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Bnndesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 12. Mai 1929 über die beiden Volksbegehren betreffend den Strassenverkehr und betreffend das Kantons- und Gemeindeverbotsrecht filr gebrannte Wasser, die zum Genuss bestimmt sind.

(Vom 8. März 1929.)

Der schweizerische Bundesrat, in Erwägung, 1. dass von 51,580 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, es sei in die Bundesverfassung ein Artikel betreffend den Strassenverkehr aufzunehmen, dass von 145,761 stimmberechtigten Schweizerbürgern ein weiteres Begehren gestellt wird, es sei in die Bundesverfassung ein Artikel betreffend das Kantons- und G-emeindeverbotsrecht für gebrannte Wasser, die zum Genuss bestimmt sind, aufzunehmen, 2. dass somit den Bedingungen, unter welchen ein Volksbegehren auf Abänderung der Bundesverfassung gemäss Art." 121 der Bundesverfassung der Volksabstimmung zu unterstellen ist, in beiden Fällen Genüge geleistet ist, 3. dass die Bundesversammlung zum Volksbegehren betreffend den Strassenverkehr am 6./19- Dezember 1928, zum Volksbegehren betreffend das Kantons- und Gemeindeverbotsrecht für gebrannte Wasser am 19. Dezember 1928/5. März 1929 beschlossen hat, diese beiden Volksbegehren seien der Abstimmung des Volkes und der Stände mit dem Antrag auf Verwerfung zu unterbreiten, beschliessl.:

Art. l.

Die Volksbegehren um Aufnahme eines Artikels über den Strassenverkehr und eines Artikels über das Kantons- und Gemeindeverbotsrecht für gebrannte Wasser in die .Bundesverfassung sind der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

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Art. 2.

Diese beiden Abstimmungen haben im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag, den 12. Mai 1929 und, wo nötig, am Vortage stattzufinden.

Art. 3.

Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 4.

Die amtlichen Sendungen der Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind auch die Pakete über 5 kg von der Bestellgebühr befreit.

Art. 5.

Die telephonischen oder telegraphischen Meldungen der Abstimmungsergebnisse von den untern Behörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.

Art. 6.

Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 8. März 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 12. Mai 1929 über die beiden Volksbegehren betreffend den Strassenverkehr und betreffend das Kantons- und Gemeindeverbotsrecht für gebrannte Wasser, die zum Genuss bestimmt sind. (Vom 8.

März 192...

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1929

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.03.1929

Date Data Seite

343-344

Page Pagina Ref. No

10 030 643

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