1054

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen betreffend die Beiträge an die schweizerischen Hilfsgesellschaften im Auslande für das Jahr 1929.

(Vom 20. Dezember 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiermit in üblicher Weise über die im vergangenen Jahre von schweizerischen Wohltätigkeitsgesellschaften und Asylen im Ausland zugunsten unserer hilfsbedürftigen Landsleute entfaltete Tätigkeit sowie über die unter einige von diesen Anstalten verteilten Beiträge Bericht zu erstatten.

Aus der nachfolgenden Übersicht geht hervor, dass uns für diesen Zweck Fr. 73,850 zur Verfügung standen, gegenüber Fr. 73,800 im Jahre 1928, und zwar entfielen auf Leistungen des Bundes, wie bisher, Fr. 40,000 und auf solche der Kantone Fr. 33,850.

Die in vielen Ländern sich bemerkbar machende Steigerung der Lebenskosten hat auch eine ständige Zunahme der Unterstützungsbeträge mit sich gebracht, die seitens der schweizerischen Hilfsgesellschaften und Asyle im Auslande an hilfsbedürftige Landsleute ausbezahlt werden, und deshalb hat es der Bundesrat für angezeigt erachtet, im Voranschlag der Eidgenossenschaft für das Jahr 1930 die Subvention zu Gunsten dieser Institutionen von Fr. 40,000 auf Fr. 50,000 zu erhöhen. Die eidgenössischen Räte haben dieser Erhöhung zugestimmt.

Wir wären Ihnen demnach sehr verbunden, wenn auch Sie im Interesse Ihrer notleidenden Bürger im Auslande nach Möglichkeit in den künftigen Voranschlägen Ihres Kantons eine entsprechende Erhöhung Ihrer Beiträge vorsehen wollten.

Indem wir Ihnen erneut unsern verbindlichsten Dank für die wertvolle Mitwirkung aussprechen, die Sie unserm gemeinsamen Hilfswerke zugute kommen lassen, versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 20. Dezember 1929.

Eidgenössisches Politisches Departement : Motta.

1055

Beiträge der Kantone zugunsten der schweizerischen WohUätigkeitsgesellschaften und Asyle im Anstände Zürich .

Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden .

Nidwaiden Glarus . . .

Zue Freiburg Solotburn .

Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh S t . Gallen . .

Graubünden .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis .

Neuenburg Genf

. . .

Beiträge fUr

.

.

.

.

.

. . . .

. . . .

Total

.

1928

1929

Fr.

5,500 7,000 800 200 500 200 150 1,000 250 650 1,500 1,500 500 500 1,000 150 2,000 1,200 1,200 1,000 2,000 2,000 500 500 2,000 33,800

Fr.

5,500 7,000 800 200 500 250 150 1,000 250 650 1,500 1,500 500 500 1,000 150 2,000 1,200 1,200 1,000 2,000 2,000 500 500 2,000 33,850

1056 Angaben Über die schweizerischen Hilfsgcsellschaften, gemiiss den Übermittelten Abrechnungen

1927

1928

1. Gesamtzahl der Vereine, die Abrechnungen übermittelt h a b e n . . . .

164

160

2. Gesamtvermögen dieser Vereine 3. Gesamtsumme der von diesen Vereinen an Landsleute gewährten Unterstützungen

Rechnungsjahre

Fr. 3,591,634 Fr. 4,793,452

,,

527,905

,,

500,738

4. Zahl der Vereine, die auf einen Beitrag verzichtet haben

53

56

5. Zahl der auf Grund ihrer Abrechnungen unterstützten Vereine

111

104

a. Total der von diesen Vereinen gewährten Unterstützungen .

b. Total der diesen Vereinen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

Fr. 231,343 Fr.

289,867

,,

42,250

,,

40,800

1057 Angaben über die schweizerischen Heime und Asyle, gemäss den von ihnen übermittelten Abrechnungen

Rechnungsjahre 1927

192S

1. Gesamtzahl der Heime und Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben

10

9

2. Zahl der auf Grund ihrer Abrechnung unterstützten Anstalten.

10

9

3. Gesamtsumme der von diesen Anstalten gesammelten Mitgliederbeiträge und Schenkungen, ohne die Bundes- und Kantonssubventionen .

Fr. 60,005

Fr. 32,369

4. Gesamtvermögen dieser Anstalten .

,, 279,540

,, 280,752

5. Gesamtverpflegungskosten der Pensionäre dieser Anstalten . . . .

,, 104,180

,, 95,429

6. Gesamtbetrag der diesen Anstalten gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

,, 21,500

,,

Angaben über die fremden Asyle, gemäss den von ihnen übermittelten

20,200

Rechnungsjahre

Abrechnungen

1927

1928

1. Zahl der Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben

27

27

2. Zahl der unterstützten Asyle

27

26

3. Mutmasslicher Betrag, der den Asylen dadurch entgangen ist, dass sie Schweizerbürger unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen verpflegt haben .

Fr. 31,590

Fr. 54,156

4. Gesamtbetrag der den Asylen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

,, 11,500

,, 11,400

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. III.

74

1058

Nach Ländern geordnete statistische Angaben betreffend die schweizerischen Hilfsgesellschaften und Heime im Auslande.

Zahl der Gewährte Ansässige Schweiz. Vermögen Unter- Pro an- Subvender Schweiz.

sässigen Schweizer Hilfs- Hilfswerke stüt- Schweizer tionen werke zungen

Länder

Belgien

. .

Deutschland Estland Frankreich (Europa) . .

(Afrika) . .

Grossbritannien (Europa) ,, (Kanada) (Afrika).

,, (Asien) .

,, (Australien) Italien Lettland Niederlande (Europa) ..

,, (Indien) . .

Osterreich Polen .

. .

Rumänien Spanien Tschechoslowakei . . .

Ungarn Vereinigte Staaten . . .

,, _ ,, (Philippinen) Argentinien Bolivien Chile Guatemala Kolumbien

.

Peru . .

Salvador

. . . .

China Japan

. . .

.

5,720 220 50,400 230 144,000 5,080 380 15,060 8,390 1,020 780 1,470 18,900 300 300 1,370 780 4,930 990 370 1,520 150 3,200 910 740 49,900 210 15,960 210 4,370 1,520 150 160 640 350 100 280 390 250 341,700

4 1 62 1.

33 2 1 4 3 5 3 2 11 1 1 2 1 3 1 2 1 1 3 1 1 13 1 4 1 4 4 1 1 1 1 1 1 1 1

175

Fr.

5,046 30,892 87,673

Fr.

Fr. Cts. Fr.

1 20 2,625 6,029 400 2,246 10 20 37,065 75 14,200 590 2 55 550 95 21,025 135,755 35 1,747 450 4 40 1,673 600 74,554 4 95 1,300 3,544 40 2,000 29,251 28 70 1,400 1 75 1,354 150 8,209 5 50 800 2 35 2,275 44,715 895 3 900

363,072 5,021 1,788 360,497 9,796 202,626 28,778 29,047 324,853 1,743 2,880 6,007 53,582 4,347 1,316 45,430 20,930 943 6,605 969 17,815 2,832 11,822 742 298 7,771 85,200 2,088 438 5,025 14,558 1,455,366 111,129 13,420 2,525 1,030,734 23,718 819 3,145 474,358 15,110 177,396 26,734 9,635 425 3,020 2,470 34,050 2,078 2,143 400 15,031 1,899 250 37,635 24,280 1,800 4,963,550 596,077

4 40 1,050 5 55 4 25 4,950 95 200 2 61 75 1 86 700 1 95 2 40 200 48 19 65 4,000 2 20 12 1 50 1,000 3 90 3 45 17 60 1,200 2 85 15 45 5 93 4 6 80 65 7 20

400

1 75 62,450

1059

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Kantonsregierungen betreffend Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen nach Art. 18 der Haager Zivilprozessübereinkunft.

(Vom 2? Dezember 1929>) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass mit dem Deutschen Reich durch Notenwechsel vom 24. Dezember 1929, mit Wirkung vom 1. Januar 1930 ari, folgendes vereinbart wurde (AS., Bd. 45, S. 627): ,,Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der im Artikel 18 des Haager Abkommens über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905 bezeichneten Eostenentscheidungen, die in einem der beiden Staaten ergangen sind, ist im andern Staate vom Kostengläubiger unmittelbar bei der zuständigen Behörde zu stellen."

Demnach ist vom 1. Januar 1930 an zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der im Art. 18 der Zivilprozessübereinkunft bezeichneten Kostenentscheidungen der diplomatische Weg ausgeschaltet.

Bei diesem Anlass erinnern wir an die schon bestehenden ähnlichen Vereinbarungen, die die Schweiz mit Österreich, Polen, der Tschechoslowakei und Estland getroffen hat: Art. 9, Abs. 2, des schweizerisch-österreichischen Vertrages über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, vom 15. März 1927 (AS., Bd. 45, S. 32); Notenwechsel mit Polen vom 15. März/18. August 1928 (AS., Bd. 44, S. 726); Art. 5 des Abkommens mit der Tschechoslowakei über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen, vom 21. Dezember 1926 (AS., Bd. 43, S. 518); Erklärung mit Estland über die gegenseitige Anwendung der Haager Zivilprozessübereinkunft, vom 29. Oktober 1926 (AS., Bd. 43, S. 110).

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 27. Dezember 1929.

Eidgenössisches Justin- und Polizeidepartement : Häberlin.

1060

Vereinigung der Abteilung für Industrie und Gewerbe mit dem eidgenössischen Arbeitsamt.

Am 1. Januar 1930 tritt der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1929 über die Vereinigung der Abteilung für Industrie und Gewerbe und des eidgenössischen Arbeitsamtes in Kraft (s. Gesetzsammlung, Bd. 45, 8. 479).

Von diesem Zeitpunkt hinweg bestehen-diese beiden Amtsstellen als solche nicht mehr, bilden vielmehr eine einzige Abteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements. Sie führt den Namen ,,Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und steht unter Leitung des Direktors des bisherigen eidgenössischen Arbeitsamtes, Herrn Fürsprecher H. Pfister.

Über die Aufgaben und die Organisation des neuen Bundesamtes sowie über die selbständige Erledigung von Geschäften durch den Vizedirektor, die Sektionen und das Sekretariat orientieren die Bundesratsbesehlüsse vom 4. Oktober 1929 und 20. Dezember 1929 (s. Gesetzsammlung, Bd. 45, S. 481 und 610).

B e r n , den 23. Dezember 1929.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Auslosung von Obligationen der 3% eidgenössischen Anleihe von 1903.

Die Auslosung der per 15. April 1930 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 °/o eidgenössischen Anleihe von 1903 wird Mittwoch, den 15. Januar 1930, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 72, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanzdepartements in Bern, stattfanden.

B e r n , den 26. Dezember 1929.

Eidgenössisches Finanzdepartement, Kassen- und Rechnung swesen.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Öffentlicher Erbenaufruf.

Art. 555 Z. G. B.

Durch Urteil des Amtsgerichtes von Bucheggberg-Kriegstetten vom 18. September 1929 wurde Albert Kaiser, des Jakob und der Rosina Derendinger, geboren 31. März 1870 in Bibern, heimatberechtigt in Bibern, Solothurn, unbekannten Aufenthaltes, als verschollen erklärt. Der Unterzeichneten, mit der Erbschaftsliquidation betrauten Amtsstelle wurde die Vermutung ausgesprochen, dass die vorgenannte verschollen erklärte Person in Amerika Nachkommen hinterlassen habe.

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Jahr

1929

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1929

Date Data Seite

1054-1060

Page Pagina Ref. No

10 030 916

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