26 # S T #

2488

Botschaft . des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden ob dem "Wald für die Yerbauung der Mettenlaui und für Schutzbauten am Lauibach in der Gemeinde Giswil.

(Vom 30. September 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Eegiemng des Kantons Obwalden hat mit Schreiben vom 6. Juni 1929 an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung ein Projekt mit Subventionsgesuch im Kostenvoranschlag von Fr. 1,100,000 für die Korrektion und Verbauung des Lanibaches und seines Zuflusses, der Mettenlaui, in der Gemeinde Giswil eingereicht.

Die Giswiler Laui mit ihren Zuflüssen ist einer der gefährlichsten Wildbäche der Schweiz. Schon Professor Guimann hat in seinem Bericht an den Bundesrat über die Untersuchung der schweizerischen Wildbäche, vom Jahre 1864, die Laui als den gefährlichsten Wildbach von Obwalden beschrieben.

Bei der Laui lassen sich unterscheiden: 1. das eigentliche Sammelgebiet, welches als Geschiebequelle in erster Linie in Betracht fällt; 2. das Ablagerungsgebiet, wo infolge der Gefällsverminderung die Ausscheidung und Ablagerung des Geschiebes erfolgt.

Das in Frage kommende Einzugsgebiet hat bis zum Austritt der Laui ins Haupttal beim sogenannten Zimmerplatz einen Flächeninhalt von zirka 27 km 2 bei einem Bewaldungsprozent von 50 %. Im obersten Teil desselben, im Bereich des Unterwengen- und des Kratzerengrabens, und ebenso bei dem rechtseitigen Zuflüsse, dem sogenannten Gypsgraben, kann im allgemeinen der Zustand als gesund betrachtet werden, und die Geschiebezufuhr bewegt sich innerhalb normaler Grenzen. Aber weiter unten wird der Zustand bedenklich.

Im Glaubenbielental nördlich der Möhrlirinderalp beginnen die beidseitigen

27 Uferhänge starke Anbräche zu zeigen, und bereits oberhalb der Einmündung des Bohrgrabens haben die kahlen, grauen Bruchflächen gewaltige Dimensionen angenommen. Überall sind im Hauptbach die losen Schutthalden in Bewegung begriffen. Bei den linksseitigen Zuflüssen, wie Eohrgraben, Lätzengraben, Talbach und Mettenlaui hat die Verwilderung derart Fortschritte gemacht, dass bei jedem Wasserauflauf Murgänge sich einstellen und ungeheure Geschiebemengen dem Hauptbache zugeführt werden. Dieses ganze Gebiet liegt in der geologischen Formation des Flysches. Der Flysch besteht aus Mergeln und Mergelschiefern mit eingelagerten Bänken von Quarzsandstein.

Die Felsmassen sind stark zerklüftet, und die Verwitterungsprodukte bilden einen Gehängeschutt, der sogar bei massiger Durchfeuchtung zu Eutschungen neigt. Die weitgehende Unterspülung der Einhänge durch den Wildbach und die unterirdischen Wasserläufe, welche den lehmigen und mergeligen Schutt zuweilen in breiartige, gleitende Massen verwandeln, machen eine andauernde natürliche Konsolidierung des Bachlaufes unmöglich, so dass zuweilen selbst aus dem geschlossenen Wald mächtige Geschiebeströme zu Tal gelangen.

Diese Erscheinungen sind an der Laui und an ihren Zuflüssen überall zu konstatieren. Sie befinden sich zurzeit in einer Periode, wo sich die Murgänge häufen, und es hat der Materialtransport einen besorgniserregenden Umfang angenommen.

Eine einzige Ausnahme macht der äusserste linksseitige Zufluss, der sogenannte Kotmoosbach. Dieser Bach ist bis auf die höchsten Bruchflächen verbaut, und die Einhänge sind hinsichtlich Bebuschung auch gegen oberflächliche Abspülung geschützt. Es ist zu bemerken, dass bei dem letzten grossen Hochwasser vom 22. Juni 1926 sich die ganze Verbauung dieses Seitenbaches sehr gut bewährt hat. Nur einige wenige Sperren im obersten Teil haben durch Seitendruck etwas gelitten. Durch vermehrten Unterhalt der seinerzeit ausgeführten Entwässerungen und durch Anlage einiger weiterer Drainagen kann hier leicht abgeholfen werden.

Im Jahre 1874 wurde mit den ersten systematischen Korrektionsarbeiten am Lauibach, und zwar in seinem Tallauf, begonnen, indem damals die zirka l % km lange Strecke vom Zusammenfluss mit der Aa und der kleinen Melchaa bis zum Sarnersee kanalisiert wurde. Die bezüglichen Kosten wurden damals von den
Interessenten allein getragen.

In den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden wohl Projekte für Sicherungsarbeiten im Berggebiet als dringend erachtet und auch aufgestellt.

Aber der hohen Kosten wegen und weil der Perimeter arm, schob man die Ausführung derselben immer wieder hinaus und suchte sich in dringlichen Fällen mit Schutzbauten mehr provisorischer Art zu behelfen.

Endlich im Jahre 1897 gab der Niedergang einer gewaltigen Eüfe im Lanital den Anlass zur Durchführung entsprechender Sicherungsmassnahmen. Seit diesem Jahre bis Ende 1928 sind Fr. 820,000 an der Laui und ihrem Zufluss, dem Botmoosgraben, verbaut worden, an welcher Summe sich der Bund mit

28 Fr. 431,000 beteiligt hat. Im allgemeinen wurden diese Arbeiten immer mit dem gesetzlichen Maximum, d. h. mit 50 %, subventioniert, und ausserdem hat der Bundesrat nach dem grossen Hochwasser von 1902 noch Fr. 25,000 aus dem allgemeinen Schutzbautenfonds, der heute erschöpft ist, bewilligt.

Mit dieser Summe von Fr. 820,000 wurden hauptsächlich Schutzbauten vom sogenannten Abensitli bis zum Bietliweg zur Verhinderung von Ausbrüchen gegen Grossteil (Fraktion der Gemeinde Giswil am linken Ufer des Baches) ausgeführt, während am rechten Ufer Sicherungsbauten erstellt wurden, um die Wohnstätten und den Boden von Kleinteil (Fraktion der Gemeinde Giswil auf dem rechten Lauiufer) zu schützen. Im weitern wurde der oben erwähnte Botmoosgraben sozusagen vollständig verbaut. Wir wollen nicht unterlassen, hier anzuführen, class die in den Jahren 1897--1902 mit einer Baukostensumme von über Fr. 200,000 ausgeführten Bauten im Hauptbach am 8. August 1902 durch ein katastrophales Hochwasser zürn grössten Teil zerstört worden sind. Im Botmoosgraben hat auch damals die Verbauung stand gehalten, nur die zu eng angelegte Schale amEinlauf in dieLaui wurde zerstört.

Wenn seither die Korrektions- und Verbauungsarbeiten keinen nennenswerten Schaden mehr erlitten haben, so ist dies in erster Linie auf die seit der Katastrophe 1902 zur Anwendung gebrachte solidere Bauweise zurückzuführen.

Auch die Konzentration der verfügbaren Geldmittel auf einen entsprechend abgegrenzten Teil des Werkes, so dass dort in einein abgekürzten Zeitraum eine ganze Verbauung erstellt werden konnte., mag zu dem günstigen Besultat beigetragen haben.

Ausserdem wurden seit 1897 bis heute vom Perimeter noch über Franken 150,000 für provisorische Schutzbauten verausgabt, welche, weil ihnen kein nachhaltiger Wert beigemessen und weil diese auch in kein Korrektionssystem passten, nicht subventioniert werden konnten.

Trotz der bisherigen, verhältnismässig hohen und den Perimeter über das Erträgliche belastenden Aufwendungen befinden sich die Laui und ihre Zuflüsse in einem sehr bedenklichen Zustande.

Die Kantonsregierung von Obwalden hat daher ihrem Kantonsingenieur bereits im Jahre 1928 den Auftrag zur Ausarbeitung einer Gesamtvorlage über die Korrektion und Verbauung des Lauibaches und seines Einzugsgebietes erteilt.

Gemäss dieser Vorlage
betragen die Baukosten für die Sicherung der untern Bachstrecke vom Biedliweg bis zu dem in den Jahren 1874--1876 erstellten sogenannten Dreiwässerkanal, also nur für die Arbeiten auf dem Überflutungsgebiet, die Summe von Fr. 1,700,000.

Für die nötigen Verbauungsarbeiten im Einzugsgebiet muss mindestens mit einer Summe von Fr. 5,000,000 gerechnet werden.

Wie Herr Kantonsingenieur Seiler in seinem technischen Bericht richtig bemerkt, ist es ohne weiteres klar, dass mit einer so umfassenden Verbauungsund Korrektionsvorlage weder vor die Wuhrgenossenschaft, die Landsgemeinde noch auch vor die Bundesbehörden getreten werden kann. Es hätte dies auch

29 keinen praktischen Wert, da die nötigen Arbeiten schon mit Eücksicht auf die Finanzkraft des Perimeters und des Kantons auf viele Jahre verteilt werden müssen. Dagegen wäre es auch ganz unrationell und kurzsichtig, sich unter den gegebenen Verhältnissen mit kleinen Teilprojekten und Kreditgesuchen zu behelfen.

Die äusserst fatalen Zustände im eigentlichen Einzugsgebiet der Laui zwingen dazu, das Übel an der Wurzel zu fassen und die Geschiebeführung am Erzeugungsort zu bekämpfen. Die Hauptaufgabe muss es daher sein, den Hauptbach und seine Zuflüsse mittels Erstellung von Konsolidierungssperren zu verbauen, die unterwühlende Kraft des Wassers zu brechen und so die Ablösung von Geschiebe zu verhindern.

Aber auch die Ausführung von Sicherungsbauten auf dem Schuttkegel selbst ist notwendig, um während der ersten Jahrzehnte, bis die Erfolge der Verbauungen und Aufforstungen im eigentlichen Einzugsgebiet sich sichtbar zu machen beginnen, die stark bedrohten Fraktionen von Giswil zu schützen und vor Untergang zu bewahren.

Da es unmöglich ist, auf lange Zeiträume hinaus die überhaupt unberechenbaren Ereignisse, welche in solchen Wildwassern überraschend auftreten, vorauszusehen, wäre es nicht ratsam, weitere Massnahmen in technischer oder gar in finanzieller Hinsicht schon heute festlegen zu wollen. Es ist demnach geboten, wie man schon beim Eotmoosgraben mit Erfolg vorgegangen ist, in den Grenzen der Ausführbarkeit aus allen für die Laui in Vorschlag gebrachten Werken eine für sich abgeschlossene Verbauung auszuscheiden.

Der Kanton Obwalden hat hierfür folgende dringliche Verbauungen für die gegenwärtige Vorlage an die eidgenössischen Räte vorgesehen: 1. Die Verbauung der Mettenlaui. Das Einzugsgebiet dieses Baches grenzt an dasjenige des Botmoosbaches und liefert gegenwärtig das gröbste Geschiebe in den Unterlauf des Hauptbaches. Dieser Zufluss gefährdet daher die bewohnte und bewirtschaftete Gegend am schwersten.

Es ist die Verbauung der ersten Sektionsstrecke Hinterbrenden bis Schwand als die schwierigste und dringendste Partie in Aussicht genommen.

Sie hat eine Länge von rund 780 m. Bei einem Höhenunterschied von 210 m beträgt das mittlere Gefalle 27 %· Diese Strecke ist zur Sperrentreppe auszubauen. Da brauchbares Steinmaterial für die Erstellung von Bruchsteinmauerwerk fehlt, wird vorherrschend
Betonmauerwerk angewendet werden müssen.

Entsprechend einem Einzugsgebiet von zirka 2% km2 und einer Abflussmenge von zirka 10 m3/kra2/sec. ist die Überfallbreite der Sperren zu 6 m angenommen worden.

2. Erstellung eines rechtsseitigen Leitwerkes vom Pfädli bis zum Zusammenfhiss mit der Aa, d. h. auf eine Länge von zirka 1370 m. Dieses Leitwerk dient zum Schutz des Aariedes, der Häusergruppe Eudenz und des Bahnhofgebietes.

Es kann dasselbe zu einer späteren vollständigen Bachkorrektion ausgebaut

30 werden. Im Bereich der Brücken ist die Doppelbewuhrung schon jetzt projektiert. Die Leitwerke werden wasserseits bis auf l,c m Höhe über Normalsohle in Steinverkleidung und Beton geschützt, der obere Teil wird berast. Pur den Dammkörper wird das Geschiebe des Baches verwendet.

3. Am oberen Ende des Kanales: Ein Abschlussdamm gegen das Pfädli von 160 m Länge und ein linksseitiger Leitdamm von zirka 450 m Länge.

Diese Dämme sind zur Verhinderung einer Umgehung des rechtsseitig erstellten Kanaldammes, zum weitern Schutz des Aariedes, der Häusergruppe Budenz, des Bahnhof- und des Schulhausgebietes usw. notwendig.

Sie bilden einen Teil des im Gesamtprojekte vorgesehenen Geschiebesammlers, an welchen sich dann später der ganz auszubauende Ablaufkanal anschliessen würde. In Verbindung mit dem Abschlussdamm an das Pfädli muss eine teilweise Hebung und Verlegung der Strasse nach Kleinteil erfolgen.

4. Bei Kleinteil : Ergänzung der Sporenanlage durch drei weitere Sporen und Erstellung eines Leitwerkes von zirka 260 m Länge zum Schutze der dortigen Besitzungen. Die Sporen sind in Beton mit teilweiser Steinverkleidung und das Leitwerk in Steinpflästerung mit Betonfundament projektiert.

Kostenvoranschlag.

a. V e r b a u u n g der Mettenlaui.

1. Teilstück A 2.

» B 3.

» G 4

'

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Fr. 105,800 » 118,600 » 238,600

D ' ' 97'000 Er. 560,000 fe. Arbeiten auf dem Schuttkegel.

Grunderwerb Er. 10,000 Leitwerk rechts, Hm 0--13,8 » 185,800 Leitwerk links, Hm 5,3--6,5 » 12,100 Brücken » 44,800 Abschlussdamm links » 69,000 Abschlussdamm, rechts » 56,500 Strassenverlegung rechts » 42,000 Sporenanlage und Leitwerk in Kleinteil . . . » 89,800 Projektbearbeitung » 30,000 ,,... ,,-,,

Total Fr. 1,100,000Die Gesamtvoranschlagssumme von Fr. 1,100,000 verteilt sich ungefähr je zur Hälfte auf Bauten auf dem Überflutungsgebiet (Fr. 540,000) und auf Verbauungen im Einzugsgebiet (Fr. 560,000). Wie wir bereits betont haben, ist auf die Verbauung im Berg das Hauptgewicht zu verlegen, denn nur dadurch können wirklich bleibende bessere Zustände geschaffen werden. Ander-

31

seits zwingen uns heute die Verhältnisse auf dem Ablagerungsgebiet ebenfalls, absolut nötige Schutzmassnahmen zu treffen.

Die vorstehend veranschlagten Bauarbeiten sollten gemäss der kantonalen Vorlage in längstens 10 Jahren zur Ausführung gelangen, wobei für die Sicherungsarbeiten auf dem Schuttkegel eine Bauzeit von nur 4 Jahren in Aussicht genommen ist.

Am 3./5. Juli abhin hat unser Oberbauinspektorat mit Vertretern der kantonalen Begierung, der Gemeinde Giswil und der Wuhrgenossenschaft eine Besichtigung des Lauigebietes vorgenommen. Anschliessend daran wurde das vorliegende Bauprojekt und Bauprogramm besprochen. Allgemein ist dem Vorschlag des Oberbauinspektorates, dass die Bauten im Einzugsgebiet und auf dem Überflutungsgebiet gleichzeitig in Angriff und zum Abschluss gebracht werden sollen, zugestimmt worden. Die Bauzeit sollte nicht über 6 Jahre ausgedehnt werden, damit möglichst Gewähr für vollen Erfolg dieser Teilverbauung gegeben ist. Um die Ausführung der Verbauungen im Gebirge vorgängig oder zum mindesten gleichzeitig mit den von der Bevölkerung am dringlichsten begehrten, aber für sich allein sehr gefährdeten Schutzbauten auf dem Schuttkegelgebiete und im Tale zu sichern, ist es notwendig, für die Ausführung gewisse Vorschriften aufzustellen.

Das Oberbauinspektorat hat sich der 'allgemeinen Anordnung des Projektes einverstanden erklärt, behält sich aber vor, bei der Genehmigung der jährlichen Bauvorlagen diejenigen Abänderungen zu verlangen, die im Interessa einer möglichst rationellen und zweckmässigen Verbauung als notwendig erscheinen werden.

Was die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei betrifft, beantragt dieselbe die Aufnahme folgender Bedingungen in den Bundesbeschluss : 1. Die im Bundesratsbeschluss vom 5. Mai 1927 betreffend Korrektion der Laui und des Botmoosgrabens bei Giswil enthaltene Bedingung wird5 bestätigt, nach welcher sich die Bürgergemeinde Giswil verpflichtet, im Verhältnis des Fortschreitens der Korrektion der Laui und Mettenlaui im Einzugsgebiet dieser beiden Wildbäche eine Fläche von zirka 500 ha zu entwässern und aufzuforsten, wofür zunächst ein Projekt für einen Teil dieser Fläche von 50 bis 100 ha Gegenstand eines ersten aufzustellenden und nach Genehmigung beförderlich durchzuführenden Teilprojektes bilden soll.

2. Die Bürgergemeinde
Giswil verpflichtet sich ferner, die Weide in den Waldungen zu verbieten und diese besser zu erschliessen.

Die Begierung des Kantons Obwalden ersucht, es möchte der gesetzliche Maximalbeitrag des Bundes von 50 % gewährt und zudem, wie es schon gegenüber den Gebirgskantonen Graubünden und Tessin der Fall gewesen sei, über die gesetzlich zulässige Subventionsgrenze hinaus noch ein angemessener ausserordentlicher Bundesbeitrag bewilligt werden.

32 Es handelt sich hier um die Verbauung eines der gefährlichsten Wildbäche der Schweiz, und wir wollen hier noch ganz besonders darauf hinweisen, dass seit 30 Jahren von Bund, Kanton und nicht zuletzt von der Gemeinde und den nicht sehr begüterten Anwohnern grosse Anstrengungen gemacht worden sind, um die öfters wiederkehrenden Ausbrüche dieses Baches von den Ortschaften Grossteil, Kleinteil und von Giswil selbst abzuwenden. Pur die Laui existiert eine Wuhrgenossenschaft, die das ganze Einzugs- und Überflutungsgebiet umfasst. Ein Teil des letztern liegt zudem noch in dem ebenfalls stark belasteten Perimeter der sogenannten Grossteilerbäche, ein Teil hat überdies Wuhrlasten am Forstbach zu tragen. Der Laui-Perimeter als solcher weist zurzeit Fr. 146,559 Passiven auf, obwohl die Perimeterbeiträge regelmässig erhoben werden. Die Perimeterpflichtigen leben in sehr bescheidenen, ja zum grossen Teil in eher ärmlichen Verhältnissen. Nun sollen neue Bauten im Kostenvoranschlage von Fr. 1,100,000 dazukommen. Wenn mit Erfolg gebaut werden soll, so muss mit einer Bauzeit von höchstens 6 Jahren gerechnet werden können. Die Landsgemeinde hat einen Kantonsbeitrag von 25 % bewilligt.

Bei seiner schwachen Finanzkraft konnte der Kanton, auch um die Vorlage nicht zu gefährden, nicht weiter gehen. Ebenso muss sich der Kanton in nächster Zeit bei anderen "Wildbachverbauungen beteiligen, worunter wir nur die Grosse Schliere nennen, für welche ein Projekt auf 11 Millionen Franken veranschlagt ist.

Wenn nun auch dem Gesuch des Kantons entsprechend ein Bundesbeitrag von 50 % beschlossen wird, so bleiben für den Perimeter immer noch 25 % aufzubringen, was einer Beitragsleistung von Fr. 275,000 entspricht.

Bei einer Bauzeit von 6 Jahren hat daher der Perimeter mit einer weitern jährlichen Belastung von rund Fr. 46,000 zu rechnen. Für viele heute schon stark verschuldete Heimwesen wird die Lage unerträglich. Überdies ist zu bedenken, dass, wenn die heutige Bauvorlage zum Abschluss gekommen ist, sofort eine weitere Verbauungsaktion einzuleiten sein wird. Wenn eidgenössische Hilfe im höchstzulässigen Masse not tut, so ist sie hier bei einem kleinen, nicht finanzkräftigen Kanton, der durch seine Wildbäche ganz unverhältnismässig belastet wird, sicher am Platze, uni einer hart bedrängten, strebsamen Kleinbauernbevölkerung
in der Verteidigung ihrer Scholle gegen die Naturgewalten beizustehen und sie im Kampfe mit denselben vor Untergang oder dem unsichern Los der Auswanderung zu bewahren.

Wir erachten es als gegeben, dass hier das gesetzliche Maximum von 50 % der wirklichen Kosten, im Maximum Fr. 550,000, als 50 % des Kostenvoranschlages von Fr. 1,100,000, gewährt werde.

Entsprechend der in Aussicht genommenen Bauzeit von 6 Jahren lässt sich das Jahresmaximum auf Fr. 100,000 festsetzen.

Was nun die nachgesuchte Bewilligung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages anbelangt, so kann eine solche jedenfalls auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes nicht erfolgen. Wir fügen bei, dass die ausser-

33 ·ordentliche Hilfe, welche 1928 den Kantonen Graubunden und T essin gewährt wurde, Wiederherstellungsarbeiten als Folge einer Landeskatastrophe berührt, während es sich im konkreten Falle mehr um die Subventionierung von neuen Schutzbauten handelt.

Wir erlauben uns demnach, Ihnen den hier nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung imserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 80. September 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Dr. Haab.

Der Bundeskanzler: Kaesliu.

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. Iti.

34 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden ob dem Wald für die Verbauung der Mettenlaui und für Schutzbauten am Lauibach in der Gemeinde Giswil.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, nach Einsicht des Schreibens der Eegierung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom 6. Juni 1929, einer Botschaft des Bundegrates vom 30. September 1929, beschliesst:

Art. 1.

Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird für die Verbauung der Mettenlaui und für Schutzbauten und Korrektionen auf dem Schuttkegel des Lauibaches in der Gemeinde Giswil ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird auf 50 % der wirklichen Kosten festgesetzt bis zum Maximum von Fr. 550,000, als 50 % des Kostenvoranschlages von Fr. 1,100,000..

Art. 2.

Die subventionierten Arbeiten müssen innert 6 Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragzusicherung (Art. 9) an gerechnet, zu den Bedingungen dieses Beschlusses ausgeführt werden.

Art. 3.

Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspek-

35 torat geprüften Kostenausi\ eisen. Der jährliche Höchstbetrag wird festgesetzt auf Fr. 100,000.

Art. 4.

Bei dieser Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. la des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat ist jährlich ein Bauprogramm zur Genehmigung einzureichen, wobei für die Bergverbauung zum mindesten ein ebenso grosser Betrag vorgesehen werden soll wie für die Arbeiten im unteren Teil abwärts vom sogenannten Zimmerplatz.

Art. 6.

Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten der genannten Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 7.

Die im Bundesratsbeschluss vom 5. Mai 1927 betreffend Korrektion der Laui und des Botmoosgrabens bei Giswil enthaltene Bedingung wird bestätigt, und zwar : «Die Burgergemeinde Giswil verpflichtet sich, im Verhältnis des Fortschreitens der Korrektion der Laui und Mettenlaui im Einzugsgebiet dieser beiden "Wildbäche eine Fläche von zirka 500 ha zu entwässern und aufzuforsten, wofür zunächst ein Projekt für einen Teil dieser Fläche von 50--100 ha Gegenstand eines ersten aufzustellenden und nach Genehmigung beförderlich durchzuführenden Teilprojektes bilden soll.» Die Bürgergemeinde Giswil verpflichtet sich ferner, die Weide in den Waldungen zu verbieten und diese besser zu erschliessen.

Art. 8.

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Unterwaiden ob dem Wald zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu'überwachen.

36

Art. 9.

Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 10.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwalden ob dem Wald für die Verbauung der Mettenlaui und für Schutzbauten am Lauibach in der Gemeinde Giswil. (Vom 30.

September 1929.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1929

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

2488

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1929

Date Data Seite

26-36

Page Pagina Ref. No

10 030 819

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.