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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Sattler-Tapezierer-Gewerbe

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikeln 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Sattler-Tapezierer-Gewerbe 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer . Die Lehrlingsausbildung.TM Sattler-Tapezierer-Gewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe : .

A. Sattler, mit einer Lehrzeitdauer von 3 Jahren, B.; Sattler-Tapezierer, mit einer Lehrzeitdauer von 4 Jahren.

' Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unt'er den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l bis 2 gelernten Sattlern oder Sattler-Tapezierern tätig ist, darf jeweils nur einen Lehrling ausbilden.

Betriebe mit einem Meister und ständig 3 :bis 6 gelernten Sattlern oder Sattler-Tapezierern dürfen 2 Lehrlinge, Betriebe mit einem Meister uüd ständig 7 bis 10 gelernten Sattlern oder Sattler-Tapezierern dürfend Lehrlinge.gleichzeitig ausbilden. Auf je einen bis zehn weitere ständig beschäftigte gelernte Sattler oder Sattler-Tapezierer darf je ein weiterer Lehrling angenommen werden.

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·

-

,

.

·

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Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

.

. , Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterrricht der Berufsschule zu vermeiden, wird dringend empfohlen,; den Lehrantritt auf Beginn;des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm Allgemeines für beide Berufe Der Lehrling ist vor allem an Ordnung und Eeinlichkeit bei der Ausübung des Berufes zu gewöhnen. Er soll im Eahmen des Lehrprogramms von Anfang an zu allen beruflichen Arbeiten herangezogen und zur Führung eines Arbeitstagebuches verhalten werden.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Beinigen und Unterhalt der Werkzeuge und Maschinen. Die gebräuchlichsten Materialien, wie die verschiedenen Ledersorten, Kunstleder, Stoffarten und ihre Verwendung, Füll- und Polstermaterialien, Kleb- und Bindemittel, Nähfäden, Garne, Lederfarben, Fette, Lacke, Wichsen. Die Geschirrarten.

Beurteilen und Qualitätsprüfung der Materialien und Garnituren. Mass- und Gewichtsbestimmungen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Sie sind, soweit . notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

A. Sattler Erstes Lehrjahr Ausführen der verschiedenen Näh- und Sticharten, wie gewöhnliche Naht mit 2 Nadeln, Naht mit Hinterstichen, Naht mit Vorstichen, Schwertnaht, Naht mit Kreuzstich. Nähen mit Nähriemen von Vor-, Überfall- und Kettenstichen. Abebnen und Aufputzen von Sattler- und Lederartikeln.

Zweites Lehrjahr Zurichten, Bundnähen, Abebnen und Aufputzen, Kadern und Einstemmen.

Beparieren von Sattler- und Lederartikeln wie Leitseile, Stallhalftern, Stall-1

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gurten, Pferdedecken, Beitutensilien, Schul-, Sport- und Eeiseartikel, Transmissionsriemen. Anfertigen einfacher Militärartikel. Einführen in das Maschinennähen.

Drittes Lehrjahr Selbständiges Zurichten und Anfertigen von Sattler- und Lederartikeln.

Kadern, Einstemmen, Rundnähen und Stossen von Hand. Nähen mit der Maschine, wie gewöhnliches Nähen, Einstemmen, Erstellen von Kappnähten.

Einführen in das Berechnen des Materialbedarfes für Sattler- und Lederartikel.

B. Sattler-Tapezierer Erstes Lehrjahr S a t t l e r a r b e i t e n : Ausführen der verschiedenen Näh- und Sticharten,, wie gewöhnliche Naht mit zwei Nadeln, Naht mit Hinterstichen, Naht mit Vorstichen, Schwertnaht, Naht mit Kreuzstich. Abebnen und Aufputzen von Sattler- und Lederartikeln.

Polsterarbeiten: Zuschneiden, Füllen und Garnieren von Keilkissen, Ober- und Federmatratzen. Einführen in das Massnehmen derselben. Gurten, Stellen der Federn, Aufnähen und Schnüren, Auflegen von Grundpolstermaterial, Garnieren von einfachen Polstern.

Zweites Lehrjahr Sattlerarbeiten: Nähen mit Nähriemen von Vor-, Überfall- und Kettenstichen. Zurichten, Eundnähen. Abebnen und Aufputzen von Lederartikeln. Kadern und Einstemmen.

P o l s t e r a r b e i t e n : Legen und Garnieren von Obermatratzen. Polstern in Weiss von Stühlen und einfacheren Fauteuils, einschliesslich Überziehen und Anbringen von Gimpen und Schnüren.

Drittes Lehrjahr S a t t l e r a r b e i t e n : Zurichten und Anfertigen von Geschirrbestandteilen.

Reparieren von Leitseilen, Stallhalftern, Stallgurten, Pferdedecken, Transmissionsriemen. Anfertigen einfacher Militärartikel. Einführen in das Maschinennähen.

, ' .

· ' Polsterarbeiten: Zuschneiden von Drilch für Matratzen. Legen und Garnieren von Fassonmatratzen. Einführen in das Herstellen von Kissen mit Metallfedereinlagen. Anfertigen und Überziehen von einfachem Polstermöbeln, einschliesslich Stoffabschluss.

Aussenstoren- und Bodenbelagsarbeiten: Betriebe, die solche Arbeiten ausführen, haben die Lehrlinge darin (mit Ausnahme der Spannteppiche) ebenfalls auszubilden.

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6

1

Tapetenarbeiten: Einführen in die Tapetenarbeiten, soweit sie, ortsüblich vom Sattler-Tapezierer ausgeführt werden.

Viertes Lehrjahr S a t t l e r a r b e i t e n : Zurichten und Anfertigen von Sattler- und Lederartikeln. Kadern, Einstemmen, Rundnähen und Stossen von Hand. Nähen mit der Maschine, wie gewöhnliches Nähen, Einstemmen, Erstellen von Kappnähten.

; Polsterarbeiten: Herstellen von Kissen mit Metallfedereinlagen. Zuschneiden einfacherer Überzüge. Selbständiges Anfertigen von Polstermöbeln.

Einführen in das Berechnen des Materialbedarfes für Leder- und Stoffarbeiten.

Aussenstoren- und Bodenbelagsarbeiten: Weiteres Ausbilden und Vervollkommnen in den Aussenstoren- und Bodenbelagsarbeiten, sofern der Betrieb solche ausführt (mit Ausnahme der Spannteppiche), und Massnehmen für Aussenstoren (Markisen).

Tapetenarbeiten : Weiteres Ausbilden und Vervollkommnen in den Tapetenarbeiten, soweit sie ortsüblich vom Sattler-Tapezierer ausgeführt werden.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er die Mass- und Bedarfsbestimmungen für Leder, Stoff und Zutaten sowie das Zuschneiden aller im vorstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

4. Inkrafttreten Dieses Règlement ;ersetzt diejenigen für den Sattler- und für den SattlerTapezierer-Beruf vom 80. Januar 1937 und tritt am 1. Oktober 1951 in Kraft.

Bern, den. 80. August 1951.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Rabatte!

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Sattler-Tapezierer-Gewerbe

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Sattler-Tapezierer-Gewerbe 1. Allgemeine Bestimmungen

Die Lehrabschlussprüfungen zerfallen in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern. (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); fe. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer, 2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die zur Ausübung seines Berufes als Sattler oder Sattler-Tapezierer nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Zahl von Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von den Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten hat in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling ist sein Arbeitsplatz anzuweisen; die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten sind ihm auszuhändigen und wenn nötig zu erklären.

Das persönliche Werkzeug und die Zeichenutensilien hat der Prüfling selbst zur Prüfung mitzubringen.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

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3. Pruîungsdaner Die Prüfung dauert für A. Sattler 2 Tage a. Arbeitsprüfung 12-13 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 2 Stunden.

B. Sattler-Tapezierer 4 Tage a. Arbeitsprüfung ca. 26-27 Stunden; b. Berufskenntnisse 1-2 Stunden; c. Fachzeichnen, ca. 4 Stunden.

:

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoö A. Sattler a. Arbeitsprüfung Jeder Kandidat hat nach Vorlage, Zeichnung oder Angaben Prüfungsstücke auszuführen, an denen sämtliche Hand- und Maschinenarbeiten vorkommen wie Zuschneiden, Zurichten, Abebnen, Aufputzen, Einstemmen, Kadern und Eundnähen.

Als Prüfungsstücke sind zeitgemässe und gangbare Artikel zu wählen wie Stallhalfter, Zaum, Hundehalsband, Backenstücke, Leitseilstrippen, Körbli, Futterale, Becher, Schriftentasche. Ferner kommen Eeparaturarbeiten an Sattler- und Lederartikeln oder Teilarbeiten in Betracht, an denen die oben erwähnten Arbeitstechniken vorkommen.

Die Aufgaben sind so weit wie möglich für jede Prüfung zu wechseln.

b. Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: ; .

· M a t e r i a l k u n d e : Die wichtigsten im Sattlerberufe vorkommenden Bohund Werkstoffe (Benennung, Herkunft, Eigenschaften, Verwendung, Qualitätsunterschiede) .

Allgemeine Fachkenntnisse: Mass und Gewicht des für bestimmte Arbeiten benötigten Materials. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Unfallgefahren und Unfallverhütung. Verwendung, Behandlung und : Unterhai t der Werkzeuge und Maschinen.

.

.

,.

64 e. Facìiz&ichnen

Jeder Kandidat hat nach gegebenem Modell (einfacher Sattler- oder Lederartikel) eine Werkzeichnung mit den nötigen Ansichten, Schnitten und Massen anzufertigen.

B. Sattler-Tapezierer a. Arbeitsprüfung Jeder Kandidat hat eine Sattler- und eine Polsterarbeit auszuführen.

1. Sattlerarbeiten (10-11 Stunden): Es sind unter Berücksichtigung der kürzeren Prüfungszeit ähnliche Arbeiten auszuführen wie unter A.

2. Polsterarbeiten (ca. 16 Stunden): ; Anfertigen eines-. Fauteuils in Weiss oder eines Polstermöbels und .eines Bettwarenstückes.

Das zum Polstern notwendige Gestell wird von der Prüfungskommission bestimmt; es soll zeitgemäss und gangbar sein. Die Polstermaterialien hat der Prüfling nach den Angaben der Experten zur Prüfung mitzubringen.

Lehrlinge, die in Aussenstoren-, Bodenbelags- und Tapetenarbeiten ausgebildet wurden, haben sich hierüber an der Prüfung auszuweisen. Die Prüfungsarbeiten sind sinngemäss zu: wählen.

6. Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie umfasst die Sattler- und die Polsterarbeiten und erstreckt sich auf folgende Gebiete : Materialkunde. Die wichtigsten im Sattler-Tapezierer-Gewerbe vorkommenden Roh- und Werkstoffe (Benennung, Herkunft, Eigenschaften, Verwendung, Qualitätsunterschiede).

Allgemeine Fachkenntnisse. Mass und Gewicht des für bestimmte Arbeiten benötigten Materials. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Unfallgefahren und Unfallverhütung. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge und Maschinen.

c. Fachzeiehnen Jeder Kandidat hat nach gegebenen Modellen je eine Werkzeichnung eines einfachen Sattler- oder Lederartikels und eines Polstermöbels anzufertigen.

Die Werkzeichnungen müssen die nötigen Ansichten, Schnitte und Masse enthalten.

.. · , · 5. Beurteilung und Notengebung Allgemeines Massgeberid für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind gute und saubere Arbeit, Arbeitseinteilung, Detailausführung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

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Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeit

qualitativ und quantitativ vorzüglich .

gut, nur mit geringen Fehlern behaftet . . . . . . .

trotz erheblicher Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Sattler bzw. Sattler-Tapezierer zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung

Note

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilungen «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2.5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note derjenigen Prüfungspositionen, die sich aus mehreren Beurteilungen (Unterpositionen) zusammensetzen, ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes zu berechnen. Werte über 3,0 gelten als Note 4, Werte über 4,0 als Note 5.

; Wenn infolge langsamen Arbeitens der Kandidat einzelne vorkommende Techniken nicht mehr ausführen kann, so ist für den betreffenden Arbeitsgang die Note 5 und eine entsprechende Bemerkung einzutragen.

Die Noten in den Arbeitsprüfungen, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen werden je als Mittelwerte aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes berechnet.

Das entsprechende Formular zum Eintragen der Noten kann beim Verband schweizerischer Sattler- und Tapezierermeister unentgeltlich bezogen werden.

A. Sattler a. Arbeitsprüfung : Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. l Zuschnitt und Zurichten.

» 2 Nähen und Ahlenführung.

» 3 Abebnen und Aufputzen.

» 4 Einstemmen.

» 5 Kadern.

» 6 Maschinennähen.

; » 7 Eundnähen.

.

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· b. Bentfskenntnisse Pos. l Materialkunde.

» 2 Allgemeine Fachkenntnisse.

c. Fachzeichnen Pos. l Fachliche Eichtigkeit, Masse.

» 2 Zeichnerische Ausführung (Darstellung, Sauberkeit, Beschriftung).

B. Sattler-Tapezierer a. Arbeitsprüfung Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

1. Sattlerarbeiten.

Es gelten die gleichen Positionen wie unter A.

2. Polsterarbeiten.

Pos. l Gurten, Federtuch und Annähen der Federn.

» 2 Federnwahl und Federnstellung.

» 3 Federschnürung.

» 4 Gründpolsterauflage und Grundstich.

» 5 Zuschlagen und Garnieren.

» 6 Pikieren.

. » 7 Beziehen in Weiss.

» 8 Stören- und Bodenbelags-, eventuell Tapetenarbeiten (gilt nur für Lehrlinge, die in diesen Arbeiten ausgebildet wurden).

b. Berufskenntnisse Pos. l Materialkunde, » 2 Allgemeine Fachkenntnisse.

c. Fachzeichnen Pos. l Sattlerarbeit: Fachliche Eichtigkeit; » 2 » Zeichnerische Ausführung (Darstellung, Sauberkeit, Beschriftung, Masse).

» 3 Polsterarbeit: Fachliche Eichtigkeit; » 4 » Zeichnerische Ausführung (Darstellung, Sauberkeit, Beschriftung, Masse).

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Sattlers wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist :

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Note der Arbeitsprüfung; · Nöte in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen ; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (a/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet. | Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Satt 1er-Tapezierer s wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden fünf Noten ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung in den Sattlerarbeiten; , , Note der Arbeitsprüfung in den Polsterarbeiten; ..

Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen ; .

.

· Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die beiden Noten der Arbeitsprüfung. (Sattler- und Polsterarbeiten) und ebenso die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreiten.

Dem Prüfling, der in der Arbeitsprüfung im Fache Sattlerarbeiten eine genügende Note erhalten, im Fache Polsterarbeiten dagegen die Note 3,0 überschritten hat, darf nicht das Fähigkeitszeugnis als «Sattler» ausgestellt werden.

Es ist ebenfalls unstatthaft, einem Prüfling, der im Fache Sattlerarbeiten eine ungenügende, im Fache Polsterarbeiten aber eine genügende Note erreicht hat, ein Fähigkeitszeugnis als «Tapezierer» auszuhändigen.

. Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Beglement ersetzt diejenigen für den Sattler- und den SattlerTapezierer-Beruf vom 30. Januar 1937 und tritt am 1. Oktober 1951 in Kraft.

Bern, den 30. August 1951.

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Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Bubattel

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund der abgelegten höhern Fachprüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden:

A. Diplomierter Bankbeamter 1.

2.

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14.

Aebersold Rudolf, in Bern Bächmann Johann, in .Aarau Frei Jakob, in Diepoldsau Furrer Theodor, in Zürich Gehrig Werner, in Wil (St. Gallen) Ingold Erich, in Lenzburg Kühn Georg, in Zollikon Morach Arthur, in Rupperswil Mory Siegfried, in Basel Müller Hans, in Laufenburg Müller Walter, in Unterentfelden Nyffeler Walter, in Zürich Riemensberger Bruno, in St. Gallen Rutschi Ernst, in Bern

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26.

27.

28.

Salathe Alfred, in Liestal Schild Hans, in Bern Schmid Ernst, in Bern Schneller Florian, in Chur Schwarzenbach Ernst, in Zürich Senn Walter, in Ölten Stoll Walter, in Wettingen Strässle Robert, in Gossau (St. Gallen) Tanner Johann, in Herisau Vogt Peter, in Bern Waiser Bruno, in Ölten Winiger Josef, in Zürich Winteler Hans, in Aarau Zimmermann Alfred, in Brugg

B. Bachbindermeister 1.

2.

3.

4.

5.

6.

Barth Werner, in Bern .

Beeler Hans, in Bern Bommer Walter, in Aarau Flügel Rudolf, in Basel Herrmann Hans, in Zug , Hofer Job. Gottlieb, in Bern

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8.

- 9.

10.

11.

12.

Liecbti Oskar, in St. Gallen Mast Hermann, in Bern Merz Otto, in Spiegel bei Bern Oechslin Karl, in Liestal Ries Joseph, in Zürich Schwab Hans, in Liestal

C. Diplomierter Herrencoiffeur 1.

2.

3.

4.

' 5.

6.

7.

Balzli Ernst, in Buren a. A.

Blunier Christian, in Bern Ender Anton, in Wabern Fehlmann Max, in Ölten Grünig Karl, in Gerlafingen Häni Werner, in Bern-Liebefeld Henggeler Hans, in Wolhusen

8.

9.

10.

11.

12.

13.

Hofer Walter, in Biberist Kaiser Oskar, in Gerlafingen Michel Hans, in Gasel bei Bern Schumacher Hans, in Zweisimmen Wyss Emil, in Solothurn Wyss Rudolf, in Aarwangen

D. Diplomierter Damencoiffeur 1. Hauri Walter, in Bern

,

2. Uhlmann Hans, in Gampelen

E. Diplomierte Coiffeuse 1. Buchser-Kämpfer Gertrud, in Batterkinden ,

2. Kaiser Ursula, in Biberist 3. Stalder Margrit, in Spiez

F. Diplomierter Elektro-Installateur 1. Bischoff Rudolf, in Basel 3. Cahannes Alexi, in Tavanasa/Brigels 2. Buri Eugen, in Zürich 4. Eckert André, in Biel

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6.

7.

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11.

12.

13.

von Ehrenberg Rudolf,, in Luzern Fritschi Walter, in Winterthur Greminger Otto, in Weinfelden Keller Robert, in St. Gallen Keller Traugott, in Huttwil Kessler Emu, in Zürich Lerch Karl, in Basel Lieber Alfred, in Münsterlingen Manetsch Fridolin, in Disentis/Mustèr

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22.

Mesgmer Georg, in Chur Müller Traugott, in Mülligen bei Brugg Rolle Hans, in Basel Schöbi Karl, in St. Gallen Stalder Bruno, in Hasle-Rüegsau Tobler Paul, in Hauptwil Wasem Karl, in Strengelbach Wyss Friedrich, in Basel Zimmerli Peter, in Brittnau

G. Diplomierter Korrespondent 1. Huber Hans, in Winterthur H. Malermeister 1. Agosti Risveglio, in Zürich 2. Beutel Ulrich, in Neuhausen a. Rheinfall 3. Brand Erwin, in Belp 4. Bruder Walter, in Neuhausen am Rheinfall 5. Buchter Franz, in Thayngen 6. Graf Ernst, in Buchs (St. Gallen) 7. Grob Fritz, in Dietikon 8. Heinzen Werner, in Brig

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17.

Krebs Walter, in Mühlethurnen Leuenberger Fritz, in Bern Metthez Emil, in Nidau Moll Harry, in Bern Montani Josef, in Salgesch Müller Richard, in Wabern Siegrist Adolf, in Basel Stettier Oskar, in Bern Thomet Werner, in Bern

J. Metzgermeister

1. Barbuta Ferdinand, in Weggis

2.

3.

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10.

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14.

Baumann Alfred, in Zürich Binder Albert, in Zürich Bischof Louis, in Zürich Bussmann Alfred, in Zürich Christen Hans, in Zürich Christen Heinz, in Biel Doggwiler Hans, in Luzern Frischknecht Konrad, in Zürich Haas Robert, in Malters Häfeli Georg, in Klingnau Hafner Ernst, in Zürich Häne Paul, in Zürich Kellenberger Josef, in Zürich

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Küffer Alfred, in Biel Kym Siegfried, in Bubendorf Moser Otto, in Brüttelen Räber Ernst, in Basel Scherler Henri, in Luzern Schneider Ernst, in Biel Schwab Albert, in Biel { Schweizer Fritz, in Fülinsdorf Siegrist Anton, in Staufeh Staub Alfred, in Zürich Steffen Arthur, in Biel Steiner Viktor, in Zürich Stritt!Max, in Biel Waiser Alfons, in Zürich

K. Diplomierter Radio-Elektriker 7. Müller Ulrich, in Elgg Frei Mark, in Zürich Gehrig Felix, in Aarau 8. Schweizer Marcel, in Basel Gubler Robert, in Lostorf 9. Seidenglanz Albert, in Birsfelden Martens Waldemar, in Zürich 10. Thomi Hellmuth, in Wettingen Merki Otto, in Altdorf 11. Vetterli Fritz, in Stäfa Merz Karl, in Zürich.

L. Schlossermeister 1. Affentranger Hans, in Schlieren 3. Borer Cesar, in Laufen 2. Bless Max, in Rüti (Zürich) 4. Borer Josef, in Zürich Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

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1.

2.

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6.

70 5.

6.

7.

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9.

Brägger Jakob, in Trimbach Ellenberger Fritz, in Laupen Grossmann Max, in Altdprf Krapf Otto, in Zürich Moritzi Caspar, in Chur

10.

11.

12.

18.

14.

Moser Rudolf, in Biel Müller Karl, in Näfels Müller Moritz, in Luzern Rutti Ludwig, in Emmenbrücke Walther Hans, in Wabern

M. Schneidermeister 1.

2.

3.

4.

5;

Aeschbacher Armin, in Aarberg Casagrande Carl, in Einsiedeln Fischer Jakob, in Zürich Frei Albert, in Männedorf Hegetschweiler Walter, in Horgen

6.

7.

8.

9.

Hermann Albert, in Luzern Kowalski Armin, in Veitheim Rohrer Josef, in Sächseln Ruchti Willy, in Schlieren

Bern, den 14.'September 1951.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für berufliche Ausbildung

Kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege Dem Althaus Arthur, geb. 11. Oktober 1910, von Walkringen (Bern), Zahntechniker, früher wohnhaft in Wabern/Bern, zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements mit, Schreiben vom 2. August 1951 den Antrag stellt, es sei die dem Althaus, vorgenannt, durch Strafmandat des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 15. November 1949 auferlegte Busse im Betrage von Fr. 200 in 20 Tage Haft umzuwandeln.

' ' Dem Beschuldigten wird eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt.

· : ' Nach Ablauf dieser Frist wird der unterzeichnete Einzelrichter über den gestellten Umwandlungsantrag entscheiden.

Bern, den 3. September 1951. , 338

'

. '

.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter: O.Peter

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Foglio federale

Jahr

1951

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.09.1951

Date Data Seite

58-70

Page Pagina Ref. No

10 037 578

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