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Bundesblatt

8l. Jahrgang.

Bern, den 13. November 1929.

Band HI.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, sugaglieli Nachnahme- und Postbestellungsgetühr.

Einrilckangsgetnhr : 50 Bappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * de. in Bern.

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2517

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Postulat des Nationalrates betreffend die Besoldung der diplomatischen Vertreter der Schweiz im Ausland.

(Vom 8. November 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Nationakat hat am 7. Dezember 1928 folgendes Postulat der Finanzkommission angenommen: «Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Eäten beförderlich eine Vorlage betreffend die gesetzliche Eegelung der Besoldungen der schweizerischen Gesandten zu unterbreiten.» Wir beehren uns, Ihnen darüber folgenden Bericht zu erstatten: Im Dienste der Eidgenossenschaft stehen heute, wie der Vorsteher des Politischen Departementes dem Nationalrate bereite im Dezember des verflossenen Jahres dargelegt hat, 16 Gesandte und 27 Gesandtschaften, indem einige unserer Gesandten bei zwei oder mehreren Eegierungen beglaubigt sind.

Von sämtlichen Postenchefs erhalten heute nur fünf, d. h. die Gesandten in Paris, Berlin, Born, Wien und Washington, ihre Besoldung auf Grund einer gesetzlichen Eegelung. Die diesbezüglichen Bundesbesohlüsse vom 21. Dezember 1872 und 21. Januar 1882 haben das Gehalt der Gesandten in Paris und Washington auf je Fr. 50,000 und dasjenige für die drei übrigen Posten auf je Fr. 40,000 festgesetzt.

In der Folge wurden die Bezüge der Gesandten neu geschaffener Posten jeweilen auf dem Wege des Voranschlages festgesetzt, wobei als Berechnungsgrundlage die durch obige Bundesbeschlüsse bestimmten Gehälter von 40 bis 50,000 Franken genommen wurden.

Bundes blatt. 81. Jahrg. Bd. III.

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198 Bis zum Jahre 1914 gaben diese Ansätze zu Erörterungen kaum Anlass.

Der Weltkrieg brachte es hingegen mit sich, dass sich die Aufgaben und dementsprechend auch die Auslagen der Gesandten um ein beträchtliches vermehrten. Indessen wurde die Erhöhung der Eepräsentationskosteu bis zu einem gewissen Grade durch die Entwertung der Valuten fast aller in Betracht kommenden fremden Länder und, für manche Posten, auch durch die Steigerung der dem Gesandten zufliessenden Kanzleigebuhren aufgewogen.

Diese Einnahmen, welche an einigen Posten während und besonders nach dem Kriege nicht unbedeutende Summen ausmachten, schufen zwischen den Besoldungen der verschiedenen Gesandten nicht nur sehr merkliche, sondern auch unbillige Ungleichheiten; bestand doch kein inneres Verhältnis zwischen der Vermehrung dieser Einkünfte und den Auslagen, die den Missionschefs aus ihrer Tätigkeit erwuchsen. Diesem Zustand wurde denn auch auf den 1. Januar 1920 ein Ende gesetzt, von welchem Zeitpunkt an sämtliche Einkünfte der Gesandtschaften der Eidgenössischen Staatskasse zugeführt wurden.

Die für die Gesandten sich daraus ergebende Einbusse wurde durch die Bewilligung von Ortszulagen ausgeglichen. Seit 1920 wurde demgemäss in den Voranschlag der Eidgenossenschaft jährlich eine Pauschalsumme aufgenommen, welche von Fr. 350,000 im Jahre 1920, auf Fr. 405,000 im nächsten Jahre und auf Fr. 440,000 im Jahre 1929 gestiegen ist. Die Steigerung dieser Kredite findet in der in fast allen Ländern eingetretenen Teuerung der Lebenshaltung wie auch in der Vermehrung unserer Gesandtschaften ihre Rechtfertigung.

Der Betrag der an jeden einzelnen Gesandten auszurichtenden Zulage wird, wie dies bereits anlässlich der Aufstellung des Voranschlages für das Jahr 1920 ausgeführt wurde, nach gewissenhafter und methodischer Untersuchung unter Zugrundelegung folgender drei Faktoren berechnet: 1. Kosten der Lebenshaltung; 2. Familienstand; 3. Eepräsentationspflichten.

Die Berechtigung und Zweckmässigkeit dieser drei Einschätzungspunkte dürfte wohl kaum bestritten werden. Da sie aber ihrem Wesen nach veränderlich sind, so scheint es kaum möglich zu sein, das System der beweglichen Zulagen, das allein genügend schmiegsam ist, aufzugeben, es sei denn, dass fast sämtliche Besoldungen beträchtlich erhöht werden. Aber auch wenn für jede Gesamtbesoldung
ein Mindest- und Höchstansatz festgesetzt würde, verbliebe wiederum ein gewisser Spielraum, bezüglich dessen der Bundesrat den Eäten bei der Budgetberatung Vorschläge unterbreiten müsste. Ein solches Vorgehen würde sich nicht wesentlich von dem heutigen unterscheiden, hätte aber den Nachteil, dass es weniger elastisch wäre.

Es ist nicht uninteressant festzustellen, dass, wie sich aus Erhebungen dee Politischen Departementes ergibt, auch andere Länder, wie Deutschland, Belgien, Dänemark, Holland und Schweden, sich bei der Berechnung der Besoldungen ihrer Gesandten auf ähnliche Erwägungen stützen. Der Voranschlag

199 der Aussenministerien der eben genannten Länder sieht, wie aus der untenstehenden Tabelle erhellt, neben den Grundgehältern noch Orts- und Kepräsentationszulagen vor. Die folgenden Zahlen sind den Budgets für das Jahr 1927 entnommen und lassen natürlicherweise die Besoldungen der Botschafter, die ja für uns nicht in Frage kommen, ausser Acht.

Grundgehalt Minimum Maximum Goldfr.

Goldfr.

Deutschland Belgien Dänemark Holland Schweden

16,000 32,000 15,000 15,000 20,000

19,000 52,500 21,000 24,000 24,000

Ortszulagen Minimum Maximum Goldfr.

Goldfr.

89,000 14,000 25,500 29,000 10,000

174,000 140,000 68,000 125,000 102,000

Obenstehende Tabelle zeigt, dass die Ortszulage in den fraglichen Ländern fast immer das Grundgehalt übersteigt, während in der Schweiz die erstere bedeutend niedriger als letzteres ist.

Bemerkenswert ist ferner, dass gewisse Gesandte obiger Länder ausser den genannten Gehältern und Zulagen noch Mietentschädigungen für Empfangsräume erhalten, wobei die Kosten der eigentlichen Wohnung für die Einen restlos vom Staate übernommen werden, für die Andern vollständig wegfallen, da sie in dem Staate gehörigen Gebäulichkeiten untergebracht sind. Die schweizerischen Gesandten haben nirgends unentgeltliche Wohnung. In denjenigen Hauptstädten, wo die Eidgenossenschaft Liegenschaften besitzt, wird ihnen an der Besoldung eine gewisse Summe als Mietzins abgezogen.

Trotz dieser verschiedenen Feststellungen haben wir uns bemüht, eine dem nationalrätlichen Postulate Bechnung tragende Lösung zu finden, durch die der Betrag der Ortszulagen zugunsten der eigentlichen Gehälter vermindert würde.

Nach eingehender Prüfung der Frage sind wir zum Ergebnis gelangt, dass das folgende System sowohl den Wünschen des Parlamentes entsprechen, wie auch dem Bundesrate die unerlässliche Freiheit geben dürfte, die einzelnen Faktoren, aus denen sich die Besoldung der Gesandten zusammensetzt, in geziemender Weise zu berücksichtigen. Die Grundbesoldung würde demzufolge für die wichtigsten und teuersten Posten (Paris, Berlin, London, Washington und Buenos-Aires) auf Fr. 60,000, für die übrigen Posten auf Fr. 50,000 erhöht werden. Diese Grundbesoldung würde für verheiratete Gesandte durch eine feste Familienzulage und augserdem, wo es notwendig scheint, durch eine veränderliche Postenzulage ergänzt werden.

200 Dieser Entwurf würde, der gegenwärtigen Lage angepàsst, folgendes Bild ergeben: Zulagen

Paris Berlin London Washington .

Buenos-Aires Rom Wien Madrid Brüssel Stockholm Bukarest Warschau . .

Eio de Janeiro Im Haag Konstantinopel Tokio

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feste Familienzulage

Grundgehalt Fr.

60,000 60,000 60,000 60,000 60,000 50,000 50,000 50,000 50,000 50,000 50,000 50,000 50,000 50,000 50,000 50,000

Fr.

20,000 20,000 20,000 20,000 20,000 15,000 15,000 15,000 15,000 15,000 15,000 15,000 15,000

850,000

220,000 1,070,000

bewegliche Postenzulage

Fr.

100,000

100,000 1,070,000 1,170,000

Die Gesamtsumme der Zulagen, deren Zuteilung dem Ermessen des Bundesrates anheimgegeben wäre, würde somit auf Fr. 100,000 herabgesetzt und erlauben, gewissen Missionschefs, in Anlehnung an die besonderen Verhältnisse, die gewährten Mittel zu erhöhen, wobei diese Gesandten trotz der in Aussicht genommenen Erhöhung ihrer Besoldung, sich gegenüber den ihnen auferlegten Verpflichtungen immer noch in sehr beengter Lage befinden würden.

Wir geben uns gerne der Hoffnung hin, dass unsere Ausführungen Sie davon überzeugen werden, dass die Festsetzung der Gesandtenbezüge auf dem Wege des Voranschlages besser als durch gesetzliche Regelung zu dem Ziele führen wird, welches Sie im Auge haben. Wir beehren uns daher, Ihnen anbei

201 den Entwurf eines Bundesbeschlusses vorzulegen, welcher die Bundesbeschlüsse vom 21. Dezember 1872 und 21. Januar 1882, die der gegenwärtigen Lage nicht mehr entsprechen, ausser Kraft setzt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. November 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Dr. Haab Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

202

(Entwurf.)

Bundeslbeschluss über

die Besoldung der diplomatischen Vertreter der Schweiz im Auslande.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 8. November 1929, beschliesst :

Art. 1.

Die Grundbesoldungen der diplomatischen Vertreter der Schweiz im Auslande werden jedes Jahr auf dem Wege des Voranschlages bestimmt.

Der Bundesbeschluss vom 21. Christmonat 1872 betreffend die Gehälter der schweizerischen Gesandtschaften im Auslande und der Bundesbeschluss vom 21. Januar 1882 betreffend die Vertretung der Schweiz in Washington Werden hiermit ausser Kraft gesetzt.

Art. 2.

Dieser Beschluss, welcher nicht allgemein verbindlicher Natur ist, tritt sofort in Kraft.

Art. 8.

Der Bundesrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Postulat des Nationalrates betreffend die Besoldung der diplomatischen Vertreter der Schweiz im Ausland. (Vom 8.

November 1929.)

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1929

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46

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2517

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13.11.1929

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197-202

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