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Ablauf der Referendumsfrist

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17. Oktober 1901

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung (Vom 22. Juni 1951)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bis Absatz 2, Artikel 34ter Absatz l, lit. e, und Artikel 64bis der Bundesverfassung, nach Einsieht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Juli 1950*), beschliesst: I. Öffentliche, Arbeitsvermittlung

Art. l Im Interesse der Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit trifft der Bund in Verbindung mit den Kantonen die zur Förderung der Arbeitsvermittlung notwendigen Massnahmen. Als Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Massnahmen, die dem zweckmässigen Ausgleich zwischen Arbeitsangebot und -nachfrage dienen.

Art. 2 Zur Begutachtung grundsätzlicher Fragen des Arbeitsmarktes von allgemeiner Tragweite bestellt der Bundesrat eine beratende Kommission, in der die Kantone, die Wissenschaft sowie die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in paritätischer Weise vertreten sind.

Art. 3 Die Durchführung der Massnahmen im Sinne von Artikel l ist Sache der Kantone, soweit sie nicht durch dieses Gesetz dem Bunde vorbehalten wird.

2 Die Kantone unterhalten ein Arbeitsamt als kantonale Zentralstelle und sorgen dafür, dass den Bedürfnissen entsprechend kommunale oder regionale Arbeitsämter unterhalten werden.

*) BEI 1950, II, 841.

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Zweck

Begutachtung grundsätzlicher Fragen

Organisation

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Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit übt die Funktionen einer eidgenössischen Zentralstelle aus.

4 Die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und gemeinnützigen Organisationen können bei der Durchführung der Massnahmen herangezogen werden,

Art. 4 Aufgaben

Zusammenarbeit mit andern ArbeitevennittlunBBBtellen

Grundsätze für die Arbeitsvermittlung

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Die Arbeitsämter sorgen für die Vermittlung der Arbeitsuchenden und für die Besetzung offener Stellen. Die kantonalen Arbeitsämter erstreben einen Ausgleich von Arbeitsangebot und -nachfrage innerhalb des Kantons und, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, unter den Kantonen.

2 Die Arbeitsämter beraten die Arbeitsuchenden und sind ihnen nötigenfalls bei der Weiterbildung, der beruflichen Umstellung und der Übernahme von Arbeit ausserhalb des Wohnorts behilflich.

3 Die Arbeitsämter können zur Mitwirkung bei weitern Massnahmen herangezogen werden, die mit der Arbeitsvermittlung zusammenhängen.

4 Der Bund kann die Wiedereingliederung von Arbeitsuchenden in ihren bisherigen Beruf, ihre vorübergehende oder endgültige Überführung in aufnahmefähige Berufe oder Gegenden und ihre Aus- oder Weiterbildung oder Umschulung sowie ähnliche Massnahmen durch Beiträge fördern, sofern diese Vorkehren angezeigt sind, um vorhandene Arbeitsgelegenheiten besser auszuwerten und sofern sie ohne öffentliche Hilfe nicht durchgeführt werden können.

Art. 5 ' Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsämtern und den Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Organisationen.

Art. 6 1 Die öffentliche Arbeitsvermittlung erstreckt sich auf alle Erwerbszweige und steht allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung. Den Benutzern dürfen nur Auslagen in Bechnung gestellt werden, die in ihrem Einverständnis durch besondere Aufwendungen entstanden sind.

2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrates über die Vermittlung ausländischer Arbeitnehmer, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind.

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Die öffentliche Arbeitsvermittlung hat den Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Weise zu dienen. Bei der Vermittlung von Arbeitsuchenden in Betriebe, die von einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit betroffen sind, haben die Arbeitsämter die Arbeitnehmer und bei der Vermittlung aus solchen Betrieben die Arbeitgeber auf den Streik oder die Aussperrung aufmerksam zu machen.

u. Private Arbeitsvermittlung

Art. 7 Die gewerbsmässige Arbeitsvermittlung ist nur mit Bewilligung (Gewerbsmässige Arbeitsder zuständigen kantonalen Behörde gestattet.

vermittlung 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die für die,Leitung der Arbeitsvermittlungsstelle verantwortliche Person: a. das Schweizerbürgerrecht besitzt und in der Schweiz Wohnsitz hat, 6. im Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist, c. sich über einen guten Leumund ausweist, d. über ein für die Vermittlung geeignetes Geschäftslokal verfügt und kein anderes Gewerbe ausübt, durch das die Interessen der Arbeitsuchenden gefährdet werden könnten, e. Gewähr bietet für eine beruflich und moralisch einwandfreie sowie der allgemeinen Arbeitsmarktpolitik entsprechende Vermittlungstätigkeit, /. die Kaution gemäss Artikel 8 geleistet hat.

'Liegen besondere Umstände vor und sind die im Absatz 2, lit. b bis/, genannten Voraussetzungen erfüllt, so kann die Bewilligung ausnahmsweise einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer erteilt werden.

* Betreibt der Gesuchsteller die Arbeitsvermittlung zusammen mit seinem Ehegatten oder in der gemeinsamen Wohnung, so muss auch der Ehegatte die Voraussetzungen von Absatz 2, lit. a bis e, erfüllen.

s Die Angestellten gewerbsmässiger Arbeitsvermittlungsstellen müssen den Anforderungen von Absatz 2, lit. b, c und e, genügen.

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Art. 8 Die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen haben zur Sicherung allfälliger Rechtsansprüche aus der Vermittlungstätigkeit eine Kaution zu leisten, deren Höhe von Fall zu Pali von der Bewilligungsbehörde festgesetzt -wird. Der Bundesrat bestimmt den Mindestbetrag.

3 Die Kantone setzen die Gebühren fest, welche die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen erheben dürfen. Der Bundesrat bestimmt die Höchstansätze.

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Kautionen und Gebühren

536 Berichterstattung, Aus kunftspfilcht und Ankündigungen

Art. 9 Die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen haben der Bewilligungsbehörde über ihre Tätigkeit periodisch Bericht zu erstatten und die Zahl der Arbeitsangebote, Arbeitsgesuche und Vermittlungen regelmässig zu melden. Sie haben ausserdem der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäss und unentgeltlich zu erteilen und nötigenfalls zu belegen.

2 Die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen dürfen Arbeitsangebote und Arbeitsgesuche nur unter ihrem Namen und ihrer genauen Adresse öffentlich ankündigen. Die Ankündigungen müssen den tatsächlich vorhandenen Arbeitsangeboten und Arbeitsgesuchen entsprechen, 1

Art. 10 Vermittlung nach dem Ausland oder aus dem Ausland

Entzug dei Bewilligung

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Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften für das Ausland oder aus dem Ausland für die Schweiz bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, sofern sie gegen Entgelt und nicht nur gelegentlich in Einzelfällen betrieben werden.

2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Arbeitsvermittlungsstelle Gewähr bietet für eine sachgemässe Vermittlung im Rahmen der allgemeinen Ein- und Auswanderungspolitik. Vor der Erteilung der Bewilligung werden die beteiligten Kantone angehört.

* Die Bundesgesetzgebung über die Auswanderung bleibt vorbehalten.

Art. 11 Die Bewilligung gemäss Artikel 7 oder 10 kann durch die zuständige Behörde entzogen werden, wenn: a. der Gesuchsteller die Bewilligung durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt hat; b. der Gesuchsteller wiederholt oder in schwerwiegender Weise diesem Gesetz und den Ausführungsvorschriften des Bundes und der Kantone zuwiderhandelt; c. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nachträglich wegfallen.

Art. 12

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Gegen die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss den Artikeln 97 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege zulässig.

537 m. Bundesbeitrage

Art. 18 1

an die Der Bund gewährt Beiträge von 10 bis 30 Prozent der Personal- Beiträge : und Sachkosten, mit Ausschluss der Mietzinse, Mobiliarkosten und der öffentliche Arbeitsvermittlung Kosten für bauliche Einrichtung: a. an die kantonalen Arbeitsämter; fc. an die hauptamtlich geführten Arbeitsämter von Gemeinden mit mehr als 12 000 Einwohnern, sofern die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und die Organisation der öffentlichen Arbeitsvermittlung im Kanton es rechtfertigen; c. an die Auslagen, die einem Kanton zur Sicherung der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung in den nicht nach lit. fe subventionierten Gemeinden erwachsen, sofern diese Massnahme einem Erfordernis der gesamtschweizerischen Arbeitsmarktpolitik entspricht und dem Kanton nicht zugemutet werden kann, die Kosten in vollem Umfange zu tragen.

2 Der Bund gewährt Beiträge an die Massnahmen gemäss Artikel 4, Absatz 4, im Ausmass von 10 bis 30 Prozent der notwendigen Aufwendungen, sofern die Aufbringung der übrigen Mittel gewährleistet ist.

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Die Beiträge gemäss den Absätzen l und 2 werden nach der Finanzkraft der Empfänger abgestuft.

Art. 14 Der Bund kann, wenn es sich im Interesse der Arbeitsvermittlung :Bei trago an paritätische Arbeitsals notwendig erweist, paritätischen Arbeitsvermittlungsstellen von ' vermlttlungsArbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden gesamtschweizerischen Cha- ' stellen rakters, die auch Nichtmitgliedern in gleicher Weise offenstehen, Beiträge gewähren, wenn die Bedeutung und der Umfang der Vermittlungsaufgaben eine Beitragsleistung rechtfertigen und die Ausgaben nicht durch Gebühren und Beiträge der beteiligten Verbände gedeckt werden können. Der Beitrag beträgt höchstens 30 Prozent der Personal- und Sachkosten im Sinne von Artikel 13, Absatz l, und darf die Höhe eines allfälligen Betriebsdefizits nicht übersteigen.

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Der Bundesbeitrag kann angemessen erhöht werden für paritätische Arbeitsvermittlungsstellen schweizerischer Verbände im Ausland, die keine Gebühren erheben dürfen, sowie für Institutionen, die bei der Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, insbesondere über den Austausch von Stagiaires, mitwirken.

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IV. Strafbestimmungen Art. 15 1

Wer im Sinne von Artikel 7 oder 10 Arbeit-vermittelt, ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein, wer durch unwahre oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Bewilligung im Sinne von Artikel 7 oder 10 erwirkt, wer bei Ausübung der Vermittlungstätigkeit in öffentlichen Ankündigungen oder gegenüber Behörden, Arbeitgebern oder Arbeitnehmern unwahre oder irreführende Angaben macht, wer die Gebührenordnung verletzt, wer die Pflicht zur Auskunfterteilung oder Berichterstattung verletzt, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern eine der in Artikel 4, Absatz 4, vorgesehenen Vergünstigungen erwirkt, die ihm nicht zukommt, wird, sofern nicht ein vom Strafgesetzbuch mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliegt, mit Busse bestraft.

2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen Ausführungsvorschriften und Vollzug

Art. 16 Der Bundesrat hat die Oberaufsicht über den Vollzug. Er erlässt nach Anhörung der Kantone und der beteiligten Verbände die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

2 Die Kantone erlassen nach Massgabe des Gesetzes und der Aus führungsvorschriften des Bundes die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

Sie sorgen für eine geeignete Aufsicht über die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen.

3 Soweit über die Arbeitsvermittlung in diesem Gesetz nichts bestimmt wird, bleiben kantonale Vorschriften vorbehalten.

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Art. 17 Übergangsbestimmung

Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne von Artikel 7 oder 10 Arbeit vermittelt hat und dies weiter tun will, hat innert sechs Monaten die Bewilligung gemäss diesen Bestimmungen nachzusuchen. Bis zum Entscheid darf die Arbeitsvermittlungsstelle weiter betrieben werden.

539 Art. 18 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

8 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind der Bundesbeschluss vom 29. Oktober 1909 betreffend die Förderung des Arbeitsnachweises durch den Bund sowie die diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften der Kantone aufgehoben.

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Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 22. Juni 1951.

Der Präsident: Aleardo Pini Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 22. Juni 1951,.

Der Vizepräsident: B. Bossi Der Protokollführer: Ch. Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 22. Juni 1951.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber

Datum der Veröffentlichung 19. Juli 1951 Ablauf der Referendumsfrist 17. Oktober 1951

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung (Vom 22. Juni 1951)

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1951

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29

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19.07.1951

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