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Bundesblatt

8l. Jahrgang.

Erscheint

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Bern, den 30. Dezember 1929.

Band III.

Preis franken im Jahr, Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ratifikation der am "Weltpostkongress in London abgeschlossenen Abkommen.

(Vom 16. Dezember 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft über die am Weltpostkongress in London abgeschlossenen Abkommen vorzulegen.

A. Allgemeines.

Der Weltpostkongress 1924 in Stockholm hatte eine aus den Abgeordneten von 14 Ländern gebildete Kommission eingesetzt mit dem Auftrag, Mittel und Wege zu suchen, um die Arbeitsmethoden der künftigen Kongresse zu vereinfachen und ihre Abwicklung zu beschleunigen. Unter den 14 Ländern, die einen Vertreter in diese Kommission zu entsenden hatten, befand sich auch die Schweiz. Die Kommission kam im Monat Juli 1925 in Cortina d'Ampezzo zusammen und schlug vor, es solle jeder Weltpostkongress eine vorberatende Kommission von 14 Mitgliedern bezeichnen, um die Vorschläge für den nächsten Kongress zu prüfen, zu sichten und zu begutachten und die Entwürfe für die abzuschliessenden Verträge vorzubereiten.

Da diese Anträge der Konferenz durch die Vereinsverwaltungen fast einstimmig gutgeheissen wurden, versammelte sich die vorberatende Kommission im Oktober 1928 in Paris, wo sie vom 16. Oktober bis 26. November 1928 getagt und in 30 Sitzungen die vorliegenden Anträge der Vereinsverwaltungen, 1376 an der Zahl, behandelt hat.

Ihre Beschlüsse bildeten die Grundlage für die Verhandlungen des Kongresses, der am 10. Mai in London eröffnet wurde. Trotz der Vorarbeit der Kommission dauerte er bis zum 28. Juni 1929, also fünfzig Tage. Die Anträge erreichten schliesslich die ausserordentlich hohe Zahl von 1895, die in 48 Sitzungen, die der Unterkommissionen inbegriffen, behandelt wurden. Von den 87 Ländern, Kolonien oder Koloniegruppen, die je eine Vereinsverwaltung Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. III.

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bilden, nahmen mit Ausnahme von Afghanistan und Argentinien alle daran teil. Sie waren durch 165 Plenipotentiare vertreten, die von 81 Beamten begleitet waren. Der neue Vatikanische Staat, der während des Kongresses dem Weltpostverein beigetreten war, nahm im letzten Teile des Kongresses ebenfalls teil.

Das Ergebnis der Verhandlungen sind 7 Abkommen mit 347 Artikeln und 593 Paragraphen. Dazu kommen noch die Ausführungsbestimmungen mit 230 Artikeln, 541 Paragraphen und 80 Beilagen. Der ganze zu verarbeitende Stoff wurde in 3 Gruppen ausgeschieden und von drei Kommissionen behandelt. Die Schweiz war mit 3 Delegierten vertreten und an den Arbeiten aller Kommissionen und Unterkommissionen beteiligt. Sie bekleidete ein Vizepräsidium in der zweiten und stellte zwei Berichterstatter in der dritten Kommission.

Die Abkommen, die unter Vorbehalt der Eatifikation abgeschlossen wurden, sind : a. der grundlegende Weltpostvertrag, mit Schlussprotokoll und neuen Bestimmungen über die Luftbriefpost; b. das Übereinkommen über ' Briefe und Schachteln mit Wertangabe, samt Schlussprotokoll; c. das Übereinkommen über Poststücke, samt Schlussprotokoll und neuen Bestimmungen über die Luftpaketpost ; d. das Übereinkommen über die Postanweisungen; e. das Übereinkommen über die Postüberweisungen; /. das Übereinkommen über die Einzugsaufträge ; g. das Übereinkommen über die Abonnemente auf Zeitungen und Zeitschriften.

Diese Abkommen, die vom 1. Juli 1930 an ausgeführt werden sollen, ersetzen die am 28. August 1924 in Stockholm abgeschlossenen.

Nach Artikel H des Vertrags steht es jeder Vertragspartei frei, unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist jederzeit aus dem Vertrag oder einem oder allen Übereinkommen auszuscheiden. Der Wortlaut des Weltpostvertrags, sowie sämtlicher Übereinkommen und Schlussprotokolle findet sich in deutscher Übersetzung im Anhang zu dieser Botschaft.

An den Taxen für Briefe, Postkarten, Geschäftspapiere, Drucksachen und Muster ist nichts geändert worden. Auch der Londoner Kongress konnte also nicht zur völligen Parität der Taxen zurückkehren, wie sie vor dem Weltkriege bestanden hatte. Er hat aber doch einen Schritt in dieser Eichtung getan, indem er den Eahmen, innert welchem die Vereinsländer ihre Taxen festsetzen können, enger gezogen hat. Im allgemeinen trat deutlich das Streben hervor, im internationalen Briefverkehr nach und nach wieder zu den Vorkriegs taxen zurückzukehren.

691 Bine begrüssenswerte Neuerung ist die Zulassung von Päckchen mit Wareninhalt zur Beförderung mit der Briefpost. Die nähern Bestimmungen sind : Ausmasse wie die der Warenproben, Gewicht bis l kg, offene Versendung, kein Briefinhalt und Taxe 15 Ep. für je 50 g, mindestens 50 Ep. Die Teilnahme am Verkehr ist für jedes Land fakultativ. Es ist also erst ein Anfang, der der Vervollkommnung bedarf und sie hoffentlich bald finden wird.

Mehr als die von den Postbenützern zu bezahlenden Brieftaxen haben die von den Postverwaltungen gegenseitig zu vergütenden Transitgebühren den Kongress beschäftigt. Nach langen Verhandlungen wurden für den Transit der geschlossenen Briefposten die jetzigen Vergütungsansätze beibehalten. Im offenen Durchgang dagegen wird kein Unterschied mehr gemacht zwischen Briefen, Postkarten und andern Sendungen, und es ist für jedes Stück an jedes Transitland 5 Ep. zu bezahlen. Die schon früher aufgetauchte Frage, ob den Ländern, deren Briefpostempfang, insbesondere an Drucksachen, den Versand erheblich überwiegt, eine gewisse Vergütung wie den Transitländern zu bewilligen sei, wurde in London neuerdings aufgeworfen. Ein Antrag, dies einzelnen Ländern zuzugestehen, wurde indessen abgelehnt. Die Vergütung einer Entschädigung an das Bestimmungsland würde dem Fundamentalsatz des Weltpostvereins widersprechen, wonach wenigstens zwischen Aufgabe- und Bestimmungsland keine Vergütung und keine Abrechnung stattfinden soll.

Auch die Frage der Einschränkung der Kolonialstimmen hat wieder zu Auseinandersetzungen geführt. Artikel 8 des Weltpostvertrages nennt eine Zahl Kolonien und Koloniegruppen, die wie stimm- und zeichnungsberechtigte Vertragskontrahenten behandelt werden. Schon bei frühern Kongressen ist diese Bestimmung von einigen, insbesondere den südamerikanischen Vereinsländern bekämpft worden, die der Ansicht sind, dass die Stellung einer Vertragspartei nur den souveränen Staaten zuerkannt werden sollte. Die beteiligten Kolonien wehren sich dagegen, dass man sie der bisher genossenen Eechte beraube, und werden hierin selbstverständlich vom Mutterlande unterstützt.

Nach ausgiebiger Aussprache beschloss der Kongress, es vorläufig beim bisherigen Zustande bewenden zu lassen in der Meinung, dass die Lösung auf diplomatischem Wege gesucht werden müsse.

B. Erläuterungen Über die wichtigern, im Weltpostvertrag und in den Nebenabkommen getroffenen Neuerungen ist folgendes zu sagen, wobei zu beachten ist, dass sich alle Taxen und Gebühren in Goldfranken und Goldrappen verstehen, also in einem Münzfuss, der heute nur noch in der Schweiz vertreten ist.

1. Weltpostvertrag.

Zu Art. 7. Dieser Artikel konnte in dem Sinne geändert werden, dass der Weltpostverein nun wirklich weltumfassend ist. Er schliesst jetzt die Gesamtheit der Länder und Gebiete der Erde in sich, mit einziger Ausnahme

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einiger unwichtiger Inseln der tropischen Meere. Es ist eine bedeutsame Errungenschaft, dass auf dem Erdenrund kein einigermassen geordnetes Gebiet mehr besteht, das nicht zum « Weltpostgebiet» gehört.

Zu Art. 25. Die Länder, die den Dienst der Päckchen nicht einführen, sind auch nicht zum Transit dieser Sendungen verpflichtet.

Zu Art. 33. Die in Form von gefalteten oder nicht gefalteten Karten offen versandten Drucksachen unterliegen nunmehr den gleichen Mindestmassen wie die Postkarten. Die Gewichtsgrenze für Blindenschriften ist von 8 auf 5 kg erhöht worden. Die Verwaltungen dürfen für die Zustellung der neu eingeführten Sendungsart der Päckchen mit Wareninhalt eine besondere Zustellgebühr erheben, die indessen 25 Ep. für jeden Gegenstand nicht überschreiten darf.

Die fakultative Bestimmung über die Anwendung der halben Drucksachentaxe ist künftighin auf die unmittelbar von den Verlegern oder ihren Bevollmächtigten versandten Zeitungen und Zeitschriften anwendbar, nicht aber auf die Handelsdrucksachen, wie Kataloge, Geschäftsanzeigen, Preislisten usw. Sie ist ferner anwendbar auf Bücher, Broschüren und Musikalien, von wem sie auch versandt werden, sofern sie, ausser auf dem Umschlag und den Vorsetzseiten, keine Ankündigungen oder Anpreisungen enthalten.

Zu Art. 34. Die Fassung dieses Artikels, der die Frankierung betrifft, hat eine Änderung erfahren, die sich dem allgemeinen Frankozwang um einen Schritt nähert.

Zu Art. 38. Neben den Päckchen mit Wareninhalt bleibt die Versendung von zollpflichtigen Gegenständen in Briefen im bisherigen Umfang bestehen Zu Art. 40. Die Verzollungspostgebühr für die gleichen Sendungen bleibt auf 50 Ep. als Höchstbetrag festgesetzt.

Der Art. 41 bestimmt, dass die Postverwaltungen ermächtigt sind, für Sendungen mit zollpflichtigem Inhalt von den Adressaten nebst den Posttaxen die Zoll- und andern eventuellen Gebühren zu erheben.

Zu Art. 42. Dieser Artikel ist neu und enthält die Bestimmungen über die Bezahlung der Zoll- und andern Gebühren durch den Absender. Die Höchstgrenze der von der Verzollungspostgebühr unabhängigen sogenannten Frankozettelgebühr ist erhöht worden und beträgt 50 Ep. Übrigens haben die Verwaltungen das Eecht, den Dienst der Sendungen mit Frankozettel auf die eingeschriebenen Gegenstände zu beschränken.

Zu Art. 43. Dieser Artikel, dem
Poststückabkommen entlehnt, verpflichtet die Postverwaltungen, bei ihren Zollbehörden auf die Streichung von Zollgebühren für solche Sendungen hinzuwirken, die nach dem Aufgabelande zurückkehren, wegen völligen Verderbens des Inhalts vernichtet oder nach einem dritten Lande nachgesandt werden.

Zu Art. 45. Dieser Artikel, der die Sendungen mit verbotenem Inhalt betrifft, hat folgende Änderungen erfahren: Die Blutegel werden nicht

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zu den lebenden Tieren gezählt, deren Versand mit der Briefpost verboten ist.

Das Verbot, zollpflichtige Gegenstände zu versenden, erstreckt sich nicht auf zollpflichtige Drucksachen. Zu den verbotenen Gegenständen in nicht eingeschriebenen Sendungen oder in eingeschriebenen und uneingeschriebenen Warenpäckchen gehören nunmehr auch die auf den Inhaber lautenden Wertpapiere, ferner Platin, Gold und Silber in verarbeitetem oder nicht verarbeitetem Zustande. Eine besondere Bestimmung verbietet den Versand von Postmarken, gleichviel ob entwertet oder nicht, unter offenem Umschlag. Sendungen, die Opium, Morphium, Kokain oder andere Betäubungsmittel enthalten, dürfen in keinem Falle den Adressaten abgegeben oder an den Aufgabeort zurückgesandt werden.

Zu Art. 46. Drucksachen dürfen fortan auch im internationalen Verkehr, statt mit Briefmarken durch Stempelung oder ein ähnliches Verfahren frankiert werden, sofern die innern Vorschriften der Aufgabeverwaltung ein solches Aufdruckverfahren zulassen.

Zu Art. 50. Die Aufbewahrungsfrist für postlagernde oder zur Verfügung des Empfängers bereit gehaltene Sendungen wurde allgemein auf 2 Monate festgesetzt. Eingeschriebene unbestellbare Drucksachen müssen immer zurückgesandt werden. Die Zoll- oder andern Spezialgebühren, die im Bestimmungsland nicht gestrichen werden konnten, werden bei Nach- oder Bücksendung vom Adressaten oder Absender erhoben.

Zu Art. 51. Eine neue Bestimmung schreibt vor, dass jede Postverwaltung gehalten ist, Nachfragen nach Sendungen entgegenzunehmen, die bei andern Verwaltungen aufgegeben worden sind.

Zu Art. 55. Dieser Artikel wurde durch eine Bestimmung ergänzt, die besagt, dass das für den Verlust haftende Land nach seiner innern Gesetzgebung zu entscheiden hat, ob dieser Verlust durch einen Fall von höherer Gewalt verursacht worden sei.

Zu Art. 59. Dieser Artikel, der die Feststellung der Verantwortlichkeit behandelt, wurde durch folgende Bestimmungen ergänzt: Die Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung ist von jeder Haftpflicht befreit, wenn sie den Nachweis leistet, dass sie von der Nachfrage erst Kenntnis erhielt, als die Dienstpapiere nach vorschriftsgemässer Aufbewahrung bereits vernichtet waren.

Zu Art. 61. Die feste Taxe für Nachnahmen ist nicht mehr an einen Mindestbetrag, sondern nur noch an einen Höchstbetrag von 50
Bp. gebunden.

Für die Erhebung der hinzukommenden Gebühr von höchstens % % des Nachnahmebetrages kann die Aufgabeverwaltung die Staffel wählen, die ihren Dienstverhältnissen am besten entspricht. Für Nachnahmebeträge, die Postcheckrechnungen im Bestimmungsland zuzuführen sind, wurden besondere Taxbestimmungen festgesetzt.

Zu Art. 62. Eine neue Bestimmung ordnet die Taxverhältnisse für telegraphische Verlangen nach Streichung oder Ermässigung des Nachnahmebetrages.

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Zu Art. 68. Dieser Artikel, der die Feststellung der Haftpflicht betrifft, wurde durch folgende Bestimmung ergänzt: Die Haftpflicht einer Zwischenverwaltung, die am Nachnahmedienste nicht teilnimmt, ist auf die für Einschreibgegenstände vorgesehene Haftung beschränkt. Die übrigen beteiligten Verwaltungen tragen den ungedeckten Schaden zu gleichen Teilen.

Zu Art. 77. Die Bestimmungen betreffend die Zahlungen und Abrechnungen über die Transit- und Lagergebühren sind u. a. in dem Sinne abgeändert worden, dass die statistischen Ermittlungen alle 3 Jahre und nur während 14 Tagen vorgenommen werden und nur ausnahmsweise bei Briefposten, die weniger als 6mal wöchentlich ausgewechselt werden, noch während 28 Tagen, was eine grosse Vereinfachung bedeutet.

Zum SclilussprotoTcoll. Nach Art. II ist jedes Land ermächtigt, die Grundtaxen bis zu 20 % zu ermässigen oder bis zu 50 % zu erhöhen. Der Eahmen ist demnach folgender : Untere Grenze

Obere Grenze

Kp.

Ep.

Briefe: 1. Gewichtssatz (20 g) 20 37,5 weitere Gewichtssätze 12 22,5 Postkarten: einfache 12 22,5 mit bezahlter Antwort 24 45 Geschäffcspapiere : für je 50 g 4 7,5 Minimaltaxe 20 37,5 Drucksachen: für je 50 g 4 7,5 Blindenschriftensendungen: für je 1000 g 4 7,5 Warenmuster: für je 50 g 4 7,5 Minimaltaxe 8 15 Päckchen: für je 50 g 12 22,5 Minimaltaxe 40 75 Wie bisher, müssen die festgesetzten Taxen unter sich möglichst im gleichen Verhältnis stehen wie die Grundtaxen, wobei jede Verwaltung das Eecht hat, ihre Taxen in Anpassung an ihr Münzwesen auf- oder abzurunden. Auch ist es nach wie vor jedem Lande gestattet, die Taxe für einfache Postkarten auf 10 Ep. und für Postkarten mit bezahlter Antwort auf 20 Ep. zu ermässigen.

Fallen gelassen wurden folgende Ausnahmen : die ausnahmsweise Ermässigung der Drucksachentaxe bis auf 3 Ep. für je 50 g; die Bestimmung, wonach jedes Land den Gegenwert für die Entschädigung von Fr. 50 für eine Einschreibsendung nach freiem Ermessen bestimmen konnte.

Der Art. III (IV des ersetzten Vertrags) hat eine andere, etwas verschärfte Fassung erhalten. Diese von Deutschland beantragte Verschärfung einer seinerzeit von der Schweiz vorgeschlagenen Fassung kann von uns nur begrüsst werden, denn sie hat zum Zwecke, die Aufgabe von Korrespondenzen im Auslande zu verhindern.

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Zu Art. VI. Der Höchstbetrag der Einschreibgebühr für Briefpostgegenstände, der bis jetzt ausnahmsweise 50 Ep. betrug, ist so festgesetzt worden, dass er bis auf die Gebühr erhöht werden kann, die im internen Dienst bezogen wird.

Zu Art. VII. Dieser Artikel behandelt die Luftpost.. Es ist beschlossen worden, die Bestimmungen für die Luftbeförderung der Briefpost dem Weltpostvertrage beizufügen und als Bestandteil des Vertrages und seiner Vollzugsordnung zu betrachten. Immerhin kann die Änderung dieser Bestimmungen von Zeit zu Zeit durch eine besondere Konferenz von Vertretern der unmittelbar beteiligten Verwaltungen in Aussicht genommen werden. Das weitere Verfahren ist in diesem Artikel angegeben.

Von den übrigen Bestimmungen über die Luftbeförderung der Briefpost ist folgendes zu erwähnen: Den bisher zur Luftpost zugelassenen Sendungen wurden die Warenmuster, die Päckchen mit Wareninhalt und die postamtlich abonnierten Zeitungen (Postabonnemente) beigefügt. Der besondere Zuschlag, der für diese allgemeine als «LuftbriefPostsendungen» bezeichneten Gegenstände zu bezahlen ist, wurde auf dem bisherigen Ansatz von höchstens 25 Ep. für je 20 g und 1000 Kilometer belassen. Dieser Zuschlag soll für jedes Bestimmungsland derselbe sein und bei der Aufgabe bezogen werden. Für Luftpostsendungen mit Wertangabe kann eine besondere Versicherungsgebühr erhoben werden.

Die im Vertrag vorgesehenen Durchgangsvergütungen sind auf die Luftpost nicht anwendbar. Die Durchgangsfreiheit für Luftpostsendungen ist im ganzen Gebiete des Weltpostvereins gewährleistet, gleichviel, ob sich die Vermittlungsverwaltungen an der Weiterleitung der Flugpostsendungen beteiligen oder nicht. Die Vergütungen für die Luftbeförderung von geschlossenen Briefposten bilden den Gegenstand eines besondern Artikels. Beizufügen ist noch, dass sich die Erhebungen über die Vergütungen für die Luftbeförderung stützen auf Verkehrsermittlungen während der 7 Tage, die auf den 14. Juni und 14. November jedes Jahres folgen; sie sind entsprechend für den Sommerverkehr und den Winterverkehr massgebend.

Die Art. VIII und IX sind neu und sehen ausnahmsweise erhöhte Transitgebühren vor zugunsten der Union der sozialistischen Sovietrepubliken und von Uruguay.

Damit die zwei am Kongress nicht vertretenen Länder dem Weltpostvertrag und den Abkommen
beitreten können, bestimmt der Art. XI, dass das Protokoll offen gehalten werde zugunsten von Afghanistan und Argentinien, sowie zugunsten von Paraguay, dessen Vertreter vor Unterzeichnung der Urkunde abzureisen genötigt war.

Zu Art. XIV. Gestützt auf die Tatsache, dass die vorberatende Kommission, die in Paris tagte, wesentlich dazu beigetragen hat, die Verhandlungen von London zu erleichtern und sachlicher zu gestalten, hat der Kongress beschlossen, diese Einrichtung beizubehalten. Es wurde demnach eine neue Kommission bestellt, bestehend aus je einem Vertreter von 14 Ländern und dem Direktor

696 des internationalen Bureaus. Die Zusammensetzung der Kommission, in der die Schweiz vertreten ist, wurde insoweit geändert, als Portugal und Ungarn durch Kanada und Japan ersetzt wurden.

Wertbrief- und Wertschachtelabkommen.

Zu Art. 4. Als begrüssenswerte Neuerung ist in § 2 das zulässige Breitenmass der Wertschachteln von 10 auf 20 cm ausgedehnt worden. § 8 ist neu und regelt die Behandlung der Wertsendungen, die die vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllen und trotzdem irrtümlich zur Beförderung angenommen worden sind.

Zu Art. 18. Erlöschen der Haftpflicht. Die Haftpflicht erlischt nicht, wenn der Adressat schon beim Empfang einer beraubten oder beschädigten Sendung Vorbehalte macht oder sofort nach vorbehaltloser Annahme erklärt, dass er einen Schaden wahrgenommen habe, und glaubhaft macht, dass die Beraubung oder die Beschädigung vor der Aushändigung stattgefunden habe.

Zu Art. 20. Wenn eine nachfolgende Verwaltung den Nachweis leistet, dass Verpackung und Verschluss der Sendung bei Übergabe an sie keine sichtbare Beschädigung aufgewiesen haben, kann keine vorausgehende Verwaltung die Haftpflicht nur deshalb ablehnen, weil die Sendung von der nächsten Verwaltung vorbehaltlos übernommen worden sei.

Poststückabkommen.

Zu Art. 1. Das Höchstgewicht der Poststücke ist von 10 auf 20 kg hinaufgesetzt worden. Es ist jedoch keine Verwaltung verpflichtet, Stücke über 5 kg zu befördern.

Zu Art. 3. Landtaxe. Jedes an der Beförderung beteiligte Land erhält einen Taxanteil, der für Poststücke über 5 bis 10 kg von 90 Ep. auf l Fr.

erhöht, für Stücke über 10 bis 15 kg auf Fr. 1.50 und für Stücke über 15 bis 20 kg auf Fr. 2.-- festgesetzt worden ist. Für Stücke über 10 kg kann die der Abgangs- und Ernpfangsverwaltung zukommende Vergütung zwischen den Verwaltungen frei vereinbart werden.

Zu Art. 10. Zustellung und Zustellgebühr. Die Bestimmungsverwaltung kann für die Zustellung an den Adressaten die in ihrem internen Dienste vorgesehene Zustellgebühr, höchstens aber 50 Ep. für jedes Stück, erheben. Wenn die Stücke nicht in die Wohnung zugestellt werden, ist der Adressat von deren Ankunft zu benachrichtigen. Die Länder, die dies auch für ihren innern Verkehr vorsehen, können für die Zustellung einer solchen Meldung eine Sondergebühr erheben, die jedoch die Taxe eines gewöhnlichen Inlandbriefes
nicht übersteigen darf.

Zu Art. 12. Die sog. Frankozettelgebühr ist von 25 auf 50 Ep. als Höchstbetrag erhöht worden. Sie wird von der Verwaltung erhoben, die Zoll- und andere Beträge für Eechnung des Absenders auslegt.

Zu Art. 15. Verbote. Es ist nunmehr auch verboten, in Poststücke einzulegen: Gegenstände, die ihrer Natur nach für das Postpersonal Gefahren mit sich bringen oder die die übrigen Stücke beschmutzen oder verderben könnten, ferner

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anstössige oder unsittliche Gegenstände. Es ist im weitern untersagt, Banknoten, Papiergeld oder auf den Inhaber lautende Papiere, Platin, Edelsteine, Schmucksachen in Stücken ohne Wertangabe nach solchen Ländern zu versenden, die eine Wertangabe zulassen.

Zu Art. 21. Unbestellbare Stücke. Unbestellbare Stücke müssen sofort zurückgesandt werden. Die Stücke, deren Eingang den Adressaten gemeldet wurde, werden 14 Tage bis höchstens l Monat vom Tage des Versandes der Meldung an zu ihrer Verfügung gehalten. Nach dieser Frist werden sie als unbestellbar betrachtet.

Zu Art. 25. Einziehung der Kosten vom Absender. Wenn der Absender in der Anschrift postlagernd oder ein Gasthaus angibt, darf die Aufgabestelle die Hinterlage einer ausreichenden Summe für die Kosten verlangen, die aus der Unbestellbarkeit entstehen könnten.

Zu Art. 26. Nachfragen. Jede Postverwaltung ist gehalten, Nachfragen nach Sendungen entgegenzunehmen, die bei andern Verwaltungen aufgegeben worden sind.

Zu Art. 27. Nachnahmepoststücke. Für die Nachnahmetaxe ist kein Mindestbetrag mehr vorgesehen. Sie besteht aus einer Höchsttaxe von 50 Ep.

für jedes Stück und einer Höchstgebühr von %% des Nachnahmebetrages.

Zu Art. 30. Entschädigung bei Nichteinziehung, bei Einziehung eines zu geringen Betrags oder bei betrügerischer Einziehung des Nachnahmebetrages. Zu den Stücken, für die der Absender keinen Anspruch auf Entschädigung hat, gehören nunmehr auch die mit verbotenem Inhalt oder mit betrügerischer Wertangabe.

Zu Art. 36. Taxen und Versendungsbedingungen für dringende Stücke. Die durch die Art. 4, 6 und 34 festgesetzten Taxen und Erhöhungen ·werden, gleich wie die Eilzustellgebühr und eventuell die übrigen Nebentaxen, im einfachen Betrag erhoben. Für dringende, als Sperrgut behandelte Stücke werden die Beförderungstaxen, Zuschlagstaxen inbegriffen, um 50% erhöht.

Zu Art. 37. U m f a n g der H a f t p f l i c h t . Die Entschädigung für verlorene, beraubte oder beschädigte Stücke ohne Wertangabe darf nicht übersteigen: Fr. 55.--für Stücke von über 10 bis 15 kg, und Fr. 70.-- für Stücke von über 15 bis 20 kg. Bei Wertstücken darf die Entschädigung nicht über den Betrag der Wertangabe in Goldfranken hinausgehen. Der gemeine Handelswert ist für die Berechnung der Entschädigung in Goldfranken umzurechnen.

Zu Art. 38. Ausnahmen vom
Grundsatz der Haftpflicht. Die Verwaltungen sind auch von jeder Haftpflicht befreit für Stücke, die von der Zollbehörde wegen falscher Inhaltsangabe beschlagnahmt werden.

Zu Art. 39. Erlöschen der H a f t p f l i c h t . Die Haftpflicht bleibt bestehen, wenn der Adressat beim Empfang.eines beraubten oder beschädigten Stückes Vorbehalte gemacht hat.

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Zu Art. 41. Zahlungsfrist. Die Aufgabeverwaltung kann die Ersatzleistung ausnahmsweise über ein Jahr hinausschieben, wenn noch kein Entscheid darüber getroffen ist, ob der Verlust oder die Beschädigung höherer Gewalt zuzuschreiben sei. § 2 bestimmt, dass die Aufgabeverwaltung ermächtigt ist, den Absender auf Eechnung der Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, wenn diese sechs Monate, -- neun Monate im Verkehr mit entfernten Ländern, -- hat verstreichen lassen, ohne den Fall zu erledigen.

Zu Art. 48. Verschiedene Gebühren. Die Verzollungspostgebühr, die Gebühr für Ankunftsmeldung, die Zustellgebühr und die Lagergebühr verbleiben der Bestimmungsverwaltung. Die sogenannte Frankozettelgebühr wird von dieser Verwaltung auf die Aufgabeverwaltung nachgenommen.

Zum Schlussprotokoll. Art. II fügt die Bestimmungen für die Luftbeförderung der Poststücke dem Poststückabkommen bei und erklärt sie als Bestandteil des Abkommens und seiner Vollzugsordnung. Immerhin kann, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Abkommens, die Änderung dieser Bestimmungen von Zeit zu Zeit durch eine Konferenz von Vertretern der unmittelbar beteiligten Verwaltungen in Aussicht genommen werden.

In den Artikeln III, IV, V, VI, VII und VIII sind einigen Ländern Sonderrechte eingeräumt worden, u. a. für den Bezug von Zuschlägen zur Transittaxe, von Zuschlägen zur Endtaxe, von besondern Taxzuschlägen, von besondern Tarifen, für die Festsetzung des Höchstbetrages der Wertangabe und für den Bezug von besonderen Zuschlägen zur Werttaxe.

Der Art. IX, der neu ist, bedeutet eine Ausnahme vom Grundsatz der Haftpflicht, zugunsten der Kolonie Belgisch Kongo und von Ägypten (Sudan), für Stücke, die Flüssigkeiten, leicht schmelzende Stoffe und zerbrechliche Gegenstände enthalten.

In dem ebenfalls neuen Art. XI sind besondere Bestimmungen enthalten zugunsten von Ägypten (Sudan), Norwegen und der Eepublik Kolumbien über die Stücke, die als Sperrgut zu betrachten sind.

Postanweisungsabkommen.

Zu Art. 2. Der dem Absender zu verabfolgende Empfangschein wird unentgeltlich abgegeben.

Zu Art. 5. Die Postanweisungstaxe setzt sich nunmehr zusammen aus einer festen Taxe von höchstens 25 Eappen und einer Gebühr von höchstens %% des einbezahlten Betrages.

Zu Art. 7. Telegraphische Postanweisungen. Die telegraphischen Postanweisungen dürfen mit keinen andern telegraphischen Kosten als den in den internationalen Telegraphen-Eeglementen vorgesehenen belastet werden.

Zu Art. 10. Die Auszahlung hat in gesetzlicher Währung des Bestimmungslandes zu erfolgen.

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Zu An. 14. Den Postverwaltungen ist das Eecht eingeräumt, für die Zahlungsermächtigungen die gleiche Gebühr zu erheben, wie für eine Nachfrage nach einer Briefpostsendung.

Zu Art. 22. Nachfragen. Jede Verwaltung ist gehalten, Nachfragen nach Postanweisungen entgegenzunehmen, die bei andern Verwaltungen aufgegeben worden sind. Nach § 4 wird die Nachfragegebühr erstattet, wenn die Nachfrage durch Verschulden der Post, also durch einen Dienstfehler verursacht wurde.

Zu Art. 24. Ausnahme vom Grundsatz der Haftpflicht. Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht für Postanweisungen befreit, wenn sie deren Auszahlung infolge Vernichtung der Dienstpapiere durch höhere Gewalt nicht mehr nachweisen können.

Zu Art. 26. Zahlungsfrist. Die Fristen, nach welchen die Aufgabeverwaltung ermächtigt ist, den Ansprecher auf Eechnung einer andern Verwaltung, die den Fall nicht erledigt hat, zu entschädigen, sind von sechs und neun auf drei und sechs Monate beschränkt worden, was im Interesse der Postbenützer liegt.

Zu Art. 28. Teilung der Taxen und Gebühren. Die Verwaltung, die die Postanweisungen ausgestellt hat, vergütet der Verwaltung, die sie ausbezahlte, einen festen Taxanteil von 10 Ep. und eine Gebühr von 1/4, % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Postanweisungen.

Postüberweisungsabkommen.

Zu Art. 10. Widerruf der Überweisungsaufträge. Die neue Fassung des § 2 hat den Zweck, die Bestimmung mit dem Artikel 49 des Weltpostvertrages über die Zurückziehung von Briefpostsendungen in Einklang zu bringen.

Einzugsauftragsabkommen.

Zu Art. 9. Einzugs- und Vorweisungsgebühren. Inskünftig wird sowohl für den Einzug als auch für die Vorweisung eine Gebühr im gleichen Betrage von 25 Ep. erhoben.

Weitere Änderungen und Erleichterungen im internationalen Postverkehr sind in 'den Vollzugsordnungen zum Weltpostvertrag und zu den Abkommen enthalten. Da diese Vollzugsordnungen der Eatifikation der Bundesversammlung nicht bedürfen und die Neuerungen in der Hauptsache weniger wichtiger Natur sind, würde es zu weit führen, sie alle in der vorliegenden Botschaft zu erwähnen. Von den Änderungen und Erleichterungen, die Interesse bieten, seien nur folgende aufgeführt.

Über Fensterbriefumschläge, deren Verwendung mehr und mehr zunimmt, hat der Kongress bestimmt, dass nur Namen und Adresse des Empfängers durch das Fenster erscheinen dürfen und dass der Inhalt des Um-

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Schlags so zu falten sei, dass die Aufschrift nicht durch Verschiebungen ganz oder teilweise verdeckt werden kann. Die Aufschrift soll mit Tinte oder Schreibmaschine leicht lesbar angebracht sein. Sendungen, deren Aufschrift mit Tintenstift oder Bleistift geschrieben ist, werden nicht zugelassen.

Den zulässigen Vermerken auf den Drucksachen hat der Kongress eine für die Sendung selbst geltende Ordnungsnummer oder Eegisternummer beigefügt. Ferner ist es erlaubt, auf Bestellzetteln und Subskriptionslisten für buchhändlerische Werke usw. die Zahlungsweise, den Verlag, die Namen der Verfasser und Verleger, sowie die Katalognummer und die Worte «broschiert», «steif geheftet» («kartoniert»), oder «gebunden» beizufügen. Der Kongress hat weiter auf den Photographien eine ganz kurze Erläuterung (Legende) als zulässig bezeichnet.

Für die neue Kategorie der Briefpostpäckchen mit Wareninhalt gelten die gleichen Verpackungsvorschriften wie für die Muster, d. h. sie sind zulässig in Form von Säcken, Schachteln oder in abnehmbaren Umschlägen.

Nach der neuen Vollzugsordnung können die Versender auf der Rückseite einer Antwortpostkarte eine Reihe von Fragen drucken lassen, die zur Beantwortung durch den Empfänger bestimmt sind.

Die statistischen Erhebungen für die Transitkosten sind wesentlich vereinfacht worden durch Einteilung der Säcke bei jeder Sendungsgattung (Briefe und Postkarten, andere Gegenstände) in leichte Säcke (über 2 bis 5 kg), mittelschwere Säcke (über 5 bis 15 kg) und schwere Säcke (über 15 bis 30 kg), die in die Abrechnung mit einem mittleren Gewichte von je 4, 12 und 24 kg eingesetzt werden.

Auf Antrag der Schweiz wurde das von der vorberatenden Kommission beantragte Gewicht der transitkostenfreien Briefposten von l auf 2 kg erhöht.

Indem wir Ihnen die Ratifikation der im Wortlaute folgenden Abkommen des IX. Weltpostkongresses in London empfehlen, beantragen wir Annahme des dahinzielenden Beschlussentwurfes.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 16. Dezember 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

701 (Entwurf,)

ßundesbeschluss über

die am Weltpostkongress in London abgeschlossenen Abkommen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 1929, beschliesst:

Art. ].

Es wird folgenden, am Weltpostkongress in London am 28. Juni 1929 abgeschlossenen Abkommen die Genehmigung erteilt: 1. dem Weltpostvertrag, nebst Schlussprotokoll und den Bestimmungen über die Beförderung von Briefpostsendungen auf dem Luftwege; 2. dem Wertbrief- und Wertschachtelabkommen, nebst Schlussprotokoll; 8. dem Poststückabkommen, nebst Schlussprotokoll und den Bestimmungen über die Beförderung von Poststücken auf dem Luftwege; 4. dem Postanweisungsabkommen; 5. dem Postüberweisungsabkommen; 6. dem Einzugsauftragsabkommen; 7. dem Zeitungsabkommen.

Art. 2.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Insbesondere wird er die im Weltpostvertrag und den Abkommen vorgesehenen Taxen und Gebühren innerhalb der angegebenen Rahmen festsetzen.

702

Weltpostvertrag abgeschlossen zwischen Afghanistan, der Südafrikanischen Union, Albanien, Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Gesamtheit der Inselbesitzungen der Vereinigten Staaten von Amerika ausser den Philippinen, den Philippinen, der Argentinischen Republik, dem Australischen Bund, Österreich, Belgien, der Kolonie Belgisch Kongo, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kanada, Chile, China, der Republik Kolumbien, der Republik Kostarika, der Republik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Ekuador, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten in Indochina, der Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, Griechenland, Guatemala, der Republik Haiti, dem Königreich Hedschas und Nedschd mit zugehörigen Gebieten, der Republik Honduras, Ungarn, Britisch Indien, Irak, dem Freistaat Irland, Island, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete, Lettland, der Republik Liberia, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Mexiko, Nikaragua, Norwegen, Neuseeland, der Republik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Niederländisch Indien, den niederländischen Kolonien in Amerika, Peru, Persien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Afrika, den portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanie.i, Rumänien, der Republik San Marino, der Republik Salvador, dem Saargebiet, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, der Union der sozialistischen Sowietrepubliken, Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, Jemen und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, sind auf Grund von Artikel 12 des am 28. August 1924 in Stockholm abgeschlossenen Weltpostvertrags zu einem Kongress in London zusammengetr'eten und haben im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Ratifikation den genannten Vertrag folgendermassen geändert:

703

Abschnitt I.

Der Weltpostverein.

Kapitel I.

Verfassung und Umfang des Weltpostvereins.

Artikel 1.

Begriff und Wesen des Weltpostvereins.

Die Länder, zwischen denen dieser Vertrag abgeschlossen worden ist, bilden für den gegenseitigen Austausch von Briefpostsendungen ein einziges Postgebiet, das den Namen Weltpostverein führt. Aufgabe des Weltpostvereins ist auch die Einrichtung und Vervollkommnung der übrigen Dienstzweige im zwischenstaatlichen Postverkehr.

Artikel 2.

Beitritt neuer Länder, Verfahren.

Jedes Land kann jederzeit dem Vertrage beitreten.

Das Beitrittsgesuch ist auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den Eegierungen aller Vereinsländer anzuzeigen.

Artikel 3.

Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins.

Der Briefpostverkehr wird durch die Bestimmungen dieses Vertrags geregelt.

Andere Dienstzweige, insbesondere der Wertbrief- und Wertschachtel-, Poststück-, Postanweisungs-, Postüberweisungs-, Einzugsauftrags- und Zeitungsbezugsverkehr, bilden den Gegenstand von Abkommen zwischen den Vereinsländern.

Die Abkommen sind nur für die Länder verbindlich, die ihnen beigetreten sind.

Der Beitritt zu einem oder mehreren dieser Abkommen unterliegt den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels.

Artikel 4.

Vollzugsordnungen.

Die Vereinsverwaltungen vereinbaren in Vollzugsordnungen die zur Ausführung dieses Vertrags und der Abkommen notwendigen Dienstvorschriften.

Artikel 5.

Besondere Vertage und Abkommen. Engere Vereine.

1. Die Vereinsländer haben das Recht, zur Herabsetzung der Taxen und Gebühren oder zu jeder anderen Verbesserung des Postverkehrs Sonderverträge bestehen zu lassen oder abzuschliessen, sowie engere Vereine aufrechtzuerhalten oder zu gründen.

704

2. Die Verwaltungen sind ihrerseits befugt, unter sich die erforderlichen Abmachungen über Angelegenheiten zu treffen, die nicht die Gesamtheit des Vereins berühren. Diese Vereinbarungen dürfen kerne Bestimmungen enthalten, die weniger günstig sind als die Vereinsbeschlüsse. Die Verwaltungen können sich insbesondere über die Einführung ermässigter Taxen für Briefpostsendungen in einem Grenzgebiet untereinander verständigen.

Artikel 6.

Innere Gesetzgebung.

Die Bestimmungen des Vertrags und der Abkommen des Weltpostvereins schränken die Gesetzgebung jedes Landes in allem, was durch die Vereinsbeschlüsse nicht ausdrücklich geregelt ist, in keiner Weise ein.

Artikel 7.

Aussergewöhnliche Verbindungen.

Verwaltungen, die einen Verkehr mit gewissen, dem Verein nicht angehörenden Gebieten unterhalten, müssen den andern Verwaltungen als Vermittler dienen. Die Bestimmungen des Vertrags und seiner Vollzugsordnung gelten auch für diese aussergewöhnlichen Verbindungen.

Artikel 8.

Kolonien, Schutzgebiete usw.

Als ein einziges Vereinsland oder eine einzige Vereinsverwaltung im Sinne dieses Vertrags und der Abkommen, namentlich hinsichtlich des Stimmrechts auf den Kongressen, den Konferenzen oder in der Zeit zwischen den Versammlungen, sowie in bezug auf den Beitrag zu den Kosten des Internationalen Bureaus des Weltpostvereins, gelten: 1. die Gesamtheit der Inselbesitzungen der Vereinigten Staaten von Amerika (ausser den Philippinen) mit Einschluss von Hawai, Porto Biko, Guam und den Jungferninseln der Vereinigten Staaten von Amerika ; 2. die Philippinen; 3. die Kolonie Belgisch Kongo; 4. die Gesamtheit der spanischen Kolonien; 5. Algerien; 6. die französischen Kolonien und Schutzgebiete in Indochina; 7. die Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien; 8. die Gesamtheit der italienischen Kolonien; 9. Chosen (Korea); 10. die Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete; 11. Niederländisch Indien; 12. die niederländischen Kolonien in Amerika; 13. die portugiesischen Kolonien in Afrika; 14. die portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien,

705 Artikel 9.

Bereich des Weltpostvereins.

Als zum Weltpostverein gehörend werden betrachtet: a. die von Vereinsländern in Nichtvereinsländern eingerichteten Poststellen; b. das Fürstentum Liechtenstein, als Teil des schweizerischen Postgebiets; c. die Faröer und Grönland, als zu Dänemark gehörig; d. die spanischen Besitzungen an der Nordküste von Afrika, als zu Spanien gehörig; e. die Täler von Andorra, die von der spanischen und der französischen Postverwaltung bedient werden; /. das Fürstentum Monako, als Teil des französischen Postgebiets; g. die Walfischbai, als zur Südafrikanischen Union gehörig; Basutoland, als Teil des Postgebiets der Südafrikanischen Union.

Artikel 10.

Schiedsgericht.

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vereinsmitgliedern über die Auslegung dieses Vertrags und der Abkommen oder über die Haftpflicht, die sich aus der Anwendung der Vereinsbestimmungen für eine Verwaltung ergeben, werden durch ein Schiedsgericht ausgetragen. Zu diesem Schiedsgericht wählt jede der beteiligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht immittelbar beteiligtes Vereinsmitglied.

Gibt eine der am Streitfall beteiligten Verwaltungen einem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung binnen 6 oder -- bei entlegenen Ländern -- 9 Monaten keine Folge, so kann das Internationale Bureau auf Ersuchen die Bezeichnung eines Schiedsrichters durch die säumige Verwaltung seinerseits veranlassen oder selbst von Amts wegen einen solchen bestellen.

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.

8. Bei Stimmengleichheit wählen die Schiedsrichter zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere, bei der Angelegenheit ebenfalls nicht beteiligte Verwaltung.

Kommt über diese Wahl eine Einigung nicht zustande, so bestimmt das Internationale Bureau die entscheidende Verwaltung aus dem Kreise der von den Schiedsrichtern nicht vorgeschlagenen Vereinsmitglieder.

4. Zu Schiedsrichtern dürfen nur Verwaltungen bestellt werden, die am Abkommen teilnehmen, auf das sich der Streitfall bezieht.

ßundesblatt. 81. Jahrg. Bd. III.

52

7.06

Artikel 11.

Austritt aus dem Weltpostverein. Bücktritt von den Akbommen.

Jeder vertragsehliessende Teil hat das Recht, auf Grund einer von seiner Regierung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr vorher gemachten Anzeige aus dem Verein auszutreten oder die Teilnahme an den Abkommen einzustellen.

:

Kapitel II.

Kongresse, Konferenzen, Ausschüsse.

Artikel 12.

1. Spätestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten der auf dem vorhergehenden Kongress abgeschlossenen Verträge treten die Bevollmächtigten der Vereinsländer zur Änderung oder Vervollständigung der Verträge zu einem neuen Kongress zusammen.

Jedes Land lässt sich am Kongress durch einen oder mehrere Abgeordnete vertreten, die von ihrer Regierung mit den nötigen Vollmachten versehen sind.

Ein .Land kann sich nötigenfalls auch durch die Abordnung eines andern Landes vertreten lassen. Eine Abordnung darf aber im ganzen nur zwei Länder vertreten, einschliesslich des Landes, von dem sie ursprünglich bevollmächtigt wurde.

Bei .den Beratungen hat jedes Land nur eine Stimme.

2. Jeder Kongress bestimmt den Tagungsort des nächsten Kongresses.

Dieser neue Kongress wird nach Verständigung mit dem Internationalen Bureau durch die Regierung des Landes einberufen, wo er stattfinden soll. Ihr liegt auch ob, die Kongressbeschlüsse-allen Regierungen der Vereinsländer bekanntzugeben.

Artikel 13.

Ratifikation. Inkrafttreten und Dauer der Verträge.

Die Verträge werden so bald als möglich ratifiziert ; die Ratifikation wird der Regierung des Landes, wo der Kongress getagt hat, und von dieser den Regierungen der vertragschliessenden Länder mitgeteilt.

Falls ein oder mehrere der vertragschliessenden Teile den einen oder andern der von ihnen unterzeichneten Verträge nicht ratifizieren sollten, so wären diese gleichwohl für die Staaten, die sie ratifiziert haben, verbindlich.

Diese Verträge treten gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Dauer.

Mit dem Tage des Inkrafttretens der von einem Kongress angenommenen Verträge werden alle Verträge des vorangehenden Kongresses aufgehoben.

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Artikel 14. '

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Außerordentliche Kongresse.

Ein ausserordentlicher Kongress tritt nach Verständigung mit dem Internationalen Bureau zusammen, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens zwei Dritteln der vertragschliessendeh Länder gestellt oder gebilligt wird. · '·.· Die Vorschriften der Artikel 12 und 18 gelten auch für die Abordnungen,; die Beratungen und die; Beschlüsse der ausserordentlichen Kongresse. ' Artikel 15.

Geschäftsordnung der Kongresse.

. Jeder Kongress bestimmt die Geschäftsordnung für seine Arbeiten und Beratungen.

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Artikel 16. .

' ;; Konferenzen.

, : Zur Prüfung reiner Verwaltungsangelegenheiten können auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der Vereinsverwaltungen Konferenzen zusammentreten.

Sie werden nach Verständigung mit dem Internationalen Bureau einberufen.

Die Konferenzen bestimmen ihre Geschäftsordnung selbst.

Artikel 17, Ausschüsse.

Die von einem Kongress oder einer Konferenz mit der Prüfung einer oder mehrerer bestimmter Fragen beauftragten Ausschüsse werden durch das Internationale Bureau, gegebenenfalls nach Verständigung mit der Verwaltung des Landes, wo diese Ausschüsse zusammentreten sollen, einberufen.

Kapitel Id.

Vorschläge in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Artikel 18.

Einbringung der Vorschläge.

In der Zeit zwischen den Versammlungen ist jede Verwaltung berechtigt, den andern Verwaltungen durch Vermittlung des Internationalen Bureaus Vorschläge zu diesem Vertrag, seiner Vollzugsordnung und ihren Schlussprotokollen zu machen.

708

Das gleiche Eecht haben die Verwaltungen der an den Abkommen teilnehmenden Länder in bezug auf diese Abkommen, ihre Vollzugsordnungen und Schlussprotokolle.

Um zur Beratung gestellt zu werden, müssen alle in der Zeit zwischen den Versammlungen von einer Verwaltung eingebrachten Vorschläge von mindestens zwei andern Verwaltungen unterstützt sein. Die Vorschläge bleiben ohne Folge, wenn dem Internationalen Bureau nicht gleichzeitig die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen zugeht.

Artikel 19.

Prüfung der Vorschläge.

Jeder Vorschlag unterliegt folgendem Verfahren: Die Vereinsverwaltungen haben sechs Monate Zeit, um den Vorschlag zu prüfen und dem Internationalen Bureau ihre etwaigen Bemerkungen zugehen zu lassen. Abänderungsvorschläge sind unstatthaft. Die Antworten werden vom Internationalen Bureau zusammengestellt und den Verwaltungen mit der Aufforderung mitgeteilt, sich für oder gegen den Vorschlag auszusprechen. Von den Verwaltungen, die nicht binnen sechs Monaten ihre Stimme abgegeben haben, wird angenommen, dass sie sich der Stimme enthalten.

Die vorgenannten Fristen laufen vom Tage der Eundschreiben des Internationalen Bureaus an.

Betrifft der Vorschlag ein Abkommen, dessen Vollzugsordnung, oder ihre Schlussprotokolle, so dürfen nur die Verwaltungen, die dem Abkommen beigetreten sind, an dem vorstehenden Verfahren teilnehmen.

Artikel 20.

Bedingungen für die Annahme der Vorschläge.

1. Die Vorschläge gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a. Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Abschnitte I und II, sowie der Artikel 82 bis 86, 52 bis 57, 59 bis 61, 63 bis 66, 68 bis 81 dieses Vertrags, sämtlicher Artikel seines Schlussprotokolls, der Artikel l, 5, 16, 60, 72 und 93 seiner Vollzugsordnung und aller Artikel ihres Schlussprotokolls; b. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der im vorhergehenden Absatz genannten Bestimmungen; c. einfache Stimmenmehrheit bei Auslegung der Bestimmungen dieses Vertrags, seiner Vollzugsordnung und ihrer Schlusspcotokolle; doch gilt im Falle von Meinungsverschiedenheiten, die durch ein Schiedsgericht auszutragen sind, Artikel 10.

2. In den Abkommen sind die Bedingungen festgesetzt, unter denen die sie betreffenden Vorschläge Gültigkeit erlangen.

709 Artikel 21.

Bekanntgabe der Beschlüsse.

Neue Bestimmungen und Änderungen dieses Vertrags, der Abkommen und der zugehörigen Schlussprotokolle werden durch eine diplomatische Erklärung bestätigt, die von der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszustellen und auf Antrag des Internationalen Bureaus den Regierungen der vertragschliessenden Länder zu übermitteln ist.

Neue Bestimmungen und Änderungen der Vollzugsordnungen und der zugehörigen Schlussprotokolle werden vom Internationalen Bureau festgesetzt und den Verwaltungen bekanntgegeben. Dasselbe gilt von den Auslegungen, die im vorhergehenden Artikel unter c erwähnt sind.

Artikel 22.

Inkrafttreten der Beschlösse.

Die angenommenen neuen Bestimmungen und Änderungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Kapitel IV.

Das Internationale Bureau.

Artikel 23.

Allgemeine Aufgaben.

1. Eine Zentralstelle, die in Bern unter dem Namen «Internationales Bureau des Weltpostvereins» wirkt und unter der Oberaufsicht der schweizerischen Postverwaltung steht, dient den Vereinsländern als Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsstelle.

Dieses Bureau soll insbesondere Mitteilungen aller Art, die für den zwischenstaatlichen Post verkehr von Bedeutung sind, sammeln, ordnen, veröffentlichen und verteilen, sich in streitigen Fragen auf Verlangen der Beteiligten gutachtlich äussern, Anträgen auf Änderung von Kongressbeschlüssen die nötige Folge geben, angenommene Änderungen bekanntmachen und ganz allgemein sich mit den Bearbeitungen, Untersuchungen, Zusammenstellungen und Aufgaben befassen, die ihm dieser Vertrag, die Abkommen und die Vollzugsordnungen zuweisen oder die ihm im Interesse des Weltpostvereins besonders übertragen werden.

2. Das internationale Bureau vermittelt als Ausgleichstelle für die Verwaltungen, die seine Mitwirkung wünschen, die Abrechnungen aller Art im zwischenstaatlichen Postverkehr.

710

Artikel 24.

Kosten des Internationalen Bureaus.

. . 1. Jeder Kongress bestimmt den Höchstbetrag, den die ordentlichen Ausgaben des Internationalen Bureaus jährlich erreichen dürfen. ...-.'

Diese Ausgaben, sowie die ausserordentlichen Kosten, die der Zusammentritt eines Kongresses, einer Konferenz oder eines Ausschusses verursacht, ferner die etwaigen Kosten für dem Bureau übertragene besondere Arbeiten werden von sämtlichen Vereinsländern gemeinsam getragen.

2. Die Vereinsländer werden zu diesem Zwecke in sieben Klassen eingeteilt, deren jede ihren Kostenbeitrag nach folgendem Verhältnis leistet: 1. Klasse.

25 Einheiten 2. » . . . . . . ' . . . . . . . . . . 20 » 8.

» - 15 » 4.

» 10 » 5.

» 5 » 6.

» 8 » T.

» l Einheit.

8. Wenn ein neues Land beitritt, bestimmt die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Einvernehmen mit der Eegierung des beteiligten Landes die Klasse, in die das Land für die Beteiligung an den Kosten des Internationalen Bureaus aufgenommen werden soll.

Abschnitt II.

Allgemeine Grundsätze.

Einziges Kapitel.

Artikel 25.

Freiheit des Durchgangs.

. . l. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.

2. Die Freiheit des Durchgangs für Poststücke bleibt auf das Gebiet der Länder beschränkt, die an diesem Dienstzweige teilnehmen.

Sendungen mit Wertangabe gemessen in geschlossenen Kartenschlüssen freien Durchgang auch durch das Gebiet der Länder, die sich mit der Beförderung der betreffenden Sendungen nicht befassen, sowie auf den Seeverbindungen, auf denen die Länder keine Haftpflicht für Wertsendungen übernehmen; die Haftpflicht dieser Länder ist jedoch auf die für Einschreibsendungen vorgesehene Haftung beschränkt.

Die Durchfuhr von Päckchen durch das Gebiet der Länder, die solche Sendungen nicht zulassen, ist von der Zustimmung dieser Länder abhängig.

711 Artikel 26.

Verbot der Erhebung nicht vorgesehener Taxen und Gebühren.

Irgendwelche andere als in diesem Vertrag und in den-Abkommen vorgesehene Posttaxen und -gebühren dürfen nicht erhoben werden. .

: Artikel 27... - : " · . ' : '.

Vorübergehende Einstellung des Dienstes.

Sieht sich eine Verwaltung durch aussergewöhnliche Umstände gezwungen, die Ausführung einzelner Dienstzweige zeitweilig ganz oder teilweise einzustellen, so ist sie verpflichtet, die beteiligten Verwaltungen unverzüglich, nötigenfalls telegraphisch, hiervon zu benachrichtigen.1 ' : Artikel 28.

· ' " · Vereinswährung.

Der in den Bestimmungen dieses Vertrags und der Abkommen als Münzeinheit angenommene Franken ist der Goldfranken zu 100 Centimen im Gewicht von 10/31 Gramm und mit einem Feingehalt von 0,goo.

Artikel 29.

. · .

Gegenwerte.

Die Taxen und Gebühren werden in jedem Vereinsland nach einem Gegenwert festgesetzt, der dem Werte des Frankens in der eigenen Währung so genau wie möglich entspricht.

Artikel 30.

Formulare. Sprache.

1. Die Formulare für den Gebrauch der Verwaltungen in ihrem gegenseitigen Verkehr müssen, sofern die beteiligten Verwaltungen nicht anders übereingekommen sind, in französischer Sprache abgefasst sein; unter der Zeile ist eine Übersetzung in einer andern Sprache zulässig.

2. Die Formulare für den Gebrauch der Postbenützer, die nicht in französischer Sprache gedruckt sind, müssen zwischen den Zeilen eine Übersetzung in dieser Sprache tragen.

3. Der Wortlaut, die Farbe und soweit möglich auch die Masse der in den Paragraphen l und 2 erwähnten Formulare sollen den in. den Vollzugsordnungen dieses Vertrags und der Abkommen aufgestellten Vorschriften entsprechen.

4. Die Verwaltungen können die Sprache vereinbaren, die sie in ihrem dienstlichen Schriftwechsel anwenden wollen.

712 Artikel 81.

Postausweiskarten.

1. Jede Verwaltung kann für Personen, die darum einkommen, Ausweiskarten ausstellen, welche in allen Ländern, die ihre Ablehnung nicht ausdrücklich bekanntgemacht haben, im Verkehr mit den Poststellen als vollgültiger Ausweis anzusehen sind.

2. Die Verwaltung, die eine Ausweiskarte ausstellt, kann dafür eine Gebühr erheben, die einen Franken nicht übersteigen darf.

8. Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit, wenn festgestellt wird, dass die Aushändigung einer Postsendung oder die Auszahlung einer Postanweisung auf die Vorzeigung einer ordnungsmässigen Ausweiskarte hin erfolgt ist.

Sie sind auch nicht für die Folgen verantwortlich, die der Verlust, die Unterschlagung oder die betrügerische Verwendung einer ordnungsmässigen Ausweiskarte nach sich ziehen können.

4. Die Ausweiskarte gilt 8 Jahre vom Tage der Ausstellung an.

Abschnitt III.

Bestimmungen über den Briefpostverkehr.

Kapitel I.

Allgemeine Vorschriften.

Artikel 82.

Briefpostsendungen.

Die Bezeichnung «BriefPostsendungen» umfasst Briefe, einfache Postkarten und Postkarten mit bezahlter Antwort, Geschäftspapiere, Drucksachen aller Art (einschliesslich der Blindenschriften), Warenmuster und Päckchen.

Der Päckchenverkehr ist auf die Länder beschränkt, die bereit sind, ihn in ihren gegenseitigen Beziehungen oder auch bloss in einer Eichtung zu betreiben.

Artikel 83.

Beförderungstaxen und allgemeine Versandbedingungen.

1. Die Frankotaxen für die Beförderung der Brief Postsendungen im gesamten Vereinsgebiet, einschliesslich deren Zustellung am Wohnsitz der Empfänger in den Ländern, wo ein Zustelldienst besteht oder noch eingerichtet- wird, sowie die Gewichts- und Ausdehnungsgrenzen werden gemäss der nachstehenden Übersicht festgesetzt.

713 GeSendungsgattungen

i

wichts- Taxen stufen 2

3

g

C.

Htfehitgewfcht

Ausdehnungsgrenzen

4

5

Briefe . . . . .

45 cm in jeder Richtung ;

für die erste Gewichtsstufe . .

für jede weitere Gewichtsstufe .

20

25 | 2 kg 15 I

Postkarten : einfache . . .

mit bezahlter Antwort . . .

--

15

--

--

30

--

50 -- 50

5 25 5

2 kg

. . .

1000

5

5 kg

. . . .

50

5

500 g

10

--

15 50

1 -*· kcf 6

f 15 cm in der

·

Geschäftspapiere . . .

Mindesttaxe . . . .

Drucksachen

Blindenschriften

Warenmuster

Mindesttaxe .' . . .

Päckchen Mindesttaxe . . . .

in Rollenform: 75 cm in der Länge und 1 10 cm im Durchmesser

-- 50 --

--

2 kg (3 kg für einzeln versandte ungeteilte Druckbände)

"«a-» temUIfnder l Breite 10 cm in der Länge und 7 cm in der Breite

1

45 cm in jeder Richtung; in Rollenform: 75 cm in der Länge 10 cm im Durchmesser Ohne Umschlag versandte Drucksachen in Form von gefalteten oder ungefalteten Karten unterliegen den gleichen Mindestmassen wie die Postkarten

45 cm in der Länge 20 cm in der Breite 10 cm in der Höhe in Rollenform: " 4A K.o cm in Ader Tijange 15 cm im Durchmesser

m : Abweichend von den Bestimmungen von Absatz l hiervor können die Verwaltungen für die Zustellung der Päckchen an die Empfänger eine besondere Zustellgebühr-erheben, die 25 Centimen für jede Sendungmicht übersteigen darf.

: 2. Die in § l dieses Artikels festgesetzten Gewichts- und Ausdehnungsgrenzen gelten nicht für die in Artikel 47, § l, erwähnten postdienstlichen Briefschaften.

· : 8. Jede Verwaltung ist berechtigt) im Verkehr mit andern Verwaltungen, die sich damit einverstanden erklärt haben, für unmittelbar von den Verlegern oder deren Beauftragten versandte Zeitungen und Zeitschriften die allgemeine Drucksachentaxe um 50 % herabzusetzen. Von dieser Ermässigung sind ausgeschlossen, ohne Eücksicht auf die Eegelmässigkeit der Erscheinungsweise, geschäftliche Drucksachen, wie Warenverzeichnisse, Geschäftsanzeigen (Prospekte), Preislisten usw.

' Die Verwaltungen können die gleiche Ermässigung in denselben Verkehrsbeziehungen allen Absendern für Bücher, Druckhefte (Broschüren) und Musiknoten gewähren, die, abgesehen vom Aufdruck auf dem .Umschlag und den Schutzblättern der Bände, keinerlei Ankündigungen oder Anpreisungen enthalten.

4. Die Briefe dürfen keine Briefe, Zettel oder Schriftstücke enthalten,die die Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung haben und an andere Personen als den Empfänger oder die bei ihm wohnenden Personen gerichtet sind.

5; Geschäftspapiere, Drucksachen aller Art, Warenmuster und Päckchen dürfen keine Briefe, Zettel oder Schriftstücke mit der Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung enthalten. Sie müssen, abgesehen von den in der Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, so beschaffen sein, dass sie leicht geprüft werden können.

Es ist gestattet, den Päckchen eine offene Bechnung beizulegen, sofern diese nur solche Angaben enthält, die das Wesen einer Bechnung ausmachen, und ferner eine einfache Abschrift der Adresse der Sendung mit Angabe der Adresse des Absenders.

6. Verschiedene Gattungen von Briefpostsendungen können unter den Bedingungen der Vollzugsordnung zu einer Sendung (Mischsendung) vereinigt werden.

7. Warenmustersendungen dürfen keinen Gegenstand von Handelswert enthalten.

8. Sendungen, die die in diesem Artikel und in den entsprechenden Artikeln der Vollzugsordnung vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllen, werden, vorbehaltlich der in diesem Vertrag und seiner Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, nicht befördert.

715 Die zu Unrecht zugelassenen Sendungen können nach dem Aufgabeort zurückgesandt werden. Die; B estimmungs ver waltung, deren Inlandvorschriften es nicht verbieten, ist indessen berechtigt, derartige Sendungen den Empfängern auszuliefern. Gegebenenfalls muss sie die Sendungen mit den Taxen und Zuschlägen für diejenige Gattung von Briefpostsendungen belegen, der jene Sendungen tatsächlich angehören. Sendungen, die das in § l dieses Artikels festgesetzte Höchstgewicht übersteigen, können nach ihrem wirklichen Gewicht nachtaxiert werden.

Artikel 34.

Frankierung.

.In der Begel müssen alle in Artikel 32 bezeichneten Sendungen vom Absender vollständig frankiert werden.

Andere nicht oder ungenügend frankierte Sendungen als Briefe und einfache Postkarten werden nicht befördert; desgleichen nicht Postkarten mit bezahlter Antwort, deren beide Teile bei der Aufgabe nicht vollständig frankiert sind.

· Artikel 35.

Taxen für nicht oder ungenügend frankierte Briefpostsendungen.

Unter Vorbehalt der in Artikel 45, §§ 3, 4 und 5, der Vollzugsordnung erwähnten Ausnahmen für gewisse Arten nachgesandter Sendungen, unterliegen nicht oder ungenügend frankierte Briefe und einfache Postkarten zu Lasten der Empfänger einer Taxe gleich dem doppelten Betrag der fehlenden Frankatur, wenigstens aber einer solchen von 10 Centimen.

In gleicher Weise können in den vorgenannten Fällen auch die übrigen, zu Unrecht ins Bestimmungsland gesandten Briefpostgegenstände behandelt werden.

Artikel 36.

Zuschlagstaxen.

Ausser den in Artikel 33 festgesetzten Taxen kann für jede Sendung, die mit aussergewöhnlichen, besondere Kosten verursachenden Verbindungen befördert wird, ein diesen Kosten entsprechender Zuschlag erhoben werden.

Wird dieser Zuschlag für frankierte einfache Postkarten erhoben, so gilt er auch für jeden der beiden Teile einer Postkarte mit bezahlter Antwort.

Artikel 37.

Besondere Taxen.

1. Die Verwaltungen dürfen Sendungen, die nach Postschluss aufgegeben werden, gemäss ihren Inland Vorschrift en mit einer Zuschlagstaxe belegen.

, .2. Die Verwaltung des Bestimmungslandes ist berechtigt, für postlagernde Sendungen einen besondern Zuschlag nach ihrer Gesetzgebung zu erheben.

716

Artikel 88.

Zollpflichtige Gegenstände.

Päckchen können zollpflichtige Gegenstände enthalten.

Das gleiche gilt für Briefe, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr zollpflichtiger Gegenstände in dieser Form zulässt.

Artikel 89.

Zollprüfung.

Die Verwaltung des Bestimmungslandes ist berechtigt, die im vorstehenden Artikel erwähnten Sendungen der Zollprüfung zu unterwerfen und sie gegebenenfalls von Amtes wegen zu öffnen.

Artikel 40.

Verzollungspostgebühr.

Die im Bestimmungsland der Zollprüfung unterworfenen Sendungen können hierfür mit einer Verzollungspostgebühr von höchstens 50 Centimen für jede Sendung belegt werden.

Artikel 41.

Zoll- und andere nicht postmässige Gebühren.

Die Verwaltungen können von den Empfängern der Sendungen ausser den Posttaxen und -gebühren Zoll- und alle etwaigen sonstigen Gebühren erheben.

Artikel 42.

Gebührenfreie Aushändigung von Sendungen.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich hierüber geeinigt haben, können die Absender, auf Grund einer vorher bei der Aufgabestelle abzugebenden Erklärung, sämtliche Post- und nicht postmässigen Gebühren übernehmen, womit die Sendungen bei der Aushändigung belastet sind.

In diesem Falle haben die Absender sich zur Zahlung der von der Bestimmungspoststelle geforderten Beträge zu verpflichten und gegebenenfalls eine ausreichende Hinterlage zu leisten. .

Die Verwaltung, die Beträge für Rechnung des Absenders verauslagt, darf hierfür eine Gebühr von höchstens 50 Centimen für jede Sendung erheben; diese Frankozettelgebühr ist unabhängig von der im vorhergehenden Artikel 40 genannten Verzollungspostgebühr.

2. Jede Verwaltung kann die gebührenfreie Aushändigung auf eingeschriebene Briefpostsendungen beschränken.

717

Artikel 43.

Abstrich von Zollgebühren.

Die Verwaltungen verpflichten sich, bei ihren Zollbehörden auf den Abstrich von Zollgebühren für solche Sendungen hinzuwirken, die nach dem Aufgabeland zurückgehen, weil der Inhalt völlig verdorben ist, vernichtet, oder nach einem dritten Lande nachgesandt werden.

Artikel 44.

Eilsendungen.

1. Auf Verlangen des Absenders werden die Brief Postsendungen in Ländern, deren Verwaltungen bereit sind, sich in ihrem wechselseitigen Verkehr mit dem Eilzustelldienst zu befassen, sogleich nach der Ankunft durch besondern Boten dem Empfänger zugestellt.

2. Diese als «Eilsendungen« bezeichneten Sendungen unterliegen neben der gewöhnlichen Beförderungstaxe einer besondern Gebühr, die mindestens das Doppelte der einfachen Brieftaxe, höchstens aber einen Franken beträgt.

Der Absender hat diese Gebühr im vollen Betrag zum voraus zu entrichten.

8. Liegt die Wohnung des Empfängers ausserhalb des Ortszustellkreises der Bestimmungsstelle, so kann für die Eilzustellung eine Zuschlagsgebühr bis zur Höhe des im Inlandverkehr dafür festgesetzten Betrags erhoben werden.

Eine Verpflichtung zur Eilzustellung besteht jedoch in diesem Falle nicht.

4. Eilsendungen, die nicht zum vollen Betrag der im voraus zu entrichtenden Taxen frankiert sind, werden auf dem gewöhnlichen Wege zugestellt, es sei denn, dass sie von der Aufgabestelle als Eilsendungen behandelt worden sind. In diesem Falle werden sie nach den Bestimmungen von Artikel 35 taxiert.

Artikel 45.

Verbote.

1. Es ist verboten, zu versenden: a. Gegenstände, die ihrer Natur oder ihrer Verpackung nach für das Postpersonal Gefahren mit sich bringen oder andere Briefpostsendungen verunreinigen oder verderben könnten; b. explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe; .0. lebende Tiere mit Ausnahme von Bienen, Blutegeln und Seidenraupen; d. zollpflichtige Gegenstände (vorbehaltlich der in Artikel 38 vorgesehenen Ausnahmen) sowie Warenmuster, die in grosser Zahl zur Umgehung der Zollgebühren mit der Briefpost versandt werden.

718 Dieses Verbot gilt indessen nicht für zollpflichtige Drucksachen ; e. Opium, Morphium,.. Kokain.; und andere. Betäubungsmittel ; /. anstössige oder unsittliche Gegenstände; . q. Gegenstände aller Art, deren Einfuhr .oder Umlauf im Aufgabe- oder im.Bestimrnungsland verboten ist.

,.

; . , Ferner sind von der 'Versendung in uneingeschriebenen Brief Postsendungen1 wie auch in eingeschriebenen und uneingeschriebenen Päckchen ausgeschlossen : Geldstücke, Banknoten, Papiergeld oder irgendwelche auf den Inhaber lautende Wertpapiere, Platin, Gold- und Silberwaren in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, Edelsteine, Kleinodien und andere kostbare Gegenstände.

Entwertete oder unèntwertete Postwertzeichen dürfen nicht unter offenem Umschlag versandt werden.

2. Unter die vorstehenden Verbote fallende Sendungen, die zu Unrecht zur Beförderung zugelassen worden sind, sollen wie folgt behandelt werden: a. die in § l unter a, d, e, und g hiervor .erwähnten Gegenstände unterliegen der Behandlung nach den Inlandvorschriften der Verwaltung, die ihr · Vorhandensein feststellt. Sendungen mit Opium, Morphium, Kokain und :andern Betäubungsmitteln werden indessen in keinem Falle den ' Empfängern ausgeliefert noch an den Herkunftsort zurückgesandt ; b. die unter 6 und / erwähnten Gegenstände sollen von der ersten Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt, auf der Stelle vernichtet werden ; c. die unter c sowie in den beiden letzten Absätzen von § l erwähnten Gegenstände müssen an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt werden, es sei denn, die Verwaltung des Bestimmungslandes sei bereit, sie ausnahmsweise den Empfängern auszuliefern.

Falls Sendungen, die zu Unrecht zur Beförderung zugelassen worden sind, weder an den Herkunftsort zurückgesandt noch dem Empfänger zugestellt werden, so muss die Aufgabeverwaltung über die weitere Behandlung dieser Sendungen genau unterrichtet werden, damit sie etwaige erforderliche Massnahmen treffen kann.

3. Jedem Land bleibt übrigens das Eecht vorbehalten, andere Gegenstände als Briefe und Postkarten, die den bestehenden Landesgesetzen, Verordnungen oder Vorschriften über die Bedingungen der Veröffentlichung oder Verbreitung solcher Sendungen nicht genügen, vom offenen Durchgang durch sein Gebiet auszuschliessen.

Diese Gegenstände müssen an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt werden.

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Artikel 46.

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Art der Frankierung.

1. Zur Frankierung dienen die im Aufgabeland für die Briefpostsendungen des allgemeinen Verkehrs gültigen Postwertzeichen oder Stempelabdrücke der amtlich zugelassenen und unter der unmittelbaren Aufsicht der Verwaltung arbeitenden Frankiermaschinen öder, soweit es sich um Drucksachen handelt, die Frankierungszeichen in Buchdruök oder nach einem andern Verfahren, das nach den Inlandvorschriften der Aufgabeverwaltung zulässig ist> .

2. Als gültig frankiert werden die Antwortpostkarten angesehen, auf'denen sich aufgedruckte oder aufgeklebte Postwertzeichen des Ursprungslandes^ dieser Karten befinden, ferner Sendungen, die für die erste Beförderungsstrecke richtig frankiert waren und für die die Ergänzungstaxe vor der Nachsendung entrichtet worden ist, ebenso die Zeitungen oder Zeitungs- und Zeitschriftenpakete, die die Bezeichnung «Abonnement-poste» tragen und. auf Grund des Zeitungsabkommens versandt werden.

.

.

.

8. Brief Postsendungen, die auf hohem Meere durch die Schiffsbriefkasten oder zuhanden der an Bord befindlichen Postbeamten oder Schiffsführer aufgegeben werden, können, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Verwaltungen, mit Postwertzeichen und nach dem Tarif des Landes frankiert werden, dem das Schiff angehört oder zu dem es in einem Vertragsverhältnis steht. Geschieht die Aufgabe an Bord während des Aufent* halts am Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt oder in einem der Zwischenhäfen, so ist die Frankatur nur mit Wertzeichen und nach dem Tarif des .Landes zulässig, in dessen Gewässern sich das Schiff befindet.

Artikel 47.

Postfreiheit.

1. Von allen Posttaxen und -gebühren sind befreit die dienstlichen Briefpostsendungen zwischen den Postverwaltungen, zwischen diesen Verwaltungen und dem Internationalen Bureau, zwischen den Poststellen der Vereinsländer» sowie zwischen diesen Poststellen und den Verwaltungen, ferner die Sendungen, deren taxfreie Beförderung dieser Vertrag, die Abkommen und ihre Vollzugsordnungen ausdrücklich vorsehen.

2. Brief Postsendungen ohne Nachnahme, die für Kriegsgefangene bestimmt sind oder von solchen versandt werden, sind gleichfalls von allen Posttaxen und -gebühren im Aufgabe- und im Bestimmungsland sowie in den Zwischenländern befreit.

Dasselbe gilt für Briefpostsendungen, die sich auf Kriegsgefangene
beziehen und unmittelbar oder mittelbar von den in den kriegführenden Ländern oder in neutralen Ländern, die Kriegführende auf ihrem Gebiet aufgenommen haben, etwa eingerichteten Auskunftsstellen über Kriegsgefangene aufgegeben werden oder für sie bestimmt sind.

720 Die in einem neutralen Land aufgenommenen und untergebrachten Kriegführenden werden hinsichtlich der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt.

Artikel 48.

Antwortscheine.

In den Vereinsländern werden Antwortscheine verkauft.

Den Verkaufspreis setzt jede Verwaltung selbst fest; er darf aber nicht weniger als 87% Centimen oder deren Gegenwert in der Währung des Ausgabelandes betragen.

Jeder Antwortschein kann in allen Vereinsländern gegen ein oder mehrere Postwertzeichen im Gesamtwert der Taxe für einen einfachen Auslandbrief umgetauscht werden.

Jedes Land kann verlangen, dass der Antwortschein und die Sendung, zu deren Frankierung der Antwortschein dienen soll, gleichzeitig vorgelegt werden.

Artikel 49.

Rückzug und Adressänderung.

1. Der Absender kann eine Brief Postsendung, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist, zurückziehen oder ihre Adresse ändern lassen.

2. Ein solches Verlangen wird brieflich oder telegraphisch auf Kosten des Absenders übermittelt. Dieser hat zu entrichten: bei brieflicher Übermittlung die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief; bei telegraphischer Übermittlung die Taxe für das Telegramm.

Artikel 50.

Nachsendung. Unzustellbare Sendungen.

1. Bei Wohnortsänderung des Empfängers werden ihm die Brief postsendungen nachgesandt, es sei denn, der Absender habe durch einen entsprechenden Vermerk auf der Adressseite die Nachsendung untersagt.

2. Sendungen, die aus irgendeinem Grunde unzustellbar sind, sollen sofort nach dem Aufgabeland zurückgesandt werden.

3. Die Aufbewahrungsfrist für postlagernde oder zur Verfügung der Empfänger bereitgehaltene Sendungen richtet sich nach den Vorschriften des Bestimmungslandes. Diese Frist darf aber in der Eegel zwei Monate nicht überschreiten, kann aber, wenn es die Bestimmungsverwaltung in besondern Fällen für nötig hält, ausnahmsweise bis auf höchstens vier Monate verlängert werden. Die Sendungen sind in kürzerer Frist zurückzuschicken, wenn der Absender dies durch einen Vermerk in der Aufschrift in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache verlangt hat.

721 4. Wertlose Drucksachen werden nicht zurückgesandt, wenn der Absender nicht durch einen Vermerk auf der Aussenseite die Bücksendung verlangt hat.

Eingeschriebene Drucksachen müssen stets zurückgesandt werden.

5. Für die Nachsendung von Briefpostsendungen von Land zu Land oder ihre Eücksendung nach dem Aufgabeland ist, unter Vorbehalt der in der Vollzugsordnung genannten Ausnahmen, keinerlei Zuschlagstaxe zu erheben.

6. Nachgesandte oder unzustellbar gewordene Briefpostsendungen werden den Empfängern oder Absendern gegen Zahlung der Taxen ausgehändigt, womit sie beim Abgang, beim Eingang oder unterwegs infolge Nachsendung über die ursprüngliche Beförderungsstrecke hinaus belegt worden sind; ebenso sind etwaige Zollgebühren und andere Sonderkosten zu erstatten, deren Abstrich das Bestimmungsland nicht bewilligt.

7. Bei der Nachsendung nach einem andern Land oder im Falle der Unzustellbarkeit werden die Postlagergebühr, die Verzollungspostgebühr, die Zuschlagstaxe für Eilzustellung und die besondere Gebühr für die Zustellung der Päckchen gestrichen.

Artikel 51.

Nachfragen.

'1. Für jede Nachfrage nach einer Sendung kann eine feste Gebühr von höchstens einem Franken erhoben werden.

Bei eingeschriebenen Briefpostsendungen wird keine Gebühr erhoben, wenn der Absender schon die besondere Gebühr für einen Eückschein entrichtet hat.

2. Nachfragen sind nur binnen Jahresfrist, vom Tage nach der Aufgabe an gerechnet, zulässig.

8. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen nach den im Gebiet von andern Verwaltungen aufgegebenen Sendungen entgegenzunehmen. Die Nachfragegebühr verbleibt im ganzen Betrag der Verwaltung, die die Nachfrage annimmt.

4. Ist eine Nachfrage durch einen Dienstfehler verursacht worden, so wird die Nachfragegebühr erstattet.

Kapitel II.

Eingeschriebene Briefpostsendungen.

Artikel 52.

Taxen.

1. Die in Artikel 32 bezeichneten Brief Postsendungen können eingeschrieben werden.

Bundeablatt. 81. Jahrg. Bd. III.

53

722

Die feste Einschreibtaxe für den Antwortteil einer Postkarte kann nicht vom ursprünglichen Absender in gültiger Weise zum voraus erlegt werden.

2. Die Taxe für eingeschriebene Briefpostsendungen ist im voraus zu entrichten. Sie setzt sich zusammen: ·a. aus der gewöhnlichen Frankotaxe für eine Sendung gleicher Gattung; b. aus einer festen Einschreibtaxe von höchstens 40 Centimen.

3. Dem Absender einer eingeschriebenen Brief Postsendung ist bei der Aufgabe unentgeltlich ein Empfangschein zu verabfolgen.

4. Die Länder, die bereit sind, auch bei einem durch höhere Gewalt verursachten Schaden zu haften, können einen Zuschlag von höchstens 40 Centimen für jede eingeschriebene Briefpostsendung erhoben.

5. Nicht oder ungenügend frankierte Einschreibsendungen, die zu Unrecht ins -Bestimmungsland gesandt worden sind, werden im Falle der Zustellung nach den Vorschriften für gewöhnliche nicht oder ungenügend frankierte Briefpostsendungon nachtaxiert.

Artikel 53.

Rückschein.

Der Absender einer eingeschriebenen Briefpostsendung kann gegen eine bei der Aufgabe zu entrichtende feste Gebühr von höchstens 40 Centimen einen Rückschein erhalten.

Innert der Frist und gegen Entrichtung der in Artikel 51 für Nachfragen festgesetzten Gebühr kann ein Eückschein auch nach der Aufgabe verlangt werden.

Artikel 54.

Umfang der Haftpflicht.

Die im folgenden Artikel genannten Fälle vorbehalten, sind die Verwaltungen für den Verlust von eingeschriebenen Briefpostsendungen haftbar.

Der Absender hat in diesem Falle Anspruch auf eine Entschädigung, deren Betrag auf 50 Franken für die einzelne Sendung festgesetzt wird.

Artikel 55.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht für den Verlust von eingeschriebenen Briefpostsendungen befreit : a. wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt ; hat indessen die absendende Verwaltung die Haftung für einen durch höhere Gewalt verursachten Schaden übernommen (Art. 52, § 4), so bleibt ihre Haftpflicht bestehen. Das Land, das für den Verlust verantwortlich ist, muss nach seiner Inland·gesetzgebung entscheiden, ob der Verlust auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

723 'b. wenn sie über die Sendungen keinen Nachweis führen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind; c. wenn es sich um Sendungen handelt, deren Inhalt unter die Verbote von Artikel 45, § l, fällt; d. wenn der Absender seine Nachfrage nicht innerhalb der in Artikel 51 vorgesehenen Frist gestellt hat.

Artikel 56.

Erlöschen der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind für eingeschriebene Briefpostsendungen, die ihren inneren Vorschriften gemäss ausgehändigt worden sind., nicht mehr haftbar.

Die Haftpflicht für postlagernde oder sonst zur Abholung bereitgehaltene Sendungen erlischt, sobald diese Sendungen an eine Person ausgehändigt worden sind, die sich nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften ausgewiesen hat und deren Namen und Eigenschaft mit den Angaben in der Adresse übereinstimmen.

Artikel 57.

' Zahlung des Ersatzbetrags.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrags liegt der Verwaltung ob, der die Aufgabestelle angehört; es bleibt ihr jedoch das Eecht des Rückgriffs auf die verantwortliche Verwaltung vorbehalten.

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·

Artikel 58.

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Zahlungsfrist.

1. Der Ersatzbetrag soll so bald wie möglich und spätestens innerhalb sechs Monaten, vom Tage nach der Nachfrage an gerechnet, bezahlt werdend Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist neun Monate.

Die Aufgabeverwaltung kann die Bezahlung der Ersatzleistung ausnahmsweise über die im vorhergehenden Absatz genannte Frist hinausschieben, wenn die Frage, ob der Verlust auf höherer Gewalt beruht, noch nicht abgeklärt ist.

2. Die Aufgabeverwaltung ist berechtigt, den Absender für Eechnung einer Zwischen- oder der Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, wenn - diese drei Monate hat verstreichen lassen, ohne die ordnungsmässig bei ihr anhängig gemachte Sache zu erledigen; im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist sechs Monate.

'· Artikel 59.

· : Feststellung der Haftpflicht.

1. Bis zum Nachweis des Gegenteils fällt die Haftpflicht für den "Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung ,der Verwaltung zu, die die. Sendung unbeanstandet übernommen hat und, nachdem sie in den Besitz, aller.

724

vorschriftsmässigen Unterlagen für die Nachforschungen gesetzt worden ist, weder die Aushändigung an den Empfänger noch die ordnungsmässige Weitergabe an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

Eine Zwischen- oder die Bestimmungsverwaltung ist indessen von jeder Haftpflicht befreit, wenn sie beweisen kann, dass ihr die Nachfrage erst nach der Vernichtung der auf die gesuchte Sendung bezüglichen Dienstpapiere zur Kenntnis gebracht wurde und sofern die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 78 der Vollzugsordnung abgelaufen ist. Dieser Vorbehalt schmälert aber die Hechte des Beschwerdeführers nicht.

Wenn der Verlust während der Beförderung eingetreten ist, ohne dass das Land ermittelt werden kann, in dessen Gebiet oder Dienstbereich dies geschehen ist, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen. Dessenungeachtet ist der Aufgabeverwaltung der volle Ersatzbetrag von der ersten Verwaltung zu zahlen, die die vorschriftsmässige Weitergabe an die nächste Verwaltung nicht nachweisen kann. Es ist Sache dieser ersten Verwaltung, von jeder der andern verantwortlichen Verwaltungen den auf sie entfallenden Anteil am Ersatzbetrag einzuziehen.

2. Ist der Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung auf höhere Gewalt zurückzuführen, so ist die Verwaltung, in deren Gebiet oder Dienstbereich der Verlust eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur dann haftbar, wenn beide Länder für den Schaden aus höherer Gewalt haften.

3. Zoll- und andere Gebühren, deren Abstrich nicht zu erreichen war, fallen zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen Verwaltungen.

4. Durch Zahlung des Ersatzbetrags tritt die verantwortliche Verwaltung bis zur Höhe dieses Betrags in die Rechte des Entschädigten ein bezüglich aller etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger der in Verlust geratenen Sendung, den Absender oder gegen Dritte.

5. Wird eine als verloren betrachtete eingeschriebene Briefpostsendung später wieder aufgefunden, so wird die Person, der der Ersatzbetrag ausbezahlt worden ist, benachrichtigt, dass sie die Sendung gegen Erstattung dieses Betrags behändigen kann.

Artikel 60.

Erstattung des Eisatzbetrags an die Auîgabeverwaltung.

1. Die verantwortliche oder diejenige Verwaltung, für deren Eechnung die Zahlung gemäss Artikel 58 geleistet wird, ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung den dem
Absender tatsächlich ausbezahlten Ersatzbetrag innerhalb dreier Monate nach Bekanntgabe der Zahlung zu erstatten.

Die Erstattung geschieht ohne Kosten für die Gläubigerverwaltung durch Postanweisung, Check oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes oder in barem Gelde, das in diesem Lande umlauffähig ist. Nach Ablauf der drei Monate ist die der Aufgabeverwaltung geschuldete Summe mit jährlich 7 %, und zwar vom Tage des Ablaufs dieser Frist an, zu verzinsen.

725

2. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung des Ersatzbetrags von der haftpflichtigen Verwaltung nur innert der Frist von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntgabe dea Verlustes oder gegebenenfalls vom Tage des -Ablaufs der in Artikel 58, § 2, genannten Frist an gerechnet, verlangen.

3. Wenn eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit gehörig festgestellt ist, anfangs die Zahlung des Ersatzbetrags abgelehnt hat, so muss sie ausserdem alle Nebenkosten tragen, die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung der Zahlung entstehen.

4. Die Verwaltungen können sich dahin verständigen, über die den Absendern bezahlten und als begründet anerkannten Ersatzbeträge nur in bestimmten Zeiträumen abzurechnen.

Kapitel in.

Nachnahmesendungen.

Art. 61.

Taxen, Gebühren und Versandbedingungen. Begleichung der eingezogenen Beträge.

1. Eingeschriebene Brief Postsendungen können zwischen Ländern, deren Verwaltungen einen solchen Dienst vereinbaren, unter Nachnahme versandt werden.

Anderweitige Abmachung vorbehalten, wird der Nachnahmebetrag in der Währung des Aufgabelandes der Sendung angegeben.

Der Höchstbetrag der Nachnahme ist gleich dem Höchstbetrag für Postanweisungen nach dem Aufgabeland der Nachnahmesendung.

Nachnahmesendungen unterliegen derselben Behandlung und denselben Taxen wie eingeschriebene Briefpostsendungen.

Der Absender zahlt ausserdem eine feste Taxe, die 50 Centimen für jede Sendung nicht übersteigen darf, und ferner eine Verhältnisgebühr von höchstens Y2 % des Nachnahmebetrags.

Jede Verwaltung kann die Abstufung für den Bezug der Verhältnisgebühr so gestalten, wie es ihren dienstlichen Erfordernissen am besten entspricht.

2. Der vom Empfänger eingezogene Betrag wird dem Absender mit taxfreier Nachnahme-Postanweisung übermittelt.

8. Die Verwaltungen können für die Begleichung der eingezogenen Beträge auch ein anderes Verfahren vereinbaren. Insbesondere können sie sich dahin verständigen, die eingezogenen Beträge Postcheckrechnungen im Bestimmungslande der Nachnahmesendung zuzuführen.

Gegenteilige Vereinbarung vorbehalten, ist der Nachnahmebetrag in diesem Falle in der Währung des Bestimmungslandes anzugeben. Vom Absender wird, ausser den Taxen für eine eingeschriebene Briefpostsendung, eine feste Taxe von höchstens 25 Centimen erhoben. Die Bestimmungsverwal-

726

tung überweist den vom Empfänger eingehobenen Betrag, nach Abzug einer festen Taxe von höchstens 25 Centimen sowie der gewöhnlichen Inland-Einaahmngstaxe, mit einem Einzahlungsschein des Inlandverkehrs auf die betreffende Postcheckrechnung.

Artikel 62.

Streichung oder Herabsetzung des Nachnahmebetrags.

Der Absender einer eingeschriebenen Nachnahmesendung kann die Streichung oder Heiabsetzung des Nachnahmebetrags verlangen.

Begehren dieser Art unterliegen denselben Bestimmungen wie Rückzugsoder Adressänderungsbegehren.

Ist das Begehren um Streichung oder Herabsetzung des Nachnahmebetrags auf telegraphischem Wege zu übermitteln, so wird ausser der Telegrammtaxe die Taxe für einen einfachen eingeschriebenen Brief erhoben.

Artikel 68.

Haftpflicht bei Verlust einer Nachnahmesendung.

Bei Verlust einer eingeschriebenen Nachnahmesendung ist die Post nach den Vorschriften der Artikel 54 und 55 haftbar.

Artikel 64.

Haftung für ordnungsmässig eingezogene Beträge.

Für die vom Empfänger ordnungsgemäss eingezogenen Beträge wird dem Absender nach den Bedingungen des Postanweisungsabkommens oder nach den Vorschriften über den Postcheck- und Überweisungsverkehr gehaftet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge bereits mit Postanweisung einbezahlt oder einer Postcheckrechnung zugeführt worden sind oder nicht; Artikel 65.

Entschädigung bei Nichteinziehung, bei Einziehung eines zu geringen Betrags oder bei Einziehung durch einen Betrüger.

1. Ist die Nachnahmesendung dem Empfänger ohne Einziehung des Nachnahmebetrags ausgehändigt worden, so hat der Absender Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er in der in Artikel 51, § 2, vorgesehenen Frist eine Nachfrage gestellt hat und falls die Unterlassung der Einziehung nicht auf eine Schuld oder Fahrlässigkeit von seiner Seite zurückzuführen ist odei der Inhalt der Sendung nicht unter die Verbote des Artikels 45 fällt.

Dasselbe gilt, wenn die vom Empfänger eingezogene Summe niedriger ist als der angegebene Nachnahmebetrag oder wenn der Betrag von einem Betrüger eingezogen worden ist.

727 Die Entschädigung darf in keinem Falle den Nachnahmebetrag übersteigen.

2. Durch Zahlung des Ersatzbetrags tritt die verantwortliche Verwaltung bis zur Höhe dieses Betrags bezüglich aller etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder gegen Dritte in die Eechte der Person ein, die den Ersatzbetrag erhalten hat.

Artikel 66.

Ordnungsmassig eingezogene Beträge. Entschädigungen. Zahlung und Bückgriff.

Die Zahlung der ordnungsmässig eingezogenen Nachnahmebeträge, sowie der im vorhergehenden Artikel erwähnten Entschädigung liegt der Verwaltung ob, der die -Aufgabestelle angehört. Dieser Verwaltung bleibt das Eecht des Bückgriffs auf die verantwortliche Verwaltung vorbehalten.

Artikel 67.

Zahlungsfrist.

Die Bestimmungen von Artikel 58 über die Zahlungsfristen bei Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung sind auch auf die Zahlung eingezogener Nachnahmebeträge und die Entschädigung für Nachnahmesendungen anwendbar.

Artikel 68.

Feststellung der Verantwortlichkeit.

Die ordnungsgemäss eingezogenen Beträge, sowie die in Artikel 65 vorgesehene Entschädigung werden durch die Aufgabeverwaltung der Nachnahmesendung auf Rechnung der Bestimmungsverwaltüng ausbezahlt. Die Bestimmungsverwaltung ist haftpflichtig, wenn sie nicht beweisen kann, dass der Fehler auf die Nichtbeachtung einer Dienstvorschrift durch die Aufgabeverwaltung zurückzuführen ist.

Wird der Betrag einer im Postdienst abhanden gekommenen Nachnahmesendung von einem Betrüger eingezogen, so richtet sich die Haftpflicht der beteiligten Verwaltungen nach den Vorschriften von Artikel 59 über den Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung ohne Nachnahme.

Die Haftpflicht einer Zwischenverwaltung, die am Nachnahmedienst nicht teilnimmt, bleibt indessen auf die in den Artikeln 54 und 55 für eingeschriebene Brief Postsendungen vorgesehene Haftpflicht beschränkt.

Die übrigen Verwaltungen tragen den von dieser Verwaltung nicht gedeckten Betrag zu gleichen Teilen.

728

Artikel 69.

Erstattung der verauslagten Beträge.

Die Bestimmungsverwaltung ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung die für ihre Bechnung verauslagten Beträge nach den Bedingungen von Artikel 60 zu erstatten.

Artikel 70.

Nachnahme-Postanweisungen und Einzahlungsscheine.

Der Betrag einer Nachnahme-Postanweisung, der dem Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht ausbezahlt worden ist, wird der Ausgabeverwaltung der Postanweisung nicht erstattet, sondern von der Aufgabeverwaltung der Nachnahmesendung zur Verfügung des Empfangsberechtigten gehalten und fällt dieser Verwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist endgültig zu.

In jeder andern Hinsicht unterliegen die Nachnahme-Postanweisungen, vorbehaltlich der in der Vollzugsverordnung vorgesehenen Ausnahmen, den Bestimmungen des Postanweisungsabkommens.

2. Wenn ein nach den Vorschriften von Artikel 61, § 3, ausgestellter Einzahlungsschein dem vom Absender der Nachnahmesendung bezeichneten Empfangsberechtigten aus irgendeinem Grunde nicht gutgeschrieben werden kann, so ist der Betrag dieses. Einzahlungsscheines von der Verwaltung, die ihn eingezogen hat, behufs Auszahlung an den Aufgeber der Sendung zur Verfügung der Aufgabeverwaltung zu halten.

Kann die Auszahlung nicht stattfinden, so wird nach § l dieses Artikels verfahren.

Artikel 71.

Vergütung der Nachnahmetaxe und -gebühr.

Die Aufgabeverwaltung vergütet der Bestimmungsverwaltung nach den Bedingungen der Vollzugsordnung einen festen Taxanteil von 20 Centimen für jede Nachnahme und dazu ]/,t % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Nachnahmeanweisungen.

Die in Artikel 61, § 3, genannten Taxen verbleiben im vollen Betrag der Verwaltung, die sie bezogen hat.

Zuteilung der Taxen und Gebühren. Durchgangs- und Lagerkosten.

Artikel 72.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Jede Verwaltung behält, abgesehen von den in diesem Vertrage ausdrücklich festgesetzten Ausnahmen, unverkürzt die Beträge, die sie erhoben hat.

729 Artikel 73.

Durchgangskosten.

1. Briefpostsendungen, die zwischen zwei Verwaltungen in geschlossenen Briefposten durch die Postverbindungen einer oder mehrerer anderer Verwaltungen (dritter Verwaltungen) ausgetauscht werden, unterliegen zugunsten jedes der Durchgangsländer oder der Länder, deren Postverbindungen bei der Beförderung beteiligt sind, den nachstehenden Durchgangsvergütungen.

Andere Gegenstände fUr je 1 Kilogramm

Briefe und Postkarten

1. Landbeförderung: bis 1000 km über 1000 bis 2000 km » 2000 » 3000 » » 3000 » 6000 » » 6000 » 9000 » » 9000 km 2. Seebeförderung: bis 300 See meilen über 300 bis 1500 Seemeilen zwischen Buropa und Nordamerika . .

über 1500 bis 6000 Seemeilen über 6000 Seemeilen

Fr. Cia

Fr. Cts.

-- .75 j

1.50 2.50 3.50 4.50

--.10 -- .15 -- .20 --.80 --.40 -- .50

-- .75 2.-- 3. -- 4.-- 6.--

-- .10 --.25 --.40 -- .50 -- .75

2. Die Durchgangsvergütung für die Seebeförderung auf einer Strecke von nicht mehr als 300 Seemeilen wird auf ein Drittel der im vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen Beträge festgesetzt, wenn die beteiligte Verwaltung für die beförderten Briefposten schon die Landdurchgangsvergütung erhält.

3. Wenn die Seebeförderung von zwei oder mehreren Verwaltungen ausgeführt wird, darf die Vergütung für die gesamte Strecke 6 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 75 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände nicht überschreiten. Wenn die Summe der Einzelbeträge 6 Franken, beziehungsweise 75 Centimen übersteigt, so werden diese nach dem Verhältnis der zurückgelegten Entfernungen unter die Verwaltungen verteilt, die an der Beförderung teilnehmen; hierüber können indessen zwischen den Beteiligten auch andere Vereinbarungen getroffen werden.

4. Besteht keine andere Abmachung, so gelten als Leistungen dritter Verwaltungen die Seebeförderungen, die unmittelbar zwischen zwei Ländern

730

durch Schiffe eines dieser Länder ausgeführt werden, ebenso die Beförderungen zwischen zwei Poststellen desselben Landes durch die Verbindungen eines andern Landes.

5. Die Durchgangsvergütung für die zwischen zwei Verwaltungen im offenen Durchgang ausgetauschten Briefschaften wird, ohne Bücksicht auf Gewicht, Bestimmungsland und Sendungsgattung, auf 5 Centimen für jeden Gegenstand festgesetzt.

6. Als andere Gegenstände gelten bezüglich des Durchgangs in geschlossenen Kartenschlüssen und als Einzelsendungen für den offenen Durchgang auch die Päckchen und die auf Grund des Postzeitungsabkommens beförderten Zeitungen und Zeitschriften, sowie die auf Grund des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens versandten Wertschachteln.

Artikel 74.

Lagerkosten.

Werden geschlossene Briefposten, die von einem Postdampfer zugeführt werden und von einem andern Postdampfer zu übernehmen sind, in einem Hafen gelagert, so ist hierfür an die Postverwaltung des Lagerorts eine Vergütung von 50 Centimen für jeden Sack zu zahlen, sofern diese Verwaltung nicht schon eine Land- oder Seedurchgangsvergütung erhält.

Artikel 75.

Befreiung von Durchgangskosten.

Befreit von jeglichen Land- und Seedurchgangsgebühren sind die in Artikel 47 erwähnten postfrei beförderten Sendungen, die nach dem Ursprungsland zurückgesandten Antwortpostkarten, die nachgesandten Sendungen, die unzustellbaren Sendungen, die Eückscheine, die Postanweisungen und alle andern postdienstlichen Papiere, insbesondere die Sendungen des Postüberweisungsverkehrs.

Die fehlgeleiteten Briefposten werden für die Zahlung der Durchgangsund Lagergebühren nach ihrem regelmässigen Beförderungsweg angesetzt.

Artikel 76.

Aussergewöhnliche Verbindungen.

Die Durchgangsvergütungen nach Artikel 73 gelten nicht für Beförderungen mit aussergewöhnlichen Verbindungen, die von einer Verwaltung auf Verlangen einer oder mehrerer andern Verwaltungen besonders hergestellt oder unterhalten werden. Die Bedingungen für die Benutzung solcher Verbindungen werden zwischen den beteiligten Verwaltungen in freier Vereinbarung geregelt.

731

Artikel 77.

Zahlungen und Abrechnungen.

1. Die Durchgangs- und Lagerkosten sind von der Verwaltung des Ursprungslandes zu tragen.

2. Über diese Kosten wird auf Grund statistischer Ermittlungen, die alle drei Jahre während eines Zeitraumes von vierzehn Tagen vorzunehmen sind, vollständig abgerechnet. Für Briefposten, die zwischen Betrieben irgendeines Landes weniger als sechsmal in der Woche ausgetauscht werden, wird diese Zählzeit auf achtundzwanzig Tage festgesetzt.

Zeitraum und Geltungsdauer der statistischen Erhebungen werden durch die Vollzugsordnung festgesetzt.

3. Findet eine Verwaltung, dass die Ergebnisse einer Statistik von der ·Wirklichkeit allzusehr abweichen, so ist sie berechtigt, die Sache einem schiedsgerichtlichen Ausschuss zu unterbreiten. Dieses Schiedsgericht wird in gleicher Weise bestellt, wie in Artikel 10 vorgesehen ist.

Die Schiedsrichter sind befugt, den Betrag der zu bezahlenden Durchgangsvergütungen nach Becht und Billigkeit festzusetzen.

Artikel 78.

Austausch geschlossener Briefposteu mit Kriegsschiffen.

1. Zwischen den Poststellen eines der vertragschliessenden Länder und den Befehlshabern von Geschwadern oder Kriegsschiffen desselben Landes, die in fremden Gewässern weilen, sowie zwischen dem Befehlshaber eines dieser Geschwader oder Kriegsschiffe und dem Befehlshaber eines andern Geschwaders oder andern Kriegsschiffes desselben Landes können durch die Land- und Seepostverbindungen anderer Länder geschlossene Briefposten ausgetauscht werden.

2. Die in diesen Briefposten enthaltenen Briefpostsendungen aller Art dürfen nur an die Stäbe und Mannschaften der die Briefposten empfangenden oder absendenden Schiffe gerichtet sein oder von ihnen herrühren. Die Tarife und Versandbedingungen werden von der Postverwaltung des Landes, dem die Schiffe gehören, nach ihren inländischen Verordnungen festgesetzt.

8. Wenn keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen besteht, hat die Postverwaltung, die solche Briefposten abfertigt oder empfängt, den Durchgangsverwaltungen die Durchgangsgebühren nach Artikel 73 zu bezahlen.

732

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 79.

Nichtbeachtung der Durchgangsfreiheit.

Wenn ein Land die Bestimmungen des Artikels 25 über die Durchgangsfreiheit nicht beachtet, so sind die Verwaltungen berechtigt, den Postverkehr mit ihm einzustellen. Von dieser Massnahme müssen sie den beteiligten Verwaltungen vorher telegraphisch Mitteilung machen.

Artikel 80.

Besondere Verpflichtungen.

Die vertragschliessenden Länder verpflichten sich, die notwendigen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen: a. um sowohl die Nachahmung und die betrügerische Verwendung von Antwortscheinen als auch die betrügerische Verwendung falscher oder schon gebrauchter Postwertzeichen und mit Frankiermaschinen oder durch Buchdruck hergestellter Frankierungszeichen zur Frankierung von Postsendungen unter Strafe zu stellen; b. um alle betrügerischen Handlungen zur Herstellung, zum Verkauf, zum Vertrieb oder zur Verbreitung von gefälschten oder nachgemachten postdienstlichen Marken und Wertzeichen zu verbieten und zu verhindern, die derart beschaffen sind, dass sie von den Marken und Wertzeichen, die von der Verwaltung eines der vertragschliessenden Länder ausgegeben sind, verwechselt werden könnten; c. um alle betrügerischen Handlungen zur Herstellung und Verbreitung von Postausweis karten sowie die betrügerische Verwendung dieser Karten unter Strafe zu stellen; d. um die Versendung von Opium, Morphium, Kokain und andern Betäubungsmitteln in Postsendungen zu verhindern und gegebenenfalls zu bestrafen, soweit deren Versand durch diesen Vertrag oder die Vereinsabkommen nicht ausdrücklich zugelassen ist.

Schiassbestimmungen.

Artikel 81.

Inkrafttreten und Dauer des Vertrages.

Dieser Vertrag tritt auf 1. Juli 1980 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorbezeichneten Länder diesen Vertrag in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Eegierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt ·werden wird.

733

Also beschlossen in London, den 28. Juni 1929.

Für Afghanistan:

Für die Südafrikanische Union: J. N. Eedelinghuys D. J. O'Kelly Für Albanien: M. Libohova Für Deutschland: Dr. K. Sautter Dr. W. Küsgen K. Ziegler

Für Österreich: Walther Stoeckl Für Belgien: 0. Schockaert Hub. Krains Für die Kolonie Belgisch Kongo: Halewyck de Heusch F. G. Tondeur Jamar Für Bolivien: Zac. Benavides Für Brasilien: Jm Eulalio

Für die Vereinigten Staaten von Amerika: für Joseph Stewart: E. E. White Eugène E. White

Für Bulgarien: M. Savoff N. Boschnacoff

Für die Gesamtheit der Inselbesitzungen der Vereinigten Staaten von Amerika ausser den Philippinen: Eugène E. White

Für Kanada: L. J. Gaboury Arthur Webster

Für die Philippinen: G. E. Unson José Topacio

Für Chüe: Antonio Huneeus Miguel A. Parrà C. Verneuil

Für die Argentinische Republik:

Für China: Liu Shu-fan

Für den Australischen Bund: M. B. Harry

Für die Republik Kolumbien: Jorge Garces B.

734

Für die Republik Kostarika:

Für Finnland:

Percy G. Harrison

G. E. F. Albrecht

Für die Republik Kuba:

Für Frankreich:

Guillermo Patterson

M. Lebon L. Genthon Bousquie Mainguet Grandsimon _ Dusserre

Für Dänemark: V. Holmblad ,._.._..._ .

Für die Freie Stadt Danzig: Stanislaw Loé Victor Zander Alfred Nordmann Für die Dominikanische Republik: Dr. E. R. Lluberes v

Für Ägypten: H. Mazloum E. Sidhom Für Ekuador: E. Chacon Q.

E. L. Andrade Für Spanien: A. Camacho Für die Gesamtheit der spanischen Kolonien:

.

Für Algerien: E. Huguenin pür

^ &aazösischen Kolonien und Schutzgebiete in Indochina: Pür M. Eésismanset : T n J.

Cassagnac

-pfa ^ Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien: T ,, J. Cassagnac Für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland: .,, ,,,.,,.

F. TT H. Williamson w G Qilbert F C

' ' G' Twlnn - E- Radice

F D

A. Eamos Garcia Für Estland: G. Jallajas Für Äthiopien: B. Marcos A. Bousson

" °'

Lumle

y

Fur Th

Griechenland: - Penthéroudakis D. Bernardos

Für

Guatemala: José Matos

735 Für die Republik Haiti: J. G. Dalzell

Für die Gesamtheit der italienischen Kolonien: Eiccardo Astuto

Für das Königreich Hedschas und Nedschd mit zugehörigen Gebieten: Cheik Hafiz Wahba Für die Republik Honduras:

Für Japan: H. Kawai Naotaro Yamamoto J. Shimidzu

Humberto Blanco-Fombona Für Chosen (Korea): Für Ungarn: G. Baron Szalay Charles de Forster Für Britisch Indien: H. A. Sams G. V. Bewoor L. P. Kulkarni P. N. Mukerji

Naotaro Yamamoto Jingoro Hirao Für die Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete: H. Kawai Noboru Tomizu Für Lettland: A. AuzinS

Für Irak:

Für die Republik Liberia:

Douglas W. Gumbley

C. W. Dresselhuys

Für den Freistaat Irland:

Für Litauen:

P. S. Óh-Éigeartaigh R. S. O'Cruimin S. S. Puirséal

A. Sruoga G. Krolis Für Luxemburg:

Für Island:

Jaaques

V. Holmblad

Für Marokko (ohne die spanische Zone) :

Für Italien:

Jacques Truelle

Biagio Bordello Pietro Tosti Michele Gald;

Für Marokko (spanische Zone): A. Camacho

736

Für Mexiko: Lino B. Eochin José V. Châvez

Für Peru: M. de Freyre y S.

A. S. Salazar

Für Nikaragua: Eduardo Pérez-Triana

Für Persien: Hovhannès Khan Mossaed E. Ardjomende

Für Norwegen: Klaus Helsing Oskar Homme

Für Polen: Lo§ Dr. Marjan Blachier

Für Neuseeland: G. McNamara

Für Portugal: Jose Vasco de Garvalho Adalberto da Costa Veiga

Für die Republik Panama: Carlos A. Lopez G.

Für die portugiesischen Kolonien in Afrika: Mario Corrêa Barata da Cruz

Für Paraguay:

Für die Niederlande: Damme Duynstee Für Niederländisch Indien: J. van der Werf W. F. Gerdes Oosterbeek Dommisse Hoogewooning Für die niederländischen Kolonien in Amerika: W. P. Gerdes Oosterbeek Hoogewooning ·

Für die portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien: Luciano Botelho da Costa Martins Für Rumänien: General Mihail I. Manea Für die Republik San Marino: M. A. Jamieson Giovanni Sovrani Für die Republik Salvador: Antonio Beyes-Guerra Für das Saargebiet: P. Courtilet A. Arend

737

Für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen:

Für die Türkei: Ali Eaana Yusuf Arifi

G. Diouritch Für Siam: Phya Prakit Kolasastra Luang Bahiddha Nukara

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:

Für Schweden:

Dr. Eugene Hirschfeld M. Khodeeff E. Syrevitch

Anders Orne Gunnar Lager Fr. Sandberg

Für Uruguay: Für die Schweiz:

F. A. Costanze

P. Dubois G. Boches L. Boulet

Für den Staat der Vatikanischen Stadt: W. A. S. Hewins

Für die Tschechoslowakei: Dr. Otokar Euziöka Josef Zâbrodsky

Für die Vereinigten Staaten von Vene· · zuela: Luis Alejandro Aguilar E. Arroyo Lameda

Für Tunesien: Jacques Dumaine Dupont

Schlussprotokoll zum Vertrag.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des heute abgeschlossenen Weltpostvertrags zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart : I.

Rückzug und Adressänderung.

Die Bestimmungen von Artikel 49 Jdes Vertrags gelten nicht für Gro3Sbritannien und die britischen Herrschaftsgebiete, Kolonien und Schutzgebiete, deren innere Gesetzgebung den Bückzug oder die Adressänderung von Brief postsendungen auf Verlangen des Absenders nicht gestattet.

Buudesblatt. 81. Jahrg. Bd. III.

54

738

IL Gegenwerte. Obere und untere Grenzen.

1. Jedes Land ist berechtigt, die in Artikel 83, § 1, vorgesehenen Taxen entsprechend den Angaben in der nachstehenden Übersicht bis um höchstens 50% zu erhöhen oder bis um höchstens 20% zu ermässigen.

untere obere Grenzen in Centimen .p, .

t erste Gewichtsstufe \ jede weitere Gewichtsstufe ( einfache rostkarten { ., , ,,.

, , , l mit bezahlter Antwort _ , ,,, .

i für ie 50 g Geschaftspapiere { ^^ Drucksachen für je 50 g Blindenschriften, für je 1000 g i für ie 50 g Warenmuster { ,,. \ ., ° 1 Mindesttaxe ,, , , ( für ie 50 g Päckchen { Mi j estt j e

:

. _

20 12 12 24 4 20 4 4 4 8 12 40

37)5 22,5 22)5 45 7,5

37,5

7.5 7,5 7,5

15 22,5 75

Die Taxen müssen soweit wie möglich unter sich in demselben Verhältnis stehen wie die Grundtaxen, wobei indessen jede Verwaltung die Taxen nach den Erfordernissen ihrer Währung auf- oder abrunden darf.

2. Jedes Land kann die Taxe für die einfache Postkarte auf 10 Centimen und die Taxe für die Postkarte mit bezahlter Antwort auf 20 Centimen herabsetzen.

3. Der von einem Lande angenommene Tarif gilt auch für die Taxen, die auf den eingehenden nicht oder ungenügend frankierten Sendungen zu erheben sind.

III.

Aufgabe von Briefpostsendungen im Ausland.

Kein Land ist verpflichtet, Sendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die irgendwelche in seinem Gebiete wohnende Absender in einem fremden Land aufgeben oder aufgeben lassen, um sich die dort geltenden niedrigeren Taxen nutzbar zu machen. Diese Vorschrift gilt ohne Unterschied für die im Lande, wo der Absender wohnt, bereitgestellten und alsdann über die Grenze

739

gebrachten, wie für die in einem fremden Lande hergerichteten Sendungen.

Die betroffene Verwaltung ist berechtigt, die fraglichen Gegenstände an den Herkunftsort zurückzusenden oder sie mit ihren Inlandtaxen zu belegen.

Die Art und Weise der Taxerhebung steht in ihrem Belieben.

IV.

Unzengewicht.

Die Länder, die ihrer innern Verhältnisse halber die Grundstufe des metrischen Dezimalgewichts nicht annehmen'können, sind im Sinn einer Ausnahme befugt, an deren Stelle die Unze englischen Gewichts (28,3465 Gramm) zu setzen. Hierbei sind bei den Briefen eine Unze mit 20 g und bei den Geschäftspapieren, Drucksachen, Warenmustern und Päckchen zwei Unzen mit 50 g gleichzustellen.

V.

Antwortscheine.

Die Verwaltungen sind berechtigt, sich mit dem Vertrieb von Antwortscheinen nicht zu befassen.

VI.

Einschreibtaxe.

Die Länder, die die Einschreibtaxe nach Artikel 52, § 2, des Vertrags nicht auf 40 Gentimen festsetzen können, dürfen eine Taxe bis zum Betrage von 50 Centimen oder gegebenenfalls bis zu dem in ihrem Inlandverkehr geltenden Ansatz erheben.

VII.

Luftpostverbindungec.

Die Vorschriften über die Beförderung der Briefpost auf dem Luftwege sind dem Weltpostvertrag als Anhang beigegeben und gelten als Bestandteil des Vertrags und seiner Vollzugsordnung.

Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Vertrags können indessen von einer Konferenz von Vertretern der unmittelbar beteiligten Verwaltungen Änderungen dieser Vorschriften vorgesehen werden.

Eine solche Konferenz kann durch Vermittlung des Internationalen Bureaus auf Begehren von wenigstens drei dieser Verwaltungen einberufen werden.

Die von der Konferenz vorgeschlagenen Bestimmungen sind durch Vermittlung des Internationalen Bureaus samthaft der Abstimmung der Vereinsländer zu unterbreiten. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

740

Vili.

Besondere Durchgangskosten für die Benutzung der transsibirischen Eisenbahn.

Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 78, § l (Übersicht), ist die Postverwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken berechtigt, die Durchgangskosten für die Beförderung mit der transsibirischen Eisenbahn auf weitere Entfernungen als 6000 Kilometer, und zwar in beiden Richtungen (Mandschurei oder Wladiwostok), nach den Sätzen von Fr. 4. 50 für jedes Kilogramm Briefe und Postkarten und 50 Gentimen für jedes Kilogramm anderer Gegenstände zu erheben.

IX.

Besondere Kosten imTDurchgang^durch'JUruguay.

Im Sinne einer Ausnahme ist Uruguay ermächtigt, für alle in Montevideo ausgeladenen überseeischen Briefposten, die durch seine eigenen Betriebe nach weiterliegenden Ländern umgeleitet werden, die Landdurchgangsvergütungen nach Artikel 73 des Vertrags, d. h. 75 Centimen für jedes Kilogramm Briefe und Postkarten und 10 Centimen für jedes Kilogramm anderer Gegenstände, zu erheben.

X.

Lagergebühren.

Die portugiesische Postverwaltung ist ausnahmsweise ermächtigt, für alle im Hafen von Lissabon umgeladenen Briefposten Lagergebühren nach Artikel 74 des Vertrags zu erheben.

XI.

Offenhaltung des Protokolb~für^Länder,^die]nicb.tjVerfcreten'i waren.

Für Afghanistan und die Argentinische Republik, die dem Weltpostverein angehören, auf dem Kongreß aber nicht vertreten waren, wird das Protokoll für ihren Beitritt zum Vertrag und .zu den Abkommen oder zu einzelnen von ihnen offengehalten.

Desgleichen wird das Protokoll für Paraguay offen gehalten, dessen Abgeordneter vor Unterzeichnung der Übereinkommen verreisen musate.

XII.

Offenhaltung des Protokolls für Unterzeichnungen und Beitrittserklärungen von Ländern, die vertreten waren.

Das Protokoll wird zugunsten der Länder offengehalten,'deren Vertreter heute nur den Vertrag oder nur eine gewisse Zahl der vom Kongress beschlossenen Abkommen unterzeichnet haben, damit sie auch den übrigen heute unterzeichneten Abkommen oder einzelnen von ihnen beitreten können.

741 XIII.

Frist für die Beitrittserklärungen.

Die in den vorhergehenden Artikeln XI und XII vorgesehenen Beitrittserklärungen sollen durch die betreffenden Regierungen in diplomatischer Form der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und durch diese den Vereinsstaaten bekanntgegeben werden. Die den Regierungen hierfür gewährte Frist läuft am 1. Juli 1930 ab.

XIV.

Vorbereitender Ausschuss.

1. Ein Ausschuss von vierzehn Mitgliedern als Vertretern der vom Kongress mit Stimmenmehrheit bezeichneten Verwaltungen und aus dem Direktor des Internationalen Bureaus ist beauftragt, den nächsten Kongress vorzubereiten, insbesondere die Vorschläge für diesen Kongress zu prüfen, zu vergleichen und zu ordnen, alle Fragen zu begutachten und endlich einen Entwurf der Vertragsurkunden und einen Bericht vorzulegen, die für die Beratungen des Kongresses als Grundlage dienen können.

2. Der Vorbereitende Ausschuss wird vom Internationalen Bureau rechtzeitig vor der Eröffnung des folgenden Kongresses einberufen. Entwurf und Bericht, die im vorhergehenden Paragraphen erwähnt sind, werden an jede Verwaltung wenigstens vier Monate vor der Eröffnung des Kongresses verteilt.

8. Das Internationale Bureau hat die Kanzleiarbeiten des Ausschusses wahrzunehmen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn seine Bestimmungen in dem Vertrag, auf den es sich bezieht, selbst ständen, und haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in London, den 28. Juni 1929.

(Unterschriften wie im Vertrag.)

742

Bestimmungen über die Luftbeförderung von Briefpostsendungen.

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Zur Luftbeförderung zugelassene Briefpostsendungen.

1. Alle im Artikel 82 des Weltpostvertrags aufgeführten Sendungen: Briefe, einfache Postkarten und Postkarten mit bezahlter Antwort, Geschäftspapiere, Drucksachen aller Art (einschliesslich der Blindenschriften), Warenmuster, Päckchen sowie Postanweisungen und postamtlich abonnierte Zeitungen (Postabonnemente) werden auf dem ganzen Wege oder teilweise zur Luftbeförderung zugelassen. Die Sendungen werden in diesem Fall als « Luftbrief postsendunge n » bezeichnet.

2. Die in Artikel 32 des Weltpostvertrags aufgeführten Sendungen können auch eingeschrieben werden.

8. Wertsendungen -- Wertbriefe und Wertschachteln -- können ebenfalls zur Luftbeförderung zugelassen werden, soweit die beteiligten Länder den Austausch solcher Sendungen auf dem Luftwege vereinbaren.

Artikel 2.

Freiheit des Durchgangs.

Die in Artikel 25, § l, des Weltpostvertrags vorgesehene Freiheit des Durchgangs ist 'auch für Luftbriefpostsendungen im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet, ob die Zwischenverwaltungen an der Beförderung der Sendungen teilnehmen oder nicht.

Artikel 3.

Taxen, Gebühren und allgemeine Versandbedingungen für Luftbriefpostsendungen.

1. Für die auf dem Luftwege zu befördernden Brief Postsendungen ist neben den ordnungsmassigen Posttaxen ein besonderer Luftpostzuschlag zu entrichten, dessen Betrag von der Aufgabeverwaltung festgesetzt wird. Dieser Zuschlag darf nicht höher sein als 25 Goldcentimen für je 20 Gramm und für je 1000 Kilometer Luftstrecke.

2. Für Postkarten und Postanweisungen beträgt der Zuschlag höchstens 25 Goldcentimen für das Stück und für je 1000 Kilometer Luftstrecke.

3. Für Postkarten mit bezahlter Antwort wird der Zuschlag für jeden Teil besonders, und zwar für die Antwort erst bei der Aufgabe dieses Teils, erhoben.

4. Die in den §§1,2 und 3 dieses Artikels erwähnten Zuschläge sind bloss auf diejenigen Verbindungen anwendbar, für welche der in Artikel 11, § 10, vorgesehene Tarif gilt. Sie müssen für jedes Bestimmungsland einheitlich sein.

743

5. Der Zuschlag für Luftbriefpostsendungen, die mit aussergewöhnlichen Verbindungen (Art. 11, § 11) befördert werden, kann unter Berücksichtigung der besondern Kosten, die der Betrieb dieser Verbindungen verursacht, erhöht werden.

6. Die Zuschläge müssen ausnahmslos bei der Aufgabe entrichtet werden.

Ausser den in Artikel 6 genannten Fällen können sie nicht vom Empfänger eingezogen werden.

7. Die Luftpostsendungen werden gemäss den Vorschriften von Artikel 46 des WeltpostVertrags frankiert. Die Frankatur kann aber auch, ohne Bücksicht auf die Sendungsgattung, durch eine handschriftliche Angabe des eingehobenen Betrags in Zahlen, in der Währung des Aufgabelandes, in folgender Weise vorgemerkt werden: Bezogene Frankatur: Fr.

Ct.

(Affranchissement perçu: Fr.

C.)

Diese Angabe kann auf dem Umschlag des Gegenstandes mit besonderem Stempel oder Klebzettel angebracht oder in irgendeiner Weise auch einfach darauf vermerkt werden. Der Anmerkung ist auf alle Fälle ein Abdruck des Datumstempel der Aufgabestelle beizusetzen.

Artikel 4,

Nicht oder ungenügend frankierte Luîtbrieîpostsendungen.

1. Unfrankierte Luf tbrief Postsendungen werden nach den Artikeln 34 und 85 des Weltpostvertrags behandelt. Sendungen, die bei der Aufgabe nicht dem Frankozwang unterliegen, werden auf dem gewöhnlichen Wege abgesandt.

2. Ungenügend frankierte Luftbriefpostsendungen werden auf dem Luftwege befördert, wenn die entrichteten Taxen mindestens den Luftpostzuschlag decken. Hinsichtlich der bei der Aufgabe nicht entrichteten Posttaxen gelten die Bestimmungen von Artikel 35 des Weltpostvertrags.

3. Werden solche Sendungen auf dem gewöhnlichen Wege befördert, so hat die Aufgabe- oder Auswechslungspoststelle alle auf die Luftbeförderung bezüglichen Vermerke zu streichen.

Artikel 5.

Zustellung der Luftbriefpostsendungen.

1. Die Luftbriefpostsendungen sind so schnell als möglich zuzustellen; sie müssen mindestens in die erste regelmässige Zustellung nach ihrem Eingang bei der Bestimmungspoststelle einbezogen werden.

2. Die Absender können verlangen, dass die Sendungen unmittelbar nach dem Eingang am Bestimmungsort durch besondern Boten zugestellt werden; sie haben dafür die im Artikel 44 des Weltpostvertrags vorgesehene besondere

744

Eilzustellgebühr zu entrichten. Dies gilt nur für den Verkehr zwischen den Ländern, die die Eilzustellung gegenseitig eingeführt haben.

3. Gegen eine Zuschlagsgebühr können die Verwaltungen die Zustellung auch unter Benutzung besonderer Einrichtungen, namentlich der Rohrpost, vereinbaren.

Artikel 6.

Nach- und Rücksendung der Luftbriefpostsendungen.

1. Brief Postsendungen, deren Empfänger weggezogen sind, werden auf gewöhnlichem Wege nach dem neuen Bestimmungsorte gesandt, wenn der Empfänger nicht ausdrücklich die Nachsendung auf dem Luftwege verlangt und bei der nachsendenden Poststelle den Luftpostzuschlag für die neue Beförderung vorausbezahlt hat. Unzustellbare Sendungen werden auf gewöhnlichem Wege zurückgesandt.

2. Erfolgt die Nach- oder Bücksendung auf dem gewöhnlichen Postwege, so m.üssen die Klebzettel «Mit Luftpost» (Par avion) und alle auf die Luftbeförderung bezüglichen Vermerke von Amtes wegen kräftig durchkreuzt werden.

Kapitel II.

Einschreibsendungen und Wertsendungen.

I. Einschreibsendungen.

Artikel 7.

Einschreibsendungen.

Die Einschreibsendungen unterliegen den Taxen und allgemeinen Versandbedingungen des Weltpostvertrags. Die Luftpostzuschläge sind dieselben wie für gewöhnliche Brief Postsendungen.

Artikel 8.

Haftpflicht.

Die Verwaltungen haften für die auf dem Luftwege beförderten Einschreibsendungen gleich wie für andere Einschreibsendungen.

II. Wertsendungen.

Artikel 9.

Wertsendungen.

I.Verwaltungen, die Wertsendungen zur Luftbeförderung zulassen, können dafür eine von ihnen selbst festzusetzende, besondere Versicherungsgebühr erheben.

745 Der Gesamtbetrag der gewöhnlichen Werttaxe und der besondern Versicherungsgebühr muss innerhalb der in Artikel 3, Buchst, c, des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens festgesetzten Grenzen bleiben.

2. Werden Wertsendungen in geschlossenen Briefposten durch das Gebiet von Ländern befördert, die dem betreffenden Abkommen nicht beigetreten sind, oder auf Luftlinien, für die die betreffenden Länder eine Haftung für Wertsendungen nicht übernehmen, so bleibt die Verantwortlichkeit der in Betracht kommenden Länder auf die für Einschreibsendungen vorgesehene Haftpflicht beschränkt.

Kapitel UI.

Zuteilung der Lnftpostznschläge. Beförderungskosten.

Artikel 10.

Zuteilung der Zuschläge.

Jede Verwaltung behält unverkürzt die Luftpostzuschläge jeder Art, die sie erhoben hat.

Artikel 11.

Kosten für die Luftbeförderung von geschlossenen Briefposten.

1. Die in Artikel 73 des Weltpostvertrags vorgesehenen Durchgangsvergütungen gelten nicht für Luftpostverbindungen.

2. Abweichend von den Bestimmungen des Weltpostvertrags haben die Bestimmungsländer, die Luftbriefpostsendungen in ihrem eigenen Gebiet auf dem Luftwege weiterbefördern, Anspruch auf Vergütung der Beförderungskosten. Diese Vergütung muss für alle Strecken des innern Netzes eines Landes gleich sein.

3. Die Kosten für die Benutzung einer Luftpost Verbindung sind iür alle Verwaltungen, die an den Betriebskosten nicht beteiligt sind, gleich hoch.

4. Abgesehen von den in den folgenden §§ 5 und 6 vorgesehenen Ausnahmen, sind die Vergütungen für die Luftbeförderung an die Postverwaltung des Landes zu zahlen, in dem sich der Flughafen befindet, wo die Sendungen für die Luftbeförderung übernommen worden sind.

5. Eine Verwaltung, die einer Luftfahrtunternehmung Briefposten übergibt, die nacheinander mit verschiedenen Luftpostverbindungen weiterbefördert werden sollen, kann im Einvernehmen mit den Zwischenverwaltungen die Beförderungskosten für die ganze Strecke mit der genannten Unternehmung verrechnen. Die Zwischenverwaltungen haben jedoch das Eecht, schlechthin die Anwendung der Bestimmungen von § 4 zu verlangen.

6. Abweichend von den Bestimmungen der vorstehenden §§ 4 und 5 ist jede Verwaltung, die eine Luftpostverbindung unterhält, berechtigt, die Beförderungskosten für die ganze Strecke von jeder die Verbindung benutzenden Verwaltung unmittelbar zu erheben.

746

7. Die Kosten der Luftbeförderung von Luftbriefpostsendungen, die in geschlossenen Brief posten versandt werden, sind von der Verwaltung zu tragen, die die Briefpost gefertigt hat; die Kosten der Luftbeförderung der in offener Übergabe beförderten Sendungen fallen der Verwaltung zur Last, die sie in offener Übergabe an eine andere Verwaltung weitergibt.

8. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung zwischen den beteiligten Postverwaltungen müssen Briefposten, die nacheinander mit verschiedenen Luftpostverbindungen zu befördern sind, in den Flughäfen stets durch die Postverwaltung des Landes umgeladen werden, in dem der Umlad stattfindet.

Diese Vorschrift gilt nicht für den Umlad zwischen Flugzeugen, die aufeinanderfolgende Teilstrecken derselben Verbindung durchfliegen.

9. Lagergebühren werden für Luftpostkartenschlüsse nicht erhoben.

Wenn jedoch bei aussergewöhnlichen Verhältnissen die Lagerung erhebliche Kosten verursacht, können die Postverwaltungen für die eingelagerten Briefposten die in Artikel 74 des Weltpostvertrags festgesetzten Lagergebühren erheben.

10. Die Grundgebühr für die Abrechnung der Verwaltungen über Luftbeförderungen wird bis auf weiteres auf 6 Goldcentimen für je 100 Gramm Eohgewicht und je 100 Kilometer festgesetzt. Teile von 100 Gramm oder 100 Kilometern sind auf volle 100 Gramm oder volle 100 Kilometer aufzurunden, und zwar getrennt für jede Briefpost, die von der Luftpoststatistik erfasst wird. Für die auf dem Inland-Luftpostnetz beförderten Luftbriefposten gelten die gleichen Bestimmungen.

11. Die vorstehend angegebenen Beförderungsgebühren gelten nicht für Beförderungen über weite Strecken mit Verbindungen, deren Schaffung und Unterhalt aussergewöhnliche Kosten verursachen. Die Bedingungen für die Benutzung solcher Verbindungen werden von Fall zu Fall zwischen den beteiligten Verwaltungen geregelt; sie müssen für alle Verwaltungen, die diese Verbindung benutzen, gleich sein.

12. Die hiervor bezeichneten Beförderungskosten müssen auch für die von Durchgangsgebühren befreiten Sendungen bezahlt werden, ebenso für fehlgeleitete Briefposten und Briefpostsendungen, die auf dem Luftwege weiterbefördert werden.

13. Ausser etwaigen Lagergebühren (§ 9 hiervor) haben die Verwaltungen der überflogenen Länder keinerlei Anrecht auf Vergütung für die auf dem Luftweg über ihr Gebiet beförderten Briefposten.

Artikel 12.

Beförderungskosten für Luftbriefpostsendungen im offenen Durchgang.

1. LuftbriefPostsendungen können zwischen zwei Verwaltungen auf dem Luftweg auch im offenen Durchgang ausgewechselt werden.

747

2. Die Vergütungen für die Luftbeförderung sind ungekürzt an die Postverwaltung des Landes zu zahlen, der die Sendungen zur Weiterbeförderung auf dem Luftweg im offenen Durchgang übergeben werden; diese Verwaltung kann die Fertigung besonderer Bunde verlangen und deren Aufschrift bestimmen.

8. Um die Ausgaben für die Bearbeitung dieser Sendungen zu decken, wird bei der Berechnung der Beförderungskosten das Eeingewicht der im offenen Durchgang überwiesenen LuftbriefPostsendungen um 25% erhöht. Die hieraus zugunsten eines Durchgangslandes entstehende Erhöhung der Vergütung für die Luftbeförderung darf aber l Franken 50 Centimen für je 100 Gramm Eeingewicht nicht überschreiten.

Artikel 18.

Berechnung der Entfernungen zwischen zwei durch mehrere Luftfahrtlinien verbundenen Ländern.

Wenn zwei Länder durch mehrere Luftfahrtlinien verbunden sind, werden die Beförderungsgebühren nach der mittleren Entfernung dieser Verbindungslinien und ihrer Bedeutung für den zwischenstaatlichen Verkehr festgesetzt.

Kapitel IV.

Internationales Bureau.

Artikel 14.

Mitteilungen an das Internationale Bureau.

1. Die Verwaltungen haben sich durch Vermittlung des Internationalen Bureaus mitzuteilen: a. die Luftpostzuschläge, die sie für Luftbriefpostsendungen im Inland und nach andern Ländern erheben; b. ob sie Briefe und Schachteln mit Wertangabe zur Luftbeförderung zulassen ; c. ein Verzeichnis aller inländischen oder fremden Luftfahrtlinien, die sie zur Beförderung von Luf t brief Postsendungen benutzen, gleichviel, ob diese Linien nur im Landesinnern verlaufen oder ob sie von den heimischen Flughäfen nach dem Ausland führen; bei den letztern Linien muss im Verzeichnis die ganze Strecke angegeben sein, auf der die Verwaltung für die der Linie anvertrauten Luftpostsendungen haftet. Das Verzeichnis soll im besondern für jede Linie die Entfernung und die Beförderungsdauer vom Abflughafen bis zu den verschiedenen Landungshäfen enthalten, ferner die Häufigkeit der Verbindungen, das Land, an das die Vergütungen für die Luftbeförderung auf der Linie zu zahlen sind und die Bedingungen oder besondern Einschränkungen, die für die Benutzung der Linie bestehen. Am Schlüsse der Angaben über die Linien

748

im Landesinnern hat jede Verwaltung die mittlere Entfernung anzugeben, die sie der Vergütung für die Beförderung von Luftbriefpostsendungen nach dem Innern ihres Landes zugrunde legt; d. ein Verzeichnis der Länder, nach denen sie die Weiterbeförderung von Luftbriefpostsendungen auf dem Luftwege für die ganze Strecke oder einen Teil davon übernehmen, unter Angabe der Verbindungen, mit denen die "Weitersendung stattfindet, der Länge der Luftstrecken und der entstehenden Beförderungskosten.

Diese Angaben sind auf einem Formular nach dem beigegebenen Muster A V i vorzumerken.

2. Die Mitteilungen unter c und d müssen regelmässig zweimal jährlich, einen Monat vor Beginn des Sommerdienstes und einen Monat vor Beginn des Winterdienstes, gemacht werden. Jede spätere Änderung ist unverzüglich mitzuteilen.

8. Das Internationale Bureau erstellt nach den ihm zugehenden Mitteilungen eine Sammlung von Nachrichten über den Luftpostdienst, mit Einschluss des Wertbrief- und Wertschachtelverkehrs, eine Hauptliste der Luftpostlinien und eine Hauptliste der von Luftpostlinien bedienten Länder.

Diese Schriftstücke sind unverzüglich unter die Verwaltungen zu verteilen.

Die vom Internationalen Bureau aufzustellende Hauptliste soll dem beiliegenden Muster A Vi entsprechen.

Das Internationale Bureau wird ferner beauftragt, eine Weltkarte mit den eingezeichneten zwischenstaatlichen Luftpostverbindungen und für jeden Erdteil Nebenkarten mit den Verbindungen im Innern eines jeden Landes herauszugeben.

4. Als vorläufige Benachrichtigung wird jede Verwaltung allen andern, die es wünschen, eine Abschrift der Mitteilungen unter c und d unmittelbar zusenden.

5. Die Verwaltungen werden ausserdem auf Wunsch allen andern regelmässig die Flugpläne ihrer Luftpostverbindungen im Innern und nach dem Ausland, mit Angabe der Ankunfts- und Abgangszeiten der Flugzeuge in jedem Landungshafen, übermitteln.

Kapitel V.

Begleichung der Rechnungen.

Artikel 15.

Statistik für die Abrechnung.

1. Die Abrechnung über die Vergütungen für die Luftbeförderung findet auf Grund von zahlenmässigen Ermittlungen statt, die während je sieben Tagen nach dem 14. Juni und 14. November jedes Jahres vorgenommen werden.

749

Die Ergebnisse vom Juni bilden die Grundlage für die Vergütungen des Sommer. dienstes, diejenigen vom November für den Winterdienst.

2. Für Verbindungen, die während der Monate Juni und November nicht im Betrieb sind, finden die Ermittlungen nach Vereinbarung unter den beteiligten Verwaltungen statt.

8. Im Sinne einer Übergangsmassnahme kann jede Verwaltung verlangen, dass die Eechnungen vierteljährlich auf Grund des Eohgewichts der während des vorangegangenen Vierteljahrs wirklich beförderten Sendungen beglichen werden. Für diesen Fall vereinbaren die beteiligten Verwaltungen das Verfahren.

Artikel 16.

Fertigung von gewöhnlichen und Luftbriefposten während der Zeit der Luftpoststatistik.

Die Bestimmungen des Artikels 61 der Vollzugsordnung zum Weltpostvertrag gelten nicht für die halbjährlichen Ermittlungen zur Feststellung der Vergütungen für die Luftbeförderung. Indessen müssen die Titelschilder oder Aufschriften der Briefposten, die Luftbriefpostsendungen enthalten, während der Zeit dieser Ermittlungen den auffallenden Vermerk «Luftpoststatistik» (Statistique-avion) tragen.

Artikel 17.

Feststellung des Gewichts der Luftbriefpostsendungen.

1. Während der Ermittlungszeit wird das Abfertigungsdatum und das Bohgewicht des Kartenschlusses auf dem Titelschild oder der äusseren Aufschrift der Briefpost vermerkt. Die Aufnahme einer Luftbriefpost als Versteckbeutel in einen andern Kartenschluss gleicher Art ist unzulässig.

2. Werden mit der Luftpost -weiterzubefördernde Sendungen im Offendurchgang in eine gewöhnliche oder eine Luftbriefpost aufgenommen, so muss ihr Gewicht für jedes Bestimmungsland einzeln in der Briefkarte vermerkt werden. Nötigenfalls können die Gewichtsangaben auf einem der Briefkarte beizufügenden besondern Blatt nach dem beiliegenden Muster A V 2 gemacht werden.

3. Die Auswechslungspoststelle des Bestimmungslandes prüft diese Angaben. Stellt sie hierbei fest, dass das tatsächliche Gewicht der Sendungen um mehr als 20 Gramm vom vermerkten Gewicht abweicht, so berichtigt sie die Briefkarte oder das Titelschild und teilt der absendenden Auswechslungspoststelle den Irrtum sofort auf einer Eückmeldung mit; eine Abschrift dieser Rückmeldung ist gegebenenfalls jeder Zwischenverwaltung zu übermitteln. Halten sich die festgestellten Gewichtsunterschiede innerhalb der erwähnten Grenzen, so werden die Angaben der Absendungspoststelle als gültig angesehen.

-750 Artikel 18.

Verzeichnis der Luftbriefposten.

Möglichst bald und jedenfalls binnen 15 Tagen nach jeder Ermittlungszeit senden die Verwaltungen, die Luftbriefposten abgefertigt haben, ein Verzeichnis dieser Briefposten an die verschiedenen Verwaltungen, deren Luftpostverbindungen sie benutzt haben, gegebenenfalls auch an diejenige des Bestimmungslandes.

Artikel 19.

Aufstellung von Nachweisungen A V 3 und A V 4 über Luttbriefposten.

1. Während der Ermittlungszeiten vermerken die Zwischenverwaltungen in einer Nachweisung nach dem beiliegenden Muster AV3 die auf den Titelschildern oder äussern Aufschriften angegebenen Gewichte der Luftbriefposten, die sie auf dem Luftweg über die Grenzen ihres Landes ·weiterbefördert haben. Für jede Auswechslungspoststelle, die Luftbriefposten absendet, wird eine Nachweisung aufgestellt.

2. Die Empfangsverwaltungen von Luftbriefposten, die die darin enthaltenen Luftbriefpostsendungen auf dem Luftweg auf ihrem innern Netz oder über die Grenzen ihres Landes hinaus weiterbefördern, erstellen nach den Angaben in den Briefkarten eine Nachweisung nach dem beiliegenden Muster A V 4. Ebenso wird mit den in gewöhnlichen Briefposten enthaltenen Luftbriefpostsendungen verfahren.

3. So bald als möglich, spätestens aber einen Monat nach Abschluss der Ermittlungen, werden die Nachweisungen A V 3 und A V 4 den absendenden Auswechslungspoststellen zur Anerkennung übersandt. Diese legen die Nachweisungen mit ihrer Anerkennung ihrer vorgesetzten Zentralverwaltung vor, die sie der Zentralverwaltung des Gläubigerlandes übermittelt.

4. Wenn die Gläubigerverwaltung innerhalb dreier Monate nach der Absendung keine Berichtigungsmeldiing erhalten hat, gelten die Nachweisungen als anerkannt. Unter aussergewöhnlichen Verhältnissen (weite Entfernung usw.) können diese Fristen im Benehmen unter den beteiligten Verwaltungen verlängert werden.

Artikel 20.

Rechnung über die Luftbeförderungskosten.

1. Die in den Nachweisungen AV3 oder A V 4 eingetragenen Boh- oder Eeingewichte der Luftbriefpostsendungen werden mit einer Zahl vervielfältigt, die der Häufigkeit der Sommer- und Winterverbindungen entspricht; die so erhaltenen Ergebnisse dienen als Grundlage für die Einzelrechnungen mit Angabe in Franken der jeder Verwaltung für das betreffende Halbjahr zustehenden Vergütungen.

2. Die Gläubigerverwaltung hat die Rechnungen aufzustellen und sie der Schuldnerverwaltung zu übersenden.

751

8. Die Einzelrechnungen werden in doppelter Ausfertigung erstellt und so bald als möglich der Schuldnerverwaltung ühersandt. Wenn die Gläubigerverwaltung innerhalb dreier Monate nach der Absendung keine Berichtigungsmeldung erhalten hat, gilt die Eechnung als anerkannt.

Artikel 21.

Hauptabrechnung.

Wenn die beteiligten Verwaltungen keine andere Vereinbarung treffen, stellt das Internationale Bureau nach den für die Abrechnung über die Durchgangskosten geltenden Eegeln zweimal jährlich eine Hauptabrechnung über die Luftbeförderungskosten auf.

Kapitel VI.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 22.

Kenntlichmachung der Luftbriefpostsendungen.

Die Luftbriefpostsendungen werden beim Abgang mit einem besondern blauen Zettel beklebt oder einem ebensolchen Stempel bedruckt, der die Worte «Par avion» (Mit Luftpost) und ihre Übersetzung in der Sprache des Aufgabelandes trägt.

Artikel 23.

Luftbeförderung nur auf einem Teile des Weges.

Wünscht der Absender, dass eine Sendung nur streckenweise auf dem Luftwege befördert werden soll, so muss er es besonders vermerken. Nach beendeter Luftbeförderung solcher Sendungen müssen der Vermerk und der Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) sowie die besondere Angabe von Amtes wegen kräftig durchkreuzt werden.

Artikel 24.

Beförderung von Luftbriefpostsendungen in gewöhnlichen Briefposten.

Die in Artikel 55 der Vollzugsverordnung zum Weltpostvertrag für Eilsendungen vorgeschriebene Beförderungsweise gilt auch für Luftbriefpostsendungen in gewöhnlichen Briefposten, mit der Abweichung, dass das Wort «Exprès» auf den Bundzetteln und in der Spalte «Bemerkungen» der Brief karten durch die Worte «Mit Luftpost» (Par avion) zu ersetzen ist.

Artikel 25.

Vermerke in den Brief- und Wertkarten sowie auf den Titelschildern der Briefposten mit Luftbriefpostsendungen.

1. Auf das Vorhandensein von LuftbriefPostsendungen in gewöhnlichen Briefposten wird durch die Worte «Mit Luftpost» (Par avion) in der Abteilung I

752 der Briefkarte und in der Wertkarte, deren Vordruck entsprechend zu ändern ist, hingewiesen.

2. Die zu Luftbriefposten gehörigen Briefkarten müssen am Kopfe mit dem Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) versehen sein. Ein gleicher Zettel wird auf dem Titelschild oder der Aufschrift dieser Briefposten angebracht.

Artikel 26.

Leitung dei Luftbrieîpostsendungen.

1. Vereins Verwaltungen, die Luftverbindungen zur Beförderung ihrer eigenen Briefpostsendungen benutzen, müssen die ihnen von andern Verwaltungen zugehenden Luftbriefpostsendungen mit denselben Verbindungen befördern.

2. Verwaltungen, denen keine Luftverbindungen zur Verfügung stehen, befördern die Luftbriefpostsendungen auf den schnellsten von der Post benutzten Wegen.

Dasselbe gilt, wenn aus irgendeinem Grunde die Leitung über diese andern Wege dem vorhandenen Luftwege gegenüber .Vorteile bietet.

Artikel 27.

Verzollung der zollpflichtigen Brieîpostsendungen.

Die Verwaltungen treffen die nötigen Vorkehren, um die Verzollung der zollpflichtigen Luftbriefpostsendungen möglichst zu beschleunigen.

Artikel 28.

Anwendung dei Bestimmungen des Weltpostvertrags und der Abkommen.

Die Bestimmungen des Vertrags, der Abkommen und der zugehörigen Vollzugsordnungen, mit Ausnahme des Poststückabkommens und seiner Vollzugsordnung, gelten in allem, was nicht durch die vorstehenden Artikel besonders geregelt ist.

Artikel 29. ' Inkrafttreten und Dauei der angenommenen Bestimmungen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten vom Tag der Inkraftsetzung des Weltpostvertrags an. Sie haben dieselbe Dauer wie der Vertrag, es sei denn, dass sie im Einvernehmen zwischen den beteiligten Vertragsparteien erneuert werden.

Also beschlossen in London, den 28. Juni 1929.

(Unterschriften wie im Vertrag.)

753

Schlussprotokoll zu den Bestimmungen über die Luftbeförderung von Briefpostsendungen.

Einziger Artikel.

Kosten der Luîtbeîorderung von geschlossenen Briefposten.

Die Verwaltungen von Britisch Indien und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind berechtigt, für jede Beförderung auf ihrem InlandLuftpostnetz die Vergütung der Beförderungskosten nach Artikel 11 der Bestimmungen über die Luftbeförderung von Briefpostsendungen zu verlangen.

Also beschlossen in London, den 28. Juni 1929.

(Unterschriften wie im Vertrag.)

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. III.

55

754

Wertbrief- und Wertschachtel abkommen abgeschlossen zwischen

Albanien, Deutschland, der Argentinischen Eepublik, Österreich, Belgien, der Kolonie Belgisch Kongo, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, der Republik Kolumbien, der Republik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Eepublik, Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten in Indochina, der Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, Griechenland, der Republik Haiti, dem Königreich Hedschas und Nedschd mit zugehörigen Gebieten, der Republik Honduras, Ungarn, Britisch Indien, dem Freistaat Irland, Island, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete, Lettland, der Republik Liberia, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Nikaragua, Norwegen, Neuseeland, der Republik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Niederländisch Indien, den niederländischen Kolonien in Amerika, Persien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Afrika, den portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien, Rumänien, der Republik San Marino, dem Saargebiet, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Staate der Vatikanischen Stadt, Jemen und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund des Artikels 8 des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Abkommen abgeschlossen : Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Gegenstand des Abkommens.

Zwischen den vertragschliessenden Ländern können unter der Bezeichnung "Wertbriefe oder Wertschachteln Briefe mit Wertpapieren und wertvollen Schrift-

755 stücken, sowie Schachteln mit Schmucksachen und kostbaren Gegenständen unter Versicherung des Inhalts zum angegebenen Wertbetrage versandt werden.

Im Verkehr zwischen Ländern, die sich hierüber verständigt haben, können Briefe mit Wertangabe auch zollpflichtige Gegenstände enthalten.

Die Teilnahme am Wertschachteldienst ist auf die vertragschliessenden Länder beschränkt, die sich bereit erklären, diesen Dienstzweig zu betreiben.

Artikel 2. / Höchstbetrag der Wertangabe.

Die einzelnen Verwaltungen sind berechtigt, für ihren gegenseitigen Verkehr einen Höchstbetrag der Wertangabe festzusetzen; dieser Höchstbetrag darf jedoch nicht niedriger sein als 10,000 Franken für die einzelne Sendung.

Artikel 3.

Taxen.

Die Taxe für Wertbriefe und Wertschachteln ist im voraus zu entrichten.

Diese Taxe setzt sich zusammen: a. für Briefe aus der Beförderungstaxe und der festen Taxe für einen Einschreibbrief vom gleichen Gewicht und nach dem gleichen Bestimmungsort; fr. für Schachteln aus einer Beförderungstaxe von 20 Centimen für je 50 Gramm bei einem Mindestsatz von l Franken sowie aus der festen Einschreibtaxe ; c. für Briefe und Schachteln nach irgendeinem Bestimmungsland : aus einer Versicherungstaxe, die 50 Centimen für je 300 Franken der Wertangabe oder einen Bruchteil von 300 Franken nicht überschreiten darf; dies gilt auch für Länder, die die Haftung für Schaden aus höherer Gewalt übernommen haben.

Artikel 4.

Allgemeine Versandbedingungen.

1. Wertschachteln dürfen keinerlei Briefe, Zettel oder Schriftstücke mit der Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung enthalten.

Es ist jedoch gestattet, der Sendung eine offene Rechnung beizufügen, sofern diese nur solche Angaben enthält, die das Wesen einer Eechnung ausmachen; ferner eine einfache Abschrift der Adresse der Schachtel mit Angabe der Adresse des Absenders.

2. Die Wertschachteln dürfen nicht schwerer sein als l Kilogramm; sie dürfen 30 Zentimeter in der Länge, 20 Zentimeter in der Breite und 10 Zentimeter in der Höhe nicht überschreiten.

3. Wertsendungen, die den aufgestellten Bedingungen nicht entsprechen und zu Unrecht zugelassen worden sind, können an die Aufgabeverwaltung

756 zurückgesandt werden. Die Bestimmungsverwaltung, deren Inlandvorschriften dem nicht entgegenstehen, ist indessen berechtigt, diese Sendungen nach den Taxvorschriften von Artikel 33, § S, des Vertrags den Empfängern auszuliefern.

Der Umstand, dass eine Wertschachtel einen Brief, einen Zettel oder ein Schriftstück mit der Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung enthält, darf in keinem Falle die Eücksendung an den Absender nach sich ziehen.

Artikel 5.

Empfangschein.

Der Absender einer Wertsendung erhält bei der Aufgabe unentgeltlich einen Empfangschein.

Artikel 6.

Verzollungspostgebühr und Postlagertaxe.

Die in den Bestimmungsländern der Zollprüfung unterworfenen Sendungen können hierfür mit einer Verzollungspostgebühr von höchstens 50 Centimen für jede Sendung belegt werden.

Die Verwaltung des Bestimmungslandes ist ferner berechtigt, für postlagernde Wertsendungen eine besondere Taxe nach ihren innern Vorschriften zu erheben.

Artikel 7.

Zoll- und andere nicht postmässige Gebühren. Gebührenfreie Aushändigung von Sendungen.

1. Die Wertschachteln unterliegen hinsichtlich der Erstattung der Abstempelungsgebühren bei der Ausfuhr und bezüglich der Ausübung der Stempelund Zollprüfung bei der Einfuhr der Gesetzgebung des Aufgabe- oder des Bestimmungslandes .

2. Die bei der Einfuhr fälligen Stempelgebühren und Prüfungskosten werden von den Empfängern bei der Zustellung eingezogen. Wird wegen des WegzAigs des Empfängers, der Annahmeverweigerung oder aus irgendeinem andern Grunde eine Wertschachtel nach einem andern am Austausch teilnehmenden Lande nachgesandt oder nach dem Aufgabeland zurückgeschickt, so werden die Gebühren, die bei der Wiederausfuhr nicht abgestrichen werden können, vom Empfänger oder Absender eingezogen.

3. Irn Verkehr zwischen den Verwaltungen, die hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, können die Absender von Wertbriefen und Wertschachteln zu den im Artikel 42 des Vertrags festgesetzten Bedingungen die Bezahlung sämtlicher Post- und anderer Gebühren, womit diese Sendungen bei der Zustellung belastet sind, übernehmen.

75.7 Artikel 8.

Eilzustellung.

Der Absender kann unter den Bedingungen von Artikel 44 des Vertrags verlangen, dass die Sendung sogleich nach der Ankunft durch einen besondern Boten zugestellt wird.

Der Bestimmungsverwaltung bleibt indessen das Eecht vorbehalten, an Stelle der Sendung selbst nur eine Meldung über den Eingang durch Eilboten zustellen zu lassen, wenn ihre Dienstvorschriften dies bedingen.

Artikel 9.

Betrügerische Wertangabe.

Die Wertangabe darf den wirklichen Wert des Inhalts der Sendung nicht übersteigen; es ist jedoch gestattet, nur einen Teil dieses Wertes anzugeben.

Bei Papieren, deren Wert in den Kosten ihrer Ausfertigung besteht, darf die Wertangabe den Betrag nicht übersteigen, der im Falle des Verlustes der Stücke für ihre Neuausfertigung aufzuwenden wäre.

Jede betrügerische Angabe eines höhern als des wirklichen Wertes des Inhalts einer Sendung unterliegt gerichtlicher Verfolgung nach der Gesetzgebung des Aufgabelandes.

Artikel 10.

Verbote.

1. Es ist verboten, in Wertbriefe einzulegen: a. die in Artikel 45, § l, des Vertrags unter a, b, e, f und g aufgeführten Gegenstände ; b. lebende Tiere; c. Geldstücke; d. zollpflichtige Gegenstände mit Ausnahme von Wertpapieren, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 1; e. Platfn, Gold und Silber in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustande, Edelsteine, Schmucksachen und andere kostbare Gegenstände.

2. Es ist verboten, in Wertschachteln einzulegen: a. die in Artikel 45, § l, des Vertrags unter a, b, f, g und die im vorstehenden Paragraphen l, unter Buchst, b, aufgeführten Gegenstände ; b. Banknoten, Geldscheine oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere aller Art; c. Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel; dieses Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf die Fälle, wo derartige Mittel zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken nach Ländern versandt werden, die sie unter dieser Bedingung zulassen.

8. Die Bestimmungen im 2. Absatz des vorangehenden Artikels sind auch auf Wertbriefe und Wertschachteln mit verbotenem Inhalt anwendbar.

758

4. Die Bestimmungen des Artikels 45, § 2, des Vertrags sind auch auf die zu Unrecht zur Beförderung zugelassenen Sendungen, die unter die Verbote dieses Artikels fallen, anwendbar.

Artikel 11.

Taxfreiheit.

1. Wertbriefe, die die Postverwaltungen untereinander oder mit dem Internationalen Bureau in Postdienstangelegenheiten austauschen, sind frei von allen Posttaxeh und -gebühren.

2. Dasselbe gilt für Wertbriefe und Wertschachteln ohne Nachnahme des Kriegsgefangenendienstes, die gemäss den Bestimmungen des Artikels 47, § 2, des Vertrags versandt oder empfangen werden, Artikel 12.

Rückzug und Adressänderung.

Der Absender kann unter den Bedingungen von Artikel 49 des Vertrags eine Wertsendung zurückziehen oder ihre Adresse ändern lassen, um die Sendung innerhalb des ursprünglichen Bestimmungslandes oder nach irgendeinem andern vertragschliessenden Lande nachzusenden.

Handelt es sich um ein telegraphisches Adressänderungsbegehren, so wird ausser der Telegrammtaxe noch die Taxe für einen einfachen eingeschriebenen Brief erhoben.

Artikel 13.

Rückschein.

Der. Absender kann unter den Bedingungen von Artikel 53 des Vertrags einen Eückschein erhalten.

Artikel 14.

Nachsendung. Unzustellbaie Sendungen.

Die Bestimmungen von Artikel 50 des Vertrags sind auf nachzusendende oder unzustellbare Wertsendungen anwendbar.

Artikel 15.

Nachfragen.

Bei Nachfragen nach Wertbriefen und Wertschachteln verfahren die Verwaltungen nach Artikel 51 des Vertrags.

Kapitel II.

Haftpflicht.

Artikel 16.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen sind unter dem Vorbehalt der im nachstehenden Artikel genannten Fälle für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung der Wertsendungen haftbar.

759

Ihre Haftpflicht erstreckt sich auf Wertsendungen sowohl im offenen wie im geschlossenen Durchgang.

Der Absender hat Anspruch auf eine dem wirklichen Betrag des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Entschädigung; doch darf diese in keinem Falle den Betrag der Wertangabe übersteigen.

2. Mittelbare Schäden oder entgangener Gewinn fallen ausser Betracht.

3. Im Falle des Verlustes einer Sendung oder bei völligem Verderb ihres Inhalts hat der Absender überdies Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten.

4. Die Versicherungstaxe bleibt den Verwaltungen in allen Fällen zu eigen.

Artikel 17.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind jeder Haftpflicht enthoben: a. im Falle höherer Gewalt; die Haftpflicht bleibt indessen für eine Aufgabeverwaltung, die für Schäden aus höherer Gewalt aufkommt, bestehen (Artikel 3, Buchst, c); o. wenn sie über den Verbleib von Sendungen keinen Nachweis führen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind; c. wenn der Schaden durch Schuld oder Fahrlässigkeit des Absenders oder durch die natürliche Beschaffenheit des Inhalts herbeigeführt worden ist ; d. wenn es sich um Sendungen handelt, deren Inhalt unter die Verbote des Artikels 10 fällt; e. wenn Sendungen betrügerischerweise mit Angabe eines höheren als des wirklichen Wertes des Inhalts versehen worden sind ; /. wenn der Absender innert der in Art. 51 des Vertrags genannten Frist keinerlei Nachfrage gestellt hat; g. wenn die Verwaltungen der teilnehmenden Länder bekanntgegeben haben, dass sie bei Seebeförderung auf den von ihnen benutzten Schiffen keine Haftpflicht für Wertsendungen übernehmen können; für die Beförderung von Wertsendungen in geschlossenen Briefposten übernehmen diese Verwaltungen immerhin die für Einschreibsendungen vorgesehene Haftpflicht.

Artikel 18.

Erlöschen der Haftpflicht.

Die Haftpflicht der Verwaltungen erlischt für die Wertsendungen, die sie nach den Bestimmungen ihrer Inland Vorschriften ausgehändigt haben.

Die Haftpflicht bleibt indessen bestehen: a. wenn der Empfänger bei der Entgegennahme einer beraubten oder beschädigten Sendung einen Vorbehalt gemacht hat, sofern dies nach den Inlandvorschriften zulässig ist;

760

b. falls der Empfänger, auch wenn er vorschriftsgemäss Quittung erteilt hat, ohne Verzug erklärt, dass er einen Schaden festgestellt habe, und der Bestimmungsverwaltung glaubhaft beweist, dass die Beraubung oder Beschädigung vor der Auslieferung erfolgt ist.

Artikel 19.

Zahlung des Eisatzbetrags. Zahlungsfrist.

Die Bestimmungen der Artikel 57 und 58 des Vertrags über die Zahlung des Ersatzbetrags und die Zahlungsfrist gelten auch für Wertsendungen.

Artikel 20.

Feststellung der Verantwortlichkeit.

1. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung verantwortlich, die die Sendung unbeanstandet übernommen hat und, nachdem sie in den Besitz aller vorschriftsmässigen Unterlagen für die Nachforschungen gelangt ist, weder die Aushändigung an den Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsmässige Weiterleitung an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung ist indessen von jeder Haftpflicht befreit, wenn sie beweisen kann, dass ihr die Nachfrage erst nach der Vernichtung der auf die Sendung bezüglichen Dienstpapiere und nach Ablauf der im Artikel 78 der Vollzugsordnung zum Vertrag vorgesehenen Aufbewahrungsfrist zur Kenntnis gebracht worden ist. Dieser Vorbehalt schmälert indessen die Rechte des Ersatzfordernden nicht.

Bis zum Nachweis des Gegenteils ist die Verwaltung, die einei andern Verwaltung einen Wertbrief oder eine Wertschachtel übermittelt hat, von jeder Verantwortlichkeit befreit, wenn die Auswechslungspoststelle, der der Brief oder die Schachtel überliefert worden ist, der absendenden Verwaltung nicht mit der nächsten benutzbaren Post ein Protokoll hat zugehen lassen, worin das Fehlen oder die Beschädigung des ganzen Bundes mit Wertsendungen oder des Briefes oder der Schachtel selbst festgestellt wird.

2. Wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung sich während der Beförderung ereignet hat und nicht festgestellt werden kann, auf welchem Gebiet oder in welchem Dienstbereich dies geschehen ist, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen. Ist jedoch die Beraubung oder Beschädigung erst im Bestimmungsland oder im Falle der Rücksendung an den Absender im Aufgabeland festgestellt worden, so muss die Verwaltung dieses Landes nachweisen, dass Verpackung und Verschluss der Sendung keine sichtbare Beschädigung aufgewiesen
und dass das Gewicht mit dem bei der Aufgabe ermittelten übereingestimmt hatte.

Wenn ein solcher Beweis von der Bestimmungsverwaltung oder gegebenenfalls von der Aufgabeverwaltung erbracht worden ist, so kann keine der übrigen beteiligten Verwaltungen ihren Anteil an der Haftpflicht ablehnen, unter

761

Berufung .darauf, dass sie die Sendung ohne eine Beanstandung der folgenden Verwaltung übergeben Habe.

8. Wenn sich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung im Gebiet oder Dienstbereich einer diesem Abkommen nicht beigetretenen Zwischenverwaltung ereignet hat, so tragen die andern Verwaltungen den von dieser Verwaltung kraft der Bestimmungen von Artikel 25 des Vertrags nicht gedeckten Schaden zu gleichen Teilen. In diesem Falle muss der Absender glaubwürdig nachweisen, dass der Inhalt der Sendung vollzählig, unbeschädigt und sorgfältig verpackt war.

Das im vorangehenden Absatz vorgesehene Verfahren für die Verteilung unter die beteiligten Verwaltungen der zu bezahlenden Entschädigung gilt auch für die Seebeförderung, wenn sich der Verlust, die Beraubung.oder die Beschädigung im Bereiche einer am Abkommen teilnehmenden Verwaltung, die die Haftpflicht nicht übernimmt, ereignet hat (Art. 17, Buchst, g).

4. Zoll- und andere Gebühren, deren Abstrich nicht zu erreichen war, fallen zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen Verwaltungen.

5. Durch Zahlung des Ersatzbetrags tritt die verantwortliche Verwaltung bis zur Höhe dieses Betrags in die Eechte des Entschädigten ein bezüglich aller etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder gegen Dritte.

6. Wird eine als verloren angesehene Sendung später wieder aufgefunden, so ist der Entschädigte hiervon mit dem Hinweis zu benachrichtigen, dass er die Sendung gegen Kückzahlung des erhaltenen Ersatzbetrages wieder in Besitz nehmen könne.

Artikel 21.

Begrenzung der Haftpflicht.

1. Jede Verwaltung haftet den andern Verwaltungen in allen Fällen nur bis zu dem von ihr angenommenen Höchstbetrage der Wertangabe.

2. Ist der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung eines Wertbriefs oder einer Wertschachtel auf höhere Gewalt zurückzuführen, so ist die Verwaltung, in deren Gebiet oder Dienstbereich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur dann verantwortlich, wenn beide Länder für den Schaden aus höherer Gewalt aufkommen.

Artikel 22.

Erstattung des Ersatzbetrages au die Aufgabeverwaltung.

1. Die verantwortliche oder diejenige Verwaltung, für deren Eechnung die Zahlung erfolgt, ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung den von dieser dem Absender tatsächlich ausbezahlten Ersatzbetrag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Zahlung zu erstatten.

762 Die Erstattung geschieht ohne Kosten für die Gläubigerverwaltung durch Postanweisung, mit Check oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes oder in barem Gelde, das im Gläubigerland umlauffähig ist. Nach Ablauf der drei Monate ist die geschuldete Summe mit jährlich 7 %, und zwar vom Tage des Ablaufs dieser Frist an, zu verzinsen.

2. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung des Ersatzbetrags von der verantwortlichen Verwaltung nur innerhalb zwei Jahren, vom Tage der Bekanntgabe des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung oder gegebenenfalls vom Tage des Ablaufs der in Art. 58, § 2, des Vertrags vorgesehenen Frist an, verlangen.

3. Wenn eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit gehörig festgestellt ist, anfangs die Zahlung des Ersatzbetrags abgelehnt hat, so muss sie ausserdem alle Nebenkosten tragen, die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung der Zahlung entstehen.

Kapitel III.

Nachnahmesendungen.

Artikel 23.

Taxen und Versandbedingungen.

Wertbriefe und Wertschachteln können zu den Bedingungen von Artikel 61 des Vertrags mit Nachnahme belastet werden. Diese Sendungen unterliegen der Behandlung und den Taxen der Gattung von Wertsendungen, zu der sie gehören.

Artikel 24.

Streichung oder Herabsetzung des Nachnahmebetrags.

Der Absender einer Wertsendung mit Nachnahme kann die Streichung oder die Herabsetzung des Nachnahmebetrags verlangen.

Begehren dieser Art unterliegen den Bestimmungen von Artikel 62 des Vertrags.

Artikel 25.

Haftpflicht bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung.

Bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung eines Wertbriefs oder einer Wertschachtel mit Nachnahme ist die Post gemäss den Vorschriften des vorangehenden Kapitels haftbar.

Artikel 26.

Entschädigung bei Nichteinziehung, bei Einziehung eines zu geringen Betrags oder bei Einziehung durch einen Betrüger.

1. Ist die Nachnahmesendung dem Empfänger ohne Einziehung des Nachnahmebetrags ausgehändigt worden, so hat der Absender Anspruch auf eine

763

Entschädigung, wenn in der im Artikel 51, § 2, des Vertrags vorgesehenen Frist eine Nachfrage gestellt worden ist und sofern die Unterlassung der Einziehung nicht auf einer Schuld oder Fahrlässigkeit von seiner Seite beruht oder der Inhalt der Sendung nicht unter die Verbote der Artikel 9 und 10 fällt.

Dasselbe gilt, wenn die vom Empfänger eingezogene Summe niedriger ist als der angegebene Nachnahmebetrag oder wenn der Betrag betrügerisch eingezogen worden ist.

Die Entschädigung darf in keinem Falle den Nachnahmebetrag übersteigen.

2. Durch Zahlung des Ersatzbetrags tritt die verantwortliche Verwaltung bis zur Höhe dieses Betrags für alle etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger oder gegen den Absender oder gegen Dritte in die Eechte der Person ein, die den Betrag erhalten hat.

Artikel 27.

Haftung für die eingezogenen Beträge. Zahlungsverpflichtung. Fristen und Rückgriff. Teilung der Taxen und Gebühren.

Die Bestimmungen der Artikel 64, 66, 67, 68, 69, 70 und 71 des Vertrags gelten auch für "Wertsendungen mit Nachnahme.

Kapitel IV.

Zuteilung der Taxen und Gebühren. Durchgangskosten.

Artikel 28.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Abgesehen von den Bestimmungen von Artikel 71 des Vertrags verbleiben die in diesem Abkommen vorgesehenen Posttaxen und -gebühren unverkürzt der Verwaltung, die sie erhoben hat.

Artikel 29.

Durchgangs- und Zwischenlagergebühren.

Die Briefe und Schachteln mit Wertangabe unterliegen den im Vertrag vorgesehenen Durchgangs- und Zwischenlagergebühren.

Kapitel V.

Verschiedene Vorschriften.

Artikel 30.

Anwendung von Bestimmungen des Vertrags.

Die Bestimmungen des Vertrags und seiner Vollzugsordnung sind in allen Punkten, die in diesem Abkommen und der zugehörigen Vollzugsordnung nicht besonders geregelt sind, auch auf Wertsendungen anwendbar.

764

Artikel 31.

Am Weitdienst teilnehmende Poststellen.

Die Verwaltungen sorgen dafür, dass der Wertbrief- und Wertschachteldienst möglichst bei allen Poststellen ihrer Länder eingerichtet werde.

Artikel 32.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Art. 18 und 19 des Vertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a. Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen dieses Artikels und der Artikel l bis 6, 8, 11, 12, 13, 15 bis 30 und 33 oder des Artikels 16 der Vollzugsordnung; 6. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer Bestimmungen als der vorerwähnten Artikel des Abkommens oder bei Änderung der Artikel 3, 4, 5, 7, 8, 9, 11 und 15 der Vollzugsordnung; c. einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel der Vollzugsordnung oder bei Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens und der Vollzugsordnung; bei einem Streitfall gilt indessen Artikel 10 des Vertrags.

Schlnssbestininrangen.

Artikel 33.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Juli 1930 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der oben aufgeführten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Eegierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in London, den 28. Juni 1929.

Für Albanien:

Für die Argentinische Republik:

M. Libohova Für Deutschland: Dr. K. Sautter Dr. W. Küsgen K. Ziegler

Für Österreich: Walther Stoeckl

765 Für Belgien:

Für die Freie Stadt Danzig:

0. Schockaert Hub. Krains

Stanislaw Los Victor Zander Alfred Nordmann

Für die Kolonie Belgisch Kongo: Halewyck de Heusch F. G. Tondeur Jamar

Für die Dominikanische Republik: Dr. E. B. Lluberes Für Ägypten:

Für Bolivien: Zac. Benavides

H. Mazloum K. Sidhom

Für Brasilien: Jm Eulalio

Für Spanien:

Für Bulgarien:

Für die Gesamtheit der spanischen Kolonien:

M. Savoff N. Boschnacoff Für Chüe: Antonio Huneeus Miguel A. Parrà C. Verneuil Für China: Liu Shu-fan Für die Republik Kolumbien: Jorge Garces B.

Für die Republik Kuba: Guillermo Patterson Für Dänemark: V. Holmblad

A. Camacbo

A. Eamos Garcia Für Estland: . G. Jallajas Für Äthiopien: B. Marcos A. Bousson Für Finnland: G. E. F. Albrecht Für Frankreich: M. Lebon L. Genthon Bousquié Mainguet Grandsimon Dusserre

766

Für Algerien:

Für Britisch Indien:

E. Huguenin

Für die französischen Kolonien und Schutzgebiete in Indochina:

H. A. Sams G. V. Bewoor L. P. Kulkarni P. N. Mukerji

Für M. Eégismanset : J. Cassagnac

Für den Freistaat Irland:

Für die Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien:

E. S. O'Cruimin S. S. Puirséal

J. Cassagnac

Für Island:

Für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland:

V. Holmblad

F. H. Williamson W. G. Gilbert F. C. G. Twinn F. B. Eadice D. 0. Lumley

Für Italien:

Für Griechenland: Th. Penthéroudakis D. Bernardos

Für die Republik Haiti: J. G. Dalzell

Biagio Borriello Pietro Tosti Michele Galdi

Für die Gesamtheit der italienischen Kolonien: Eiccardo Astuto Für Japan: H. Kawai Naotaro Yamamoto J. Shimidzu

Für das Königreich Hedschas und Nedschd mit zugehörigen Gebieten: Cheik Hafiz Wahba

Für Chosen (Korea):

Für die Republik Honduras:

Naotaro Yamamoto Jingoro Hirao

Humberto Blanco-Fombona

Für Ungarn:

Für die Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörenden Gebiete:

G. Baron Szalay Charles de Forster

H. Ka-wai Noboru Tomizu

767

Für Lettland:

Für die Niederlande:

A. Auzins

Damme Duynstee

Für die Republik Liberia: C. W. Dresselhuys Für Litauen: A. Sruoga G. Krolis Für Luxemburg: Jaaques Für Marokko (ohne die spanische Zone): Jacques Truelle Für Marokko (spanische Zone): A. Camacho

Für Niederländisch Indien: J. van der Werf W. P. Gerdes Oosterbeek Dommisse Hoogewooning Für die niederländischen Kolonien in Amerika: W. P. Gerdes Oosterbeek Hoogewooning Für Persien: Hovhannès Khan Mossaed E. Ardjomende

Für Nikaragua:

Für Polen:

Eduardo Perez-Triana

Loe Dr. Marjan Blachier

Für Norwegen: Klaus Helsing Oskar Homme

Für Portugal: Jose Vasco de Carvalho Adalberto da Costa Veiga

Für Neuseeland: G. McNamara

Für die portugiesischen Kolonien in Afrika:

Für die Republik Panama:

Mario Correa Barata da Cruz

Carlos A. Lopez G.

Für Paraguay:

Für die portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien: Luciano Botelho da Costa Martins

768

Für Rumänien:

Für die Tschechoslowakei:

General Mihail I. Manea

Dr. Otokar Bü2iöka Josef Zabrodsky

Für die Republik San Marino: M. A. Jamieson Giovanni Sovrani

Für Tunesien: Jacques Dumaine Dupont

Fui das Saargebiet: P. Courtilet A. Arend Für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: G. Diouritch Für Siam: Phya Prakit Kolasastra Luang Bahiddha Nnkara

Für die Türkei: AU Baana Yusuf Arifi

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Dr. Eugène Hirschfeld M. Khodeeff E. Syrevitch

Für Schweden: Anders Örne Gunnar Lager Fr. Sandberg

Für den Staat der Vatikanischen Stadt: W. A. S. Hewins

Für die Schweiz:

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela: Luis Alejandro Aguilar E. Arroyo Lameda

P. Dubois G. Boches L. Boulet

769

Schlussprotokoll des Abkommens.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des heute abgeschlossenen Wertbriefund Wertschachtelabkommens zu schreiten, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen: Einziger Artikel.

Höchstbetrag der Wertangabe.

In Abweichung von der Bestimmung in Artikel 2 des Abkommens, wonach der Höchstbetrag der Wertangabe keinesfalls niedriger sein darf als 10,000 Franken, wird vereinbart, dass jedes Land diesen Höchstbetrag auf 5000 Pranken oder, wenn der Höchstbetrag in seinem innern Verkehr noch geringer ist als 5000 Franken, auf .diesen niedrigeren Betrag festsetzen kann.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Schlussprotokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn die in ihm enthaltenen Bestimmungen im Abkommen selbst ständen, und haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Eegierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in London, den 28. Juni 1929.

(Unterschriften wie im Abkommen).

Bandesblatt. 81. Jahrg.

Bd. III.

56

770

Poststüekafokommen abgeschlossen zwischen

Albanien, Deutschland, der Argentinischen Bepublik, Österreich, Belgien, der Kolonie Belgisch Kongo, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, der Eepublik Kolumbien, der Eepublik Kostarika, der Bepublik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Bepublik, Ägypten, Ekuador^ Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Äthiopien, Pinnland, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten in Indochina, der Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, Griechenland, Guatemala, der Bepublik Haiti, dem Königreich Hedschas und Nedschcl mit zugehörigen Gebieten, der Bepublik Honduras, Ungarn, Britisch Indien, Island, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete, Lettland, der Bepublik Liberia, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Nikaragua, Norwegen, der Bepublik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Niederländisch Indien, den niederländischen Kolonien in Amerika, Peru, Persien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Afrika, den portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien, Bumänien, der Bepublik San Marino, der Bepublik Salvador, dem Saargebiet, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, Jemen und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund des Artikels 8 des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen und'unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Abkommen abgeschlossen: Kapitel I.

Artikel 1.

Gegenstand des Abkommens.

1. Unter der Bezeichnung « Poststücke» können zwischen den vertragschliessenden Ländern unmittelbar oder durch Vermittlung eines oder mehrerer

771 von ihnen Poststücke bis zum Gewicht von 20 Kilogramm in folgenden Gewichtsstufen ausgewechselt werden : 1. bis zu l Kilogramm; 2. über l bis 5 Kilogramm; 3. über 5 bis 10 Kilogramm; 4. über 10 bis 15 Kilogramm; 5. über 15 bis 20 Kilogramm.

2. Eine Verpflichtung zur Auswechslung von Poststücken über 5 Kilogramm besteht nicht.

Kapitel II.

Vorschriften für alle Poststücke.

Artikel 2.

Frankierung. Taxen.

1. Die Poststücke müssen frankiert werden.

2. Die Taxe setzt sich aus den Anteilen zusammen, die jeder an der Land- oder Seebeförderung teilnehmenden einzelnen Verwaltung zukommen.

Gegebenenfalls treten die in den nachstehenden Artikeln 5, 6, 7 und 8 vorgesehenen Taxen und Zuschläge noch hinzu.

Artikel 3.

Landtaxe.

Die Taxe für die Landbeförderung beträgt für jedes einzelne Land 30 Centimen für Poststücke bis l Kilogramm 50 » » » über l » 5 » 100 » » » » 5 » 10 » 150 » » » » 10 » 15 » 200 » » )> » 15 » 20 » Für Poststücke über 10 Kilogramm gelten die Taxsätze von 150 und 200 Centimen nur für die Landdurchgangsgebühren. Die den Aufgabe- und Bestimmungsverwaltungen zukommenden Taxanteile für diese Poststücke werden im Einvernehmen mit den betreffenden Verwaltungen festgesetzt.

Artikel 4.

Seetaxe.

Bei Seebeförderung wird für jede hieran beteiligte Verwaltung eine Taxe nach folgenden Sätzen erhoben:

772 PoststUcke Entfernungsstufen t

bis 500 Seemeilen von 501 » 1000 » » 1001 » 2000 » » 2001 » 3000 » ·> 3001 » 4000 » » 4001 » 5000 » » 5001 » 6000 » » 6001 » 7000 » » 7001 » 8000 » » 8001 » 9000 » ' » 9001 » 10000 » und so fort unter Hinzufügung von für je 1000 Seemeilen oder einen Teil \on 1000 Seemeilen:

über 1 über 5 über 10 über 15 bis 1 kg bis 5 kg DÌS 10 kg bis 15 kg bis 20 kg 2

3

4

5

6

Fr. Ct.

Fr. Ct.

Fr. Ct.

Fr. Ct.

0.15 0.25 0.40 0.50

0.25 0.40

0.50 0.75 1.10

1.45 1.80 2.15 2.50 2.85 3.20 3.55 3.90

0.75 1.10 1.60 2.10 2.60 3.10 3.60 4.10 4.60 5.10 5.60

Fr. Ct.

1.00 1.60

0.35

0.50

O.CO 0.70 0.80 0.90 1.00 1.10 1.20

0.60 0.80 1.00 1.20 1.40 1.60 1.80 2.00 2.20

0.10

0.20

2.25 2.90 3.55 4.20 4.85 5.50 6.15 6.80 7.45 0.65

Die Stufen werden gegebenenfalls nach der mittleren Entfernung zwischen den betreffenden Häfen der beidseitigen Länder berechnet.

Für die Seebeförderung zwischen zwei Häfen desselben Landes kann die im ersten Absatz vorgesehene Taxe nicht beansprucht werden, wenn die Verwaltung dieses Landes für die beförderten Poststücke bereits die Landtaxe erhält.

Artikel 5.

Ermässigung oder Erhöhung der Landtaxen.

Die vertragschliessenden Länder können ihre Landtaxen ermässigen oder erhöhen, jedoch nur gleichzeitig für Poststücke in abgehender und in ankommender Eichtung; die schweizerische Postverwaltung muss mindestens drei Monate vorher davon in Kenntnis gesetzt werden. Derartige Taxänderungen treten nur an folgenden Tagen in Kraft: ]. Januar und 1. Juli.

Die Ermässigung oder Erhöhung muss mindestens ein Jahr in Kraft bleiben.

Die Erhöhung darf für die einzelne Gewichtsstufe keinesfalls über die in Artikel 3 hiervor festgesetzte Grundtaxe hinausgehen.

Artikel 6.

Ermässigung oder Erhöhung der Seetaxe.

Eine Ermässigung oder Erhöhung um höchstens 100%, wie sie im vorangehenden Artikel vorgesehen ist, können die vertragschliessenden Länder auch bei der im vorstehenden Artikel 4 behandelten Seetaxe vornehmen.

773

Jede Erhöhung muss auch auf die eigenen Poststücke des Landes ausgedehnt werden, das den Seebeförderungsdienst unterhält; hiervon ist indessen der Verkehr zwischen diesem Land und seinen Kolonien ausgenommen.

Artikel 7.

Sperrige Foststücke. Sperrgutzuschlag.

1. Als sperrige Poststücke werden betrachtet: a. Stücke, die in einer Eichtung länger sind als l m 50 cm oder deren Länge und grossier, nicht in der Längsrichtung gemessener Umfang zusammen 3 m überschreiten; b. Stücke, die sich wegen ihrer Form, ihres Umfangs oder ihrer Zerbrechlichkeit nicht leicht mit andern Stücken verladen lassen oder die eine besonders sorgsame Behandlung erfordern, wie Körbe mit Pflanzen und Sträuchern, leere Käfige oder Käfige mit lebenden Tieren, zusammengebundene leere Zigarren- oder andere Kisten, Möbel, Korbwaren, Blumentische, Kinderwagen, Spinnräder, Fahrräder usw.

2. Die Verwaltungen, die Schiffsverbindungen unterhalten, können jedes damit beförderte Poststück als sperrig behandeln, dessen Bauminhalt 55 Kubikdezimeter überschreitet oder das in einer Eichtung länger ist als l m 25 cm.

3. Sperrige Poststücke werden nur im Verkehr mit den Ländern zugelassen, die sich mit ihrer Beförderung befassen.

4. Für diese Sendungen wird die Beförderungstaxe, die für ein gewöhnliches Poststück zu erheben ist, um 50% erhöht. Die Taxe wird gegebenenfalls auf 5 Centimen aufgerundet.

Artikel 8.

Taxzuschlag.

Jedes vertragschliessende Land kann für die bei seinen Poststellen aufgegebenen oder dahin bestimmten Poststücke einen Zuschlag von 25 Centimen erheben.

.Artikel 9.

Verzollungspostgebühr.

Die Bestimmungsverwaltung kann für die Übergabe an den Zoll und die Verzollung oder auch nur für die Übergabe an den Zoll für jedes Stück eine Gebühr von höchstens 50 Centimen erheben. Ohne gegenteilige Vereinbarung wird diese Gebühr bei der Aushändigung eingezogen.

Artikel 10.

Zustellung an den Empfänger. Gebühr für die Zustellung in die Wohnung.

1. Die Stücke werden den Empfängern binnen kürzester Frist, gemäss den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften, ausgehändigt.

Dieses Land kann für die Zustellung der Stücke in die Wohnung eine gleiche Gebühr wie für die Stücke in seinem Inlandverkehr, höchstens aber 50 Gen-

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timen für jedes Stück erheben. Die gleiche Gebühr ist gegebenenfalls für jede auf die erste folgende, weitere Vorweisung in der Wohnung des Empfängers zu entrichten.

2. Werden die Stücke nicht in die Wohnung zugestellt, so soll der Empfänger von ihrer Ankunft ohne Verzug benachrichtigt werden. Die Länder, die nach ihren Inland Vorschriften hierzu verpflichtet sind, können für die Zustellung einer solchen Meldung eine besondere Taxe erheben; diese Taxe darf die Taxe für einen gewöhnlichen Inlandbrief nicht, überschreiten.

Artikel 11.

Zoll- und andere nicht postmässige Gebühren.

Die Verwaltungen können von den Empfängern der Stücke ausser den Posttaxen und -gebühren Zoll- und alle etwaigen sonstigen Gebühren erheben.

Artikel 12.

Gebührenfreie Aushändigung von Stücken.

Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich hierüber geeinigt haben, können die Absender auf Grund einer vorher bei der Aufgabestelle abzugebenden Erklärung sämtliche Post- und nicht postmässigen Gebühren, womit die Stücke bei der Aushändigung belegt sind, zu ihren Lasten nehmen.

In diesem Falle haben die Absender sich zur Zahlung der von der Bestimmungspoststelle geforderten Beträge zu verpflichten und gegebenenfalls eine ausreichende Summe zu hinterlegen.

Die Verwaltung, die Gebühren für Piechnung des Absenders verauslagt, darf hierfür eine Zollfrankozettelgebühr von höchstens 50 Centimen für jedes Stück erheben. Diese Gebühr ist unabhängig von der in Artikel 9 hiervor genannten Verzollungspostgebühr.

Artikel 18.

· Lagergebühr.

Die Bestimmungsverwaltung kann für postlagernde Stücke und für solche, die in den vorgesehenen Fristen nicht abgeholt werden, die durch ihre Gesetzgebung vorgeschriebene Lagergebühr erheben.

Diese Gebühr darf aber 5 Franken nicht übersteigen.

Artikel 14.

Eüstücke.

1. In den Ländern, deren Verwaltungen damit einverstanden sind, einen solchen Dienst zu betreiben, werden die Stücke auf Verlangen des Absenders sogleich nach der Ankunft durch besondern Boten zugestellt.

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2. Solche «Eilsendungen» unterliegen neben der gewöhnlichen Taxe noch einer besondern Taxe von 80 Centimen, die der Absender im voraus voll zu entrichten hat, gleichviel ob dem Empfänger das Stück selbst oder nur eine Meldung über seinen Eingang zugestellt werden kann.

3. Liegt die Wohnung des Empfängers ausserhalb des Ortszustellbezirks der Bestimmungspoststelle, so kann eine Zuschlagsgebühr -bis zur Höhe des im innernVerkehr für die Eilzustellung festgesetzten Botenlohns erhoben werden.

Eine Verpflichtung zur Eilzustellung besteht jedoch in diesem Falle nicht.

4. Wird ein Eilstück nachgesandt oder unzustellbar, so bleibt die Zuschlagsgebühr gemäss den Bestimmungen von Artikel 46, § 2, auf der Sendung haften.

5. Es wird nur einmal versucht, das Stück oder die Eingangsmeldung dem Empfänger durch Eilboten zuzustellen. Ist dieser Versuch erfolglos, so wird das Stück nicht mehr als Eilsendung angesehen, sondern wie ein gewöhnliches Stück zugestellt, Artikel 15.

Verbote.

1. Die Poststücke dürfen keinerlei Briefe, Zettel oder Schriftstücke mit der Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung enthalten, noch Brief Postsendungen aller Art, die eine andere Adresse als die -des Empfängers oder der mit ihm zusammenwohnenden Personen tragen.

Dagegen ist es gestattet, der Sendung eine offene Eechnung beizulegen, sofern diese nur solche Angaben enthält, die für eine Eechnung wesentlich sind.

2. Gegenteilige Vereinbarung vorbehalten, ist es verboten, in Poststücken zu befördern: a. Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung nach für das Personal Gefahren mit sich bringen oder andere Sendungen verunreinigen oder verderben könnten; b. explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe.

Die Verwaltungen können sich indessen über die Beförderung von Zündhütchen und Metallpatronen, die für Handschusswaffen bestimmt sind, von nicht sprengkräftigen Artilleriezündungen und von Zünd. hölzchen verständigen ; c. lebende Tiere, soweit die Beförderung mit der Post nach den Postvorschriften der beteiligten Länder nicht zugelassen ist; d. Gegenstände, deren Zulassung nach den Zoll- und sonstigen Gesetzen und Verordnungen verboten ist; 6. Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel; dieses Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf die Versendung solcher Mittel zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken nach Ländern, die sie unter dieser Bedingung zulassen; /. anstössige oder unsittliche Gegenstände.

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Es ist im weitem verboten, Geldstücke, Banknoten, Geldscheine oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere irgendwelcher Art, Platin, Gold und Silber in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, Edelsteine, Schmucksachen und andere kostbare Gegenstände in Stücken ohne Wertangabe nach Ländern zu senden, die die Wertangabe zulassen.

3. Stücke, die unter die vorstehenden Verbote fallen, aber zu Unrecht zum Versand zugelassen worden sind, sollen wie folgt behandelt werden: a. die in § 2 unter a, d und e aufgezählten Gegenstände sind dem Verfahren nach den Inlandvorschriften der Verwaltung unterworfen, die ihr Vorhandensein feststellt. Stücke mit Opium, Morphium, Kokain und andern Betäubungsmitteln werden jedoch in keinem Falle den Empfängern ausgeliefert und auch nicht an den Herkunftsort zurückgesandt ; b. die in § 2 unter b und / aufgeführten Gegenstände sind von der ersten Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt, auf der Stelle zu vernichten.

c. Stücke mit den in § 2, unter c und im letzten Absatz dieses Paragraphen aufgeführten Gegenständen sind an die Aufgabeverwaltung zurückzusenden, ausser wenn die Verwaltung des Bestimmungslandes bereit ist, sie ausnahmsweise den Empfängern auszuliefern.

4. Der Umstand, dass ein Stück einen Brief, einen Zettel oder ein Schriftstück mit der Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung enthält, darf in keinem Falle die Eücksendung an den Absender nach sich ziehen.

Für den Fall, dass die zu Unrecht zum Versand zugelassenen Stücke weder an den Herkunftsort zurückgesandt, noch dem Empfänger ausgeliefert würden, muss die Aufgabeverwaltung über die Behandlung dieser Stücke genau unterrichtet werden, damit sie gegebenenfalls die nötigen Massnahmen treffen kann.

Artikel 16.

Zu Unrecht angenommene Stücke.

Stücke, deren Gewicht oder Abmessungen die zulässigen Grenzen merklich überschreiten, die aber trotzdem zum Versand angenommen worden sind, unterliegen den Vorschriften von Artikel 15, § 3, Buchst, c.

Artikel 17.

Poststücke fiir Kriegsgefangene.

Mit Ausnahme der Nachnahmestücke sind alle Poststücke, die für Kriegsgefangene bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, im Aufgabe- und im Bestimmungsland sowie in den Zwischenländern von allen in diesem Abkommen vorgesehenen Taxen befreit. Für diese Stücke werden weder Taxanteile vergütet, noch wird im Falle des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung Ersatz geleistet.

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Dasselbe gilt für Stücke, die sich auf Kriegsgefangene beziehen und unmittelbar oder mittelbar von den in den kriegführenden Ländern oder in neutralen Ländern, die Kriegführende auf ihrem Gebiet aufgenommen haben, etwa eingerichteten Auskunftsstellen über Kriegsgefangene aufgeliefert werden oder für sie bestimmt sind.

Die in einem neutralen Land aufgenommenen und untergebrachten Kriegführenden werden hinsichtlich der Anwendung der obigen Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt.

Artikel 18.

Rückzug. Adressänderung.

Der Absender kann unter den im Artikel 49 des Vertrags für Brief postsendungen festgesetzten Bedingungen ein Stück zurückziehen oder seine Adresse ändern lassen. Wenn er die Eück- oder Nachsendung verlangt, so ist er verpflichtet, die Zahlung der Taxen für die neue Beförderung vorher sicherzustellen.

Bei Wertstücken, für die ein telegraphisches Adressänderungsbegehren eingereicht worden ist, wird ausser der Telegrammtaxe die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief erhoben.

Artikel 19.

Rückschein.

Der Absender kann zu den Bedingungen von Artikel 53 des Vertrags einen Eückschein erhalten.

Artikel 20.

Nachsendung.

1. Hat der Empfänger seinen Wohnort im Gebiete des Bestimmungslandes verändert, so kann das Stück auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers nachgesandt werden. Eine Nachsendung ist auch ohne besonderes Verlangen zulässig, wenn die Vorschriften des Bestimmungslandes dies gestatten.

Nach einem andern Lande wird ein Stück nur auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers nachgesandt und auch nur dann, wenn es den Bedingungen für die neue Beförderung genügt.

Der Absender kann durch einen Vermerk auf der Begleitadresse und dem Stücke jede Nachsendung verbieten.

2. Bei Nachsendung nach einem andern Lande infolge Wohnortswechsels des Empfängers werden die in den Artikeln 3 bis 8 und 34 festgesetzten Taxen neuerdings erhoben. Ist ein Stück innerhalb des Bestimmungslandes nachgesandt worden, so kann die Verwaltung dieses Landes eine Nachsendungstaxe gemäss ihren innern Vorschriften erheben. Diese Taxen, die auch im Falle weiterer Nachseridung oder der Eücksendung auf dem Stück haften

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bleiben, werden vom Empfänger oder gegebenenfalls vom Absender eingezogen, der auch Zoll- oder andere vom Bestimmungsland nicht abgestrichene besondere Kosten zu erstatten hat.

Für Stücke, deren Inhalt unter eines der in Artikel 15 des Abkommens enthaltenen Verbote fällt, gelten dieselben Vorschriften.

8. Die Nachsendung unrichtig geleiteter und die Eücksendung zu Unrecht zur Beförderung zugelassener Stücke geschieht nach den Bestimmungen von Artikel 35, §§ l und 2, der Vollzugsordnung.

Artikel 21.

Unzustellbare Poststücke.

1. Der Absender hat auf der Bückseite der Begleitadresse und auf dem Stück zu bestimmen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn sie nicht ausgehändigt werden kann.

Ist diese Vorschrift nicht beachtet worden und werden die Stücke unzustellbar, so sind sie unverzüglich an den Aufgabeort zurückzusenden.

Die Bücksendung erfolgt auf dem gleichen Wege wie auf dem Heimweg, wenn diese Leitung nicht unmöglich ist.

2. Ein unzustellbares Stück soll auch sofort zurückgesandt werden, wenn die Vorverfügung des Absenders auf der Begleitadresse und auf dem Stück nicht zum gewünschten Ziele geführt hat.

Wenn der Absender (oder die in Artikel 8, § l, der Vollzugsordnung genannte Drittperson) in Beantwortung der Unzustellbarkeitsmeldung eines oder mehrere der unter Buchst, a, b, c, d oder e von Artikel 37, § l, der Vollzugsordnung erwähnten Begehren gestellt hat und trotz der Ausführung dieser Verfügungen das gewünschte Ziel nicht erreicht worden ist, so wird das Stück an den Aufgabeort zurückgesandt.

3. Solange die BestimmungsVerwaltung vom Absender keine Verfügungen erhalten hat, kann sie das Stück je nach der Sachlage dem ursprünglichen oder einem andern etwa angeführten Empfänger ausliefern oder es an eine neue Adresse nachsenden.

4. Sobald dem Absender oder der in Artikel 8, § l, der Vollzugsordnung genannten Drittperson das Formular zu der in Artikel 36 der Vollzugsordnung erwähnten Unzustellbarkeitsmeldung zur Ausfüllung übergeben wird, kann von ihm eine Gebühr erhoben werden, die aber das Doppelte der einfachen Brieftaxe nicht überschreiten darf.

Hat die Bestimmungspoststelle binnen eines Monats vom Tage der Absendung der Unzustellbarkeitsmeldung an keine genügende Verfügungen erhalten, so .wird das Stück an die Aufgabepoststelle zurückgesandt. Im Verkehr mit entlegenen
Ländern beträgt diese Frist vier Monate.

5. Stücke, deren Ankunft den Empfängern gemeldet worden ist, werden 15 Tage oder spätestens einen Monat von dem auf die Absendung der Meldung folgenden Tag an zu ihrer Verfügung gehalten. Nach Ablauf dieser Frist werden sie als unzustellbar betrachtet.

779 Konnte die Meldung nicht zugestellt werden, so sind die zur Verfügung der Empfänger gehaltenen sowie die postlagernd adressierten Stücke erst nach Ablauf der in den Dienstvorschriften des Bestimmungslandes festgesetzten Lagerfrist als unzustellbar zu betrachten. Diese Frist darf aber in der Eegel zwei Monate nicht überschreiten, ausser in den besondern Fällen, wo es die Bestimmungsverwaltung für notwendig hält, die Lagerung bis auf höchstens vier Monate zu verlängern.

Die Eücksendung nach dein Aufgabeland muss jedoch in kürzerer Frist, erfolgen, wenn der Absender dies durch einen Vermerk auf der Begleitadresse und dem Stück in einer im Bestimmungsland-bekannten Sprache verlangt hat.

6. Bei der Eücksendung unzustellbarer Stücke werden die im Artikel 20, § 2, hiervof erwähnten Taxen erhoben.

Artikel 22.

Abstrich von Zollgebühren.

. Die Verwaltungen der vertragschliessenden Länder verpflichten sich, bei ihren Zollbehörden darauf hinzuwirken, dass die Zollgebühren abgestrichen werden für Stücke, die nach dem Aufgabelande zurückgehen, vom Absender preisgegeben oder, weil der Inhalt völlig verdorben ist, vernichtet oder nach einem dritten Lande nachgesandt werden.

Eine gleiche Verpflichtung, mit dem in Artikel 42, § 3, genannten Vorbehalt, übernehmen die Verwaltungen für die in ihrem Bereich verloren gegangenen, beraubten oder beschädigten Stücke.

Artikel 23.

Verkauf. Vernichtung.

Einzig Gegenstände, die dem Verderben oder der Fäulnis zu verfallen drohen, können zugunsten des Berechtigten sofort verkauft werden, auch unterwegs auf dem Hin- oder Eückweg und ohne dass es einer vorgängigen Benachrichtigung und gerichtlicher Förmlichkeit bedarf. Ist der Verkauf aus irgendeinem Grunde nicht möglich, so werden die verdorbenen oder faulenden Sachen vernichtet.

Artikel 24.

Preisgegebene Poststücke.

Stücke, die den Empfängern nicht ausgehändigt werden konnten und von den Absendern preisgegeben worden sind, werden von der Bestimmungsverwaltung nicht zurückgesandt, sondern nach ihrer Gesetzgebung behandelt.

Artikel 25.

Einziehung der Kosten beim Absender.

Die Absender sind zur Zahlung der nicht gedeckten Beförderungs- und sonstigen Kosten verpflichtet, die den Verwaltungen infolge Unzustell-

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barkeit der Stücke erwachsen; dies gilt auch dann, wenn die Stücke preisgegeben, verkauft oder vernichtet worden sind. Diese Kosten werden der Aufgabeverwaltung angerechnet.

Gibt der Absender eine Postlager- oder Gasthofadresse an, so kann die Aufgabestelle eine Hinterlage verlangen, um sich für etwaige Kosten infolge der Unzustellbarkeit der Stücke zu decken.

Artikel 26.

Nachfragen.

1. Für jede Nachfrage nach einem Stück oder einer Nachnahmepostanweisung kann eine feste Gebühr von höchstens einem Franken erhoben ·werden.

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Absender schon die besondere Gebühr für einen Eückschein entrichtet hat.

2. Nachfragen sind nur binnen Jahresfrist, von dem auf die Aufgabe folgenden Tag an gerechnet, zugelassen. Doch hat jede Verwaltung den ihr von einer andern Verwaltung zugehenden Nachfragen auch dann Folge zu geben, wenn diese Nachfragen Sendungen betreffen, die vor weniger als zwei Jahren aufgeliefert worden sind.

8. Jede Verwaltung ist verpflichtet, auch Nachfragen über Poststücke, die im Bereich anderer Verwaltungen aufgegeben worden sind, entgegenzunehmen. Die Nachfragegebühr verbleibt im ganzen Betrag der Verwaltung, die die Nachfrage entgegennimmt.

·L Ist eine Nachfrage durch ein dienstliches Verschulden veranlasst worden so wird die Nachfragegebühr erstattet.

Kapitel m.

Nachnahmepoststücke.

Artikel 27.

Taxen, Gebühren undVersandbedingungen. Begleichung der eingezogenen Beträge.

1. Poststücke können zwischen Ländern, deren Verwaltungen die Ausführung eines solchen Dienstes vereinbaren, gegen Nachnahme versandt werden.

Gegenteilige Vereinbarung vorbehalten, wird der Nachnahmebetrag in der Währung des Aufgabelandes der Sendung angegeben.

Der Höchstbetrag der Nachnahme ist gleich dem Höchstbetrag für Postanweisungen nach dem Aufgabeland des Stückes.

2. Nachnahmestücke unterliegen derselben Behandlung und denselben Taxen wie gewöhnliche Stücke oder gegebenenfalls wie Wertstücke.

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Der Absender bezahlt ausserdem eine feste Taxe, die 50 Centimen für jedes Stück nicht übersteigen darf, sowie eine Verhältnisgebühr von höchstens ~Vz % des Nachnahmebetrags. Jede Verwaltung kann die Stufenfolge für den Bezug der Verhältnisgebühr so gestalten, wie es ihren dienstlichen Erfordernissen am besten entspricht.

3. Der beim Empfänger eingezogene Nachnahmebetrag wird dem Absender unentgeltlich mit einer Nachnahmepostanweisung übermittelt.

4. Die Verwaltungen können für die Begleichung der eingezogenen Beträge auch ein anderes Verfahren vereinbaren. Insbesondere können sie sich dahin verständigen, eingezogene Beträge Postcheckrechnungen im Bestimmungslande des Stückes zuzuführen.

In diesem Fall ist der Nachnahmebetrag, gegenteilige Vereinbarung vorbehalten, in der Währung des Bestimmungslandes anzugeben. Vom Absender wird, ausser den Taxen für ein gewöhnliches oder gegebenenfalls für ein Wertstück, eine feste Taxe von höchstens 25 Centimen erhoben. Die Bestimmungsverwaltung überweist den vom Empfänger eingehobenen Betrag, nach Abzug einer festen Taxe von höchstens 25 Centimen sowie der gewöhnlichen Inlandtaxe für Einzahlungen, mit einem Einzahlungsschein, wie er im Inlandverkehr verwendet wird, auf die Postcheckrechnung.

5. Jede Verwaltung hat Nachnahmestücke im Durchgang zu befördern, auch wenn sie solche Sendungen in ihrem eigenen Dienste nicht zulässt.

Ebenso müssen die Zwischenländer Stücke, deren Nachnahmebetrag den für ihren eigenen Verkehr festgesetzten Höchstbetrag überschreitet, im Durchgang zulassen.

Artikel 28.

Streichung oder Herabsetzung des Nachnahmebetrags.

Der Absender eines Nachnahmestückes kann die Streichung oder Herabsetzung des Nachnahmebetrags verlangen.

Begehren dieser Art unterliegen den Bestimmungen von Artikel 62 des Vertrags.

Artikel 29.

Haftpflicht bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung.

Bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung eines Nachnahmestückes ist die Post nach den Vorschriften des nachstehenden Kapitels VI zur Ersatzleistung verpflichtet.

Artikel 30.

Entschädigung bei Nichteinziehung, bei Einziehung eines zu geringen Betrags oder bei betrügerischem Einzug.

l. Ist das Stück dem Empfänger ohne Einziehung des Nachnahmebetrags ausgehändigt worden, so hat der Absender Anspruch auf eine Entschädigung,

782 wenn in der in Artikel 26 vorgesehenen Frist eine Nachfrage gestellt worden ist, die Unterlassung der Einziehung nicht auf eine Schuld oder Fahrlässigkeit von seiner Seite zurückzuführen ist, der Inhalt des Stückes nicht unter die in Artikel 15, § 2, Buchst, b, e, d, e, f und im letzten Absatz genannten Verbote fällt oder das Stück nicht in betrügerischer Absicht mit Wertangabe versehen worden ist.

Dasselbe gilt, wenn die vom Empfänger eingezogene Summe niedriger ist als der angegebene Nachnahmebetrag oder wenn der Betrag betrügerisch, eingezogen worden ist.

Die Entschädigung darf in keinem Falle den Nachnahmebetrag übersteigen.

2. Durch Zahlung des Ersatzbetrags tritt die verantwortliche Verwaltung bis zur Höhe dieses Betrags bezüglich aller etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, gegen den Absender oder gegen Dritte in die Eechte der Person ein, die den Betrag erhalten hat.

Artikel 31.

Feststellung der Verantwortlichkeit.

Die Aufgabeverwaltung des Nachnahmestückes bezahlt die ordnungsgemäss eingezogenen Beträge, sowie die im Artikel 80 vorgesehene Entschädigung auf Bechnung der Bestimmungsverwaltung. Die Bestimmungsverwaltung ist haftpflichtig, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Fehler auf die Nichtbeachtung einer Dienstvorschrift durch die Aufgabeverwaltung zurückzuführen ist oder dass auf dem Stück und der Begleitadresse bei der Überlieferung an sie die Bezeichnungen fehlten, die die Vollzugsordnung für Nachnahmestücke vorschreibt.

Bei betrügerischem Einzug infolge Abhandenkommens eines Nachnahniestücks im Dienstbereich wird die Haftpflicht der beteiligten Verwaltungen nach den Bichtlinien von Artikel 42 bestimmt. Die Haftpflicht einer Zwischenverwaltung, die am Nachnahmedienst nicht teilnimmt, ist indessen auf den in den Artikeln 37 und 38 für Stücke ohne Nachnahme vorgesehenen Umfang beschränkt. Die übrigen Verwaltungen tragen den von dieser Verwaltung nicht gedeckten Betrag zu gleichen Teilen.

Artikel 32.

Anwendung von Bestimmungen des Vertrags bei Entschädigungen und Zahlungen. Fristen für die Zahlung und Erstattung der vorschussweise verauslagten Beträge.

Die Bestimmungen der Artikel 64, 66, 67 und 69 des Vertrags gelten auch für Nachnahmestücke.

783.

Artikel 33.

Nachnahmepostanweisungen und Einzahlungsscheine.

1. Der Betrag einer Nachnahmepostanweisung, der dem Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht ausbezahlt worden ist, wird der AusgabeVerwaltung nicht erstattet. Er wird vielmehr von der Aufgabeverwaltung' des Nachnahmestückes zur Verfügung des Empfangsberechtigten gehalten und fällt dieser Verwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist endgültig zu.

In jeder andern Hinsicht unterliegen die Nachnahmepostanweisungen,, vorbehaltlich der in der Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, den Bestimmungen des Postanweisungsabkommens.

2. Kann ein nach den Vorschriften von Artikel 27, § 4, ausgestellter Ein Zahlungsschein aus irgendeinem Grunde dem vom Absender des Nachnahmestücks bezeichneten Empfangsberechtigten nicht gutgeschrieben werden, so ist der Betrag des Scheines von der Verwaltung, die ihn eingezogen hat, behufs Auszahlung an den Absender zur Verfügung der Aufgabeverwaltung des Stückes zu halten.

Kann diese Auszahlung nicht stattfinden, so wird nach § l des gegenwärtigen Artikels verfahren.

Kapitel IV.

Wertpoststücke.

Artikel 34.

Taxen, Gebühren und Versandbedingungen.

1. Stücke können zwischen den Ländern, deren Verwaltungen diesen Dienst ausführen, unter Wertangabe versandt werden.

2. Jedes Land setzt für seinen Bereich die obere Grenze der Wertangabe fest ; dieser Höchstbetrag darf jedoch in keinem Falle niedriger sein als 1000 Franken.

Im Verkehr zwischen zwei oder mehreren Ländern, die verschiedene Höchstbeträge angenommen haben, muss gegenseitig der niedrigste Höchstbetrag eingehalten werden.

3. Ausser den Taxen für gewöhnliche Stücke werden als Versicherungstaxe für den unteilbaren Betrag von je 300 Franken der Wertangabe erhoben : a. 5 Centimen für jede an der Landbeförderung teilnehmende Verwaltung; b. 10 Centimen für jede Seebeförderung.

4. Die Aufgabeverwaltung kann als Versicherungstaxe auch eine Einheitstaxe von nicht mehr als 50 Centimen für je 300 Franken der Wertangabe erheben.

5. Die Länder, die bereit sind, bei Wertstücken auch für den durch höhere Gewalt verursachten Schaden zu haften, können dafür eine besondere Taxe-

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erheben. Diese besondere Taxe und die Versicherungstaxe dürfen zusammen nicht über den in § 4 hi er vor genannten Satz hinausgehen.

6. Die Aufgabeverwaltung kann eine Abfertigungsgebühr erheben, dio 50 Centimen für das Stück nicht überschreiten darf.

7. Der Absender eines Wertstückes erhält bei der Aufgabe unentgeltlich einen Empfangschein für seine Sendung.

Artikel 85.

Betrügerische Wertangabe.

Die Wertangabe darf den wirklichen Wert des Inhalts der Sendung nicht übersteigen; es ist jedoch gestattet, nur einen Teil dieses Wertes anzugeben.

Jede betrügerische Angabe eines höhern als des wirklichen Wertes des Inhalts einer Sendung zieht gegebenenfalls gerichtliche Verfolgung nach der Gesetzgebung des Aufgabelandes nach sich.

Kapitel V.

Dringende Poststücke.

Artikel 36.

Taxen, Gebühren und Versandbedingungen.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich hierüber verständigt haben, kann der Absender verlangen, dass ein Stück wenn immer möglich mit den für die Briefpost benutzten schnellsten Verbindungen befördert werde.

2. Für solche «dringende Stücke» werden die Taxen und Zuschläge, die in den Artikeln 3, 5 und 8 hiervor festgesetzt sind, verdreifacht.

Die in den Artikeln 4, 6 und 34 vorgesehenen Taxen und Zuschläge, gegebenenfalls die Eilzustellgebühr und die übrigen Nebentaxen werden im einfachen Betrag erhoben.

Für sperrige dringende Poststücke werden die Beförderungstaxen, cinschliesslich der Zuschlagstaxen, um fünfzig Prozent erhöht.

Kapitel VI.

Haftpflicht.

Artikel 37.

Umîang der Haftpflicht.

1. Mit Ausnahme der im nachstehenden Artikel genannten Fälle sind die Verwaltungen für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung der Poststücke haftbar.

785 Der Absender hat Anspruch auf eine dem wirklichen Betrag des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Entschädigung.

Die Entschädigung darf bei gewöhnlichen Stücken nicht übersteigen : 10 Franken für ein Stück bis zum Gewicht von l Kilogramm, 25 Franken für ein Stück von mehr als l bis 5 Kilogramm, 40 Franken für ein Stück von mehr als 5 bis 10 Kilogramm, 55 Franken für ein Stück von mehr als 10 bis 15 Kilogramm und 70 Franken für ein Stück von mehr als 15 bis 20 Kilogramm.

Bei Wertstücken darf die Entschädigung nicht über den Betrag der Wertangabe in Goldfranken hinausgehen.

2. Mittelbarer Schaden oder entgangener Gewinn bleiben ausser Betracht.

3. Die Entschädigung wird in Goldfranken nach dem gemeinen Handelswert berechnet, den Waren derselben Art am Tage der Aufgabe am Versandort hatten. In Ermangelung eines Handelswertes wird die Entschädigung nach dem gemeinen Wert der Ware berechnet, der auf derselben Grundlage festzustellen ist.

4. Wenn für den Verlust, den völligen Verderb oder die vollständige Beraubung eines Stückes Ersatz zu leisten ist, so hat der Absender ausserdem Anspruch auf Erstattung der bezahlten Taxen und Gebühren, unter Vorbehalt der in § 5 dieses Artikels erwähnten Ausnahme. Das gleiche gilt für Sendungen, deren Annahme vom Empfänger wegen ihres schlechten Zustandes verweigert wird, wenn die Post diesen Zustand verschuldet und dafür zu haften hat.

Wenn der Verlust, der völlige Verderb oder die vollständige Beraubung durch höhere Gewalt verursacht worden ist und deshalb keine Entschädigung bezahlt wird, so hat der Absender Anspruch auf Erstattung der Taxanteile für die nicht benutzten Beförderungsstrecken oder die nicht geleisteten Dienste.

5. Die Versicherungstaxen und gegebenenfalls die Abfertigungsgebühr verbleiben in allen Fällen den Postverwaltungen.

Artikel 38.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit: a. wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt; die Haftpflicht bleibt indessen für eine Aufgabeverwaltung, die für den Schaden aus höherer Gewalt aufkommt, bestehen (Artikel 84, § 5) ; b. wenn sie über den Verbleib von Stücken keinen Nachweis führen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind; o. wenn der Schaden durch Schuld oder Fahrlässigkeit des Absenders oder
durch die natürliche Beschaffenheit des Inhalts herbeigeführt worden ist; d. wenn der Inhalt der Stücke unter die in Artikel 15, § 2, Buchstaben fc, e, d, e, f und im letzten Absatz genannten Verbote fällt; Bundesblatt.

81. Jahrg.

Bd. III.

57

786

e. wenn Stücke betrügerischerweise mit Angabe eines höheren als de.s wirklichen Wertes des Inhalts versehen worden sind; /. für die wegen falscher Inhaltserklärung vom Zoll beschlagnahmten Stücke ; g. wenn der Absender binnen der in Artikel 26 genannten Frist keinerlei Nachfrage gestellt hat.

Artikel 89.

Erlösehen der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind nicht mehr für Stücke haftbar, die sie ihren Innern Vorschriften gemäss ausgehändigt haben.

Die Haftpflicht bleibt indessen bestehen, wenn der Empfänger ein beraubtes oder beschädigtes Stück unter Vorbehalt entgegengenommen hat.

Artikel 40.

Zahlung des Ersatzbetrags.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrags liegt der Verwaltung ob, der die Aufgabestelle des Stückes angehört, unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechtes auf die verantwortliche Verwaltung.

Artikel 41.

Zahlungsfrist.

1. Der Ersatzbetrag soll so bald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage nach der Nachfrage an gerechnet, bezahlt werden.

Die Aufgabeverwaltung kann die Ersatzleistung ausnahmsweise übev diese Frist hinausschieben, wenn die Frage, ob der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung der Sendung einem Fall von höherer Gewalt zuzuschreiben sei, noch nicht entschieden ist.

2. Die Aufgabeverwaltung kann den Absender auf Rechnung der Zwischenoder Bestimmungsverwaltung entschädigen, wenn diese, nachdem ihr der Fall ordnungsgemäss unterbreitet worden ist, sechs Monate hat verstreichen lassen, ohne die Angelegenheit zu erledigen; diese Frist erstreckt sich im Verkehr mit entlegenen Ländern auf neun Monate.

Artiker'42.

Abgrenzung'der Verantwortlichkeit.

1. Bis zum Nachweis [des Gegenteils ist die Verwaltung haftpflichtig, die"~das Stück unbeanstandet übernommen hat und, nachdem sie alle vorschriftsmässigen Unterlagen für die Nachforschungen erhalten hat, weder di'e Aushändigung an den Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsgemässe Weitergabe an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

787

Eine Zwischen- oder die Bestimmungsverwaltung ist indessen von aller Verantwortlichkeit befreit, wenn sie beweisen kann, dass ihr die Nachfrage erst nach der Vernichtung der auf die Sendung bezüglichen Dienstpapiere unterbreitet worden und die in Artikel 51 der Vollzugsordnung festgesetzte Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Dieser Vorbehalt schmälert indessen die Rechte des Ersatzfordernden nicht.

Die beteiligten Verwaltungen tragen den Schaden zu gleichen Teilen, wenn sich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung während der Beförderung ereignet hat und nicht festgestellt werden kann, auf welchem Gebiet oder in welchem Dienstbereich dies geschehen ist. Namentlich gilt diese Eegel bei samthafter Übergabe der Stücke.

2. Ist der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung eines Stückes auf höhere Gewalt zurückzuführen, so ist die Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren Dienstbereich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur dann verantwortlich, wenn beide Länder für Schäden aus höherer Gewalt haften.

3. Zoll- und andere Gebühren, deren Abstrich nicht zu erreichen war, haben die Verwaltungen zu tragen, die für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung haftbar sind.'

4. Durch Zahlung des Ersatzbetrages tritt die verantwortliche Verwaltung bis zur Höhe dieses Betrags für alle etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder gegen Dritte in die Eechte des Entschädigten ein.

5. Wird ein als verloren angesehenes Stück später wieder aufgefunden, so ist der Entschädigte hiervon mit dem Hinweis zu benachrichtigen, dass es ihm freistehe, die Sendung gegen Eückzahlung des Ersatzbetrags in Besitz zu nehmen.

Artikel 43.

Erstattung des Ersatzbetrags an die Auîgabeverwaltung.

1. Die verantwortliche oder diejenige Verwaltung, für deren Eechnung gemäss Artikel 41 die Zahlung erfolgt, ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung den dem Absender tatsächlich ausbezahlten Ersatzbetrag binnen drei Monate nach Bekanntgabe der Zahlung zu erstatten.

Die Eückzahlung geschieht ohne Kosten für die Gläubigerverwaltung durch Postanweisung, Check oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes oder in barem Gelde, das im Gläubigerland umlauffähig ist. Der Ersatzbetrag kann auch im Abrechnungswege eingezogen
werden, indem er dem verantwortlichen Lande unmittelbar oder durch Vermittlung der ersten Durchgangsverwaltung angerechnet wird. Diese fordert den Betrag ihrerseits von der folgenden Verwaltung ein, wobei dieses Verfahren so lange wiederholt wird, bis der ausgelegte Betrag der verantwortlichen Verwaltung in Schuld gestellt ist. Nach Ablauf der drei Monate ist die geschuldete Summe mit jährlich 7 %, und zwar vom Tage des Ablaufs dieser Frist an, zu verzinsen.

788

2.- Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung des Ersatzbetrags von der verantwortlichen Verwaltung nur innert zwei Jahren nach der Bekanntgabe des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung oder gegebenenfalls vom Tage des Ablaufs der in Artikel 41, § 2, genannten Frist an verlangen.

3. Wenn eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit gehörig festgestellt ist, anfangs die Zahlung des Ersatzbetrags abgelehnt hat, so muss sie ausserdem alle Nebenkosten tragen, die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung der Zahlung entstehen.

Kapitel Vu.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Artikel 44.

Vergütung der Beförderungstaxen und -gebühren.

Die absendende Verwaltung vergütet für jedes Stück: a. an die Bestimmungsverwaltung die Taxen, die dieser auf Grund der Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 und 36 zukommen; b. gegebenenfalls jeder Zwischenverwaltung die in den Artikeln 3, 4, 6, 7 und 36 festgesetzten Taxen und Gebühren.

Artikel 45.

Anrechnungen bei Nach- oder Rücksendung.

Bei Nach- oder Eücksendung eines Stückes zieht die nach- oder rücksendende Verwaltung den ihr zustehenden Anteil von der nächsten Verwaltung ein. Gegebenenfalls rechnet sie dieser Verwaltung ausserdem an : a. die in Artikel 9 vorgesehene Verzollungspostgebühr; b. die in Artikel 10, § 2, festgesetzte Taxe für die Meldung an den Empfänger ; c. die in Artikel 12, Absatz 3, vorgesehene Zollfrankozettelgeblihr für den Fall, dass die Verzollung vor der Nach- oder Eücksendung des Stückes stattgefunden hat; d. die in Artikel 10, § l, vorgesehene Gebühr für die Zustellung in die Wohnung ; e. die Lagergebühr nach Artikel 13; /. die Nachsendungstaxe nach Artikel 20, § 2; g. die ungedeckten, nicht postmässigen Gebühren.

In gleicher Weise verfährt jede Zwischenverwaltung, wie es in Artikel 35 der Vollzugsordnung vorgeschrieben ist.

Artikel 46.

Eilzustell-, Sonder- und Zuschlagsgebühren.

1. Die Eilzustellgebühr nach Artikel 14, § 2, gehört zu den Vergütungen, die der Bestimmungsverwaltung zukommen.

789 Wird ein Eilstück nach einem andern Lande nachgesandt, ohne dass eine Zustellung versucht worden ist, so wird diese Gebühr dem neuen Bestimmungsland vergütet. Befasst sich indessen das neue Bestimmungsland nicht mit der Eilzustellung, so verbleibt die Gebühr dem ersten Bestimmungslande; dasselbe gilt für unzustellbare Stücke.

2. Bei Nach- oder Kücksendung eines Eilstückes zieht die Verwaltung, die die Zustellung versucht hat, die Zuschlagsgebühr nach Artikel 14, §§ 3 und 4, von der andern Verwaltung ein, es sei denn, dass diese Gebühr bei dem Zustellversuch in der Wohnung des Empfängers schon entrichtet worden ist.

Artikel 47.

Nachsendungstaxe im Bestimmungsland.

Im Falle weiterer Nachsendung oder der Eücksendung verbleibt die Nachsendungstaxe nach Artikel 20, § 2, dem Lande, das das Stück innerhalb seines Gebiets nachgesandt hat.

Artikel 48.

Verschiedene Gebühren.

1. Folgende Gebühren verbleiben ungeteilt der Verwaltung, die sie erhoben hat: a. die feste Gebühr für den Eückschein (Artikel 19); b. die Gebühr für unzustellbare Stücke (Unzustellbarkeitsmeldung, Artikel 21, § 4); c. die Gebühr für Nachfragen (Artikel 26, § 1); d. die Abfertigungsgebühr für Wertstücke (Artikel 34, § 6).

2. Die Verzollungspostgebühr, die Gebühren für Ankunftsmeldung, Zustellung in die Wohnung und Lagerung (Art. 9, 10 und 13) verbleiben der Bestimmungsverwaltung. Das gleiche gilt für die Zollfrankozettelgebühr nach Art. 1'2, die von dieser Verwaltung der Aufgabeverwaltung angerechnet wird.

Artikel 49.

Verteilung der Nachnahmetaxe und -gebühr.

Die Aufgabeverwaltung vergütet der Bestimmungsverwaltung gemäss dem in der Vollzugsordnung festgesetzten Verfahren einen festen Anteil von 20 Centimen für jede Nachnahme, zuzüglich J/4 % der Gesamtsumme der ausbezahlten Nachnahmepostanweisungen.

Die festen Taxen und die Einzahlungstaxe nach Artikel 27,. § 4, verbleiben im vollen Betrag den Verwaltungen, die sie bezogen haben.

790 _ Artikel 50.

Versicherungstaxe.

Für Wertstücke hat die Aufgabeverwaltung jeder an der Beförderung beteiligten Verwaltung und gegebenenfalls für jede Beförderungsart einen Anteil an der Versicherungstaxe von 5 Centimen bei Landbeförderung und 10 Centimen bei Seebeförderung auf je 800 Franken oder einen Teil von 300 Franken zu vergüten.

Kapitel VUI.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 51.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten I und II des Vertrags gelten auch für den Poststückverkehr.

Die Verwaltungen der an diesem Abkommen teilnehmenden Länder, die mit nicht teilnehmenden Ländern einen Poststückverkehr unterhalten, gestatten allen andern teilnehmenden Verwaltungen, diese Verbindungen zum Austausch von Poststücken mit den nicht teilnehmenden Ländern zu benutzen.

-Für Stücke dieser Art aus den am Abkommen teilnehmenden Ländern gelten die in den Artikeln 8, 4 und 6 und gegebenenfalls 7, 34 und 36 festgesetzten Durchgangsvergütungen.

Wenn ein Land, das diesem Abkommen beizutreten wünscht, ermächtigt sein will, einen höhern Zuschlag als 25 Centimen für jedes Stück zu erheben, so legt das Internationale Bureau das Beitrittsgesuch allen am Abkommen teilnehmenden Verwaltungen vor. Das Beitrittsgesuch gilt als genehmigt, wenn sich binnen sechs Monaten nicht mehr als ein Drittel dieser Verwaltungen dagegen aussprechen.

Artikel 52.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Art. 18 und 19 des Vertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten : a. Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel l bis 21, 26 bis 46, 48, 49, 50, 52 und 53 dieses Abkommens und des Artikels 53 seiner Vollzugsordnung; b. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der im vorstehenden Absatz genannten Bestimmungen; c. einfache Stimmenmehrheit bei Auslegung der Bestimmungen des Abkommens und seiner Vollzugsordnung; bei einem Streitfall, der der schiedsgerichtlichen Entscheidung unterliegt, gilt indessen Artikel 10 des Vertrags.

791

Schlussbestimmungen.

Artikel 53.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Juli 1980 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in London, den 28. Juni 1929.

Für Albanien: M. Libohova Für Deutschland: Dr. K. Sautter Dr. W. Küsgen K. Ziegler Für die Argentinische Republik: .

Für Österreich:

Für Brasilien: Jm Eulalio Für Bulgarien; M _ gayoff N

Boschnacoff

Fur ChUe:

Antonio Huneeus Miguel A. Parrà C. Verneuil

Walther Stoeckl Für Belgien: 0. Schockaert Hub. Krains

Für China: Liu Shu-fan Für die Republik Kolumbien: Jorge Garces B.

Für die Kolonie Belgisch Kongo: Halewyck de Heusch _. ,, m , F. G. Tondeur Jamar

_.. ,. _ .,., __ , ., Fur die Republik Kostarika:

Für Bolivien: Zac. Benavides

Für die Republik Kuba: Guillermo Patterson

Perc

y G" Harrison

792 Fui Dänemark:

Für Frankreich:

V. Holmblad

M. Lebon L. Genthon Bousquié Mainguet Grandsimon Dusserre

Für die Freie Stadt Danzig: Stanislaw Loa Victor Zander Alfred Nordmann

Füt

Für die Dominikanische Republik:

K Hu

Dr. E. B. Lluberes j.

Für Ägypten: H. Mazloum E. Sidhom Für Ekuador: E Chacón O ' _ . , E. L. Andrade Für Spanien: A. Camacho Für die Gesamtheit der spanischen Kolonien: A. Eamos Garcia Für Estland: G

- Jallajas

A1«6116115 gueniu

Für die französischen Kolonien und Schutzgebiete in Indochina: Für M. Eégismanset : J. Cassagnac F r

" ^e ®esam^e^ ^er übrigen französischen Kolonien: J. Cassagnac .

Für Griechenland: ,, ,, .

, ,.

mi

Th. Pentheroudakis D. Bernardos _.. _ , .

Für Guatemala: , ,, , T José Matos

Für flie Eepubiik

j

Haiti:

Q _ Dalzell

Für Äthiopien: B. Marcos

Für $& Königreich Hedschas und Nedschd mit zugehörigen Gebieten:

A. Bousson

Gheik Hafiz Wahba

Für Finnland:

Für die Republik Honduras:

G. E. F. Albrecht

Humberto Blanco-Fombona

793 Für Ungarn: G. Baron Szalay Charles de Forster

Für Lettland: A. Auzing Für die Republik Liberia:

Für Britisch Indien: H. A. Sams G. V. Bewoor L. P. Kulkarni P. N. Mukerji Für Island: V. Holmblad Für Italien: Biagio Borriello Pietro Tosti Michele Galdi Für die Gesamtheit der italienischen Kolonien:

G. W. Dresselhuys Für Litauen: A. Sruoga G. Krolis Für Luxemburg: Jaaques Für Marokko (ohne die spanische Zone) : Jacques Truelle Für Marokko (spanische Zone): A. Camacho

Eiccardo Astuto

Für Nikaragua: Eduardo Pérez-Triana

Für Japan:

Für Norwegen:

H. Kawai Naotaro Yamamoto J. Shimidzu

Klaus Helsing Oskar Homme

Für Chosen (Korea):

Für die Republik Panama: Carlos A. Lopez G.

Naotaro Yamamoto Jingoro Hirao

Für Paraguay:

Für die Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete:

Für die Niederlande:

H. Kawai Noboru Tomizu

Damme Duynstee

794 Für Niederländisch Indien:

Für Rumänien:

J. van der Werf W. F. Gerdes Oosterbeek Dommisse Hoogewooning

General Mihail I. Manea

Für die niederländischen Kolonien in Amerika: W. F. Gerdes Oosterbeek Hoogewooning Für Peru: M. de Freyre y S.

A. S. Salazar Für Persien: Hovhannès Khan Mossaed B. Ardjomende

Für die Republik San Marino: M. A. Jamieson Giovanni Sovrani Für die Republik Salvador: Antonio Eeyes-Guerra Für das Saargebiet: P. Courtilet A. Arend Für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: G. Diouritch Für. Siam:

Für Polen:

Los Dr. Marjan Blachier Für Portugal: José Vasco de Carvalho Adalberto da Costa Veiga

Phya Prakit Kolasastra Luang Bahiddha Nukara Für Schweden: Anders Örne Gunnar Lager Fr. Sandberg Für die Schweiz:

Für die portugiesischen Kolonien in Afrika: Mario Corrêa Barata Da Cruz Für die portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien: Luciano Botelho Da Costa Martins

P. Dubois C. Boches L. Eoulet Für die Tschechoslowakei: Dr. Otokar Euzieka Josef Zâbrodsky

795 Für Tunesien: Jacques Dumaine Dupont

Für den Staat der Vatikanischen Stadt: w. A. S. Hewins

Für die Türkei:

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela:

Ali Eaana Yusuf Arifi

LU;S Alej andrò Aguilar E. Arroyo Lameda

Für Uruguay: F. A. Costanze

Schlussprotokoll zum Abkommen.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des heute abgeschlossenen Poststückabkommens zu schreiten, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen.

I.

Ausführung des Poststückdienstes durch Transportunternehmungen.

Jedes Land, in dem sich die Post zurzeit nicht mit der Beförderung von Poststücken befasst und das dem vorerwähnten Abkommen beitritt, kann das Abkommen durch seine Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen ausführen lassen. Es darf zugleich den Dienst auf Stücke von und nach solchen Orten beschränken, für die diese Unternehmungen den Betrieb wahrnehmen.

Die Postverwaltung eines solchen Landes hat sich mit den Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen zu verständigen, um die vollständige Ausführung aller Bestimmungen des Abkommens durch diese Unternehmungen, insbesondere die Einrichtung des Auswechslungsdienstes, sicherzustellen.

Die betreffende Verwaltung wird ihnen für alle Beziehungen mit den Postverwaltungen der übrigen vertragschliessenden Länder sowie mit dem Internationalen Bureau als Vermittlerin dienen.

II.

Luftpostverbindungen.

Die Bestimmungen über die Beförderung von Poststücken auf dem Luftwege sind dem Poststückabkommen als Anhang beigegeben und gelten als Bestandteil des Abkommens und seiner Vollzugsordnung.

Entgegen den allgemeinen Bestimmungen des Abkommens können indessen durch eine Konferenz von Vertretern der unmittelbar beteiligten Verwaltungen von Zeit zu Zeit Änderungen dieser Vorschriften vorgesehen werden.

796

Eine solche Konferenz kann dur eh Vermittlung des Internationalen Bureaus auf Verlangen von wenigstens drei beteiligten Verwaltungen einberufen werden.

Die von dieser Konferenz vorgeschlagenen neuen Bestimmungen sind durch Vermittlung des Internationalen Bureaus samthaft den vertragschliessenden Ländern zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

III.

Durchgang.

Persien; die portugiesischen Kolonien in Afrika und die Kolonie Belgisch Kongo brauchen Poststücke im Durchgang durch ihr Gebiet vorläufig nicht zu befördern.

In bezug auf Belgisch Kongo gilt diese Klausel nicht für Stücke von und nach den französischen Kolonien Tschad, Ubangi-Schari und Mittelkongo.

IV.

Zuschläge zur Durchgangstaxe.

Die Bestimmungen des Artikels 3 des Abkommens erfahren folgende Ausnahmen : a. die Landdurchgangstaxe kann vorläufig erhöht werden auf: l Franken von Brasilien, der Eepublik Kolumbien, Ekuador, Peru und den Vereinigten Staaten von Venezuela; 1 Franken 25 Centimen von China; 2 Franken 50 Centimen von der asiatischen Türkei; für Stücke aus und nach Persien, die auf dem Wege über TrapezuntErserum-Bajasid befördert werden, kann dieser Zuschlag auf 4 Franken erhöht werden; b. die Eepublik Panama kann für Stücke, die über den Isthmus befördert werden, einen Zuschlag von 50 Centimen erheben; c. die argentinische Verwaltung kann für Stücke, die mit der Andenbahn zu befördern sind, als Landdurchgangstaxe einen Zuschlag von 8 Franken 60 Centimen für das Stück erheben; d. Ägypten (für den Sudan) kann für Stücke aus und nach Belgisch Kongo im Durchgang durch den Sudan die Landtaxe erhöhen, und zwar auf l Franken 20 Centimen für Stücke der Gewichtsstufe von l kg und auf 4 Franken 40 Centimen für Stücke der Gewichtsstufe von 5kg; e. Belgisch Kongo kann für Stücke aus oder nach den französischen Kolonien Tschad, Ubangi-Schari und Mittelkongo die Landtaxe für die ersten drei Gewichtsstufen auf 60 Centimen, 2 und 4 Franken erhöhen.

Diese Taxe kann im Einvernehmen zwischen den beiden beteiligten Verwaltungen geändert werden;

797

/. die chilenische Verwaltung kann für Stücke, die mit der Andenbahn zu befördern sind, als Landdurchgangstaxe einen Zuschlag von l Franken 25 Centimen für das Stück erheben.

V.

Zuschläge zur Endtaxe.

Im Sinne einer Ausnahme können den im Artikel 8 vorgesehenen Zuschlag vorläufig erhöhen: die Dominikanische Eepublik auf 40 Centimen; Bulgarien, die Eepublik Haiti und Island auf 50 Centimen; auf 75 Centimen jede der nachgenannten Verwaltungen : die Argentinische Eepublik, Österreich, Chile, China, Spanien, Finnland, Griechenland, Guatemala, Indochina (für gewisse entlegene Poststellen), Britisch Indien, Nikaragua, Norwegen, die Eepublik Panama, Polen, die Eepublik Salvador, Siam, Schweden, die asiatische Türkei und Uruguay; der der asiatischen Türkei bewilligte Zuschlag von 75 Centimen kann für Stücke nach Poststellen, die von den Eisenbahnen und der Küste entfernt liegen und durch Landboten bedient werden, auf 2 Franken erhöht werden ; Ägypten (für die Poststellen des Sudans) und Marokko (mit Ausnahme der spanischen Zone), ohne die Poststellen von Casablanca, Mazagan, Mogador, Oudschda, Safi und Tanger, auf l Franken; Brasilien, Ekuador, Peru, die Vereinigten Staaten von Venezuela und die argentinischen Poststellen der Südküste (Costa del Sur), Feuerlands (Tierra del Fuego) und der umliegenden Inseln auf l Franken 25 Centimen; Niederländisch Indien auf l Franken 50 Centimen.

Bolivien darf einstweilen für Stücke von oder nach andern Orten als La Paz und Oruro Zuschläge von 8, 7 und 14 Franken für die drei ersten Gewichtsstufen erheben.

Die Eepublik Kolumbien darf einstweilen die nachstehenden Zuschläge erheben: für jedes Stück nach einem Seehafen l Franken 25 Centimen, für die Stücke nach andern Orten l Franken für jedes Kilogramm oder einen Teil jedes Kilogramms.

Äthiopien darf vorläufig für Stücke der drei ersten Gewichtsstufen Zuschläge von 40 Centimen, l Franken 25 Centimen und l Franken 70 Centimen erheben.

Die Kolonie Belgisch Kongo, Persien und die portugiesischen Kolonien Angola und Mosambik können für die Beförderung über ihre Auswechslungspoststellen hinaus einen Zuschlag erheben, der aber die Sätze für Stücke ihres innern Verkehrs nicht überschreiten darf.

798 VI.

Besondere Taxzuschläge.

1. Für jedes Stück von und nach Korsika oder Algerien werden vom Absender erhoben: 1. eine Gebühr in der Höhe der Taxe für die Seebeförderung Ins zu 500 Seemeilen; 2. ein Zuschlag für die Landbeförderung von höchstens der Hälfte des Taxanteils für die LandbefOrderung von Stücken von und nach dem Festland von Frankreich.'

2. Für die Beförderung zwischen dem Festland von Spanien einerseits und den Balearen, den spanischen Besitzungen in Nordafrika sowie den Poststellen der spanischen Zone von Marokko anderseits wird ein Zuschlag in der Hohe der Taxe für eine Seebeförderung bis zu 500 Seemeilen erhoben.

Für die Beförderung zwischen dem Festland von Spanien einerseits und den Kanarischen Inseln anderseits wird ein Zuschlag in der Höhe der Taxe für Seebeförderung bis zu 1000 Seemeilen bezogen.

S. Die portugiesische Verwaltung kann für die Beförderung zwischen dem Festland von Portugal und den Inseln Madeira und den Azoren einen Zuschlag von l Franken 50 Centimen für jedes Stück bis 5 Kilogramm erheben.

4. Für die Beförderung zwischen Indochina einerseits und dem Gebiet von Kwang-Tschou-Wan anderseits ·wird ein Zuschlag in der Höhe der Taxe für eine Seebeförderung bis zu 500 Seemeilen erhoben.

VII.

Besondere Tarife.

Britisch Indien kann auf die aus seinem Gebiet herrührenden Stücke nach andern Ländern einen nach verschiedenen Gewichtssätzen abgestuften Tarif anwenden; der Durchschnitt der Taxansätze darf indessen die allgemeine Grundtaxe einschliesslich des Zuschlags, auf den es Anspruch hat,-nicht übersteigen.

Die gleiche Befugnis wird allen Ländern zugestanden, die dem Abkommen in der Zeit bis zum nächsten Kongress beitreten.

VIII.

Wertstücke.

Die Bestimmungen des Artikels 34 erfahren folgende Ausnahmen: o. die Kolonie Belgisch Kongo darf den Höchstbetrag der Wertangabe auf 500 Franken beschränken ; i), die argentinische Verwaltung darf für Wertstücke von und nach den Poststellen der Südküste (Costa del Sur), Feuerlands (Tierra del Fuego) und der umliegenden Inseln einen Zuschlag von 10 Centimen für je 800 Franken oder einen Teil von 300 Franken erheben;

799 c. für die Beförderung von Wertstücken zwischen dem Festland von Frankreich einerseits und Algerien und Korsika anderseits wird vom Absender zur Versicherungstaxe ein Zuschlag von 10 Centimen für je 800 Franken oder einen Teil davon erhoben; d. die Verwaltung von Indochina darf für Wertstücke von oder nach den Poststellen im Gebiete Kwang-Tschou-Wan einen Zuschlag von 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 800 Franken erheben; e. Ägypten ist berechtigt, die Versicherungstaxe für Wertstücke aus und nach Belgisch Kongo im Durchgang durch den Sudan auf 10 Centimen für je 300 F?anken oder einen Teil davon zu erhöhen.

Für jedes Wertstück aus oder nach Korsika und Algerien wird vom Absender als korsische oder algerische Landtaxe ein Versicherungszuschlag von 5 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil davon erhoben.

IX.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Entgegen den Bestimmungen von Artikel 37 sind Belgisch Kongo und Ägypten (für den Sudan) ermächtigt, für die Beschädigung von Stücken mit Flüssigkeiten, leicht schmelzbaren Stoffen, Gegenständen aus Glas und Waren gleich zerbrechlicher Art aus irgendwelchen Ländern nach Belgisch Kongo oder Sudan keinerlei Entschädigung auszurichten.

X.

Höchstmasse und Rauminhalt.

Griechenland, Tunesien und die asiatische Türkei haben die Befugnis, Stücke, deren Ausmasse oder Bauminhalt das im Abkommen für die Seebeförderung zugestandene Höchstmass überschreiten, vorläufig nicht zuzulassen.

XL Sperrige Stücke.

Entgegen den Bestimmungen von Artikel 7, § l, Buchstabe a, des Abkommens sind Ägypten (für die Poststellen des Sudans) und Norwegen befugt, Stücke, die in einer Bichtung l Meter 10 Zentimeter, oder deren Länge und grösster, nicht in der Längsrichtung gemessener Umfang zusammen l Meter 85 Zentimeter überschreiten, in ihren Beziehungen mit andern Ländern als sperrig zu betrachten.

Stücke nach Kolumbien, nach andern Ortschaften als Seehäfen, werden als sperrig betrachtet, wenn sie in einer Eichtung l Meter 05 Zentimeter, oder in der Länge und im grössten, nicht in der Längsrichtung gemessenen Umfang zusammen l Meter 80 Zentimeter überschreiten.

800

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn die in ihm enthaltenen Bestimmungen in dem Abkommen, auf das es sich bezieht, selbst ständen, und haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Eegierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in London, den 28. Juni 1929.

(Unterschriften wie im Abkommen.)

Bestimmungen über die Luftbeförderung von Poststücken, Artikel 1.

Zur Luftbeförderung zugelassene Foststücke.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, deren Postverwaltungen sich dazu bereit erklärt haben, sind gewöhnliche Poststücke und solche mit Wertangabe, mit oder ohne Nachnahme, zur Luftbeförderung zugelassen, wenn auf der ganzen Beförderungsstrecke oder einem Teile davon eine für den Poststückdienst benutzte Luftlinie besteht. Die Poststücke werden in diesem Fall als «Luftpoststücke» bezeichnet.

2. Die Verwaltungen können auch Luftpoststücke zulassen, die auf Verlangen der Absender nur auf einem Teil der bestehenden Luftpostlinien auf dem Luftwege befördert werden sollen.

Artikel 2.

Freiheit des Durchgangs der Luftpoststücke.

1. Die Freiheit des Durchgangs der Luftpoststücke ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet. ' 2. Die Postverwaltungen übernehmen jedoch keine Verpflichtung hinsichtlich des Fassungsvermögens der dem Verkehr der Luftpoststücke offenstehenden Luftlinien. Auch kann eine Verwaltung, die am gewöhnlichen Postptückdienst nicht teilnimmt, nicht verpflichtet werden, sich an der Beförderung von Luftpoststücken auf den gewöhnlichen Wegen zu beteiligen.

801 Artikel 3.

Übermittlung der Luftpoststücke.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Luftpoststücke im offenen Durchgang übermittelt. Die beteiligten Verwaltungen können sich aber auch über einen Austausch in geschlossenen Säcken, Körben oder Behältern mit unmittelbaren Frachtkarten verständigen. Geschlossene Behälter müssen benutzt werden, wenn eine Zwischenverwaltung erklärt, dass die Beförderung im offenen Durchgang ihren Betrieb erschwere.

Artikel 4.

Leitung der Luftpoststücke.

Jede am Luftpoststückverkehr teilnehmende Verwaltung ist verpflichtet, unter dem im Artikel 2, § 2, vorgesehenen Vorbehalt die ihr von einer andern Postverwaltung übergebenen Luftpoststücke auf den Luftwegen zu befördern, die sie für ihre eigenen Sendungen gleicher Art benutzt. Wenn die Beförderung auf einem andern Leitweg in einem besondern Falle aus irgendeinem Grunde mehr Vorteil bietet als der bestehende Luftweg, so sind die Luftpoststücke auf jenem andern Wege zu befördern und gegebenenfalls als dringende Stücke zu behandeln.

Wenn die zwischenstaatliche Luftverkehrslinie aus irgendeinem Grunde nicht von Anfang bis zu Ende benutzt werden kann, so ist die Verwaltung, der der zwischenstaatliche Luftzuschlag nach Artikel 8 zukommt, verpflichtet, die Luftpoststücke auf der nicht benutzbaren Luftpoststrecke mit den schnellsten Mitteln zu befördern, die sie für die Beförderung ihrer eigenen Poststücke benutzt, und solche Luftpoststücke gegebenenfalls wie dringende Stücke zu behandeln.

Von diesen Fällen abgesehen, befördern die Verwaltungen die Luftpoststücke auf den gewöhnlichen Leitwegen, es sei denn, dass die Stücke den Vermerk «Dringend» (Urgent) tragen, dass die betreffende Verwaltung sich am Dienstzweig für dringende Stücke beteilige und die entsprechende Taxvergütung erhalten habe. Die Verwaltungen, die keinen Luftpoststückverkehr unterhalten, befördern die ihnen zugehenden Luftpoststücke ebenfalls auf den gewöhnlichen Leitwegen. Bei teilweiser oder gänzlicher Unterbrechung einer Inland-Luftpostlinie ist das im vorhergehenden Absatz genannte Verfahren ebenfalls anwendbar.

Artikel 5.

Äussere Beschaffenheit der Luftpoststücke und der zugehörigen Begleitadressen.

1. Die Luftpoststücke und die zugehörigen Begleitadressen sind bei der Absendung mit einem besondern blauen Zettel zu bekleben, der die
Inschrift «Par avion» (Mit Luftpost) und ihre Übersetzung in der Sprache des Ursprungslandes trägt. Es steht dem Absender frei, den Leitweg hinzuzufügen.

Bundesblatt.

81. Jahrg.

Bd. III.

58

802 2. Verlangt der Absender, dass die Poststücke nur zum Teil auf dem Luftwege befördert werden sollen, so hat er dies auf dem Stück und auf der zugehörigen Begleitadresse anzugeben. Nach beendigter Luftbeförderung müssen die Vermerke und die Zettel «Mit Luftpost» wie auch die bezüglichen besondern Angaben von Amts wegen kräftig durchkreuzt werden.

Artikel 6.

Abmessungen der Luftpoststücke.

Luftpoststücke dürfen im allgemeinen 100 Zentimeter in der Länge und 50 Zentimeter in jeder der beiden andern Eichtungen nicht überschreiten.

Die Verwaltungen geben sich gegenseitig die im Einvernehmen mit ihren Luftverkehrsunternehmungen zugelassenen Abmessungen bekannt.

Artikel 7.

Land-, See- und andeie Taxen.

1. Die Luftpoststücke unterliegen den Landtaxen des Aufgabe- und des Bestimmungslandes; Land- und Seetaxen der Durchgangsländer oder -Verbindungen dürfen nur berechnet werden, wenn auf dem Beförderungsweg eine zwischenliegende Land- oder Seebeförderung in Anspruch genommen wird.

Die Verwaltungen der überflogenen Länder haben keinen Anspruch auf eine Vergütung für die auf dem Luftweg über ihr Gebiet beförderten Luftpoststücke.

2. Die Zuschlagstaxen für sperrige und für dringende Poststücke werden nur von den gewöhnlichen Taxen berechnet; der Luftpostzuschlag wird nicht erhöht.

Artikel 8.

Luftpostzuschlag.

Die Luftpoststücke unterliegen einem Luftpostzuschlag, der sich aus den Gebührenanteilen zusammensetzt, die den an der Luftpostbeförderung teilnehmenden Verwaltungen zustehen.

Artikel 9.

Gebühren dei an der Luftbeförderung teilnehmenden Länder.

1. Die Verwaltungen verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass einheitliche Beförderungsgebühren nach Gewicht und Entfernung festgesetzt werden.

2. Wenn zwei Länder durch mehrere Luftlinien verbunden sind, so werden die Beförderungsgebühren nach der mittleren Entfernung dieser Verbindungslinien zwischen den Lufthäfen und ihrer Bedeutung für den zwischenstaatlichen Verkehr festgesetzt.

3. Das Aufgabeland, das Luftpoststücke im Innern seines Gebietes zwischen dem Aufgabeort und dem Flughafen einer Verbindungslinie mit dem Ausland

803

auf der ganzen Strecke oder einem Teile davon auf dein Luftwege befördert, kann für diese Beförderungsstrecke eine besondere Vergütung beziehen.

Das Bestimmungsland, das Luftpoststücke im Innern seines Gebietes zwischen dem Plughafen einer Verbindungslinie mit dem Ausland und dem Bestimmungsort auf der ganzen Strecke oder einem Teile davon auf dem Luftwege befördert, hat für diese Beförderungsstrecke Anspruch auf eine besondere Vergütung.

4. Die erwähnten Gebühren und Vergütungen müssen für alle Strecken des Luftnetzes im Innern eines Landes gleich hoch sein und werden nach der für den Briefpostdienst angenommenen Durchschnittsentfernung dieser Strecken berechnet.

Diese Gebühren und Vergütungen sind jedoch nicht zu bezahlen, 1. wenn der Aufgabeort oder der Bestimmungsort des Stückes gleichzeitig Flughafen der Verbindungslinie mit dem Ausland ist, auf der das Poststück befördert wurde; 2. wenn die Luftpoststücke auf der ganzen im vorhergehenden Absatz erwähnten Strecke mit den gewöhnlichen Mitteln des Aufgabe- oder des Bestimmungslandes befördert worden sind.

5. Die vorbezeichneten Gebühren und Vergütungen sind auch für Poststücke zu bezahlen, die nach Artikel 17 des Poststückabkommens von allen sonstigen Taxen und Gebühren befreit sind.

Artikel 10.

Versicherungsgebühren.

1. Für Luftpoststücke mit Wertangabe können als Versicherungsgebühr für je 300 Franken des angegebenen Wertes ausser den Versicherungstaxen, die gegebenenfalls für die streckenweise Land- oder Seebeförderung dieser Stücke zu entrichten sind, 10 Centimen für jede in Anspruch genommene Luftlinie erhoben werden.

Diese Gebühr ist in den 50 Centimen für je 300 Franken des angegebenen Wertes inbegriffen, die die Aufgabeverwaltung gegebenenfalls als Gesamtwerttaxe erheben kann.

2. Abweichend hiervon wird die Versicherungsgebühr für Verbindungen, die mit außergewöhnlichen Gefahren verbunden sind, in jedem Einzelfalle von der beteiligten Verwaltung besonders festgesetzt; in diesem Falle kann die Gesamttaxe entsprechend erhöht werden.

Artikel 11, EOzustellung.

Die Absender können gegen Entrichtung der in Artikel 14 des Poststückabkommens festgesetzten besondern Gebühr die Zustellung durch besondern Boten in die Wohnung unmittelbar nach der Ankunft verlangen, sofern die Bestimmungsverwaltung sich zur Ausführung dieses Dienstes bereit erklärt hat.

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Jede Bestimmungsverwaltung kann jedoch verlangen, dass die Eilgebühr auf einen niedrigem Satz festgesetzt wird.

Artikel 12.

Nach- und Bücksendung der Luftpoststücke.

1. Die Nachsendung eines Luftpoststücks nach einem neuen Bestimmungsort kann, soweit sie nach den allgemeinen Vorschriften des Poststückabkommens an sich zulässig ist, auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers auf dem Luftwege stattfinden, wenn die Zahlung des für die neue Beförderung zu entrichtenden Luftpostzuschlags sichergestellt ist. Das gleiche gilt für die vom Absender verlangte Eücksendung eines Luftpoststücks nach dem Aufgabeort.

Die Gebühr wird gegebenenfalls auf die Verwaltung, die den Nach- oder Kücksendungsantrag gestellt hat, nachgenommen.

2. Wenn die Nach- oder Kücksendung auf dem gewöhnlichen Postwege stattfindet, muss der Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) und jeder Vermerk, der sich auf die Luftbeförderung bezieht, von Amtes wegen kräftig durchkreuzt werden. Fehlgeleitete Luftpoststücke müssen auf dem kürzesten Luftwege nach ihrem Bestimmungsort weitergeleitet werden ; wenn die an die weitersendende Verwaltung vergüteten Beförderungsgebühren nicht ausreichen, um die Kosten für die neue Luftbeförderung zu decken, wird der Unterschied auf die Verwaltung nachgenommen, der die Fehlleitung zur Last fällt.

8. Im Fall einer Notlandung oder eines verfehlten Anschlusses ziehen die Verwaltungen, die die Weitersendung ausführen, ihren Anteil von der Aufgabeverwaltung ein.

Artikel 13.

Frachtkalten.

1. Die Luftpoststücke werden von der absendenden Auswechslungsstelle in eine besondere Frachtkarte nach dem beiliegenden Muster C P 17 mit allen Einzelheiten dem Vordruck entsprechend eingetragen. Die Frachtkarte ist am Kopfe mit dem Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) zu bekleben.

2. Die absendenden Auswechslungsstellen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, die besondern Frachtkarten in der linken obern Ecke mit einer Nummer zu versehen, die für jede Absendungs- und für jede Empfangspoststelle jährlich fortlaufen soll; unter der Nummer ist die Luftlinie anzugeben, mit der die Beförderung stattgefunden hat. Die letzte Nummer des alten Jahres muss in der ersten Frachtkarte des neuen Jahres vermerkt werden.

3. Werden Luftpoststücke von einem Lande nach einem andern auf den gewöhnlichen Wegen und gleichzeitig mit
gewöhnlichen Poststücken befördert, so sind die in der Paketpost enthaltenen Luftpoststücke mit besonderer Frachtkarte in der Hauptfrachtkarte in geeigneter Weise vorzumerken. .

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Artikel 14.

Geschlossene Behälter.

Werden Luftpoststücke in geschlossenen Behältern befördert, so müssen die Schilder oder Aufschriften dieser Behälter den Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) tragen.

Artikel 15.

Verzollung der Luftpoststücke.

Die Verwaltungen treffen die nötigen Massnahmen, um die Verzollung der Luftpoststücke nach Möglichkeit zu beschleunigen.

Artikel 16.

Haftpflicht.

Ist nichts Gegenteiliges bekanntgegeben, so übernehmen die Postverwaltungen für die Beförderung der Poststücke auf dem Luftwege dieselbe Haftpflicht wie bei der Beförderung auf dem gewöhnlichen Wege.

Artikel 17.

Vergütung von Land- und Seetaxen und von Luftbeförderungsgebühren.

Die Aufgabeverwaltung vergütet für jedes Luftpoststück der Bestimmungsverwaltung und den Zwischenverwaltungen die Taxen und Gebühren, die ihnen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen und nach den Angaben der im Artikel 21 erwähnten Übersicht C P 18 zustehen.

Artikel 18.

Vergütung der Versicherungsgebühren.

Die Aufgabeverwaltung ist verpflichtet, jeder Zwischenverwaltung, die Luftpoststücke mit Wertangabe über die Grenzen ihres Landes hinaus auf dem Luftwege befördert, einen Anteil der Versicherungsgebühren zu vergüten. Dieser Anteil wird, ausgenommen auf den Linien, wo die Beförderung mit aussergewöhnlichen Gefahren verbunden ist, auf 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken festgesetzt. Derselbe Anteil steht der Bestimmungsverwaltung zu, die Luftpoststücke mit Wertangabe auf dem Luftweg im Innern ihres Landes befördert.

Artikel 19.

Umlad.

Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Verwaltungen müssen Luftpoststücke, die nacheinander mit verschiedenen Luftlinien zu befördern sind, in den Flughäfen stets durch die Postverwaltung

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des Landes umgeladen werden, in dem der Umlad stattfindet. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf den Umlad zwischen Flugzeugen, die aufeinanderfolgende Teilstrecken derselben Verbindung durchfliegen.

Artikel 20.

Abrechnung über die Vergütungen.

Über die Vergütungen, die für die Luft- und sonstige Beförderung von Luftpoststücken zu entrichten sind, wird nach den Vorschriften abgerechnet, die für die Abrechnung über die Vergütungen für gewöhnliche Stücke bestehen.

Artikel 21.

Mitteilungen ìur die Verwaltungen.

1. Die Verwaltungen haben sich durch Vermittlung des Internationalen Bureaus mitzuteilen: a. ob sie die Weiterbeförderung von Luftpoststücken im Innern ihres Landes auf der ganzen Strecke oder einem Teile davon auf dem Luftweg übernehmen oder nicht, zutreffendenfalls nach welchen Orten; hierbei ist näher anzugeben, ob auch Luftpoststücke für andere Orte auf Verlangen der Absender an die erstgenannten Orte geleitet werden können; b. ob sie Luftpoststücke mit Wertangabe annehmen oder nicht.

2. Diejenigen Verwaltungen, die über Luftlinien für die Beförderung von Luftpoststücken verfügen, teilen sich gegenseitig durch Übersichten entsprechend dem beiliegenden Muster C P 18 mit : a. die Vergütungen, die sie für die Luft- oder andere Beförderung im Innern ihres Gebietes beanspruchen sowie die Abmessungen, die sie für Luftpoststücke nach ihrem Lande zulassen; b. das Verzeichnis der Länder, nach denen ihnen Luftpoststücke zur Weiterbeförderung auf dem Luftwege für die ganze Strecke oder einen Teil davon übergeben werden können; e. die Luftverbindungslinien mit dem Ausland, auf denen Luftpoststücke befördert werden können, mit Angabe der Strecken und der Entfernungen in Kilometern; d. die Luft- und andern Beförderungsgebühren, die ihnen für die Beförderung bis zum Bestimmungsland und gegebenenfalls im Innern dieses Landes vergütet werden müssen; e. die Eilzustellgebühr, wenn sie nach Artikel 11, Absatz 2, niedriger augesetzt ist.

3. Jede spätere Änderung der in den §§ l und 2 dieses Artikels genannten Mitteilungen muss ohne Verzug in der vorgeschriebenen Weise bekanntgegeben werden.

4. Jede Verwaltung muss ausserdem den Verwaltungen, mit denen sie in direkter Verbindung steht, unmittelbar bekanntgeben, nach welchen Ländern sie ihnen Luftpoststücke zuzuführen beabsichtigt.

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Artikel 22.

Anwendung der Bestimmungen des Poststückabkommens.

Die Bestimmungen des Poststückabkommens und seiner Vollzugsordnung sind in allem anwendbar, was in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich geregelt ist.

Artikel 28.

Inkrafttreten und Geltungsdauer der angenommenen Bestimmungen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten vom Tage dés Inkrafttretens des Poststückabkommens an und haben die gleiche Dauer wie dieses Abkommen, es sei denn, dass sie im Einvernehmen mit den beteiligten Vertragsparteien erneuert werden.

Also beschlossen in London, den 28. Juni 1929.

(Unterschriften wie im Poststückabkommen.)

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Postanweisungsabkommen abgeschlossen zwischen

Ägypten,Äthiopien,Albanien,derArgentinischenEepublik,Belgien,Bolivien, Bulgarien, Chile, China, der Eepublik Kolumbien, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Freien gtadt Danzig, Deutschland, der Dominikanischen Eepublik, Estland, Finnland, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten in Indochina, der Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, Griechenland, dem Königreich Hedschas und Nedschd mit zugehörigen Gebieten, der Eepublik Honduras, Island, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete, Lettland, der Eepublik Liberia, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Nikaragua, den Niederlanden, Niederländisch Indien, den niederländischen Kolonien in Amerika, Norwegen, Österreich, der Eepublik Panama, Paraguay, Persien, Peru, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Afrika, den portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien, Eumänien, der Eepublik Sari Marino, dem Saargebiet, Schweden, der Schweiz, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, Ungarn, Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, Jemen und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund des Artikels 8 des Vertrags im Einvernehmen miteinander und unter Vorbehalt der Eatifikation, folgendes Abkommen abgeschlossen:

Kapitel I.

Einleitende Bestimmung.

Artikel 1.

Bedingungen des Postanweisungsverkehrs.

Der Postanweisungsverkehr zwischen den vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

809

Kapitel II.

Ausstellung der Postanweisungen.

Artikel 2.

Einzahlung. Empfangschein.

Die vertragschliessenden Verwaltungen bestimmen die Form, in der die Absender von Postanweisungen die Geldbeträge einzuzahlen haben.

Der Absender erhält unentgeltlich einen Empfangschein.

Artikel 3.

Angabe des Betrages. Umrechnungsverhältnis.

1. Der Betrag jeder Postanweisung ist, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, in der Währung des Landes anzugeben, in dem er ausbezahlt werden soll.

2. Die Verwaltung des Aufgabelandes bestimmt selbst, nach welchem Verhältnis die Beträge aus ihrer Währung in die Währung des Bestimmungslandes umzurechnen' sind. Sie setzt den Einzahlungskurs auch dann fest, wenn Aufgabeland und Bestimmungsland dieselbe Währung haben.

Artikel 4.

Höchstbetrag der Einzahlung.

Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag für die von ihr anzunehmenden Postanweisungen selbständig festsetzen; doch darf dieser Höchstbetrag 1000 Franken nicht übersteigen.

Die gemäss den Bestimmungen des Artikels 6 taxfrei zu versendenden postdienstlichen Postanweisungen dürfen über den von jeder Verwaltung festgesetzten Höchst betrag hinausgehen.

Artikel o.

Taxen und Gebühren.

1. Die vom Absender zu entrichtende Postanweisungstaxe setzt sich aus einer festen Taxe von höchstens 25 Centimen für jede Anweisung und einer Verhältnisgebühr von höchstens %% des einbezahlten Betrages zusammen.

Jede Verwaltung kann für den Bezug der Verhältnisgebühr die Stufenfolge so wählen, wie es ihren Dienstbedürfnissen am besten entspricht.

2. Die Postanweisungen, die durch Vermittlung eines der an dem Abkommen teilnehmenden Länder zwischen einem andern dieser Länder und einem nicht teilnehmenden Lande ausgetauscht werden, können von der vermittelnden Verwaltung einer Ergänzungsgebühr unterworfen werden. Diese Ergänzungsgebühr wird vom Betrag der Anweisung abgezogen.

810 Artikel 6.

Taxîreiheit.

1. Postdienstliche Anweisungen, die zwischen den Verwaltungen oder im Verkehr der Postverwaltungen mit dem Internationalen Bureau ausgetauscht werden, sind frei von allen Taxen und Gebühren.

2. Das gleiche gilt für Postanweisungen betreffend Kriegsgefangene, die nach den Bestimmungen für Briefpostsendungen nach Artikel 47, § 2, des Vertrages versandt und empfangen werden.

Artikel 7.

Telegraphische Postanweisungen.

1. Die Postanweisungen können telegraphisch überwiesen werden im Verkehr zwischen denjenigen Postverwaltungen, deren Länder durch einen Staatstelegraphen verbunden oder die bereit sind, zu diesem Zwecke die Privattelegraphen zu benutzen. Solche Postanweisungen werden als telegraphische Anweisungen bezeichnet.

Zwischen den Verwaltungen, die sich damit einverstanden erklärt haben, können die Anweisungen auch drahtlos übermittelt werden.

2. Gegenteilige Abmachungen vorbehalten, können telegraphische Postanweisungen, wie gewöhnliche Privattelegramme, in gleicher Weise behandelt und übermittelt werden, wie in der Vollzugsordnung zum Welttelegraphenvertrag von St. Petersburg vorgesehen ist, soweit diese Bestimmungen für den telegraphischen Postanweisungsdienst anwendbar sind.

3. Der Absender einer telegraphischen Postanweisung hat die gewöhnliche Postanweisungstaxe und die Taxe für das Telegramm zu entrichten.

4. Der Absender einer telegraphischen Postauweisung kann dem Wortlaut der Anweisung Mitteilungen für den Empfänger hinzufügen, muss aber die tarifmässige Taxe dafür bezahlen.

5. Die telegraphischen Postanweisungen dürfen nur mit den in den zwischenstaatlichen Telegraphenabkommen vorgesehenen telegraphischen Taxen belegt werden.

Artikel 8.

Auszahlungsschein.

Der Absender kann über die Auszahlung einer gewöhnlichen oder telegraphischen Postanweisung eine Bescheinigung (Auszahlungsschein) erhalten, jedoch nur auf dem Postwege und nur innerhalb eines Jahres nach Einzahlung des Anweisungsbetrages. Massgebend sind die Bestimmungen über Kückscheine für Brief Postsendungen nach Artikel 53 des Vertrages.

811 Artikel 9.

Eilzustellung.

Der Absender einer gewöhnlichen Postanweisung kann unter den im Artikel 44 des Vertrages für Briefpostsendungen vorgesehenen Bedingungen verlangen, dass der Betrag sogleich nach Ankunft der Anweisung durch besondern Boten zugestellt werde.

Kapitel in.

Auszahlung der Postanweisungen.

Artikel 10.

Auszahlung.

Die Postanweisungsbeträge sind den Empfängern in gesetzlicher Währung des Bestimmungslandes auszuzahlen.

Artikel 11.

Höchstbetrag der Auszahlung.

Wenn keine andern Abmachungen getroffen werden, deckt sich in jedem Lande der Höchstbetrag für Auszahlungen mit dem Höchstbetrag für Einzahlungen.

Wenn derselbe- Absender an demselben Tag und Ort für denselben Empfänger mehrere Postanweisungen aufgibt, deren Gesamtbetrag den im Bestimmungsland zugelassenen Höchstbetrag übersteigt, so ist die Bestimmungspoststelle berechtigt,. die Anweisungen derart in Teilbeträgen auszuzahlen, dass die an einem Tage dem Empfänger ausbezahlte Summe nicht über den Höchstbetrag hinausgeht.

Artikel 12.

Gutschrift auf Postcheckrechnung.

Jede Verwaltung kann es übernehmen, Postanweisungsbeträge nach den für ihren Postcheckdienst geltenden Bestimmungen einer Postcheckrechnung gutzuschreiben. Die Postanweisungen werden in diesem Falle als gültig ausbezahlt angesehen.

Artikel 18.

Zustellgebühr.

Pur die Auszahlung einer Postanweisung in der Wohnung kann vom Empfänger eine Zustellgebühr erhoben werden.

812 Artikel 14.

Gebühr für Zahlungsermächtigung.

Wenn der Verlust einer Postanweisung nicht einem Dienstfehler zuzuschreiben ist, so darf für die Ausfertigung der in Artikel 8 der Vollzugsordnung erwähnten Zahlungsermächtigung (Postanweisungsdoppel) vom Absender oder Empfänger eine Gebühr in gleicher Höhe wie für die Nachfrage nach einer Briefpostsendung erhoben werden.

Artikel 15.

Postlagernde Anweisungen.

Für postlagernde Anweisungen kann die durch Artikel 37 des Vertrages vorgesehene besondere Taxe vom Empfänger erhoben werden. Diese Taxe wird bei Nachsendung oder Unzustellbarkeit gestrichen.

Artikel 16.

Eilzustellung. Zustellung der telegraphischen Postanweisungen.

1. Wenn der Absender einer gewöhnlichen Postanweisung die Eilzustellung des Betrages verlangt hat, so kann die Bestimmungsverwaltung ah Stelle des Geldes eine Meldung vom Eingang der Postanweisung oder die Anweisung selbst durch Eilboten zustellen lassen, sofern ihre innern Vorschriften dies bedingen.

2. Der Empfänger einer telegraphischen Postanweisung ist von ihrem Eingang unverzüglich und kostenfrei zu benachrichtigen. Liegt seine Wohnung ausserhalb des gebührenfreien Zustellbezirks der Bestimmungspoststelle, so können die Gebühren für die Eilzustellung der Meldung beim Empfänger eingezogen werden, falls sie nicht vom Absender vorausbezahlt sind.

Lässt die Bestimmungsverwaltung statt der Meldung den Geldbetrag selbst zustellen, so kann sie dafür eine besondere Gebühr erheben. Auf diese besondere Gebühr ist der vom Absender etwa vorausbezahlte Betrag anzurechnen.

Artikel 17.

Gültigkeitsdauer der Postanweisungen.

1. Die Postanweisungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des ersten Monats, der auf den Monat der Einzahlung folgt. Diese Frist wird für den Verkehr mit entlegenen Ländern um vier Monate verlängert. Nach Ablauf dieser Frist dürfen die Postanweisungen nur auf Grund eines Gültigkeitsvermerks ausbezahlt werden, den die Aufgabeverwaltung auf Ersuchen der Bestimmungsverwaltung ausstellt.

2. Der Gültigkeitsvermerk verleiht der Postanweisung von neuem Gültigkeit für eine Frist, die der in § l dieses Artikels bestimmten gleich ist.

813 3. Ist der Ablauf der Gültigkeit nicht auf ein postdienstliches Verschulden zurückzuführen, so kann für den Gültigkeitsvermerk eine Gebühr in gleicher Höhe wie für die Nachfrage nach einer Briefpostsendung erhoben werden.

Artikel 18.

Uberschreibung (Übertragung) von Postanweisungen.

Jedem Lande ist das Eecht vorbehalten, das Eigentum an den Postanweisungen, die aus einem andern vertragschliessenden Lande herrühren, innerhalb seines Gebietes als übertragbar durch Überschreibung zu erklären.

Kapitel IV.

Rückzug und Adressänderung. Nachsendnng. Unzustellbarkeit.

Nachfragen.

Artikel 19.

Bückzug und Adressänderung.

Der Absender kann eine gewöhnliche oder telegraphische Postanweisung unter den Bedingungen des Artikels 49 des Vertrages zurückziehen oder ihre Adresse ändern lassen, solange der Empfänger die Postanweisung selbst oder deren Betrag nicht in Empfang genommen hat.

Für telegraphische Adressänderungsbegehren ist ausser der Telegrammtaxe noch die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief zu entrichten.

Artikel 20.

Nachsendung von Postanweisungen.

1. Bei Veränderung des Wohnorts des Empfängers können Postanweisungen auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers nach dem neuen Bestimmungslande nachgesandt werden, wenn das nachsendende Land mit dem neuen Bestimmungsland einen Postanweisungsverkehr unterhält.

2. Werden gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen auf dem Postwege nach einem andern Lande nachgesandt, das mit dem Aufgabeland einen Postanweisungsverkehr auf Grund dieses Abkommens unterhält, so wird für die Nachsendung keine Ergänzungstaxe erhoben. Besteht kein solcher Postanweisungsverkehr zwischen dem neuen Bestimmungsland und dem Aufgabeland, so wird der Betrag mit einer neuen Postanweisung nachgesandt, deren Taxe von der zu übermittelnden Summe abzuziehen ist.

8. Gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen können telegraphisch nachgesandt werden, wenn das neue Bestimmungsland mit dem ersten Bestimmungsland telegraphische Postanweisungen austauscht.

814 In diesem Falle wird eine telegraphische Postanweisung über den Betrag ausgefertigt, der nach Abzug der auf die neue Beförderung entfallenden Postund Telegraphentaxen verbleibt.

4. Gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen aus Ländern, die nicht an diesem Abkommen teilnehmen, aber einen Postanweisungsverkehr mit einem vertragschliessenden Land unterhalten, können, wenn die besondern Abmachungen dem nicht entgegenstehen, mit der Post oder telegraphisch von dem Vertragsland nach einem andern Vertragsland nachgesandt werden.

Der Betrag wird mit einer neuen Postanweisung nachgesandt, deren Taxe von der zu übermittelnden Summe abzuziehen ist.

In gleicher Weise können gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen aus vertragschliessenden Ländern nach einem nicht am Abkommen teilnehmenden Lande nachgesandt werden.

Artikel 21.

Unzustellbare Postanweisungen.

1. Postanweisungen, deren Annahme verweigert wird oder deren Empfänger unbekannt, ohne Hinterlassung der neuen Adresse verzogen oder nach Ländern abgereist sind, wohin die Anweisungen nicht nachgesandt werden können, sind unverzüglich an die Aufgabepoststelle zurückzusenden.

Postanweisungen, deren Auszahlung nicht innerhalb der gewöhnlichen Gültigkeitsdauer verlangt worden ist, sendet die Verwaltung, die sie in Händen hat, an die Aufgabeverwaltung zurück.

2. Postanweisungen, die aus irgendeinem Grunde den Empfängern nicht haben ausgezahlt werden können, sind den Absendern zurückzuzahlen.

Artikel 22.

Nachfragen.

1. Für jede Nachfrage nach einer Postanweisung kann die gleiche Gebühr erhoben werden, wie für die Nachfrage nach einer Briefpostsendung.

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Absender schon die besondere Gebühr für einen Auszahlungsschein entrichtet hat.

2. Nachfragen wegen Auszahlung einer Postanweisung an eine nicht berechtigte Person sind nur binnen Jahresfrist, vom Tage nach der Einzahlung an gerechnet, zugelassen.

3. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen für Anweisungen entgegenzunehmen, die bei andern Verwaltungen aufgegeben worden sind. Die Nachfragegebühr verbleibt ungeteilt dem Lande, das die Nachfrage ange-, nommen hat.

4. Die Nachfragegebühr wird erstattet, wenn die Nachfrage durch ein dienstliches Versehen verursacht worden ist.

815 Kapitel V.

Haftpflicht.

Artikel 28.

Umfang der Haftpflicht.

Für die auf Postanweisungen einbezahlten Beträge wird den Absendern innerhalb der durch die Gesetzgebung des Aufgabelandes festgesetzten Verjährungsfrist bis zum Zeitpunkt der richtigen Auszahlung Gewähr geleistet.

Haftbar ist die Aufgabeverwaltung, es sei denn, dass die Bestimmungsverwaltung die richtige Auszahlung nach ihren innern Vorschriften nicht nachweisen kann.

Nach Ahlauf der im Artikel 22, § 2, vorgesehenen Frist sind die Verwaltungen für Auszahlungen auf Grund falscher Empfangsbescheinigungen nicht mehr haftbar.

Artikel 24.

Ausnahme vom Grundsätze der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht aus dem Postanweisungsdienst befreit, wenn sie infolge Vernichtung von Diensturkunden durch höhere Gewalt den Nachweis der Zahlung nicht mehr erbringen können.

Artikel 25.

Zahlung der Beträge bei Nachfragen.

Wird die richtige Auszahlung einer Postanweisung bestritten und liegt eine Haftpflicht der Post vor, so trifft die Verpflichtung, den Ansprecher zu befriedigen, die Bestimmungsverwaltung, wenn der Betrag dem richtigen Empfänger bezahlt, die Aufgabeverwaltung dagegen, wenn der Betrag dem Absender zurückbezahlt werden soll.

Die Verwaltung, die den Ansprecher befriedigt hat, hat das Eecht des Bückgriffs gegen die für die unrichtige Auszahlung verantwortliche Verwaltung.

Artikel 26.

Zahlungsfrist.

1. Der Ansprecher soll so bald wie möglich und spätestens binnen sechs Monaten, vom Tage nach der Nachfrage an gerechnet, entschädigt werden.

Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist neun Monate.

Die Aufgabeverwaltung kann die Ersatzleistung ausnahmsweise über die im vorstehenden Absatz genannte Frist hinausschieben, wenn diese Frist trotz unverzögerter Behandlung des Falles durch die Verwaltungen nicht hinreichend war, um die Verantwortlichkeit festzustellen.

816 2. Die Aufgabeverwaltung ist berechtigt, den Absender für Eechnung der Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, wenn diese drei Monate hat verstreichen lassen, ohne die ordnungsmässig bei ihr anhängig gemachte Sache zu erledigen. Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist sechs Monate.

Artikel 27.

Erstattung dei bezahlten Betläge an die Aufgabeverwaltung.

Die Bestimmungsverwaltung, für deren Bechnung die Aufgabeverwaltung den Ansprecher entschädigt hat, ist verpflichtet, dieser den bezahlten Betrag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Zahlung zu erstatten.

Die Erstattung geschieht ohne Kosten für die Gläubigerverwaltung mit Postanweisung, Check oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt oder einen andern Handelsplatz des Gläubigerlandes oder in barem Geld, das in diesem Lande umlauffähig ist. Im gegenseitigen Einverständnis kann der Betrag auch dem Guthaben der Gläubigerverwaltung in der Postanweisungsrechnung gutgeschrieben werden. Nach Ablauf der drei Monate ist die der Aufgabeverwaltung geschuldete Summe mit jährlich 7 %, und zwar vom Tage des Ablaufs dieser Frist an, zu verzinsen.

Kapitel VI.

Abrechnung. Verjährte Postanweisungen.

Artikel 28.

Teilung der Taxen und Gebühren.

1. Die Aufgabeverwaltung vergütet der BestimmungsVerwaltung nach den Bedingungen der Vollzugsordnung eine feste Taxe von 10 Centimen für jede Anweisung sowie x/4 % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Postanweisungen.

2. Für nachgesandte Postanweisungen bezieht das neue Bestimmungsland, ohne Bücksicht auf die von der Aufgabeverwaltung tatsächlich erhobene Taxe, die Taxvergütungen, die ihm zustehen würden, wenn die Anweisung von vornherein dorthin gerichtet gewesen wäre.

3. Die Gebühr für Auszahlungsscheine und die Eüzustellgebühr verbleiben der Verwaltung des Aufgabelandes.

4. Bei Unzustellbarkeit einer nach den Bestimmungen des Artikels 20, §§ 2, 3 und 4, erstellten Postanweisung verbleibt die abgezogene Taxe der nachsendenden Verwaltung.

Artikel 29.

Abrechnung.

Die Verwaltungen stellen monatlich Bechnungen auf, die alle bei ihren Poststellen ausbezahlten Beträge enthalten. Sind die Postanweisungen in

817 verschiedenen Währungen ausbezahlt worden, so wird, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, die geringere Forderung in die Währung der grössern Forderung umgewandelt. Bei der Umwandlung wird der für den Abrechnungszeitraum in dem schuldenden Lande amtlich festgestellte mittlere Börsenkurs zugrunde gelegt.

Die schuldende Verwaltung begleicht die Bechnungen in der durch die Vollzugsordnung festgesetzten Frist, Artikel 30.

Begleichung der Rechnungen.

Die Bestschuld ist, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, in der Währung zu begleichen, die das Gläubigerland bei Auszahlung der Postanweisungen benutzt.

Wird die Eestschuld nicht in den festgesetzten Fristen beglichen, so ist der Betrag dieser Schuld vom Tage des Ablaufs dieser Fristen bis zum Tage der Zahlung zu verzinsen. Der Zins wird mit 7% jährlich berechnet.

Artikel 31.

Verjährte Postanweisungen.

Auf Postanweisungen einbezahlte Beträge, die innerhalb der Verjährungsfrist nicht zurückgefordert worden sind, fallen endgültig der Aufgabeverwaltung zu.

Kapitel VII.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 32.

Am Postanweisungsdienst teilnehmende Poststellen.

Die Verwaltungen tun das Nötige, um die Auszahlung von Postanweisungen tunlichst in allen Orten ihres Gebietes zu ermöglichen.

Artikel 33.

Teilnahme anderer Verwaltungen am Postanweisungsdienst.

Die Länder, in denen der Postanweisungsdienst von einer andern Verwaltung als der Postverwaltung wahrgenommen wird, können an dem Postanweisungsaustausch teilnehmen, wie er durch die Bestimmungen dieses Abkommens geregelt ist.

Es ist Sache dieser andern Verwaltung, sich mit der Postverwaltung ihres Landes zu verständigen, um die vollständige Ausführung aller Bestimmungen des Abkommens sicherzustellen! Die Postverwaltung dient der andern Verwaltung als Vermittlerin in ihren Beziehungen mit den Postverwaltungen der übrigen vertragschliessenden Länder und dem Internationalen Bureau.

Bundesblatt.

81. Jahrg.

Bd. Ilf.

59

818

Artikel 34.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten I und II des Vertrages gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 7 auch für dieses Abkommen.

Artikel 35.

Verbot von Stempel- und sonstigen Gebühren.

Unabhängig von dem Verbot des Artikels 26 des Vertrages wird bestimmt, dass die Postanweisungen und die Empfangsbescheinigungen auf den Postanweisungen mit keinerlei Abgabe oder Gebühr belegt werden dürfen.

Artikel 36.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Art. 18 und 19 des Vertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten : a. Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel l bis 11, 13 bis 19, 22, 28, 29, 30, 35, 36 und 37 des Abkommens und der Artikel l, 2, 4, 10,19 und 20 seiner Vollzugsordnung; b. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der im vorangehenden Absatz genannten Bestimmungen des Abkommens und bei Änderung von Bestimmungen der Artikel 3, 5, 6, 8, 11 und 12 der Vollzugsordnung; c. einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel der Vollzugsordnung oder bei Auslegung der Bestimmungen des Abkommens und der Vollzugsordnung; ein Streitfall, der schiedsgerichtlicher Entscheidung unterliegt, bleibt hiervon ausgenommen.

Schiassbestimmungen.

Artikel 37.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Juli 1930 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Begierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

819 Also beschlossen in London, den 28. Juni 1929.

Für Albanien:

Für die Republik Kuba:

M. Libohova

Guillermo Patterson

Für Deutschland:

Für Dänemark:

Dr. K. Sautter Dr. W. Küsgen K. Ziegler

V. Holmblad Für die Freie Stadt Danzig:

Für die Argentinische Republik:

Loè Victor Zander Alfred Nordmann

Für Österreich:

Für die Dominikanische Republik:

Walther Stoeckl

Dr. E. E. Lluberes

Für Belgien: 0. Schockaert Hub. Krains Für Bolivien: Zac. Benavides

Für Ägypten: H. Mazloum E. Sidhom Für Spanien: A. Camacho

Für Bulgarien: M. Savoff N. Boschnacoff

Für die Gesamtheit der spanischen Kolonien: A. Eamos Garcia

Für Chile: Antonio Huneeus Miguel A. Parrà C. Verneuil

Für Estland: G. Jallajas Für Äthiopien:

Liu Shu-fan

Für China:

B. Marcos A. Bousson

Für die Republik Kolumbien:

Für Finnland:

Jorge Garces B.

G. B. F. Albrecht

820 Für Frankreich:

Für Italien:

M. Lebon L. Genthon Bousquié Mainguet Grandsimon Dusserre

Biagio Borriello Pietro Tosti Michele Galdi Für die Gesamtheit der italienischen Kolonien: Eiccardo Astuto

Für Algerien: E. Huguenin

Für Japan:

Für die französischen Kolonien und Schutzgebiete in Indochina: ,» -^, · Für M. Begismanset : J. Cassagnac

,, , . -7 Naotaro Yamamoto

Für die Gesamtheit der übrigen îranzösischen Kolonien:

H. Kawai

J- Shimidzu _ ,,, .

Für m Chosen (Korea): Naotaro Yamamoto Jingoro Hirao

J. Cassagnac Für Griechenland:

Für die Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete:

Th. Penthéroudakis D. Bernardos

H. Kawai Noboru Tomizu

Für das Königreich Hedschas und Nedschd mit zugehörigen Gebieten:

FQC Lettland: . ,, A. Auzins

Cheik Hafiz Wahba Für die Republik Honduras: Humberto Blanco-Fombona Für Ungarn: G. Baron Szalay Charles de Forster Für Island: V. Holmblad

Für die Kepublik Liberia: C. W. Dresselhuys Für Litauen: A

- Sru°Sa G Krolis "

Für

Luxemburg: Jaaques

821 Für Marokko (ohne die spanische Zone) : Jacques Truelle

Für Peru: M. de Freyre y SA. S. Salazar

Für Marokko (spanische Zone):

Für Persien:

A. Camacho

Hovhannès Khan Mossaed B. Ardjomende

Für Nikaragua: Bduardo Pérez-Triana

Für Polen:

Für Norwegen:

Los Dr. Marjan Blachier

Klaus Helsing Oskar Homme Für die Republik Panama:

Für Portugal: Jose Vasco de Carvalho Adalberto da Costa Veiga

Carlos A. Lopez G.

Für Paraguay:

Für die Niederlande: Damme Duynstee

Für die portugiesischen Kolonien in Afrika: Mario Corréa Barata da Cruz Für die portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien: Luciano Botelho da Costa Martins Für Rumänien:

Für Niederländisch Indien: J. van der Werf W. F. Gerdes Oosterbeek Dommisse Hoogewooning Für die niederländischen Kolonien in Amerika: W. F. Gerdes Oosterbeek Hoogewooning

General Mihail I. Manea Für die Republik San Marino: M. A. Jamieson Giovanni Sovrani Für das Saargebiet: P. Courtilet A. Arend

822 Für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: G. Diouritch

Für Tunesien: Jacques Durnaine Dupont

Für Siam: Phya Prakit Kolasastra Luang Bahiddha Nukara

Für die Türkei: Ali Baana Yusuf Arifi

Für Schweden: Anders Orne Gunnar Lager Fr. Sandberg

F. A. Costanzo

Für die Schweiz:

Für den Staat der Vatikanischen Stadt: W. A. S. Hewins

P. Dubois C. Boches L. Boulet Für die Tschechoslowakei: Dr. Otokar Bûzicka Josef Zabrodsky

Für Uruguay:

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela: Luis Alej andrò Aguilar E. Arroyo Lameda

823

Postüberweisungsabkommen abgeschlossen zwischen

Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, Bolivien, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Eepublik, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Äthiopien, Frankreich, Algerien, Griechenland, dem Königreich Hedschas und Nedschd mit zugehörigen Gebieten, der Eepublik Honduras, Ungarn, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete, Lettland, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Paraguay, den Niederlanden, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Afrika, den portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien, der Eepublik San Marino, dem Saargebiet, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei, Tunesien, dem Staate der Vatikanischen Stadt und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund des Artikels 3 des Vertrags im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Eatifikation folgendes Abkommen abgeschlossen.

Kapitel I.

Einleitende Bestimmung.

Artikel 1.

Bedingungen des Überweisungsverkehrs.

Der Postüberweisungsverkehr zwischen den vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 2.

Gegenstand des Abkommens.

Jeder Inhaber einer Postcheckrechnung in einem der Länder, die den Austausch von Überweisungen vereinbart haben, kann Überweisungen aus seiner Eechnung auf eine Checkrechnung, die in einem andern dieser Länder geführt wird, veranlassen.

824 Kapitel H.

Bedingungen für die Annahme und Ausführung von Überweisungsaufträgen.

Artikel 3.

Angabe des Betrags der Oberweisungen. Umrechnungsverhältnis.

Der Reehnungsinhaber kann den Überweisungsbetrag in der Währung des Bestimmungs- oder Aufgabelandes angeben. Die Verwaltung des Aufgabelandes bestimmt selbst, nach welchem Verhältnis die Beträge aus ihrer Währung in die Währung des Bestimmungslandes umzurechnen sind.

Artikel 4.

Höchstbetrag.

Jede Verwaltung kann einen Höchstbetrag festsetzen, bis zu dem ein Rechnungsinhaber an einem Tag oder in einem bestimmten Zeitraum Überweisungen in Auftrag geben kann.

Artikel 5.

Taxen.

1. Die Taxe für eine Überweisung soll eins vom Tausend der überwiesenen Summe nicht übersteigen; Teilbeträge kann jede Verwaltung nach den Erfordernissen ihrer Währung aufrunden. Für diese Taxe kann ein Mindestbetrag festgesetzt werden, der indessen 20 Centimen nicht übersteigen darf.

2. Für die Gutschrift einer Überweisung auf eine Checkrechnung darf keine höhere Taxe berechnet werden, als für eine gleiche Buchung im Inlandverkehr erhoben wird.

Artikel 6.

Tax- und Gebührenfreiheit.

Dienstliche Überweisungen, die zwischen den Postverwaltungen oder ihren Dienststellen ausgewechselt werden, sind von jeder Taxe befreit.

Ebenso sind taxfrei die von den Postcheckämtern an ihre Rechnungsinhaber in irgendeinem Lande des Weltpostvereins adressierten Sendungen mit Postcheckrechnungsauszügen, die mit dem Vermerk « Postdienstsache » (Service des postes) versehen sind.

Artikel 7.

Überweisungszettel.

1. Der Rechnungsinhaber hat jedem Überweisungsauftrag einen Überweisungszettel beizulegen.

825 Die Kückseite dieses Überweisungszettels darf zu besondern Mitteilungen für den Empfänger benutzt werden. Jede Verwaltung kann hierfür vom Inhaber der belasteten Eechnung eine Taxe erheben, falls eine solche auch in ihrem innern Verkehr besteht.

2, Die Überweisungszettel werden den Empfängern kostenlos übermittelt.

Artikel 8.

Austausch der Überweisungslisten.

Die Verwaltungen teilen sich die Überweisungen werktäglich einmal durch Listen mit. Sie können indessen vereinbaren, die Überweisungen für mehrere Tage in einer Liste zusammenzufassen.

Die Überweisungszettel für die Empfänger werden den Listen beigefügt.

Ohne gegenteilige Vereinbarung ist der Betrag der Überweisungen sowohl auf den Listen als auch auf den Überweisungszetteln in der Währung des Bestimmungslandes anzugeben.

Artikel 9.

Auswechslungsstellen.

Die Verwaltungen teilen sich gegenseitig die Namen der Postcheckämter mit, die sie mit dem Austausch der Überweisungslisten beauftragt haben.

Kapitel in.

Widerruf. Nachfragen.

Artikel 10.

Widerruf der Überweisungsaufträge.

1. Die Überweisungsaufträge können vom Inhaber der Checkrechnung, die belastet wurde, widerrufen werden, solange die Gutschrift auf der Rechnung des Empfängers noch nicht stattgefunden hat. Die Begehren auf Widerruf müssen vom Eechnungsinhaber an das Amt gerichtet werden, dem er den Überweisungsauftrag erteilt hat.

2. Solche Begehren werden auf Kosten des Auftraggebers brieflich oder telegraphisch übermittelt. Bei brieflich zu übermittelnden Begehren ist die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief zu entrichten und bei telegraphisch zu übermittelnden Begehren die Telegrammtaxe zuzüglich der Posttaxe für den Bestätigungsbrief.

Artikel 11.

Nachfragen.

1. Nachfragen wegen Ausführung eines Überweisungsauftrags muss der Inhaber der belasteten Checkrechnung an die Verwaltung richten, der er den

826

Auftrag erteilt hat, es sei denn, dass er den Empfänger ermächtigt habe, sich mit der Verwaltung, die seine Kechnung führt, zu verständigen.

2. Für die Nachfrage betreffend einen Überweisungsauftrag kann die nämliche Gebühr wie für eine Nachfrage über einen Briefpostgegenstand erhoben werden.

3. Nachfragen sind nur binnen Jahresfrist zulässig, vom Tage nach Erteilung des Auftrags an gerechnet.

4. Ist die Nachfrage durch ein Dienstversehen verursacht worden, so wird die Nachfragegebühr erstattet.

Kapitel IV.

Haftpflicht.

Artikel 12.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen haften für die bei der Gutschrift der Überweisungen auf den Checkrechnungen durch ihren Dienst begangenen Irrtümer; ebenso für unrichtige Angaben in den Überweisungslisten, die den andern Verwaltungen übermittelt worden sind.

2. Die Haftpflicht bleibt auf die Erstattung des Betrags der Überweisung beschränkt.

3. Die Verwaltungen haften nicht für Verspätungen, die bei der Übermittlung und beim Vollzug der Überweisungsaufträge entstehen können.

Artikel 13.

Feststellung der Verantwortlichkeit.

Die Haftpflicht liegt der Verwaltung ob, in deren Dienst der Irrtum begangen wurde. Liegt ein Verschulden beider Verwaltungen vor, so haben beide an die Ersatzleistung zu gleichen Teilen beizutragen.

.Artikel 14.

Erstattung der geschuldeten Beträge an den Ansprecher.

Die Erstattung des geschuldeten Betrags an den Ansprecher liegt der Verwaltung ob, bei der der Anspruch angemeldet wurde, unter Vorbehalt des Eückgriffsrechtes auf die verantwortliche Verwaltung.

Der Betrag ist zu erstatten, sobald die Haftpflicht der Post festgestellt ist.

Wenn eine für verantwortlich gehaltene Verwaltung eine Zahlungsaufforderung sechs Monate lang unbeantwortet lässt, wird angenommen, dass sie ihre Haftpflicht stillschweigend anerkannt hat.

827 Artikel 15.

Erstattung an die Gläubigerverwaltung.

Die verantwortliche Verwaltung hat die Verwaltung, die Ersatz geleistet hat, binnen zwei Monaten nach Empfang der Nachricht von der Zahlung zu entschädigen. Die schuldende Verwaltung muss den Betrag vom Ablauf der vorgenannten Frist an mit 7 % jährlich verzinsen.

Kapitel V.

Abrechnung.

Artikel 16.

Zuteilung der Taxen.

Jede Verwaltung behält unverkürzt die Taxen, die sie erhoben hat.

Artikel 17.

Abrechnung über die überwiesenen Beträge. Feststellung der Restschuldbeträge und der Zinsen.

1. Die Verwaltungen fertigen für jeden Werktag und jedes teilnehmende Land eine Abrechnung aus, in der die Gesamtbeträge der empfangenen und abgesandten Überweisungslisten zusammengestellt sind.

2. Die Beträge dieser Abrechnungen werden grundsätzlich gegeneinander aufgerechnet. Ohne gegenteilige Vereinbarung wird zu diesem Behufe die geringere Forderung in die Währung der grössern Forderung umgewandelt.

Der Umrechnung wird das arithmetische Mittel der öffentlich bekannt gegebenen Wechselkurse der Börsen oder Banken, die von jedem der beteiligten Länder bezeichnet worden sind, zugrunde gelegt.

Eine Verwaltung, die aus irgendeinem Grunde von der gegenseitigen Aufrechnung nicht Gebrauch machen will, kann erklären, dass sie den Gesamtbetrag ihrer Schuld zahlen werde.

3. Die Aufrechnung ist täglich vorzunehmen. Immerhin können sich die Verwaltungen dahin verständigen, dass die Gesamtsummen mehrerer Tage in einer Abrechnung zusammengefasst werden.

4. Der Bestschuldbetrag jeder Abrechnung ist nach Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der vertragschliessenden Länder von einem bestimmten Zeitpunkt an und zu einem bestimmten Satze zu verzinsen. Der Zinsfuss darf 5 % im Jahr nicht übersteigen.

Artikel 18.

Zahlung der Restschuldbeträge. Verzugszinsen.

1. Zur Zahlung der Bestschuldbeträge kann jede Verwaltung bei der Verwaltung eines andern vertragschliessenden Landes in irgendeiner Form ein

828 Guthaben in der Währung dieses Landes unterhalten. Reicht dieses Guthaben für die Vollziehung der Aufträge nicht aus, so sind die Überweisungen den Rechnungen der Empfänger gleichwohl gutzuschreiben.

Aus dem Guthaben können auch andere Abrechnungsschulden aus dem Post-, Telegraphen- oder Telephonverkehr beglichen werden; es darf aber in keinem Falle ohne Zustimmung der Verwaltung, die es unterhält, zu einem andern Zwecke verwendet werden.

2. Die Gläubigerverwaltung hat jederzeit das Recht, die Zahlung der Restschuldbeträge zu verlangen. Gegebenenfalls bestimmt sie unter Berücksichtigung der Entfernungen den Zeitpunkt, an dem die Zahlung zu leisten ist. Wenn die schuldende Verwaltung die Zahlung innerhalb der festgesetzten Frist nicht leistet, so wird der in § 4 des vorangehenden Artikels vorgesehene Zins vom sechsten Tage an, der auf den Verfalltag folgt, um 2 % im Jahr erhöht.

Artikel 19.

Vierteljährliche Hauptabrechnung.

Am Ende jedes Vierteljahres übermittelt die Gläubigerverwaltung der schuldenden Verwaltung zur Anerkennung eine Aufstellung über die täglichen Abrechnungen, die geleisteten Abschlagszahlungen und zutreffendenfalls die anzurechnenden Zinsen. Der Restbetrag der vierteljährlichen Abrechnung wird auf das folgende Vierteljahr vorgetragen.

Kapitel VT.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 20.

Verzeichnis der Rechnungsinhaber.

Die Rechnungsinhaber können durch Vermittlung der Verwaltung, die ihre Rechnung führt, die von den andern Verwaltungen herausgegebenen Verzeichnisse der Rechnungsinhaber zu den von diesen Verwaltungen für das Inland festgesetzten Preisen beziehen.

Die Verwaltungen liefern sich gegenseitig kostenfrei die für den Dienstgebrauch erforderlichen Verzeichnisse ihrer Rechnungsinhaber.

Artikel 21.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten I und II des Vertrags gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 7 auch für den Postüberweisungsverkehr.

829 Artikel 22.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Art. 18 und 19 des Vertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten : a. zwei Drittel der Stimmen bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen des Abkommens und seiner Vollzugsordnung ; · b. einfache Stimmenmehrheit bei Auslegung der Bestimmungen des Abkommens und der Vollzugsordnung; ein Streitfall, der schiedsgerichtlicher Entscheidung unterliegt, bleibt jedoch hiervon ausgenommen.

Schlussbestimnmugeii.

Artikel 23.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Juli 1930 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Efcgierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in London, den 28. Juni 1929.

Für Albanien:

Für Bolivien:

M. Libohova

Zac. Benavides

Für Deutschland: Dr. K. Sautter Dr. W. Küsgen K. Ziegler

Für die Republik Kuba: Guillermo Patterson Für Dänemark:

Für Österreich:

V. Holmblad

Walther Stoeckl Für Belgien:

Für die Freie Stadt Danzig:

0. Schockaert Hub. Krains

Victor Zander Alfred Nordmann

830

Für die Dominikanische Republik: Dr. E. E. Lluberes

Für Ungarn: G. Baron Szalay Charles de Forster

Für Spanien: A. Gamacho

Für Italien:

_ , . , . ,, .... , . , Für die Gesamtheit der spanischen Kolonien: , ^ ,, A. ßamos Garcia

Biagio Borriello r, _ ,.

Für EstlandG. Jallajas Für Äthiopien: B. Marcos A. Bousson Für Frankreich: M. Lebon L. Genthon Bousquié Mainguet Grandsimon Dusserrc

0

Für Algerien: E. Huguenin Für Griechenland: Th. Penthéroudakis D. Bernardos

Für das Königreich Hedschas und Nedschd mit zugehörigen Gebieten: Cheik Hafiz Wahba Für die Republik Honduras: Humberto Blanco-Fombona

Pietro Tostl

Michele Galdi I ttr

"

^e ®esamtheit aer italienischen Kolonien: Eiccardo Astuto Für Japan: H Kawai Naotaro Yamamoto J- Shimidzu

Für Chosen

(Korea): Naotaro Yamamoto Jingoro Hirao

^^ die Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete: H. Kawai Noboru Tomizu Für Lettland: À. Auzin§ Für Litauen: , q A> bruoga G Krohs

'

Fö* Luxemburg: Jaaques

831 ]?ür Marokko

(ohne die spanische Zone):

Jacques Truelle Für Marokko (spanische Zone): A. Camacho

Für das Saargebiet: P. Courtilet A. Arend Für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: G. Diouritch

Für Paraguay: Für Schweden: Für die Niederlande: Damme Duynstee

Anders Orne Gunnar Lager Fr. Sandberg Für die Schweiz:

Für Polen: Loé Dr. Marjan Blachier

P. Dubois C. Boches L. Boulet

Für Portugal:

Für die Tschechoslowakei:

Jose Vasco de Carvalho Adalberto da Costa Veiga

Dr. Otokar Buzicka Josef Zabrodsky

Für die portugiesischen Kolonien in Afrika: Mario Corrêa Barata Da Cruz

Für Tunesien:

Für die potugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien:

Jacques Dumaine Dupont Für den Staat der Vatikanischen Stadt: W. A. S. Hewins

Luciano Botelho da Costa Martins Für die Republik San Marino:

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela:

M. A. Jamieson Giovanni Sovrani

Luis Alejandro Aguilar B. Arroyo Lameda

832

Einzugsauf tra gsabkommcn abgeschlossen zwischen

Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, Bolivien, Chile, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Eepublik, Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, Griechenland, dem Königreich Hedschas und Nedschd mit zugehörigen Gebieten, der Eepublik Honduras, Ungarn, Island, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Norwegen, Paraguay, den Niederlanden, Niederländisch Indien, den niederländischen Kolonien in Amerika, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Afrika, den portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien, Eumänien, der Eepublik San Marino, dem Saargebiet, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, dem Staate der Vatikanischen Stadt, Jemen und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund des Artikels 3 des Vertrags im Einvernehmen miteinander und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Abkommen abgeschlossen :

Kapitel I.

Einleitende Bestimmung.

Artikel 1.

Bedingungen des Einzugsauîtragsverkehrs.

Der Einzugsauftragsverkehr zwischen denjenigen vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

838

Kapitel u.

Gegenstand des Dienstes.

Artikel 2.

Zur Einlösung zugelassene Papiere.

Zur Einlösung sind zugelassen: Quittungen, ^Rechnungen, Anweisungen, Wechsel, Zins- und Dividendenscheine, abgelaufene Wertpapiere und überhaupt alle Handels- und sonstigen Wertpapiere, die ohne Kosten zahlbar sind.

Die Verwaltungen, die sich mit der Einlösung von Zins- oder Dividendenscheinen und von abgelaufenen Wertpapieren nicht befassen können, teilen dies den andern Verwaltungen durch Vermittlung des Internationalen Bureaus mit.

Artikel 3.

Proteste.

Die Verwaltungen können Handelspapiere protestieren lassen und bei Schuldforderungen ein gerichtliches Verfahren herbeiführen. Sie vereinbaren die erforderlichen Bestimmungen.

Kapitel in.

Aufgabe der Einzugsaufträge.

Artikel 4.

Angabe des Betrags der Einzugspapiere.

Der Betrag der einzulösenden Papiere ist, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, in der Währung des Landes anzugeben, das mit der Einziehung beauftragt wird.

Artikel 5.

Aufgabe. Taxe für den Einzugsauftrag.

Die einzulösenden Papiere sind in einem frankierten Einschreibbrief aufzugeben, den der Absender unmittelbar an die mit der Einziehung beauftragte Poststelle zu richten hat.

Die Taxe für den Einzugsauftrag darf die Taxe für einen Einschreibbrief von gleichem Gewicht nicht überschreiten.

Artikel 6.

Zahl und Höchstbetrag der Einzugspapiere.

1. Eine Sendung darf mehrere einzulösende Papiere enthalten, deren Beträge durch die Bestimmungspoststelle von verschiedenen Schuldnern zugunsten derselben Person einzuziehen sind.

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. III.

60

834

Die Papiere dürfen indessen für höchstens fünf verschiedene Schuldner bestimmt sein und keine verschiedenen Fälligkeitstage aufweisen.

2. Der Gesamtbetrag der einzulösenden Papiere darf für den einzelnen Auftrag den im Bestimmungsland für Postanweisungen zugelassenen Höchstbetrag nicht übersteigen, es sei denn, dass die Verwaltungen einen höhern Betrag vereinbart haben.

Artikel 7.

Verbote.

. Es ist verboten: a. auf den Papieren Angaben zu machen, die nicht zum Gegenstand gehören ; b. den Papieren Briefe oder Zettel beizufügen, die als Schriftwechsel zwischen Gläubiger und Schuldner dienen können; c. auf dem Verzeichnis andere Vermerke zu machen, als nach dem Vordruck zulässig sind.

Kapitel IV.

Einlösung der Papiere.

Artikel 8.

Unzulässigkeit von Teilzahlungen.

Jedes Papier muss zum vollen Betrag und auf einmal eingelöst werden; andernfalls gilt es als verweigert.

Artikel 9.

Einzugs- oder Vorweisungsgebühren.

Jedes zur Einlösung vorgewiesene Papier unterliegt, ob eingelöst oder nicht, einer sogen. Einzugs- oder Vorweisungsgebühr von 25 Centimen, die gegebenenfalls vom eingezogenen Betrag abgezogen wird.

Diese Gebühr wird nicht erhoben bei Papieren, die infolge irgendeiner Unregelmässigkeit oder wegen eines Fehlers in der Adresse an den Absender zurückgesandt werden, ohne dass die Einlösung versucht worden ist.

Artikel 10.

Übermittlung des eingezogenen Betrags.

1. Die eingezogenen Beträge, die denselben Auftrag betreffen, werden dem Auftraggeber mit einer Postanweisung übersandt nach Abzug: a. der Einzugsgebühr und gegebenenfalls der Vorweisungsgebühr für nicht eingelöste Papiere; b. der etwa zur Erhebung gekommenen Stempelgebühren; o. der gewöhnlichen Postanweisungstaxe, die nach dem nach Abzug der Gebühren unter a und b verbleibenden Gesamtbetrag zu berechnen ist.

835; Einzugsauftrags-Postanweisungen sind bis zu dem von den Verwaltungen nach Artikel 6, § 2, angenommenen Höchstbetrag zugelassen.

2. Die Verwaltungen können für die Begleichung der eingezogenen Beträge auch ein anderes Verfahren vereinbaren. Insbesondere können sie sich dahin verständigen, eingezogene Beträge unter den in der Vollzugsordnung angegebenen Bedingungen Postcheckrechnungen im Bestimmungslande des Auftrags zuzuführen.

Artikel 11.

·

,

Rücksendung nicht eingelöster Einzugsauftragspapiere.

Papiere, die in der durch die Vollzugsordnung festgesetzten Frist nicht haben eingelöst werden können und die nicht an eine namentlich bezeichnete dritte Person weiterzugeben sind, werden taxfrei an die Aufgabepoststelle zurückgesandt.

Wenn keine eingelösten Papiere vorliegen oder wenn die eingezogenen Beträge zur Deckung der gesamten ,,Vorweisungsgebühren nicht ausreichen, so werden diese Gebühren vom Absender des Einzugsauftrags eingezogen.

Die mit der Einlösung der Papiere beauftragte Verwaltung ist zu keiner Massnahme der Bechtswahrung oder Peststellung der Nichtzahlung verpflichtet.

Kapitel V.

Rückzug and Berichtigung von Einzugsaufträgen.

Nach- und Rücksendung. Nachfragen.

Artikel 12.

Bückzug von Einzugsaufträgen. Berichtigung des Verzeichnisses.

Solange die Bestimmungspoststelle die Einzugspapiere noch im Gewahrsam hat, kann der Auftraggeber unter den im Artikel 49 des Vertrags für Brief Postsendungen festgesetzten Bedingungen die ganze Sendung oder eines oder mehrere der darin enthaltenen Papiere zurückziehen oder im Falle eines Irrtums die Angaben auf dem Verzeichnis berichtigen lassen.

Bei telegraphisch verlangter Berichtigung des Verzeichnisses wird ausser der Telegrammtaxe die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief erhoben.

Artikel 13.

Nachsendung. Unrichtig geleitete Einzugsaufträge.

1. Bei Veränderung des Wohnorts eines oder mehrerer Empfänger werden die Einzugsaufträge innerhalb des Bestimmungslandes nachgesandt. Dasselbegilt von Einzugspapieren für Personen, die in einem einer andern Poststelle zugeteilten Ortsteil wohnen.

836

2. Ist keines der Einzugspapiere von der Bestimmungspoststelle einzulösen, so wird die Sendung an die Aufgabestelle zurückgesandt, es sei denn, dass sämtliche Schuldner im Bereiche einer andern Poststelle des Bestimmungslandes wohnen; in diesem Falle wird die Sendung an diese Poststelle weitergegeben.

Ist ein Teil der in einer Sendung enthaltenen Papiere nicht von der Bestimmungspoststelle einzulösen, so werden diese Papiere an den Absender zurückgesandt; die übrigen Papiere unterliegen dem Einlösungsverfahren.

3. Für die Nachsendung wird keine besondere Taxe erhoben.

Artikel 14.

Rücksendung der nicht einlösbaren Einzugspapiere.

Die Papiere, die aus irgendeinem Grunde nicht haben eingelöst werden können, werden in der durch die Vollzugsofdnung vorgeschriebenen Weise an den Auftraggeber zurückgesandt.

Artikel 15.

Nachfragen.

Die Bestimmungen des Artikels 51 des Vertrags gelten auch für Nachfragen nach Einzugsaufträgen.

Kapitel VI.

Haftpflicht. Einzugsauftrags-Postanweisungen.

Artikel 16.

Haftpflicht bei Verlast des Einzugsauftrags oder der Einzugspapiere.

1. Bei Verlust eines Einschreibbriefes mit Einzugspapieren haftet die Post dem Absender unter den in den Artikeln 54 und 55 des Vertrags für Einschreibsendungen festgesetzten Bedingungen.

Dasselbe gilt bei Verlust einer zurückgehenden Sendung mit nicht eingelösten Papieren.

2. Gehen Papiere nach der Öffnung des Einzugsauftrags verloren, sei es bei der mit dem Einzug beauftragten Poststelle, sei es bei der Poststelle, der die Eückgabe an den Auftraggeber obliegt, so hat die haftbare Verwaltung dem Absender nur den wirklich erlittenen Schaden zu vergüten. Der Ersatzbetrag darf indessen die im vorstehenden § l vorgesehene Entschädigung nicht übersteigen.

8. Die Bestimmungen der Artikel 57 bis 60 des Vertrags über die Entschädigung gelten auch für Einzugsaufträge.

837

Artikel 17.

Haftung für die ordnungsmässig eingezogenen Beträge.

Für die ordnungsmässig eingezogenen Beträge, abzüglich der im Artikel IQ vorgesehenen Taxen, wird dem Absender der Einzugspapiere nach den gleichen Bedingungen gehaftet, wie sie nach dem Postanweisungsabkommen oder den Vorschriften über den Postcheck- und Überweisungsverkehr bestehen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Beträge bereits auf Postanweisung eingezahlt oder einer Postcheckrechnung zugeführt worden sind oder nicht.

Artikel 18.

Anwendung von besondern Bestimmungen des Vertrags.

Für die Entschädigung, die Zahlung, die Zahlungsfristen, den Bückgriff auf die verantwortliche Verwaltung und die Einzugsauftrags-Anweisungen gelten bei Einzugsaufträgen die Bestimmungen der Artikel 65 bis 70 des Vertrags über Nachnahmesendungen.

Artikel 19.

Verspätungen.

Die Verwaltungen sind nicht haftbar für Verspätungen: a. bei Beförderung oder Vorweisung der Einzugspapiere; b. bei Begleichung der eingezogenen Beträge; c. bei der Protesterhebung oder beim gerichtlichen Verfahren, soweit sie sich damit auf Grund der Vorschriften des Artikels 8 befassen.

Kapitel VII.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 20.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Über die Taxe für den Einzugsauftrag und über die Einzugs- und Vorweisungsgebühren wird zwischen den beteiligten Verwaltungen nicht abgerechnet.

Artikel 21.

Am Einzugsauftragsdienst teilnehmende Poststellen.

Die Verwaltungen müssen zum Einzugsauftragsdienst alle Poststellen zulassen, die am Postanweisungsverkebr mit dem Ausland teilnehmen.

838

Artikel 22.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten I und II des Vertrags gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 7 auch für dieses Abkommen.

Artikel 23.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Art. 18 und 19 des Vertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten: . ' a. Einstimmigkeit, bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung . : von Bestimmungen der Artikel l bis 17, 19, 20, 23 und 24 des Abkommens und l, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 11, 12, 13, 14 und 18 seiner Vollzugsordnung; b. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der im vorangehenden Absatz genannten Bestimmungen des Abkommens und bei Änderung der Artikel 8, 10 und 15 der Vollzugsordnung; c. einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel der Vollzugsordnung oder bei Auslegung der Bestimmungen des Abkommens und seiner Vollzugsordnung; ein Streitfall, der schiedsgerichtlicher Entscheidung unterliegt, bleibt jedoch hiervon ausgenommen.

Schlussfoestinimuugen.

Artikel 24.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Juli 1930 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

,. Zu TJrkund. dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, ' die im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

839 Also beschlossen in London, den 28. Juni 1929.

Für Albanien: , M. Libohova Für Deutschland: Dr. K. Sautter Dr. W. Küsgen K. Ziegler

Für Ägypten: H. Mazloum E. Sidhom Für Spanien: A. Camacho

Für Österreich: Walther Stoeckl

Für die Gesamtheit der spanischen Kolonien: A. Eamos Garcia

Für Belgien: 0. Schockaert Hub. Krains

Für Estland: G. Jallajas

Für Bolivien: Zac. Benavides

Für Äthiopien: B. Marcos A. Bousson

Für Chile: Antonio Huneeus Miguel A. Parrà 0. Verneuil

Für Finnland: G. E. F. Albrecht

Für die Republik Kuba: Guillermo Patterson Für Dänemark: V. Holmblad Für die Freie Stadt Danzig: Stanislaw Loé Victor Zander Alfred Nordmann Für die Dominikanische Republik: Dr. E. E. Lluberes

Für Frankreich: M. Lebon L. Genthon Bousquié Mainguet Grandsimon Dusserre Für Algerien:

E. Huguenin Für Griechenland: Th. Penthéroudakis D. Bernardos

840

Für das Königreich Hedschas und Nedschd mit zugehörigen Gebieten:

Für Marokko (spanische Zone): A. Camacho

Cheik Hafiz Wahba

Für die Republik Honduras: Humberto Blanco-Fombona

Für Ungarn: G. Baron Szalay Charles de Forster

Für Norwegen: Klaus Helsing Oskar Homme

Für Paraguay:

Für Island:

Für die Niederlande:

V. Holmblad

Damme Duynstee

Für Italien: Biagio Borriello Pietro Tosti Michele Galdi

Für die Gesamtheit der italienischen Kolonien:

Für Niederländisch Indien: J. van der Werf W. F. Gerdes Oosterbeek Dommisse Hoogewooning

Eiccardo Astuto

Für die niederländischen Kolonien in Amerika:

Für Lettland:

W. F. Gerdes Oosterbeek

A. Auzina

Für Polen: Für Litauen: A. Sruoga G. Krolis

Los Dr. Marjan Blachier

Für Portugal: Für Luxemburg: Jaaques

Jose Vasco de Carvalho Adalberto da Costa Veiga

Für Marokko (ohne die spanische Zone):

Für die portugiesischen Kolonien in Afrika:

J. Truelle

Mario Corrêa Barata Da Cruz

841

Für die portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien: Luciano Botelho Da Costa Martins Für Rumänien:

Für oie Schweiz: P. Dubois C. Eoches L. Boulet

General Mihail I. Manea

Für die Tschechoslowakei:

Für die Republik San Marino:

Dr. Otokar Kuzicka Josef Zâbrodsky

M. A. Jamieson Giovanni Sovrani

Für das Saargebiet: P. Courtilet A. Arend

Für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: G. Diouritch Für Siam: Phya Prakit Kolasastra Luang Bahiddha Nukara Für Schweden: Anders Orne Gunnar Lager Fr. Sandberg

Für Tunesien: Jacques Dumaine Dupont

Für die Türkei: Ali Baana Yusuf Arifi Für den Staat der Vatikanischen Stadt: W. A. S. Hewins Für die Vereinigten Staaten von Venezuela: Luis Alejandro Aguilar E. Arroyo Lameda

842

Zeitungsalbkommen abgeschlossen zwischen Albanien, Deutschland, der Argentinischen Republik, Österreich, Belgien, Bolivien, Bulgarien, Chile, der Republik Kolumbien, der Republik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Äthiopien, Pinnland, Frankreich, Algerien, Griechenland, dem Königreich Hedschas undNedschd mit zugehörigen Gebieten, der Republik Honduras, Ungarn, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Norwegen, Paraguay, den Niederlanden, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Afrika, den portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien, Rumänien, der Republik San Marino, dem Saargebiet, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, Uruguay, dem Staat der Vatikanischen Stadt, Jemen und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund des Artikels 8 des Vertrags im Einvernehmen miteinander und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Abkommen abgeschlossen:

Kapitel I.

Einleitende Bestimmung.

Artikel 1.

Bedingungen des Zeitungsbezugsverkehrs.

Der Zeitlingsverkehr zwischen denjenigen vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

Die Bezugsbedingungen gelten gleichmässig für Zeitungen und Zeitschriften.

843

Kapitel u.

Bezugsbedingungen. Taxen.

Artikel 2.

Bestellungen.

Die Poststellen jedes Landes nehmen Bestellungen des Publikums auf die in den vertragschliessenden Ländern erscheinenden Zeitungen an, soweit die Verleger sich mit dem Auslandsvertrieb ihrer Zeitungen durch Vermittlung der Post einverstanden erklärt haben.

Sie nehmen auch Bestellungen auf Zeitungen aller andern Länder an, soweit einzelne Verwaltungen solche Zeitungen zu liefern in der Lage sind.

Gemäss den Bestimmungen des Artikels 45, § 3, des Vertrags braucht kein Land Bestellungen auf Zeitungen anzunehmen, die von der Beförderung oder Zustellung auf seinem Gebiet ausgeschlossen sind.

Artikel 3.

Lieferpreis.

Jede Verwaltung setzt die Preise fest, zu denen sie den andern Verwaltungen die Zeitungen des eigenen und gegebenenfalls jedes andern Landes liefert.

Diese Preise dürfen in der Eegel nicht höher sein als jene, die die Bezieher im Inland zu zahlen haben ; es treten jedoch gegebenenfalls hinzu die Durchgangsund Lagerkosten, die die liefernde Verwaltung den Zwischenverwaltungen nach den Bestimmungen des Vertrags zu zahlen hat. Zur Festsetzung des Lieferpreises werden die Durchgangs- und Lagerkosten im voraus auf Grund der Häufigkeit des Erscheinens und des Durchschnittsgewichts der Zeitungen pauschal berechnet.

Artikel 4.

Bezugspreis.

1. Die Verwaltung des Bestimmungslandes rechnet den Lieferpreis in ihre Währung um. Nehmen die Verwaltungen am Postanweisungsabkommen teil, so rechnen sie nach dem für Postanweisungen geltenden Verhältnis um, falls sie nicht ein mittleres Umrechnungsverhältnis verabreden.

2. Die Verwaltung des Bestimmungslandes setzt den Bezugspreis, den der Bezieher zu zahlen hat, fest, indem sie dem Lieferpreis die ihr gut scheinende Taxe, Abonnements- oder Zustellgebühr hinzurechnet; diese Aufschläge dürfen jedoch die Ansätze nicht überschreiten, die für den Zeitungsbezug im Inland erhoben werden. Gegebenenfalls tritt noch die nach der Gesetzgebung des Bestimmungslandes fällige Stempelgebühr hinzu.

3. Der Bezugspreis ist bei der Bestellung für die ganze Bezugszeit zu erheben.

844

Artikel 5.

Preisänderungen.

Preisänderungen müssen der Z entrai Verwaltung des Bestimmungslandes oder einer besonders bestimmten Dienststelle spätestens einen Monat vor Beginn der Bezugszeit, für die sie gelten sollen, bekanntgegeben sein. Sie gelten für die Bestellungen, die für diese Bezugszeit gemacht werden, werden aber auf die beim Eingang der Bekanntgabe der neuen Preise bereits laufenden Bezüge nicht angewendet.

Artikel 6.

Aussergewöhnliche Zeitungsbeilagen.

Preisverzeichnisse, Anzeigen, Anpreisungen usw., die mit einer Zeitung versandt werden, aber keinen eigentlichen Bestandteil dieser Zeitung bilden, unterliegen der Taxe für Drucksachen; diese Taxe kann zugunsten der Aufgabeverwaltung verrechnet oder durch Frankomarken oder durch Abdrucke einer Frankiermaschine auf dem Streifband oder der Umhüllung oder auf der Drucksache selbst gedeckt werden.

Artikel 7.

Bezngszeiteu. Verspätete Bestellungen.

1. Der Bezug kann nur für ein Jahr, ein Halbjahr oder ein Vierteljahr verlangt werden.

Ausnahmen von dieser Regel sind zulässig bei Zeitungen, die mit Unterbrechungen oder nur zeitweilig erscheinen; auf solche Zeitungen können Bestellungen ohne Eücksicht auf die vorstehend angegebenen Zeiträume angenommen werden.

2. Die Verwaltungen können sich dahin verständigen, Zeitungsbestellungen nach Beginn der ordentlichen Bezugszeiten für die' verbleibenden Vierteljahre zuzulassen, wenn es sich um eine Jahres- oder Halbjahresbestellung handelt, und für die verbleibenden Monate, wenn es sich um eine Vierteljahresbestellung handelt.

Im letzteren Fall können sich die Verwaltungen auch über die Zulassung von Zeitungsbestellungen für den einen oder andern Monat des Vierteljahres verständigen.

8. Bezieher, die ihre Bestellung nicht rechtzeitig gemacht haben, haben keinen Anspruch auf die seit Beginn der Bezugszeit erschienenen Nummern.

Artikel 8.

Aufrechterhaltung der laufenden Bezüge bei Einstellung des Dienstes.

Stellt ein Land seine Teilnahme an dem Abkommen ein, so sind die.laufenden Zeitungsbezüge bis zum Ende der Bezugszeit nach den bestehenden Vorschriften zu erledigen.

845

Artikel 9.

Unmittelbar bei den Verlegern bestellte Zeitungen.

Die Verwaltungen können im Einvernehmen miteinander den Verlegern gestatten, ihrerseits Bestellungen anzunehmen und unter Angabe der Adressen der Bezieher unmittelbar bei der Verlagspoststelle anzumelden. Dieses Verfahren ist nur im Einverständnis mit dem Bezieher zulässig.

Hierbei ist es Sache des Verlegers; den Bezugspreis einzuziehen und die den beteiligten Verwaltungen zustehenden Taxen und Gebühren an die Verlagsverwaltung zu zahlen. Diese besorgt die Verteilung.

Kapitel IH.

Nachsendung. Beschwerden. Haftpflicht.

Artikel 10.

Nachsendung.

1. Die Bezieher können bei Veränderung ihres Aufenthaltsorts die Nachsendung ihrer Zeitung verlangen, gleichviel ob der neue Wohnort im ursprünglichen Bestimmungsland oder in einem andern vertragschliessenden Lande, mit Einschluss des Erscheinungslandes, oder in einem nicht vertragschliessenden Lande liegt.

Die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung erhebt in diesem Fall vom Bezieher eine monatliche Sondergebühr von 50 Centimen für Veröffentlichungen, die wöchentlich einmal oder seltener erscheinen, und von l Franken für Veröffentlichungen, die wöchentlich mehr als einmal erscheinen. Diese Gebühr wird der Verwaltung des Verlagslandes nach dem von ihr festgesetzten Gegenwerte vergütet.

Diese Bestimmungen gelten auch für Zeitungen, die im Verlagslande selbst bezogen worden sind und nach einem andern Lande überwiesen werden.

Artikel 11.

Beschwerden.

Die Verwaltungen haben jeder begründeten Beschwerde über Verzögerungen oder Unregelmässigkeiten irgendwelcher Art im Zeitungsbezug ohne Kosten für die Bezieher Folge zu geben.

Artikel 12.

Haftpflicht.

Die Verwaltungen übernehmen keinerlei Haftpflicht für die Aufgaben und Verpflichtungen der Verleger. Sie sind zu keiner Erstattung verpflichtet, wenn eine Zeitung im Laufe der Bezugszeit zu erscheinen aufhört oder wenn ihre Herausgabe unterbrochen wird.

846

Kapitel IV.

Abrechnung.

Artikel 18.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Abgesehen von den in den Artikeln 9 und 10 bezeichneten Fällen, behält jede Verwaltung unverkürzt die Taxen und Gebühren, die sie über den Lieferpreis hinaus erhebt.

Artikel 14.

Rechnungen.

1. Die Eechnungen über gelieferte und bestellte Zeitungen werden vierteljährlich aufgestellt und von der schuldenden Verwaltung in der gesetzlichen Währung des Gläubigerlandes binnen der durch die Vollzugsordnung bestimmten Frist beglichen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung wird die geringere Forderung gemäss Artikel 29 des Postanweisungsabkommens in die Währung der grössern Forderung umgewandelt.

2. Die Bestschuld ist, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, durch Postanweisung zu begleichen. Die zu diesem Zwecke ausgestellten Postanweisungen sind taxfrei und dürfen über den im genannten Abkommen festgesetzten Höchstbetrag hinausgehen.

8. Bückständige Zahlungen sind mit jährlich 7% zugunsten der Gläubigerverwaltung zu verzinsen.

Kapitel V.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 15.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten I und II des Vertrags gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 7 auch für dieses Abkommen.

Artikel 16.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Art. 18 und 19 des Vertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten : a. Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel l bis 8, 11 bis 14, 16 und 17 des Abkommens und l bis 5 und 15 seiner Vollzugsordnung;

847

b. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung von Bestimmungen der Artikel 6, 8, 9, 12 und 13 der Vollzugsordnung; c. einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel des Abkommens und seiner Vollzugsordnung, sowie bei Auslegung der Bestimmungen des Abkommens und der'Vollzugsordnung; ein Streitfall, der schiedsgerichtlicher Entscheidung unterliegt, bleibt jedoch hiervon ausgenommen.

Schlussbestimmungen.

Artikel 17.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Juli 1930 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Begierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in London, den 28. Juni 1929.

Für Albanien: M. Libohova

Für Bolivien: Zac. Benavides

Für Deutschland: Dr. K. Sautter ^ Dr. W. Küsgen ,, ,,. , K. Ziegler

_ _ , Für Bulgarien: ,, ,, ,, M. Savoff AT N. Boschnacoff

_.. .. , , . . < · ,, .,., Für die Argentinische Republik: .

,, «, Für Österreich: Walther Stoeckl Für Belgien: 0. Schockaert Hub. Krains

Für Chüe: Antonio Huneeus Miguel A. Parrà C. Verneuil Für aie Republik Kolumbien: Jorge Garces B.

Für die Republik Kuba: Guillenno Patterson

848

Für Dänemark:

Für Frankreich:

V. Holmblad

Für die Freie Stadt Danzig:

M. Lebon L. Genthon Bousquié Mainguef

Victor Zander Alfred Nordmann

Grandsimon Dusserre

Für die Dominikanische

Republik:

Dr. E. B. Lluberes

Fur E

Algerien:

- Huguenin

Für Griechenland: Für Ägypten: H. Mazloum E. Sidhom Für Spanien: A. Camacho

Für die Gesamtheit der spanischen _, , .

Kolonien: A. Eamos Garcia

Für Estland: G. Jallajas

Th Pentheroudakis D

ßernardos

Für das Königreich Hedschas und Nedschd mit zugehörigen Gebieten: Cheik Hafiz Wahba

Für die Republik Honduras: _, , Humberto Blanco-Fombona Für Ungarn: G. Baron Szalay Charles de Forster Für Italien:

Für Äthiopien: _ ,, B. Marcos . ,, A. Bousson

Bia io B rriell

g

°

°

Pietro Tosti ,. , , ,, ,,.

Michele Galdi

Für Finnland:

Für die Gesamtheit der italienischen Kolonien:

G. E. F. Albrecht

Biccardo Astuto

849 Für Lettland: A. Auzins

Für die portugiesischen Kolonien in Afrika: Mario Corréa Barata Da Cruz

Für Litauen: A. Sruoga G. Krolis Für Luxemburg:

Für die portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien: Luciano Botelho Da Costa Martins

Jaaques Für Rumänien: Für Marokko (ohne die spanische Zone) :

General Mihail I. Manea

J. Truelle Für die Republik San Marino: Für Marokko (spanische Zone): A. Camacho

M. A. Jamieson Giovanni Sovrani

Für Norwegen: Klaus Helsing Oskar Homme

Für das Saargebiet: P. Courtilet A. Arend

Für Paraguay: Für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: Für die Niederlande: Damme Duynstee Für Polen: Los Dr. Marjan Blachier

G. Diouritch

Für Siam: Phya Prakit Kolasastra Luang Bahiddha Nukara Für Schweden:

Für Portugal: Jose Vaseo de Carvalho Adalberto da Costa Veiga Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. III.

Anders Örne Gunnar Lager Fr. Sandberg 61

850 Für die Schweiz: P. Dubois C. Boches L

- Eoulet _ . , . _ . . , , .

Für die Tschechoslowakei: Dr. Otokar Ruzicka Josef Zâbrodsky Für Tunesien: Jacques Dumaine Dupont

Für die Türkei: Ali Raana Yusuf Arifi Für Uruguay: F . A . Costanzo Für den Staat der

Vatikanischen Stadt: - ' S' Hewins Für die Vereinigten Staaten von Venezuela: Luis Alejandro Aguilar B. Arroyo Lameda W

A

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ratifikation der am Weltpostkongress in London abgeschlossenen Abkommen. (Vom 16. Dezember 1929.)

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1929

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

2533

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1929

Date Data Seite

689-850

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10 030 909

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