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als Mitglieder: Herr Dr. Schaffer, Professor an der Hochschule in Bern, gleichzeitig Präsident der naturwissenschaftlichen Prüfungskommission und der Fachprüfungen für die deutsche Schweiz ; Ersatzmann : Herr Dr. Werder, Sektionschef für Lebensmittelkontrolle auf dem eidgenössischen Gesundheitsamt ; Herr Evéquoz, Kantonschemiker in Freiburg, gleichzeitig Präsident der naturwissenschaftlichen Prüfungskommission und der Fachprüfungen für die romanische Schweiz; Ersatzmann: Herr Dr. Jeanprêtre, Kantonschemiker in Neuenburg.

Als Delegierter an die auf den 5. Dezember 1929 nach Paris einberufene Konferenz über die Frage der Inkraftsetzung der internationalen Konvention betreffend Abschaffung der Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wird bezeichnet : Herr Walter Stucki, Direktor der Handelsabteilung im eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement.

Als Vertreter des Bundesrates an der vom 23. bis 27. November 1929 in Paris tagenden internationalen Polizeikonferenz werden abgeordnet die Herren Professor Dr. Zangger, Direktor des gerichtlich-medizinischen Instituts der Universität Zürich, und R. Jaquillard, Polizeichef des Kantons Waadt, in Lausanne.

Zentralamt für die internationale Eisenbahnbeförderung. Werden gewählt: als Übersetzer: Herr August Martin, von Bern, Kanzleisekretär dieses Amtes ; als Kanzleisekretär : Herr Gaston Meyrat, von St. Immer, zurzeit Sekretär I. Klasse bei der Abteilung Rechtswesen und Sekretariat des Eisenbahndepartements.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kunststipendien, 1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

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Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebü deter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1930 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1929 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt; ebenso werden Probearbeiten zurückgewiesen, die nach dem 20. Januar 1930 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

Die Anmeldung muss vom Heimatschein oder einem andern amtlichen Ausweis begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist.

Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 6., spätestens aber am 20. Januar 1930, im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einsägen
Ausnahme, das« Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis au sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , Oktober 1929.

(3.)..

Eidg. Departement des Innern.

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Motor-Columbus, A.-G. für elektrische Unternehmungen in Baden (Aargau), ist im Besitze der nachstehend genannten drei Bewilligungen zur Ausfuhr elektrischer Energie an die Lonza, Elektrizitätswerke und chemische Fabriken A.-G-., Basel, zwecks Verwendung in der elektrochemischen Fabrik der Lonza G. m. b. H. in Waldshut (Freistaat Baden) : 1. Bewilligung Nr. 25, vom 3. Oktober 1913/26. November 1915, gültig bis 31. März 1935. Zur Ausfuhr bewilligte Leistung max. 12,000 Kilowatt, wovon 6000 Kilowatt konstant und 6000 Kilowatt unkonstant.

2. Bewilligung Nr. 32, vom 26. November 1915, gültig bis 19. November 1937. Zur Ausfuhr bewilligte Leistung max. 10,000 Kilowatt, wovon 5000 Kilowatt konstant und 5000 Kilowatt unkonstant.

3. Vorübergehende Bewilligung V 21, vom 28. Februar 1928, galtig bis 31. Dezember 1929. Zur Ausfuhr bewilligte Leistung max. 15,000 Kilowatt, bei Wasserführungen der Aare in Ölten von mindestens 200 m'/sek.

Die A.-G. Motor-Columbus stellt das Gesuch, die Dauer der Bewilligungen Nr. 25 und 32 sei auf die Dauer der zwischen ihr und der Lonza A.-G. abgeschlossenen Energielieferungsvertrage zu erstrecken, d. h.

die Dauer der Bewilligung Nr. 25 sei um rund fünf Jahre, bis 16. Juli 1940, und diejenige der Bewilligung Nr. 32 um rund acht Jahre, bis 30. September 1945, zu verlängern.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 23. November 1929 einzureichen. Ebenso ist ein allfalliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkte anzumelden. Nach diesem Zeitpunkte eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

B e r n , den 15. Oktober 1929.

(2..)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Ausfuhr elektrischer Energie.

Die S. A. l'Energie de l'Ouest-Suisse in Lausanne (EOS) stellt das Gesuch, es sei ihr die Bewilligung zur Ausfuhr elektrischer Energie an die Energie Industrielle S. A., in Paris, zu erteilen.

Die Ausfuhrbewilligung wird nachgesucht für eine Leistung von max. 16,500 Kilowatt während 24 Stunden des Tages (396,000 Kilowattstunden pra Tag), _ _ _

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Die zur Ausfuhr angemeldete Energie würde von den bestehenden Werken Martigay-Bourg und Fully der EOS, dem bestehenden Werk Vernayaz der SBB, den vor der Vollendung stehenden Werken ChampsecBagnes der EOS und Sembrancher der Société Romande d'Electricité sowie dem im Bau befindlichen Werk La Dixence geliefert.

Der ausländische Abnehmer beabsichtigt, diese Energie zur Versorgung seines Netzes sowie der Netze benachbarter Gesellschaften mit Kraft und Licht au verwenden.

Die EOS wünscht, am 1. Mai 1930 mit der Ausfuhr beginnen zu dürfen. Die Ausfuhrbewilligung wird für eine Dauer von 15 Jahren nachgesucht.

Zum Zwecke der Ausfuhr beabsichtigt die EOS auf Schweizerboden die Erstellung einer neuen, 7,6 km langen Übertragungsleitung von Montcherand bis an die Schweizergrenze bei Lignerolle. Auf der Strecke von Eomanel bis Montcherand nimmt sie in Aussicht, die der Ausfuhr dienende Leitung auf dem Gestänge der bestehenden Leitung der Compagnie vaudoise des forces motrices des lacs de Joux et de l'Orbe anzubringen, welche alsdann in den gemeinsamen Besitz dieser Gesellschaften übergehen würde.

Gernass Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 23. November 1929 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkte anzumelden. Nach diesem Zeitpunkte eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

B e r n , den 17. Oktober 1929.

(2») Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 12 Franken im Jahr. Im übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 16 Franken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1929

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30.10.1929

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178-181

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10 030 844

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