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Bundesblatt

8l. Jahrgang.

Bern, den 11. Dezember 1929.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, IO Franken im Saltjahr, suzüglich Nachnahme- and Posttestellungsgebühr.

Etnrìickangsgeòlthr : 50 Rappen die Petitzelle oder deren Raum. -- Inserate franko an Stttmpfli £ de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ratifikation der internationalen Übereinkunft über Wirtschaftsstatistik.

(Vom 9. Dezember 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft betreffend die internationale Übereinkunft über Wirtschaftsstatistik zu unterbreiten.

I.

Die Wirtschaftsstatistik hat in allen modernen Staaten im Laufe der letzten Jahrzehnte und namentlich nach dem Kriege eine starke Förderung erfahren. Neue Gebiete sind ihr erschlossen, und ihre Methoden sind verfeinert worden. Schon frühe und vor allem durch die Internationalen Statistischen Kongresse und das Internationale Statistische Institut wurde die Pflege der vergleichenden internationalen Statistik den Fachmännern nahegelegt, und die stets enger werdenden gegenseitigen Beziehungen der Staaten vermehrten namentlich das Interesse an einer vergleichbaren internationalen Wirtschaftsstatistik. Das Internationale Statistische Institut, das Internationale Landwirtschaftliche Institut in Born, die Internationale Handelskammer in Paris und eine ganze Beine von andern zwischenstaatlichen Organisationen beschäftigen sich in dieser oder jener Form mit der Pflege der internationalen Statistik. Die Internationalen Statistischen Kongresse haben sich in den letzten Jahren namentlich mit Fragen der Wirtschaftsstatistik befasst. So jener von Brüssel über die Methoden der Statistik des auswärtigen Handels (1923), jener von Born (1925) über die Erfassung der industriellen Produktion, jener von Kairo (1927) über die Indexziffern der industriellen Tätigkeit.

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. III.

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Die Weltwirtschaftskonferenz hatte im Frühjahr 1927 eine Entschliessung gefasst, dass Angaben in allen Ländern regelmässig für diejenigen Industriezweige gesammelt werden sollten, die für die Weltwirtschaft grundlegend seien, insbesondere für die wichtigsten Industriezweige jedes Landes, und dass ferner die Eegierungen periodisch Zensuserhebungen für die Gesamtindustrie veranstalten sollten. Gleichzeitig wurde zum Ausdruck gebracht, dass der praktische Wert dieser Statistiken von der Vergleichbarkeit der Angaben, die von jedem Lande veröffentlicht werden, abhänge. Im Verfolg dieser Eesolution legte das Wirtschaftskomitee des Völkerbundes dem Eat einen Antrag vor: «Dass baldigste Massnahmen getroffen würden, um die Aufmerksamkeit der verschiedenen Eegierungen besonders eindringlich auf die Wichtigkeit der Anwendung gleichartiger Methoden bei der Aufstellung wirtschaftsstatistischer Nachweise hinzulenken; ferner, dass festgestellt werde, bis zu welchem Grad jede Eegierung geneigt sei, die in dieser Hinsicht bereits festgelegten Grundsätze zur Anwendung zu bringen.» Das Komitee drückte den Wunsch aus, im Jahre 1928 eine Konferenz einzuberufen, zu der alle Eegierungen ihre amtlichen Statistiker entsenden sollen.

Der Völkerbimdsrat stimmte in seiner 44. Sitzung im März 1927 dem Antrag zu, worauf nach den nötigen Vorbereitungsarbeiten der Völkerbund an seine Mitglieder und die übrigen Staaten die Einladung zu einer Internationalen Wirtschaftsstatistischen Konferenz richtete, die vom 26. November bis 14. Dezember 1928 in Genf stattfand. Es beteiligten sich an ihr 42 Staaten, die sich vornehmlich durch Fachleute und Mitglieder des Wirtschaftskomitees des Völkerbundes vertreten Hessen.

Das Wirtschaftskomitee des Völkerbundes hatte, namentlich fussend auf den Beschlüssen des Internationalen Statistischen Institutes und des Internationalen Landwirtschaftlichen Institutes in Born, einen Entwurf zu einer Übereinkunft vorbereitet. Dieser Entwurf wurde vom schweizerischen Bundesrat den an der Statistik beteiligten wirtschaftlichen Organisationen zur Vernehmlassung zugestellt, um für die Instruktion der Delegierten die Ansichten der wirtschaftlichen A'erbände zu erfahren.

Der Bundesrat bestellte die schweizerische Delegation aus den Herren: Direktor W. Stucki, Dr. J. Lorenz und K. Acklin. Die Instruktion der
Delegierten betonte die Notwendigkeit, gewisse, zu weitgehende Forderungen namentlich in bezug auf die Handelsstatistik und die Produktionsstatistik einzuschränken, wenn die Möglichkeit eines Beitrittes der Schweiz bestehen solle. In den meisten andern Punkten entsprach die schweizerische Statistik übrigens sogar den gegenüber der Übereinkunft weitergehenden Anforderungen, welche der Entwurf des Völkerbundes stellte. In den gründlichen Diskussionen der Genfer Konferenz wurde dieser Entwurf des Völkerbundes modifiziert und die Übereinkunft wurde am 14. Dezember 1928 von 25 Staaten unterzeichnet.

Die schweizerische Delegation beschränkte sich auf die Unterzeichnung der Schlussakte. In der Folge wurde in einer internen Konferenz der beteiligten Verwaltungen die Frage der Unterzeichnung der Übereinkunft selbst noch-

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mais geprüft. Es ergab sich, dass keine stichhaltigen Gründe gegen die Unterzeichnung vorlagen; die Übereinkunft wurde daher am 4. April 1929 unter Eatifikationsvorbehalt in Genf von der schweizerischen Delegation unterzeichnet.

Die Übereinkunft, wie sie aus den Beratungen der Genfer Konferenz hervorgegangen ist, umfasst 18 Artikel. Der Art. 2 stellt ein statistisches Minimalprogramm auf. Die Art. 3, 4, 5, 6 und 7 verweisen auf die Annexe l bis 5 und legen die methodischen Vorgänge für die Ausführung der in Art. 2 vorgesehenen statistischen Arbeiten fest, wie dies für die Handelsstatistik zutrifft, oder haben den Charakter von Musteranleitungen, denen im Eahmen des möglichen bei der Erfüllung des statistischen Minimalprogramms Eechnung getragen werden soll, ohne dass eine bindende Verpflichtung für die Staaten geschaffen wird, welche der Übereinkunft beitreten. Der Art. 8 sieht die Bestellung eines Expertenkomitees vor; in Art. 9 kommen die Staaten, welche der Übereinkunft beitreten, überein, die statistischen Publikationen, welche sich auf das von der Übereinkunft vorgesehene Programm beziehen, gegenseitig auszutauschen. Der Art. 10 regelt die Behandlung von Differenzen.

Die Arù. 11, 12. 13, 14, 15 und 16 behandeln die Bedingungen des Beitrittes und der Kündigung der Übereinkunft. Art. 17 setzt die Bestimmungen über die Anbringung von Beserven fest und dei letzte Art. 18 bestimmt die Eintragung der Übereinkunft beim Völkerbund. Das Protokoll erklärt vereinzelte Bestimmungen der Übereinkunft und enthält die von einzelnen Ländern (Danzig, Griechenland, Portugal, Türkei, Brasilien, Mexiko, Japan und Südafrika) angebrachten Eeserven. In der Schlussakte finden sich einige Besolutionen, von denen namentlich die erste über die Bestellung des Expertenkomitees wichtig ist und die Empfehlungen, in denen sich die Staaten für den Weiterausbau der Wirtschaftsstatistik aussprechen.

II, A. Die Erhebungen, zu denen die Übereinkunft die Schweiz im Falle der Eatifikation verpflichtet, bringen für den Bund keine wesentlichen Neuerungen, da den Anforderungen zum grössten Teil bereits durch vorhandene statistische Arbeiten Genüge geleistet ist. Die Übereinkunft verlangt, soweit die Schweiz in Frage kommt, folgendes: 1. In bezug auf die Handelsstatistik: Jährliche und womöglich monatliche Ausweise über Ein- und
Ausfuhr nach Mengen und Werten (Art. 2 I a).

2. In bezug auf die Berufsstatistik: Berufliche Ausgliederung der Bevölkerung in wenigstens zehnjährigen Abständen, die möglichst auf die Jahre 1930, 1940, 1950 usw. oder in ihre Mhe fallen sollen (Art. 2 II).

3» In bezug auf die Agrar- und Forststatistik (Art. 2 IH A--D)'.

a. Wenn möglich jedes zehnte Jahr eine allgemeine landwirtschaftliche Erhebung im Suine der Vorschläge des Internationalen Landwirtschaftlichen Institutes in Eom und für das von diesem vorgeschlagene Jahr,'

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b. jährliche Angaben über die Verteilung des Kulturlandes nach den Hauptkulturarten, wobei Wenn möglich Angaben über bestellte und wirklich abgeerntete Flächen zu machen wären, sowie Angaben über die Ernteergebnisse; o. wenn möglich jährliche Viehzählungen, wobei, soweit dies geschehen kann, das Geschlecht und Alter des Viehes zu berücksichtigen ist; d. periodische Erhebungen über die Waldbestände nach Flächen und womöglich nach Festmetern, die jährliche Nutzung und den Schlag, soweit möglich nach Holzarten.

4. In bezug auf die Statistik der B o h s t o f f p r o d u k t i o n (Art. 2 IV): Wenigstens jährliche Angaben über die Aluminiumproduktion.

5. In bezug auf Industrie- und Gewerbestatistik (Art. 2 V): a. Wenn möglich jedes zehnte Jahr Durchführung einer Betriebszählung, die tunlichst auch den Handel erfassen soll. Für die ermittelten Betriebe ist die Zahl der Beschäftigten (wenn möglich branchenweise aufgeteilt nach Geschlecht, unter spezieller Ausscheidung der Jugendlichen) zu bestimmen. Für die von einer solchen Zählung nicht erfassten Betriebe sind in bezug auf die Zahl der Beschäftigten wenn möglich Schätzungen vorzunehmen. Ebenso ist, soweit möglich, in den von einer Betriebszählung erfassten Betrieben die nominale Betriebskraft der Primärmotoren (tunlichst gegliedert nach Arten derselben) und die installierte Betriebskraft der Elektromotoren zu ermitteln, wobei zwischen bezogener und selbst produzierter Kraft zu unterscheiden ist. Wenn möglich ist auch zu unterscheiden zwischen Motoren, die normalerweise in Betrieb sind und zwischen solchen, die nicht in Benutzung oder in Eeserve stehen ; 6. soweit es einem Lande möglich ist, tunlichst umfassende industrielle Produktionsstatistiken ; c. wenn möglich vierteljährliche Indexziffern über den industriellen Beschäftigungsgrad.

6. In bezug auf die Preisbewegung (Art. 2 VI) monatliche Indexziffern über die Grosshandelspreise und wenigstens vierteljährliche Indexziffern über den Stand der Lebenskosten.

Zu diesem Arbeitsprogramm, das durch die Übereinkunft vorgeschrieben ist, machen wir nur insofern Bemerkungen, als dem Bunde neue Aufgaben erwachsen.

Eine neue Aufgabe bildet die Periodizität der allgemeinen landwirtschaftlichen Erhebungen und der gewerblichen Betriebszählung. Die Aufgaben als solche sind nicht neu. Einschlägige landwirtschaftliche
Erhebungen wurden 1905, 1917 und 1919 durchgeführt; eine weitere ist im August 1929 durchgeführt worden. Ebenso schliesst sich der Betriebszählung von 1905 jene von 1929 an. Neu ist nur die Periodizität. Die Eegelmässigkeit in der Durchführung solcher Zählungen ist aber wünschbar, weil diese nur durch den Ver-

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gleich von Zahlung zu Zählung ihren vollen Wert erhalten. Die interessierten -wirtschaftlichen Verbände haben je und je den Wunsch nach regelmässiger Wiederholung der Zählungen geäussert. Dem Verlangen nach den jährlichen Angaben über die Aufteilung des Kulturlandes wird, worüber sich die schweizerische Delegation durch eine Erklärung versichert hat, durch die Schätzungen des Schweizerischen Bauernsekretariates Genüge geleistet. Die jährliche Wiederholung der Viehzählung wird nicht unbedingt gefordert. Periodische Zählungen des Viehbestandes haben wir bereits seit 1866.

Als neue Aufgabe obliegt dem Bund für die Statistik der Bohstofferzeugung die Beschaffung von Angaben über die Aluminiumerzeugung. Es ist anzunehmen, dass hier keine Schwierigkeiten bestehen.

Neu ist die Aufgabe der Anhandnahme einer industriellen Produktionss t a t i s t i k . Sie scheint namentlich kompliziert mit Bücksicht auf die scheinbar hohen Anforderungen, die durch Art. 6 in Verbindung mit Annexe IV der Übereinkunft an diese Statistik gestellt werden. Doch ist hierzu zu bemerken; dass irgendeine Verpflichtung zur D u r c h f ü h r u n g eines Produktionszensus in der Übereinkunft nicht enthalten ist; der Artikel verpflichtet vielmehr nur zur grundsätzlichen Annahme der Bichtlinien des Annexe IV im Sinne einer-Prüfung der Anwendung der dort ausgesprochenen Grundsätze, wenn eine vollständige oder teilweise Produktionserhebung beabsichtigt ist.

Solche Erhebungen sind noch zu wenig verbreitet, als dass für sie eine Verpflichtung in der Übereinkunft hätte statuiert werden können. Man hat sich deshalb mit einer «Empfehlung» begnügt, die keinen verbindlichen Charakter hat. Immerhin ist zu sagen, dass eine vermehrte Pflege der Produktionsstatistik auch in der Schweiz wunschbar ist. Ob sie, angesichts der besondern Lage der schweizerischen Industrie, auf dem von der Übereinkunft empfohlenen Wege an die Hand genommen werden und ob und in welcher Weise sie überhaupt durchgeführt werden soll, darüber wird die Schweiz auch nach Annahme der Übereinkunft in durchaus unabhängiger Weise im Einvernehmen mit den beteiligten Kreisen entscheiden können.

B. Mit der Erwähnung des Annexe IV sind wir bereits auf die Methoden eingegangen, die von der Übereinkunft in bezug auf auszuführende Statistiken empfohlen und teilweise auch vorgeschrieben
sind. Um bloss empfohlene Methoden handelt es sich beim Annexe V betreffend die Indexziffern über den industriellen Beschäftigungsgrad. Den Anforderungen von Art. 2 V C betreffend die Produktionsindices genügt die schon vorhandene Statistik des Eidgenössischen Arbeitsamtes durchaus.

Im Gegensatz zu den Annexen II bis V hat Annexe I über die Methoden der Handelsstatistik bindenden Charakter und bedingt gewisse Änderungen in unserer Handelsstatistik. Aus diesem Grunde bedarf diese Frage einer etwas ausführlichen Darstellung.

Die meisten Abweichungen, die man heute beim Vergleich der Aussenhandelszahlen verschiedener, statistisch voneinander unabhängiger Gebiete findet, ergeben sich durch Verschiedenheiten in der Definition der handels-

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statistischen Begriffe, durch Nichtübereinstimmung der Wirtschaftsgebiete und Zeitperioden auf die sich die Statistiken beziehen, durch verschiedenartige Systeme der Wertermittlung und endlich durch verschiedene Klassifikation der Waren. Alle diese Schwierigkeiten mit Ausnahme der durch die Klassifikation bedingten, sind durch die Übereinkunft überwunden worden. Die Übereinkunft bestimmt die hauptsächlichsten handelsstatistischen Begriffe, wie Ein- und Ausfuhr im Speziai- und Generalhandel, nationalisierte Waren, direkter tind indirekter Transit, mit möglichster Genauigkeit.

Grosse Schwierigkeiten bot die Vereinheitlichung des Wertermittlungsverfahrens. Die Mehrzahl der Länder gibt den Grenzwert der Importe (Einkaufspreise der Ware plus Kosten der Versicherung und des Transportes bis zur Grenze, ohne Einfuhrzollgebühr) und der Exporte an (Preis der Ware am Versandort zuzüglich Kosten für den Transport und die Versicherung bis zur Grenze des Ausfuhrlandes samt Ausfuhrzoll). Auf die Methode der Grenzwerte hat man sich denn auch geeinigt. Für gewisse Fiskalsysteme (Wertzollsystem) können aber auch andere Methoden Anwendung finden.

In allen Fällen sind die statistischen Angaben ausschliesslich Einfuhrzoll und ähnliche Abgaben und einschliesslich Ausfuhrzoll zu verstehen.

Um eine möglichste Übereinstimmung der Wertangaben zu erzielen, wurde die allgemeine Einführung der Deklarationspflicht aufgestellt, mit der Massgabe, dass die deklarierten Werte von den handelsstatistischen Ämtern überprüft werden.

Zur Erzielung zeitlicher Übereinstimmung wurde in allen Fällen das Kalenderjahr und der Kalendermonat als obligatorisch erklärt.

Besondere Erwähnung verdient die Bestimmung, durch die eine Erfassung der Goldbewegung von Land zu Land erleichtert werden soll.

Ein wichtiges Problem, das in der Diskussion einen breiten Baum einnahm, aber nicht gelöst werden konnte, ist die Frage der Bezugs- und Absatzländer. Es ist dies zweifellos eines der schwierigsten Probleme, die sich bei der Aufbereitung einer Handelsstatistik stellen. Gegenwärtig findet man in einigen Statistiken das Konsignations- und Bestimmungsland, in andern das Ursprungs- und Verbrauchsland und wieder in andern das Land, in dem der Kauf oder Verkauf getätigt wurde. Durch die verschiedenen Methoden in der Ermittlung der Verkehrsländer wird aber
eine Vergleichbarkeit von Land zu Land verunmöglicht. Die verschiedenen Systeme, die heute Anwendung finden, sind aber nicht etwa Zufallserscheinungen, sondern sie wurden eingeführt, weil man annahm, dass sie den besondern Verhältnissen des betreffenden Landes am besten entsprechen. Um diese Schwierigkeiten zu beheben, wurde vereinbart, dass jedes Land, das der Übereinkunft beitritt, sich verpflichten muss, während zwölf Monaten die Ein- und Ausfuhrtabellen für gewisse Warenartikel nach jedem der drei zur Zeit herrschenden Systeme aufzustellen. Auf diese Weise will man die Brauchbarkeit der drei Methoden für die einzelnen Länder prüfen, um sich nachher auf eine Methode zu einigen.

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Auch über die Ausgliederung nach Ländern und Ländergruppen ist schliesslich eine Einigung erzielt worden, deren Einzelheiten allerdings noch durch den Sachverständigenausschuss festzulegen sein werden. Durch diese Einigung wurde grundsätzlich erreicht, dass in allen der Übereinkunft beitretenden Staaten die Ausgliederung nach Ländern und Ländergruppen in übereinstimmender Weise vorzunehmen sein wird.

Welchen Einfluss wird nun die Übereinkunft auf die künftige Gestaltung unserer Handelsstatistik ausüben? Im grossen ganzen kann gesagt werden, dass unsere jetzigen handelsstatistischen Methoden den in der Ü b e r e i n k u n f t a u f g e s t e l l t e n besondern Bedingungen entsprechen.

Namentlich ist dies der Fall mit Bezug auf die aufgestellten Definitionen der nationalisierten Waren, des direkten und indirekten Transits und hinsichtlich der Wertermittlung. Viele in der Übereinkunft aufgestellten allgemeinen Eegeln, die als grosse Fortschritte betrachtet werden, sind in unserer Statistik seit langem durchgeführt. Eine einschneidende Änderung ergibt sich durch die in der Übereinkunft aufgestellte Definition des Spezialhandels, indem nun auch die Verkehrsziffern der nationalisierten Waren und des Veredlungsverkehrs in den Spezialhandel aufgenommen werden müssen. Doch lassen sich die aufgestellten Vereinbarungen bei uns durchführen und dürften die Vergleichbarkeit nach rückwärts nach unserer Auffassung nicht allzu stark stören.

Überblicken wir zusammenfassend die Konsequenzen, welche die Annahme der Übereinkunft für die Eidgenossenschaft mit sich bringen würde, so ist zu konstatieren, dass die vorhandenen statistischen Arbeiten des Bundes die weitaus meisten Punkte des zu erfüllenden statistischen Programms erfasst, so dass die schweizerische Delegation sich nach reiflicher Prüfung zur Unterschrift der Übereinkunft entschliessen konnte, ohne Vorbehalte zu machen.

Da die vorgeschriebenen statistischen Methoden, abgesehen von den einlässlich erwähnten dev Handelsstatistik nicht verpflichtend sind, so greift die Übereinkunft weder in den bestehenden Aufbau unserer statistischen Arbeiten störend ein, noch ist zu befürchten, dass gewisse Detailfragen der Produktionsstat'stik, gegen welche in den Vorbereitungsstadien unsere Industrie eine ablehnende Stellung einnahm, ihr Ungelegenheiten bereiten
könnten. Eine Vermehrung der Kompetenzen des Bundes etwa im Sinne der Verpflichtung zu produktionsstatistischen Nachweisen seitens der industriellen Betriebe kommt als Konsequenz der Übereinkunft nicht in Frage, weil solche Nachweise nur insoweit verlangt werden, als sie von jedem Land mit hinreichender Genauigkeit beigebracht werden können. Das Maximum der Verpflichtung, die durch die Annahme der Übereinkunft eingegangen wird, besteht darin, dass der Bund versucht, statistische Nachweise über die industrielle Produktion zu erlangen (Protokoll I 8). Diese Versuche werden aber jetzt schon gemacht. Sie werden nach wie vor von der freiwilligen Mitarbeit der Industrie an solchen Erhebungen abhängig bleiben. Die Übereinkunft enthält übrigens eine grosse Eeihe von Einschiänkungen durch die Beifügung «wenn möglich», so dass selbst gewisse Einschränkungen der

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bestehenden statistischen Arbeiten eintreten könnten, ohne dass deswegen der Bund in die Lage käme, das von der Übereinkunft festgelegte Minimalprogramm statistischer Arbeiten nicht einzuhalten.

Eine Vermehrung der statistischen Aufgaben würde insofern eintreten, als die Betriebszählung und die allgemeine Agrarerhebung regelmässig jedes zehnte Jahr durchzuführen wäre. Indessen ist auch da zu bemerken, dass hier sogar eine Beschränkung möglich wäre, indem entweder die Betriebszählung mit der Volkszählung verbunden werden könnte, oder dass die gewerbliche Betriebzählung sich ausschliesslich auf die Fabrikbetriebe beschränken würde, da in der Übereinkunft im betreffenden Artikel (Art. 2 V A a) nur von «industriellen Betrieben oder wenigstens denjenigen von einer gewissen Bedeutung» die Eede ist. Es würde sich dann nur darum handeln, die sporadischen fabrikstatistischen Aufnahmen, die bisher sechsmal wiederholt wurden, in periodische umzuwandeln.

Die Genfer Übereinkunft ist der Ausgangspunkt für einen weitern planmassigen Ausbau und zur Anbahnung grösserer Vergleichbarkeit der internationalen Wirtschaftsstatistik namentlich unter dem Gesichtspunkte von Art. 8 der Übereinkunft, welcher die Bezeichnung eines SachverständigenAusschusses (Comité d'Experts techniques) durch den Völkerbundsrat und Delegierte von Staaten, welche dem Völkerbund nicht angehören, aber an der Genfer Konferenz vertreten waren, vorsieht. Diesem Expertenkomitee soll je ein Delegierter jedes Staates angehören, welcher der Genfer Übereinkunft beigetreten ist. Die Einsetzung dieses Ausschusses ist für die Weiterbildung der internationalen Wirt Schaftsstatistik von besonderer Bedeutung. Er hat zunächst einmal zahlreiche, bei den Beratungen der Konferenz ihm schon überwiesene Aufgaben durchzuführen, Ergänzungen zu den Beschlüssen auszuarbeiten und Vorschläge zur A7erbesserung oder Entwicklung der Grundsätze und Einrichtungen zu machen, die in der Übereinkunft niedergelegt sind. Er wird zu Vorschlägen berechtigt sein, über andere Gattungen ähnlicher statistischer Nachweise, bei denen nach seiner Meinung eine Herbeiführung internationaler Vereinheitlichung wünschenswert und möglich ist.

Er wird weiterhin auch befugt sein, sich im Falle von Differenzen zwischen Vertragsschliessenden über die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden
Übereinkunft auszusprechen. Da es sich um ein fachmännisches Expertenkomitee handelt, was in Besolution l des Schlussaktes besonders betont wird, sind die Garantien dafür geboten, dass diese Fachleute ihre Entscheide unter dem Gesichtspunkte der s t a t i s t i s c h e n Möglichkeit fällen werden. Die Tätigkeit dieses Expertenkomitees ist als notwendige Ergänzung der Übereinkunft zu betrachten, die in manchen Punkten unter fachlichem Gesichtswinkel noch unvollkommen ist. Diese Unvollkommenheit ist ein Ausfluss des Bestrebens der Konferenz, einen Weg zu finden, um einer möglichst grossen Anzahl von Staaten den Beitritt zu einer Übereinkunft zu ermöglichen, welche ihrem ganzen Wesen nach nichts anderes ist als die Aufstellung eines wirtschaftstatistischen Minimalprogramms, welches jeder Staat schon in seinem eigenen

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Interesse zur Durchführung bringen sollte. Bei dem sehr ungleichen Entwicklungsstadium der Statistik in den verschiedenen Ländern wird von diesem Expertenkomitee aus nach und nach, besonders in methodischer Hinsicht, eine Verbesserung der "Wirtschaftsstatistik auf dem Wege freundschaftlicher Verständigung und enger Zusammenarbeit der Fachleute angestrebt werden.

III.

Die Frage, ob die Schweiz ein Interesse daran habe, einer internationalen Übereinkunft für Wirtschaftsstatistik beizutreten, muss bejaht werden. Unser Land ist mit der Weltwirtschaft verflochten wie kein zweites. Abgesehen von den Eohstoffländern und seefahrenden Staaten Canada, Australien, Dänemark, Argentinien, Niederlande und Belgien weist auch nicht ein Land eine so hohe Exportquote pro Kopf der Bevölkerung auf wie die Schweiz, nämlich Fr. 540 im Jahre 1928. Selbst Holland (574) und Belgien (562) stehen nur wenig höher. England kommt mit Fr. 415 in weitem Abstand von der Schweiz. Die Exportquote Frankreichs macht nur Schw. Fr. 262 aus, jene von Österreich 242, von Deutschland 286, der Tschechoslowakei 232, der Vereinigten Staaten 220, Italien 104 usw. Angesichts dieser starken Bindung an die Weltwirtschaft hat die Schweiz hohes Interesse an allen Massnahmen, die geeignet sind, den Einblick in die wirtschaftliche Struktur und die Beobachtung der wirtschaftlichen Fluktuationen in den verschiedenen Ländern zu ermöglichen. Die zahlenmässige Kenntnis des Standes der Industrialisierung in den verschiedenen Staaten gibt wertvolle positive und negative Hinweise für unsere Exportindustrie. Bei der starken Exportorientierung unserer Landwirtschaft haben wir ein Interesse daran, die landwirtschaftliche Struktur des Auslandes möglichst genau kennen zu lernen. Ferner erleichtert die statistische Erfassung der Eohstoffproduktion und der Bestände die Marktorientierung. Mit einem Worte: der Fortschritt der internationalen Wirtschaftsstatistik liegt im Interesse unserer Wirtschaftskreise und nicht zuletzt in jenem unserer Bestrebungen der Förderung des Aussenhandels. Andere Staaten haben grosse Mittel aufgewendet, um Einblick in die Weltwirtschaft zu gewinnen. Umfangreiche amtliche statistische Arbeiten sind Zeuge dieser Bestrebungen. Wir erwähnen unter anderem nur die 907 Seiten umfassende Publikation des Deutschen Statistischen Eeichsamtes über die Weltwirtschaft des Auslandes 1900--1927. Die bisherigen einschlägigen statistischen Publikationen der Staaten leiden, soweit sie überhaupt vorliegen, in sehr vielen Punkten unter dem Mangel der Vergleichbarkeit. Neben der Verpflichtung zur Durchführung gewisser statistischer Erhebungen legt die Genfer Übereinkunft für Wirtschaftsstatistik ein grosses Gewicht
auf die Vergleichbarkeit der Erhebungen. Der Mangel an Vergleichbarkeit hat sich leider namentlich auf handelsstatistischem Gebiete, auf dem wir sehr stark interessiert sind, gezeigt. Dieser Mangel hat nicht nur die Orientierung über die Bewegung des Handels fast verunmöglicht, er hat vielfach auch die Handelsvertragsverhandlungen erschwert, weil die Zahlen der beidseitigen handelsstatistischen

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Ausweise nicht übereinstimmten. Bin sehr wichtiger Teil der Übereinkunft ist gerade der Behebung dieses Mangels gewidmet.

Da die Schweiz also ein Interesse an der Förderung statistischer Erhebungen im Ausland und ihrer Vergleichbarkeit hat, kann sie auch den Bestrebungen des Völkerbundes, solche Erhebungen zu fördern und zu verbessern, nicht gleichgültig oder gar ablehnend gegenüberstehen. Die Genfer Übereinkunft über die Wirtschaftsstatistik ist überdies auch als ein Bestandteil der internationalen Verständigungsaktion in wirtschaftlichen Fragen aufzufassen und die Tätigkeit der Schweiz auf diesem weitern Gebiete würde erschwert und ihr Einfluss vermindert werden, wenn sie auf dem engern Gebiete der Förderung der Wirtschaftsstatistik abseits stehen wollte.

Da ferner die Annahme der Übereinkunft der Statistik des Bundes keine Aufgaben überbindet, die für sie unerfüllbar wären, oder deren Erfüllung mit irgendwelchen wirtschaftlichen Interessen unvereinbar sein würde, empfehlen wir Ihnen die Eatifikation der internationalen Übereinkunft über Wirtschaftsstatistik.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. Dezember 1929.

Ini Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Dr. Haab.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Beilagen : Entwurf eines Bundesbesehlusses.

Text der Übereinkunft.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Ratifikation der internationalen Übereinkunft über Wirtschaftsstatistik vom 14. Dezember 1928.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 1929, beschliesst:

Art. 1.

Die internationale Übereinkunft über Wirtschaftsstatistik, abgeschlossen in Genf am 14. Dezember 1928, wird genehmigt.

Art. 2.

Der schweizerische Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Internationale Übereinkunft über Wirtschaftsstatistik.

Einleitung.

(Staatschefs.)

In der Erkenntnis, dass es wichtig ist, über statistische Nachweise zu verfügen, welche die wirtschaftliche Lage und Entwicklung in der ganzen Welt und in den einzelnen Ländern auf einer vergleichbaren Grundlage ersichtlich machen; in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch eine gleichzeitige und übereinstimmende Aktion in der Form einer internationalen Übereinkunft erreicht werden kann, durch welche sowohl die amtliehe Aufstellung und Veröffentlichung der verschiedenen Kategorien wirtschaftsstatistischer Nachweise als auch die allgemeine Annahme gleichartiger Methoden für die Ausarbeitung bestimmter statistischer Nachweise sichergestellt wird; haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Hier folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: Artikel 1.

1. Die Hohen Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, für alle diejenigen Teile der ihrer Verwaltung unterstehenden Gebiete, auf welche sich die vorliegende Übereinkunft bezieht, und innerhalb der verschiedenen verabredeten zeitlichen Zwischenräume die im nachstehenden Artikel 2 vorgesehenen Kategorien statistischer Nachweise aufzustellen und zu veröffentlichen.

2. Für die Zwecke der in der vorliegenden Übereinkunft in Aussicht genommenen statistischen Nachweise kann jedes Gebiet, welches eine besondere statistische Organisation besitzt, in diesen Nachweisen als eine besondere Einheit betrachtet werden. In den gemäss der vorliegenden Übereinkunft veröffentlichten statistischen Nachweisen muss das Gebiet, auf welches sie sich beziehen, genau bezeichnet werden.

3. Die in der vorliegenden Übereinkunft festgelegten Verpflichtungen sind den Auslegungsbestimmungen und Vorbehalten unterworfen, welche in dem der ^7orliegenden Übereinkunft beigegebenen Protokoll enthalten sind; ebenso sind sie den Vorbehalten unterworfen, welche kraft der Bestimmungen des Artikels 17 etwa nachträglich zugelassen werden.

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Artikel 2.

Die im vorstehenden Artikel in Aussicht genommenen Kategorien statistischer Nachweise sind folgende:

I. Auswärtiger Handel.

«. Jährliche und monatliche Aufstellungen über Menge und Wert der Bin- und Ausfuhr; b. jährliche und, wenn möglich, vierteljährliche -- oder noch vorteilhafter monatliche -- Aufstellungen über die Netto-Tonnage der im auswärtigen Handel verwendeten Schiffe, welche die Häfen des betreffenden Landes angelaufen bzw. verlassen haben, nach ihrer Nationalität.

II. Berufe.

Aufstellungen über die Berufstätigkeit der Bevölkerung, welche mindestens einmal in jedem Jahrzehnt gesammelt und veröffentlicht werden müssen und welche sich auf das letzte Jahr der zehnjährigen Periode zu beziehen haben (d. h. auf 1930, 1940, 1950 usw.), oder auf ein diesen Jahren möglichst nahe gelegenes Jahr.

III. Landwirtschaft, Viehzucht, Forstwirtschaft und Fischerei.

A. Eine allgemeine Landwirtschaftszählung, die, wenn möglich, einmal in jedem Jahrzehnt im Sinne der Vorschläge des Internationalen Landwirtschaftlichen Instituts durchzuführen ist und, wenn möglich, in dem seitens dieses Instituts vorgeschlagenen Jahr.

B. Jährliche Aufstellungen über: 1. die Verteilung der bebauten Fläche nach den wichtigsten Pflanzengattungen; wenn möglich und wenn dies von Bedeutung ist, sollen sowohl die mit Saat oder Pflanzungen bestellten Flächen als auch die bereits abgeernteten Flächen gesondert angegeben werden; und 2. die Ernteergebnisse für diese Kulturen.

C. Periodische, wenn möglich jährliche Aufstellungen über den Bestand an lebendem Inventar für die wichtigsten Gattungen; dabei soll, wenn möglich, das Geschlecht und das Alter der Tiere angegeben werden.

D. Soweit Länder in Betracht kommen, für welche die Holzerzeugung eine wirtschaftliche Bedeutung besitzt, periodische Aufstellungen über die Forstbestände unter Angabe der Forstfläche und, wenn möglich, des Kaummasses des auf dem Stamm stehenden Holzes, des jährlichen Zuwachses und des jährlichen Schlages. Es wird dabei angezeigt sein, soweit möglich, zwischen den verschiedenen Holzarten zu unterscheiden.

E. Soweit Länder in Betracht kommen, für welche die Fischerei einen ·wichtigen und organisierten Zweig der wirtschaftlichen Tätigkeit bildet, jährliche Aufstellungen, welche die folgenden Auskünfte geben;

450 1. die ausgeladenen Mengen an Produkten der wichtigsten Gattungen der Meerfischerei und, wenn möglich, der Binnenfischerei, 2. die Nationalität der Schiffe, aus denen diese Produkte ausgeladen worden sind, 3. die Anzahl und Arten der nationalen Schiffe, welche in der Fischerei verwendet werden, 4. die Anzahl der auf diesen Schiffen beschäftigten Personen.

Wenn es nicht möglich ist. vollständige Aufstellungen zu geben, wird es angebracht sein, annähernd anzugeben, in welchem Masse dieselben unvollständig sind.

IT. Bergwerke und Hüttenwesen.

Aufstellungen (mindestens jährliche) der produzierten Mengen von denjenigen der nachstehend aufgeführten Mineralien und Metalle, deren Produktion in dem betreffenden Lande eine nationale Bedeutung zukommt:

1. Nicht metallhaltige Mineralien: Steinkohle (bituminöse Kohle oder Anthrazit), Braunkohle, Koks, Erdöl und Erdgas, Nitrate, Phosphate, kalihaltige Mineralien, Schwefel.

2. Metallhaltige Mineralien und Metalle :

Eisen Kupfer

a. Erze Aluminium Blei

Eisen und Stahl Kupfer Aluminium Blei

&. Produkte der Giesserei (tatsächlich oder geschätzt) Zinn Antimon Zink Wolfram Mangan Molybdän Nickel Wismuth

Zinn Zink

Mangan Nickel

Silber Gold Platin

T. Industrie.

A. Statistische Aufstellungen in regelmässigen Zeiträumen und, wenn möglich, mindestens alle zehn Jahre: a. über die industriellen Betriebe oder wenigstens diejenigen unter ihnen, denen eine gewisse Bedeutung zukommt, und b. wenn möglich, über die Handelsbetriebe.

451 Diese Statistiken können entweder für sich allein oder in Verbindung mit einer Volkszählung oder einer Erhebung der gewerblichen Produktion aufgestellt werden; sie sollen insbesondere erwähnen: 1. die Anzahl der in diesen Betrieben beschäftigten männlichen und weiblichen Personen und, wenn möglich, ihre Verteilung auf die verschiedenen Berufsgattungen. Wenn möglich soll auch ein Unterschied gemacht werden zwischen den erwachsenen und den jugendlichen Personen unter Angabe der Altersgrenze zwischen diesen beiden Klassen.

Wenn möglich soll gleicherweise eine Schätzung der Anzahl derjenigen Personen aufgestellt werden, die in den nicht in die Zählung aufgenommenen Betrieben beschäftigt sind; 2. für die gewerblichen Betriebe die nominelle Stärke der installierten Primär-Motoren, wenn möglich mit Unterscheidung: I. der Dampfkraftmaschinen, II. der Explosions- oder innern Verbrennungsmotoren, III. der Wasserkraftmotoren; ferner die Nennleistung der installierten Elektromotoren unter gleichzeitiger Angabe, ob die elektrische Energie im Betriebe erzeugt oder von auswärts bezogen wird. In jeder Kategorie wird es angebracht sein, wenn möglich, getrennt die normalerweise benutzten Motoren und die nicht benutzten oder in Reserve stehenden Motoren nachzuweisen.

B. Statistische Nachweise über die industrielle Erzeugung die so umfassend sein soll, wie es in jedem Lande bei genügender Genauigkeit möglich sein wird.

C. Statistische, periodische Nachweise, welche für regelmässige, wenn möglich, vierteljährliche, oder was noch vorzuziehen wäre, monatliche Zeiträume die Schwankungen des industriellen Beschäftigungsgrades in den kennzeichnendsten Zweigen der Produktion angeben, entweder in absoluten Zahlen oder in relativen, die sich auf eine als Grundlage der Vergleichungen gewählte Periode beziehen.

Tl. Preis-Indexzahlen.

Indexzahlen, welche: a, die allgemeine Bewegung der Grosshandelspreise zum Ausdruck bringen; monatlich aufzustellen und zu veröffentlichen; i>. die allgemeine Bewegung der Lebenshaltungskosten ersichtlich machen; mindestens vierteljährlich aufzustellen und zu veröffentlichen.

Die Indexzahlen der Lebenshaltungskosten können für eine einzelne Stadt oder für eine unter den kennzeichnendsten Städten ausgewählte Mehrheit von Städten berechnet werden, wobei jede Stadt für sich allein oder die Städte in ihrer Gesamtheit in Betracht gezogen werden können.

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Jede Veröffentlichung von Indexzahlen muss einen Hinweis auf eine kurz© offizielle Erklärung enthalten, in welcher die Artikel, deren Preise für die Berechnung dieser Indexzahlen gedient haben, aufgezählt und ebenso die zur Anwendung gelangten Methoden beschrieben werden.

Abgesehen von den Indexzahlen, sollen die Grosshandelspreise der wichtigsten Waren für dieselben Zeitperioden, soweit möglich, ihrem absoluten oder relativen Wert nach veröffentlicht werden.

Artikel 8.

Die Hohen Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, zur Erleichterung der Vergleichbarkeit der Aussenhandelsstatistiken der verschiedenen Länder bei der Aufstellung dieser Art von statistischen Nachweisen die in Anlage I, Teil I, dargelegten Grundsätze zur Anwendung zu bringen.

Ausserdem verpflichten sich die Hohen Vertragschliessenden Parteien, in dem Ausmass, in dem die verfügbaren Untersuchungsmöglichkeiten ,es ihnen gestatten, versuchsweise die in Anlage I, Teil III, näher bezeichneten statistischen Tabellen aufzustellen.

Artikel 4.

Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die in Anlage II dargelegten Prinzipien im allgemeinen annehmen, soweit diese die Aufstellung von Fischereistatistiken betreffen, und kommen dahin überein, sie in ihren diesbezüglichen Statistiken, soweit möglich, anzuwenden.

Artikel 5.

Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die der Anlage III zugrunde liegenden Prinzipien im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dazu bestimmt, soweit möglich als Grundlage für die Aufstellung von statistischen Nachweisen über die Produktion der in Artikel 2 (IV) genannten Mineralien und Metalle zu dienen, falls der Landesproduktion an diesen Mineralien und Metallen eine nationale Bedeutung zuerkannt wird; sie kommen weiterhin überein, dieselben Prinzipien anzuwenden, falls sie statistische Nachweise über die Produktion anderer Mineralien und Metalle aufstellen sollten.

Artikel 6.

Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die der Anlage IV zugrunde liegenden Prinzipien im allgemeinen annehmen (diese Anlage ist der Übereinkunft als Muster für eine Erhebung über die industrielle Produktion beigegeben), und vereinbaren, bei einer später etwa in Aussicht zu nehmenden vollständigen oder teilweisen Erhebung der in Anlage IV genannten Art prüfen zu wollen, ob es
möglich ist, die etwa anwendbaren unter diesen Prinzipien anzunehmen.

Artikel 7.

Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die der Anlage V zugrunde liegenden Prinzipien im allgemeinen annehmen (diese Anlage ist

453

der Übereinkunft als Beispiel für die Aufstellung von Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad beigegeben), und vereinbaren, bei einer später etwa in Aussicht zu nehmenden umfassenden Aufstellung von Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad prüfen zu wollen, ob es möglich ist, die etwa anwendbaren unter diesen Prinzipien anzunehmen.

Artikel 8.

1. In einer Sitzung des Völkerbundsrates, an der je ein Delegierter der ' auf der Genfer Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten, soweit von ihnen Eatifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt worden sind, teilnimmt, wird ein Komitee von technischen Sachverständigen ernannt werden.

2. Abgesehen von den besondern Funktionen, welche diesem Sachverständigenkomitee kraft der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft und der Anlagen übertragen sind, wird das im vorigen Absatz dieses Artikels erwähnte Sachverständigenkomitee berechtigt sein, alle diejenigen Vorschläge zu machen, die ihm zur Verbesserung oder Förderung der in der Übereinkunft festgelegten Grundsätze und Vereinbarungen in bezug auf die darin ins Auge gefassten Kategorien statistischer Nachweise nützlich erscheinen.

Das Komitee wird gleicherweise berechtigt sein, sich über andere Kategorien statistischer Nachweise analoger Art zu äussern, für welche die Sicherung internationaler Einheitlichkeit wünschenswert und möglich erscheint. Das Komitee wird alle auf dieses Endziel sich beziehenden Anregungen prüfen, welche ihm seitens der Begierung irgendeiner der Hohen Vertragschliessenden Parteien etwa unterbreitet werden. Das Sachverständigenkomitee wird sich nicht zu statistischen Nachweisen äussern, welche sich auf öffentliche oder private Finanzen beziehen (öffentliche Schuld, Staatseinnahmen oder -ausgaben, Bankwesen, Geldmarkt, Börse usw.). Es wird sich ohne vorhergehendes Übereinkommen mit den in Betracht kommenden internationalen Institutionen und Organisationen nicht zu statistischen Nachweisen äussern, welche sich auf die Landwirtschaft, die Arbeit oder auf das Transportwesen beziehen.

8. Der Völkerbundsrat wird gebeten, eine Konferenz zum Zwecke der Überprüfung und eventuell der Erweiterung der vorliegenden Übereinkunft einzuberufen, falls zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Mitglieder des Völkerbundes und derjenigen Staaten, welche Nichtmitglieder
·des Völkerbundes sind, aber Eatifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, dies wünscht.

Artikel 9.

Die Hohen Vertragschliessenden Parteien kommen dahin überein, dass ihre statistischen Dienststellen die auf Grund der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft aufgestellten und veröffentlichten statistischen Nachweise unmittelbar austauschen werden.

Bundesblatt. 81. Jahrg.

Bd. III.

35

454

Artikel 10.

Falls zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschliessenden Parteien eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft entsteht, und falls diese Meinungsverschiedenheit nicht unmittelbar zwischen den Parteien oder auf dem Wege einer anderweitigen gütlichen Beilegung geschlichtet werden kann, können die Parteien durch ein gemeinsames Abkommen die Meinungsverschiedenheit zwecks gütlicher Eegelnng dem in Artikel 8 vorgesehenen Sachverständigenkomitee unterbreiten.

In diesem Falle kann das Komitee die Parteien auffordern, mündlich oder schriftlich ihre Bemerkungen vorzubringen. Das Komitee wird ein beratendes Gutachten über den Streitpunkt abgeben. ' Artikel 11.

Jede der Hohen A'ertragschliessenden Parteien kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Eatifizierung oder des Beitritts erklären, dass sie durch die Annahme der vorliegenden Übereinkunft keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der Gebiete, die ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat unterstehen, übernimmt. In diesem Fall findet die vorliegende Übereinkunft keine Anwendung auf die Gebiete, für die diese Erklärung abgegeben worden ist.

Jede der Hohen Vertragschliessenden Parteien kann in der Folge dem Generalsekretär des Völkerbundes mitteilen, dass sie die vorliegende Übereinkunft auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete für anwendbar erklären will, die Gegenstand der im vorigen Absatz vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Fall wird die Übereinkunft ein Jahr nach Eingang der Mitteilung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes auf die Gebiete anwendbar, die in der Mitteilung genannt sind.

Ebenso kann jede der Hohen Vertragschliessenden Parteien jederzeit nach Ablauf der im Artikel 16 erwähnten Frist von 5 Jahren erklären, dass die vorliegende Übereinkunft auf die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der Gebiete, die ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat unterstehen, nicht mehr anwendbar sein soll.

In diesem Falle hört die Anwendbarkeit der Übereinkunft auf die in der genannten Erklärung aufgeführten Gebiete sechs Monate nach Eingang dieser Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes auf.

Der Generalsekretär des Völkerbundes
teilt die auf Grund dieses Artikelseingegangenen Erklärungen und Mitteilungen allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 12 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten mit.

Artikel 12.

Die vorhegende Übereinkunft, deren französischer und englischer Text gleich massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages. Sie kann bis zum 30. September 1929 im Namen jedes Mitglieds des Völkerbundes und

455 auch jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden, wenn dieser auf der Genfer Konferenz vertreten war oder der Völkerbundsrat ihm zu diesem Zweck ein Exemplar dieser Übereinkunft übermittelt.

Die vorliegende Übereinkunft soll ratifiziert werden. Die Batifikationsurkunden werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie den im vorigen Absatz erwähnten Nichtmitgliedstaaten mitteilt.

Artikel 18.

Vom 1. Oktober 1929 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes oder jeder der in Artikel 12 erwähnte Nichtmitgliedstaat dieser Übereinkunft beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbimdes zu übermitteln, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 12 erwähnten Nichtmitgliedstaaten anzeigt.

Artikel 14.

Die vorliegende Übereinkunft tritt in Kraft am neunzigsten Tage, nachdem von mindestens zehn Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten die Eatifikations- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär des Völkerbundes eingegangen sind.

Artikel 15.

Alle Eatifikations- oder Beitrittsurkunden, welche gemäss den Bestimmungen des Artikels 14 nach dem Inkrafttreten der Übereinkunft eingehen, treten neunzig Tage nach dem Datum ihres Eingangs beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.

Artikel 16.

Nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft gemäss den Bestimmungen des Artikels 14 kann die vorliegende Übereinkunft schriftlich gekündigt werden; das Kündigungsschreiben wird beim Generalsekretär des Völkerbundes niedergelegt. Die Kündigung wird 6 Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär rechtskräftig und ist nur in bezug auf das Mitglied des Völkerbundes oder den Nichtmitgliedstaat wirksam, in dessen Namen das Kündigungsschreiben niedergelegt worden ist.

Der Generalsekretär teilt die Kündigung sämtlichen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 12 erwähnten Nichtmitgliedstaaten mit.

Wenn infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Kündigungen die Anzahl der an die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft gebundenen Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten unter zehn sinkt, so tritt die Übereinkunft ausser Kraft.

456 Artikel 17.

Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, die für die Anwendung der vorliegenden Übereinkunft ausgesprochenen Vorbehalte, wie sie in dem der Übereinkunft beigefügten Protokoll formuliert sind, hinsichtlich der darin namentlich bezeichneten Länder anzunehmen.

Die Regierungen der Länder, welche geneigt sind, der Übereinkunft kraft Artikel 13 beizutreten, jedoch die Genehmigung zu erhalten wünschen, Vorbehalte bezüglich der Anwendung der Übereinkunft zu machen, können den Generalsekretär des Völkerbundes von ihrer Absicht in Kenntnis setzen.

Dieser teilt die Vorbehalte unmittelbar den Eegierungen aller Länder mit, in deren Namen eine Eatifikations- oder Beitrittsurkunde niedergelegt worden ist, und fragt, ob sie Einwendungen vorzubringen haben. Falls innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dieser Mitteilung kein Land Einwendungen erhoben hat, gelten die in Frage stehenden Vorbehalte als angenommen.

Artikel 18.

Die vorliegende Übereinkunft wird an dem Tage ihres Inkrafttretens vom Generalsekretär des Volkerbundes eingetragen.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am vierzehnten Dezember neunzehnhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundssekretariats niedergelegt bleibt. Allen Mitgliedern des Volkerbundes und allen in Artikel 12 erwähnten Nichtmitgliedstaaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.

Deutsches Reich: Dr. "Wa^emann.

Dr. Platzer.

,.

..

Osterreich:

W. Breisky.

tungen. welche aus den Bestimmungen der vorliegenden Übereinkauft erwachsen, nicht übernehmen kann.

A Julin

Dr. Eothè.

Vereinigte Staaten von Brasilien:

Riemer.

Bfileien-

J. A. Barboza-Carneiro.

A. Cavalcanti Albuquerque de Gusmao.

.

Die belgische Delegation erklärt gemäss Artikel 11 der Übereinkunft im Namen ihrer Regierung, dass sie, soweit die Kolonie Belgisch-Kongo in Betracht kommt, die Verpflich-

Grossbritannien und Nordirland sowie alle anderen Teile des Britischen Reichs, welche nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind:

457 Ich erkläre, dass meine Unterschrift die Kolonien, Protektorate und die der Oberhoheit oder dem Mandat Seiner Britischen Majestät unterstehenden Gebiete nicht einschliesst.

S. Chapman.

Bulgarien: D. Michaykoff.

Dänemark: Gemäss Artikel 11 -wird Grönland von den Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft ausgenommen.

Ferner übernimmt die Dänische Begierung durch die Annahme der Übereinkunft keinerlei Verpflichtungen in bezug auf die Statistiken über die Färöer-Inseln.

Adolph Jensen.

Freie Stadt Danzig: B. Szturm de Sztrem.

Dr. Martin Funk, Ägypten: James I. Craig.

Henein E. Henein.

Estland: ad referendum Albert Pullerits.

Finnland : Mariti Ko vero.

Werner Lindgren.

Frankreich: Im Augenblick der Unterzeichnung der vorliegenden Übereinkunft erklärt Frankreich, dass es für die Gesamtheit seiner Kolonien, Schutzgebiete und der Gebiete, die seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehen, durch ihre Annahme keine Verpflichtung übernimmt.

M. Huber.

Gayon.

Griechenland : D. Bikelas ad referendum.

Ungarn: Jules De Koenkoly-Thege.

Italien : Durch die Annahme der vorliegenden Übereinkunft übernimmt Italien keine Verpflichtung für seine Kolonien. Schutzgebiete und die anderen in Artikel 11, Absatz l, bezeichneten Gebiete.

Corrado Gini.

Japan: Kraft Artikel 11 der vorliegenden Übereinkunft erklärt die Japanische Begierung, dass ihre Annahme der vorliegenden Übereinkunft sich nicht auf die nachfolgenden Gebiete erstreckt:Chosen, T a i w a n , K a r a f u t o , das Pachtgebiet K w a n t u n g und die unter japanischem Mandat stehenden Gebiete.

Ito.

Lettland: ad referendum Charles Duzmans.

Luxemburg : Gh. Vermaire.

Norwegen: Gunnar Jahn.

Niederlande: Durch ihre Annahme der vorliegenden Übereinkunft übernehmen die Niederlande keine Verpflichtung für Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao.

H. W. Methorst.

L. P. de Bussy.

Polen: E. Szturm de Sztrem.

458 Portugal : Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 11 erklärt die Portugiesische Delegation im Namen ihrer Eegierung, dass die vorliegende Übereinkunft auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung findet.

F. De Calheiros e Menezes.

Casimiro Antonio Chambica da Fonseca.

Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: Const. Fotitch.

Dr. Max Birkovitch.

Lazare M. Kostitch.

Tschechoslowakei : Dr. Jos. Mraz.

Dr. Josef Byba.

Cyril Horacek.

Rumänien : C. Antoniade.

Protokoll.

Im Augenblick der Unterzeichnung der Übereinkunft vom heutigen Tage erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten, dass sie für die verschiedenen Bestimmungen der Übereinkunft die in dem ersten Teil des vorliegenden Protokolls dargelegte Auslegung annehmen, und dass sie ebenso die kraft Artikel 17 der genannten Übereinkunft gemachten Vorbehalte annehmen, die im zweiten Teil dieses Protokolls enthalten sind.

I.

Es herrscht Einverständnis darüber.

1. dass keine Bestimmung der vorliegenden Übereinkunft dahin auszulegen ist, als beschränke oder berühre sie die Kompetenz des Internationalen Landwirtschaftsinstitiits ; 2. dass keine Bestimmung der ^ oiiiegenden Übereinkunft die Verpflichtung auferlegt, Zahlenangaben aufzustellen und zu veröffentlichen, welche die Verbreitung von Nachrichten über irgendeinen bestimmten Betrieb zur Folge hätten: 3. dass jede der Hohen Vertragschliessenden Parteien im Falle höherer Gewalt oder ernster, die Sicherheit des Staates bedrohender Ereignisse die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft ausnahmsweise für eine möglichst kurze Zeit und in dem Ausmass, wie es die umstände verlangen, aussetzen kann; 4. dass die Bestimmungen des Artikels 2,1, a, nicht die Angabe von Mengen für besondere Warengattungen verlangen, wenn eine solche Angabe in statistischer Hinsicht keinen praktischen Nutzen hat;

459 5. dass in den in Artikels, I, a, geforderten monatlichen Aufstellungen a. die Aufzählung der Gegenstände und die entsprechenden Angaben in abgekürzter Form Torgelegt werden können; fr. die Angaben in den Fällen, wo der Aussenhandel eines Landes verhältnismässig wenig bedeutend ist, den Charakter einer blossen Übersicht haben dürfen; 6. dass unter den in Artikel 2, III, Absatz A, erwähnten Vorschlägen des Internationalen Landwirtschaftsinstitutes die zu verstehen sind, welche die 9. Generalversammlung des Instituts angenommen hat und die als Belege in Anlage VI abgedruckt sind ; ferner, dass es den Hohen Vertragschliessenden Parteien freisteht, falls die Generalversammlung des Internationalen Landwirtschaftsinstituts diese Vorschläge abändern sollte, diese Abänderungen zu übernehmen; 7. dass die Bestimmungen in Artikel 2, V, Absätze B und 0, nicht so zu verstehen sind, als schlössen sie schätzungsweise Angaben bei kleinen Betrieben aus: 8. dass die Bestimmungen in Artikel 2, V. AhsätzeBundC, die Hohen Vertragschliessenden Parteien verpflichten, alles zu tun, was in ihrer Macht steht, um Aufstellungen zu liefern, die ein gutes Bild der Lage geben, dass jedoch in einem Lande, dessen Industrie wenig entwickelt ist, die Unmöglichkeit bestehen kann, ins einzelne gehende statistische Nachweise zu liefern; 9. dass in den Ländern, in denen auf Grund örtlicher Verhältnisse--wie z.B.

der Ausdehnung des Gebiets, der zerstreuten Lage der Industrien und der Entfernung zwischen ihnen und ihren Märkten -- die monatliche Aufstellung von Indexzahlen für die Grosshandelspreise praktisch nicht möglich ist. die vierteljährliche Veröffentlichung dieser Indexzahlen als Erfüllung der Vorschriften des Artikels 2, VI, betrachtet wird.

II.

Es werden nachstehende Vorbehalte angenommen: 1. Artikel 2, III, B.

Türkei: Die Türkei wird die in diesem Absatz vorgesehenen Nachweise in möglichst kurzen Zwischenräumen aufstellen und veröffentlichen, ohne dass eine Verpflichtung übernommen wird, dass diese Aufstellungen jährlich erscheinen werden.

Südafrikanische Union: Die Aufstellungen werden keine Nachweise enthalten über die bebaute Fläche in den Betrieben der Eingeborenen sowie in den Reservaten der Eingeborenen, den Gebieten der Neger und den Missionszentren.

2. Artikel 2, IH, E.

Brasilien: Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Brasilien.

460

3. Artikel 2, IV, Absatz 2, a.

Japan: Die Auswahl der Erze bleibt dem Ermessen der Japanischen Regierung anheimgestellt.

4. Artikel 3, V, B, C.

Freie Stadt Danzig. Griechenland, Portugal, Türkei: Die in diesen Absätzen vorgesehenen Aufstellungen sind nicht obligatorisch.

5. Artikel 2, VI.

Portugal: Die monatliche Veröffentlichung von Indexzahlen ist für die nächste Zukunft nicht obligatorisch.

6, Artikel 3, Absatz 2.

Mexiko, Türkei; Dieser Absatz -wird nicht als eine Verpflichtung, sondern als eine Empfehlung angesehen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten das vorliegende Protokoll mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Genf am vierzehnten Dezember neunzehnhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Volkerbundssekretariats niedergelegt wird. Beglaubigte Abschriften davon werden allen Mitgliedern des Völkerbundes und den auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übermittelt.

Deutsches Reich: Dr. Wagemann.

Dr. Pktzer.

Ö , ., Osterreich: W. Breisky.

Dr. Rothe.

Riemer-

Belgien: . , Julin A. Julin Vereinigte Staaten von Brasilien: J. A. Barboza-Carneiro.

A. Cavalcanti Albuquerque de Gusmào.

Grossbritannien und Nordirland sowie alle anderen Teile des Britischen Reichs, die nicht selbständige Mitglieder des Volkerbundes sind: S. Chapman.

Bulgarien: D. Michaykoff.

Dänemark: Adolph Jensen.

Freie Stadt Danzig: E. Szturm de Sztrem.

Dr. Martin Funk.

461 Ägypten: James I. Craig.

Henein E. Henein.

Estland: ad referendum Albert Pullerits.

Finnland : Martti Ko vero.

Werner Lindgren.

Frankreich : M. Huber.

M. Gayon.

Griechenland : D. Bikelas.

Ungarn: Jules de Koenkoly-Thege.

Italien : Corrado Gini.

Japan: Ito.

Lettland: ad referendum Charles Duzmans.

Luxemburg : Ch. Vermaire.

Norwegen : Gunnar Jahn.

Niederlande : H. W. Methorst.

L. P. De Bussy.

Polen: E. Szturm de Sztrem.

Portugal : F. De Calheiros e Menezes.

Casimiro Antinio Chambica da Fonseca.

Rumänien: 0. Antoniade.

Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen : Const. Fotitch.

Dr. Max Birkovitch.

Lazare M. Kostitch.

Tschechoslowakei : Dr. Jos. Mraz.

Dr. Josef Eyba.

Cyril Horácek.

462

Anlage I, Aussenhandelsstatistik.

(vgl. Art. 3).

Teil I.

I. Die Aussenhandelsstatistik ist nach einer der beiden nachstehend angegebenen Methoden aufzustellen: a. Wenn Nachweise über den Spezialhandel f ü r sich allein oder in Verbindung mit Nachweisen über den Generalhandel aufgestellt werden: Die Spezialeinfuhr umfasst alle für den heimischen Verbrauch des statistischen Erhebungsgebiets angemeldeten Waren, ferner alle (unter den üblichen Bedingungen des Veredlungs- oder Eeparaturverkehrs) zur Verarbeitung, Eeparatur oder ergänzenden Bearbeitung in diesem Gebiet angemeldeten Waren. Umpacken, Sortieren und Mischen gelten nicht als eine Verarbeitung oder ergänzende Bearbeitung.

Die Spezialausfuhr umfasst jede Ausfuhr von im statistischen Erhebungsgebiet erzeugten oder nationalisierten Waren.

Unter nationalisierten Waren sind solche Einfuhrwaren zu verstehen, die -- soweit sie zollpflichtig sind, nach Entrichtung des Zolles -- zur freien Verfügung der Importeure stehen, oder die eine Verarbeitung, Eeparatur oder ergänzende Bearbeitung erfahren haben und zu diesem Zwecke vorübergehend vom Zoll befreit worden sind.

In der Spezialeinfuhr und -ausfuhr darf keinerlei Durchfuhr, wie sie nachstehend unter Ziffer V 8 erläutert ist, Inbegriffen sein.

Der Generalhandel umfasst : bei der Einfuhr alles, was aus Gebieten kommt, die nicht zu dem betreffenden statistischen Erhebungsgebiet gehören; bei der Ausfuhr alles, was aus dem betreffenden statistischen Erhebungsgebiet ausgeht und für auswärtige Gebiete bestimmt ist. Ausgenommen sind jedoch solche Waren, die unter Zollüberwachung unmittelbar durchgeführt oder in den Häfen lediglich umgeladen werden (Seeumschlag).

Besondere Übersichten sind länderweise aufzustellen über 1. die mittelbare Durchfuhr und 2. die unmittelbare Durchfuhr (einschliesslich des Seeumschlags). Die Mengen der betreffenden Waren sind nach Eohgewicht anzugeben: wenn dies nicht möglich ist, so ist jeder andere Masstab, ein-

463

schliesslicli desjenigen des Wertes, zulässig unter der Bedingung, dass aus den Nachweisen die angewandte Methode ersichtlich ist.

Wenn besondere Übersichten über den Veredlungs- und Beparaturverkehr aufgestellt werden, so ist für jede Warengattuug der Wert (je nach der Lage des Falles, ursprünglicher Warenwert oder ursprünglicher Wert vermehrt um den Wert der hinzugefügten Arbeit und Stoffe) sowohl beim Eingang als auch beim Ausgang nachzuweisen.

6. Wenn die Nachweise über die Einfuhr sich nur auf den Gesamthandel beziehen und auch die W i e d e r a u s f u h r nachgewiesen wird: Die Gesamteinfuhr soll der Begriffsbestimmung entsprechen, die vorstehend unter a für die Einfuhr im Generalhandel gegeben ist.

Die Ausfuhr und die Wiederausfuhr sind getrennt nachzuweisen.

Die Ausfuhr mnfasst jeden Ausgang 1. von Waren, die innerhalb des statistischen Erhebungsgebietes erzengt worden sind.

2. von Einfuhrwaren, die in diesem Gebiet eine Verarbeitung, Eeparatur oder ergänzende Bearbeitung erfahren haben.

Die Wiederausfuhr umfasst alle in das statistische Erhebungsgebiet eingeführten Waren (mit Ausnahme der unter Zollüberwachung unmittelbar durchgeführten oder in den Häfen umgeladenen Waren), die später wieder ausgeführt werden, ohne in diesem Gebiet eine Verarbeitung, Eeparatur oder ergänzende Bearbeitung erfahren zu haben.

Umpacken, Sortieren und Mischen gelten nicht als eine Verarbeitung oder ergänzende Bearbeitung.

Die unmittelbare Durchfuhr (einschliesslich des Seeumschlages) soll Gegenstand besonderer Nachweise sein, wie sie vorstehend unter a bereits vorgesehen sind.

Wenn besondere Übersichten über den Veredlungs- und Keparaturverkehr aufgestellt werden, so soll der Wert für jede Warengattung in der oben unter a bereits vorgesehenen Art nachgewiesen werden.

II. Das sogenannte «System der Wertanmeldung », d.h. der Wertangabe durch die Importeure oder Exporteure (oder ihre ordnungsmässig beauftragten Vertreter) für jede einzelne Sendung, ist beizubehalten oder einzuführen. Ausserdem sind diese Wertangaben im Interesse der Genauigkeit der Aussenhandelsstatistik nachzuprüfen und systematisch zu überwachen.

III. a. Zu diesem Zwecke sollen die Grenzwerte (für die Land- oder Seegrenze, je nach Lage des Falles) angewendet werden, d. h. für die Einfuhr der Wert am Versendungsorte, vermehrt um die
Beförderungs- und Versicherungskosten bis zur Grenze des Einfuhrlandes und für die Ausfuhr der Wert frei Bord oder frei Waggon an der Grenze des Ausfuhrlandes.

Bei der Einfuhr sind die Einfuhrzölle, die inneren Steuern und ähnliche Abgaben, die von dem Einfuhrland erhoben werden, in den Wert nicht

464

einzubeziehen. Bei der Ausfuhr sind die Ausfuhrzölle inbegriffen, ebenso die inneren Steuern und ähnliche Abgaben, die von dem Ausfuhrland erhoben werden, soweit diese tatsächlich die ausgeführten Waren belasten.

b. Wenn ein Land von den ein- oder ausgeführten Waren Wertzölle erhebt, so kann der Wert, welcher nach der durch die Finanzgesetzgebung des betreffenden Landes vorgeschriebenen Methode für die Verzollung errechnet worden ist, in der Ein- und Ausfuhrstatistik auch dann angewendet werden, wenn er dein vorstehend unter a aufgestellten Wertbegriff nicht entspricht. Ebenso können die nach der gleichen Methode errechneten Werte auch für zollfreie oder mit spezifischen Zöllen belastete Waren angewendet werden. Die statistischen Nachweise der Länder, die in dieser Weise verfahren, müssen die für die Wertberechnung angewendeten Methoden klar ersichtlich machen; ferner haben diese Länder eine mindestens jährliche, und nach Möglichkeit ins einzelne gehende Schätzung der Werte auf der Grundlage der oben unter a beschriebenen Wertermittlungsniethoden vorzulegen.

IV. Die Masseinheit oder die Masseinheiten, welche angewendet werden, um die Mengen der einzelnen Waren zu bezeichnen ·-- wie Gewicht, Länge, Flächenmass, Kapazität usw. --. sind genau anzugeben.

Wenn die Menge nach einer anderen Masseinheit oder anderen Masseinheiten als nach dem Gewicht dargestellt wird, so soll das Durchschnittsgewicht für jede Einheit oder jedes Vielfache von Einheiten in den Jahresnachweisen angegeben werden.

Der Sinn von Ausdrücken wie «Eohgewicht», «Reingewicht», «gesetzsiches Keingewicht» ist genau zu erläutern, unter Berücksichtigung der verlohiedenartigen Bedeutungen, welche ein und derselbe Ausdruck je nach den verschiedenen Warengattungen, auf die er sich bezieht, haben kann.

V. 1. Das statistische Erhebungsgebiet eines Landes soll das ganze Zollgebiet, alle öffentlichen Zollniederlagen und privaten, unter zollamtlicher Überwachung stehenden Lager, alle Freihäfen und Freizonen dieses Landes umfassen.

2. Wenn zwei oder mehrere Länder eine Zollunion abgeschlossen haben und die veröffentlichten Handelsstatistiken sich auf die Zollunion in ihrer Gesamtheit beziehen, so kann das Gesamtgebiet aller zu dieser Zollunion gehörigen Länder als das statistische Erhebungsgebiet betrachtet werden.

Diese Bestimmungen sollen
für die Länder kein Hindernis sein, getrennte Statistiken für die nicht aneinander grenzenden Teile ihrer statistischen Erhebungsgebiete an Stelle der Statistik für das gesamte Zollgebiet zu veröffentlichen, wenn dieses sich aus nicht aneinander grenzenden Gebieten zusammensetzt.

3. Unter Durchfuhr ist die gesamte unmittelbare und mittelbare Durchfuhr zu verstehen, wie sie nachstehend erklärt ist.

Die unmittelbare Durchfuhr umfasst alle Waren, die durch das statistische Erhebungsgebiet, wie es oben erklärt ist, lediglich zum Zwecke der

465 Beförderung durchgeführt werden, ohne zur freien Verfügung der Importeure gestellt oder eingelagert zu werden.

Die mittelbare Durchfuhr soll alle Waren umfassen, die von einem ausserhalb des statistischen Erhebungsgebiets gelegenen Gebiet kommen und in öffentlichen oder privaten Zollagern des statistischen Erhebungsgebiets, wie es vorstellend erklärt ist, eingelagert worden sind und später von da wieder ausgeführt werden, ohne zur freien Verfügung der Importeure gestanden und ohne eine Verarbeitung oder Eeparatur oder eine andere ergänzende Bearbeitung als Umpacken, Sortieren oder Mischen erfahren zu haben.

VI. Die statistischen Erhebungsgebiete, auf welche sich die durch die vorliegende Übereinkunft vorgeschriebenen Nachweise über den Handel nach Ländern beziehen, sollen der Liste in Teil II dieser Anlage entsprechen.

Jede der Hohen Vertragschliessenden Parteien kann jederzeit das Generalsekretariat des Völkerbundes ersuchen, die nötigen Massnahmen zur Abänderung von Teil H dieser Anlage zu treffen, damit etwa eingetretenen Veränderungen Eechnung getragen wird.

Das in Art. 8 der Übereinkunft vorgesehene Sachverständigenkomitee wird möglichst bald nach seiner Einsetzung die Mindestliste der einzelnen oder in Gruppen zusarninengefassten statistischen Erhebungsgebiete aufS.tellen, welche in der länderweise verfassten Aussenhandelsstatistik gesondert behandelt werden sollen, wobei es allen Ländern freigestellt bleibt, eine oder mehrere Positionen dieser Mindestliste durch die vollständige Beihe der entsprechenden Positionen in Teil II dieser Anlage zu ersetzen.

In den statistischen Übersichten, in denen bei den einzelnen Waren die Länder angegeben werden, mit welchen ein Handelsverkehr in den betreffenden Waren besteht, können die Länder mit unerheblichem Handelsverkehr unter der Bubrik «andere Länder» ohne genaue Angaben zusammengefasst werden.

Die Waren, die auf Optionskonnossemente (optional bills of lading) oder Orderkonnossemente versandt werden, sind getrennt als «Ordersendungen» nachzuweisen.

VII. Mit Bücksicht auf die besondere Wichtigkeit einer genauen Statistik über das Münzwesen sind besondere Übersichten über die Ein- und Ausfuhr 1. von gemünztem Gold, 2. von Barrengold in der Form, wie sie bei Banktransaktionen üblich ist, 8. von anderem Gold nach Wert und Gewicht aufzustellen.
VIII. Die Länder, in denen der Handel mit Bunkerbrennstoffen von Bedeutung ist, haben Nachweise aufzustellen über die genauen oder geschätzten Mengen (und wenn möglich auch über die Werte) von Bunkerkohlen und anderen Bunkerbrennstoffen, die in den Häfen dieser Länder für den eigenen Bedarf der dem Aussenhandel dienenden Schiffe geliefert worden sind. Die Versorgung der inländischen und fremden Schiffe ist, wenn möglich, getrennt

466

darzustellen. Die Versorgung mit Bunkerbrennstoffeii in anderen als den Seehäfen braucht nur dann nachgewiesen zu werden, wenn der Handel mit solchen Stoffen in diesen Häfen von Bedeutung ist.

IX. Die von der vorliegenden Übereinkunft verlangten Nachweise über den Aussenhandel 1. dürfen nicht enthalten: a. bei der Ausfuhr den Bedarf der inländischen Schiffe, 1}. bei der Einfuhr die Fischerei-Erzeugnisse, die als Erzeugnisse des Landes gelten, in dem sie gelöscht werden; 2. brauchen nicht zu enthalten: a. die Bin- und Ausfuhr, sei sie vorübergehend oder endgültig, von allen Waren, die nicht C4egenstand eines Handelsgeschäftes sind; fr. bei der Ausfuhr den Bedarf fremder Schiffe; c. die Ein- und Ausfuhr von Warenmengen, die so gering sind, dass sie im Verhältnis zum Gesamthaiidel der betreffenden Waren als unerheblich betrachtet werden können.

X. Die in der vorliegenden Übereinkunft verlangten Nachweise über den Aussenhandel sind für das Kalenderjahr (I.Januar bis 31. Dezember) und für den Kalendermonat aufzustellen.

Dessenungeachtet kann jedes Land, auf welches die vorliegende Übereinkunft Anwendung findet, ausserdem ein statistisches Jahr beibehalten, das von dem Kalenderjahr abweicht.

Teil H.

Verzeichnis der Länder.

(Statistische Erhebungsgebiete.)

Vorbemerkung: Die in der Spalte «Mit Einschluss von» angegebenen Einschlüsse sind nicht erschöpfend, ausser wenn das Wort «Umfassend» vorgesetzt ist.

Nr

Land - (Statistisches Erhebungsgebiet)

Mit

Ei^hluss von

Europa 1. Albanien 2. Deutsches Beich 3. Helgoland 4. Die badischen Zollausschlüsse

Jungholz und Mittelberg (österreichische Zollausschlüsse). Ohne Saargebiet, Helgoland und die badischen Zollausschlüsse

467 Land

N p - (Statistisches Erhebungsgebiet)

5. Andorra 6. Österreich 7. Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion S. Bulgarien 9. Dänemark 10. Die Färöer Danzig, Freie Stadt: siehe Nr. 26 11. Spanien 12. Estland 13. Finnland 14. Frankreich 15. Griechenland 16.

17.

18.

19.

Ungarn Irland, Freistaat Island Italien

20. Italienische Inseln des Ägäischen Meeres 21. Lettland 22. Litauen Luxemburg: siehe Nr. 7 23. Norwegen 24. Spitzbergen (Svalbard) 25. Niederlande 26. Polen-Danzig 27. Portugal 28. Bumânien 29. Grossbritannien und Nord-Irland

Mit Einschluss von

Ohne Liechtenstein, Jungholz (in Tirol) und Mittelberg (in Vorarlberg) Umfassend: a. Belgien b. Luxemburg Ohne Grönland und die Faröer

Ohne die Kanarischen Inseln, Ceuta und Andorra.

Monaco, Saargebiet Ohne Algier und Andorra Kreta, Samos, Lemnos, Chios. Mytilene. Berg Athos

Fiume, Zara und San Marino Ohne die Inseln des Ägäischen Meeres U m f a s s e n d : Ehodos, Kos, Leros, Kalymnos, Symi, Karpathos, Kastellorizo und einige' andere Memelgebiet (Klaipeda) Ohne Spitzbergen Die benachbarten Inseln Umfassend: a. Polen 1). Freie Stadt Danzig Madeira und die Azoren Ohne die Kapverdischen Inseln U m f a s s e n d : England, Schottland, Wales.» Nord-Irland und die Insel Man

468 Nr.

30.

31.

82.

-33.

34.

35.

36.

37.

38.

Land

Mit Einschluss von (Statistisches Erhebungsgebiet) Kanal- oder Normanische Inseln Gibraltar Malta Gozo und Comino Saargebiet : siehe Nr. 14 Serben, Kroaten und Slowenen, Königreich der Schweden Schweiz Liechtenstein Tschechoslowakei Unifassend: Türkei a. Europäische Türkei 1). Asiatische Türkei (einschliesslich Imbros, Tenedos und die Kaninchen-Inseln) Union der SozialistiUmfassend: schen Sowjet-Repua. Den europäischen Teil der Eussischen bliken (Bussland) Sozialistischen Föderativen Sowjet-Eepublik (d. i. westlich des Ural), zuzüglich der Sozialistischen Sowjet-Republik Weiss-Russland und der Ukraine l. Den asiatischen Teil der E. S. F. S. E.

(d. i. östlich des Ural), zuzüglich der S. P. S. E. Transkaukasien (Armenien, Georgien und Aserbeidshan), Turkmenistan (turkmenische S. S. R.-Aschchabad. Merw usw.) und Usbekistan (S. S. E. Usbek.-Samarkand usw.).

39. Afghanistan 40. Bhutan 41. China

42. Mongolei 43. Hadramaut

Asien Kuantung (japanisches Pachtgebiet-Dairen usw.), Tientsin (italienische Konzession), Mandschurei, Sinkiang (Kulescha, Kaschgarien und Chinesisch Turkestan) und Kiautschau (Tsingtau) Ohne die britischen, französischen und portugiesischen Besitzungen und Konzessionen, die Mongolei, Tibet und Sikkim U Umf f a s s e n d : Die Innere Mongolei und die Äussere oder Nordwest-Mongolei (Urga usw.).

469 Land

Mit Einschluss von (Statistisches Erhebungsgebiet) Hedschas und Nedschd Irak Japan Karafuto (Japanisch-Sachalin), die Kurilen (Tschischima) und Okinawa (Riu-kiuInseln) Ohne Korea, Formosa, Kuantung und Inseln im Grossen Ozean unter japanischem Mandat 47. Korea (oder Chosen) Pescadores-Inseln (Bokoto) 48. Formosa (oder Taiwan) 49. Ko weit 50. Nepal Gwadur 51. Oman Transjordanien 52. Palästina 53. Persien 54. Siam Umfassend: Syrien, Gross-Libanon, Ala55. Syrien ouiten und Dschebel-Drus 56. Tibet 57. Jemen

Nr.

44.

45.

46.

Britische Dominions, Kolonien usw. : 58. Aden 59.

60.

61.

62.

63.

64.

65.

Die Bahrein-Inseln Britisch-Nord-Borneo Brunei Ceylon Cypern Hongkong Indien

Protektorat Aden, Perim und die Kuria Muria-Inseln

Die Malediven

Neue Gebiete, Alt Kaulun und Neu-Kaulun Birma; Belutschistan; Indische (Eingeborenen-) Staaten; Eandstaaten und Stammesgebiete (Las Bela, Kelat, Tirah, Malakand, Dir, Swat, Bajaur, Chitral, Buner, Khaiber, Kurram, Waziristan, Sikkim, Towang, Naga und Mischmi Hills, Karenni und SchanStaaten) ; die Lakkadiven, Andamanen und die Nikobaren Ohne die französischen und portugiesischen Besitzungen und Aden nebst seinen Angliederungen Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. III.

36

470 Nr

Land

Mit -(Statistisches Erhebungsgebiet) Einschluss von 66. Britisch-Malakka Umfassend: a. Straits Settlements (Meerengen-Kolonie), d. i. Singapore (einsohl. Weihnachtsinsel und die Kokos- oder KeelingInseln), Penang (einschl. ProvinzWellesley und die Dindings), Malakka, Labuan 1). Vereinigte Malaien-Staaten (Perak, Selangor, Negri-Sambilan und Pahang) c. Nicht vereinigte Malaien-Staaten (Kedah, Kelanthan, Periis, Trengganu und Johor) 67. Sarawak 68. Wei-Hai-Wei

Besitz der Vereinigten Staaten: 69. Philippinen Französische Kolonien usw.: 70. Französische Besitzungen Tschandernagor. Mähe, Karikal, Pondichéry, in Indien Yanaon 71. Französisch-Indo-China Annam, Tongking, Cochinchina, Kambodscha, Laos, Kwangtschau-Wan Niederländisches Ü b e r s e e - G e b i e t : 72. Niederländisch-Indien

Niederländisch-Neuguinea

Portugiesische Kolonien: 73. Portugiesische Besitzungen in Indien 74. Macao 75. Portugiesisch-Timor

Goa. Damao und Diu Inseln Taipa und Colôane Oeussi und Ambeno (Lifu, Sutrana usw.) und Insel Pulo Kambing Afrika

76. Ägypten

Sinai-Halbinsel Ohne englisch-ägyptischen Sudan

77. Abessinien (oder Äthiopien) 78. Liberia 79. Marokko: Spanische Ceuta, Melilla, Alhucemas, Chafarinas und Strafkolonien und spaPenon de la Gomera nische Zone Ohne Tanger

471 Land - (Statistisches Erhebungsgebiet) 80. Marokko : Französisches Protektorat 81. Marokko: Tanger 82. Englisch-Ägyptischer Sudan

Nr

Mil

Einschluss von

Belgische Kolonie und Mandatsgebiet: 83. Belgisch-Kongo 84. Ruanda-Urundi (Mandatsgebiet) Britisches Dominion, Britische Kolonien, Mandatsgebiete usw.: 85. Gambia 86. Sierra Leone (Löwenkuste) 87. Goldkuste 88. Nigérien

Kolonie und Protektorat Aschanti und Nordgebiete Ohne Togo, Britisches Mandatsgebiet Lagos Ohne Britisches Mandatsgebiet, Kamerun.

89. Togo, Britisches Mandatsgebiet 90. Kamerun, Britisches Mandatsgebiet 91. St. Helena Ascension (Hknmelfahrts-Inseln) 92. Tristan da Cunha-Inseln 98. Sudafrikanische Union Betschuanaland-Protektorat, Basutoland und Swasiland Ohne Mandatsgebiet Südwestafrika und Walfischbai 94. Sudwestafrika, Mandatsgebiet Walfischbai 95. Sud-Rhodesien 96. Nordwest-Rhodesien Umfassend: Das Stromgebiet des nordrhodesischen Sambesi 97. Nordost-Rhodesien Umfassend: Das Stromgebiet des nordrhodesischen Kongo 98. Britisch-Njassaland 99. Kenia und Uganda 100. Tanganjika, Mandatsgebiet 101. Sansibar Pemba 102. Britisch-Somaliland

472 Nr.

Land

Mit (Statistisches Erhebungsgebiet) Einschluss von 103. Sokotra 104. Mauritius Zugehörige Gebiete (Rodriguez, Diego Garcia usw.)

105. Seschellen Zugehörige Gebiete (Amiranten usw.)

Spanische Kolonien usw.: 106.

107.

108.

Eio de Oro Canarische Inseln Spanisch-Guinea

Adrar und Ifni Eio Muni, Fernando Poo, Annobon, Corisko, Gross-Eleboy und Klein-Eleboy

Französische Kolonien, Mandatsgebiete usw.: 109.

110.

111.

112.

113.

114.

115.

116.

117.

118.

119.

120.

121.

122.

123.

124.

125.

Algier Tunis Mauretanien Senegal Bezirk Dakar und zugehörige Gebiete Französischer Sudan Obervolta Französische Nigerkolonie Französisch-Guinea Blfenbeinküste Dahome Togo, unter französischem Mandat Kamerun, unter französischem Mandat Französisch-ÄquatorialUmfassend: Afrika a. Gabun und Mittel-Kongo 5. Ubangy - Schari und Tschad - Gebiet (einschl. französischer Sahara, Kanem und Wadai) Französische SomaliObock, Tadschura und Dschibuti Küste Madagaskar Diego-Suarez, Ste. Marie, Nossibé, Majotte und zugehörige Gebiete (Johanna-Insel, Gross-Comoro, Moheli usw.)

Réunion Kerguelen St. Paul-Inseln und Amsterdam-Insel, GrozetInseln Ohne Adelie-Land und Wilkes-Land

473 Nr

Land - (Statistisches Erhebungsgebiet)

Mit

Einschlusss von

Italienische 126. Libyen

Kolonien:

Umfassend: a. Tripolitanien (Tripolis usw.)

b. Kyrenaika (Bengasi, Oase Dscharubub USW.)

127.

128.

Eritrea (Erythräa) Italienisch-Somaliland

Dschubafluss und Kismaju

Portugiesische Kolonien usw.: 129.

130.

181.

Kapverdische Inseln Portugiesisch-Guinea Die Insel Bissagos und Bolama Sankt Thomas- und Prinzen-Insel 132. Angola (oder PortugiesischWestafrika) Kabinda 133. Mosambik (oder Portugiesisch-Ostafrika) Umfassend: a. Provinz Mosambik b. Gebiet der Mosambik-Gesellschaf t c. Portugiesisch-Njassaland Nordamerika 134.

Vereinigte Staaten von Amerika 135. Alaska

Ohne die nicht angrenzenden Gebiete (Alaska, Hawai, Portorico usw.)

Britische Dominions: 136.

137.

Kanada Neufundland

138.

Grönland

139.

Französische Kolonie: St. Pierre und Miquelon

Labrador Dänische Kolonie:

Mittelamerika 140. Kostarika 141. Kuba 142. Dominikanischer Freistaat 143. Guatemala 144. Haiti

474

Land Mil - (Statistisches Erhebungsgebiet) Einschluss von 145. Honduras 146. Mexiko 147. Nikaragua 148. Panama Stadt Panama und Colon Ohne die Panamakanalzone 149. Salvador Nr

Britische Kolonien: 150.

151.

152.

153.

154.

155.

156.

Bermuda-Inseln Bahama-Inseln Barbados-Insel Grenada-Insel Jamaika Cayman-Inseln Turks- und KaikosInseln 157. Santa Lucia (Insel) 158. St. Vincent (Insel) 159. Leeward-Inseln

Morant Cays und Pedro Cays

Umfassend: Antigua (einschliessl. Barbuda und Eedonda), St. Christophar und Nevis (einschliessl. Anguilla, Dominica, Montserrat) und die britischen Jungfern-Inseln (einschliessl. Sombrero)

160. Trinidad und Tobago-Insel 161. Britisch-Honduras Gebiete der Vereinigten Staaten: 162. Portorico 163. Jungfern-Inseln, Besitz U m f a s s e n d : die ehemaligen dänischen Ander Vereinigten Staaten tillen 164. Panamakanalzone Christobal und Baiboa Ohne die Stadt Panama und Colon 165.

Guadeloupe

166.

Martinique

167.

Curaçao

Französische Kolonien: Zugehörige Gebiete (Maria Galante, Les Saintes, Désirade, St. Bartélerny und St. Martin nördlicher Teil)

Niederländisches Überseegebiet: Die Inseln Aruba und Bonaire, St. Eustachius, Saba und St. Martin (südlicher Teil)

475 Nr

Land

Mit

- (Statistisches Erhebungsgebiet)

Einschlvon

"°n

Südamerika 168. Argentinien 169. Bolivien 170. Brasilien 171. Chile 172. Columbien 173. Ekuador

Fernando Noronha Oster-Insel Schildkröten-Inseln (Galapagos- oder ColonInseln)

174.

175.

176.

177.

Paraguay Peru Uruguay Venezuela

178.

179.

Britisch-Guayana Falkland-Inseln

180.

Französische Kolonien: Französisch-Guayana Gayenne

Britische Kolonien: Zugehörige Gebiete (Südgeorgien, Süd-Orkney-Inseln, Süd-Shetland-Inseln, SüdSandwich-Inseln, Grahamland usw.)

Niederländisches 181.

Überseegebiet

Nieder ländisch-Guayana (oder Surinam)

Ozeanien Britische Dominions, Kolonien usw.: Tasmanien, Norfolk-Insel, Lord Howe-Insel und Macquarie-Insel Ohne Papua (früher Britisch-Neuguinea), Mandatsgebiet Neuguinea und Nauru-Insel 183. Papua Früher «Britisch-Neuguinea» 184. Neuguinea (Gebiet unter Bismarck Archipel (Neu-Britannien usw.), die australischem Mandat) ehemaligen deutschen Salomon-Inseln 185. Neuseeland Stewart-Insel, Chatham-Inseln und sonstige fernen Inseln, d. s. Kermadec, Bounty, die Antipoden, Auckland, Campbell, Solander und Snares Ohne Cook-Inseln und sonstige benachbarte Inseln, West-Samoa, Ross-Dependency, Nauru und Tokelau- (Union-) Inseln 182.

Australien

476

Land Mit Einschluss von (Statistisches Erhebungsgebiet) Umfassend: 186. Cook-Inseln a. die Cook-Gruppe (Rarotonga, Mangaia, Atiu, Hervey-Inseln, Aitutaki, Takutea, Mitiaro und Mauke oder Parry) fe. Niue (Savage-Insel) c. Sonstige benachbarte Inseln (PalmerstonInseln, Suwarow - Inseln, Danger oder Pukapuka, Bakahanga, Manihiki, Penrhyn oder Tongarewa und Nassau) 187. Union-Inseln (oder TokelauInseln) 188. Samoa (Gebiet unter neu- Ohne die Union- (Tokelau-) Inseln seeländischem Mandat) Rotuma 189. Fidschi-Inseln 190. Gilbert- und ElliceBanaba - (Ozean-) Insel- Fanning - Insel, (Lagunen-) Inseln Weihnachts-Insel und Washington-Insel Ohne die Union- (Tokelau-) Inseln 191. Britische-Salomon-Inseln, Protektorat 192. Tonga- (oder Freundschafts-) Inseln, Protektorat 193. Sonstige britische Inseln Pitcairn, Ducie, Phönix-Inseln, Maiden.

Starbuck, Jarvis, Palmyra, Baker-Inseln des Grossen oder Stillen (einschliessl. Howland), Karolinen-Insel Ozeans (einschliessl. Flint- und Wostok-Insel) 194. Nauru-Insel (Mandatsgebiet) Nr-

Gebiet und Besitzungen der Vereinigten Staaten: 195. Hawai Wake-Insel 196. Guam 197. Amerikanisch-Samoa Tutuila Französische Kolonien:

198. Französische Besitzungen Umfassend: Die Gesellschafts-Inseln (Tahiti usw.), Leeward-Inseln von Tahiti (Huahine, in Ozeanien Baiatea, Bora-Bora, usw.), Tuamotu-Inseln (Makatea usw.), Gambier-Inseln, Marquesas-Inseln, Austral-Inseln (Tubuai usw.)

Rapa-Insel und Clipperton-Insel

477 Nr

MiE - (Statistisches Erhebungsgebiet) inschlussss von 199. Neukaledonien Zugehörige Gebiete, nämlich: Pinien-Inseln, Waliis-Archipel, Loyalty-Inseln, Chesterfield-Inseln, Huon-Inseln, Walpole-Insel, Futuna-Insel und Alofi-Insel

Französisch-britische s Kondominium: 200.

201.

Neue Hebriden

Banks-Inseln und Torres-Inseln

Japanisches Mandatsgebiet: Inseln unter japanischem Umfassend: Mandat im Stillen a. Marschall-Inseln Ozean ib. Ostkarolinen; e. Westkarolinen einschliessl. Palau-Inseln d. die Marianen ohne Guani

202.

Nord-Polargebiete

Ohne Spitzbergen, Grönland und die russischen und die kanadischen Gebiete

203.

Süd-Polargebiete

Boss-Dependency, Adelie-Land, Wilkes-Land Ohne Graham-Land

Fischerei.

204. Walfischfang: Nördliche Fanggründe 205. Walfischfang: Südliche Fanggrunde 206. Hochseefischerei

Ohne Walfischfang

Schiffsbedarf.

207. Bedarf fremder Schiffe (wahlfrei und nur bei Bunkerbrennstoffe und alle sonstigen Waren der Ausfuhr) zur Verproviantierung

,,An Order".

208.

«An Order» (nur bei der Ausfuhr)

U m f a s s e n d : Auf Optionskonnossemente (optional bills of lading) oder Orderkonnossemente versandte Waren

478

Teil IH.

1. Die in dem zweiten Absatz des Artikels 3 der vorliegenden Übereinkunft erwähnten und nachstehend näher beschriebenen statistischen Übersichten sind für einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten aufzustellen.

2. Sie sollen eine Anzahl von Gegenständen umfassen, die einen Teil der Ein- und Ausfuhr des Gebiets bilden, für das diese Übersichten aufgestellt werden; die Gegenstände sind von den betreffenden Hohen Vertragschliessenden Parteien zu bestimmen.

8. Die auf die Einfuhr bezüglichen- Übersichten haben für jeden der zu Vergleichszwecken gewählten Gegenstände anzugeben: a. die Ursprungs- oder Erzeugungsländer; l. die Versendungs- oder Herkunftsländer; c. die Einkaufsländer.

4. Die auf die Ausfuhr bezüglichen Übersichten haben für jeden der zu Vergleichszwecken gewählten Gegenstände anzugeben: a. die Verbrauchsländer; b. die Versendungs- oder Bestimmungsländer; c. die Verkaufsländer.

5. Unter Ziffern 3 und 4 haben folgende Ausdrucke die nachstehend angegebene Bedeutung: Unter dem Ursprungs- oder Erzeugungsland ist, wenn es sich um Naturerzeugnisse handelt, das Land zu verstehen, in dem sie erzeugt worden sind, oder wenn es sich um angefertigte Erzeugnisse handelt, das Land, in dem sie die Beschaffenheit erhalten haben, in der sie in das Einfuhrland eingeführt worden sind, wobei Umpacken, Sortieren und Mischen keine Verarbeitung bedeuten.

Unter dem Versendungs- oder Herkunftsland ist das Land zu verstehen, aus dem die Waren zuerst, mit oder ohne Umladung während der Beförderung, nach dem Einfuhrland versandt worden sind, ohne Gegenstand eines Handelsgeschäftes in den etwa berührten Zwischenländern gewesen zu sein.

Unter dem Einkaufsland ist das Land zu verstehen, in dem der Verkäufer sein Geschäft betreibt.

Unter dem Verbrauchsland ist das Land zu verstehen, in dem die Waren die Verwendung erhalten sollen, für welche sie erzeugt worden sind, oder das Land, in dem sie eine Verarbeitung, Beparatur oder ergänzende Bearbeitung erfahren sollen, wobei Umpacken, Sortieren und Mischen keine Verarbeitung oder ergänzende Bearbeitung darstellen.

Unter dem Versendungs- oder ßestimmungslande ist das Land zu verstehen, wohin die Waren tatsächlich, mit oder ohne Umladung während der Beförderung, versandt werden, ohne jedoch Gegenstand eines Handelsgeschäfts in den etwa berührten Zwischenländern zu sein.

479

Unter dem Verkaufsland ist das Land zu verstehen, in dem der Käufer sein Geschäft betreibt.

6. Der oben unter Ziffer l erwähnte Zeitabschnitt von zwölf Monaten soll für jedes Land spätestens an dem 1. Januar zu laufen beginnen, der auf das Datum folgt, an dem die Übereinkunft in dem betreffenden Land in Kraft getreten ist.

7. Möglichst bald nach Ablauf des in dem vorstehenden Absatz erwähnten Zeitraums von zwölf Monaten werden die beteiligten Hohen Vertragschliessenden Parteien dem in Artikel 8 vorgesehenen Sachverständigenkomitee einen Bericht unterbreiten, worin für jede der in Ziffern 3 und 4 angegebenen Gruppierungsmethoden die Vorteile und Nachteile jeder Art festgestellt werden, die die Erfahrung ergeben hat.

8. Sind die Berichte von der Hälfte der Länder, in denen zu dem betreffenden Zeitpunkt die Übereinkunft in Kraft ist, bei dem Sachverständigenkomitee eingegangen, so wird dieses innerhalb von drei Monaten eine Denkschrift über das Ergebnis der Prüfung dieser Berichte vorlegen. Diese Denkschrift wird den Eegierungen der Hohen Vertragschliessenden Parteien zum Zwecke eines Ergänzungsabkommens mitgeteilt werden.

480

Anlage II.

Fischereistatistik.

(Siehe Artikel 4.)

Die Fischerei-Statistik soll ersichtlich machen: 1. Menge und Wert aller Erzeugnisse der Meerfischerei (einschliesslich der Krebsarten, der Mollusken und der Muscheln aller Arten), welche unmittelbar in dem Lande gelöscht worden sind; dabei sind gesondert nachzuweisen die wichtigsten Arten der Fische und die nationale Zugehörigkeit der Fahrzeuge, von welchen sie gelöscht wurden; auch sollen die Aufstellungen, soweit möglich, die Erzeugnisse der Binnenfischerei umfassen; 2. Menge und Wert der oben genannten Produkte, welche aus anderen Ländern eingeführt und in andere Länder ausgeführt worden sind; 3. wenn möglich die Mengen der wichtigsten Fischereiprodukte, welche im Lande bearbeitet wurden; 4. soweit möglich die Menge der von nationalen Fahrzeugen gefangenen Fische, ohne Eücksicht darauf, wo die Löschung stattfindet, und die Menge der erhaltenen fischereiwirtschaftlichen Produkte; 5. die Anzahl der in der Fischerei beschäftigten Personen; dabei soll, soweit möglich, eine Gliederung naeh dem Geschlecht erfolgen und angegeben werden, ob die Fischerei den Haupt- oder Nebenberuf bildet; 6. Anzahl und Arten der in der Meerfiseherei und, wenn möglich, auch der in der Binnenfischerei beschäftigten nationalen Schiffe; 7. soweit es möglich ist, die Plätze, von welchen die in dem Lande gelöschten Fischereierzeugnisse stammen, und die Dauer der Zeit, welche für den Fang dieser Produkte angewendet worden ist.

481

Anlage III, Statistik des Bergbaus und Hüttenwesens.

(Siehe Artikel 5.)

Teil L Allgemeine Bestimmungen für alle statistischen Nachweise über Bergbau und Hüttenwesen.

1. Die Nachweise über die Produktion von Mineralien sollen sich, vorbehaltlich entgegengesetzter Bestimmungen, auf Eohmineralien beziehen, in dem Zustande, wie sie aus den Bergwerken, Steinbrüchen etc. gewonnen werden.

2. Die Nachweise sollen nach Gewicht die Gesamtproduktion jedes der Eohmineralien angeben und ferner: a. für jedes metallhaltige Mineral das Gewicht jedes darin enthaltenen Metalls ; b. für jedes nicht metallhaltige Mineral das Gewicht jedes seiner wesentlichen Bestandteile, so wie sie von dem in Artikel 8 der Übereinkunft vorgesehenen Sachverständigenkomitee oder von einem zu diesem Zwecke zu bestellenden Unterkomitee bestimmt werden.

3. Die Nachweise sollen nicht nur die Gesamtproduktion des Landes, sondern auch die der wichtigsten Produktionsbezirke angeben.

4. Falls das Gewicht in einer anderen Masseinheit als der metrischen Tonne gegeben wird, ist die angewendete Masseinheit und ihr Verhältnis zur metrischen Tonne genau anzugeben.

5. In allen Fällen, in denen es nicht möglich ist, genaue Angaben, wie die in dieser Anlage erwähnten, zusammenzustellen, sind für jede bedeutendere Produktion Schätzungen zu liefern.

Teil II.

Besondere Bestimmungen.

A. Nicht metallhaltige Mineralien.

I. Kohle.

Die Aufstellungen sollen das Reingewicht der Steinkohle und Braunkohle angeben, unter Abzug der nicht brauchbaren Abfälle nach der Waschung und Sortierung.

482 Folgende Nachweise sind zu liefern: 1. Monatliche Nachweise über: die Gesamtproduktion: a. an Steinkohle; b. an Braunkohle; die Anzahl der Arbeitstage im Monat; die Durchschnittszahl der Belegschaft, einschliesslich des unter Tag und über Tag beschäftigten Personals, jedoch ausschliesslich des Verwaltungspersonals, des technischen Personals und des Bureaupersonals; die Gesamtproduktion in den Bergwerksbetrieben an Koks, Steinkohlen- und Braunkohlenbriketts.

2.-Jährliche Nachweise über: die Gesamtproduktion: a. an Steinkohle; b. an Braunkohle; die Gesamtproduktion an Koks, Steinkohlen- und Braunkohlenbriketts unter Einschluss der Produktion von anderen als Bergwerksbetrieben; die Durchschnittszahl der beschäftigten Personen : a. unter Tag, b. über Tag.

o. die Gesamtzahl dieser beiden Gruppen. Dabei sollen, soweit möglich, getrennte Zahlen für die beiden Geschlechter und für Erwachsene und Jugendliche gegeben werden : des weiteren soll unterschieden werden zwischen dem mit der Ausbeutung des Bergwerks beschäftigten Personal (unter Einschluss der Arbeiter, die die Aufsicht fuhren) einerseits und dem Verwaltungspersonal, technischen Personal und Bureaupersonal andererseits.

u. Andere nicht metallhaltige Mineralien.

Die Nachweise sollen die Gesamtproduktion der aus allen Bergwerken, Steinbrüchen und anderen Ausbeutungsstätten gewonnenen Mineralien angeben; bei solchen Mineralien wie Kalisalzen und Schwefel sollen die Nachweise das Gesamtgewicht der wesentlichen Bestandteile angeben.

B. Eisenerze und Minette.

Folgende Nachweise sind zu hefern: 1. Monatliche Nachweise über: a. die Gesamtproduktion.

b, die Durchschnittszahl der Belegschatt. (Es ist anzugeben, ob die gelieferten Zahlen das Verwaltungspersonal, das technische Personal und das Bureau/personal einschliessen).

2. Jährliche Nachweise über: a. die Gesamtproduktion an Roherz und im Erz enthaltenen Eisen für jede der folgenden Gattungen: Magnetiteigen, Hämatiteisen, kohlensaures Eisen (Eisenspat), Eerro-Mangan, Ferro-Chrom und Ferro-Nickel.

Die Nachweise sollen auch das in den Ferro-Mangan-, Ferro-Chrom- und Ferro-Nickel-Erzen enthaltene Gewicht an Mangan, Chrom und Nickel angeben.

483

Alle Länder sollen bestrebt sein, Angaben über das aus der Röstung von Schwefelkies herrührende Eisenerz, sein Gesamtgewicht und das in dem Gewicht enthaltene Eisen zu erhalten.

b. Die Durchschnittszahl der Belegschaft. (Es ist anzugeben, ob die gelieferten Zahlen das Verwaltungspersonal, das technische Personal und das Bureaupersonal einschliessen.).

Die Frage einer eventuellen Einteilung der Eisenerze in verschiedene Gattungen nach ihrem Gehalt an Phosphor ist dem in Teil I, Ziff. 2, b, dieser Anlage vorgesehenen Komitee zur Prüfung zu überweisen. Das Komitee wird eine Definition der Ferro-Mangan-, Ferro-Chrom- und Ferro-Nickel-Erze geben, und zwar unter Berücksichtigung der Vorschläge, die die Internationale Handelskammer in ihrem Bericht an die Genfer Konferenz formuliert hat.

C. Nicht eisenhaltige Erze.

Die Nachweise sollen ersichtlich machen : a. die gesamte Erzproduktion, die aus sämtlichen Bergwerken, Steinbrüchen und anderen Ausbeutungsstätten gewonnen wurde und das Gewicht des in diesem Erz enthaltenen Metalls; b. die Durchschnittszahl der Belegschaft. (Es ist anzugeben, ob die gelieferten Zahlen das Verwaltungspersonal, das technische Personal und das Bureaupersonal einschliessen.)

D. Metalle.

L Eisen und Stahl.

1. Roheisen. Folgende Nachweise sind zu liefern: «. monatliche Nachweise über die Produktion jeder der folgenden Kategorien : Hämatiteisen (das in Teil I, Ziff. 2, b, dieser Anlage erwähnte Komitee wird beauftragt werden, die Grenze des Phosphorgehaltes für diese Kategorie zu bestimmen, unter Berücksichtigung der Vorschläge, die die Internationale Handelskammer in ihrem Bericht an die Genfer Konferenz formuliert hat); basisches Eoheisen für die Stahlfabrikation; Ferrolegierungen; alle a n d e r e n Sorten von Eoheisen; b. jährliche Nachweise, welche neben der Gesamtproduktion jeder der erwähnten Kategorien die Produktion jeder einzelnen der verschiedenen Ferrolegierungen angeben (Ferro-Silicium, Ferro-Mangan usw.); c. jährliche Nachweise über die Anzahl der vorhandenen Hochöfen für die Produktion von Eoheisen; dabei sind zu unterscheiden die Hochöfen, die Elektroofen und die Vorrichtungen für andere Herstellungsverfahren.

484 Monatliche Nachweise, welche für die gleichen Kategorien die Anzahl der vorhandenen Hochöfen und die Anzahl der in Betrieb stehenden Hochöfen angeben; d. jährliche, möglichst vollständige Nachweise über die für die Fabrikation von Eoheisen verbrauchten Mengen von Eisen- und Manganerz und von Schrott.

Das in Teil I, Ziff. 2, b, dieser Anlage erwähnte Komitee wird beauftragt werden, den Begriff Manganerz festzustellen.

2. Stahl, Puddeleisen. Folgende Nachweise sind zu liefern: a. monatliche Nachweise über die Stahlproduktion, die getrennt ersichtlich machen die produzierten Mengen von 1. Blöcken und 2. Gusswaren erster Schmelzung, wobei in allen Fällen folgende Herstellungsverfahren zu unterscheiden sind : Siemens-Martin-Verfahren: a. sauer, b. basisch, Konverter: a. sauer, b. basisch, Elektroofen, andere Herstellungsverfahren (darunter unmittelbare Gewinnung aus dem Erz; b. monatliche Nachweise über die Produktion von Puddeleisen; c. jährliche Nachweise über die Anzahl der in dem. betreffenden Lande vorhandenen Öfen, Konverter etc. zur Herstellung von Eohstahl und Puddeleisen; es sind dabei die unter a erwähnten verschiedenen Verfahren zu unterscheiden; d. jährliche Nachweise über die Gesamtproduktion von Thomasschlacke; e. jährliche, möglichst vollständige Nachweise über die Mengen 1. an Pioheisen und 2. an Schrott, die für die Herstellung von Blöcken, von Gusswaren erster Schmelzung und von Puddeleisen verwendet worden sind, wobei die unter a erwähnten verschiedenen Verfahren zu unterscheiden sind; /. monatliche, möglichst ausführliche Nachweise über die Mengen an Halbfabrikaten und Fertigprodukten. Das in Teil I, Ziff. 2, b, dieser Anlage erwähnte Komitee wird zu diesem Zwecke eine geeignete Klassifizierung aufstellen, welche enthält: 1. ein Verzeichnis der Kategorien, die als notwendiges Minimum erachtet werden, und 2. ein Verzeichnis derjenigen weiteren Kategorien, deren Nachweise erwünscht sind.

Das Komitee wird die von der Internationalen Handelskammer angenommene Klassifizierung berücksichtigen.

II. Ändere Metalle.

Es sollen jährliche Nachweise über die gesamte Hüttenproduktion gegeben werden.

485

Anlage IV.

Erhebung über die industrielle Produktion.

(Siehe Artikel 6.)

1. Zeitabschnitt,, auf den sich jede Untersuchung erstreckt.

Die gelieferten zahlenmässigen Nachweise sollen sich im allgemeinen auf das Kalenderjahr beziehen; bei Unternehmungen, deren Jahresabschlüsse an einem anderen Tag als dem 81. Dezember aufgestellt werden, sind die Ziffern des Eechnungsjahres heranzuziehen, dessen überwiegender Teil mit dem Jahr zusammenfällt, auf welches sich die Erhebung beziehen soll.

2. Gegenstand der Erhebung.

a. Die Produktionszählung soll alle Zweige der industriellen Betriebstâtigkeit erfassen, unter Binschluss der Errichtung von Gebäuden und der anderen Arten der Bautätigkeit, des Bergbaus und des Hüttenwesens.

b. Für die Betriebstätigkeiten, welche in gewisser Hinsicht zur Industrie, in anderer Hinsicht zur Landwirtschaft, zur Fischerei, zum Transportgewerbe oder zum Handel gehören (wie z. B. die Molkerei, die Wollwäscherei, die Schlächterei, die Sägewerke, das Verpackungsgewerbe usw.), wird in jedem ·einzelnen Falle zu bestimmen sein, ob die Arbeit ihrer Art, ihrer Organisation und den angewendeten Verfahren nach vorwiegend zur Industrie oder vorliegend zur Landwirtschaft, dem Transportgewerbe usw. gehört, und ob sie demgemäss in die Erhebung über die industrielle Produktion aufzunehmen ist oder nicht.

3. Die in die Erhebung einzubeziehenden Betriebe.

a. Grundsätzlich sollten Angaben über alle Betriebe gemacht werden, die gemäss Ziff. 2 zu den in die Erhebung einbezogenen Gewerbezweigen gehören, gleichviel ob sie Privatpersonen, Gesellschaften des bürgerlichen Eechts, Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, dem Staat oder lokalen Behörden angehören.

b. Mit Eücksicht auf die besondern Schwierigkeiten, welche die Zusammenstellung genauen und glaubwürdigen Materials bei Kleinbetrieben bereitet, wird empfohlen, sich in all den Fällen, in denen die Gesamtproduktion solcher Betriebe im Verhältnis zu derjenigen des betreffenden Industriezweiges relativ geringfügig ist, darauf zu beschränken, nur die einfachsten Angaben zu verlangen; nach diesen Angaben werden dann zum Zwecke der .Ermittlung von Gesamtzahlen für den Industriezweig diejenigen runden Zahlen Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. III.

37

486

schätzungsweise festzustellen sein, die zu den für die grossen Betriebe ermittelten Angaben hinzuzufügen sind. Die aus Schätzungen errechneten Zahlen sind gesondert anzugeben.

In den Fällen, in denen die Gesamtproduktion der kleinen Betriebe und besonders der Familienbetriebe einen zu grossen Bruchteil der Gesamtproduktion eines Gewerbezweiges darstellt, als dass eine derartige Schätzung genügen könnte, wird es von Vorteil sein, die wichtigsten Grundtatsachen durch Spezialimtersuchungen zu ermitteln, die auf ausgewählte, besonders charakteristische Betriebe zu beschränken sind.

c. Eeparaturarbeiten, Fertigstellungsarbeiten oder Massarbeiten, welche an Vom Auftraggeber gelieferten Materialien durchgeführt werden, sind vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen in Ziff. 3, b, in die Zählung miteinzubeziehen.

4. Zählungseinheiten für die Untersuchung.

Die gelieferten zahlenniässigen Nachweise müssen jeden Betrieb getrennt behandeln. Falls ein und dasselbe Unternehmen in getrennten Betrieben mehrere Gewerbezweige betreibt, sind die zahlenmässigen Angaben für jeden einzelnen Betrieb gesondert zu liefern. Wenn in ein und demselben Betrieb bei getrennter Buchführung mehrere in dem betreffenden Lande in den meisten Fällen getrennt betriebene Gewerbezweige ausgeübt werden, ist es erwünscht, dass die Ziffern für jeden dieser Gewerbezweige getrennt geliefert werden, Diese Trennung der Nachweise ist jedoch für diejenigen Gewerbezweige nicht notwendig, die nur Zubehör eines Hauptgewerbezweiges sind, wie z. B.

die Reparatur der Fahrzeuge, die bei der Ausübung eines Gewerbezweiges benutzt werden.

5. Die wichtigsten Elemente der Erhebung.

A. Erzeugnisse und Kosten.

Zur Vermeidung aller Doppelzählungen in den Nachweisen über die verschiedenen, in den einzelnen Betrieben durchgeführten Stufen der Herstellung eines und desselben Artikels und über die in jedem dieser Betriebe geschaffenen Werte sollen die folgenden Grundsätze Beachtung finden: a. Erzeugnisse. In all den Fällen, in denen eine vollständige Mengenangabe die Notwendigkeit der Aufzählung einer übermässig grossen Anzahl einzelner Artikel oder kleiner Gruppen solcher mit sich bringen würde, darf der zahlenmässige Nachweis der hergestellten Mengen unterbleiben, und es genügt die Angabe der Werte.

Besondere Zahlen müssen für alle diejenigen Arten von Produkten gegeben werden, welchen eine grosse Bedeutung für das wirtschaftliche Leben des in Frage stehenden Landes oder Bezirkes zukommt. Die Untergliederung der verschiedenen Arten von Erzeugnissen muss so ausführlich sein, dass die Mengen in Masseinheiten angegeben werden können, die sich der Natur des betreffenden Gegenstandes anpassen.

487

Die Werte der verschiedenen Erzeugnisse sind in Geld anzugeben entsprechend den Preisen bei Barzahlung zu dem Zeitpunkt und an dem Platze, wo der Hersteller oder sein Personal sie an die Käufer liefert. Die Erzeugnisse, welche zu Beginn und am Schiusa des in Betracht kommenden Jahres in der Bearbeitung begiiffen sind, werden nach dem Preis der zur Verwendung gelangten Bohmaterialien und der bis zu diesem Datum auf sie verwendeten Arbeit bewertet. Die im Verlauf des Berichtsjahres fertiggestellten und bei seinem Abschluss noch nicht verkauften Produkte werden nach dem Marktpreis eingesetzt.

Waren, welche aus einem Betrieb in einen anderen, demselben Eigentümer gehörigen überführt werden und für die nach Ziff. 4, oben, getrennte Nachweise gegeben werden müssen, sind nach dem Marktpreis im Augenblick der Überführung einzuschätzen.

b. Die verwendeten Materialien. Bei Menge und Wert der Materialien, die zur Herstellung der vorstehend unter lit. a erwähnten Erzeugnisse verbraucht worden sind, sind auch die Materialien anzugeben, die bei Beparaturarbeiten an den zu dieser Produktion benutzten Bauwerken und der technischen Ausrüstung zur Verwendung gelangt sind, falls diese Beparaturarbeiten durch das Personal des Betriebes ausgeführt werden. Getrennte Zahlen sollen für die wichtigsten Materialien, Bohstoffe oder Halbfabrikate, für den Preis der Brennstoffe, der elektrischen oder anderweitigen Kraft, für die ersetzten Werkzeuge und die verbrauchten Emballagen geliefert werden.

Für die Mengenangabe und den Grad der Untergliederung gelten entsprechende Einschränkungen wie oben unter a.

Als Wert der Materialien soll der Barzahlungspreis im Augenblick und am Orte ihrer Ablieferung an die Käufer angegeben werden. Die im Stadium der Herstellung befindlichen Erzeugnisse, die aus einem Betrieb in einen anderen, demselben Eigentümer gehörigen Betrieb überfuhrt werden, sind in der vorstehend unter a angezeigten Weise zu bewerten.

c. Arbeiten, welche ausserhalb des Betriebes vergeben worden sind. Eur jeden in die Erhebung aufgenommenen Betrieb ist zur Vergleichung mit den übrigen Angaben der Wert und, wenn möglich, auch die Menge der Arbeiten nachzuweisen, welche an andere Betriebe ausgegeben worden sind. Als Wert ist die für die Arbeit geleistete Bezahlung einzusetzen.

d. Abschreibungen. Es erscheint praktisch
ausserordenfclich schwierig, wenn nicht unmöglich, auf Grund der Informationen, die eine umfassende Produktionszählung liefert, zu einem Kachweis derjenigen Belastungen zu gelangen, die sich auf die Zerstörung, die Abnutzung oder die Entwertung der Bauwerke und der technischen Ausrüstung beziehen, obwohl diese Abschreibungsposten ohne Zweifel ein Element für die vollkommene Erforschung des Produktionsvorganges bilden. Da eine Aufklärung nach dieser Bichtung für eine befriedigende Feststellung der im Verlauf des Herstellungsprozesses geschaffenen Werte erwünscht ist, sollen die zur Berücksichtigung

488

der Entwertung notwendigen Abschreibungen für jeden der hauptsächlichsten Gewerbezweige auf Grund von SpezialUntersuchungen typischer Fälle schätzungsweise festgestellt werden.

B. Produktionsfaktoren.

a. Das Personal. In allen Fällen, in denen die Anzahl der Arbeitsstunden des Personals im Verlauf des von der Erhebung betroffenen Jahres ermittelt werden kann, gibt diese Ziffer den besten Masstab für die Menge der aufgewendeten Arbeitskraft. Wenn dies nicht möglich ist, genügt es, den durchschnittlichen Effektivbestand des beschäftigten Personals in Anschlag zu bringen und zu diesem Zweck die Anzahl der beschäftigten Personen für genügend nahe beieinanderliegende Stichtage zu ermitteln, so dass die Aufstellung einer befriedigenden Durchschnittszahl ermöglicht wird. Notwendig ist der gesonderte Nachweis der Erwachsenen und der Jugendlichen, der Männer und der Frauen. Erwünscht ist die Angabe von getrennten Zahlen für das leitende oder verwaltende Personal und für die Handarbeiter, falls die Organisation des Unternehmens ihre Aussonderung erlaubt. Das leitende Personal urnfasst die den Betrieb selbst leitenden Eigentümer sowie das Bureau- und das technische Personal (z. B. die Zeichner in Betrieben des Maschinenbaus).

Falls die Arbeit eines industriellen Unternehmens teilweise von in der Werkstatt oder im Bureau arbeitendem Personal und teilweise von Heimarbeitern geleistet wird, oder falls das Unternehmen ein bezahltes Eeservepersonal hält, sollen getrennte Zahlen für die Heimarbeiter und für das Eeservepersonal gegeben werden.

i>. Technische Ausrüstung. Die auf die maschinelle Ausrüstung eines Werkes bezüglichen Zahlen haben die in den Werkstätten und Fabriken zur Verwendung gelangende motorische Kraft in PS oder Kilowatt anzugeben. Es sind zu unterscheiden die wichtigsten Typen (Dampfmaschinen, Gasmotoren, Ölmotoren, Wasserkraft- und Elektromotoren usw.). Erwünscht ist für jeden Gewerbezweig die Angabe derjenigen zur Verwendung gelangenden Maschinentypen, die für ihn charakteristisch sind.

Die im Verlauf des Berichtsjahres regelmässig in Betrieb befindlichen Maschinen sollen von denjenigen unterschieden werden, die nicht dauernd benutzt wurden.

G. Löhne. Wenn auch die auf die Löhne bezüglichen Zahlen keinen wesentlichen Bestandteil einer Erhebung über die industrielle Produktion bilden,
so ist es doch sehr wichtig, den Gesamtbetrag der Löhne und Gehälter zu kennen, die im Laufe des Berichtsjahres ausgezahlt worden sind; diese zusätzlichen Nachweise erhöhen wesentlich den Wert der Schlussfolgerungen, die sich aus den Ergebnissen der Erhebung ziehen lassen.

d. Das in dem Gewerbezweig angelegte Kapital. Nachweise über das Kapital wären ausserordentlich sachdienlich für die Veranschlagung der für Ab-

489 Schreibungen einzusetzenden Beträge, ferner der Produktionskapazität und anderer Umstände. Eine Erhebung über die industrielle Produktion vermag jedoch nicht in allen Ländern die Beschaffung genügender Informationen über diesen Gegenstand zu ermöglichen.

6. Geheimhaltung der ermittelten Angaben.

Das bei der Durchführung der Erhebungen beschäftigte Personal hat die auf die einzelne Unternehmung bezüglichen Auskünfte geheimzuhalten.

Wenn auch das allgemeine Interesse stets vorzugehen hat, so ist es doch von Bedeutung, die berechtigten privatwirtschaftlichen Erwägungen zu berücksichtigen, die sich jeder Veröffentlichung der abgegebenen Auskünfte oder ihrer Weitergabe an andere als die bei der Zählung beschäftigten Personen entgegenstellen.

Es ist erwünscht, dass die Gesetze über die Durchführung der Erhebung Strafbestimmungen für jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht enthalten.

7. Periodische Wiederkehr der Erhebungen.

Es ist erwünscht, dass die Erhebungen über die industrielle Produktion in Zwischenräumen wiederholt werden, die einen Zeitraum von 10 Jahren nicht überschreiten. Wenn diese Zählungen nicht in nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten durchgeführt werden (beispielsweise mit höchstens zweijährigen Pausen), so würden jährliche oder monatliche Nachweise über die Bruttoproduktion der wichtigsten Gewerbezweige jedes Landes eine nützliche Grundlage für die Beurteilung der Lage in der Zwischenzeit ergeben; sie würden ausserdem die Beurteilung der Stellung des Erhebungsjahres im Wirtschaftszyklus gestatten.

8. Teilerhebungen.

Falls bestimmte Länder statistische Nachweise gewisser Produktionsgattungen nach Menge und Wert aufstellen wollen, ohne die Zählung umfassend zu gestalten, wird ihnen empfohlen, die Bestimmungen der vorstehenden Ziff. l, 3, 4, 5, A, a und ?>, anzuwenden.

490

Anlage V, Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad.

(Siehe Artikel 7.)

1. Die Nachweise über die Schwankungen des industriellen Beschäftigungsgrades sollen in dem Masse, wie die technischen Bedingungen der verschiedenen Gewerbezweige es gestatten, die Produktion nicht nur dem "Werte, sondern auch der Menge nach ersichtlich machen.

H. Wenn Angaben über die Mengen und Werte nicht erhältlich sind, oder zur Vervollständigung der bestehenden Angaben dieser Art sollen andere Indexzahlen für den industriellen Beschäftigungsgrad geliefert werden.

Für diese Indexzahlen sollen die nachfolgenden, auf verschiedene Produktionsfaktorea bezüglichen Angaben benützt werden (wobei im Interesse einer zutreffenden Auslegung der Nachweise die in Anlage IV erwähnten Vorbehalte gelten) : a. Eohstoffe. die in dem in Frage stehenden Gewerbezweig zur Verwendung gelangen: i. die in Betrieb stehende technische Ausrüstung und gegebenenfalls ihr Verhältnis zu der überhaupt vorhandenen technischen Ausrüstung (Hochöfen, Webstuhlstunden, Spindelstunden usw.) ; B. motorische Kräfte (Kilowattstunden. Dampfpferdestärken, Kohlenverbrauch für die Krafterzeugung usw.) : ä. die tatsächlich beschäftigte Belegschaft (Anzahl der Arbeiter, technisches und Verwaltungspersonal, Anzahl der Arbeitstage oder Arbeitsstunden, Gesamtsumme der bezahlten Löhne).

III. Ausserdeni wäre es von Bedeutung, wenn Nachweise über die nachgenannten Gegenstände geliefert würden, obwohl sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktion im Verlaufe des in Betracht kommenden Zeitraumes stehen : a. Eingegangene Aufträge (Wert und. soweit möglich, Menge der im Verlaufe dieses Zeitraumes in Auftrag gegebenen Produkte); i. Menge und Wert der im A^erlaufe dieses Zeitraumes getätigten Verkäufe : a. Menge und Wert der am Schiusa dieses Zeitraumes noch vorliegenden unerledigten Aufträge.

Diese Angaben sind besonders notwendig, wenn die unter Ziff. I und II erwähnten Angaben fehlen.

IV. Im Hinblick auf internationale Gegenüberstellungen wird es sich empfehlen, in allen Ländern, in denen die nachstehend aufgeführten Gewerbe-

491

zweige eine genügende Bedeutung erlangt haben, mit der Aufstellung von statistischen Nachweisen und Indexzahlen über die Produktion dieser Gewerbezweige zu beginnen: 1. Bergbau (Eoherdöl, Kohle und andere Brennstoffe, metallhaltige Erze und andere Mineralien); 2. Hüttenwesen: a. Hochöfen und Stahlwerke, b. Hüttenwerke, "Walzwerke und Drahtziehereien (Eisen und Stahl), 0. Giessereien. Walzwerke und Drahtziehereien (andere Metalle); 3. folgende Zweige des Maschinenbaus: a. Bau von Stahlschiffen, b. Lokomotiven, c. Bullendes Eisenbahnmaterial, d. Kraftwagen; 4. Textilindustrie (Spinnerei und Weberei) : a. Baumwolle, 1. Wolle, c. Seide, d. Kunstseide.

e. Flachs, /. Hanf, unter Einschluss von Phormium (neuseeländischer Flachs), g. Jute.

Um nicht nur eine internationale Gegenüberstellung der wichtigsten Gewerbezweige in den verschiedenen Staaten vornehmen, sondern um auch ein zutreffendes Bild des gesamten industriellen Beschäftigungsgrades in jedem einzelnen dieser Länder gewinnen zu können, sollten ausser den oben genannten noch folgende Gewerbezweige oder einige von ihnen aufgeführt werden, die nach ihrer Bedeutung und nach den Beschaffungsmöglichkeiten des Materials auszuwählen wären: 1. Gewerbezweige, welche im allgemeinen der Verbrauchsbesteuerung unterliegen : a. Brauereien, b. Destillation von alkoholischen Getränken, c. Herstellung von Tabakfabrikaten, d. Fabrikation und Eaffinerie von Zucker, e. Fabrikation von Streichhölzern; 2. Müllerei; 3. Gewinnung von pflanzlichen Ölen; 4. Seifenfabrikation; 5. Gerbereien; 6. Schuhfabrikation; 7. Erdölraffinerie; 8. Fabrikation von künstlichen Düngemitteln;

492

9. Holzstoffabrikation ; 10. Papier- und Pappeerzeugung; 11. Glasindustrie; 12. Zementherstellung; 13. Ziegel- und Dachziegelbrennerei.

V. Die statistischen Nachweise über die erzeugten Mengen (oder mangels genügender Angaben über diese Mengen die Indexzahlen über die Schwankungen) müssten jeden Monat aufgestellt werden. Wenn die Beschränkung auf indirekte monatliche Indexzahlen notwendig ist, müsste wenigstens einmal im Jahr ein statistischer Nachweis der Mengenangaben verfügbar gemacht werden.

VI. Die autonomen öffentlichen und privaten Organisationen, die wissenschaftlichen Institute und industriellen Organisationen und Verbände sollten dazu angeregt werden, unter Beachtung der obigen Anweisungen statistische Daten zur Ergänzung der von den offiziellen Verwaltungsbehörden aufgestellten Statistiken zu sammeln.

VII. Es ist wichtig, dass Massnahmen getroffen werden, um den Personen, von denen die statistischen Angaben für die Ermittlungen verlangt werden, die Geheimhaltung der von ihnen angegebenen Einzelheiten zu gewährleisten.

VIII. Die für jeden Gewerbezweig veröffentlichten Tabellen sollen die Wesensart des betreffenden Gewerbezweiges genau abgrenzen (die wichtigsten hergestellten Erzeugnisse und die angewendeten Verfahren); sie sollen ferner ersichtlich inachen, ob der Gewerbezweig in seiner Gesamtheit in die statistischen Nachweise einbezogen ist und, falls dies nicht der Fall ist, welcher annähernde Bruchteil der Gesamtheit des Gewerbezweiges erfasst wurde.

Die Ergebnisse der Erhebung über die industrielle Produktion können dabei Verwendung finden. Falls der Urnfang der jährlich durchzuführenden statistischen Erhebungen von dem Umfang der Gesamtzählung abweichen sollte, «ollen die aus dieser Tatsache herrührenden Abweichungen erklärt werden.

49â

Anlage VI, (Siehe Protokoll, Teil I, 6.)

Bericht der Kommission der Landwirtschaftsstatistiker der neunten Generalversammlung des Internationalen Landwirtsehaftsinstituts und

Mustervordruck für die Welt-Landwirtschaftszählung unter Beifügung der diesbezüglichen Entschliessungen.

(Beigefügt zum Zweck der Kenntnis- und Bezugnahme.)

Bericht der Kommission der Landwirtschaftsstatistiker auf der neunten Generalversammlung des Internationalen Landwirtschaftsinstituts.

1. Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt werden soll.

Über das Erhebungsjahr hat eine längere Aussprache stattgefunden.

Es ist aber schliesslich beschlossen worden, keine Änderungen an dem frühem Vorschlage vorzunehmen, wonach sich die Erhebung für die nördliche Erdhälfte auf die im Kalenderjahr 1929 und für die südliche Erdhälfte auf die in der Zeit vom 1. Juli 1929 bis 30. Juni 1930 geernteten Fruchtarteii erstrecken sollte. Der Stichtag bzw. die Jahreszeit für die Durchführung der Erhebung ist besonders von Wichtigkeit für die Ermittlung des Viehstapels, dessen Grosse in den verschiedenen Abschnitten eines Jahres sehr unterschiedlich ist. Es wäre erwünscht, wenn möglich, Angaben füi die beiden Zeiträume im Jahre erhalten zu können, wo der Viehstapel seinen höchsten und seinen niedrigsten Bestand aufweist ; dies ist ein Gesichtspunkt, den
Die Kommission hat zur Prüfung dieser Frage eine Unterkommission eingesetzt, deren Entschliessungen folgendermassen zusammengefasst werden können : In bezug auf die Jahreszeit, in der die Ermittlung des Viehstapels vorgenommen werden soll, bleibt es jedem Staate anheimgestellt, die Zählung in der ihm am zweckmässigsten erscheinenden Zeit durchzufuhren.

Zum Zwecke der Gewinnung vergleichbarer Ergebnisse hat jeder Staat auf Grund der Erhebungsresultate den Maximal- und Minimalbestand der einzelnen Tierarten im Verlauf des Jahres schätzungsweise zu ermitteln.

494 Um dieser Schätzung eine zuverlässige Grundlage zu geben, ist erforderlich, dass die Gliederung des Viehstapels nach dem Alter in der im Formularrmister vorgeschlagenen Art und Weise erfolgt.

3. Forsten und Holzungen.

Die Kommission des Jahres 1926 hatte vorgesehen, dass in den Mustervordruck eine Frage nach der zu landwirtschaftlichen Betrieben gehörenden Waldfläche aufgenommen werden solle. Der Kongress für Forstwesen hat Torgeschlagen, dass versucht werden soll, ausser der Waldfläche auch die ini Jahre 1929 in den Betrieben eingeschlagene Holzmenge zu ermitteln.

Von der gegenwärtigen Kommission wurde darauf hingewiesen, dass Landund Forstwirtschaft, insbesondere in den Ländern Europas, eng miteinander verbunden sind. Sollte die landwirtschaftliche Erhebung nur auf die Forsten und Holzungen ausgedehnt werden, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes liegen oder damit in Zusammenhang stehen, so würden umfangreiche Waldflächen nicht erfasst werden, so dass die so ermittelte Waldfläche unbedeutend wäre.

Andererseits sind die Schwierigkeiten, Angaben über diejenige Waldfläche zu erhalten, die nicht einen Teil von landwirtschaftlichen Betrieben darstellt, nachdrücklichst betont worden, besonders mit Eücksicht auf die Mehrkosten, die entstehen würden, und auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Aufstellung statistischer Nachweise über die Forstproduktion besondere Fachkenntnisse verlangt. In Anbetracht der verschiedenen Meinungen hat die Kommission eine Unterkommission ernannt, die folgenden Fragebogen vorschlug, und zwar sowohl für die Forsten und Holzungen, die zu einem landwirtschaftlichen Betriebe gehören, als auch für diejenigen, welche nicht in die landwirtschaftliche Zählung eingeschlossen sind.

1. Bewaldete Fläche, wobei Schlagreviere und andere Wälder zu unterscheiden sind.

2. Holzeinschlag im Jahre 1929: a. insgesamt für alle Zwecke: &. Brennholz, einschliesslich der zur Herstellung von Holzkohle bestimmten Mengen; c. Holz für die Herstellung von Holzstoff.

3. Sonstige Forsterzeugnisse: a. Erzeugnisse, die direkt oder indirekt für die menschliche Ernährung bestimmt sind; o. Erzeugnisse für Gerbzweeke oder zur Herstellung von Gerbereiextrakten ; c. Kautschuk (ausser in Pflanzungen); d. Harz oder Harzprodukte; e. Erzeugnisse, die nicht zu den vorstehenden Gruppen gehören,

495 Hinsichtlich der Forsten und Holzungen, die nicht zu landwirtschaftlichen Betrieben gehören, wurde vorgeschlagen, die Erhebung auf die Porsten zu beschränken, die bewirtschaftet werden; doch werden die Regierungen aufgefordert, die Fläche der übrigen Waldgebiete innerhalb ihrer Territorien schätzungsweise anzugeben.

3. Aufbereitung und Gliederung der Ergebnisse der Erhebung.

Die Kommission hat die Ansicht vertreten, dass die Eegierungen der verschiedenen Länder aufgefordert werden sollen, die Ergebnisse der Erhebungen nach der Grosse der Betriebe zu gliedern. Jedem Land soll «s überlassen sein, diejenigen Grössenklassengliederung anzuwenden, welche seiner Ansicht nach für seine besondern Verhältnisse die geeignetste ist; «s ist jedoch erwünscht, um die internationale Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu erreichen, dass die gewählten Grössenklassen eine Anordnung in folgenden Grenzen gestatten: l Hektar und darunter über l » bis 5 Hektar einschliesslich, » 5 » » 10 » » »

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20 50 100 200 500 1000 2500

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Länder, die das metrische Massystem nicht angenommen haben, bedienen sich selbstverständlich ihres eigenen Massystems, doch müssten sie, soweit möglich, eine Gliederung zur Anwendung bringen, deren Grössenklassen nach Möglichkeit denen der oben angeführten Gliederung entsprechen. Wenn möglich, wird das Institut die erforderlichen Umrechnungen vornehmen, um die Angaben für internationale Zwecke genau vergleichbar zu machen. In einigen Ländern werden die letzten Klassen der Gliederung, d. h. die grössten, kaum Anwendung finden können; es muss aber auch für die Länder Vorsorge getroffen werden, in denen Betriebe mit einer sehr grossen Flächenausdehnung häufig vorkommen.

4. Untere Grenze der zu erfassenden Flächengrösse.

Im Mustervordruck wird vorgeschlagen, dass nur die landwirtschaftlichen Betriebe von einem Hektar und mehr, oder solche Betriebe, die einen jährlichen Produktionswert von über 100 Dollar aufweisen, in die Erhebung einzubeziehen sind, wobei es natürlich jedem Lande überlassen bleibt, auch

496 Betriebe unterhalb dieser Flächengrösse in ihrer Zählung zu erfassen, wenn sie es für erwünscht erachten. Die Kommission war der Ansicht, dass die Abgrenzung nach dem Werte der Erzeugung zu unnötigen Schwierigkeiten führen würde und dass es, da mehrere Länder auch Angaben über Betriebe von einem Hektar und weniger zu erhalten wünschen, am zweckmässigsten ist, von einer Abgrenzung überhaupt abzusehen. Bei Ländern die über Betriebe von einem Hektar und weniger keine Angaben verlangen, wird es für zweckmässig gehalten, dass sie eine Schätzung der Fläche und der Erzeugung dieser Betriebe liefern.

Ein wichtiger damit in Verbindung stehender Gegenstand ist in Anbetracht der verschiedenen Beschaffenheit der Ländereien die Frage der Vergleichbarkeit der Betriebe in den verschiedenen Grössenklassen. Nimmt man die Gesamtfläche des einzelnen Betriebes als bestimmenden Faktor an, so muss anerkannt werden, dass diese Gesamtfläche in manchen Fällen auch unbebaute, für den Weidegang bestimmte Flächen umfassen kann, ebenso Bergland, Waldland oder sogar vollständig ertraglose Flächen. Gleichwohl hat die Kommission keine Möglichkeit gefunden, zu vermeiden, dass die Klasseneinteilung nach der Gesamtfläche der Betriebe vorgenommen wird; infolgedessen wurde dieses Prinzip angenommen.

5. Kulturen mit mehreren Produkten und gemischter Anbau.

Die Kommission hat beschlossen, in dieser Frage den Vorschlägen, die sich im Mustervordruck befinden, nichts hinzuzufügen.

6. Schätzungsmethode für die landwirtschaftliche Erzeugung.

Die Kommission stimmt in dieser Frage dahin überein, dass die im Mustervordruck bereits enthaltenen Erklärungen keiner Abänderungen bedürfen.

7. Gliederung des Viehbestandes.

Über diesen Gegenstand fand eine Aussprache statt, welche mit einem Vorschlag endete, in den Anhang zürn Mustervordruck eine Empfehlung einzufügen, wonach die Länder, denen dies möglich ist, Angaben über den Bestand an reinrassigen Bindern der verschiedenen Zuchtrassen, an Bindern aus Mischrassen und der einheimischen Eassen einholen sollen.

Hinsichtlich des Federviehs wurde darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse je nach dem Zeitpunkt der Erhebung grosse Schwankungen aufweisen würden. Man war der Auffassung, dass der Mustervordruck in dem Sinne verbesserungsbedürftig sei, dass er deutlich erkennen lassen müsse, dass
z.B. alle Enten, einschliesslich der Entenkücken, erfasst werden sollen; dasselbe gilt auch für die übrigen Gattungen des Geflügels.

Es erscheint daher erwünscht, dass Junghühner und anderes Jungfedervieh getrennt erhoben werden.

497 Die Einteilung, die für Binder und vor allem auch für Milchkühe vorgeschlagen war (Nr. 5 und 6, Abt. 4 des Mustervordrucks) gab zu einer längeren Aussprache Veranlassung. Ein besonders ernannter Unterausschuss brachte an Stelle der im Mustervordruck angeführten Einteilung folgende Gliederung in Vorschlag: 1. Binder unter l Jahr: 2. Färsen und Kühe von l Jahr und darüber: a. zur Milchgewinnung: b. ausschliesslich zur Zucht bestimmt; c. alle übrigen; 3. Bullen von l Jahr und darüber; 4. übriges Bindvieh von l Jahr und darüber.

8. Beziehungen der Erhebungsresultate zu den geographischen und anderen Eigentümlichkeiten.

Bei aller Würdigung der dieser Frage zukommenden Bedeutung ging die Auffassung dahin, dass sie den Gegenstand von SpezialUntersuchungen bilden müsse und nicht notwendigerweise in Verbindung mit der Erhebung zu behandeln sei.

9. Schätzungsmethoden für die Fleischerzeugung.

Diese Frage ist von dem Internationalen agrarwissenschaftlichen Beirat in Erwägung gezogen worden. Die gegenwärtige Kommission schlägt vor, die folgenden vom Internationalen agrarwissenschaftlichen Beirat vorgelegten Beschlüsse anzunehmen : «In Anbetracht der verschiedenartigen Organisation der Statistik in den einzelnen Ländern, die dem Internationalen Landwirtschafts-institut angeschlossen sind, wird es nicht für angebracht gehalten, schon jetzt die Annahme einer besonderen Methode zur statistischen Ermittlung der Fleischerzeugung und des Fleichverbrauches zu empfehlen. Es erscheint jedoch zweckmässig, die Aufmerksamkeit auf die folgenden Gesichtspunkte hinzulenken, die auf den Erfahrungen derjenigen Länder beruhen, die eine derartige Statistik bereits besitzen: a. dass die Statistik der Fleischerzeugung im Zusammenhang stehen muss mit der Ermittlung des Viehstapels, welche alljährlich durch Zählung oder Schätzung vorzunehmen ist; b. dass in den Ländern, in denen eine jährliche Ermitthmg des Viehbestandes zurzeit noch nicht vorgenommen wird, der Bestand periodisch auf Grund der besten zur Verfügung stehenden Quellen, darunter der Erhebungsresultate der letzt vorhergegangenen Zählung zu schätzen ist ; c. dass in den Ländern, in denen das Vieh unter behördlicher Kontrolle in öffentlichen Schlachthöfen geschlachtet wird, die Ergebnisse dieser

498 Kontrolle zur Peststellung der Anzahl der geschlachteten Tiere wie auch zur Peststellung eines Durchschnitts-Beingewichts benutzt werden; beides zum Zweck der Benutzung dieser Ergebnisse zur Schätzung der Fleischerzeugung und des Fleischverbrauchs; d. dass hinsichtlich der Schätzung der Fleischerzeugung aus Hausschlachtungen oder von Tieren, die in den behördlicher Aufsicht nicht unterstehenden Schlachthöfen geschlachtet werden, durch Spezialuntersuchungen oder durch besondere Fragebogen entweder für das ganze Land oder für bestimmte typische Gebiete, die zur Grundlage einer Schätzung für das gesamte Land dienen können, Angaben zu ermitteln sind, die den unter e genannten entsprechen; e. dass für die Ermittlung des Fleischverbrauchs die Ein- und Ausfuhr von Fleisch zu berücksichtigen ist, und dass die Aufmerksamkeit der obersten Zollbehörden darauf hingelenkt wird, dass sich die Verwendung einer Klassifikation empfiehlt, die die ein- und ausgeführten Fleischmengen nach den einzelnen Tierarten klar angibt.» Zu dieser Frage hat die Kommission eine Empfehlung angenommen, wonach die dem Institut angeschlossenen oder an der Welt-Landwirtschaftszählung teilnehmenden Länder dem Institut so bald als möglich die jährlichen Ziffern über den Viehstand, die Zu- und Abnahme der Bestände, den Abgang usw. mitteilen; diese Angaben sollen vom Institut unverzüglich veröffentlicht werden.

10. Arbeiter.

Man kam dahin überein, dass die Frage nach den am Zählungstage vorübergehend beschäftigten Personen aus dem ersten Teil des Mustervordrucks herausgenommen und als fakultative Frage in den ergänzenden Teil übertragen werden solle.

Ausserdem bestand Übereinstimmung darüber, dass es erwünscht sei, Auskünfte über die während des Jahres zeitweilig beschäftigten Arbeiter zu erhalten. Da jedoch die Angaben über die Zahl der vorübergehend beschäftigten Arbeiter zu Irrtümern Anlass geben können, wurde vorgeschlagen, wenn möglich, die Zahl der geleisteten Arbeitstage (d. h. Arbeitstage pro Mann) durch folgende Fragestellung zu ermitteln : Anzahl der in dem landwirtschaftlichen Betriebe während des Wirtschaftsjahres 1928/29 geleisteten Arbeitstage: a. Vom ständig beschäftigten J 15 Jahre und darüber / männlich Personal \ unter 15 Jahren \ weiblich 5. Vom vorübergehend beschäfJ 15 Jahre und darüber ( männlich tigten Personal
l unter 15 Jahren \ weiblich Die Kommission war der Ansicht, dass es gleichfalls erwünscht sei, dass jedes Land in den Bericht über seine Zählung eine kurze Erklärung über die saisonmässig bedingten oder durch aussergewöhnliche Umstände hervor-

49£ gerufenen Schwankungen in der Anzahl der vorübergehend beschäftigten Personen während des Erhebungszeitraumes einfugt. Gleichzeitig müssten diese Erklärungen angeben, inwieweit die festgestellten Ergebnisse als charakteristisch angesehen werden können.

11. Andere Fragen.

Eine gewisse Anzahl von im Mustervordruck vorzunehmenden Abänderungen wurde besprochen, und es wurde beschlossen, bei Gelegenheit des nächsten Neudruckes dieses Mustervordrucks einige Abänderungen anzubringen.

Ein Gegenstand, der die tropischen und subtropischen Länder betrifft, ist der Vorschlag, dass für diese Länder die Angaben über die Erzeugnisse der den Eingeborenen gehörenden landwirtschaftlichen Betriebe getrennt von den Angaben über die Erzeugnisse von landwirtschaftlichen Betrieben aufgestellt werden sollen, die anderen Personen gehören (d. h. also NichtEingeborenen) .

Ferner wurde eine Empfehlung angenommen, wonach diejenigen Länder die eine Agrarreform durchgeführt haben, aufgefordert werden sollen, in ihre Zählungsvordrucke Fragen aufzunehmen, um festzustellen, ob als Ergebnis ihrer Agrarreform der Umfang jedes Betriebes zu- oder abgenommen hat.

oder auch ob der betreffende Betrieb neu gegründet wurde.

12. Oktober 1928.

Der Berichterstatter: gez. R. I. Thompson.

Mustervordruck für die Welt-Landwirtschaftszählung.

I. Einleitende Vorbemerkungen für die Regierungen.

a. Inhalt des Mustervordrucks.

Der nachstehende Mustervordruck ist für die beiden Erdhälften mit Einschluss der Tropengebiete bestimmt und führt daher Pflanzen und Tiergattungen auf, die in manchen Ländern vorkommen, in andern aber nicht.

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Pflanzen oder Tiergattungen,, die in einem Land nicht vorkommen, in seinem Fragebogen auch nicht einzusetzen sind.

Andererseits ist es jedem Land freigestellt, weitere Pflanzen und Objekte hinzuzufügen und die Fragestellung so zu erweitern, dass alle sonstigen erwünschten Auskünfte erlangt werden.

b. Untere Grenze der Flächenausdehnung.

Eine Mindestgrenze für die Flächenausdehnung der landwirtschaftlichen Betriebe, die in die Erhebung einzubeziehen sind, wird nicht mehr vorgeschlagen. Für Länder, welche die Betriebe von einem Hektar und weniger

500

nicht erfassen, scheint eine Schätzung der gesamten Flächenausdehuung und Erzeugung dieser Kleinbetriebe sehr zweckmässig.

c. Zeitraum, auf den sich die Fragen der Zählung beziehen.

Die Zählung soll sich für die nördliche Brdhälfte auf die im Kalenderjahr 1929 geernteten Erzeugnisse erstrecken und für die südliche Erdhälfte auf die in der Zeit vom 1. Juli 1929 bis 30. Juni 1930 geernteten Erzeugnisse.

Das genaue Datum bzw. der Jahresabschnitt, in dem die Zählung stattfinden soll, ist insbesondere von Bedeutung hinsichtlich des Viehbestandes, der je nach den verschiedenen Jahreszeiten ausserordentliche Unterschiede aufweisen kann. Wenn es möglich ist, wäre es erwünscht, Angaben für die beiden Saisonabschnitte des Jahres zu erhalten, in denen der Viehstapel seine Maximal- und seine Minimalgrösse aufweist: ein Gesichtspunkt, den die mit der Erhebung beauftragten Behörden in jedem Lande im Auge behalten sollten. Wo z. B. irgendein wesentlicher Unterschied in der Höhe des Viehbestandes zu den verschiedenen Zeiten des Jahres vorliegt, ist es zweifellos sehr erwünscht, dass angegeben wird, ob sich die Erhebungsresultate auf den Zeitraum des Maximal- oder Minimalbestandes beziehen und wie gross die wahrscheinliche Abweichung ist.

Hinsichtlich der Jahreszeit für die Viehzählung bleibt es jedem Staat freigestellt, die Erhebung dann vorzunehmen, wenn es ihm am zweekmässigsten erscheint.

Zum Zweck der Beschaffung untereinander vergleichbarer Angaben ·sollte jeder Staat auf der Grundlage der Erhebungsresultate den Maximalund Minimalbestand jeder Tierart im Verlauf des Jahres ermitteln.

Um dieser Schätzung eine zuverlässige Grundlage zu geben, ist es erforderlich, den Viehbestand nach dem Alter so zu gliedern wie es im Mustervordruck vorgeschlagen ist.

d. Erzeugung.

Einer der wesentlichen Zwecke der Zählung ist die Gewinnung möglichst genauer Zahlen über die Mengen der im Erhebungsjahre aus Ernten, Forstungen und Holzungen und aus der Viehzucht gewonnenen Erzeugnisse aller Arten. Dieses Ziel kann auf zwei verschiedenen Wegen erreicht werden: 1. indem man von jedem Landwirt die Angabe der Menge aller Erzeugnisse verlangt, die er auf der von ihm als bebaut angemeldeten Mäche geerntet hat, und ferner die Angabe der Mengen der tierischen Produkte aus dem angemeldeten Viehbestand. Theoretisch müsste diese Methode zufriedenstellende Ergebnisse zeitigen. In der Praxis verhält es sich jedoch anders, weil die geernteten Mengen sehr häufig weder gemessen noch aufgezeichnet werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Methode bei Erzeugnissen, die in ihrer Gesamtheit verkauft werden, genügt, so z. B. bei Baumwolle, Schafwolle, gewissen Arten von Körnerfrüchten, Obst und Gemüse in einigen Gebieten. Denn die verkauften Mengen werden tatsächlich gemessen, und es kann im all-

SOI

gemeinen die gesamte Produktion bestimmter Gebiete oder Bezirke durch die statistischen Kachweise über die Güterbewegung und die Beschickung der wichtigsten Märkte kontrolliert werden. Die Methode ist weniger zufriedenstellend bei solchen Erzeugnissen, die zum Teil oder vollständig im Betrieb verbraucht werden, z. B. bei Futtermitteln, Gemüse, Obst, Milch, Geflügel und Eiern; ·2. indem für jede von der Erhebung betroffene geographische Einheit durch Sachverständige die durchschnittliche Erntemenge jeder Fruchtart pro Flächeneinheit bzw. die durchschnittliche Produktion der Haustiere eigens schätzungsweise ermittelt wird. Durch Multiplikation der bebauten Flächen mit dem durchschnittlichen Ernteertrag bzw.

der Anzahl der Haustiere mit dem durchschnittlichen Ertrag eines Tieres ergeben sich die Gesamtmengen aller Erzeugnisse im Erhebungsjahre.

Der Wert der auf diese Weise erhaltenen Besultate ist von der Genauigkeit abhängig, mit der durch die Erhebung die Angaben hinsichtlich der Flächen und der Anzahl der Haustiere ermittelt werden können, sowie von der Genauigkeit und Sorgfalt, mit der der Durchschnittsertrag schätzungsweise festgestellt worden ist. Wenn diese beiden Faktoren zuverlässig ermittelt wurden, ist diese Methode ebenso sicher wie die Methode der Individualerhebung ; gleichzeitig bietet sie viel weniger Schwierigkeiten und erfordert weniger Zeit und Kosten.

In Anbetracht der Wichtigkeit der Ermittlung der Gesamtproduktion jeder Fruchtart und jeder Haustiergattung im Verlauf des Erhebungsjahres bittet das Internationale Landwirtschafts-institut alle Staaten dringendst, die Ziffern über den Ertrag entweder nach einer der beiden angeführten Methoden oder durch eine Kombination derselben zu ermitteln. Ohne diese Ziffern wäre die Erhebung unvollständig.

Es liegt die Anregung vor, einige Fragen zu formulieren, um unmittelbar von den Landwirten Angaben über gewisse tierische Produkte zu erhalten.

In Anbetracht dessen, dass der Versuch, diese Angaben durch direkte Befragung der Landwirte zu erhalten, wahrscheinlich nicht zu brauchbaren Eesultaten führen wird, werden die Eegierungen dringend gebeten, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Ertragsschätzungen auf dem Wege von Sonderuntersuchungen durch Sachverständige durchführen zu lassen.

e. Angaben über die Flächenausdehnung des Gemüsebaues und den Ertrag daraus.

Länder, denen eine Ermittlung der Anbauflächen für jede einzelne Gemüseart, wie sie in den Fragen Nr. 66 bis 74 verlangt wird, sehr schwierig erscheint, werden gebeten, nur die Gesamtfläche, die mit Gemüse aller Arten bestellt ist, nachzuweisen. Hinsichtlich der Erntemengen werden alle Länder dringend gebeten, soweit es möglich ist, getrennte Angaben für jede einzelne Gemüseart liefern zu wollen.

Bundesblatt.

81. Jahrg.

Bd. III.

38

502

f. Forsten und Holzungen.

Die Anwendung von Abschnitt F des Mustervordrucks (Forsten und Holzungen) wird empfohlen sowohl fiir die Forsten und Holzungen, die innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe, als auch für diejenigen, die ausserhalb solcher liegen.

Hinsichtlich der letzteren wird vorgeschlagen, die Erhebung auf diejenigen Forsten zu beschränken, die bewirtschaftet werden; doch werden die Eegierungen gebeten, eine Schätzung der übrigen Waldflachen zu liefern, die sich auf ihrem Gebiet befinden.

II. Mustervordruck.

Abschnitt A. -- Einleitende Erläuterungen.

a. Die Erhebung ist vertraulich und nicht fiir irgendwelche steuerlichen Zwecke bestimmt.

Die verlangten Auskünfte stehen in keinerlei Zusammenhang mit der Steuerveranlagung; sie sind streng vertraulich und werden nur von den Beamten des Statistischen Amtes eingesehen; irgendwelche Sonderangaben über einzelne Betriebe werden nicht veröffentlicht.

b. Begriffsbestimmung ,,Landwirtschaftlicher Betrieb".

Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Erhebung ist jedes ganz oder zum Teil für die landwirtschaftliche Erzeugung oder für Aufzucht von Vieh bestimmte Stuck Land, das von einer Person, sei es allein oder mit fremder Hilfe, angebaut, geleitet oder verwaltet wird; dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob diese Landereien Eigenturn sind oder ob ein anderer Kechtstitel besteht, welchen Urnfang oder welche Lage sie haben; die Ländereien können aus einem oder aus mehreren G-ebietsstucken bestehen, wenn diese einander benachbart sind und als ein einheitlicher Betrieb angesehen und bebaut werden. Die Person, die den Betrieb inné hat oder leitet, kann Eigentümer, Pächter, ein gegen Bezahlung tätiger Verwalter oder irgend jemand sein, der das Land und seine Erzeugnisse auf Grund eines besonderen Rechtstitels bearbeitet oder unter sich hat. Wird das Land von zwei oder mehr Personen gemeinschaftlich bewirtschaftet, so wird eine von ihnen als Vertreter der Beteiligten bezeichnet, der die Angaben für die Erhebung zu liefern hat.

Der Betrieb kann die Bezeichnung Landlos, Grundstück oder Parzelle, Garten,, Obstgarten, Gut, Viehwirtschaft, Pflanzung, ländliche Niederlassung, Besitzung oder einen sonstigen Namen tragen; er muss aber in jedem Falle von einer Person bewirtschaftet, geleitet oder verwaltet werden.

Die Wald- und Forstflächen, die unter Aufsicht, Leitung oder Verwaltung des Betriebsleiters stehen, sind als Teil des Betriebes einzutragen, ebenso wie die Landstücke und Baulichkeiten, die von den im Betrieb beschäftigten, Arbeitern belegt und genutzt werden.

503 Angaben über Gemeinde-Ländereien sind zu liefern: 1. durch den Pächter, wenn sie sich unter seiner ausschliesslichen Bewirtschaftung befinden (während das Eigentumsrecht bei der Gemeinde oder irgendwelchen anderen Verw altungsbehörden verbleibt), 2. in allen anderen Fällen durch den Vorsteher der Gemeindeverw altung.

c. Zeitraum, auf den sich die Fragen der Erhebung beziehen.

(Siehe Anweisungen unter I. c.)

Abschnitt K. -- Betriebsleiter (Eigentümer, Pächter, gegen Bezahlung tätiger Verwalter n. dgl.).

1. Name und Vorname: 2. Adresse:

Abschnitt C, -- Die im Betrieb dauernd beschäftigten Arbeiter.

Alle am Wahltage in diesem landw irtschaftlichen Betrieb dauernd beschäftigten Personen sind einzutragen aufgeteilt nach Alter und Geschlecht, unter Einbeziehung des Betriebsleiters, seiner Frau und derjenigen Familienmitglieder, die tatsächlich bei den landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden. Die Personen, die vorwiegend mit häuslichen Arbeiten beschäftigt werden, sind nicht anzuführen.

Zahl der dauernd beschäftigten Personen am Zähltage: Familienmitglieder andere Personen männl, weibl.

mannl weibl.

3. Unter 15 Jahren. . . .

4. 15 Jahre und darüber .

Abschnitt D. -- Flächenausdehnung des Betriebes. ,Angewandte FFlächeneinheit

5. Gesamtfläche des Betriebes (Anzugeben ist die gesamte Fläche, die von dem unter Frage l genannten Betriebsleiter bewirtschaftet wird. Nicht einzutragen ist das an eine andere Person verpachtete Land oder dasjenige Land, das von einer anderen Person abgeerntet wird und das auf einem selbständigen Fragebogen eingetragen werden muss.)

6. Ackerland (Einzubeziehen ist alles im Jahre 1929 oder in einem der vier vorhergehenden Jahre umgepflügte angebaute Land, Brachland und künstliche Wiesen. Land, das mit Baum- oder Strauchobst, Bäumen und Gebüsch bestanden ist, ist nicht einzubeziehen.)

504 Angewandte Flächeneinheit

7.

8.

9.

10.

Anmerkung: Im Falle einer Mischkultur von Krautpflanzen und Bäumen und Sträuchern sollen, soweit möglich, wenigstens annähernd die mit Krautpflanzen und die mit Bäumen und Sträuchern bepflanzten Flächen bestimmt und je nach Zugehörigkeit dem «Ackerland» bzw. den «Baumund Strauchpflanzungen» zugezählt werden (Frage Nr. 8). Wenn aber die Krautpflanzen und die Baum- und Strauchpflanzungen so stark vermischt sind, dass die Berechnung der Oberfläche, welche zu der einen oder der anderen Flächenart gehört, nicht möglich ist, so ist die Gesamtfläche dem Ackerlande zuzuzählen, wenn die grössere Bedeutung dem Anbau von Krautpf lanzen zukommt ; dagegen zur Kategorie der Baumund Strauchpflanzungen, wenn den Baum- und Strauchpflanzungen grössere Bedeutung zukommt.

Dauerwiesen und Weiden (Hier sind diejenigen Ländereien anzugeben, die dauernd oder im Verlauf der letzten 5 Jahre für die Produktion von dauernden Futterpflanzungen bestimmt waren. Die Dauerwiesen und Weiden, auf denen Bäume und Sträucher kultiviert werden, sind ebenso wie die Wiesen und Weiden, die innerhalb von Waldungen liegen, nur dann einzubeziehen, wenn die Erzeugung von Futterpflanzen dort der Bedeutung nach an erster Stelle steht.)

Baum- und Strauchpflanzungen (Einzubeziehen sind Landereien, die zur Anpflanzung von solchen Bäumen und Sträuchern bestimmt sind, die nicht unter die Kategorie der Porsten und Holzungen fallen.)

Anmerkung: Soweit es sich im gemischten Anbau von Bäumen und Sträuchern mit Krautpflanzen handelt, ist nach den unter Frage 6 angeführten Anweisungen zu verfahren.

Forsten und Holzungen (Einzubeziehen sind die Ländereien, die in der Hauptsache mit Wald bedeckt sind und deren Hauptbestirnmung in der Erzeugung von Holz und Forstprodukten liegt.)

Ertragbringendes Sumpf- und Bruchland, Heideland und sonstige unbebaute, ertragbringende Flächen (Einzubeziehen sind die Ländereien, die gewisse Arten nutzbarer pflanzlicher Produktion aufweisen [Futtergras, Schilf und Binsen zu Matten, Streu für das Vieh, Beeren und andere wilde Pflanzen und Früchte] und die nicht zu den vorher genannten Kategorien gehören.)

505 Angewandte Flächeneinheit

11. Ertraglose Ländereien (Einzubeziehen sind die Ländereien, die keinen nutzbaren Pflanzenwuchs hervorbringen und nicht zu den vorstehenden Kategorien gehören.)

Anmerkung: Die Gesamtsumme der Flächenangaben, die in Beantwortung der Fragen Nrn. 6--11 einschliesslich eingetragen sind, muss mit der unter Frage Ni. 5 dieses. Abschnittes eingetragenen Gesamtfläche übereinstimmen.

Abschnitt E. -- Anbau und Ernte 1929 (oder 1929/1930).

Gemischter Anbau. Wenn zwei oder mehrere verschiedene Kulturen gemeinsam angebaut und getrennt geerntet werden, so ist die Anbaufläche jeder einzelnen Kultur für sich in die entsprechende Abteilung einzutragen, soweit wenigstens annäherungsweise eine Aufteilung möglich ist. Falls die Mischkulturen derart vermengt sind, dass es unmöglich ist, die Anbauflächen der einzelnen Kulturen zu unterscheiden, müssen" im Mustervordruck für jede in Frage kommende Kultur Sonderspalten hinter den im Mustervordruck vorgesehenen Spalten angefügt werden. In diesen Sonderspalten ist die gesamte Anbaufläche der Mischkultur neben dem Namen der wichtigsten Kulturart einzutragen; gleichzeitig muss sie in Anführungszeichen neben dem Namen der übrigen Kulturen der Mischung wiederholt werden.

Untergesäte Kulturen. Wenn eine zweite Kultur auf demselben Landstück gepflanzt und geerntet wird, das während desselben Jahres bereits eine Ernte hervorgebracht hat, ist die Anbaufläche der ersten Kultur auf der angegebenen Linie einzutragen und die Fläche der nachfolgenden (untergesäten) Kultur in Anführungszeichen in die angefügte Spalte einzutragen.

Diese Bestimmung hat den Zweck, eine Doppelzählung sowie die Angabe einer Anbaufläche, die grösser ist als die anbaufähige Gesamtfläche des Betriebes, zu vermeiden.

Kulturen, die mehr als ein Produkt geben. Wenn eine Kultur mehrere Produkte liefert, wie dies bei Flachs und Hanf der Fall ist (Körner und Gespinstfasern), so ist die Fläche bei dem Namen des Hauptproduktes einzutragen und in Anführungszeichen bei dem Namen des Nebenerzeugnisses zu wiederholen.

. . , ,, , . , . Geerntete Mengen 1929 Anbaufläche (i929/|o)

Flächeneinheit Gewichtseinheit a.

12.

13.

14.

15.

Getreide zur Körnergewinnung: Winterweizen Sommerweizen Hafer Gerste

506 * Anbau «K u Geerntete Mengen 1929 Anbaufläche (, 929/30) Flächeneinheit Gewichtseinheit 16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

Boggeil Hirse Mais, entkörnt Reis (ungeschält) Sorghum (Mohrenhirse) Mengkorn Andere Getreidearten, die zur Körnergewinnung geerntet werden b. Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung: 23. Acker- und Speisebohnen 24. Sojabohnen 25. Erbsen 26. Linsen 27. Andere Hülsenf rächte zur Körnergewinnung c. Knollen- und Wurzelgewächse, die zum Essen oder zum Eüttern verwendet werden : 28. Kartoffeln 1 ) 29. Bataten und Jamswurzeln 30. Knollenfrüchte und Futterrüben (Kohlrüben, Runkelrüben, Karotten usw.) . .

81. Pfeile urzeln 32. Mandioka 33. Andere Knollen- und Wurzelgewächse .

d. Angebaute Gräser und Hülsenfrüchte zu Futterzwecken : d. 1. Klee und Lieschgras. Baigras und andere ähnliche Gräser, einzeln oder gemischt -- angesät in den letzten funi Jahren auf den Landstuck en, die wieder zur Bearbeitung bestimmt sind: 34. Zur Heugewinnung geschnitten . . . .

35. Nicht zur Heugewinnung geschnitten d. 2. Luzerne: 36. Zur Heugewinnung geschnitten 37. Nicht zur Heugewinnung geschnitten .

1 ) Es ist erwünscht, die Ernte an Frühgewächsen und die Haupternte nach Möglichkeit getrennt anzugeben.

507 A k, a» k Geerntete Mengen 1929 Anbaufläche (1 929/30)

Flächeneinheit d. S. Andere noch nicht genannte Futtergraser : 38. Zur Heugewinnung geschnitten . . . .

39. Nicht zur Heugewinnung geschnitten .

e. Pflanzen für Industriezwecke: e. 1. Zuckerpflanzen: 40. Zuckerrohr 41. Zuckerrüben 42. Andere Zuckerpflanzen e. 2. Textilpflanzen : 43. Baumwolle (entkörnt) 44. Flachs zur Fasergewinnung 45. Hanf zur Fasergewinnung (Cannabis sativa) 46. Hanf aus Neuseeland (Phormium tenax) 47. Abaka (Manilahanf -- Musa textilis) .

48. Jute und ähnliche Faserpflanzen (Corchorus und Hibiscus) 49. Eamie und Rhea (Boehmeria nivea und B. tenacissima) 50. Sisal (Agave sisalana) und Henna (Agave fourcroydes) 51. Andere Textilpflanzen e. 3. Ölhaltige Samen: 52. Leinsamen 53. Hanfsamen 54. Baumwollsamen 55. Erdnüsse (in Hülsen) 56. Rhizinussamen 57. 'Eaps und Eübsen 58. Sesam 59. Sonnenblumen 60. Andere nicht aufgeführte ölhaltige Samen e. 4. Sonstige Pflanzen für Industriezwecke : 61. Tabak 62. Hopfen 63. Senf 64. Indigopflanze 65. Andere noch nicht erwähnte Industriepflanzen

Gewichtseinheit

508 Anbaufläche Anöaunacne

/. Gemüse: Flächeneinheit 66. Artischocken 67. Spargelir 68. Sellerie 69. Kohl 70. Grüne Bohnen 71. Zwiebeln und Knoblauch 72. Grüne Erbsen 78. Tomaten 74. Sonstiges Gemüse g. Anpflanzungen zur Samengewinnung (ohne die Saatpflanzungen, die in den Oberflächenangaben der anderen Ziffern vorstehender Liste enthalten sind): 75. Zuckerrüben 76. Klee 77. Luzerne 78. Flächen, die ausschliesslich für andere, nicht aufgeführte Saatpflanzungen bestimmt sind Ti. Bestellte Flächen, die im Jahre 1929 (oder im Jahre 1929/1930) wegen Schädigung der Pflanzen oder Zerstörung keine Erträge geliefert haben: 79. Fläche insgesamt i. Während des ganzen Jahres nicht beackertes Brachland: 80. Gesamtfläche (Bemerkung: Die Summe der unter Ziffern 12 bis 80 einschl. angegebenen Flächenmasse muss übereinstimmen mit der Flächenangabe unter Frage Nr. 6.)

j. Dauerwiesen und Weiden Gras von Ländereien, die dauernd oder während der letzten 5 Jahre für langlebige Futterpflanzen bestimmt waren (einschl. der Ländereien mit Baumbestand, wenn die Heugewinnung oder die Weidennutzung die Hauptbestimmung ist).

81. Zur Heugewinnung 82. Nicht zur Heugewinnung

Geemtete Mengen 1929 (1929/30)

Gewichtseinheit

--

50£ Zahl der Geerntete Mengen Anbaufläche Rebstöcke oder in 1929 der Bäume (oder 1929,30} Flächen- Nicht im Im Gewichtseinheit Ertrag Ertrag einheit Zahl der Rebstöcke fc. Weinberge:

83. Weinberge für Trauben zur Weinbereitung 84. Weinberge für Trauben zur Eosinenerzeugung 85. Weinberge für Tafeltrauben Zahl der Baume L Olivenbäume : 86. Olivenbäume für die Erzeugung von Oliven zur ölgewinnung 87. Olivenbäume für die Gewinnung von Oliven zum Verbrauch oder zur Konservierung TO. Gartenobst und Nussbäurne (nur die angepflanzten und kultivierten Obstbäume eintragen; nicht dagegen die wildwachsenden Bäume : 88. Aprikosenbäume 89. Mandelbäume 90. Ananaspalmen 91. Bananenpalmen 92. Kirschbäume 93. Dattelpalmen 94. Feigenbäume 95. Limonenbäume 96. Orangen-und Mandarinenbäume 97. Zitrusbäume (andere als die Limonen-, Orangen- und Mandarinenbäume 98. Haselnussträucher 99. Walnussbäume 100. Kokosnusspalmen 101. Pfirsichbäume 102. Birnbäume 103. Apfelbäume 104. Pflaumenbäume 105. Andere Obstbäume

....'.

510 Anbaufläche

Geerniete Mengen in 1929 (oder 1929/30)

Flächeneinheit

Gewichtseinheit

n. Kleinfruchtbau: 106. Alle Kleinfrüchte und Beerenobst (nicht die wildwachsenden Früchte): 106 a 106 b - . . .

106 c

Geerntete Mengen Anbaufläche Flächeneinheit

o.

107.

10S.

109.

110.

111.

112.

113.

114.

115.

116.

117.

Nicht im Ertrag

n 1929

(oder 1929/30) Im Ertrag

Gewichts einheit

Verschiedene Pflanzungen: Kaffee Tee Kakao Pfeffer, gewöhnlicher Chinarindenbaum (Ginchona) .

Kautschuk-, Gummi- oder Harzgewächse a. Parakautschuk (Hévéa). . .

b. Mexikokautschuk (Castilloa).

c. Céarakautschuk (Manihot) .

d. Assamkautschuk (ficus elastica) e. Guttaperchabaum /. Andere Gummi, Harz oder Kautschuk liefernde Bäume und Sträucher (kultiviert) .

Maulbeerbaum Bambusrohr Rotangrohr Sagobaum Andere noch nicht genannte Baum- und Strauchpflanzungen

Abschnitt E. -- Forsten und Holzungen.

a.

118.

119.

120.

AValdfläche: Schlagholz Andere Arten Gesamtfläche

Flächeneinheit

511

b. Menge des Holzeinschlages ini Jahre 1929 (oder 1929/1930) : Masseinheit 121. Als Brennholz verwendetes Holz einschl. der zur Herstellung von Holzkohle bestimmten Mengen 122. Holz zur Herstellung von Papiermasse 123. Holz für alle übrigen Zwecke 124. Gesamter Holzeinschlag im Jahre 1929 (oder in 1929/1930) o. Sonstige Porsterzeugnisse : 125. Erzeugnisse, direkt oder indirekt für die menschliche Ernährung bestimmt . . . .

126. Erzeugnisse für die Gerberei oder zur Herstellung von Gerbereiextrakten bestimmt .

127. Kautschuk (ausser in P f l a n z u n g e n ) . . . .

128. Harz oder Harzprodukte 129. Vorstehend nicht genannte Pornterzeugnisse

Name des Erzeugte Mengen Erzeugnissos (ode'rn, 929/30) Masseinheit

Abschnitt G. -- Yiehstapel.

Die Angaben müssen sich auf den am Stichtag tatsächlich vorhandenen Viehstand beziehen. Einzurechnen ist das gesamte Vieh, das im Betriebe vorhanden ist, gleichgültig, ob es Eigentum des Betriebsleiters ist oder nicht, sowie das Vieh, das sich unter Aufsicht eines Hirten auf dem Gemeindeland, auf nicht eingefriedeten Wiesen, Moor, Berg- oder Waldgründen oder überhaupt auf Gebieten aufhält, die in die Zählung der Betriebe nicht einbezogen sind.

Anzahl a. Pferde: 130. Hengst- und Stutenfüllen bis zu l Jahr 131. Fohlen von l bis 3 Jahren 132. Zuchthengste von 3 Jahren und darüber 133. Stuten und Wallache von 3 Jahren und darüber .

b. Maultiere und Maulesel: 134. Maultierfüllen unter 2 Jahren alt 185. Maultiere von 2 Jahren und darüber c. Esel: 136. Gesamtzahl jeden Alters d. Rinder : 137. Einder unter l Jahr alt Färsen und Kühe von l Jahr und darüber: 138. Zur Milchgewinnung 139. Ausschliessüch zur Fortpflanzung bestimmt. .

140. Alle übrigen 141. Bullen von l Jahr und darüber 142. Sonstiges Eindvieh von l Jahr und darüber . . .

512 e.

143.

144.

145.

146.

/.

147.

g.

148.

149.

150.

151.

h.

152.

153.

154.

155.

156.

i.

157.

Schafe: Lämmer unter l Jahr alt Widder von l Jahr und darüber Mutterschafe von l Jahr und darüber Alle übrigen Schafe von l Jahr und darüber Ziegen: Gesamtzahl jeden Alters Schweine: Schweine unter 6 Monaten Zuchteber von 6 Monaten und darüber Zuchtsauen von 6 Monaten und darüber Alle übrigen Schweine von 6 Monaten und darüber Geflügel 1 ): Gesamtzahl der Hähne, Hennen und kleinen Hühner » » Enten » » Gänse » » Tauben » » Truthühner Bienen: Zahl der Bienenstöcke des Betriebes am Tage der Zählung

Anzahl

*) Alle Tiere, einschliesslich der Küken und der übrigen Jungtiere, sind in die Erhebung einzubeziehen. Es erscheint wünschenswert, dass die Küken und die andern Jungtiere, wenn möglich, getrennt erhoben werden.

013

III. Anhang, Tierische Erzeugnisse.

Man schlägt vor, die folgenden Fragen zu stellen, um unmittelbar vorn Landwirt Angaben bezüglich einer gewissen Zahl tierischer Erzeugnisse zu erhalten.

a. Molkereierzeugnisse : Hektoliter Gesamte Milchmenge im Jahre 1929 (oder 1929/1930) 158. Von Kühen 159. Von anderen Tieren (Einzutragen ist die Milchmenge, die den Tieren zur Nahrung gegeben wird, die im Betriebe verbrauchte, verkaufte oder auf eine andere Weise verwendete Milch. Nicht einzutragen ist die Milchmenge für die Saugkälber.)

Kilogramm oder

andern Masseinheit

160. Butter im Betriebe hergestellt . . .

161. Käse im Betriebe hergestellt . . .

Anzahl

b. Erzeugnisse des Hühnerhofes: 162. Eierproduktion im Jahre 1929 (oder 1929/1930).

c. Wolle: 163. Zahl der in diesem landwirtschaftlichen Betrieb geschorenen Schafe im Jahre 1929 (oder 1929/1930)

Kilogramm oder andere Masseinheit

164. Gesamtgewicht der erhaltenen Wolle (Angaben, ob es sich um Schweisswolle oder um gewaschene Bückenwolle handelt) . .

d. Mohair (Wolle der Angora-Ziege) : 165. Gesamtgewicht des gewonnenen Mohairs (Angaben, ob es sich um Schweiss-Mohair oder um gewaschenen Bückenmohair handelt) e. Honig: 166. Im Jahre 1929 (oder 1929/1930) gewonnener Honig .

Braun oder

andere Masseinheiten /. Seidenraupen: 167. Menge der eingesponnenen Eier im Jahre 1929 (oder 1929/1930) Hektogramm oder andereMasseinheitent

168. Menge der im Jahre 1929 (oder 1929/1930) erzeugten frischen Kokons

oderandeMasseinheitbii

514

IV. Ergänzende Fragen.

Alle Länder werden gebeten, sämtliche in dem vorstehend abgedruckten Mustervordruck enthaltenen Fragen bei der Zählung des Jahres 1930 zu berücksichtigen und die notwendigen Massnahraen zu treffen, damit die tierischen Erzeugnisse entsprechend den im Anhang enthaltenen Bestimmungen ermittelt werden können. Im folgenden sind ergänzende Fragen zusammengestellt, welche sich auf Gegenstände beziehen, bezüglich deren es erwünscht ist, dass möglichst viele Lander die verlangten Auskünfte einholen.

Eine grosse Anzahl anderer Gegenstände von Interesse ist unberücksichtigt geblieben, um die Zahlung durch Fragen geringerer Bedeutung nicht zu erschweren und um die Kosten zu vermindern, oder weil man der Ansicht war, dass die_ diesbezüglichen Fragen kaum in zufriedenstellender Weise beantwortet werden können. Hierzu gehören Fragen, die sich beziehen auf Preis und Wert, Lebend- und Schlachtgewicht von Vieh, Verbrauch und Verwertung von landwirtschaftlicheil Erzeugnissen, auf technische Hilfsmittel-für-die Betriebe'und andere entsprechende Gegenstände.

A. Eigentums- oder Besitzverhältnis.

169. Wieviel Hektar1) dieses Betriebes sind Ihr Eigentum (bzw. Hektar1) Eigentum eines oder mehrerer Mitglieder Ihrer Familie, sofern Sie weder Pacht für die Nutzung des Bodens zahlen noch für seine Bewirtschaftung entlohnt werden) 170. Wieviel- Hektar *) dieses Betriebes bewirtschaften Sie als Pächter 170 a. Gegen Pachtzins 170 b. In Pacht zum halben Ertrag 171. Wieviel Hektar J) dieses Betriebes bewirtschaften Sie für andere Personen als besoldeter Verwalter 172. Wieviel Hektar l) dieses Betriebes bewirtschaften Sie in einer . anderen als den unter 3 vorhergehenden Fragen: genannten Stellungen, und zwar als Anmerkung: Die Summe der unter den Fragen Nrn. 169 bis "172 einschl. angegebenen Flächen muss mit der Gesamtfläche des Betriebes übereinstimmen, welche unter Ziffer 5 eingetragen ist.

- - " - - · . ' - · *) Oder eine andere Masseinheit.

515 B. Nicht ständig beschäftigte landwirtschaftliche Arbeiter des Betriebes.

Als Ergänzung zu den auf die Zahl der ständig beschäftigten Arbeiter im Betriebe bezüglichen Angaben, nämlich zum Abschnitt C des Mustervordrucks, wird die Einfügung der folgenden Fragen für diejenigen Länder vorgeschlagen, welche Angaben aber die nicht ständig beschäftigten Arbeiter, die Zahl der ini Betrieb geleisteten Arbeitstage, der Arbeitsstunden, der Löhne und der Wohnverhältnisse zu erhalten wünschen.

Familienmitglieder des Betriebsleiters Andere Personen inguini, weibl.

inännl. weibl.

a. Zahl der nicht ständig beschäftigten Arbeiter, die sich am Stichtag der Zählung in dem landwirtschaftlichen Betriebe befinden: 173. Unter 15 Jahren 174. 15 Jahre und darüber , b. Anzahl der während des landwirtschaftlichen Jahres 1928/29 (oder 1929/30) im Betriebe geleisteten Arbeitstage: Von ständig beschäftigten Per- ( 15 Jahre \ 175. männl.

sonen \ und darüber \ 176. weibl.

177. Unter 15 Jahren . . .

Von nicht ständig beschäftigten \ 15 Jahre / 178. männl.

Personen i und darüber \ 179. weibl.

180. Unter 15 Jahren . . .

Es ist erwünscht, dass jedes Land in seinem Bericht über die Zählung eine kurze Darstellung über alle saisonmässigen oder aussergewöhnlichen Schwankungen gibt, die zur Zeit der Zählung hinsichtlich der nicht ständig Beschäftigten bestanden haben, und gleichzeitig angibt, inwieweit die ermittelten Angaben als repräsentativ angesehen werden können.

c. Die Normalzahl der von bezahlten Arbeitskräften in diesem Betriebe pro Tag geleisteten Arbeitsstunden: 181. Während der Erntezeit Stunden 182. In der übrigen Zeit » Im Sommer

Im Winter

Männer Frauen Männer Frauen d.

I.

183.

II.

Löhne der Arbeitskräfte des Betriebes: Taglöhner: Durchschnittlicher Stundenlohn . . .

Auf den Monat eingestellte Arbeitskräfte 184. Durchschnittlicher Barverdienst pro Monat und Kopf

516 Im Sommer

Im Winter

Männer Frauen Männer Frauen 185. Durchschnittlicher monatlicher Naturallohn (Beköstigung, Heizung, Wohnung usw.), ausgedrückt in Geldwert, pro Monat und Kopf Anmerkung: Die Summe der unter Nr. 184 und 185 angegebenen Beträge muss das durchschnittliche monatliche Gesamteinkommen des Arbeiters

ausdrücken.

e. Wohnverhältnisse der bezahlten Arbeiter und der Angestellten: Wieviel von sämtlichen in diesem Betrieb beschäftigten Personen: Männlich Zahl

Weiblich Zahl

I. besitzen eine getrennte zum Betrieb gehörende Wohnung: 186. als einen Teil des Lohnes 187. unabhängig vom Lohn II. sind innerhalb des Betriebes untergebracht: 188. in dem Gutshof, gemeinsam mit dem Betriebsleiter 189. in den Nebengebäuden, die für die Benützung durch Arbeitskräfte des Betriebes reserviert sind 190. in anderen Gebäuden oder auf andere Weise III. 191. leben ausserhalb oder unabhängig vom Betrieb C. Entwässerung.

192. Fläche derjenigen Ländereien dieses Betriebes, die mit kunstlichen ständigen Drainagegräben ausgemauerten Kanälen usw.

versehen sind (Einzuschliessen sind die Flächen, die mittels solcher Kanäle und Gräben drainiert werden, die für mehrjährigen Gebrauch angelegt und nicht jedes Jahr durch die Bearbeitung oder durch Verwitterung zerstört werden, sowie Ländereien, die durch ober- oder unterirdische Drainageanlagen aus Ziegeln, Backsteinen, Stein usw. drainiert sind.)

D. Bewässerung.

193. Wird irgendein Teil der Betriebsfläche bewässert, ist die Fläche anzugeben (Einzutragen sind lediglich die Flächen, die durch künstliche Kanäle, Gräben oder Eohrleitungen, durch welche das Wasser von einem höheren Niveau herabgeführt oder von einem tieferen Niveau durch Pumpen oder andere Anlagen gehoben wird, bewässert werden. Nicht einzutragen sind die durch Handarbeit bewässerten Flächen.)

ha

ha

517 E. Düngemittel.

Die Dungmittel nehmen eine wichtige Stellung in der landwirtschaftlichen Erzeugung ein, und es ist für viele Länder erwünscht, Angaben über Art und Menge der verbrauchten Düngemittel zu erhalten. Zwei Methoden werden in Vorschlag gebracht: a. eine in Verbindung mit der landwirtschaftlichen Zählung bei den Landwirten vorzunehmende Erhebung, &. eine Erhebung bei den Fabrikanten von Düngemitteln und Händlern sowie bei den Aufsichts- und Zulassungsbehörden des Staates und der Provinzen.

F. Landwirtschaftliche Betriebsvorräte.

Die Feststellung der zu einem gewissen Zeitpunkt verfügbaren Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist für jedes Land und den nationalen und internationalen Handel von allergrösster Bedeutung. Die sichtbaren Vorräte, d. h. die Bestände im Durchgangsverkehr und in den öffentlichen Speichern lassen sich ohne Schwierigkeit ermitteln, da es sich um grosse, leicht erkennbare Mengen handelt. Die unsichtbaren Vorräte aber, d. h. die Bestände, die sich noch in Händen des Erzeugers oder des ersten Käufers oder in den privaten Mühlen oder Speichern befinden und die ebenfalls einen Teil des Gesamtvorrates bilden, sind sehr schwer zu berechnen oder auch nur schätzungsweise anzugeben.

Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, dass die Eegierungen im Zeitpunkt der Zahlung die Vorräte an solchen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die eine gewisse Bedeutung für den Handel haben -- wie Mais, Textilrohstoffe, Tabak. Kaffee, Tee, Wolle usw. -- und die noch bei den Landwirten oder in den Mühlen, Speichern und Silos auf dem Lande zum Verkauf bereit liegen, feststellen. Derartigen Angaben würde sehr grosser Wert beizumessen sein, da sie als Unterlage für die jährliche Schätzung der Vorräte dienen könnten.

G. Landwirtschaftliche Maschinen.

Eine Frage, hinsichtlich deren es sehr erwünscht ist, Auskünfte einzuholen, ist das Inventar an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten.

Dieses Inventar kann durch die Einfügung von Fragen folgender Art in den Fragebogen erreicht werden. Die einzelnen Ziffern können erweitert werden, um den Bedürfnissen der einzelnen Länder Rechnung zu tragen. Es ist wünschenswert, dass das Institut über die Gegenstände unterrichtet wird, deren Aufnahme für jedes Land vorgeschlagen wird, damit bis zu einem gewissen Grade die Vergleichsmöglichkeit der Länderergebnisse untereinander gesichert wird.

Bandesblatt. 81. Jahrg. Bd. III 39

518 Anzugeben ist die Zahl der nachstehend aufgeführten, im Betrieb am Zählungstage vorhandenen Maschinen: Zahl 194. Pflüge 195. Eggen 196. Sämaschinen 197. Erntemaschinen 198. Dreschmaschinen 199. Kraftmaschinen H. Baumschulen und Treibhäuser.

200. Gesamtfläche von qm unter Glas 201. Fläche, die nicht unter Glas ist (im .Freien) 202. Einnahme aus dem Verkauf junger Obstbäume und -sträucher sowie den Weinstöcken im Jahre 1929 (oder 1929/30) 203. Einnahme aus dem Verkauf junger Wald- und Zierbäume sowie Ziersträucher 204. Einnahme aus dem Verkauf von Blumen und Stauden 205. Einnahme aus dem Verkauf von Gemüse und Gemüsepflanzen I. Blumen (im Freien gezogen).

206. Hauptsächlich für Verkaufszwecke angebaut .

(Binzubeziehen sind die Flächen, die hauptsächlich für Verkaufszwecke angepflanzt sind. Nicht anzugeben sind die zur Samengewinnung kultivierten Blumen, eingetragen unter Frage Nr. 78 oder die unter Glas gezogenen Blumen, die unter Ziffer 200 eingetragen sind.)

qm *) ha1)

Fläche

J. Einteilung der Rinderrassen.

Es wird den Ländern, denen dies möglich ist, vorgeschlagen, Auskünfte über den Bestand an reinrassigen Bindern der verschiedenen Zuchtrassen, an Bindern aus Mischrassen und der Landrassen einzuholen. Die folgende Aufstellung wurde von der Begierung von Uruguay als Muster vorgeschlagen ; ]

) Oder eine andere Masseinheit.

519 Eingetragene Zuchttiere1) Rinder

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Reinrassige, nicht eingetragen1) e C

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a Rindvieh unter 1 Jahr Färsen und Kühe von 1 Jahr und darüber a. zur Milchgewinnung fe. ausschliesslich zur Zucht bestimmt c. alle übrigen Bullen von 1 Jahr und darüber , . .

Übriges Bindvieh von 1 Jahr und darüber

207.

208 209

210.

211.

212.

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E. Haustiere besonderer Art in gewissen Ländern.

Anzahl Angabe des Bestandes am Zähltage Kamele 207 a. Unter l Jahr alt 207 fe. l Jahr und darüber Lamas, Guanacos und Vicunas Eenntiere Elefanten 210 a. Unter l Jahr alt 210 6. l Jahr und darüber Büffel 211 a. Kälber unter l Jahr alt 211 b. Junge Tiere von 1--2 Jahren 211 c. Alle über 2 Jahre Strausse Pelztiere (in der Gefangenschaft grossgezogen zum Zwecke der Pelz- oder Ledergewinnung) 213a. Füchse 218 b. Skunks 213 c. Alle übrigen Hasen und Kaninchen

1 ) Jedes Land wird selbstverständlich die wichtigsten Rinderrassen eintragen, die es besitzt.

520

Entschliessungen zur Erhebung.

Empfehlungen der siebenten Generalversammlung des Instituts (1924).

Die Generalversammlung : bringt aufs neue zum Ausdruck, wie gross ihrer Meinung nach der Nutzen wäre, den die Erzielung der Durchführung einer allgemeinen landwirtschaftlichen Zahlung seitens aller Staaten am selben Termin und nach einem einheitlichen Plan bringen wurde.

Dieser Termin könnte auf das Jahr 1930/31 festgesetzt werden.

Sie lenkt auch die Aufmerksamkeit des ständigen Komitees auf die Wichtigkeit hin, unverzüglich die erforderlichen Schritte zu tun, um die Staaten, die beigetreten sind, aufzufordern, den angezeigten Weg zu betreten und eine eingehende Prüfung zwecks Vorbereitung eines Programms durchzuführen, das im Jahre 1926 einer Versammlung von Sachkundigen vorzulegen sein wird, die von den entsprechenden Eegierungen aus dem Bestand ihrer Delegationen zur Generalversammlung des Jahres 1926 zu ernennen sind.

Dieses Programm wäre spater den Eegierungen mitzuteilen.

Empfehlung der achten Generalversammlung des Instituts (1926).

Die Generalversammlung beschliesst: in Anbetracht des Berichts des Herrn G. Wagnière über die landwirtschaftliche Weltzählung (Bericht N 9); in Anbetracht des Berichts der internationalen wissenschaftlichen Kommission des Instituts (Anhang zum Bericht N 9) ; in Anbetracht des Berichts der Kommission der Statistiker der Generalversammlung (Anhang 2 zum Bericht N 9) : 1. ihre grundsätzliche Billigung des überprüften Mustervordrucks zum Ausdruck zu bringen, wie dieses Muster in Anhang 2 zum Bericht N 9 angeführt ist ; ausserdem ihre Billigung der von den oben erwähnten zwei Kommissionen geäusserten Ansichten auszusprechen; 2. das ständige Komitee aufzufordern: a. diesen Mustervordruck zusammen mit den Erläuterungen oder anderen Notizen, die das Komitee für notwendig hält, den Eegierungen zu überreichen und alle seines Erachtens zweckmässigen Massnahmen zu treffen, um alle Länder der Welt zu veranlassen, ihre Zustimmung zur Durchführung einer landwirtschaftlichen Zahlung im Jahre 1930 nach den angegebenen Grundsätzen zu äussern, b. der Generalversammlung des Jahres 1928 einen Tätigkeitsbericht zu unterbreiten, ebenso, wie die Denkschriften und Vorschläge über alle Fragen, die noch zu entscheiden sind.

521 Die Generalversammlung fordert: in Anbetracht des vorn Delegierten der Niederlande eingebrachten empfehlenden Vorschlages, das ständige Komitee auf. an die Ausarbeitung einer allgemeinen Methode für die Schätzung der landwirtschaftlichen Erzeugung heranzutreten, i damit dieses Werk zwecks Ermöglichung gena'uer Vergleiche in den verschiedenen Ländern nach denselben Richtlinien durchgeführt wird.

Diese Arbeit kann im Zusammenhang mit der für das Jahr 1980 in Aussicht genommenen allgemeinen landwirtschaftlichen Zählung durchgeführt werden.

Die Generalversammlung hält es für sehr wichtig, statistische Nachweise über die Portbestände der Welt zu sammeln in Anbetracht der Tatsache, dass die Porstwirtschaftspolitik aller Länder sich auf statistische Angaben stutzen sollte, welche die Weltlage hinsichtlich des Angebots und der Nachfrage nach Holz ersichtlich machen und fordert den forstwirtschaftlichen Kongress auf, besondere Aufmerksamkeit auf diese Frage richten zu wollen und Anweisungen zu erteilen, die dem Institut als Eichtlinien dienen können, insbesondere damit annähernd die Forstbestände der Länder ermittelt werden, die keine organisierte Forststatistik besitzen.

Empfehlung des Internationalen Forstwirtschaftlichen Kongresses (Korn, April/Mai 1926).

In Anerkennung der Bedeutung, die den forstwirtschaftlichen Erzeugnissen in ihrer Eigenschaft als Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebes zukommt, besteht der Internationale Forstwirtschaftliche Kongress darauf, dass der für die internationale landwirtschaftliche Zählung vorgeschlagene Mustervordruck in der Eubrik «Ernten des Jahres 1929» eine Position enthält, die die Menge des im Betrieb eingeschlagenen Holzes nachweist.

Entschliessung der Internationalen Wirtschaftskonferenz (Genf, Mai 1927).

Die Konferenz hält die Vervollkommnung der periodischen landwirtschaftlichen statistischen Aufstellungen für notwendig, insbesondere in bezug auf den Viehstand und die tierischen Erzeugnisse.

Die vom Internationalen Landwirtschafts-institut gesammelten Nachweise zeigen, dass im Verlauf der letzten 25 Jahre nur siebenunddreissig Länder, die weniger als die Hälfte der Erdoberfläche und etwa 30 v. H. der Erdbevölkerung vertreten, an die Durchführung einer landwirtschaftlichen Zählung herangetreten sind.

Eine landwirtschaftliche Weltzählung, die nach den vom Internationalen Landwirtschafts-institut vorgeschlagenen Methoden durchgeführt wird, würde es ermöglichen, den statistischen Nachweisen der verschiedenen Länder den

522 ihnen bis jetzt fehlenden und notwendigen einheitlichen Charakter zu verleihen.

Ebenso notwendig ist die Organisation schneller nationaler und internationaler Verbreitung der Nachrichten über die Ernten, die Vorräte, den Verbrauch und die Bewegung verschiedener Waren unter den Landwirten, da diese Nachrichten wesentliche Paktoren der Preisbildung sind. Die monatliche Veröffentlichung der vergleichenden Indexzahlen der Preise landwirtschaftlicher und industrieller Erzeugnisse, ebenso der Indexzahlen für die wichtigsten Faktoren der Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, wird einen sehr nützlichen Nachrichtenstoff bilden.

(Endgültiger Bericht der Internationalen Wirtschaftskonferenz ; Genf 1927 : Kapitel 4, Landwirtschaft, S. 49).

Empfehlender Yorschlag der britischen ßeichslandwirtschaftskonferenz (London, Oktober 1927).

Die Kommission empfiehlt, die Aufmerksamkeit der Regierungen des Britischen Eeiches auf die Notwendigkeit weitestgehender Zusammenarbeit in Hinsicht auf das Projekt einer landwirtschaftlichen Weltzählung im Jahre 1980/31 zu lenken. Sie wünscht hervorzuheben, dass diese Zählung eine einzigartige Gelegenheit bietet, umfassende statistische Nachweise über die Landwirtschaft des Eeiches zu erhalten.

Entschliessungen der neunten Generalversammlung (1928).

Die Generalversammlung : 1. billigt den Bericht der Kommission der Statistiker über die landwirtschaftliche Weltzählung ; 2. empfiehlt dem ständigen Komitee den Mustervordruck in dem Sinne zu ändern, dass die im Bericht enthaltenen Empfehlungen durchgeführt werden können : 3. spricht dem «International Education Boar,d» ihren Dank aus für die finanzielle Unterstützung, die es den Arbeiten der landwirtschaftlichen Weltzählung hat zuteil werden lassen und hofft, dass das «International Education Board» diese Unterstützung auch weiter in den nächsten Jahren gewähren wird, um zu ermöglichen, dass die mit soviel Erfolg begonnene Arbeit zu einem zufriedenstellenden Endergebnis gebracht wird; 4. schliesslich bittet die Generalversammlung die Staaten, die die Ergebnisse ihrer landwirtschaftlichen Zahlung dem Institut mitteilen werden, ihrem Material eine Denkschrift beizufügen, die eine ausführliche Erklärung der Methoden enthält, nach denen diese Nachweise ermittelt worden sind.

528

Schlussakt der Internationalen Konferenz über Wirtschaftsstatistik.

Die Begierungen der Südafrikanischen Union, des Deutschen Reiches, der Vereinigten Staaten von Amerika, von Österreich, des Australischen Bundes, von Belgien, des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Brasilien, von Bulgarien, von Canada, von Cuba, von Dänemark, der Freien Stadt Danzig, von Ägypten, von Ecuador, von Estland, von Finnland, von Frankreich, von Griechenland, von Ungarn, von Indien, von Italien, von Japan, von Lettland, von Luxemburg, von Mexiko, von Nicaragua, von Norwegen, von Paraguay, der Niederlande, von Polen, von Portugal, von Rumänien, des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen, von Siam, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken, von Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei, der Türkei, von Uruguay, von Venezuela haben aus dem Wunsche ,die Aufstellung und Veröffentlichung verschiedener Gruppen von statistischen Nachweisen in allen Landern der Erde, wie auch die allgemeine Annahme gleichartiger Methoden für die Aufstellung wirtschaftsstatistischer Nachweise sicherzustellen, auf Grund der seitens des Völkerbundsrats an sie ergangenen Einladung zur Teilnahme an einer Konferenz zur Prüfung des Entwurfes einer Übereinkunft hierüber, die nachfolgenden Delegationen hierzu ernannt: (Es folgen die Namen der Delegierten, Sekretäre und Experten der oben genannten Länder.)

Das Internationale Landwirtschafts-institut und die Internationale Handelskammer, welche zwecks beratender Teilnahme an der Konferenz eingeladen worden sind, haben hierfür die nachfolgenden Delegationen ernannt: (Es folgen die Namen der Delegierten dieser beiden Institute.)

Das Wirtschaftskomitee des Völkerbundes, der Unterausschuss der Sachverständigen für die Vereinheitlichung der Zollnomenklatur und die beratende und technische Kommission des Verkehrswesens und des Durchgangsverkehrs, welche eingeladen worden sind, je eines ihrer Mitglieder als beratende Teilnehmer an der Konferenz zu ernennen, haben sich von denjenigen ihrer Mitglieder vertreten lassen, deren Namen folgen: (Es folgen die Namen dieser Delegierten.)

welche sich demgemäss in Genf versammelt haben.

Der Völkerbundsrat hat zum Vorsitzenden der Konferenz Herrn William E. Rappard, Professor der Genfer Universität, Direktor des Instituts für Internationale Hochschulstudien, Mitglied der Ständigen Mandatskommission des Völkerbundes, ernannt.

524 Die Sekretariatsarbeit wurde folgenden Mitgliedern der Abteilung für Wirtschaft und Finanzen des Völkerbundssekretariats übertragen: Herren A. Loveday, Generalsekretär der Konferenz, Dr. V. J. Stencek, A. Kosenborg, J. H. Ghapman und Dr. A. von Suchan.

Als Ergebnis der vom 26. November bis 14. Dezember 1928 abgehaltenen Sitzungen wurden die unten aufgezählten Urkunden festgelegt: I. Die Übereinkunft vom 14. Dezember 1928 betreffend die Wirtschaftsstatistik.

II. Das Protokoll zur Übereinkunft.

Ferner hat die Konferenz folgende Entschliessungen angenommen: 1. Die Konferenz äussert den Wunsch, dass das in Artikel 8 vorgesehene Sachverständigenkomitee aus Mitgliedern bestehen solle, die auf Grund ihrer technischen Befähigung und nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Staaten, denen sie angehören, gewählt werden.

2. Die Konferenz erklärt, dass die Einfügung gewisser auf die Meerschifffahrt bezüglicher Bestimmungen in den Artikel 2--16, der Übereinkunft nicht als eine Vorwegnahme hinsichtlich des zukünftigen Abschlusses eines internationalen Abkommens über die Verkehrsstatistik zu betrachten ist.

3. Nach Kenntnisnahme der Erklärungen, denen zufolge Arbeiten zum Zwecke einer Vereinheitlichung der Verkehrsstatistik unternommen worden sind und in Anerkennung der Wichtigkeit der Veröffentlichung derartiger statistischer Aufstellungen auf einheitlichen, möglichst vollständige Vergleichbarkeit sichernden Grundlagen, empfiehlt die Konferenz, dass die vorbereitenden Arbeiten möglichst bald zu einem guten Ende gebracht werden, um in naher Zukunft den Abschluss eines internationalen Abkommens über diesen Gegenstand zu ermöglichen.

4. Die Konferenz drückt angesichts der Nützlichkeit der persönlichen Fühlungnahme der amtlichen Statistiker der verschiedenen Länder und angesichts der erfahrungsgemässen Schwierigkeiten, zu internationalen Konferenzen in entfernte Länder Beamte zu entsenden, die mit der Aufstellung ihrer nationalen Statistiken beauftragt sind, den Wunsch aus, dass der Völkerbund die Initiative ergreift, den internationalen statistischen Organisationen nahezulegen, dass es geboten ist, internationale für ein und dasselbe Jahr vorgesehene Konferenzen zeitlich möglichst bald nacheinander und in möglicht benachbarten Städten einzuberufen.

Des weitern gelangten die folgenden empfehlenden
Vorschläge zur Annahme : Die Konferenz empfiehlt: I. Dass, im Hinblick auf die hohe Wertschätzung, welche sie der für die Vorbereitung der gegenwartigen Konferenz seitens des Internationalen Statistischen Instituts und der Internationalen Handelskammer geleisteten Arbeit auszudrücken wünscht, in der Folgezeit die wissenschaftlichen Arbeiten

525

und technischen Gutachten der zuständigen internationalen Organisationen ständig berücksichtigt werden sollen.

II. In Anbetracht dessen, dass die vorliegende Übereinkunft nur eine Minimalforderung darstellt : 1. dass die Länder, entsprechend dem Grade der Mannigfaltigkeit ihrer wirtschaftlichen Organisation, statistische Nachweise aufstellen und veröffentlichen, die ausfuhrlicher sind, als es die Forderungen der vorliegenden Übereinkunft vorsehen: 2. dass die Lander in fortschreitendem Masse das Gebiet ihrer statistischen Arbeiten erweitern und dabei die Hinweise des Sachverständigenkomitees beachten sollen; 8. dass diejenigen Länder, welche sehr entwickelte statistische Organisationen besitzen, bestrebt sind -- auf Wunsch auch mit Unterstützung des Sachverständigenkomitees -- halbamtliche oder amtliche Vereinbarungen abzuschliessen, die den Zweck haben sollen, die Vergleichsmöglichkeit gewisser von ihnen veröffentlichter statistischer Nachweise zu sichern, welche nicht Gegenstand einer Bestimmung der vorliegenden Übereinkunft sind.

III. Dass zum Zwecke der Verwirklichung des letzten Abschnittes des vorhergehenden empfehlenden Vorschlages: 1. der Generalsekretär des Völkerbundes gebeten wird. Erkundigungen darüber einzuziehen, welche Länder unter Umständen geneigt sind, dieselAnregung Folge zu leisten: 2. dass die Länder, welche diesen Vorschlag angenommen haben, eingeladen werden sollen: a. eine Urkunde vorzubereiten, in welcher diejenigen Gattungen wirtschaftstatistischer Nachweise genannt werden, bezüglich welcher sie bereit sind, über die Anwendung einheitlicher Methoden zu verhandeln; o. diese Urkunde entweder direkt oder durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbundes möglichst vor dem 30. September 1929 den andern Ländern zu übermitteln, die ebenfalls den in Präge stehenden Vorschlag angenommen haben; c. ihre Gegenäusserungen zu den auf diese Weise erhaltenen Urkunden möglichst vor dem 1. Juni 1930 den Ländern zuzustellen, die ihnen diese übersandt haben; d. Abschriften aller dieser Urkunden dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übersenden; 3. dass das Sachverständigenkomitee über diese Urkunden verhandelt, um zu einem oder mehreren Abkommen zu gelangen, die umfassendere Verpflichtungen enthalten.

IV. Dass das Sachverständigenkomitee, um in "wirtschaftlicher Hinsicht den Wert der in Artikel 2 (II) der Übereinkunft vorgesehenen statistischen Nachweise zu erhöhen, unter Berücksichtigung der Arbeiten der seitens des

526 Internationalen Arbeitsamts einberufenen internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker und der Arbeiten des Internationalen Statistischen Instituts : 1. einen Entwurf eines ausführlichen Verzeichnisses aller Zweige wirtschaftlicher Betätigung und aller Berufe vorbereitet; ferner, dass es 2. die Frage der Systeme der Gliederung der erwerbstätigen Bevölkerung nach dem Gewerbezweig oder nach der Berufstätigkeit jedes einzelnen, und ferner die Frage der Verteilung der erwerbstätigen Personen nach ihrer Stellung im Beruf (Arbeitgeber, Arbeitnehmer usw.) prüft; dass es endlich 3. über diese Gegenstände einen Bericht vorlegt, um dessen Mitteilung an die Begierungen der Hohen Vertragschliessenden Parteien der Generalsekretär des Völkerbundes gebeten wird.

V. Dass man sich in allen Ländern, in denen die grundlegende Wirtschaftsstatistik genügend entwickelt ist, um ein derartiges Vorgehen zu gestatten, aufmerksam mit der Möglichkeit beschäftigt: 1. amtliche statistische Nachweise zu schaffen, zwecks Erleichterung von in regelmässigen Zwischenräumen vorzunehmenden Schätzungen des nationalen Einkommens; 2. in regelmässigen Zwischenräumen serienweise statistische Nachweise zu veröffentlichen, die geeignet sind, die Schwankungen des wirtschaftlichen Beschäftigungsgrades im weitesten Sinne des Ausdrucks anzuzeigen; 3. Verzeichnisse der sichtbaren Vorräte an den wichtigsten Eohstoffen der Industrie zusammenzustellen und zu veröffentlichen; 4. statistische Nachweise über die in den Zentralstationen der öffentlichen Verteilung erzeugte elektrische Energie zusammenzustellen und zu veröffentlichen, wobei die Erzeugung in den hydro-elektrischen Anlagen von derjenigen in den Wärmekraftanlagen getrennt aufzuführen ist.

VI. Dass entsprechend den seitens der internationalen Weltkraftkonferenzen in London (1924) und Basel (1926) und seitens der internationalen Wirtschaftskonferenz in Genf (1927) geäusserten Wünschen hinsichtlich statistischer Nachweise über die treibenden Kräfte, alle Länder, gemäss den Eichtlinien, die das Sachverständigenkomitee auszuarbeiten haben wird, ihre statistischen Arbeiten über die treibenden Kräfte nach Möglichkeit erweitern und eingehender VII. Dass in all denjenigen Ländern, deren Industrie genügend entwickelt ist, an eine Ermittlung der gewerblichen Erzeugung herangetreten wird,
und dass eine derartige Zählung mindestens einmal alle 10 Jahre oder, was noch vorzuziehen wäre, alle 5 Jahre stattfinden soll, und dass die Zählungen in den verschiedenen Ländern in möglichst kurz aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführt werden sollen.

VIII. Dass nach Möglichkeit jedes Land in absoluten und relativen Zahlen die Preise aller Waren oder wenigstens der wichtigsten Waren veröffentlicht, welche der Berechnung der Indexzahlen der Grosshandelspreise

527 und der Lebenshaltungskosten (vorgesehen in Artikel 2 (VI) dieser Übereinkunft), ebenso der Berechnung der Indexzahlen der wichtigsten Warengattungen zugrunde gelegt werden.

IX. Dass zum Zwecke der Sicherung der Vergleichsmöglichkeit der in Artikel 2 (VI) der Übereinkunft erwähnten Indexzahlen alle Länder das gleiche Jahr oder die gleiche Zeitperiode als Grundlage nehmen; dass ferner das Sachverständigenkomitee unter Berücksichtigung der Arbeiten der vom Internationalen Arbeitsamt einberufenen internationalen Konferenzen der Arbeitsstatistiker und der Arbeiten des Internationalen Statistischen Instituts diese Frage näher prüft ; schliesslich, dass das Komitee einen Bericht hierüber vorbereitet, der den Eegierungen der sämtlichen Hohen Vertragschliessenden Parteien übermittelt werden soll.

X. Dass die verschiedenen Abänderungsvorschläge, die im Verlauf der Konferenz zu den §§ B und G des Artikels 2 (V) des Artikels 2 (VI) und der Anhänge IV und V vorgeschlagen wurden und in den Sitzungsberichten der Konferenz wiedergegeben sind, dem Sachverständigenkomitee zugestellt werden.

XI. Dass zum Zwecke der erleichterten Aufstellung genauer nach Ländern eingeteilter Import- und Exportverzeichnisse und gemäss der in Teil II des Anhangs I der Übereinkunft wiedergegebenen Liste ' der Generalsekretär des Völkerbundes gebeten werde, vor Eintritt der Eechtskraft der vorliegenden Übereinkunft ein Verzeichnis der dem internationalen Handel geöffneten Lade- und Entladungsplätze aufzustellen und auf dem laufenden zu erhalten; in dieser Liste wird in allen Fällen die entsprechende Rubrik der in Teil II des Anhangs I erwähnten Liste angegeben werden.

XII. Da sich der Völkerbund gegenwärtig damit beschäftigt, eine gemeinsame Nomenklatur für die Zolltarife auszuarbeiten, und da für die grosse Mehrzahl aller Länder der handelsstatistischen Nomenklatur die für die entsprechenden Zolltarife angewendete Nomenklatur zugrunde gelegt ist: 1. dass das Sachverständigenkomitee, wenn die auf diese Zollnomenklatur bezüglichen Arbeiten genügend fortgeschritten sein werden, einen Entwurf einer statistischen Mininialnomenklatur verfasst, um ihn den Eegierungen der Hohen Vertragschliessenden Parteien zu unterbreiten; '2. dass inzwischen an der augenblicklich angewendeten statistischen Nomenklatur keine anderen Abänderungen
getroffen werden als diejenigen, die durch die unmittelbaren Bedürfnisse der verschiedenen Länder nötig werden ; 3. dass für die Verzeichnisse des auswärtigen Handels eine einheitliche statistische Nomenklatur auch von den Ländern angenommen wird, die nicht in der Lage sind, die neue Zolmomenklatur anzunehmen; 4. dass bis zu dem Augenblicke, in dem diese Abänderungen eingeführt sind, die Staaten, welche die Internationale Übereinkunft von Brüssel 1913

528

ratifiziert haben, auch weiterhin dem Internationalen Bureau für die Handelsstatistik in Brüssel die in der genannten Übereinkunft gebilligten Berichte übersenden.

XIII. Dass im Hinblick auf die Vorteile und die Bedeutung, welche die Annahme präziser Bezeichnungen und Ausdrücke für «Bohgewicht», «Beingewicht» und «gesetzliches Reingewicht» in allen Ländern und einer einheitlichen Praxis in der Anwendung dieser Ausdrücke bietet, der Völkerbundsrat gebeten werden soll, die Möglichkeit einer Prüfung dieser Prägen durch die wirtschaftliche Organisation des Völkerbundes in Aussicht zu nehmen.

XIV. Dass für diejenigen Waren, welche auf Konnossement mit der Berechtigung über die Ausladungsstellen unterwegs zu bestimmen oder «auf Order» versandt worden sind, und die als «Order»-Sendungen bezeichnet sind, nachträglich die statistischen Nachweise mit Angabe der tatsächlichen Abladungsländer aufgestellt werden, wenn diese bekannt geworden sind: ferner dass die Fragen über die Festlegung der besten Methoden zur Erkennung der wirklichen Bestimmung der Exporte dem Sachverständigenkomitee unterbreitet werden.

XV. Dass über die versuchsweise in dem 2. Abschnitt des Artikels 3 vorgesehenen statistischen Tabellen hinaus die Hohen Vertragschliessenden Parteien an alle anderen möglichen Arten von Untersuchungen herantreten möchten, welche ihrer Meinung nach za einer Klärung der Frage beitragen könnten.

XVI. Dass die Begierungen derjenigen Länder, in deren Namen die Übereinkunft unterzeichnet worden ist. dem Generalsekretär des Völkerbundes ihre Stellungnahme zur Batifizierung der Übereinkunft mitteilen möchten, falls die Batifikationsurkunde nicht innerhalb einer Frist von 2 Jahren, vom Datum der Unterzeichnung ab hinterlegt worden sein sollte.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten am Schluss dieser Urkunde ihre Unterschriften gesetzt.

Geschehen zu Genf am vierzehnten Dezember eintausendneunhundertachtundzwanzig in einfacher Ausfertigung, die in den Archiven des Sekretariats des Völkerbundes niedergelegt wird; je eine beglaubigte Abschrift davon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen Mchtmitgliedstaaten, die auf der Konferenz vertreten waren, übermittelt.

Der Präsident der Konferenz: Rappard.

Der Generalsekretär der Konferenz: A. Loveday.

529 Deutsches Reich: Dr. Wagemann.

Dr. Platzer.

Vereinigte Staaten von Amerika: E. Dana Durand.

Österreich: W. Breisky.

Dr. Rothe.

Kiemer.

Australien: S. Chapman.

A. W. Flux.

Belgien: A. Julin.

Grossbritannien und Nordirland, ebenso wie alle anderen Teile des Britischen Reichs, welche nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind : S. Chapman.

A. W. Flux.

W. G. Fergusson.

Vereinigte Staaten von Brasilien: J. A. Barboza-Carneiro.

Antonio Cavalcanti.

Albuquerque de Gusmao.

Freie Stadt Danzig: E. Szturm de Sztrem.

Dr. Martin J. Funk.

Ägypten : James I. Craig.

Henem E. Henein.

Ecuador : Alex. Gastelu.

Estland: Albert Pullerits.

Finnland: Martti Kovero.

Werner Lindgren.

Frankreich ; M. Huber.

Gayon.

Griechenland : D. Bikelas.

Ungarn: Jules de Koenkoly-Thege.

Italien : Corrado Gini.

Japan: Ito.

Bulgarien : D. Michaykoff.

Lettland: Charles Duzmans.

Canada : E. d'Arcy McGreer.

Luxemburg : Ch. Vermaire.

Cuba: Gr. de Blanck.

P. Pando y Cintra.

Dänemark: Adolph Jensen.

Mexiko: Daniel Cosio Villegas.

P. Trejo.

Norwegen : Gunnar Jahn.

530 Niederlande : H. W. Methorst.

L. P. de Bussy.

Polen: B. Szturm de Sztrem, Portugal : F. de Galheitros e Menezes.

Casimiro Antonio Chambica da Fonseca.

Rumänien: 0. Antoniade.

Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: Gonst. Fotitch.

Dr. Max Birkovitch.

Lazare M. Kostitch.

Schweden: K. I. Westman.

Schweiz : J. Lorenz.

K. Acklin.

Tschechoslowakei : Dr. Jos. Mf az.

Dr. Josef Ryba.

Cyril Horácek.

Uruguay : Afredo de Castro.

Venezuela :

P. J. Duarte.

Internationales Landwirtschafts-Institut : Asher Hobson.

Internationale Handelskammer : Francesco Coppola d'Anna.

Wirtschaftskomitee : E. G. Negulcea.

Organisation des Verkehrs- und Durchfuhr wesens des Völkerbundes : Ciaessens.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ratifikation der internationalen Übereinkunft über Wirtschaftsstatistik. (Vom 9. Dezember 1929.)

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