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Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 6. April 1930 über den Bundesbeschluss vom 5. Dezember 1929 betreffend die Revision der Art. 31 und 32bis der Bundesverfassung und die Aufnahme eines neuen Art. 32quater (Alkoholwesen).

(Vom 20. Dezember 1929.)

Der schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 5. Dezember 1929 betreffend die Revision der Art. 31 und 32bis der Bundesverfassung und die Aufnahme eines neuen Art. 32quater (Alkoholwesen), beschliesst:

Art. 1.

Die Abstimmung über den Bundesbeschluss vom 5. Dezember 1929 betreffend die Revision der Art. 31 und 32bis der Bundesverfassung und die Aufnahme eines neuen Art. 32quater (Alkoholwesen) hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag, den 6. April 1930 und, wo nötig, am Vortage stattzufinden.

Art. 2.

Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 3.

Die amtlichen Sendungen der Abstimmungsvorlage und Stimmzettel sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind auch die Pakete über 5 kg von der Bestellgebühr befreit.

1045 Art. 4. ' Die telephonischen oder telegraphischen Meldungen der Abstimmungsergebnisse TOD den untern Behörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.

Art. 5.

Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 20. Dezember 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

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Kreisschreifoen des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 6. April 1930 über den Bundesbeschluss vom 5. Dezember 1929 betreffend die Revision der Art. 31 und 32 Ws der Bundesverfassung und die Aufnahme eines neuen Artikels 32quater (Alkoholwesen).

(Vom 20. Dezember 1929.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir heute die Abstimmung über den Bundesbeschluss vom 5. Dezember 1929 betreffend die Revision der Art. 31 und 32bi8 der Bundesverfassung und die Aufnahme eines neuen Artikels 32 quater (Alkoholwesen) auf Sonntag, den 6. April 1930 und, wo nötig, auf den Vortag, den 5. April 1930, festgesetzt haben.

Wir werden Ihnen diesen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bzw.

20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F.

XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809; Bd. H, 137).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelangt und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und b i n n e n s p ä t e s t e n s 10 T a g e n , von d e r A b s t i m m u n g a n g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt

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werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).

Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Eingelangte Stimmzettel

Ausser Betracht fallende Stimmzettel

In Betracht fallend« Stimmleere 1 ungültige zettel

Revision der Bundesverfassung (Alkoholwesen)

Ja

Nein

Absolu tr.ft Mehr :

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Masstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kautons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und umgehend brieflich zu bestätigen.

1048 Diese telephonischen oder telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Eantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

"Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 20. Dezember 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 6. April 1930 über den Bundesbeschluss vom 5. Dezember 1929 betreffend die Revision der Art. 31 und 32bis der Bundesverfassung und die Aufnahme eines neuen Art. 32quater (Alkoholwesen). (Vom 20.

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Jahr

1929

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1929

Date Data Seite

1044-1048

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10 030 913

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