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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Entreprises électriques fribourgeoises in Freiburg (EEF) sind im Besitze der bis 8. Januar 1936 gültigen Ausfuhrbewilligung Nr. 89, vom 24. September 1926, für die Ausfuhr elektrischer Energie an die Société des forces motrices du Refrain in Montbéliard (Frankreich). Die zur Ausfuhr bewilligte Energiemenge beträgt max. 225,000 Kilowattstunden pro Tag, lieferbar mit einer Leistung von max. 16,500 Kilowatt.

Die EEF stellen das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung Nr. 89 für die Zeit bis 1. Januar 1940 und Erhöhung der zur Ausfuhr bewilligten Energiequote vom 1. Januar 1930 an auf 365,000 Kilowattstunden pro Tag mit einer Leistung von max. 22,000 Kilowatt. Die Energieausfuhr ist einzuschränken, sofern die Bundesbehörden dies im Interesse der Verbesserung der Inlandversorgung als notwendig erachten.

Die über den Rahmen der Ausfuhrbewilligung Nr. 89 hinaus auszuführenden Energiemengen würden aus den Energiedisponibilitäten der EEF sowie aus ihrem künftigen Fremdstrombezug von der S. A. l'Energie de TOuest-Suisse in Lausanne (EOS) stammen. Diese würde die Energie aus ihrem Werk Champsec-Bagnes und dem Werk Sembrancher der Société Romande d'Electricité, welche vor der Vollendung stehen, sowie später aus dem im Bau befindlichen Werk La Dixence beziehen.

Zum Zwecke der vermehrten Ausfuhr beabsichtigen die EEF den Umbau der bestehenden Übertragungsleitung für 32,000 Volt HauteriveSugiez-Corbatière in eine Leitung für 120,000 Volt sowie die Erstellung eines 7 km langen neuen Leitungsstückes Corbatiere-Schweizergrenze.

Gremäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 20. Dezember 1929 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkte anzumelden. Nach diesem Zeitpunkte eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

B e r n , den 15. November 1929.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

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Wiedereröffnung des Zollamtes St. Moritz.

Über die nächste Wintersaison wird das Gepäckzollamt St. Moritz (Engadin) vom 15. Dezember 1929 bis 10. März 1930 geöffnet sein.

Während dieser Periode können aus dem Auslande nach St. Moritz bestimmte Sendungen von Reiseeffekten, Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut im Transit zur Zollbehandlung nach genannter Empfangsstation abgefertigt werden.

B e r n , den 12. November 1929.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen, Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum 1. Oktober 1929 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechts seit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. 1. 50, bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1. 75.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Lieferung von Dienstmützen für das Personal der eidgenössischen Zollverwaltung.

Die Lieferuug der im Jahre 1930 für das Persoual der eidgenössischen Zollverwaltung benötigten Dienstmützen wird hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Vorschriften über die Anfertigung der Dienstmützen sind bei der Materialverwaltung der Oberzolldirektion in Bern erhältlich, wo auch Modelle zur Einsichtnahme aufliegen. Die Lieferung der Mutzen hat franko Bestimmungsort zu geschehen.

Das für Grenzwächter- und Aufsehermützen erforderliche feldgraue und dunkelblaue Mützentuch wird zum Preise von Fr. 16. 50 per Meter abgegeben, während die Strahlenkreuze kostenlos geliefert werden. Die Beschaffung des für die BeamteDmützen erforderlichen Tuches sowie der Stickereien und übrigen Fournituren ist Sache des Lieferauten.

Angebote schweizerischer Mützenfabrikanten sind bis zum 25. November 1929 der unterzeichneten Stelle einzureichen.

B e r n , den 8. November 1929.

(2..)

Eidgenössische Oberzolldireküon.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1929

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47

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20.11.1929

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297-298

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