525 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 1. Mai 1929.} An Stelle des verstorbenen Herrn Professor Rossier wird als Mitglied der Kommission für die Fachprüfungen für Ärzte im Prüfungssitz Lausanne gewählt: Herr Dr. Rodolphe Rochat, ausserordentlicher Professor für Geburtshilfe und Gynäkologie an der Universität Lausanne.

Als Sekretär II. Klasse, Vermessungstechniker, auf dem Bureau des VermessuDgsinspektors wird gewählt: Herr Paul Schmid, Vermessungstechniker, von Wittnau (Aargau), in Massagno-Lugano.

Dem Gesetzesdekret vom 27. Februar 1929 des Kantons Teesin betreffend Abänderung des kantonalen Fischereigesetzes wird die Genehmigung erteilt.

(Vom 4. Mai 1929.)

Herr Fürsprech Eduard von Morlot, I. Adjunkt des Sekretärs des Militärdepartements, wird gemäss seinem Ansuchen und unter Verdankung der geleisteten Dienste aus seiner Stelle entlassen.

Bekanntmachungen von Departementen mid andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Gegenrechtserklärungen zwischen

der Schweiz und den Niederlanden betreffend die Arbeitslosenversicherung.

Durch den Austausch entsprechender Erklärungen hat die Schweiz mit den Niederlanden die Gleichbehandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in der Arbeitslosenversicherung vereinbart.

Gestützt auf Art. 20 der Verordnung I vom 9. April 1925 zum Bundesgesetz über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung werden die vom Bund anerkannten Arbeitslosenkassen angewiesen, den Angehörigen des genannten Staates in der Arbeitslosenversicherung dieselbe Behandlung zuteil werden zu lassen wie den Schweizerbürgern, B e r n , den S.Mai 1929.

Eidgenössisches Arbeitsamt.

526

Erlöschen der Auswanderungsagentur Joseph Mérat S. A.

in Genf.

Das am 30. Juli 1924 Herrn Jacques-Auguste Vulliet als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Joseph Mérat in Genf erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur ist am 30, April 1929 erloschen, und es hat gleichzeitig die Agentur zu existieren aufgehört.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die von der Agentur Joseph Mérat in Genf deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 1. Mai 1930 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 1.Mai 1929.

Eidg. Auswanderungsamt.

Nachtrag zum. "Verzeichnis") der

Geldinstitute and Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Schaffhausen.

Neue Ermächtigung.

15. Spar- und Leihkasse Neunkirch.

B e r n , den 4. Mai 1929.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

Ausfuhr elektrischer Energie.

Der Schweizerischen Kraftübertragung A.-G., in Bern (SK), wurde unterm 29. April 1929 die vorübergehende Bewilligung (V 26} erteilt, ihre auf Grund der Bewilligung Nr. 86 erfolgende Energieausfuhr ans Badenwerk in den Sommermonaten (Mai-September) tagsüber an den Werktagen um 3000 Kilowatt, d. h. von 11,000 auf max. 14,000 Kilowatt zu erhöhen. Die während der Nacht und des Sonntags bereits zur Ausfuhr bewilligte Leistung von max. 15,400 Kilowatt bleibt unverändert. Bei gunstigen Wasserverhältnissen und gedecktem Inlandbedarf kann die SK

527

ermächtigt werden, die Energieausfuhr im Monat Oktober mit einer Leistung von max. 9000 Kilowatt fortzusetzen.

Die vorübergehende Bewilligung V 26 kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezogen werden. Sie ist längstens bis 31. Oktober 1930 gültig.

B e r n , den 1. Mai 1929.

Eidg. Departement des Innern.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,

Aufruf im Sinne von Art. 89 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes.

Roos, Johann, von Romoos (Luzern), geboren 23. Februar 1864, welcher unbekannten Aufenthaltes abwesend ist, wird hiermit aufgefordert, sich innert sechs Monaten bei der unterzeichneten Direktion schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 Über die Kranken- und Unfallversicherung Verwirkung seiner ihm aus dem Unfalltode seines Sohnes Johann zustehenden Versicherungsansprüche eintritt.

L u z e r n , den 2. Mai 1929.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Die Direktion : A. Tzaut.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Huber, Johann Bendicht, geboren 23. Mai 1852 in Messen, Sohn des Johannes Huber, von Aussersihl-Zürich und der Christine geb. Flückiger, Samuels, von Huttwil, unbekannten Aufenthaltes, wird hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist dem Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über das Verbleiben des Huber Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den I.Mai 1929.

(2.).

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1929

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.05.1929

Date Data Seite

525-527

Page Pagina Ref. No

10 030 688

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.