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2426 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung von Art. 18 und 71 bis und mit 88 der Verfassung des Kantons Schaffhausen.

(Vom 4. März 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Das Volk des Kantons Schaff hausen hat in der Abstimmung vom 16. Dezember 1928 ein vom Grossen Eat erlassenes Verfassungsgesetz betreffend Abänderung der Art. 18 und 71 bis und mit 88 der kantonalen Verfassung angenommen. Für diese Abänderung sucht der Begierungsrat mit Schreiben vom 14. Januar 1929 die eidgenössische Gewährleistung dach. Die von der Eevision betroffenen Bestimmungen lauten in der bisherigen und in der neuen Passung folgendermassen : Alter Text:

Art. 18.

Das Eecht der freien Verbeiständung ist grundsätzlich anerkannt.

Neuer Text: Art. 18.

Ersetzt durch Art. 84.

D. Richterliche Gewalt.

I. Zivilgerichtswesen, mit Ausnahme der Matrimonialgerichtsbarkeit.

D. Richterliche Gewalt.

Art. 71.

Für jede Gemeinde besteht ein Friedensrichteramt.

Der Friedensrichter wird durch die Aktivbürger der G^meindo gewählt.

Wählbar ist jederstimmberechtigte Einwohner der Gemeinde!

Art, 71.

Die Aktivbürger jeder Einwohnergemeinde wählen einen Friedensrichter und einen Stellvertreter. Der Friedensrichter hat in allen Zivilund Ehrverletzungsfällen als Vermittler zu amten mit Ausnahme der

238 Die Friedensrichter haben in den durch die Gesetzgebung ihnen zugewiesenen Fällen als Vermittler zu amten.

Im Einverständnis beider Parteien kann die Klage unmittelbar bei dem Bezirksgerichtspräsidenten anhängig gemacht werden.

Art. 72.

Für die erstinstanzliche Behandlung der Zivilfälle wird der Kanton in sechs Bezirke eingeteilt, deren nähere Ausscheidung unter möglichster Berücksichtigung der von den einzelnen Gemeinden geäusserten Wünsche durch das Gesetz geschieht.

Fälle, welche gemäss besonderer Vorschrift unmittelbar beim erkennenden Gerichte einzuleiten sind.

Im Einverständnis beider Parteien kann eine Klage unmittelbar bei dem Gericht anhängig gemacht werden, das nach den folgenden Bestimmungen als erste Instanz zu amten hat.

Art. 72.

Der Kanton Schaffhausen besteht aus sechs Gerichtsbezirken mit den Gemeinden Neunkirch, Schaffhausen, Schleitheim, Stein, Thayngen und Unterhallau als Bezirkshauptorten.

Die Zuteilung der Gemeinden zu den Bezirken erfolgt unter Berücksichtigung der von den Gemeinden geäusserten Wünsche durch den Grossen Eat, der auch die Verpflichtungen der Bezirkshauptorte feststellt.

Art. 78.

Für jeden dieser Bezirke besteht ein Bezirksgericht, welches 5 Mitglieder und 5 Ersatzmänner zählt.

Die Bezirksrichter und die Ersatzmänner werden durch die Aktivbürger des Bezirks in den Gemeinden gewählt.

Den Präsidenten des Gerichts ernennt das Obergericht aus der Zahl der Mitglieder.

Art. 73.

Die Aktivbürger der Bezirke wählen für ihren Bezirk einen Bezirksrichter.

Wählbar .ist jeder unbescholtene Schweizerbürger, der durch seine bisherige Tätigkeit oder durch besonderes Studium die Eignung als Bichter erworben hat.

Dem Obergericht steht das Bestätigungsrecht zu.

Art. 74.

Die Bezirksgerichtspräsidenten haben als Instruktionsriohter zu amten.

Art. 74.

Der Bezirksrichter beurteilt endgültig: a) die Zivilstreitigkeiten im ordentlichen und beschleunigten Verfahren im Streitwert bis zu 200 Franken; l) die Streitigkeiten im summarischen Verfahren;

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e) die durch Gesetz einem Einzelriehter zugewiesenen Fälle der nicht streitigen Gerichtsbarkeit ; d) die gerichtlicher Beurteilung unterhegenden Polizeistraffälle.

Er beurteilt ferner erstinstanzlich: a) alle Zivilrechtsfälle mit einem Streitwert von über Fr. 200 bis Pr. 1000; b) die Ehrverletzungsfälle.

Ausgenommen ist die Matrimonialgerichtsbarkeit.

Art. 75.

Die Bestimmungen über das ausserordentliche Prozessverfahren einschliesslich des Eeohtstriebs- und des Konkurswesens trifft das Gesetz.

Art. 75.

Das Obergericht erlässt eine Verordnung über die Festsetzung des Streitwertes in Zivilfällen.

Art. 76.

Die zweitinstanzliche Beurteilung ·der Zivilstreitigkeiten kommt dem Obergerichte zu.

Das Obergericht zählt 5 Mitglieder -und 5 Ersatzmänner. Präsident, Mitglieder und Ersatzmänner werden vom Grossen Eate gewählt.

Art. 76.

Wird in einem Bezirk die Geschäftslast für einen Bezirksrichter zu gross, so kann der Grosse Eat weitere Bezirksrichterstellen schaffen.

Die Stellvertretung der Bezirksrichter wird durch eine Verordnung des Obergerichtes geregelt. Die Amtshandlungen sind auch im Falle der Stellvertretung im Gerichtslokal des Bezirkshauptortes vorzunehmen.

Art. 77.

In den vom Gesetze zu bezeichnenden Fällen kann durch gemeinschaftliche Erklärung beider Parteien die Sache unter Verzichtleistung auf die Behandlung durch die erste Instanz unmittelbar dem Obergerichte übertragen werden.

Art. 77.

Als Amtssitz des Bezirksrichters gilt der Bezirkshauptort. Die Gerichtsverhandlungen in Anwesenheit der Parteien und die Zeugenverhöre sind in der Eegel im Gerichtslokal des Bezirkshauptortes vorzunehmen.

Art. 78.

Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten. Bestimmungen über die Wei-

Art. 78.

Für den ganzen Kanton -wird ein Kantonsgericht mit mindestens fünf

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terziehung der obergerichtlich abgeurteilten Fälle von gewissem Streitwerte an das Bundesgericht zu treffen.

Mitgliedern bestellt, das vom Grossen Eat gewählt wird.

Erfordert die Geschäftslast eine Vermehrung der Zahl der Richter, so kann sie vom Grossen Eat auf Antrag des Obergerichtes beschlossen werden.

Die Mehrheit der Mitglieder des Kantonsgerichtes muss aus den Bezirksrichtern entnommen werden.

Ein Dekret des Grossen Eates bestimmt, ob zwei Kammern gebildet werden und ob ein oder zwei Kantonsgerichtspräsidenten zu bestellen sind.

In allen Zivilprozessen sitzen nur drei Eichter.

Der Kantonsgerichtspräsident wird aus der Zahl der Kantonsrichter vom Grossen Eat gewählt.

Der Grosse Eat wählt die nötigen Ersatzrichter. Alle Bezirksrichter, die nicht zugleich Kantonsrichter sind, sind von Amtes wegen Ersatzrichter des Kantonsgerichtes.

Art. 79, Das Gesetz wird das Kassationsverfahren regeln und dabei bestimmen, ob dasselbe vor dem Bundesgerichte oder vor einem von mehreren Kantonen gemeinsam bestellten oder vor einem besonderen kantonalen Kassationsgerichte stattzufinden habe.

Art. 79.

Dem Kantonsgericht werden zur erstinstanzlichen Beurteilung folgende Fälle zugewiesen: die Zivilstreitigkeiten mit einem Streitwert über tausend Franken, die Matrimonialfälle, die Straffälle nicht polizeilicher Natur.

Art. 80.

Für die Streitigkeiten mit einem Hauptwerte von wenigstens Fr. 8000 zwischen dem Kantone einerseits und einer Korporation oder einem Privaten anderseits wird auf das Begehren der einen oder andern Partei

Art. 80.

Für den Kanton besteht ein Obergericht von fünf Mitgliedern und fünf Ersatzrichtern, die vom Grossen Eat gewählt werden. Der ObergerichlKpräsiflent wird atis der Zahl d«r Oberrichter vom Grossen Eat gewählt.

241 von Anfang an der ausschliessliche Gerichtsstand beim Bundesgerichte begründet (Art. 27 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).

Dasselbe findet statt, wenn die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichtes von beiden Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand einen Hauptwert von wenigstens Fr. 8000 hat (Art. 81, Ziffer 2, des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).

Das Obergericht istAppellationsinstanz in allen appellablen Zivil-, Matrimonial- und Straf fällen; Kassationsinstanz für Nichtigkeitsbeschwerden gegen endliche Erkenntnisse der Bezirksrichter; Versicherungsgericht und Patentgericht ; Rekursinstanz in Steuersachen gemäss Steuergesetz.

n. Straîgerichtswesen,

Art. 81.

Das Verfahren zur Untersuchung und Bestrafung von Übertretungen, Vergehen und Verbrechen wird durch das Gesetz geregelt.

Art. 81.

Das Obergericht ist Aufsichtsbehörde über alle Gerichtspersonen und Gerichte des Kantons. Es erlässt, sofern gesetzliche Vorschriften fehlen, die zur Handhabung der richterlichen Tätigkeit nötigen Verordnungen.

Eine durch den Grossen Bat gewählte Kammer von drei Mitgliedern ist Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

Art, 82.

Die erstinstanzliche Beurteilung der Kriminal- und Zuchtpolizeifälle steht einem kantonalen Strafgerichte, Kantonsgericht, zu.

Art.- 82.

Die fünf ersten, in dem betreffenden Fall nicht beteiligten Oberrichter, Ersatzrichter des Obergerichtes, Kantonsrichter oder Bezirksrichter bilden das Kassationsgericht.

Dem Grossen Eat steht aber das Becht zu, durch besonderen Beschluss das schweizerische Bundesgericht oder das Obergericht oder das Kassationsgericht eines benachbarten Kantons als Kassationsgericht gegen obergerichtliche Urteile zu bestellen.

Art. 88.

Das Kantonsgericht zählt 5 Mitglieder und 5 Ersatzmänner.

Art. 83.

Das Kanzleiwegen sämtlicher Gerichte wird durch Dekret des Grossen

242 Präsident, Mitglieder und Ersatzmänner werden vom Grossen Bäte gewählt.

Eates geregelt. Dabei ist auf möglichste Einfachheit und volle Beschäftigung aller Funktionäre Bedacht zu nehmen. Als Gerichtsschreiber können nur unbescholtene Schweizerbürger gewählt werden, die sich über genügende bisherige Bechtspraxis oder ein juristisches Hochschulstudium ausweisen.

Art. 84.

Die zweitinstanzliche Behandlung der durch das Kantonsgericht behandelten Fälle kommt dem Obergerichte zu.

Art. 84.

Art. 85.

Die Ausscheidung der Polizeistraffälle geschieht durch das Gesetz.

Die Beurteilung derselben steht den Bezirksgerichten zu.

Art. 86.

Das Gesetz wird bestimmen, ob und inwieweit im Strafverfahren ein Kassationsverfahren zulässig sei.

Die freie Verbeiständung ist gewährleistet.

Zur gewerbsmässigen Ausübung des Anwaltsberufes ist ein kantonaler Befähigungsausweis erforderlich.

Das Nähere regelt ein Dekret des Grossen Eates.

Art. 85.

Appellable Üivil- und Matrimonialfälle können durch gemeinschaftliche Erklärung beider Parteien unter Verzichtleistung auf die Behandlung durch die erste Instanz direkt der zweiten Instanz übertragen werden.

Art. 86.

Für das Kassationsverfahren gelten die Bestimmungen der einschlägigen Prozessgesetze.

m. Matrünonialgerichtsbarkeit.

Art. 87.

Die erstinstanzliche Beurteilung der Matrimonialfälle steht dem Kantonsgerichte zu.

Die zweitinstanzliche Beurteilung geschieht durch das Obergericht.

In bozug auf das Eaesationeverfahren kommt Art. 79 in analoge Anwendung.

Art. 87.

Das Verfahren zur Untersuchung und Bestrafung von Übertretungen, Vergehen und Verbrechen wird durch das Gesetz geregelt.

Die Ausscheidung der Polizeistraffälle geschieht durch die Gesetzgebung.

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IV. Oberaufsicht.

Übergangsbestimmungen.

Art. 88.

Art. 88.

Die unteren Geriohtsstellen stehen unter der Aufsicht des Obergerichtes und sind demselben für ihre Verrichtungen verantwortlich.

1. Pur das Verfahren vor den Gerichten des Kantons Schaffhausen gelten bis zu anderweitiger gesetzlicher Eegelung folgende Grundsätze : a) Das Verfahren vor Friedensrichter ist mündlich und formlos.

b) In allen Zivilstreitigkeiten ist die Klage, die das Rechtsbegehren, das Tatsächliche des Falles und die Angabe der Beweismittel enthalten soll, dem Gerichte schriftlich einzureichen und von der beklagten Partei schriftlich zu beantworten.

In der Klagebeantwortung ist auch eine etwaige Widerklage anzubringen.

Die mündliche Hauptverhandlung findet auf Grund eines einmaligen Schriftenwechsels statt.

Es ist den Parteien indessen gestattet, ihre Schriftsätze in der Hauptverhandlung zu ergänzen oder zu berichtigen.

c) Über alle mündlichen Verhandlungen führt das Protokoll ein Gerichtsschreiber, der auch bei der Urteilsfällung mit beratender Stimme mitwirkt. Sämtliche Zivilurteile werden, auch wenn deren Eröffnung mündlich stattgefunden hat, den Parteien mit Begründung schriftlich mitgeteilt. Sie enthalten ausser dem Dispositiv eine kurze Darstellung des Tatsächlichen, der Parteivorbringen und der Eechtsgründe.

d) Die Berufungsfrist läuft in 2i vilfallen von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an.

244 e) Die Kollegialgerichte können die Instruktion, der Zivilfälle einem Mitglied als Instruktionsrichter und Referenten übertragen.

2. Bis zur gesetzlichen Eegelung werden die Besoldungen der Gerichtspersonen durch Dekret des Grossen Eates festgesetzt.

Durch diese neuen Verfassungsbestimmungen wird das Justizwesen im Kanton neu organisiert und die Ordnung des Gerichtsverfahrens den heutigen Verhältnissen angepasst. Das geschieht durch eine Vereinfachung der Gerichtsorganisation, mit welcher eine Verkürzung des Prozessganges, sowie die Verbesserung der Bechtspflege angestrebt wird. An Stelle des bisherigen Bezirksgerichtes von fünf Mitgliedern tritt ein Einzelrichter, der endgültig Zivilstreitsachen bis zum Werte von Fr. 200, ferner Polizeistraffälle beurteilt, und in wichtigeren Fällen bis zum Streitwerte von Fr. 1000, sowie in Ehrverletzungsangelegenheiten erstinstanzlich entscheidet. Entzogen ist ihm die Matrimonialgerichtsbarkeit. -- Neu ist das Kantonsgericht, das sich bei den Sitzungen aus drei Mitgliedern zusammensetzt, und dem Zivilstreitigkeiten mit einem Werte von über Fr. 1000, Matrimonialfälle und Strafsachen nicht polizeilicher Natur zu erstinstanzlicher Beurteilung zugewiesen sind. --- Das Obergericht bleibt als oberste kantonale Gerichtsbehörde bestehen.

Besonders von der Überweisung von unbedeutenden Streitfällen an die Einzelrichter zur endgültigen Beurteilung erwartet der Gesetzgeber eine Vereinfachung und Verbilligung vieler Prozesse. Aus dem nämlichen Grunde wird es den Parteien freigestellt, in gemeinsamem Einverständnis appellable Zivil- und Matrimonialfälle direkt der zweiten Instanz zur Behandlung zu übertragen. ·-- Um schliesslich einen zuverlässigen Gang des Verfahrens vor Gericht sicherzustellen, werden allgemeine Vorschriften über die Voraussetzungen für die Auswahl des Kanzleipersonals wie auch für die Zulässigkeit von Parteivertretern in die Verfassung aufgenommen.

Das vorliegende Verfassungsgesetz betrifft derart, indem es sich mit der Gerichtsorganisation befasst, ein Gebiet, das vollständig der Zuständigkeit der Kantone überlassen ist. Offensichtlich enthält es nichts, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderlaufen würde. Deshalb beantragen wir, es sei in Zustimmung zu dem nachfolgenden Beschlussesentwurf dem am 16. Dezember 1928 vom Volk angenommenen Verfassungsgesetz des Kantons Schaffhausen die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. März 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler : Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung der Artikel 18 und 71 bis und mit 88 der Verfassung des Kantons Schaffhausen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 4. März 1929 über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 18 und 71 bis und mit 88 der Verfassung des Kantons Schaffhausen, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, in Anwendung des Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst : Art. 1.

Der in der Volksabstimmung vom 16, Dezember 1928 angenommene» Abänderung der Art. 18 und 71 bis und mit 88 der Staatsverfassung des Kan tons Schaffhausen wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

--

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung von Art. 18 und 71 bis und mit 88 der Verfassung des Kantons Schaffhausen.

(Vom 4. März 1929.)

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Jahr

1929

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10

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2426

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.03.1929

Date Data Seite

237-245

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10 030 629

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