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Bundesblatt

8l. Jahrgang.

Bern, den 27. März 1929.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr unsäglich Nachnahme and Postbestellung sgebühr Einrückungsgebühr : 60 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko »n Stämpfli & Cfe, in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ratifikation der Internationalen Übereinkunft für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrbeschränkungen vom 8. November 1927 und 11. Juli 1928, sowie der Internationalen Vereinbarungen betreffend die Ausfuhr von Häuten, Fellen und Knochen vom 11. Juli 1928.

(Vom 22. März 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

I.

Die Weltwirtschaftskonferenz vom Mai 1927.

Wir haben Ihnen bereits im Geschäftsbericht unseres Volkswirtschafts departements pro 1927 kurz über die Weltwirtschaftskonferenz Bericht erstattet Heute gestatten wir uns, Ihnen unsere damaligen Ausführungen noch wie folgt zu ergänzen.

Die -wirtschaftliche Tätigkeit des Völkerbundes begann im Jahre 1920, in welchem Zeitpunkt die Gründung der Organisation für Wirtschaftsfragen erfolgte: Die Commission économique et financière. Diese Wirtschaftsorganisation des Völkerbundes befasste sich in der Folge mit einer ganzen Reihe wichtiger Wirtschaftsfragen : Rohstoffproblem, Vereinheitlichung des Wechselrechts, Schiedsgerichtsklausel, Zollformalitäten, Wirtschaftsstatistik, Ein- und Ausfuhrverbote, Behandlung der Fremden, der ausländischen Gesellschaften u. a. m. Leider war dieser Tätigkeit mit einer Ausnahme kein direkter Erfolg Geschieden. Einzig die internationale Übereinkunft für die Vereinfachung der .Zollformalitäten konnte am 3. November 1923 in Genf abgeschlossen werden.

Dagegen war in einer andern Hinsicht die Tätigkeit der Wirtschaftsorganisation des Völkerbundes in dieser Periode segensreich, wir meinen die BeBundesblatt. 81. Jahrg. Bd. I.

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einfluBsung der öffentlichen Meinung. Erst dadurch wurde der Boden für die Weltwirtschaftskonferenz von 1927 geschaffen.

Die Einsicht, dass die Lösung sozialer Problème die Gesundung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen zur Voraussetzung hat, gab die Anregung zur Einberufung dieser Welt-Wirtschaftskonferenz. Zum erstenmal wurde hier auf einer internationalen Konferenz der Nachkriegszeit für wichtige Wirtschaftsfragen eine klare, einheitliche Stellung bezogen. 52war sind die gefassten Besolutionen speziell im Gebiete der Industrie und der Landwirtschaft noch sehr zurückhaltend. Bezüglich der industriellen Produktion kamen drei Hauptfragen zur Erörterung: die Bationalisierung, die Kartelle und das Nachrichtenwesen. Bei der Bationalisierung muss nach der Auffassung der Weltwirtschaftskonferenz vorsichtig vorgegangen werden, insbesondere müssen die notwendigen Massnahmen vorgesehen werden für den Fall, dass die Durchführung der Biationalisierung in ihrer ersten Phase die Freisetzung von Arbeitskräften oder eine härtere Form der Arbeit mit sich bringen sollte. Die Kartellresolution ist sehr vorsichtig gehalten. Die Industrieabkommen könnten gut oder schlecht -wirken, je nach dem Geist, in welchem sie gehandhabt werden..

Die überwiegende Meinung ging dahin, dass es nicht Sache des Staates sein könne, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, weder in förderndem noch in hinderndem Sinne. Die Konferenz war der Ansicht, dass einerseits die Unterstützung der Kartelle, deren Errichtung dem allgemeinen Interesse dient,, und andererseits die Verhinderung eventueller Missbräuche am wirksamsten dadurch gesichert wird, dass Wesen und Wirksamkeit der Kartelle der Kontrolle der Öffentlichkeit unterstehen. Die Besolution über das Nachrichtenwesen fordert Vereinheitlichung der Statistik, sowie Aufstellung von Indexzahlen für die industrielle Produktion. In der Besolution betreffend die Landwirtschaft wird vor allem festgestellt, dass für jedes einzelne Land die Landwirtschaft die wichtigste Grundlage des Staates darstellt und dass diese der Industrie und dem Handel gleichgestellt werden müsse. Die Konferenz betrachtet es infolgedessen als eine wirtschaftliche Lebensfrage für die Menschheit, die landwirtschaftliche Produktion zu steigern und im Hinblick darauf die Landwirtschaft auf gleichen FUSS mit der Industrie
zu stellen, indem allen denen, die in der Landwirtschaft arbeiten, die Möglichkeit gegeben wird,, ausreichende Lebensbedingungen und ein normales Entgelt für ihre Arbeit und.

ihre Kapitalien zu erhalten.

Im Gegensatz zu diesen mehr allgemein gehaltenen Postulaten der Industrie und der Landwirtschaft stellen umgekehrt die Besolutionen betreffend den internationalen Güteraustausch eine entschiedene Kundgebung der Konferenz dar. Hier wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Landwirtschaft und Industrie, Handel und Gewerbe energisch für eine Beendigung des wirtschaftlichen Wettrüstens eingetreten. Die Konferenz proklamiert einstimmig, dass der Moment gekommen sei, sich einem weitern Ansteigen der Zolltarife* entgegenzusetzen, und dass alles daran zu setzen sei, dass diese Tarife suk-

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zessive zwar nicht abgebrochen, aber doch abgebaut werden. Der Abbau soll in dreifacher Hinsicht vor sich gehen. Jeder Staat soll einmal autonom dort abbauen, wo er das ohne Gefährdung wesentlicher Interessen tun kann, sodann soll durch Abschluss von Handelsverträgen mit Tarifvereinbarungen der eine für seinen Abbau vom andern Konzessionen erhalten; endlich soll auch eine kollektive Aktion zum Abbau der Zollschranken eingeleitet werden. Die Wirkung dieser Kundgebung blieb denn auch nicht aus. Wir erinnern an die intensive Tätigkeit im Gebiete der Handelsverträge, die das Jahr 1927 kennzeichnet, so dass nicht mit Unrecht von einem «Jahr der Handelsverträge» gesprochen wird.

Trotz gewisser Vorkommnisse, die noch allzu sehr den Stempel der frühern Einstellung tragen, wird man feststellen dürfen, dass die Genfer Wirtschaftskonferenz praktisch einen Erfolg darstellt. Ohne diese Manifestation wäre z. B. die handelspolitische Einigung zwischen Frankreich und Deutschland und damit wohl auch die Neuregelung unserer Handelsbeziehungen mit unserem westlichen Nachbar noch länger hinausgeschoben worden. Dass die gefassten Besolutionen für einen hemmungsloseren Güteraustausch auch eine nicht zu unterschätzende moralische Schranke gegen den übertriebenen Protektionismus der Nachkriegszeit darstellen, sei ebenfalls noch hervorgehoben.

Gestützt auf die Eesolutionen der Weltwirtschaftskonferenz wurde das Comité économique, welches zuhanden des Völkerbundsrates die Wirtschaftsfragen abklärt und begutachtet, reorganisiert. Es besteht gegenwärtig aus direkten Vertretern der Eegierungen; seine Mitglieder nehmen zufolge ihrer Stellung aktiven Anteil an der Handelspolitik ihrer Staaten. Es zählt 15 Mitglieder verschiedener Nationalität; die Schweiz ist darin vertreten durch den Direktor der Handelsabteilung. Die Hauptaufgabe dieses Komitees besteht darin, diejenigen Wirtschaftsfragen zu studieren, welche direkt oder indirekt in internationaler Beziehung von Bedeutung sind. Zu diesem Wirtschaftskomitee kommt nun, ebenfalls in Anlehnung an die genannten Eesolutionen, noch der sogenannte Wirtschaftsausschuss (Comité consultatif économique) hinzu. Die Mitglieder desselben werden durch den Völkerbundsrat gewählt.

Er zählt 85 Mitglieder zuzüglich der Vertreter der verschiedenen internationalen Wirtschaftsorganisationen. Er
hat die Anwendung der Weltwirtschaftsresolutionen zu verfolgen.

Unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Eesolutionen, die die Wirtschaftskonferenz im Gebiete des internationalen Handels fasste, hat seither das Comité économique die Fragen der Zoll- und Handelsvertragspolitik in den Mittelpunkt seiner Tätigkeit gestellt. Ausserdem hat es sich mit folgenden Problemen befasst: Vereinheitlichung der Zollnomenklatur, Vereinheitlichung der Wirtschaftsstatistik, Behandlung der Fremden, der ausländischen Gesellschaften, Vereinheitlichung des Wechsel- und Checkrechts.

Der Wirtschaftsausschuss (Comité consultatif) ist erstmals im Mai 1928 zu einer Session in Genf zusammengetreten. Er hat die allgemeine Wirtschafts-

396 läge diskutiert und seinerseits ähnliche Empfehlungen aufgestellt wie die Wirtschaftskont'erenz vom Jahre 1927.

Der Bericht der Weltwirtschaftskonferenz (Eapport définitif) wurde vom Völkerbundsrat in der Junisession 1927 genehmigt. Die 8. Völkerbundsversammlung hat davon bereits im September gleichen Jahres ebenfalls in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen und die Hoffnung ausgedrückt, die Wirtschaftspolitik aller Staaten werde sich künftig im Sinne der Eesolutionen der Weltwirtschaftskonferenz orientieren. In der Folge wurden dann die Eegierungen auch ihrerseits eingeladen, zu den Ergebnissen der Konferenz Stellung zu nehmen, was im allgemeinen durch die grosse Mehrzahl der europäischen Staaten in zustimmendem Sinne auch geschah. Was die Schweiz im speziellen anbelangt, konnte sie sich unschwer dem erzielten Eesultat ebenfalls anschliessen, entspricht doch die von der Weltwirtschaftskonferenz empfohlene Wirtschaftspolitik im grossen und ganzen den von ihr von jeher befolgten Bichtlinien.

Wir glauben damit unsere Ausführungen über die Weltwirtschaftskonferenz schliessen zu können in der Meinung, dasa es kaum nötig sei in eine Erörterung weiterer Detailpunkte der allgemeinen Eesolutionen einzutreten. Die Bundesversammlung dürfte vielmehr Interesse daran haben, die praktischen Eesultate zu diskutieren und dazu Stellung zu nehmen. Als einen der ersten Erfolge der Genfer Konferenz möchten wir den Abschluss der folgenden Konventionen betreffend die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen bezeichnen. Wir beehren uns daher, Ihnen nunmehr darüber eingehend Bericht zu erstatten.

II.

Internationale Konferenzen von 1927 und 1928 für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.

1. Im März und Juni 1927 beschloss der Völkerbundsrat auf den Vorschlag des Comité économique, eine diplomatische Konferenz von ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertretern der Völkerbundsmitglieder und Nichtmitgliedstaaten nach Genf einzuberufen, um eine internationale Übereinkunft über die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote .und -beschränkungen abzuschliessen.

Die erste Sitzung fand am 17. Oktober gleichen Jahres statt.. Vertreten waren folgende 35 Staaten: Mitgliedstaaten des Völkerbundes : Äthiopien, Australien, Belgien, Bulgarien, Canada, Chile, China, Columbien, Cuba, Dänemark, Deutschland.

Finnland, Frankreich., Griechenland, Grossbritarinien, Indien, Irischer Freistaat, Italien, Japan, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Eumänien, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei und Ungarn.

397 Nichtnùtgliedstaaten des Völkerbundes : Ägypten, Vereinigte Staaten von Amerika und Türkei.

Die Schweiz war vertreten durch Herrn W. Stucki, Direktor der Handelsabteilung.

Ein vom Wirtsohaftskomitee aufgestellter Entwurf einer internationalen Vereinbarung und ein Kommentar dienten der Versammlung als Diskussionsgrundlage. Dieser Vorentwurf war von schweizerischer Seite einer aufmerksamen Prüfung unterzogen worden. Die von der Konferenz schliesslich angenommenen Bestimmungen tragen in zahlreichen Punkten den von uns an diesem Projekt angebrachten Kritiken Eechnung.

Die Delegationen von mehr als 20 Ländern nahmen an der allgemeinen Diskussion teil. Alle anerkannten die Wichtigkeit und Notwendigkeit einer internationalen Vereinbarung zur Abschaffung der. Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen. Sie nahmen das Projekt d'es Comité économique als Arbeitsgrundlage an, wobei sie immerhin von der Ansicht ausgingen, dass die Umstände seit der endgültigen Abfassung dieses Entwurfes sich verändert hatten, so dass zahlreiche Ergänzungen notwendig erschienen.

Am 8. November wurde die Internationale Übereinkunft über die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen unterzeichnet.

Dieses internationale Abkommen umfasst 19 Artikel, ein Protokoll und eine Schlussakte. Es wurde unterzeichnet durch die 18 nachstehenden Staaten: Ägypten, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien und Nord-Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Eumänien, Schwein, Siam, Tschechoslowakei und Ungarn. Nach dem Wortlaut von Art. 14 konnte die Übereinkunft im Namen jedes Mitgliedes des Völkerbundes oder jedes auf der Konferenz über diese Übereinkunft vertretenen Nichtmitgliedstaates, sowie jedes Staates, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung der Übereinkunft übermittelt hat, bis zum l. Januar 1929 unterzeichnet werden.

2. Der Artikel 14 der Übereinkunft sah auch vor, dass die Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen die Übereinkunft vor dem I.Februar 1928 unterzeichnet wurde, die Vergünstigung des im Artikel 6, Abs. 4, vorgesehenen Verfahrens gemessen würden.

Dieses besondere Verfahren, das hier auseinandergesetzt werden soll, hatte vorgesehen werden müssen, nm der Tatsache Eechnung zu tragen, dass die
Konferenz nicht völlig zum Ziele ihrer Aufgabe gelangte und dass sie verschiedene Fragen offen Hess, deren Eegelung neue Beratungen erforderte. Diese Schwierigkeiten bezogen sieh auf folgende Punkte: a. Der Artikel 6 der Übereinkunft ermächtigte die vertragschliessenden Teile, sich gewisse vorübergehende Ausnahmen vorzubehalten, indem man anerkannte, dass tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse es einigen von ihnen unmöglich machen, sofort die in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen

398 Verpflichtungen zu übernehmen. Eine sehr verwickelte und heikle Lage war in dieser Hinsicht bezüglich der Ausfuhr von Häuten und Fellen und Knochen entstanden, wie auch betreffend die von gewissen Staaten auf diesen Waren erhobenen Ausfuhrzölle, die da und dort eine solche Höhe aufwiesen, dass ihre Beibehaltung einem versteckten Ausfuhrverbot gleichkommen musste. Da die Konferenz die Feststellung machte, dass die Lösung eines Problems, welches den günstigen Erfolg ihrer Beratungen bedrohte, die Einberufung einer besondern Konferenz rechtfertigte, empfahl sie durch Artikel 3 der Schlussakte, dass die Länder, in denen diese Verbote angewendet werden, sich sofort miteinander darüber ins Einvernehmen setzen sollten, ob sie nicht auf alle Vorbehalte auf diesem Gebiete gleichzeitig verzichten könnten, «um zu verhindern, dass auf Grund von Art. 6 der Übereinkunft ein Vorbehalt für gewisse, besonders Häute und Knochen betreffende Verbote gemacht würde, die augenblicklich in zahlreichen Ländern bestehen». Diese Bestimmung zog die Einberufung der besondern Konferenzen über die Häute und Felle und über die Knochen nach sich.

~b. Eine Anlage zu Art, 6 der Übereinkunft zählte die Vorbehalte auf, die sich die vertragschliessenden Teile gegenseitig im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zugestanden hatten. Immerhin konnte diese Liste nicht als endgültig betrachtet werden. Die Übereinkunft selbst sah vor, dass die vertragschliessenden Teile dem Generalsekretär des Völkerbundes vor dem I.Februar 1928 die Verbote oder Beschränkungen, die sie auf Grund der Bestimmungen des Art. 6 beizubehalten wünschten, bekanntgeben konnten.

Anderseits genossen die Staaten, welche die Übereinkunft vor dem 1. Februar 1928 unterzeichneten, die Vergünstigung der Bestimmungen von Art. 6. Obschön eine andere Bestimmung des Protokolls festsetzte, dass jedes Begehren um Gewährung einer Ausnahme, das nach dem Datum dieser Übereinkunft (8. November 1927) gestellt wird, sich nur auf Verbote oder Beschränkungen beziehen darf, die an diesem Datum in Kraft sind, konnten noch nicht besprochene Beschränkungen nachgesucht werden. Die andern vertragsehliessenden Teile endlich sollten sich darüber aussprechen, ob sie die verlangten Vorbehalte annehmen würden.

c. Auf der andern Seite hatte die Konferenz angesichts der Bedeutung der
offengebliebenen Fragen das Datum und die Bedingungen für die Inkraftsetzung der Übereinkunft nicht festsetzen können.

Infolgedessen wurde in Art. 17 der Übereinkunft bestimmt, dass zwischen dem 15. Juni und 15. Juli 1928 eine Konferenz einberufen werden sollte, um diese verschiedenen Fragen zu besprechen.

3. Die durch- den Paragraphen 3 des Protokolls über die Konferenz vom November 1927 bezeichneten Staaten wurden auf den Rat des Comité économique hin durch den Völkerbundsrat zur Besprechung der Frage der Ausfuhr von Häuten, Fellen und Knochen zusammenberufen. Es waren folgende Staaten vertreten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien,

399 Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, die Tschechoslowakei und Ungarn.

Die Z u s a m m e n k u n f t führte zur Aulstellung von zwei Protokollen; das eine betrifft die rohen Häute und Pelle, das andere die Knochen.

Das Protokoll betreffend die Ausfuhr der Häute, das die Aufhebung der Ausfuhrverbote und -beschränkungen für diese Waren in jeglicher Form und Bezeichnung und die Abschaffung der Ausfuhrzölle vorsah, wurde von den 12 Staaten, die an der Z u s a m m e n k u n f t teilgenommen hatten, unterzeichnet, Grosse Schwierigkeiten stellten sich einer Eegelung der Knochenausfuhr «ntgegen. Die Versammlung beschloss, den Eegierungen zu empfehlen, sie möchten die Verpflichtung eingehen, die Ausfuhr von rohen oder entfetteten Knochen, von Knochenabfällen, von Hörnern, Klauen und Hufen, sowie Abfällen von diesen und von Leimleder, keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form und Bezeichnung auch immer, unterwerfen und in dieser Beziehung auf jedes Begehren für entsprechende Vorbehalte verzichten.

Sie war jedoch gezwungen, anzuerkennen, dass es mit Bücksicht auf die be, sondere Natur dieser Produkte und die Lage gewisser Länder notwendig wareine Übergangszeit für die vollständige Abschaffung der Ausfuhrzölle zuzulassen.

Dieses Protokoll wurde von den nachstehenden Staaten unterzeichnet: Belgien, Dänemark (ad referendum). Deutschland, Frankreich, Italien (ad referendum), Niederlande, Österreich, Tschechoslowakei, Ungarn.

Gemäss den beiden Protokollen wurden die Staaten, die an der Versammlung teilgenommen hatten, eingeladen, das Völkerbundssekretariat vor dem 15, Juni von ihrer Entscheidung über das durch dieses Protokoll vorgesehene Abkommen KU unterrichten. Die andern Staaten, welche die Übereinkunft yom 8. November unterzeichnet hatten, waren ebenfalls entsprechend dem von der Versammlung ausgedrückten Wunsche eingeladen worden, dem Abkommen beizustimmen.

Bis zum 1. Juni 1928 hatten 21 Staaten dem Völkerbundssekretariat ihren Entschluss mitgeteilt. Die Schweiz hatte beschlossen, dem Protokoll betreffend die Häute und Felle beizustimmen, dagegen dem Protokoll über die Knochen ihre Zustimmung zu versagen.

Im Besitze dieser Antworten erbat das Völkerbundssekretariat gemäss dem vereinbarten Vorgehen, die Ansicht des Comité économique
über die Bemerkungen, die ihm durch die Regierungen zugekommen waren. Letzteres erachtete es als wünschbar, eine zweite Konferenz der interessierten Staaten zusammenzuberufen, um die durch die Mitteilungen der Begierungen entstandene Lage zu prüfen, und schlug vor, ausser den Staaten, welche au der ersten Versammlung teilgenommen oder Bemerkungen zu den Protokollen eingereicht hatten, auch die Regierungen von Ägypten, Bulgarien, Eslhuid, Lettland, Norwegen und der Schweiz einzuladen, die alle die Übereinkunft vom 8- November 1927 mitunterzeichnet hatten.

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4. Bei der Eröffnung der «weiten internationalen Konferenz betreffend die Häute und Felle und die Knochen, abgehalten in Genf vom 29. Juni bis 11. Juli 1928, waren 19 Staaten vertreten,, die unter dem Vorsitz des Herrn D. Serruys, dem Präsidenten des Comité économique, standen. Zu diesen gehörten ausser den Staaten, die schon an der ersten Konferenz teilgenommen hatten, Grossbritannien, Finnland, Japan, Lettland, Luxemburg, Norwegen und die Schweiz. Der Vertreter der Schweiz war Herr Direktor Walter Studii.

Nach besonders für die Knochen langwierigen Verhandlungen führte dieKonferenz am 11. Juli zur Unterzeichnung der folgenden zwei internationalen Abkommen : Internationale Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen, mit anschliessendem Protokoll und einer Schlussakte.

Internationale Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Knochen, mit einem anschliessenden Protokoll und einer Sehlussakte.

Diese Vereinbarungen wurden auch von der Türkei unterzeichnet, 5. Die in Art. 17 der Übereinkunft vom 8. November 1927 vorgesehenezweite diplomatische Konferenz zur Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen wurde am 3. Juli des vergangenen Jahres in Genf eröffnet. Es nahmen daran teil: 1. die Signatarstaaten der Übereinkunft vom 8. November 1927; 2. die Staaten, welche die Übereinkunft zwischen diesem letzteren Datum und dem 15. Juni 1928 unterzeichnet haben: Chile (14. Juni), Estland (80. Januar), Indien (26. April), Lettland (31. Januar), Norwegen (31. Januar), Polen (31, Januar), Portugal (81. Januar), Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen (24. Januar), Schweden (2. Dezember 1927), Türkei (14. Mai 1928), Vereinigte Staaten von Amerika (30. Januar).

Schweizerischer Delegierter war, wie an der ersten Konferenz, Herr Direktor Walter Stucki von der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements , Am 11. Juli wurde von den 29 an der Konferenz vertretenen Staaten ein Ergänzungsabkommen von 4 Artikeln, mit einem anschliessenden Protokoll und einer Schlussakte, unterzeichnet.

Die Übereinkunft vom 8. November 1927, das Ergänzungsabkommen vom 11. Jtili 1928 und die vom gleichen Tage datierten zwei internationalen Vereinbarungen betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen und betreffend die Ausfuhr von Knochen bilden ein Ganzes. Die beiden Vereinbarungen
behandeln gewissermassen einen Sonderfall der durch die Übereinkunft und das Ergänzungsabkommen geregelten Fragen. Immerhin würde die Nichtgenehmigung dieser Vereinbarungen seitens eines der vertragschliessenden Teile die Inkraftsetzung der Übereinkunft gelbst gefährden. Zum leichtern Verständnis werden wir in unserer Besprechung die Vereinbarungen von der Übereinkunft und dem Ergänzungsabkommen trennen, um dann den diesen vier internationalen Akten geineinsamen Bestimmungen eine besondere Unterabteilung zu widmen.

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III.

Die Übereinkunft vom 8. November 1927 und das Ergänzungsabkommen vom 11. Juli 1928.

Die Übereinkunft und das Ergänzungsabkommen bilden ein Ganzes.

Erstere umfasst 19 Artikel, ein Protokoll und eine Schlussakte, das zweite 4 Artikel, ein Protokoll und eine Schhissakte.

Der Grundsatz der Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen ist in den Artikeln l und 2 der Übereinkunft umschrieben.

Jedes Land verpflichtet sich, binnen 6 Monaten, nachdem das Abkommen dort in Kraft gesetzt worden ist, alle Verbote und Beschränkungen abzuschaffen..

Der Gedanke der Gegenseitigkeit unter den vertragschliessenden Teilen ist ausdrücklich ini Wortlaut des Artikel l enthalten, welcher bestimmt, dass die Klauseln der Übereinkunft anwendbar sind auf Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Waren -- Boden- und Gewerbeerzeugnisse -- aus den Gebieten eines der vertragschließenden Teile in die Gebiete der andern vertragschliessenden Teile, sowie auf Verbote und Beschränkungen der Ausfuhr von Erzeugnissen aus den Gebieten der genannten vertragschliessenden Teile in die Gebiete eines andern vertragschliessenden Teiles, Das Protokoll (Abschnitt I, zu Artikel l, lit. b) sieht vor, dass, falls da& Zollgebiet eines der vertragschliessenden Teile Gebiete umfasst, die seiner Souveränität nicht unterstehen, diese Gebiete ebenfalls als «Gebiete» im Sinne der Übereinkunft angesehen werden. Diese Bestimmung bewirkt, dass im Falle der Batifizierung durch die Schweiz, die Übereinkunft auch auf Liechtenstein zur Anwendung kommt.

Der Artikel 3 anerkennt, dass jedes Land frei ist, die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren von der Erfüllung gewisser Vorschriften abhängig zu machen,, die sich auf die Art, die Form oder den Ort der Ein- und Ausfuhr oder auf die Anbringung von Kennzeichen oder andere Förmlichkeiten oder Bedingungen beziehen. Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich jedoch in diesem Artikel, daraus nicht ein Mittel zu verschleierten Verboten oder willkürlichen Beschränkungen zu inachen.

Zwei Meiiiungsströmungeu hatten sich in den allgemeinen Beratungen gezeigt: auf der einen Seite waren diejenigen, welche die Abschaffung aller bestehenden Verbote verlangten ; auf der andern Seite die, welche der Meinung waren, dass die gegenwärtige Lage noch nicht eine vollständige Abschaffungermögliche, und
Beweggründe unter dem Gesichtspunkte. der nationalen Verteidigung geltend machten. Diese letztern wünschten, der Wortlaut möchte so gewählt werden,-dass er eine freiere Auslegung zulasse. Aus diesen auseinandergehenden Bestrebungen ist das in den Artikeln 4, 5 und 6 enthaltene System entstanden. Als Entgegenkommen an die erste Meinungsströnmng fasste man die Artikel 4 und 5 derart ab, dass der eine nur die gänzlich normalen, der andere nur die vollständig aussergewöhnlichen Verhältnisse um-

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fasste. Umgekehrt war es notwendig, anzuerkennen, dass für gewisse Staaten "besondere Verhältnisse vorlagen, weshalb man den Artikel 6 in die Übereinkunft einfügte, der die Unterzeichnung mit Vorbehalten ermöglicht.

Der Artikel 4 sieht in 8 Abschnitten die Gruppen von Verboten und Beschränkungen vor, die durch die Übereinkunft nicht untersagt werden, sofern .sie nicht als Mittel willkürlicher Diskriminierung zwischen fremden Ländern benützt werden, in denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, und dass sie teine verschleierte Beschränkung des internationalen Warenaustausches darstellen. Die Aufzählung umfasst die klassischen Vorbehalte, wie sie im allgemeinen in den zweiseitigen Handelsverträgen enthalten sind. Wir verweisen in dieser Beziehung auf den Wortlaut der Übereinkunft.

Der Artikel 5 gesteht jedem der vertragschliessenden Teile das Recht zu, Verbote oder Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr zu treffen, um unter aussergewöhnlichen und anormalen Umständen die lebenswichtigen Interessen ·des Landes zu schützen. Diese Massnahmen müssen derart angewandt werden, dass sich daraus keine willkürliche Diskriminierung zum Nachteil irgendeines andern vertragschliessenden Teiles ergibt, und dürfen nicht länger dauern als die Gründe oder Verhältnisse, die sie veranlasst haben.

Diese Bestimmung, die den Gegenstand langwieriger Beratungen bildete, entspricht der in den meisten Staaten bestehenden Gesetzgebung. Was die Schweiz anbetrifft, so hat der Gesetzesentwurf über den Zolltarif den gleichen Vorbehalt in Artikel 12 aufgenommen.

Artikel 6 enthält 2 besondere Arten von V o r b e h a l t e n , deren Besprechung zu der Konferenz vom Juli 1928 Anlass gegeben hat: Vorbehalte provisorischen Charakters, begründet durch tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse, die es einigen der vertragschliessenden Teilen unmöglich machen, bezüglich gewisser Erzeugnisse sofort die in der Übereinkunft eingegangenen Verpflichtungen zu übernehmen. Zu dieser Art Vorbehalte gehören Beschränkungen vorübergehenden Charakters, welche die vertragschliessenden Teile sich verpflichten abzuschaffen, sobald die Verhältnisse, die dazu geführt haben, nicht mehr bestehen.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Ergänzungsabkommens ·setzt sich diese Liste folgendermassen zusammen: Belgien: Schrot und Abfälle von andern Metallen
und Legierungen Ausfuhr Bulgarien: Bosenstocke', ihre Wurzeln und Triebe » ·Chile: Schrot und Zinkabfälle » Deutschland: Steinkohle, Koks, Torf, Braunkohle, Briketts Ein- und Ausfuhr Schrot und Abfälle von andern Metallen und Legierungen Ausfuhr

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Prankreich:

Schrot und Abfälle anderer Metalle und Legierungen Ausfuhr Grossbritannien : Organisch-synthetische Farbstoffe und Farben und Färbemittel, die solche enthalten, sowie organische Zwischenprodukte zur Herstellung dieser Farbstoffe, Farben und Färbemittel . . .

Einfuhr Italien: Schrot und Abfälle anderer Metalle und Legierungen Ausfuhr Japan: Organisch-synthetische Farbstoffe und Farben und Färbemittel, die solche enthalten, sowie organische Zwischenprodukte zur Herstellung dieser Farbstoffe, Farben und Färbemittel . . . .

Einfuhr Eeis Ein- und Ausfuhr Luxemburg: Schrot und Abfälle anderer Metalle und Legierungen Ausfuhr Österreich: Schrot und Abfälle von andern Metallen und Legierungen » Portugal : Feine Wolle, Eohkork » Bumänien: Schrot und Abfälle anderer Metalle und Legierungen » gebrauchte Maschinen für Industrieanlagen Einfuhr Schweden: Schrot Ausfuhr Tschechoslowakei: Steinkohle, Koks, Torf, Braunkohle, Briketts Ein- und Ausfuhr Schrot und Abfälle anderer Metalle und Legierungen Ausfuhr '.Hopfensetzlinge » Ungarn: Schrot und Abfälle anderer Metalle und Legierungen » Vorbehalte betreffend Verbote, welche keine schädlichen Bückwirkungen auf den Handel der andern Länder ausüben, d. h. die nicht von grosser Bedeutung für den internationalen Handel sind, deren Aufhebung aber den interessierten Staaten ernste Schwierigkeiten bereiten würde. Diese Vorbehalte sind ohne zeitliche Beschränkung zugelassen. Wir führen dieselben nachstehend auf, Inbegriffen die im Ergänzungsabkommen zugelassenen Vorbehalte: Ägypten: Vieh (Ausfuhr ist abhängig von der Erteilung eines Erlaubnisscheines) . .

Ausfuhr Eier (während gewisser Monate des Jahres) »

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Ägypten :

Estland : Italien: Portugal: ' Rumänien:

Organische Düngemittel, einschliesslich des Taubenmists, der Schlachthausabfälle und des getrockneten Blutes. .

Platin, Edelsteine, Perlen und Korallen (roh oder bearbeitet, gefasst oder ungefasst) Eisenerz, Getreide Eichtenharz Eisen-, Kupfer- und Manganerz, Bohpetroleum

Ausfuhr

» » » »

Tschechoslowakei: Qnarzit . . ·

»

Vereinigte Staaten von Amerika: Heliumgas

»

Die schweizerische Delegation hat für keine Vorbehalte die Zulassung verlangt. Sie hat sich mit Zustimmung der Konferenz damit begnügt, festzustellen, dass unsere gegenwärtige Eegelung der Ausfuhr elektrischer Energie und ebenso diejenige über die Einfuhr von Getreide mit den Bestimmungen der Übereinkunft vereinbar sind.

Die oben erwähnten Listen müssen als endgültig betrachtet werden.

Sie zählen, abgesehen von den besondern Bestimmungen betreffend die Häute und Felle und die Knochen, alle Verbote und Beschränkungen auf, die zwischen den vertragschliessenden Teilen noch nach 6 Monaten nach dem Inkrafttreten der Übereinkunft weiterbestehen können. Diese Listen könnten durch den Beitritt eines neuen Staates nicht erweitert werden. Nur die Staaten, welche die Übereinkunft vor dem 1. Februar 1928 unterzeichnet haben, gemessen die Vergünstigung des im Artikel 6 vorgesehenen Verfahrens, Die Übereinkunft enthält in den Artikeln 8 und 9 drei G e r i c h t s b a r keitsklauseln : a. Ein Verfahren gütlicher Auseinandersetzung zur Beilegung von Streitigkeiten, die über die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Übereinkunft, mit Ausnahme der Artikel 4, 5 und 6 sowie der Bestimmungen, des Protokolls über diese Artikel, entstehen könnten. Dieses Verfahren gütlicher Beilegung ist freiwillig. Der Völkerbundsrat oder die beteiligten Parteien bezeichnen ein besonderes Organ, das nach Anhörung und, wenn nötig.

nach Herbeiführung einer Zusammenkunft der Parteien ein Gutachten abgeben soll. Das von dem genannten Organ abgegebene Gutachten bindet die streitenden Parteien nur, wenn es von jeder derselben anerkannt wird. Die Parteien können, wenn unter ihnen darüber Einverständnis besteht, entweder das Verfahren gütlicher Beilegung oder an seiner Stelle jedes andere schiedsgerichtliche oder gerichtliche Verfahren nach ihrem Ermessen wählen.

405 b. Ein schiedsgerichtliches oder gerichtliches Verfahren für die Streitigkeiten rechtlicher Art, die über die Auslegung oder die Anwendung der verschiedenen Bestimmungen der Übereinkunft entstehen, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6, sowie der Bestimmungen des Protokolls über diese Artikel. Für diese Kategorie von Eechtsstreitigkeiten ist das schiedsgerichtliche oder gerichtliche Verfahren obligatorisch, ohne Eücksicht darauf, ob die Parteien das Verfahren gütlicher Beilegung angerufen haben oder nicht. Die Eechtsstreitigkeiten müssen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder ·einem von den Parteien gewählten Schiedsgericht unterbreitet werden. Dem einen oder andern dieser beiden Organe kommt auch der Entscheid darüber ZM, ob ein Streit rechtlicher Art ist oder nicht.

c. Eine Wahlklausel, die vorsieht, dass die Parteien gegenüber jedem andern vertragsohliessenden Teile die Verpflichtung übernehmen können, sich für alle Bestimmungen der Übereinkunft, auch für die Artikel 4, 5 und 6, ganz oder zum Teil dem schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren zu unterwerfen. Wenn die Parteien über-ein obligatorisches schiedsgerichtliches oder .gerichtliches Verfahren für die Artikel 4, 5 und 6 nicht übereinkommen, können sie sich immerhin verpflichten, die Streitfälle, die bezüglich der Auslegung dieser Artikel entstehen, einem Verfahren gütlicher Beilegung zu unterwerfen.

Der letzte Paragraph von Artikel 8 bestimmt, dass diese Übereinkunft in keiner Weise die Eechte und Pflichten berührt, die sich für die vertragschliessenden Teile aus ihren Verpflichtungen in bezug auf die Eechtsprechung ·des Ständigen Internationalen Gerichtshofs oder aus ihren zweiseitigen Schlichtungs- und Schiedsverträgen ergeben.

Der Artikel 7 sieht vor, dass, wenn ein der Übereinkunft angehörender Staat sich vcranlasst sieht, eine Verbots- oder Beschränkungsmassnahme gegen Erzeugnisse irgendeines andern Landes zu treffen, gleichviel, ob diese Übereinkunft auf das Land Anwendung findet oder nicht, er die Massnahmen so treffen muss, dass sie dem Handel der andern vertragschliessenden Teile so wenig wie möglich Abbruch tun.

Der Artikel 10 enthält die in den unter dein Einfluss des Völkerbundes abgeschlossenen Verträgen übliche Bestimmung, die die vertragschliessenden Teile ermächtigt, die Anwendung
der Übereinkunft für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Schutzgebiete oder der ihrer Suzeränität oder ihrem Mandat unterstehenden Gebiete auszuschliessen. Diese Erklärung kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Batifizderung oder des Beitritts abgegeben werden.

Der Artikel 11 macht einen Vorbehalt in bezug auf die Eechte und Pflichten, die sich aus geltenden internationalen Übereinkommen und aus Bestimmungen in bestehenden zweiseitigen Verträgen ergeben und die auf ·dem Gebiet der Ehi- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen ein liberaleres Verfahren vorsehen als dasjenige, das durch die Bestimmungen der Übereinkunft festgelegt ist.

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Artikel 12 macht einen Vorbehalt für die Eeohte und Pflichten, die sich für die Partei aus der Völkerbundssatzurig ergeben.

Artikel 13. Um die gemachten Fortschritte zu kennzeichnen, werden die Staaten einander .binnen 12 Monaten, nachdem die Übereinkunft für ihr Gebiet in Kraft getreten ist, durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbunds über die Massnahmen Bericht erstatten, die sie zur Sicherung der Durchführung der Bestimmungen der Übereinkunft getroffen haben.

Die Übereinkunft blieb jedem Mitglied dee Völkerbunds, jedem an der Konferenz vertretenen Mitgliedstaat und jedem Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung der Übereinkunft übermittelt hat, bis zum; 1. Januar 1929 zur U n t e r z e i c h n u n g offen (Artikel 14).

Die Übereinkunft soll r a t i f i z i e r t werden, und vom 1. Januar 1929 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds, jeder an der Konferenz vertretene Mitgliedstaat und jeder Staat, dem der Völkerbundsrat eine Ausfertigung der Übereinkunft übermittelt hat, dieser beitreten.

Jeder Staat kann die Übereinkunft nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens k ü n d i g e n . Diese Kündigung wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.

Mit Eücksicht auf die ini Artikel G umschriebenen Vorbehalte ist es nötig gewesen, für die folgenden Fälle andere Fristen vorzusehen: 1. Jedes Mitglied kann die Übereinkunft nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Datum dieser Übereinkunft kündigen, wenn nach Ablauf dieser Frist irgendeine der auf Grund von Artikel 6, Ziffer l, zugestandenen; Ausnahmen noch besteht.

2. Jeder Staat kann die Übereinkunft nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Datum dieser Übereinkunft kündigen, wenn er der Ansicht ist, dass ihre Auswirkung durch einen der im Ergänzungsabkommen dem einen oder andern Staat zugestandenen Vorbehalte beeinträchtigt wordensei.

In diesen beiden Fällen wird die Kündigung sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam. Es ist denkbar, dass infolge von Kündigungen die Voraussetzungen, von denen die Inkraftsetzung der Übereinkunft abhängig gemacht worden ist, nicht mehr erfüllt sein könnten. In diesem Fallkann jeder der vertragsohliessenden Teile den Generalsekretär ersuchen, eine Konferenz zur Prüfung der Lage einzuberufen. Falls keine Einigung auf Beibehaltung
der Übereinkunft erzielt wird, erhält jeder Staat seine Freiheit zurück in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird, die zur Einberufung dieser Konferenz geführt hat.

Wenn ein Drittel der Vertragsparteien das Begehren auf A b ä n d e r u n g der Übereinkunft stellt, so verpflichten sieh alle Vertragsparteien, an einer Besprechung über diese Frage teilzunehmen. Jeder Staat, der an der revidierten Übereinkunft nicht mehr beteiligt zu sein wünscht, hat das Eecht, die-

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Übereinkunft auf den Zeitpunkt zu kündigen, auf den die Kegelung in Kraft tritt, die durch die revidierte Übereinkunft festgesetzt -worden ist.

Die für die I n k r a f t s e t z u n g der Ü b e r e i n k u n f t verlangten Bedingungen haben während der Konferenz vom Juli 1927 Anlass zu längeren Diskussionen gegeben. Alle Delegierten anerkannten die Notwendigkeit, vorzusehen, dass die Übereinkunft für mehrere Staaten gleichzeitig in Kraft treten kannDagegen gingen anfänglich die Anschauungen auseinander über die Zahl dieser Staaten. Eng verbunden mit dieser Frage war diejenige, ob die Teilnahmegewisser Staaten als eine wesentliche Voraussetzung für die Inkraftsetzung der Übereinkunft vorzusehen sei, und gleichzeitig galt es zu wissen, wie die Liste dieser Staaten zusammenzusetzen wäre. Man konnte in der Tat zwei Begelungen in Aussicht nehmen: entweder es jedem Staat zu überlassen, selbst zu entscheiden, vom Beitritt welcher Staaten er seine eigene Beitrittserklärung abhängig macht, oder eine Liste der Staaten aufzustellen, unter denen die Signatarstaaten diejenigen Länder bezeichnen würden, von deren Beitritt ihr eigener abhängt.

Der erste Weg wurde als ungünstig aufgegeben. Er hätte in der Tat gewissen Staaten gestattet, ihren Beitritt von demjenigen eines Staates abhängig zu machen, dessen Handel von massiger Bedeutung ist oder der an den in Genf geführten wirtschaftlichen Verhandlungen bis jetzt nicht teilgenommen hat.

Der zweiten Begelung wurde der Vorzug gegeben. Die Konferenz einigte sich auf den Artikel C des Ergänzungsabkommens, der folgende Kegelung vorsieht.

Zur Inkraftsetzung der Übereinkunft, die auch das Ergänzungsabkommen umfasst, müssen bis zum 80. September 1929 mindestens 18 Mitgliedstaaten, oder Nichtmitglieder des Völkerbundes die Ratifikation oder den Beitritt (vom 1. Januar 1929 an) vollzogen haben.

Jeder der vertragschliessenden Teile kann bei der Hinterlegung der Batifikationsurkunde oder bei der Mitteilung seines Beitritts dem Generalsekretär des Völkerbunds erklären, dass er die Inkraftsetzung der Übereinkunft, von der Batifizierung oder der Beitrittserklärung gewisser Staaten abhängig mache,, ohne dass jedoch dabei andere als die nachstehend genannten Staaten angeführt werden können: Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan, Österreich, Polen, Bumänien,
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika..

Das Generalsekretariat des Völkerbunds hat die Aufgabe, sofort jeden der vertragschliessenden Teile von jeder erfolgten Batifizierung oder Beitrittserklärung sowie von den Angaben, die ihr geraäss den oben unter 2 dargelegten Bestimmungen beigefügt sind, zu benachrichtigen. Am 81. Oktober 1929 teilt das Generalsekretariat des Völkerbunds allen Staaten, Mitgliedern oder Nicht-

408 initgliedern des Völkerbunds, in deren Namen die Übereinkunft unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist, die vor dem 30. September 1929 erfolgten Batifizierungen und Beitritte mit.

Was das D a t u m der I n k r a f t s e t z u n g der Ü b e r e i n k u n f t anbetrifft, so sieht der Artikel D des Ergänzungsabkominens vor, dass, wenn aus der Mitteilung des Generalsekretärs vom 81. Oktober 1929 hervorgeht, dass die durch den Artikel C und das Zusatzprotokoll verlangten Bedingungen am 30. September 1929 erfüllt waren, die Übereinkunft am 1. Januar 1930 in Kraft tritt. Andernfalls wird der Generalsekretär gemäss dem letzten Absatz von Artikel 17 der Übereinkunft die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, welche die Übereinkunft ratifiziert haben, darüber befragen, ob sie gleichwohl die Inkraftsetzung wünschen.

Was die von der Schweiz nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abzugebenden Erklärungen anbelangt, so halten wir dafür, es sei für die Inkraftsetzung in hohem Masse wünschbar, dass sämtliche Staaten, die in der im Ergänzungsabkommen vorgesehenen Liste aufgeführt sind, die Batifizierung vollziehen. Wir wären daher der Meinung, diese Inkraftsetzung sollte, was uns anbetrifft, von der Ratifikation aller dieser Staaten abhängig gemacht werden. Immerhin ist es sowohl vom allgemeinen Gesichtspunkte aus als auch zu unserm eigenen Vorteil von solcher Wichtigkeit, dass die Übereinkunft in Kraft gesetzt wird und dass die feste Regelung, die sie auf einem sehr wichtigen Gebiet bringt, zur Anwendung gelangt, dass wir es vorziehen würden, gegebenenfalls nicht die Batifizierung durch alle ausser uns vorgesehenen Staaten verlangen zu müssen. Deshalb ersuchen wir Sie, uns unter Zustimmung zu den fraglichen Abkommen zu ermächtigen, unter Umständen darauf zu verzichten, die Inkraftsetzung der Übereinkunft für die Schweiz vom Beitritt gewisser Staaten abhängig zu machen. Wir bitten Sie, uns diese so auswählen zu lassen, dass am besten unsern Interessen aus der allgemeinen Lage im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Niederlegung der Ratifikationsurkunde Rechnung getragen werden kann.

Die Schlussakte der Übereinkunft enthält verschiedene Erklärungen und Empfehlungen, die gewisse Punkte und Fragen noch näher umschreiben.

Die wichtigste betrifft
die Erklärung Nr. 5, welche bestimmt, dass die Übereinkunft weder das Tarifsystem noch die Vertragsmethoden der daran beteiligten Länder, noch auch das Verfahren berührt, das deren Anwendung sichern soll, dagegen die feste Überzeugung ausdrückt, dass die Abschaffung der Verbote und Beschränkungen kein Grund sein kann, übertriebene Ein- oder Ausfuhrzölle einzuführen oder Hindernisse anderer Art an die Stelle derer zu setzen, welche die Übereinkunft verschwinden lassen soll. Die Konferenz erklärt überdies, dass die Bückkehr zur Handelsfreiheit für ein bestimmtes Erzeugnis für die Erzeuger- und Verbraucherländer gegenseitige Verpflichtungen nach sich zieht, die sich in einer gerechten Regelung der Ein- und Ausfuhrzölle aus-drücken sollen, ganz besonders, wenn diese auf Gewerbeerzeugnisse angewandt

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werden, die mit Hilfe eines Rohstoffs hergestellt worden sind, für den die Übereinkunft die Wiederherstellung der Ausfuhrfreihei vorsieht.

Diese Erklärung stellt fest, däss die Vertragsparteien auf den Wären, die ihr Gebiet verlassen, Ausfuhrzölle erheben dürfen. In Verbindung mit den Bestimmungen in den Vereinbarungen über die Häute und Pelle und über die Knochen erhält die Empfehlung, diese Zölle nicht derart zu erhöhen, dass daraus Beschränkungen oder gar verschleierte Verbote entstehen, einen ganz besonder Wert, der in unserem Lande nicht verkannt werden sollte.

IV.

Vereinbarungen betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen und betreffend die Ausfuhr TOB Knochen.

Die V e r e i n b a r u n g b e t r e f f e n d die A u s f u h r von H ä u t e n und Fellen umfasst 8 Artikel, ein Protokoll und eine Schlussakte Sie erklärt, dass die Parteien. sich verpflichten, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr roher oder zubereiteter Häute u n d Pelle ( d . h . d i e eine Zubereitung boten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen. Vom gleichen Zeitpunkt an sollen für diese Erzeugnisse keinerlei Ausfuhrzölle oder Ausfuhrabgaben·-- mit Ausnahme der statistischen Gebühr · aufrechterhalten oder eingeführt werden, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der vertragschließenden Teile auch auf alle andern Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung finden. Diese Bestimmung bildet d e n Gegenstand eines besondern Vorbehalts zugunsten Erzeugnissen Ausfuhrzölle aufrechtzuerhalten; sie erklärt jedoch, keinesfalls die Absicht zu haben, hinsichtlich dieser Erzeugnisse vermittels übertrieben hoher Ausfuhrabgaben das abgeschaffte Ausfuhrverbot aufrechtzuerhalten; sie wünscht lediglich, ihre volle Freiheit zu wahren, um durch eine schrittweise Herabsetzung der Ausführabgaben zu einem normalen Zustand zu gelangen, wie sie es im übrigen auch bei andern Bohstoffen getan hat. Gestützt auf diese Erklärung ist Eumänien vorübergehend von den Bestimmungen des Artikels in der Vereinbarung,derf die Ausfuhrzölle undAusfuhrabgaben abschafft, befreit.

Die Vereinbarung ist von allen an der Konferenz vertretenen Staaten unterzeichnet worden, mit Ausnahme von Lettland und Japan. Sie konnte noch bis zum 81. Dezember 1928 im Namen eines jeden Mitgliedes des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck einen Abdruck der Vereinbarung übermittelt hatte, unterzeichnet werden. Vom 1. Januar 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes oder jeder vom Völkerbundsrat eingeladene Staat der Vereinbarung beitreten.

Bandesblatt. 31. Jahrg. Bd. I.

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Die Schweiz erhebt gegenwärtig einen Ausfuhrzoll von Fr. 4 per 100 kg für rohe Felle und Häute, der vom 1. Oktober 1929 an aufzuheben wäre/Diese Aufhebung wird ausgeglichen durch die von diesem Zeitpunkt an gewährte Aüsfuhrfreiheit aus den Ländern, welche bisher die Ausfuhr untersagten. Die Aufhebung des Ausfuhrzolles ist in der Schweiz schon lange von der Landwirtschaft und den Metzgern gefordert worden; auch die Gerber erheben dagegen keinen Einspruch.

Die V e r e i n b a r u n g b e t r e f f e n d die A u s f u h r von Knochen, ist von den gleichen Staaten unterzeichnet worden, die auch die Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen unterzeichnet haben.

Sie umfasst 12 Artikel, ein Protokoll und eine Schlussakte.

Infolge der Wichtigkeit, die der Frage der Ausfuhrzölle für Knochen beigemessen wurde, war eine Einigung unter den teilnehmenden Staaten sehr schwer zu erzielen. Der von der Versammlung vom März 1928 aufgestellte Protokoll-Entwurf sah einen Maximalzoll von 3 Goldfranken per 100 kg vor.

Die Schweiz und Italien hatten gegen diesen Ansatz Einspruch erhoben und ihn als zu hoch bezeichnet. Beide sprachen sich hier für die Aufhebung jedes Ausfuhrzolles aus. Anderseits wiesen mehrere osteuropäische Staaten darauf hin, wie notwendig es aus verschiedenen Gründen für sie sei, derartige Zölle beizubehalten. Man kam daher auf den Gedanken, abnehmende Zölle einzuräumen. Die Staaten Osteuropas sollten ermächtigt sein, Maximalzölle von 8 Schweizerfranken zu erheben, während die zentraleuropäischen und westeuropäischen Staaten sich mit einem Ansatz von Fr. 1.50 zu begnügen hätten.

Italien machte geltend, dass es ihm unmöglich sei, sein Ausfuhrverbot für: Knochen aufzuheben, solange seine Vereinbarung mit der Schweiz in Kraft wäre, die einen Ausfuhrzoll von höchstens 2 Papierlire, d. h. also ungefähr Fr. 0. 60 vorsehe. Der schweizerische Delegierte machte darauf das Angebot, Italien zu ermächtigen, in Abweichung vom bestehenden Vertrag den Ausfuhrzoll auf Fr. 1. 50 zu erhöhen. Dieses bedeutende Entgegenkommen hätte jedoch aus verschiedenen Gründen keinen Erfolg, so dass für Italien eine beson-.

dere Begelung vorgesehen werden musste, die wir weiter unten erwähnen.

Bezüglich der einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung werden wir uns, ohne allzusehr in Einzelheiten einzutreten,
die man im Text finden wird, an folgende Übersicht halten: Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929' ab die Ausfuhr von rohen oder entfetteten Knochen, von Knochenabfällen, von Hörnern, Klauen und Hufen, sowie von Abfällen von diesen und von Leimleder keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen. Die Bestimmungen dieses Artikels finden für Italien nur auf Leimleder Anwendung. Hinsichtlich der andern hier aufgezählten Waren sind sich die vertragschliessenden Teile in Anerkennung der Tatsache, dass Italien infolge von Verträgen mit gewissen Ländern nicht, in der Lage ist, seine Ausfuhrabgabe von 2 Papierlire zu erhöhen, darin einig,

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dass Italien das augenblicklich geltende Verbot beibehalten kann, solange die Vereinbarung über den Ausfuhrzollsat nicht weggefallen ist. Der schweizerische Delegierte hat diese Ausnahme nur unter dem Vorbehalt zugelassen, dass für die Schweiz die Bedingungen der Versorgung mit Knochen in Italien in allen Fällen nicht weniger günstig seien als gegenwärtig. In dieser Beziehung sind befriedigende Erklärungen gegeben worden.

Bezüglich der Ausfuhrabgaben kommen folgende Bestimmungen in Betracht: a. Die vertragschliessenden Teile, die zurzeit keine Ausfuhrabgaben auf den oben genannten Erzeugnissen erheben oder deren Ausfuhrabgaben für diese Erzeugnisse nicht den Ansatz von 1. 50 Schweizerfranken für 100 kg überschreiten, verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab keine Ausfuhrabgabe einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die diesen Ansatz überschreitet. Eine besondere Ausnahme ermächtigt Österreich, Ungarn und die Tschechoslowakei, eine Ausfuhrabgabe zu erheben, die den Ansatz von 3 Schweizerfranken nicht überschreiten darf.

b. Die vertragschliessenden Teile, die zurzeit auf den oben genannten Erzeugnissen eine Ausfuhrabgabe von mehr als 3 Schweizerfranken erheben, verpflichten sich, diese vom 1. Oktober 1929 ab auf einen Betrag herabzusetzen, der diese Summe nicht übersteigt. Hier sind Polen, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und Rumänien noch besondere Ausnahmen zugestanden worden.

c. Die vertragschliessenden Teile, die zurzeit auf .den oben genannten Erzeugnissen eine Ausfuhrabgabe von mehr als 1. 50 Schweizerfranken aber nicht über 3 Schweizerranken erheben, ohne dass für diese Erzeugnisse ein Ausfuhrverbot besteht, verpflichten sich, den zurzeit geltenden Ansatz nicht zu erhöhen. Jedoch können diejenigen vertragschliessenden Teile die zurzeit eine Abgabe von mehr als 1. 50 Schweizerfranken haben, die aber 3 Schweizerfranken nicht übersteigt, .den Satz bis auf höchstens 3 Schweizerfranken erhöhen, sofern diese Abgabe gegenwärtig gleichzeitig mit einem Verbot angewendet wird.

--.-,..

d. Für die oben aufgeführten Erzeugnisse darf -- mit Ausnahme der statistischen Gebühr -- keinerlei Abgabe eingeführt oder aufrechterhalten werden, die nicht auf Grund der etatsprechenden Gesetzgebung der vertragschliessenden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung
findet.

Die Italien gewährte Konzession steht in offensichtlichem Gegensatz zu dem von der Übereinkunft vom 8. November verfolgten Ziel. Deshalb musste im Protokoll zu Art. B des Ergänzungsabkommen folgende Bestimmung aufgenommen werden: «Die hohen vertragschliessenden Teile sind sich darüber einig, zugunsten Italiens die Anwendung der. Bestimmung des Protokolls zur internationalen Vereinbarung über die Ausfuhr. von. Knochen für den Fall zuzulassen, dass die genannte Vereinbarung in Kraft tritt.»

412 Die Vereinbarung schliesst für die vertragschliessenden Teile keineswegs die Möglichkeit aus, Sonderabkommen abzuschliessen, die eine bestimmte Anzahl von ihnen zusammenfassen und die entweder auf einer weiteren Absenkung der in dieser Vereinbarung zugelassenen Ausfuhrabgabe oder auf ihrer völligen Beseitigung beruhen. Diese Bestimmungen bedeuten ein Mittel mehr, die Herabsetzung der Ausfuhrabgabe zu beschleunigen.

Die nachstehend angeführte Liste soll die Lage erläutern, die sich aus der auf 1. Oktober 1929 vorgesehenen Inkraftsetzung der Vereinbarung ergibt: a. Italien: Keine Änderung der gegenwärtigen Verhältnisse. Das Ausfuhrverbot für rohe Knochen und Knochenabfälle bleibt weiter in Kraft.

Die gegenwärtig erhobene Ausfuhrabgabe bleibt weiterhin auf 2 Papierlire per 100 kg festgesetzt.

b. Die andern Signatarstaaten: Ausfuhrverbot gegenwärtig

Belgien . . . . . . .

Dänemark Deutschland . . . .

Finnland. . . . . .

Frankreich Grossbritannien. . .

Luxemburg Niederlande . . . .

Norwegen Österreich Polen Rumänien . . . . .

vom 1. Oktober 1929 an

gegenwärtig per 100 kg

Ausfuhrabgabe vom 1. Oktober 1929 an gestatteter Maximalansatz in Schweizerfranken per 100 kg

ja nein ja nein ja nein ja nein nein ja nein ja

nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein

Schweiz . . . . . . nein Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen. . . . . nein

nein

-- 1.50 -- 1.50 -- 1.50 -- 1.50 -- 1.50 -- 1.50 -- 1.60 -- 1.50 -- 1.50 Goldkr 1.50 8.-- Zl. 7,-- ohne Änderung gegenwartig eine nicht übertrieben kein Zoll hohe Abgabe kann auferhoben, rechterhalten werden (vgl. Erklärung im Protokoll).

1.-- 1.50

nein

Goldd 8.--

Tschechoslowakei . . ja

nein

--

Ungarn

nein

--

ja

ohne Änderung 8.--

Knochen 3.-- Leimleder 2.--

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Die Ergebnisse dieser Vereinbarung sind namentlich mit bezug auf die Abschaffung der Ausfuhrverbote günstig. Was die Ausfuhrzölle anbetrifft, so darf man nicht ausser acht lassen, dass es sich bei den osteuropäischen Staaten um Maximalansätze handelt, deren Ermässigung nach Möglichkeit diese versprochen haben. In bezug auf die andern Staaten darf bezweifelt werden, dass sie in vollem Umfange von dem Recht, einen Zoll von l. 50 Schweizerfranken per 100 kg einzuführen, Gebrauch machen werden. Die hauptsächlichsten Lieferanten der Schweiz sind Italien, Deutschland und Prankreich. Wir haben die von Itah'en in dieser Beziehung gegebenen Zusioherungen bereits erwähnt.

Die hauptsächlichsten schweizerischen Interessenten, die befragt worden sind, haben sich schon vor der Unterzeichnung durch den schweizerischen Delegierten zugunsten der Vereinbarung ausgesprochen.

Die Artikel 4 bis 8 der Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen und die Artikel 7 bis 12 der Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Knochen lauten gleich. Sie handeln von der Eatifikation und dem Inkrafttreten dieser beiden Vereinbarungen. Wir geben unten eine kurze Übersicht darüber.

Die Vereinbarungen enthalten noch Bestimmungen über die Eevision und die Kündigung. Wenn nach Ablauf von zwei Jahren seit der Inkraftsetzung der beiden Vereinbarungen mindestens ein Drittel der an den Vereinbarungen beteiligten Mitglieder des Völkerbundes undMchtmitgliedstaatenanden Generalsekretär einen Antrag auf Revision der Artikel über die Beseitigung von Ausfuhrzöllen und Ausfuhrabgaben richtet, so verpflichten sich die übrigen an jedem Meinungsaustausch (consultation) teilzunehmen, der zu diesem Zwecke etwa stattfindet. Jeder an diesen Vereinbarungen beteiligte Staat, dessen Eevisionsantrag bei diesem Meinungsaustausch zurückgewiesen wird oder der dem revidierten Artikel nicht glaubt zustimmen zu können, kann in bezug auf diese Artikel sechs Monate nach Abweisung des Eevisionsantrages oder mit dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung des revidierten Artikels durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes seine Handlungsfreiheit wieder zurückerlangen. Wenn infolge der vorgenannten Kündigung ein Drittel der an der Vereinbarung beteiligten Staaten, die nicht gekündigt haben, einen neuen Meinungsaustausch beantragt, so verpflichten
sich alle vertragschliessenden Teile, daran teilzunehmen.

Überdies kann jeder beteiligte Staat unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen jede Vereinbarung nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten kündigen. Diese Kündigung ist nur bezüglich des Staates wirksam, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist. Sie wird allen andern vertragschliessenden Staaten mitgeteilt. Wenn einer derselben der Ansicht ist, dass diese Kündigung eine neue Lage schafft, und wenn er daraufhin an den Generalsekretär einen entsprechenden Antrag richtet, beruft dieser eine Konferenz ein, an dor sich die vertragschlieesendeii Teile verpflichten, teilzunehmen.

Diese Konferenz kann entweder zu einem von ihr festgesetzten Zeitpunkt die sich aus der Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen aufheben oder die Be-

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Stimmungen der Vereinbarung abändern. Falls ein vertragschliessender Teil diesen Abänderungen nicht glaubt zustimmen zu können, kann er die Vereinbarung seinerseits kündigen und wird mit dem Tage der Wirksamkeit der Kündigung, die die Einberufung dieser Konferenz veranlasst hat, von seinen Verpflichtungen frei.

· ·

.

·

'

V.

.

·

Zusammenhang zwischen der Übereinkunft Tom 8. November 1927, dem Ergänzungsabkommen und den Vereinbarungen vom l J.Juli 1928.

"Wie weiter oben dargelegt wurde, hat der Abschluss der zwei Vereinbarungen vom 11. Juli 1928 das Zustandekommen des Ergänzungsabkommens vom gleichen Datum erleichtert, indem damit die hauptsächlichsten Hindernisse für eine allgemeine Einigung ausgeschaltet wurden. Trotzdem gehören aber, wie wir gesehen haben, die Übereinkunft von 1927, das Ergänzungsabkommen und die Vereinbarungen zusammen. Deshalb musate z. B., wie wir das gezeigt haben, die Italien eingeräumte Konzession betreffend die Ausfuhr von Knochen durch eine besondere Bestimmung im Protokoll des Ergänzungsabkommens gerechtfertigt werden.

Die Konferenz von 1928 hat diesem Zusammenhang besonders in der Art, wie sie die Eatifikation und die Inkraftsetzung der beiden Vereinbarungen geregelt hat, Bechnung getragen. Man musste die Fristen in der Weise anordnen, dass im Falle der Nichtratifizierung der Vereinbarungen durch einen der vertragschliessenden Teile die Lage geprüft und wenn möglich vor Ablauf der für die Inkraftsetzung der "Übereinkunft und des Ergänzungsabkommens vorgesehenen Fristen geregelt werden könnte. Dazu ist folgender Weg gewählt worden: Die Batifikationsurkunden über die Vereinbarungen sollen vor dem 1. Juli 1929 beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen an diesen Vereinbarungen und an der Übereinkunft vom 8. November 1927 beteiligten Nichtmitgliedstaaten mitteilt. Falls diese Vereinbarungen an dem genannten Zeitpunkt nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert sein sollten, werden die vertragschliessenden Teile durch den Generalsekretär eingeladen, sich über die Möglichkeit einer Inkraftsetzung zu verständigen. Sie verpflichten sich, an diesem Meinungsaustausch teilzunehmen, der vor dem 1. September 1929 stattfinden muss. Wenn am 1. September 1929 alle Unterzeichner die Vereinbarungen ratifiziert haben, oder wenn die Staaten, welche sie ratifiziert haben, beschlossen haben, sie in Kraft zu setzen, treten sie am 1. Oktober 1929 in Kraft. Der Generalsekretär wird das Inkrafttreten allen vertragschliessenden Teilen dieser Vereinbarungen und der Übereinkunft mitteilen.

Der Artikel B des Ergänzungsabkommens sieht überdies ein Verfahren für den Fall vor, dass die Vereinbarungen mangels der erforderlichen Batifi-

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zierungen nicht in Kraft gesetzt werden konnten. Es gibt den vertragschh'essenden Teilen die Möglichkeit, später die Anträge einzubringen, zu deren Einbringung sie nach den Bestimmungen des Artikels 6 der Übereinkunft und des dazugehörigen Protokolls berechtigt wären, auf die sie aber im Hinblick auf die genannten Vereinbarungen verzichtet haben. Wenn diese bis zum 1. Juli nicht ratifiziert worden sind, sollen die Anträge auf Ausnahmen vor dem 30. September 1929 an das Generalsekretariat des Völkerbundes gerichtet und von ihm den vertragsehliessenden Teilen vor dem 31. Oktober 1929 zur Kenntnis gebracht werden. Die vertragschliessenden Teile werden auf Einladung des Generalsekretärs unverzüglich zur Prüfung dieser Anträge auf Ausnahmen zusammentreten.

Es sind also zahlreiche Vorsichtsmassregeln getroffen worden, um die Behebung allfälliger Schwierigkeiten vor dem für die Inkraftsetzung der Übereinkunft von 1927 vorgesehenen Zeitpunkt zu erleichtern. Nichtsdestoweniger ist klar, dass das Datum vom 1. Juli 1929 für das Schicksal der Abkommen über die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen von 1927 und 1928 von grosser Bedeutung ist. Fehlt an diesem Tage die Eatifikation auch nur eines Signatarstaates der Vereinbarungen über die Häute und Felle und über die Knochen, so genügt dies tatsächlich, das so mühsam errichtete Gebäude zu gefährden. Trotzdem Hegt aller Anlass vor, zu hoffen, dass sowohl aus wirtschaftspolitischen als auch aus allgemeinen politischen Gründen kein Staat die Verantwortung übernehmen wird, die Bemühungen um Wiederaufrichtung des Welthandels, an denen er selbst mitgearbeitet hat, einem Misserfolg auszusetzen.

Schliesslich sehen die Vereinbarungen noch vor, dass gewisse Bestimmungen der Übereinkunft auf diese Vereinbarungen Anwendung finden, «nach Massgabe der darin enthaltenen Verpflichtungen und der Erzeugnisse, die sie berühren». Es betrifft dies die Artikel 4 samt Protokoll, 5, 7 samt Protokoll, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und Absatz b des Protokolls zu Artikel 1.

VI.

Die Würdigung der Konventionen.

Will man sich ein Urteil darüber bilden, ob die vorliegenden Konventionen zur Annahme empfohlen werden sollen, so muss man sich darüber klar werden, welches der heutige Rechtszustand ist, was die Konventionen Neues bringen und welches die eventuellen Vorteile und Nachteile sind, die für unsere Einfuhr und speziell auch für unsere Ausfuhr entstehen.

1. Die schweizerische Bundesverfassung schreibt vor, dass neben dem Bezug von Ein- und Ausfuhrzöllen unter ausserordentlichen Umständen vom Bunde vorübergehend besondere Massnahmen an der Grenze getroffen werden können. Das Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902, das in seinem textlichen Teile heute noch

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in Kraft besteht, sieht solche ausserordentliohe Anordnungen nur vor als Rétorsion gegenüber den Massregeln des Auslandes, nicht aber zur Abwehr wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Der Bundesrat hat in der Kriegszeit, wie es in andern Staaten geschah, auf Grund seiner ausserordentlichen Vollmachten zur Sicherung unserer Wirtschaft und der Existenz unserer Bevölkerung Ausfuhrverbote und Auefuhrbeschränkungen erlassen. In der Nachkriegszeit hat die Bundesversammlung auf dem Wege eines dringlichen Bundesbeschlusses den Bundesrat ermächtigt, zum Schutze der einheimischen Produktion Einfuhrbeschränkungen zu dekretieren. Diese Massregeln sind aber schon längst dahingefallen, und zurzeit bestehen wirtschaftliche Verbote oder Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr nicht mehr. Die Schweiz ist auch beim Abschluss der Handelsverträge wieder auf den Standpunkt der Vorkriegszeit zurückgekehrt, indem sie solche Anordnungen wegbedungen hat. Art. 4 des geltenden Handelsvertrages mit Deutschland bestimmt z. B. in dieser Beziehung das folgende ; ,,Die yertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Handel nicht durch Einfuhr- oder Ausfuhrverbote irgendwelcher Art zu hindern. Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf alle Länder oder auf die Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, anwendbar sind, in folgenden Fällen stattfinden : a. aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit; b. aus Rücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheit, Schädlinge und Ausrottung ; C. in Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und unter ausserordentlichen Umständen auf andern Kriegsbedarf; d. in Beziehung auf Waren, die im Gebiet eines der vertragschliessenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden oder bilden werden und zu dem Zwecke, um für fremde Waren alle andern Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inland festgesetzt sind oder festgesetzt werden. "· Auf Grund der Erfahrungen, die in der Kriegs- und Nachkriegszeit gemacht worden sind, hat der Bundesrat immerhin im Entwurf zu einem neuen Gesetze betreffend den schweizerischen Zolltarif die Möglichkeit vorgesehen, wirtschaftliche Verbote und Beschränkungen
der Ein- und Ausfuhr zu erlassen. Dies soll insbesondere möglich sein beim Eintritt ausserordentlicher Umstände, während wirtschaftlicher Krisen und endlich, wenn die fremden Produktionsbedingungen von den unsrigen wesentlich abweichen und unsere Volkswirtschaft oder einzelne ihrer Zweige in ihren Lebensinteressen bedrohen. Vorbehalte, die durch die zu schaffende Gesetzgebung entstehen, sind indessen bis jetzt nicht in die Handelsverträge aufgenommen worden.

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2. Der Inhalt der in Frage stehenden Konventionen lässt sich dahin zusammenfassen, dass die bestehenden Verbote und Beschränkungen der Bin- und Ausfuhr abgeschafft und neue nicht wieder eingeführt werden sollen. Indessen werden drei Vorbehalte gemacht.

a. Vor allem aus werden in Art. 4 als zulässig erklärt die sogenannten ,,klassischen Ausnahmen", die sachlich im wesentlichen denen entsprechen, die in dem oben zitierten Art. 4 des geltenden schweizerisch-deutschen Handelsvertrages .enthalten sind. Die Konvention geht sogar noch etwas weiter, indem sie u. a. Ein- und Ausfuhrverbote vorbehält zum Schutze des künstlerischen, historischen und archäologischen Nationalbesitzes, ferner für Gold, Silber, Münzen, Papiergeld und Wertpapiere.

6. Der Art, 5 der Konvention enthält eine Klausel, die zwar nicht wörtlich, aber doch dem Sinne nach der Bestimmung entspricht, die vom Bundesrat in einem neuen Bundesgesetz über den schweizerischen Zolltarif vorgesehen und oben angeführt worden ist.

Nach der erwähnten Vertragsbestimmung würde nichts das Recht der kontrahierenden Staaten hindern, Verbote und Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr vorzuschreiben, um in ausserordentlichen und anormalen Umständen die Lebeusinteressen des Landes zu schützen. Dass unter den letzteren auch die Interessen eines wichtigen Standes, wie die der Landwirtschaft, der Industrie oder des Gewerbes verstanden werden können, ist ohne weiteres klar. In diesem Zusammenhang ist auch wichtig festzustellen, dass es die Staaten selbst sind, die über die Anwendung des Art. 5 entscheiden, und dass die vorgesehenen Vermittlungs- und Gerichtsinstanzen, wie aus Art. 8 hervorgeht, nicht kompetent sind, nationale Entscheide, die auf Grund von Art. 4 oder 5 erlassen werden, nachzuprüfen.

c. Art. 6 der Konvention endlieh enthält bestimmte Ausnahmevorschriften, die als temporäre gedacht sind und einzelnen Staaten das Recht vorbehalten, die Einfuhr oder Ausfuhr gewisser Waren zu beschränken oder zu verbieten. Hierin liegt eine Konzession an diejenigen Staaten, welche bis jetzt noch solche Beschränkungen handhaben und denen damit eine gewisse Zeit gelassen wird, um sie abzuschaffen. Wir brauchen wohl nicht zu sagen, dass vom schweizerischen Standpunkte aus die sofortige Abschaffung vorzuziehen wäre, allein auch hier hat eben schliesslich ein Kompromiss
gesiegt.

Hinsichtlich der Waren, auf welche diese Bestimmung zutrifft, erwähnen wir als von grösserer Bedeutung die Verbote Grossbritanniens und Japans für Farben, sowie diejenigen verschiedener Staaten für Schrot und andere Metallabfälle. Ferner nennen wir das Verbot für Kohle zugunsten von Deutschland und der Tschechoslowakei. Da jedoch alle für uns bedeutungs^ volleren Ausnahmen ausdrücklich nur vorübergehenden Charakter haben und zu hoffen ist, dass diese noch bestehenden Ausnahmen vom leitenden Grundsatz in nicht allzulanger Zeit dahinfallen werden, und da endlich im ö;egenteiligen Fall eventuell die Möglichkeit einer früheren Kündigung besteht, so kann die Schweiz sich mit diesen Klauseln abfinden.

418 d. Hinsichtlich der Ausfuhr von Häuten, Fellen und Knochen isi noch besonders hervorzuheben, dass die dafür abgeschlossenen Abkommen weiter gehen als die allgemeine Konvention. Von der Ansicht ausgehend, dass für die genannten "Waren Verbote leicht durch prohibitive Zölle ersetzt werden könnten, regeln diese speziellen Vereinbarungen gleichzeitig auch die Frage der Ausfuhrzölle. Für die Häute und Felle verpflichten sich die Vertragsstaaten, die noch bestehenden Ausfuhrzölle aufzuheben, während für die Knochen Höchstansätze vereinbart worden sind. Damit wird une die Zufuhr wertvoller Rohstoffe gesichert, anderseits wird auch die Ausfuhr von Häuten schweizerischer Provenienz erleichtert. Die Schweiz wird ihren bezüglichen Ausfuhrzoll ausser Kraft setzen.

3. Was zusammenfassend die Vorteile und Nachteile anbetrifft, die uns die neuen Konventionen bringen, so möchten wir das folgende ausführen. Es steht vorab ausser Zweifel, daes die Schweiz als rohstoffarmes Land ein wesentliches Interesse daran hat, dass die andern Staaten ihr die Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, wie der Kohle, der Metalle, Düngmittel, aber auch der Lebensmittel nicht sperren können. Für unsere Industrie ist von besonderer Bedeutung die Zufuhr der Häute und Felle, sowie der Knochen, also von Waren, über die mit Rücksicht auf ihre Bedeutung für gewisse Industriezweige noch besondere Konventionen abgeschlossen worden sind, die nicht nur die Frage der Ausfuhrbeschränkungen, sondern auch zugleich die der Ausfuhrzölle regeln. Bieten manche Handelsverträge in der Hauptsache schon recht wertvolle Garantien, so werden diese zweifellos durch die vorliegenden Konventionen noch ausgebaut und verallgemeinert.

Was die Verbote und Beschränkungen der Einfuhr anbetrifft, so sind diese, wie wir schon ausführten, zurzeit von uns vollständig abgeschafft.

Allerdings sind unsere Handelsverträge nur kurzfristige, und sie könnten im Notfalle rasch gekündigt werden. Durch die Konventionen, die hier in Frage stehen, binden wir uns auf eine Dauer von mindestens 6 Jahren. Dafür ist aber auch eine Klausel in die Konventionen aufgenommen, die nicht in unsern Handelsverträgen Platz gefunden hat und die geeignet ist, uns im Notfalle aus der Verlegenheit zu helfen. Wir meinen Art. 5, über dessen Inhalt wir uns bereits ausgesprochen haben und der gestattet,
wenn Lebensinteressen auf dem Spiele stehen, ausnahmsweise Einfuhrbeschränkungen zu erlassen.

Wir wissen sehr wohl, dass in manchen Kreisen die Idee immer noch weiterlebt, dass man eventuell doch zum Schutze unserer Produktion auf Einfuhrbeschränkungen zurückgreifen könnte und dass man daher alle gegenteiligen Bindungen vermeiden sollte. Allein bei näherer Überlegung muss man sich doch sagen, dass es sich mehr um ein theoretisches Recht als um eine praktische Möglichkeit handelt. Der Schutz der Produktion, soweit er notwendig ist, wird, abgesehen von vorübergehenden Notfällen, eher auf dem Wege der Zölle gesucht werden müssen als auf

419 dem der Einfuhrbeschränkungen, deren Handhabung naturgemäss grosse Schwierigkeiten bietet. Man muss sich aber abgesehen hievon Rechenschaft geben, dass es zumal für ein kleines Land, das auf den Weltverkehr angewiesen ist, sehr schwierig, wenn nicht unmöglich ist, sich herrschenden, wirtschaftlichen Auffassungen und Strömungen zu widersetzen.

Wir möchten nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dasä diese Konventionen ihre Wirkung gerade auch dann beibehalten und äussern würden, wenn zwischen zwei Staaten, die ihnen beigetreten sind, ein Zollkonflikt ausbräche. In einem solchen Falle könnte also z. B. die Schweiz zur Wahrung ihrer Interessen nicht auf Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen greifen. Anderseits wäre es aber auch dem andern Staate nicht gestattet, die Versorgung unseres Landes in Roh- und Hilfsstoffen oder Lebensmitteln durch solche Massregeln zu erschweren. Wäre man versucht, die darin liegende Einschränkung unserer Rechte zu bedauern, so wird man doch anerkennen müssen, dass ein wirklicher oder vermeintlicher Nachteil durch den Vorteil mehr als aufgewogen würde, dass der andere Partner uns weder Roh- und Hilfsstoffe noch Lebensrnittel verweigern könnte.

Alles in allem genommen bringen uns die Konventionen Erleichterungen und Sicherungen, die nicht unterschätzt werden dürfen, und sie bedeuten einen weiteren Schritt auf dem Wege zur Entwicklung möglichst freier internationaler Handelsbeziehungen.

Wir empfehlen Ihnen daher, die in Frage stehenden Konventionen zu genehmigen.

Empfangen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. März 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Beilagen:

Entwurf zu einem BundegbeachlusB.

Text der 4 Abkommen.

420 (Entwurf.)

ßumlesbcsehluss betreffend

die Ratifikation der internationalen Übereinkunft für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, vom 8. November 1927 und 11. Juli 1928, sowie der internationalen Vereinbarungen betreffend die Ausfuhr von Häuten, Fellen und Knochen vom 11. Juli 1928.

. Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 22. März 1929, beschliesst: Art.l.

Die nachfolgenden, in Genf unterzeichneten Übereinkünfte werden genehmigt : : 1. die internationale "Übereinkunft für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen, vom S.November 1927; 2. das Ergänzungsabkommen dazu vom 11. Juli 1928; 8. die internationale Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen vom 11. Juli 1928; 4. die internationale Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Knochen vom 11. Juli 1928.

Art. 2.

Bei der Bezeichnung der Staaten, von deren Eatifikation oder Beitritt die Schweiz die Inkraftsetzung der Übereinkunft vom 8. November 1927 abhängig macht, kann der Bundesrat darauf verzichten, alle im Artikel C des Ergänzungsabkommens aufgeführten Staaten zu erwähnen.

Art. 3.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

421 Übersetzung aus dem französischen and englischen Originaltext.

Internationale Übereinkunft für die

Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen.

(Aufzählung der Staatshäupter.)

Angesichts der Entschliessung der Völkerbundsversammlung vom 25. September 1924, geleitet von den Schlussfolgerungen der Genfer Weltwirtschaftskonferenz vom Mai 1927 und mit ihr einig in der Erkenntnis, dass die Ein- und Ausfuhrverbote sowie die daraus sich ergebende willkürliche Ein- und Ausfuhrregelung und die verschleierten Diskriminierungen beklagenswerte Ergehnisse gezeitigt haben, ohne dass die schweren Nachteile dieser Massnahmen durch die finanziellen oder sozialen Vorteile ausgeglichen worden sind, die die Staaten, die diese Massnahmen ergriffen hatten, davon erwarteten, in der Überzeugung, dass es für die Wiederherstellung und künftige Entwicklung des Welthandels wichtig ist, dass die Eegierungen eine Politik aufgeben, die sowohl den Interessen ihres eigenen Volkes wie denen anderer Völker abträglich ist, in der Überzeugung, dass die Bückkehr zu tatsächlicher Freiheit des internationalen Handels eine der wesentlichen Vorbedingungen für den Wohlstand der Welt ist, in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch eine parallele, gemeinsame Aktion in Gestalt einer internationalen Übereinkunft erreicht werden kann, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : (Aufzählung der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

422 Artikel 1.

Die Bestimmungen dieser Übereinkunft sind anwendbar auf Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Waren -- Boden- und Gewerbeerzeugnissen -- aus den Gebieten eines der Hohen VertragscMiessenden Teile in die Gebiete der anderen Hohen VertragschlieBsenden Teile sowie auf Verbäte und Beschränkungen der Ausfuhr von Erzeugnissen aus den Gebieten der genannten Vertragsohliessenden Teile in die Gebiete eines anderen Vertragschliessenden Teiles.

Artikel 2.

Unter Vorbehalt der Ausnahmen, die in den folgenden Artikeln vor^ gesehen sind, verpflichten sich die Hohen Vertragschliessenden Teile, binnen sechs Monaten, nachdem diese Übereinkunft für ihr Gebiet in Kraft getreten ist, alle Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen aufzuheben und derartige Verbote und Beschränkungen in Zukunft nicht mehr zu erlassen. Während dieses Zeitraumes trifft jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile alle geeigneten Massnahmen, um die bestehenden Verbote und Beschränkungen auf das Mindestmass herabzusetzen, und nimmt davon Abstand, neue Verboteoder Beschränkungen zu erlassen.

Ausserdem verpflichten sich die Hohen Vertragschliessenden teile, di& erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen .der vorliegenden Übereinkunft, von allen zentralen und örtlichen Behörden streng innegehalten werden und damit keine Vorschrift erlassen werden kann, die diesen Bestimmungen zuwiderläuft.

Artikel 3.

.

'

Unterwerfen die Hohen Vertragschliessenden Teile in Anwendung -ihrer Gesetzgebung die Wareneinfuhr oder -ausfuhr gewissen Vorschriften* die sich auf die Art, die Form oder den Ort der Ein- oder Ausfuhr oder auf die Anbringung von Kennzeichen oder andere Förmlichkeiten oder Bedingungen beziehen, so verpflichten sie sich, daraus nicht ein Mittel zu verschleierten Verboten oder willkürlichen Beschränkungen zu machen.

, Artikel 4, Folgende Gruppen von Verboten und Beschränkungen werden in. dieser.

Übereinkunft nicht untersägt, jedoch unter der Bedingung, dass sie nicht als Mittel willkürlicher Diskriminierung zwischen fremden Ländern benutzt werden, in denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, und dass sie keine verschleierte Beschränkung des internationalen Warenaustausches darstellen: 1. Verbote oder Beschränkungen mit Bücksioht auf die öffentliche Sicherheit; 2. .Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der Sittlichkeit oder der Menschlichkeit;

423 B, Verbote oder Beschränkungen mit Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät oder -- unter ausserordentlichen Umständen -- auf jeden anderen Kriegsbedarf; 4. Verbote oder Beschränkungen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutze von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten, Insekten und Schädlinge; 5. Ausfuhrverbote oder -beschränkungen zum Schutze des künstlerischen, historischen oder archäologischen Nationalbesitzes ; 6. Verbote oder Beschränkungen für Gold, Silber, Münzen, Papiergeld und Wertpapiere; 7. Verbote oder Beschränkungen, dazu bestimmt, auf fremde Erzeugnisse die Eechtsordnung auszudehnen, die im Mande für Erzeugung, Handel, .

Beförderung und Verbrauch gleichartiger einheimischer Erzeugnisse gilt; 8. Verbote oder Beschränkungen für Erzeugnisse, die gegenwärtig oder künftig im Inlande in bezug auf Erzeugung oder Handel Gegenstand von Staatsmonopolen oder von solchen Monopolen sind, die unter Aufsicht des Staates ausgeübt werden.

Artikel 5.

Diese Übereinkunft berührt in keiner Weise das Becht jedes Hohen Vertragschliessenden Teiles, Massnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung der Ein- oder Ausfuhr zu treffen, um unter aussergewöhnlichen und anormalen Umständen die lebenswichtigen Interessen des Landes zu schützen.

Wenn Massnahmen dieser Art getroffen werden, so muss es so geschehen, dass sich daraus keine willkürliche Diskriminierung zum Nachteil irgendeines anderen Vertragschliessenden Teiles ergibt. Ihre Dauer muss auf das Fortbestehen der Gründe oder Verhältnisse beschränkt sein, die sie veranlasst haben.

Artikel 6.

1. Die Hohen Vertragschliessenden Teile erkennen an, dass tatsächliche oder'rechtliche Verhältnisse es einigen von.ihnen unmöglich machen, bezüglich gewisser Erzeugnisse sofort die in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Verpflichtungen zu übernehmen. Es erscheint ihnen daher angemessen, diese Hohen Vertragschliessenden Teile zu ermächtigen, sich gewisse vorübergehende ·Ausnahmen vorzubehalten, die sie sich verpflichten abzuschaffen, sobald die Verhältnisse, die dazu geführt haben, nicht mehr bestehen, 2. Ferner erkennen die Hohen Vertragschliessenden Teile an, dass die Aufhebung gewisser Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen, die von einigen der Hohen Vertragschliessenden Teile angewendet werden, diesen ernste Schwierigkeiten bereiten
würde und dass zudem diese Verbote oder Beschränkungen keine schädlichen Bückwirkungen auf den Handel der anderen Länder ausüben. Es erscheint ihnen daher ebenfalls angemessen, diese Hohen Vertragschliessenden Teile zu ermächtigen, sich diese Ausnahmen vorzubehalten.

424

8. In der Anlage zu dieser Übereinkunft sind die Ausnahmen angegeben, die unter die beiden vorhergehenden Absätze fallen und am heutigen Tage den in der Anlage namentlich aufgeführten Vertragschliessenden Teilen zugestanden worden sind, die die Übereinkunft am heutigen Tage unterzeichnet haben.

4. Etwaige Anträge auf Ausnahmen, die die Hohen Vertragsohliessenden Teile nach dem heutigen Tage stellen sollten, werden nach dem im Protokoll zu dieser Übereinkunft vorgesehenen Verfahren behandelt.

Artikel 7.

" Wenn einer der Hohen Vertragschliessenden Teile sich veranlagst sieht, eine Verbots- oder Beschränkungsmassnahme gegen Erzeugnisse irgendeines anderen. Landes zu treffen, gleichviel, ob diese Übereinkunft auf das Land Anwendung findet oder nicht, so muss er die Massnahme so treffen, dass sie dem Handel der anderen Hohen Vertragschliessenden Teile so wenig wie möglich Abbruch tut.

Artikel 8.

Wenn zwischen zwei oder mehr Hohen Vertragschliessenden Teilen ein Streit entsteht über die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieser Übereinkunft -- mit Ausnahme der Artikel 4, 5 und 6 sowie der Bestimmungen des Protokolls über diese Artikel -- und wenn dieser Streit weder unmittelbar zwischen den Parteien noch durch Verständigung auf irgendeine andere Weise beigelegt Werden kann, können die streitenden Parteien, wenn unter ihnen darüber Einverständnis besteht, den Streit, bevor sie zu einem andern schiedsrichterlichen oder gerichtlichen Verfahren greifen, einem technischen Organ, das vom Völkerbündsrat oder von den Parteien zu diesem Zweck bezeichnet werden kann, behufs gütlicher Beilegung unterbreiten. Dieses Organ soll nach Anhörung und, wenn nötig, nach Herbeiführung einer Zusammenkunft der Parteien, ein Gutachten abgeben.

Das von dem Organ abgegebene Gutachten soll die streitenden Parteien nicht binden, ausser wenn alle Parteien es anerkennen. Die Parteien können,.

wenn unter ihnen darüber Einverständnis besteht, entweder nach Einholung des Gutachtens oder an seiner Stelle jedes andere schiedsgerichtliche oder gerichtliche Verfahren nach ihrem Ermessen wählen, einschliesslieh der Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in allen Angelegenheiten, für die dieser nach seiner Satzung zuständig ist.

Entsteht irgendein Streit rechtlicher Art über die Auslegung oder die Anwendung
der Bestimmungen dieser Übereinkunft -- mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 4, S und 6 sowie der Bestimmungen des Protokolls über diese Artikel --, so müssen die Parteien auf den Antrag einer von ihnen den Gegenstand des Rechtsstreites dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgericht nach ihrem Ermessen zur Entscheidung unterbreiten, ohne Bücksicht darauf, ob sie vorher das in Absatz l vorgesehene Verfahren angewendet haben oder nicht.

425

Wenn Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob ein Streit rechtlicher Art ist oder nicht, so wird diese Frage dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder dem von den Parteien gewählten Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet.

Das Verfahren vor dem irn ersten Absatz genannten Organ oder sein Gutachten zieht in keinem Falle die Aussetzung der Massnahmen nach sich, die den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Das gleiche gilt für die Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes -- ausser wenn dieser nach Artikel 41 seiner Satzung anders entscheidet -- oder des von den Parteien gewählten Schiedsgerichts.

Diese Übereinkunft berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich für die Hohen Vertragschliessenden Teile aus ihren Verpflichtungen in bezug auf die Rechtsprechung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder aus ihren zweiseitigen Schlichtungs- und Schiedsverträgen ergeben.

Artikel 9.

Jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile kann entweder bei der Ratifizierung dieser Übereinkunft oder später erklären, dass er sich verpflichtet, die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 8, Abs. 3, gegenüber jedem anderen Vertragschliessenden Teil, der dieselbe Verpflichtung übernimmt, auf jeden Streit auszudehnen, der bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieser Übereinkunft entstehen könnte, mit Einschluss der Artikel 4, 5 und 6 oder von Teilen dieser Artikel und gleichviel, ob es sich um einen Streit rechtlicher Art handelt oder nicht..

Die Hohen Vertragschliessenden Teile, die für die Artikel 4, 5 und 6 oder Teile dieser Artikel sowie für die darauf bezüglichen Bestimmungen des Protokolls die im vorigen Absatz vorgesehene Verpflichtung nicht übernehmen, können für diese Fragen die Bestimmungen von Artikel 8, Abs. l und 2, zwischen ihnen anwendbar machen.

Artikel 10.

Jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts erklären, dass er durch die Annahme dieser Übereinkunft keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete oder der Gebiete übernimmt, die seiner Suzeränität oder seinem Mandat unterstehen. In diesem Fall findet die Übereinkunft keine Anwendung auf die Gebiete, für die diese Erklärung abgegeben worden ist.

Jeder der Hohen Vertragschliessenden
Teile kann in der Folge dem Generalsekretär des Völkerbundes mitteilen, dass er diese Übereinkunft auf diß Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete anwendbar erklären will, die Gegenstand der im, vorigen Absatz vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Fall wird Bundesblatt. 81. Jahrg.

Bd. I.

33

426

die Übereinkunft neunzig Tage nach Eingang der Mitteilung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes auf die Gebiete anwendbar, die in der Mitteilung genannt sind.

Ebenso kann jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile jederzeit erklären, dass diese Übereinkunft auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete oder der Gebiete, die seiner Suaeränität oder seinem Mandat unterstehen, nicht mehr anwendbar sein soll. In diesem Fall hört die Anwendbarkeit der Übereinkunft auf die in der genannten Erklärung aufgeführten Gebiete ein Jahr nach Eingang dieser Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes auf.

Artikel 11.

Diese Übereinkunft berührt in keiner Weise die Eechte und Pflichten, die sich für die Hohen Vertragschliessenden Teile aus geltenden internationalen Übereinkommen ergeben, in denen sie Vertragspartei sind.

Diese Übereinkunft beeinträchtigt nicht die Bestimmungen in zweiseitigen Verträgen, die am heutigen Tage zwischen den Hohen Vertragschliessenden Teilen in Kraft sind und auf dem Gebiete der Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen ein liberaleres Verfahren vorsehen als dasjenige, das durch die Bestimmungen dieser Übereinkunft festgelegt ist.

Artikel 12.

Diese Übereinkunft berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten aus der Völkerbundssatzung.

Artikel 18.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile werden einander binnen zwölf Monaten, nachdem diese Übereinkunft für ihr Gebiet in Kraft getreten ist, durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbundes über die Massnahmen Bericht erstatten, die sie zur Sicherung der Durchführung dieser Übereinkunft getroffen haben.

Artikel 14.

Diese Übereinkunft, dessen französischer und englischer Text gleich massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages. Sie kann im Namen jedes Mitgliedes des Völkerbundes oder jedes auf der Konferenz über diese Übereinkunft vertretenen Nichtmitgliedstaates sowie jedes Staates, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung der Übereinkunft übermittelt hat, bis zum 1. Januar 1929 unterzeichnet werden.

Die Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen die Übereinkunft vor dem 1. Februar 1928 unterzeichnet ist, gemessen die Vergünstigung des im Artikel 6, Abs. 4, vorgesehenen Verfahrens.

427

Artikel 15.

Diese Übereinkunft soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes niedergelegt, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie den im vorigen Artikel erwähnten Nichtmitgliedstaaten mitteilt.

Artikel 16.

Vom 1. Januar 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder im Artikel 14 erwähnte Staat dieser Übereinkunft beitreten.

Der Beitritt erfolgt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die in den Archiven des Sekretariats niedergelegt wird. Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die diese Übereinkunft unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind.

Artikel 17.

Diese Übereinkunft tritt unter den Bedingungen und zu dem Zeitpunkt in Kraft, wie es auf der nachstehend vorgesehenen Tagung bestimmt wird.

Zwischen dem 15. Juni und dem 15. Juli 1928 beruft der Generalsekretär des Völkerbundes die ordnungsgemäss beglaubigten Vertreter der Mitglieder des Völkerbundes und der Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen die Übereinkunft am 15. Juni 1928 bereits unterzeichnet ist, zu einer Tagung zusammen, auf der sie zu besehliessen haben: a. über die Vorbehalte, die den Hohen Vertragschliessenden Teilen gemäss Artikel 6, Abs. 4, mitgeteilt worden sind und mit ihrer Zustimmung im Augenblick der Ratifizierung gemacht werden können; b. über die Bedingungen, die zum Inkrafttreten der Übereinkunft erforderlich sind, und zwar besonders über die Zahl und gegebenenfalls über die namentliche Anführung der Mitglieder des Völkerbundes und der Nichtmitgliedstaaten -- ohne Rücksicht darauf, ob sie unterzeichnet haben oder nicht --, deren Ratifizierung oder Beitritt vorher entgegengenommen sein muss; c. über die äusserste Frist für die Niederlegung der Ratifikationsurkunden und über den Zeitpunkt, zu dem die Übereinkunft in Kraft treten soll, wenn die im vorigen Absatz geforderten Voraussetzungen eingetreten sind.

Sollten bei Ablauf dieser Frist die Ratifizierungen, von denen das Inkrafttreten dieser Übereinkunft abhängt, nicht vorliegen, so befragt der Generalsekretär des Völkerbundes die Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten, die die Übereinkunft ratifiziert haben, darüber, ob sie gleichwohl das Inkrafttreten wünschen.

Artikel 18.

Diese Übereinkunft kann nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens im Namen jedes Mitgliedes des Völkerbundes und jedes

428 Nichtmitgliedstaates durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes gekündigt werden.

Diese Kündigung wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Völkerbundes wirksam und zwar nur bezüglich des Völkerbundsmitglieds oder Nichtmitgliedstaates, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist.

Die Übereinkunft kann jedoch im Namen jedes Völkerbundsmitgliedes oder jedes Nicütmitgliedstaates nach Ablauf von drei Jahren nach dem Datum dieser Übereinkunft gekündigt werden, wenn nach Ablauf dieser Frist irgendeine der auf Grund von Artikel 6, Ziffer l, zugestandenen Ausnahmen noch besteht. Diese Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam, und zwar nur bezüglich des Völkerbundsmitgliedes oder des Nichtmitgliedstaates, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist, Ausserdem kann die Übereinkunft im Namen jedes Völkerbundsmitgliedes oder jedes Nichtinitgliedstaates nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Datum dieser Übereinkunft gekündigt werden, wenn das betreffende Völkerbundsmitglied oder der betreffende Nichtmitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist der Ansicht ist, dass irgendeine der von den Hohen Vertragschliessenden Teilen auf der in Artikel 17 vorgesehenen Tagung zugestandenen Ausnahmen die Auswirkung dieser Übereinkunft beeinträchtigt hat.

Diese Kündigung -wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam, und zwar nur bezüglich des Völkerbundsmitgliedes oder des Nichtmitgliedstaates, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist.

Jede gemäss den vorstehenden Bestimmungen erfolgte Kündigung wird vom Generalsekretär des Völkerbundes allen andern Hohen Vertragschliessenden Teilen sofort mitgeteilt.

Sollten infolge von Kündigungen die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sein, von denen die Hohen Vertragschliessenden Teile auf der in Artikel 17 vorgesehenen Tagung das Inkrafttreten der Übereinkunft abhängig gemacht haben, so kann jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile den Generalsekretär des Völkerbundes ersuchen, eine Konferenz zur Prüfung der Frage einzuberufen, die sich aus dieser Tatsache ergibt.. Falls keine Einigung auf Beibehaltung der Übereinkunft erzielt wird, ist jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile von seinen Verpflichtungen zu dem Zeitpunkt entbunden, an dem die Kündigung -wirksam wird, die zur
Einberufung dieser Konferenz geführt hat.

Artikel 19.

Wenn vor Ablauf der im Artikel 18, Abs. l, vorgesehenen Frist von fünf Jahren dem Generalsekretär des Völkerbundes von einem Drittel der Völkerbundsmitglieder und der Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieser Übereinkunft sind, mitgeteilt -worden ist, dass sie eine Kevision der Übereinkunft wünschen, so verpflichten sich alle Mitglieder des Völkerbundes und alle

429 Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieser Übereinkunft sind, an jeder Beratung teilzunehmen, die zu diesem Zwecke etwa stattfinden sollte.

Falls die Bevision vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft stattfindet, hat jedes Völkerbundsmitglied und jeder Nichtmitgliedstaat, der nicht an der revidierten Übereinkunft beteiligt zu sein wünscht, das Eecht, diese Übereinkunft ohne Bücksicht auf die im Artikel 18, Abs. 4, vorgesehene fünfjährige Frist zu kündigen. Diese Kündigung tritt gleichzeitig mit der Eechtsordnung in Kraft, die durch die revidierte Übereinkunft festgesetzt worden ist. Falls die Eevision während des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft stattfindet, wird die in Artikel 18, Abs. l, vorgesehene Kündigungsfrist um ein Jahr verlängert.

Anlage zu Artikel 6.

In Anwendung von Artikel 6, Abs. 8, und von Abschnitt IV d des Protokolls wird jede der für die nachstehend aufgeführten Länder beibehaltenen Ausnahmen auf Grund dieser Übereinkunft nur zugelassen, wenn das betreffende Land die Übereinkunft am heutigen Tage unterzeichnet *) und wenn das Verbot oder die Beschränkung, deren Beibehaltung das betreffende Land fordert, am gleichen Tage noch in Kraft ist.

Gemäss Ziffer

I.

l zugestandene Ausnahmen.

Belgien: Schrot und Abfälle von anderen Metallen und Legierungen.

Ausfuhr.

Deutschland : Steinkohle, Koks, Torf, Braunkohle, Briketts.

Ein- und Ausfuhr.

Schrot und Abfälle von anderen Metallen und Legierungen.

Ausfuhr.

Frankreich: Schrot und Abfälle anderer Metalle und Legierungen.

Grossbritannien : Organisch-synthetische Farbstoffe und Farben und Färbemittel, die solche enthalten, sowie organische Zwischenprodukte zur Herstellung dieser Farbstoffe, Farben und Färbemittel.

Italien : Schrot und Abfälle anderer Metalle und Legierungen.

»

Einfuhr.

Ausfuhr.

*) Von den in dieser Anlage erwähnten Ländern haben folgende die Übereinkunft am 8. November 1927 unterzeichnet: Ägypten, Belgien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien usw., Italien, Japan, Luxemburg, Osterreich, Rumänien, die Tschechoslowakei und Ungarn.

430

Japan : Organisch-synthenische Farbstoffe und Farben und Färbemittel, die solche enthalten, sowie organische Zwischenprodukte zur Herstellung dieser Farbstoffe, Farben und Färbemittel.

Reis.

Ein- und Luxemburg : Schrot und Abfälle anderer Metalle und Legierungen.

Österreich : Schrot und Abfälle von anderen Metallen und Legierungen.

Burnänien : Schrot und. Abfälle anderer Metalle und Legierungen.

Gebrauchte Maschinen für Industrieanlagen.

Tschechoslowakei: Steinkohle, Koks, Torf, Braunkohle, Briketts.

Ein- und Schrot und Abfälle anderer Metalle und Legierungen.

UngarnSchrot und Abfälle anderer Metalle und Legierungen.

Einfuhr.

Ausfuhr.

Ausfuhr.

» » Einfuhr.

Ausfuhr.

Ausfuhr.

»

II.

2 zugestandene Ausnahmen.

Gemäss Ziffer Ägypten: Vieh (Ausfuhr ist abhängig von der Erteilung tines Erlaubnisscheines).

Eier (während gewisser Monate des Jahres), Organische Düngmittel, einsohliesslich des Taubenmists, der Schlachthausabfälle und des getrockneten Blutes.

Italien: Eisenerz, Getreide.

Rumänien : Eisen-, Kupfer- und Manganerz, Eohpetroleum.

· Vereinigte S t a a t e n von Amerika: Heliumgas.

Ausfuhr.

» » » » »

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am achten November neunzehnhundertsiebenundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundssekretariats niedergelegt wird. Eine beglaubigte Abschrift davon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen Nichtmitgliedstaaten, die auf der Konferenz vertreten waren, übermittelt.

431

Protokoll der Übereinkunft, Bei der Unterzeichnung der am heutigen Tage abgeschlossenen Übereinkunft zur Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen haben die ordnungsgemäss bevollmächtigten Unterzeichneten, um die Durchführung dieser Übereinkunft zu sichern, folgende Bestimmungen vereinbart: Abschnitt I.

Zu Artikel 1.

a. Die in der Übereinkunft gebrauchten Worte «Gebiete der Hohen Vertragschliessenden Parteien» bezeichnen nur die Gebiete, auf die die Übereinkunft anwendbar ist; b. falls das Zollgebiet eines der Hohen Vertragschliessenden Teile Gebiete umfasst, die seiner Souveränität nicht unterstehen, werden diese Gebiete ebenfalls als «Gebiete» im Sinne dieser Übereinkunft angesehen; c. angesichts der Tatsache, dass innerhalb Indiens oder unmittelbar jenseits seiner Grenzen Landstreifen oder Enklaven liegen, die im Verhältnis zum indischen Gebiet nur geringe Ausdehnung haben und dünn bevölkert sind und die abgesonderte Teile oder Niederlassungen anderer Vaterstaaten bilden, und angesichts der Tatsache, dass es aus Verwaltungsgründen unmöglich ist, die Bestimmungen der Übereinkunft auf diese Landstreifen oder Enklaven anzuwenden, wird vereinbart, dass diese Bestimmungen auf sie nicht anwendbar sein sollen.

Indien wird jedoch bezüglich dieser Landstreifen oder Enklaven ein System anwenden, in dem die Grundzüge dieser Übereinkunft geachtet und Ein- und Ausfuhr, soweit möglich, erleichtert werden; es wird davon Abstand nehmen, dort neue Verbots- oder Beschränkungsmassnahmen zu treffen, die nach den Bestimmungen dieser Übereinkunft nicht zulässig sind, ausser wenn es keine andere Möglichkeit geben sollte, die Erhebung der Zölle und inneren Abgaben zu sichern.

Abschnitt II.

Üu Artikel 2.

Bezüglich der Anwendung von Artikel 2 bindet die von Kanada übernommene Verpflichtung nur die Bundesregierung, nicht aber die Provinzialregierungen, die nach der kanadischen Verfassung befugt sind, auf ihrem Gebiet die Ein- und Ausfuhr gewisser Erzeugnisse zu verbieten oder zu beschränken.

Zu Artikel 4.

Abschnitt III.

a. Zu Ziffer 4.

Der Schutz von Tieren und Pflanzen gegen Krankheiten umfasst auch Massnahmen zu ihrem Schutze gegen Entartung oder Aussterben, sowie die

432

auf Sämereien, Pflanzen, Parasiten und tierische Schädlinge angewendeten Massnahmen.

i>: Zu Ziffer 7.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile haben zwar Massnahmen in bezug auf sogenannte «Standards-Erzeugnisse und auf Definition von Erzeugnissen nicht angeführt, erklären jedoch, dass dieser Absatz so auszulegen ist, dass er gewisse Länder, die die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse von gewissen qualitativen Bedingungen abhängig machen, um /einerseits den guten Euf dieser Erzeugnisse zu wahren und anderseits dem ausländischen Käufer eine Garantie zu geben, nicht an diesem Verfahren hindert. Sie erklären im Gegenteil, dass sie den betreffenden Absatz so auslegens dass er verbietet, auf die Erzeugnisse solche Klassifizierungs- oder Definitionssysteme anzuwenden, die als indirektes Mittel zur Beschränkung der Einfuhr ausländischer Erzeugnisse oder zu ihrer ungerechten Diskriminierung benutzt werden.

e. Zu Ziffer 7.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile erklären : Die Verbote und Beschränkungen, deren einziger Zweck entweder darin besteht, zu verhindern, dass gewisse Einfuhrwaren der für sie bestehenden Zollpflicht entzogen werden, oder -- in gewissen Ausnahmefällen -- die Einfuhr gewisser Waren zu verhindern, wenn sich daraus eine Verminderung der fiskalischen Einkünfte aus Abgaben auf andere Waren ergeben würde, dürfen nur dann erlassen oder aufrechterhalten werden, wenn es kein anderes wirksames Mittel gibt, die genannten fiskalischen Einkünfte zu sichern.

d. Zu Ziffer 7. .

Die Hohen Vertragschliessenden Teile erklären: Wenn wegen der Verfassung gewisser Staaten und wegen der verschiedenen Methoden ihrer inneren Kontrolle eine vollständig gleiche Behandlung von Landeserzeugnissen und Einfuhrerzeugnissen nicht möglich sein sollte, so darf diese verschiedene Behandlung eine ungerechte Diskriminierung zum Nachteil der letztern weder bezwecken noch nach sich ziehen.

e. Zu Ziffer 8.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile erklären, dass sie nur Monopole im Auge haben, von denen jedes nur ein oder mehrere bestimmte Erzeugnisse umfasst.

Abschnitt IV.

Zu Artikel 6.

a. Zu Ziffer 1.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile, die die im Artikel 6, Ziffer l, vorgesehenen Vorbehalte gemacht haben, erklären, dass sie in ihrem Einver-

433

ständnis mit der Bestimmung in Artikel 18, Abs. 3, nicht die Verpflichtung ihrerseits sehen, daes die Umstände, die sie zu den Vorbehalten gezwungen haben, binnen drei Jahren nicht mehr bestehen werden, sondern das jedem Vertragschließenden Teil zugestandene Eecht auf Wiedergewinn seiner Handlungsfreiheit für den Fall, dass die erwähnten Umstände nach Ablauf dieser Frist unverändert fortbestehen und er der Ansicht sein sollte, daes die Aufrechterhaltung irgendeines der Verbote oder Beschränkungen, die Gegenstand genannter Vorbehalte sind, sein Wirtschaftsleben schädigt.

'&. Xu Ziffer 2.

Durch die Zulassung der in Artikel 6, Ziffer 2, vorgesehenen Ausnahmen wollten die Hohen Vertragschliessenden Teile deren Bestehen nicht für die Dauer gutheissen, sondern nur darauf hinweisen, dass die Notwendigkeit, sie abzuschaffen, bei ihrer geringen Wichtigkeit für den internationalen Warenaustausch nicht so dringend ist, c. Zu Ziffer 2.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile erklären: Durch die Zulassung des Vorbehalts für Eohpetroleum für Eumänien gemäss Artikel 6, Ziffer 2, die mit Eücksicht auf die tatsächliche und rechtliche Ausnahmelage Eumäniens erfolgt ist, haben sie keineswegs ihre Zustimmung zu Verbots- oder Beschränkungsmassnahmen für dieses Erzeugnis gegeben, das in ihren Augen für den internationalen Markt sehr wichtig ist. Die Hohen Vertragschliessenden Teile vertrauen darauf, dass Eumänien selbst, sobald es die Umstände ihm erlauben, im Sinne des vorstehenden Abs. & handeln und dieses Verbot abschaffen wird, und dass es in der Zwischenzeit die Interessen der benachbarten Vertragschliessenden Länder berücksichtigt.

Die Eumähische Delegation schliesst sich dieser Erklärung voll an.

a-. Zu Ziffer 4.

1. Umfang der Bestimmung.

Bezüglich der Anwendung von Ziffer 4 besteht Einvernehmen darüber, dass jeder Antrag auf Gewährung einer Ausnahme, der nach dem Datum dieser Übereinkunft gestellt wird, sich nur auf Verbote oder Beschränkungen beziehen darf, die an diesem Datum in Kraft sind.

2. Verfahren.

1. Jeder der Hohen Vertragschhessenden Teile kann in einer Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes die Verbote oder Beschränkungen angeben, die er auf Grund von Artikel 6, Ziffer l und 2, beizubehalten wünscht.

Diese Mitteilung muss dem Generalsekretär vor dem 1. Februar 1928 zugehen.
Sie soll gegebenenfalls die Bedingungen enthalten, unter denen der betreffende Hohe Vertragschliessende Teil bereit wäre, auf diese Verbote oder Beschränkungen zu verzichten.

434

2. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird sämtliche Anträge, die er in Anwendung des vorigen Absatzes erhalten hat, sobald wie möglich nach dem 1. Februar 1928 den Hohen Vertragschliessenden Teilen zur Kenntnis bringen.

8. Jeder Hohe Vertragschliessende Teil, der bezüglich der so mitgeteilten Anträge Bemerkungen vorzubringen wünscht, kann sie bis zum 1. Mai 1928 dem Generalsekretär des Völkerbundes übermitteln. Dieser wird sämtliche eingegangenen Bemerkungen sobald wie möglich nach diesem Datum den Hohen Vertragschhessenden Teilen zur Kenntnis bringen.

4. Die Anträge und Bemerkungen der Hohen Vertragschließenden Teile werden auf der in Artikel 17 dieser Übereinkunft vorgesehenen Tagung geprüft.

Abschnitt V.

Zu Artikel 7.

Der Ausdruck «Handel der Hohen Vertragschliessenden Teile» bezeichnet den Handel derjenigen ihrer Gebiete, auf die die Übereinkunft anwendbar ist.

Abschnitt VI.

Die Verbote oder Beschränkungen für Waren, die in den Gefängnissen hergestellt gind: fallen nicht unter diese Übereinkunft.

Abschnitt VII.

Falls innerhalb der durch diese Übereinkunft gezogenen Grenzen Verbote oder Beschränkungen erlassen werden, so werden die Hohen Vertragschliessenden Teile sich bezüglich der Bewilligungen streng nach folgenden .

Bestimmungen richten: a. Die Bedingungen und die Förmlichkeiten, die zur Erlangung dieser Bewilligungen zu erfüllen sind, sollen sofort in der klarsten und bestimmendsten Form zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden; b. die Art der Erteilung dieser Berechtigungen soll möglichst einfach sein und gleichförmig bleiben; c. die Prüfung der Anträge und die Aushändigung der Bewilligungen an die Beteiligten soll mit grösster Beschleunigung erfolgen; d. das System der Erteilung der Bewilligungen soll derart eingerichtet werden, dass der Handel mit diesen Berechtigungen verhindert wird. Zu diesem Zwecke müssen die Einzelbewilligungen den Namen des Berechtigten tragen und dürfen nicht durch eine andere Person benutzt werden können.

In bezug auf die Verteilung der Kontingente wollen die Hohen VertragschlieBBenden Teile nicht über das anzuwendende Verfahren entscheiden ; sie sehen aber in der gerechten Verteilung dieser Kontingente eine wesentliche Vorbedingung für die gerechte Behandlung des internationalen Handels.

435 Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am achten November neunzehnhundertsiebenundawanzig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundssekretariats niedergelegt wird. Eine beglaubigte Abschrift davon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen Nichtmitgliedstaaten, die auf der Konferenz vertreten waren, übermittelt.

Schlussakte, (Auszug.)

Die Konferenz hat folgende Erklärungen abgegeben: 1. Die Konferenz billigt die Entschliessungen der Genfer Weltwirtschaftskonferenz vom Mai 1927 bezüglich der Bekämpfung der Pflanzen- und Tierkrankheiten vermittels internationaler Abkommen; in der Erwägung, dass einzelne dieser Abkommen, namentlich das Berner Abkommen aus dem Jahre 1881 gegen die Eeblaus, zu erfolgreicher gemeinsamer Arbeit mit günstigen Ergebnissen geführt haben; in der Erwägung, dass die Massnahmen gegen Viehseuchen und Pflanzenkrankheiten nur den Schutz der Tiere und Pflanzen oder der durch den Genuss von .schädlichem Fleisch oder schädlichen Pflanzen bedrohten Öffentlichen Gesundheit bezwecken dürfen und keinesfalls dazu getroffen oder angewendet werden dürfen, um den Handel der Länder, die Erzeugnisse der Viehzucht oder der Landwirtschaft ausführen, zu beschränken oder einer unterschiedlichen Behandlung zu unterwerfen; in der Erwägung, dass nur Massnahmen von erprobter Wirksamkeit getroffen werden sollen, deren Strenge der Gefahr der zu befürchtenden Ansteckung anzupassen ist: empfiehlt die Konferenz dem Völkerbundsrat, mit den ihm am geeignetsten erscheinenden Mitteln und so bald wie möglich die erforderlichen Studien, Beratungen und Umfragen für die Einberufung einer oder mehrerer Konferenzen von Sachverständigen für jede einzelne Präge in bezug auf die Bekämpfung der Tier- und Pflanzenkrankheiten in Angriff zu nehmen. Diese Sachverständigen wären zu beauftragen, den Eegierungen ein gemeinsames Vorgehen vorzuschlagen, das sich gegen die Übelstände, die sie alle bekämpfen wollen, wirksam erweist, dabei aber auf die Hoheitsrechte der Staaten und die Interessen des internationalen Handels Rücksicht nimmt.

Die Konferenz weiss wohl, dass gewisse Länder sich bemüht haben, das gewünschte Ergebnis durch zweiseitige Abkommen zu erzielen. Sie empfiehlt den Organen, die der Rat mit dem obengenannten Studium betrauen wird, die Bestimmungen dieser zweiseitigen Abkommen zu prüfen und ihre Wirkung zu beobachten.

436

2. Bezugnehmend auf Artikel 4, Ziffer 6, billigt die Konferenz die Entschliessungen der Genfer "Weltwirtschaftskonferenz vom Mai 1927 bezüglich der notwendigen Freiheit in der Beschaffung von Devisen, die zur Bezahlung von Waren bestimmt sind, 3. Um zu verhindern, dass auf Grund von Artikel 6 dieser Übereinkunft ein Vorbehalt für gewisse, besonders Häute und Knochen betreffende Verbote gemacht wird, die augenblicklich in zahlreichen Ländern bestehen, empfiehlt die Konferenz: a. dass die Länder, in denen diese Verbote angewendet werden, sich sofort miteinander darüber ins Einvernehmen setzen, ob sie nicht auf alle Vorbehalte auf diesem Gebiete gleichzeitig verzichten können; b. dass, wenn dieses Ergebnis nicht erzielt werden kann, Vorbereitungen getroffen werden, damit die Frage auf der in Artikel 17 vorgesehenen Tagung eine möglichst günstige Lösung finden kann.

4. Die Konferenz empfiehlt, auf der in Artikel 17 dieser Übereinkunft vorgesehenen Tagung nicht nur die Wichtigkeit der einzelnen Länder vom Standpunkt des Handels, sondern auch ihre geographische Lage und die eventuelle Notwendigkeit zu berücksichtigen, dass gewisse dieser Länder gleichzeitig an der Übereinkunft teilnehmen.

5. Die Konferenz erklärt: Die Übereinkunft berührt weder das Tarifsystem noch die Vertragsmethode der daran beteiligten Länder, noch auch das Verfahren, das deren Anwendung sichern soll; sie spricht aber die feste Überzeugung aus, dass die Abschaffung der Verbote und Beschränkungen kein Grund sein kann, übertriebene Ein- oder Ausfuhrzölle einzuführen oder Hindernisse anderer Art an die Stelle derer zu setzen, die die Übereinkunft vom heutigen Tage verschwinden lassen soll.

Sie erklärt, dass die Bückkehr zur Handelsfreiheit für ein bestimmtes Erzeugnis für die Erzeuger- und die Verbraucherländer gegenseitige Verpflichtungen nach sich zieht, die sich in einer gerechten Begelung der Eiriund Ausfuhrzölle ausdrücken sollen, ganz besonders, falls letztere auf Gewerbeerzeugnisse angewendet werden, die mit Hilfe eines Eohstot'fs hergestellt worden sind, für den die Übereinkunft die Wiederherstellung der Ausfuhrfreiheit vorsieht, Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Akte unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am achten November neunzehnhundertsiebenundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des
Völkerbundssekretariats niedergelegt wird.

Eine beglaubigte Abschrift davon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen Nichtmitgliedstaaten, die auf der Konferenz vertreten waren, sowie der Internationalen Handelskammer übermittelt.

437 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext.

Ergänzungsabkommen vom 11. Juli 1928

zur Obereinkunft für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen vom 8. November 1927.

(Aufzählung der Staatshäupter.)

Haben im Hinblick auf die in Genf am 8. November 1927 unterzeichnete Übereinkunft über die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen, sowie im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 17 der genannten Tibereinkunft für die im genannten Artikel vorgesehene Konferenz zu ihren Bevollmächtigten ernannt : (Aufzählung der Bevollmächtigten.)

·welche nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben, die die Bestimmungen der vorgenannten Übereinkunft, deren wesentlichen Bestandteil sie bilden, ergänzen sollen.

Artikel A.

Die Anlage zu Artikel 6 der Übereinkunft vom 8. November 1927 wird für die nachstehend aufgeführten Länder folgendermassen vervollständigt: Gemäss Ziffer l zugestandene Ausnahmen.

Bulgarien : Eosenstöcke, ihre Wurzeln und Triebe . . . . Ausfuhr Chile: .Schrot u n d Zinkabfälle » .

Stuten .

» Portugal: Feine Wolle » Eohkork » Schweden: Sohrut » Tschechoslowakei: Hopfensetzlinge »

438

Gemäss Ziffer 2 zugestandene Ausnahmen, Estland :

Platin, Edelsteine, Perlen und Korallen (roh oder bearbeitet, gefasst oder ungefasst) Portugal: Fichtenharz Tschechoslowakei: Quarzit Vereinigte Staaten von Amerika: Heliumgas . ·.

Ausfuhr » » »

Artikel B.

Für den Fall, dass die am heutigen Tage abgeschlossenen Vereinbarungen über die Ausfuhr von Häuten und Fellen sowie von Knochen in Ermangelung der erforderlichen Eatifizierungen nicht in Kraft gesetzt werden könnten, sind die Hohen Vertragschliessenden Teile dieses Ergänzungsabkommens dahin übereingekommen, einen jeden von ihnen zu ermächtigen, späterhin die Anträge einzubringen, zu deren Einbringung sie nach den Bestimmungen des Artikels 6 der Übereinkunft und des dazugehörigen Protokolls berechtigt waren, auf die sie aber im Hinblick auf die genannten Vereinbarungen verzichtet haben.

Diese Anträge auf Ausnahmen sind vor dem 30. September 1929 an das Generalsekretariat des Völkerbundes zu richten und werden von ihm den Hohen Vertragschliessenden Teilen vor dem 81. Oktober 1929 mitgeteilt.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, auf Einladung des Generalsekretärs zur Prüfung der vorgenannten Anträge auf Ausnahme unverzüglich zusammenzutreten.

Artikel C.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile sind sich darüber einig, dass zur Inkraftsetzung der Übereinkunft mindestens 18 Mitglieder oder Nichtmitglieder des Völkerbundes entweder die in Artikel 15 vorgesehene Eatifikation oder den in Artikel 16 der Übereinkunft vorgesehenen Beitritt im voraus vollzogen haben müssen.

Die Eatifikationsurkunden sind vor dem 80, September 1929 zu hinterlegen.

Jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile ist berechtigt, bei Hinterlegung der Eatifikationsurkunden oder bei Mitteilung seines Beitritts dem Generalsekretär des Völkerbundes zu erklären, dass er die Inkraftsetzung der Übereinkunft -- soweit sie ihn betrifft -- von der Eatifizierung oder der Beitrittserklärung gewisser Staaten abhängig mache, ohne dass jedoch dabei andere als die im folgenden genannten Staaten angeführt werden können : Deutschland Italien Frankreich Japan Grossbritannien Österreich

439

Polen Tschechoslowakei Bumänien Türkei Schweiz Ungarn Königreich der Serben, Kroaten und Vereinigte Staaten von Amerika Slowenen Der Generalsekretär des Völkerbundes benachrichtigt sofort jeden der Hohen Vertragschliessenden Teile von jeder erfolgten Batifizierung oder Beitrittserklärung sowie von den Angaben, die denselben gemäss dem vorhergehenden Absatz gegebenenfalls beigefügt sind.

Am 81. Oktober 1929 teilt der Generalsekretär des Völkerbundes allen Mitgliedern und Nichtmitgliedstaaten, für die die Übereinkunft unterzeichnet oder der Beitritt gemäss Artikel 16 erklärt worden ist, die vor dem 80. September 1929 erfolgten Batifizierungen und Beitritte mit.

Artikel D.

Wenn aus der im letzten Absatz des vorhergehenden Artikels genannten Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hervorgeht, dass die auf Grund der drei ersten Absätze des genannten Artikels und des dazugehörigen Protokolls erforderlichen Bedingungen am 30. September 1929 vorlagen, so tritt die Übereinkunft am 1. Januar 1980 in Kraft.

Andernfalls wird nach Artikel 17 letzter Absatz der Übereinkunft verfahren werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 11. Juli 1928 in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundssekretariats niedergelegt wird. Eine beglaubigte Abschrift hiervon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übermittelt.

Protokoll zum Ergänzungsabkommen, Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Ergänzungsabkommens zu der internationalen Übereinkunft für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen haben die ordnungsmässig bevollmächtigten Unterzeichneten, um die Durchführung des Abkommens zu siehern, folgende Bestimmungen vereinbart:

440

Abschnitt I, Die Hohen Vertragschliessenden Teile erklären, dass der Ausdruck «Übereinkunft» im Text des Ergänzungsabkommens vom heutigen Tage sowohl die internationale Übereinkunft über die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen vom 8, November 1927 als auch das Ergänzungsabkommen vom heutigen Tage bezeichnet.

Abschnitt II.

Zu Artikel A.

a. Der Eohkork, für den Portugal eine Ausnahme zugebilligt worden ist, umfasst nicht Korkabfälle, Kork in Agglomeraten, Korkspäne und Korkplatten.

6. Obgleich die in Artikel A aufgeführten Ausnahmen ebenso wie diejenigen, die im Anhang zu Artikel 6 der Übereinkunft erscheinen, unter der Bedingung zugestanden worden sind, dass die betreffenden Staaten dieses Ergänzungsabkommen am Tage der allgemeinen Unterzeichnung unterschreiben, ist für Bulgarien, Portugal und die Vereinigten Staaten von Amerika aus Billigkeitsgründen die Frist bis zum 31, August 1928 verlängert worden.

c. Hinsichtlich der Ausnahme für Hopfensetzlinge, die der Tschechoslowakei auf Grund von Artikel 6, Ziffer l, der Übereinkunft zugestanden worden ist, erklären die Hohen Vertragschliessenden Teile, dass ihre Zustimmung gegen die schriftliche Verpflichtung der tschechoslowakischen Delegation erteilt ·wurde, die Ausfuhr dieses Erzeugnisses nach allen denjenigen Ländern freizugeben, die der Tschechoslowakei jetzt oder in Zukunft durch gesetzgeberische oder vertragliche Massnahmen den Schutz der Ursprungsbezeichnung für tschechoslowakischen Hopfen gewährleisten.

Abschnitt III.

Zu Artikel B.

Die Hohen Vertragschhessenden Teile sind sich darüber einig, zugunsten Italiens die Anwendung der Bestimmung des Protokolls zur internationalen Vereinbarung über die Ausfuhr von Knochen (Abschnitt I, zu Artikel l, a) für den Fall zuzulassen, dass die genannte Vereinbarung in Kraft tritt.

Abschnitt IV.

Zu Artikel C.

a. Mit Eücksicht auf die Lage der Vereinigten Staaten von Amerika, die dadurch geschaffen ist, dass das Jahr 1928/29 nur eine kurze parlamentarische Sitzungsperiode haben wird, kommen die Hohen Vertragschliessenden Teile überein, dass, selbst wenn die auf Grund von Artikel C, Absatz 8, geforderte Eatifizierung der Vereinigten Staaten von Amerika am 80. September 1929 nicht vorliegt, dagegen die Katifizierungen oder Beitrittserklärungen aller an-

441

deren Staaten, die nach den Bestimmungen desselben Artikels notwendig sind, am 30. September 1929 vorliegen und deren Zahl in diesem Pali auf 17 herabgesetzt wird, die Übereinkunft mit dem 1. Januar 1930 in Kraft tritt, falls nicht vor dem 15. November 1929 einer der Staaten widerspricht, die bei Niederlegung ihrer Eatifikation oder bei Erklärung ihres Beitritts die Inkraftsetzung -- soweit es sie betrifft -- von der Eatifizierung oder dem Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika abhängig gemacht haben. Wenn ein solcher "Widerspruch erhoben wird, findet Artikel 17, letzter Absatz, Anwendung.

b. Die Hohen Vertragschliessenden Teile erklären, dass sie bei Aufstellung der in Artikel C enthaltenen Liste von Staaten sich insbesondere von der innerhalb der Konferenz selbst zutage getretenen Abhängigkeit gewisser Interessen voneinander haben leiten lassen.

Sie haben geglaubt, von jeder Erwähnung absehen zu müssen, die nur durch die Bedeutung der wirtschaftlichen Interessen oder durch Erwägung über die geographische Lage gerechtfertigt wäre.

Wenn sie auf die Erwähnung gewisser Staaten verzichtet haben, so geschah dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass sie -- da diese Staaten zurzeit keine Verbote von wirklicher Bedeutung haben -- auf die Ratifizierung oder den Beitritt dieser Staaten bestimmt rechnen zu können glauben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 11. Juli 1928 in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv dos Völkerbundssekretariats niedergelegt wird. Eine beglaubigte Abschrift hiervon wird allen Mitgliedern und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes übermittelt.

Zusatzerklärung, Die Delegationen Deutschlands, Österreichs und Ungarns erklären, indem sie zugunsten der Tschechoslowakei die Ausnahme für Quarzit auf Grund von Artikel 6, Ziffer 2, der Übereinkunft zulassen, dass ihre Zustimmung nur gegeben worden ist gegen eine Verpflichtung der Tschechoslowakei, für die Dauer dieses Vertrages die gegenwärtig auf Grund von Verträgen oder Sonderabmachungen für die Ausfuhr zugestandenen Kontingente und Bedingungen aufrechtzuerhalten.

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. I.

34

442 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext.

Internationale Vereinbarung betreffend

die Ausfuhr von Häuten und Fellen.

(Aufzählung der Staatshäupter.)

Von dem Wunsche geleitet, die Hemmnisse zu beseitigen, die augenblicklich den Handel mit gewissen Bohstoffen behindern, und dem in der Schlussakte der Übereinkunft für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen vom 8. November 1927 ausgedrückten Wunsch, eine für die Erzeugung und den internationalen Warenaustausch möglichst günstige Auswirkung zu geben, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : (Aufzählung der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben : Artikel 1.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, vom l. Oktober 1929 ab die Ausfuhr roher oder zubereiteter Häute und Felle keinerlei Verbotenoder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.

Artikel 2.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, vom gleichen Zeit-: punkt an für die in Artikel l genannten Erzeugnisse keinerlei Ausfuhrzölle oder Ausfuhrabgaben -- mit Ausnahme der statistischen Gebühr -- aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der Hohen Vertragschliessenden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung finden.

443

Artikel 8.

Diese Vereinbarung, deren französischer und englischer Text in gleicher Weise massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.

Sie kann späterhin bis zum 31. Dezember 1928 im Namen eines jeden Mitgliedes des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck einen Abdruck übermittelt, unterzeichnet werden.

Artikel 4.

Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden.

Die Eatifikationsurkunde soll vor dem 1. Juli 1929 beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den an dieser Vereinbarung und an der Übereinkunft vom 8. November 1927 beteiligten Nichtmitgliedstaaten mitteilt.

Falls diese Vereinbarung an dem genannten Zeitpunkt von gewissen Mitgliedern des Völkerbundes oder gewissen Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen sie unterzeichnet worden ist, nicht ratifiziert sein sollte, wird der Generalsekretär des Völkerbundes die Hohen Vertragschliessenden Teile auffordern, sich über die Möglichkeit einer Inkraftsetzung zu verständigen. Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, an diesem Meinungsaustausch teilzunehmen, der vor dem 1. September 1929 zum Abschluss gebracht sein muss.

Wenn am l. September 1929 alle Mitglieder des Völkerbundes und alle Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen dieso Vereinbarung unterzeichnet worden ist, diese ratifiziert haben, oder wenn auf Grund des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verfahrens diejenigen Staaten, in deren Namen diese Vereinbarung ratifiziert worden ist, beschliessen, sie in Kraft zu setzen, tritt sie am 1. Oktober 1929 in Kraft, Der Generalsekretär des Völkerbundes wird das Inkrafttreten allen Hohen Vertragschliessenden Teilen dieser Vereinbarung sowie der Übereinkunft vom 8. November 1927 mitteilen.

Artikel 5.

Vom 1. Januar 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes sowie jeder der in Artikel 8 genannten Staaten dieser Vereinbarung beitreten.

Der Beitritt geschieht durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die im Archiv des Völkerbundssekretariates niedergelegt wird.

Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind.

Artikel 6.

Wenn nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung mindestens ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder und Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes an den Generalsekretär des

444

Völkerbundes einen Antrag auf Revision des Artikels 2 richten, BÖ verpflichten sich die übrigen Beteiligten, an jedem Meinungsaustausch teilzunehmen, der zu diesem Zweck etwa stattfindet.

Jedes an dieser Vereinbarung beteiligte Mitglied oder Mchtmitglied des Völkerbundes, dessen Eevisionsantrag bei diesem Meinungsaustausch zurückgewiesen wird oder das dem revidierten Artikel 2 nicht glaubt zustimmen zu können, kann in bezug auf diesen Artikel sechs Monate nach Abweisung des Bevisionsantrages oder mit dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung des revidierten Artikels 2 durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes seine Handlungsfreiheit wieder zuruckerlangen.

Wenn in Verfolg der Kündigungen gemäss dem vorhergehenden Absatz ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder oder Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes, die nicht gekündigt haben, einen neuen Meinungsaustausch beantragt, so verpflichten sich alle Hohen Vertragschliessenden Teile, hieran teilzunehmen.

Jede Kündigung gemäss den vorstehenden Bestimmungen teilt der Generalsekretär des Völkerbundes sofort allen Hohen Vertragschliessenden Teilen mit.

Artikel 7.

Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels über die Kündigung kann diese Vereinbarung im Namen jedes Mitgliedes oder Nichtmitgliedstaates des Völkerbundes nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zwölf Monate nachdem die entsprechende Mitteilung im Namen des kündigenden Staates an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtet worden ist.

Diese Kündigung ist nur bezüglich des Mitglieds oder Nichtmitgliedstaates des Völkerbundes wirksam, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist.

Der Generalsekretär des Völkerbundes teilt jede gemäss diesem Verfahren erfolgte Kündigung sofort allen anderen Hohen Vertragschliessenden Teilen mit.

Wenn einer der Hohen Vertragschliessenden Teile der Ansicht ist, dass eine solche Kündigung eine neue Lage schafft, und wenn er daraufhin an den Generalsekretär des Völkerbundes einen entsprechenden Antrag richtet, beruft dieser eine Konferenz ein, an der teilzunehmen sich die andern Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten. Diese Konferenz kann entweder zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen aufheben
oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung abändern. Wenn ein an dieser Vereinbarung beteiligtes Mitglied oder ein Nichtmitglied des Völkerbundes der abgeänderten Vereinbarung nicht zustimmen zu können glaubt, kann es diese Vereinbarung kündigen und wird mit dem Tage der Wirksamkeit der Kündigung, die die Einberufung der Konferenz veranlasst hat, von seinen Verpflichtungen frei.

445

Artikel 8.

Die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9,10,11,12 und 18 der Übereinkunft vom 8. November 1927 und die Bestimmungen des Protokolls, die sich auf diese Artikel beziehen, sowie die Bestimmungen von Absatz b des Protokolls zu Artikel I finden auf diese Vereinbarung entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Anwendung des in dem genannten Artikel 8 vorgesehenen Verfahrens wird zwischen den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel dieser Vereinbarung kein "unterschied gemacht.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 11. Juli 1928 in einer einzigen.Ausfertigung, die im Arohiv des Völkerbundssekretariats niedergelegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.

Protokoll der Vereinbarung, Bei Unterzeichnung der am heutigen Tage abgeschlossenen internationalen Vereinbarung über die Ausfuhr von Häuten und Pellen haben die ordnungsgemäss bevollmächtigten Unterzeichneten, um die Durchführung dieser Vereinbarung zu sichern, folgende Bestimmungen vereinbart: Die Bestimmungen der Vereinbarung über die Ausfuhr von Häuten und Pellen vom heutigen Tage finden Anwendung auf die Verbote und Beschränkungen bei der Ausfuhr der in Artikel l dieser Vereinbarung genannten Erzeugnisse aus den Gebieten der Hohen Vertragschliessenden Teile in das Gebiet eines der Hohen Vertragschliessenden Teile.

Zu Artikel 1.

Unter «zubereiteten» Häuten und Pellen im Sinne dieser Über&inkunft sind Häute und Pelle zu verstehen, die eine Zubereitung aussohliesslich zum Zwecke ihrer Konservierung erfahren haben.

Zu Artikel 2.

Auf Grund der nachstehenden vom Delegierten Eumäniens unterzeichneten Erklärung sind die Hohen Vertragschliessenden Teile damit einverstanden, dass Eumänien vorübergehend von den Bestimmungen des Artikels 2 der Vereinbarung vom heutigen Tage entbunden wird.

446

Erklärung der rumänischen Delegation: Indem sie sich das Becht vorbehält, Ausfuhrzölle auf rohe und bearbeitete Häute und Felle aufrechtzuerhalten, erklärt die rumänische Regierung, keinesfalls die Absicht zu haben, hinsichtlich dieser Erzeugnisse vermittels übertrieben hoher Ausfuhrabgaben das abgeschaffte Ausfuhrverbot aufrechtzuerhalten; sie wünscht lediglich, ihre volle Freiheit zu wahren, um durch eine schrittweise Herabsetzung der Ausfuhrabgaben zu einem normalen Zustand zu gelangen, wie sie es im übrigen auch bei anderen Rohstoffen getan hat.

(gez.) Antoniade.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen au Genf am 11. Juli 1928 in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundssekretariats niedergelegt wird; eine beglaubigte Abschrift hiervon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.

447 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext.

Internationale Vereinbarung betreffend

«lie Ausfuhr von Knochen.

(Aufzählung der Staatshäupter.)

Von dem Wunsche geleitet, die Hemmnisse zu beseitigen, die augenblickli den Handel mit gewissen Rohstoffen behindern, und dem in der Schlussakte der Übereinkunft für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen vom 8. November 1927 ausgedrückten Wunsch, eine für die Erzeugung und den internationalen Warenaustausch möglichst günstige Auswirkung zu geben, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Aufzählung der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: Artikel 1.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr von rohen odor entfetteten Knochen, vonKnochenabfällen, von Hörnern, Klauen und Hufen sowie Abfällen von diesen und von Leimleder keinerlei Verbote oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.

Artikel 2.

Diejenigen Hohen Vertragschliessenden Teile, die zurzeit keine Ausfuhrabgaben auf die in Artikel1l genannten Erzeugnisse erheben oder deren Ausfuhrabgaben für diese Erzeugnisse nicht den Satz von1l. 50 Schweizerfranken für 100 kg überschreiten,verpflichtenn sieh, vom 1. Oktober 1929 ab koinè Ausfuhrabgabe einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Satz von 1.50 Schweizerfranken überschreitet.

448

Artikel 8.

Diejenigen Hohen "Vertragschliessenden Teile, die zurzeit auf die in Artikel l genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrabgabe von mehr als 3 Schweizerfranken erheben, verpflichten sich, diese Abgabe vom 1. Oktober 1929 ab auf einen Betrag herabzusetzen, der diese Summe nicht übersteigt.

Artikel 4.

Diejenigen Hohen Vertragschliessenden Teile, die zurzeit auf die in Artikel l genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrabgabe von mehr als 1.50 Schweizerfranken erheben, die jedoch 8 Schweizerfranken nicht übersteigt, ohne das& für diese Erzeugnisse ein Ausfuhrverbot besteht, verpflichten sich, die zurzeit geltenden Sätze nicht zu erhöhen.

Jedoch können diejenigen Hohen Vertragschliessenden Teile, die zurzeit eine Abgabe von mehr als 1.50 Schweizerfranken haben, die aber 3 Schweizerfranken nicht übersteigt, den Satz bis auf höchstens S Schweizerfranken erhöhen, sofern diese Abgabe gegenwärtig gleichzeitig mit einem Verbot angewendet wird.

Artikel 5.

Für die in Artikel l aufgeführten Erzeugnisse darf -- mit Ausnahme der statistischen Gebühr -- keinerlei Abgabe eingeführt oder aufrechterhalten werden, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der Hohen Vertragschliessenden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung findet.

Artikel 6.

Diese Vereinbarung sohliesst für die Hohen Vertragschliessenden Teile keineswegs die Möglichkeit aus, Sonderabkommen abzuschliessen, die eine bestimmte Anzahl von ihnen zusammenfassen und die entweder auf einer weiteren Absenkung der in dieser Vereinbarung zugelassenen Ausfuhrabgabe oder auf ihrer völligen Beseitigung beruhen.

Diese Abkommen berühren jedoch nicht die Eechte, die sich für dritte Staaten etwa aus Meistbegünstigungsverträgen ergeben.

Artikel 7.

Diese Vereinbarung, deren französischer und englischer Text in gleicher Weise massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.

Sie kann späterhin bis zum 31. Dezember 1928 im Namen eines jeden Mitgliedes des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck einen Abdruck übermittelt, unterzeichnet werden.

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Artikel 8.

Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunde soll vor dem 1. Juli 1929 beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den an dieser Vereinbarung und an der Übereinkunft vom 8. November 1927 beteiligten Nichtmitgliedstaaten mitteilt.

Falls diese Vereinbarung an dem genannten Zeitpunkt von gewissen Mitgliedern des Völkerbundes oder gewissen Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen sie unterzeichnet worden ist, nicht ratifiziert sein sollte, wird der Generalsekretär des Völkerbundes die Hohen Vertragschliessenden Teile auffordern, sich über die Möglichkeit einer Inkraftsetzung zu verständigen. Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, an diesem Meinungsaustausch teilzunehmen, der vor dem 1. September 1929 zum Abschluss gebracht sein muss.

Wenn am 1. September 1929 alle Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen diese Vereinbarung unterzeichnet worden ist, ratifiziert haben, oder wenn auf Grund des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verfahrens diejenigen Staaten, in deren Namen diese Vereinbarung ratifiziert worden ist, beschliessen, sie in Kraft zu setzen, tritt sie am I.Oktober 1929 in Kraft. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird das Inkrafttreten allen Hohen Vertragschliessenden Teilen dieser Vereinbarung sowie der Übereinkunft vom 8. November 1927 mitteilen.

Artikel 9.

Vom 1. Januar 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes sowie jeder der in Artikel 7 genannten Staaten dieser Vereinbarung beitreten.

Der Beitritt geschieht durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die im Archiv des Völkerbundssekretariats niedergelegt wird.

Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind.

Artikel 10.

Wenn nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung mindestens ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder und Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes an den Generalsekretär des Völkerbundes einen Antrag auf Revision der Artikel 2, 3 oder 4 richten, so verpflichten sich die übrigen Beteiligten, an jedem Meinungsaustausch teilzunehmen, der zu diesem Zweck etwa stattfindet.

Jedes an dieser Vereinbarung beteiligte
Mitglied oder Nichtmitglied des Völkerbundes, dessen Eevisionsantrag bei diesem Meinungsaustausch zurückgewiesen wird oder das den revidierten Artikeln 2, 8 oder 4 nicht glaubt zustimmen zu können, kann in bezug auf diese Artikel sechs Monate nach Abweisung des Revisionsantrages oder mit dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der

450 revidierten Artikel 2, 3 oder 4 durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes seine Handlungsfreiheit wieder zurückerlangen.

Wenn in Verfolg der Kündigungen gemäss dem vorhergehenden Absatz ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder oder Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes, die nicht gekündigt haben, einen neuen Meinungsaustausch beantragt, so verpflichten sich alle Hohen Vertragschliessenden Teile, hieran teilzunehmen.

Jede Kündigung gemäss den vorstehenden Bestimmungen teilt der Generalsekretär des Völkerbundes sofort allen Hohen Vertragschliessenden Teilen mit.

Artikel 11.

Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels über die Kündigung kann diese Vereinbarung im Namen jedes Mitgliedes oder Nichtmitgliedstaates des Völkerbundes nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zwölf Monate nachdem die entsprechende Mitteilung im Namen des kündigenden Staates an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtet worden ist.

Diese Kündigung ist nur bezüglich des Mitglieds oder Nichtmitgliedstaates des Völkerbundes wirksam, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist.

Der Generalsekretär des Völkerbundes teilt jede gemäss diesem Verfahren erfolgte Kündigung sofort allen anderen Hohen Vertragschliessenden Teilen mit.

Wenn einer der Hohen Vertragschliessenden Teile der Ansicht ist, dass eine solche Kündigung eine neue Lage schafft, und wenn er daraufhin an den Generalsekretär des Völkerbundes einen entsprechenden Antrag richtet, beruft dieser eine Konferenz ein, an der teilzunehmen sich die anderen Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten. Diese Konferenz kann entweder zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen aufheben oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung abändern. Wenn ein an dieser Vereinbarung beteiligtes Mitglied oder ein Nichtmitglied des Völkerbundes diesen Abänderungen nicht zustimmen zu können glaubt, kann es diese Vereinbarung kündigen und wird mit dem Tage der Wirksamkeit der Kündigung, die die Einberufung der Konferenz veranlasst hat, von seinen Verpflichtungen frei.

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Artikel 12.

Die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10,11,12 und 13 der Übereinkunft vom 8. November 1927 und die Bestimmungen des Protokolls,
die sich auf diese Artikel beziehen, sowie die Bestimmungen von Absatz 6 des Protokolls zu Artikel I finden auf diese Vereinbarung entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Anwendung des in dem genannten Artikel 8 vorgesehenen Verfahrens wird zwischen den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel dieser Vereinbarung kein Unterschied gemacht.

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451 Zu Urkttnd dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 11. Juli 1928 in einer einzigen Ausfertigung, die im Arohiv des Völkerbundssekretariats niedergelegt wird; eine beglaubigte Abschrift hiervon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.

Protokoll der Vereinbarung, Bei Unterzeichnung der am heutigen Tage abgeschlossenen internationalen Vereinbarung über die Ausfuhr von Knochen haben die ordnungsgemäss bevollmächtigten Unterzeichneten, um die Durchführung dieser Vereinbarung zu sichern, folgende Bestimmungen vereinbart: Die Bestimmungen der Vereinbarung über die Ausfuhr von Knochen vom heutigen Tage finden Anwendung auf die Verbote und Beschränkungen bei der Ausfuhr der in Artikel l dieser Vereinbarung genannten Erzeugnisse aus den Gebieten der Hohen Vertragschliessenden Teile in das Gebiet eines der Hohen Vertragschliessenden Teile.

Abschnitt I.

Zu Artikel 1.

a. Die Bestimmungen des Artikel l finden für Italien nur auf Leimleder Anwendung.

Hinsichtlich der anderen in dem genannten Artikel erwähnten Waren sind sich die Hohen Vertragschliessenden Teile in Anerkennung der Tatsache, dass Italien infolge von Verträgen mit gewissen Ländern nicht in der Lage ist, seine Ausfuhrabgabe von 2 Papierlire zu erhöhen, darin einig, dass Italien das augenblicklich geltende Verbot beibehalten kann, solange die Vereinbarung über den Ausfuhrzollsatz für Knochen nicht fortgefallen ist.

b. Knochenabfälle umfassen insbesondere Abfälle aus der Knopff abrikation oder aus ähnliehen Fabrikationen, die gewöhnlich als «dentelles» bezeichnet werden.

Abschnitt II.

Zu Artikel 2.

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Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 2 erkennen die Hohen Vertragschh'essenden Teile an, dass die besondere Lage Österreichs, der Tschechoslowakei und Ungarns diese Länder berechtigt, trotz der Bestimmungen des Artikels 2 ausnahmsweise eine Ausfuhrabgabe zu erheben, die zwar den dort vorgesehenen Satz von 1,50 Schweizerfranken, in keinem Falle jedoch den Satz von 8 Schweizerfranken überschreiten darf.

452 Abschnitt HI.

Zu Artikel 8.

Auf Grund der nachfolgenden Erklärungen, die die Delegierten Polens Rumäniens und des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen unterzeichnet haben, sind die Hohen Vertragachliessenden Teile darin einig, dass diese Staaten vorläufig von jeder Verpflichtung hinsichtlich des Satzes der Ausfuhrabgaben für die in Artikel l der Vereinbarung vom heutigen Tage genannten Erzeugnisse entbunden sind.

A. Erklärung der polnischen Delegation.

Nachdem die polnische Regierung auf Grund des vorstehenden Abschnitts III des Protokolls zum Artikel 3 die Möglichkeit erhalten hat, ohne Begrenzung des Satzes eine Ausfuhrabgabe auf die in Artikel l der Vereinbarung vom heutigen Tage genannten Erzeugnisse aufrechtzuerhalten oder einzuführen, gibt sie gern die Versicherung, dass sie den augenblicklich geltenden Satz nicht erhöhen und alle Anstrengungen machen wird, um ihn in Zukunft schrittweise herabzusetzen.

(gez.) François Dolessal.

B. Erklärung der rumänischen Delegation.

Indem sich die rumänische Regierung das Recht vorbehält, Ausfuhrabgaben auf rohe oder entfettete Knochen sowie auf Knochenabfälle aufrechtzuerhalten, erklärt die rumänische Regierung, keinesfalls die Absicht zu haben, hinsichtlich dieser Erzeugnisse vermittels übertrieben hoher Abgaben das abgeschaffte Ausfuhrverbot aufrechtzuerhalten; sie wünscht lediglich, ihre volle Freiheit zu wahren, um durch eine schrittweise Herabsetzung der Ausfuhrabgaben zu einem normalen Zustand zu gelangen, wie sie es im übrigen auch bei anderen Rohstoffen getan hat.

(gez.) Antoniade.

C. Erklärung der Delegation des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen.

Nachdem die Regierung des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen auf Grund des vorstehenden Abschnitts III des Protokolls zum Artikel S die Möglichkeit erbalten hat, ohne Begrenzung des Satzes eine Ausfuhrabgabe auf die in Artikel l der Vereinbarung vom heutigen Tage genannten Erzeugnisse aufrechtzuerhalten oder einzuführen, gibt sie gern die Versicherung, den Satz von 4 Sohweizerfranken nicht zu überschreiten und alle Anstrengungen zu machen, um ihn in Zukunft schrittweise herabzusetzen.

(gez.) Const. Fotitch.

453 Abschnitt IV.

Zu Artikel 2, 8 und 4.

Hinsichtlich des Leimleders sind sich die Hohen Vertragsohliessenden Teile darin einig, dass es den in Artikel 2, 8 und 4 genannten Erzeugnissen nicht gleichgestellt werden kann, und dass -- ausser seitens der in Abschnitt III dieses Protokolls genannten Staaten -- keine Ausfuhrabgabe auf Leimleder von den Hohen Vertragschliessenden Teilen erhoben werden darf. Sie geben jedoch ihre Zustimmung dazu, dass Ungarn auf dieses Erzeugnis eine Ausfuhrabgabe erhebt, die keinesfalls 2/a der Abgaben übersteigen darf, die auf die in Artikel l der Vereinbarung vom heutigen Tage genannten Erzeugnisse Anwendung finden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 11. Juli 1928 in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundssekretariats niedergelegt wird; eine beglaubigte Abschrift hiervon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.

--se~-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ratifikation der Internationalen Übereinkunft für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrbeschränkungen vom 8. November 1927 und 11. Juli 1928, sowie der Internationalen Vereinbarungen be...

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1929

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393-453

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