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Bundesblatt 108. Jahrgang

Bern, den 27. Dezember 1951

Band III

Erscheint wöchentlich. Preis US franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Ranm. -- Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern

Ablauf der Referendumsfrist

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26. März 1952

Bundesgesetz über

die teilweise Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Vom 19. Dezember 1951)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Juli 1951 *), beschliesst:

Art. l Das Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Porstpolizei wird durch folgende vier Artikel ergänzt: Art. 37bis. Als ausserordentliche Hilf e zur Behebung der Lawinenschäden des Winters 1950/51 und zur vermehrten Förderung von Aufforstungen und Verbauungen in lawinengefährdeten Gegenden leistet der Bund auch Beiträge an a. die Wiederinstandstellung verlichteter Schutzwaldungen; 6. den Bau von Lawinenablenkmauern, Spaltkeilen, Schutzraumen und ähnlichen Werken nicht nur zur Sicherung von Schutzwaldungen, sondern allgemein; *) BEI 1951, II, 497.

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

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109b c. die Umsiedlung lawinengefährdeter Gebäude an sichere Orte sowie an die Erstellung von Galerien zum Schutze von Bahnen, Strassen und Wegen, wenn dadurch kostspielige Verbauungen in Lawinenanrissgebieten erspart ·werden können.

Art. 42biB. Im Eahmen der ausserordentlichen Hilfe zur Behebung der Lawinenschäden des Winters 1950/51 und zur vermehrten Förderung von Aufforstungen und Verbauungen in lawinengefährdeten Gegenden kann der Bund Beiträge gewähren: 1. bis zu 80 Prozent : a. an die Wiederinstandstellung verlichteter oder durch besondere Vorkommnisse zerstörter Schutzwaldungen, b. an den Bau von Lawinenablenkmauern, Spaltkeilen, Schutzräumen und ähnlichen Werken, c. an die Erstellung von Einfriedungen, welche im Zusammenhang mit Aufforstungen und Lawinenschutzmassnahmen notwendig werden ; d. an den Bau von Schutt- und Begehungswegen sowie von Seilanlagen in lawinengefährdeten Gegenden; 2. bis zu 50 Prozent an den Bau von Galerien zum Schutze von Bahnen, Strassen und Wegen; 3. bis zu 30 Prozent an die Umsiedlung lawinengefährdeter Gebäude an sichere Orte.

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Art. 42*er. Die Zusicherung der Bundesbeiträge gemäss Artikel 42btó erfolgt unter der Bedingung, dass auch die Kantone die nach ihrer Finanz- läge zumutbaren Beiträge leisten.

Art. 42<^">Aer. Die Frist für die Gewährung der Bundesbeiträge gemäss Artikel 42bis, Ziffer l, wird auf 30 Jahre und für diejenigen gemäSB Ziffer 2 und 3 auf 10 Jahre festgesetzt.

Art. 2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19. Dezember 1951.

Der Präsident: B. Bossi Der Protokollführer: Ch. Oser

1099 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19. Dezember 1951.

Der Präsident: Karl Renold Der Protokollführer: Leimgruber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89. Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlusse zu veröffentlichen.

Bern, den 19. Dezember 1951.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Leimgruber

Datum der Veröffentlichung 27. Dezember 1951 Ablauf der Referendumsfrist 26. März 1952 215

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die teilweise Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Vom 19. Dezember 1951)

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Jahr

1951

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1951

Date Data Seite

1097-1099

Page Pagina Ref. No

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