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Bundesblatt

8l. Jahrgang.

Bern, den 15. Mai 1929.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, M Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpli & de, In Bern.

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2437

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Besteuerung des Tabaks.

(Vom 4. Mai 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Einleitung.

Am 6. Dezember 1925 haben das Volk und die eidgenössischen Stände grundsätzlich die Einführung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversichrung gutgeheissen. Durch diesen Volksentscheid erhielt der Bund ferner die Ermächtigung zur fiskalischen Belastung des Tabaks. Die Verfassungsrevision legte ihm dabei die Verpflichtung auf, vom 1. Januar 1926 an den Ertrag der Tabakbelastung dem Versicherungswerke zuzuwenden. Im weitern bestimmte sie, dass auch der Bundesanteil aus den Reinerträgnissen der Branntwcinbelastung der Sozialversicherung zufliessen solle.

Dem Volkswillen ist im ersten Punkt bereits nachgelebt worden, indem der Ertrag der Tabakzölle seit dem 1. Januar 1926 dem Versicherungsfonds zugeführt wird. Am 1. Januar 1929 betrug dieser Fonds 67 Millionen Franken. Es handelt sich nun darum, für die allgemeine Besteuerung des Tabaks die gesetzliche Grundlage zu schaffen. Ferner muss in Nachachtung des vom Volke kundgegebenen Willens eine Revision der gegenwärtigen Alkoholgesetzgebung an die Hand genommen werden.

Durch Postulat vom 7. Dezember 1926 wurde der Bundesrat eingeladen, die Frage zu prüfen, ob nicht die Tabakzölle einer Revision zu unterziehen seien, um die Tabakprodukte gleichmässiger und gerechter zu belasten. Das Postulat wünschte ferner die sofortige Steigerung des Ertrags aus der Tabakbelastu unter gleichzeitigem Zurückdrängen der Einfuhr von Fertigfabrikaten im Interesse der einheimischen Produktion.

Der Bundesrat nahm das Postulat entgegen und erklarte, er werde der Frage der Tabakbesteuerung nahertreten, um deren Ordnung auf dem Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. I.

44

534 Wege des Steuergesetzes zu prüfen. Schon geraume Zeit vor dem Einbringen des Postulats hat sich das Zolldepartement mit der Frage der Neuordnung der fiskalischen Erfassung des Tabaks in eingehender Weise beschäftigt. Unmittelbar nach Annahme des Verfassungsartikels betreffend die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsversicherung hat es die Prüfung der Frage an die Hand genommen, auf welche Weise die nötigen Mittel zur Durchführung dieses bedeutsamen Sozialwerkes für den Bund bereitgestellt werden können. Neben den bereits bestehenden Erträgnissen aus der Tabakbelastung, die durch den vorliegenden Entwurf noch gesteigert werden sollen, bestimmt der Artikel auch die künftige Einnahme aus der Besteuerung des Branntweins zum voraus für den Versicherungszweck. Ein Entwurf betreffend die Revision des Verfassungsartikels über die geistigen Getränke liegt den eidgenössischen Räten vor. Seine Beratung wird innert kurzer Frist beendet sein. Die Annahme der Alkohol- reform durch das Volk sichert dem Bund einen bedeutenden Ertrag.

Ausser diesen Einnahmen aus dem Tabak und dem Alkohol stehen dem Bund für seine Versicherungszwecke noch die Zinsen aus dem Fonds zur Verfügung, in den schon jetzt die Tabakzölle fliessen. Anderseits hat die eingehende Prüfung der finanziellen und fiskalischen Lage des Bundes ergeben, dass es sehr schwierig wäre, hierfür eine weitere regelmassige Hilfsquelle zu finden. Insbesondere zwingt uns eine vorsichtige Finanzpolitik, von der Einstellung eines jährlichen Beitrags für die Versicherungen in den Voranschlag des Bundes, wenigstens vorläufig, abzusehen.

Sollte dagegen die Staatsrechnung mit einem Einnahmenüberschuss abschliessen, so wird sich der Bundesrat selbstverständlich glücklich schätzen, den eidgenössischen Räten zu beantragen, es sei dem Versicherungsfonds ein Teil des Überschusses zuzuweisen, soweit dieser nicht schon für andere Zwecke, wie Tilgung der Staatsschuld oder Deckung der ausserordentlichen Ausgaben, beansprucht wird. Freilich ist es hierfür unter allen Umständen notwendig, dass in Zukunft alle ordentlichen und ausserordentlichen Ausgaben durch die jährlichen Einnahmen gedeckt werden können.

Die Sozialversicherung darf daher nicht unbedingt mit diesen ausserordentlichen Zuschüssen rechnen. Wenn auch dank der kraftigen Fiskalmassnahmen, denen der
Steuerpflichtige im Hinblick auf die Steigerung der Einnahmen zugestimmt hat, und dank der Einschränkungen in den Ausgaben der Voranschlag des Bundes nach einer langen Fehlbetragsperiode wieder ins G-leichgewicht gebracht werden konnte, ao fehlt ihm doch noch jene Elastizität, ohne die jede Einnahmenverminderung oder Ausgabenvermehrung einen neuen Fehlbetrag herbeiführt. Die Erfahrung lehrt, dass ein zeitweises Sinken der Einnahmen besonders bei den Zöllen unvermeidbar ist.

Anderseits werden an die Bundesfinanzen fortwährend neue Anforderungen gestellt. Wir erwähnen hier im besondern die Inkraftsetzung des Tuberkulosegesetzes, die allfällige Erhöhung der Primarschulsubvention,

535

die landwirtschaftliche Hilfsaktion, die Altersversicherung usw. Wie der gegenwärtige Stand der Finanzquellen die Ausrichtung eines regelmässigen Jahresbeitrages an die Sozialversicherung voraussichtlich nicht gestattet, so kann auch eine Einnahmenvermehrung durch den Ausbau der direkten Steuern auf dem Vermögen oder dem Erwerb kaum ins Auge gefasst werden.

Diese Steuerlast hat in unserm Lande ein Ausmass angenommen, das die Grenze des Erträglichen erreicht hat. Während der Ertrag der direkten Steuern für Bund, Kantone und Gemeinden 1913 im ganzen noch Fr. 173,756,547 betrug, stieg diese Summe im Jahre 1927 auf Fr. 546,865,938, also auf mehr als den dreifachen Betrag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung den Finanzhaushalt der Kantone in Mitleidenschaft ziehen wird, denen daraus neue und wesentliche Ausgaben erwachsen. Darin liegt für die Eidgenossenschaft ein weiterer Grund, sich jedes neuen Eingriffs in die Steuerhoheit der Kantone zu enthalten. Im besondern könnte von der Übertragung der Erbschaftssteuer auf den Bund keine Rede mehr sein, da diese nach wie vor ausschliesslich den Kantonen zufallen muss.

Wenn auch die Verbrauchssteuern in der Schweiz weniger hoch sind als anderswo, so ist ihre Erhöhung dennoch nicht wünschbar, denn jede solche bedeutet eine Verteuerung der Lebenshaltung. Einzig eine bessere fiskalische Ausnützung des Luxusverbrauchs ist geeignet, eine Erhöhung der Einnahmen herbeizuführen. Aus unseren Bemerkungen ergibt sich, dass Tabak und Alkohol ernsthaft herangezogen werden müssen, um der Sozialversicherung eine feste Grundlage zu schaffen. Darum muss mit aller Bestimmtheit die Tatsache hervorgehoben werden, dass die von der Verfassung für das Versicherungswerk vorbehaltenen Mittel, Besteuerung des Tabaks und der gebrannten Wasser, äusserst produktive Steuerquellen darstellen. Der Fiskalertrag aus diesen Objekten war bisher, auch während den Kriegsjahren, wo ein grösserer Ertrag wünschbar gewesen wäre, eher ein bescheidener zu nennen. Andere Länder haben aus der Besteuerung des Luxusverbrauchs, insbesondere Tabak und Branntwein, weit höhere Erträge erzielt. Die nachstehenden Zahlen ergeben hierfür einen sprechenden Beweis.

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Die fiskalische Belastung des Branntweins im Ausland und in der Schweiz.

Länder

Quelle

Betrag der fiskal.

Belastung in Taus.

Schwelzerfranken

Fiskalertrag auf den Kopf der Bevölkerung

Voranschi, 1928 Deutschland .

334,800 5.35 Belgien , . .

45,500 5.90 1929 1928/29 40,588») Dänemark . .

11.85 Frankreich . .

1929 387,684") 9.85 Rechnung 1927/28 Grossbritannien 1,547,206') 35.-- Voranschl. 1929/30 Norwegen . .

9 25,020") Niederlande 1929 93,600 12.70 Polen. . . .

1927/28 185,812 6.80 Schweden . .

,, 1928/29 52,820°) 8.75 Rechnung 1927 Schweiz . .

7,855 2.-- *) Inbegriffen Belastung des denaturierten Alkohols, doch ohne die Verkaufssteuer der Restaurants.

") Ohne Umsatzsteuer.

·) Inbegriffen Lizenzgebühr der Produzenten, Gross- und Kleinhändler.

') Ohne Umsatzsteuer.

·) Monopolertrag mit Inbegriff der Verbrauchssteuer.

·) Ohne Ausschanksteuer.

Zolleinnahmen auf Tabak.

19101928

In tausend Franken

1910

2,720

1911

2,932

1912

1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919*) 1920*) 1921 1922 1923 1924 1925 1926 1927 1928

3,193

3,136 3,496 2,991 4,042 2,650 1,886 4,163 11,376 5,265 11,740 12,693 15,089 20,287 18,726 21,362 21,357

*) In der Erwartung der bevorstehenden Erhöhung der Zollansätze worden 1919 und 1920 50,000 Meterzentner jährlich über den Durchschnitt der vorhergehenden Jahre hinaus eingeführt.

537

Die fiskalische Belastung des Tabaks im Ausland und in der Schweiz.

(ohne wesentliche Änderung in den letzten Jahren.)

Länder A. Staaten mit Steuern.

Quelle

Ertrag der flskal. Fiskalertrag auf den Kopf der Bevölke-Belastung in Schweizerfranken rung in Schweiz. Fr.

England ') Vereinigte Staaten . .

Schweden . . . .

Norwegen Dänemark

Rechnung 1927 Voranschi. 1928 Rechnung 1927/28 1927/28 Voranschi. 1928/29 ,, 1927/28 ,, 1928/29

984,443,564 942,400,000 1,852,486,423 2,061,540,213 84,790,000 21,545,000 29,190,000

15.57 15.-- 89.16 19.50 14.40 8.13 9.--

B. Monopolstaaten.

Frankreich Italien . . . .

Österreich .

. . .

Rechnung 1927 Voranschi. 1927/28 1929

746,278,671 864,000,000 246,730,930

19.-- 22.32 38.40

21,362,327

5,35

Deutsches Reich . .

S c h w e i z Rechnung 1927 *) Zölle, Atigaben, Pa tentgebühren.

Daraus geht hervor, dass beispielsweise England auf dem Tabak einen siebenmal höhern Zoll erhebt als wir und dass dort der Branntwein eine fünfzehnmal stärkere Belastung erfahrt als in der Schweiz.

Diese Vergleiche ermöglichen die Feststellung, dass wir im Tabak und in den gebrannten Wassern Steuerquellen besitzen, die geeignet sind, dem Bunde alle Mittel zur Verfügung zu stellen, deren er zur Finanzierung der Versicherungswerke bedarf. Wir zweifeln nicht daran, dass sich das Schweizervolk der Wohltaten des Versicherungswerkes würdig erweisen wird, indem es die Tabaksteuer und die Branntweinbelastung ' annimmt.

Man hat den Anteil des Bundes am künftigen Reinertrag aus dem Alkohol auf ungefähr 15 Millionen Franken geschätzt. Um der Sozialversicherung eine genügende Finanzgrundlage zu schaffen, muss die Tabaksteuer jährlich etwa 30 Millionen abwerfen. Die zurzeit an der Grenze erhobenen Zölle auf Rohtabak und Fertigfabrikaten ergeben bereits einen Jahresertrag von etwas über 20 Millionen Franken. Die nötige Anstrengung zur Steigerung dieses Ertrages bis auf 30 Millionen geht nicht über unsere Kraft hinaus, weil es sich nicht um die Schaffung einer neuen Einnahme von 30 Millionen, sondern nur darum handelt, einen Mehrertrag von 7 bis 8 Millionen zu finden. Der Gesetzesentwurf, den wir Ihnen hiernach unterbreiten, wird bei seiner Anwendung auf den durchschnittlichen Jahresverbrauch dem Bunde regelmässig einen Ertrag sichern, dessen Höhe ungefähr den 30 Millionen Franken entspricht.

538 Doch bevor wir mit der Besprechung unseres Entwurfes beginnen, erachten wir es für angezeigt, die Gründe darzulegen, die uns znr Annahme dea vorgeschlagenen Systems bestimmt haben.

I.

Geschichtliches.

Die fiskalische Erfassung des Tabaks, die in allen Ländern eine wesentliche Einnahmenquelle bildet, ist in der Schweiz seit geraumer Zeit Gegenstand eingehender Prüfung. Es ist wohl kein Steuersystem bekannt, das auf seine Anpassung an die schweizerischen Verhältnisse nicht untersucht worden wäre. Es sei uns gestattet, diese Projekte hiernach kurz zu erwähnen.

Schon im Jahre 1893 beauftragte der Bundesrat die Departemente der Finanzen und der Industrie mit der Berichterstattung über den mutmasslichen Ertrag eines eidgenössischen Tabakmonopols, sowie über die Art und Weise seiner Einführung unter tunlichater Berücksichtigung der einheimischen Tabakindustrie. Mit der Ausarbeitung eines bezüglichen Gutachtens wurden die Herren Prof. Dr. MÜliet und Nationalrat Dr. A. Frey betraut.

Die beiden Experten fassten die Ergebnisse ihrer Prüfung in einem ,,Gutachten betreffend den mutmasslichen Ertrag eines eidgenössischen Tabakmonopols" zusammen. Danach wäre ein Ertrag von G±/2 Millionen Franken erzielbar gewesen, allerdings unter Schaffung eines ausgedehnton Verwaltungsapparates.

Von 1914 an stellte die Kriegszeit grosse Ansprüche an die Bundeskasse. Die Erschliessung neuer Einnahmequellen musste sofort an die Hand genommen werden. Die Prüfung der fiskalischen Erfassung des Tabaks wurde neuerdings auf die Tagesordnung gesetzt.

Im Februar 1915 unterbreiteten die Herren Milliet und Frey dem Finanzdepartement einen neuen Entwurf, der auf dem Tabakmonopol fusste. Der Jahresertrag wurde auf ungefähr 20 Millionen Franken berechnet. Ein interessantes Gutachten lieferten ebenfalls die Herren Kambert, gewesener Direktor der ottomariischen Regieverwaltung, und Dr. Julius Lissner aus Berlin.

Im Mai des folgenden Jahres reichte Herr Prof. Milliet dem eidgenössischen Finanzdepartement noch ein weiteres Projekt ein, das die Besteuerung des Tabakfabrikates durch die Anwendung der Banderole enthielt. Vorgesehen war darin die Erhebung einer nach dem Detailpreis bemessenen Verbrauchssteuer auf den zum Verkauf bestimmten Tabakfabrikaten. Der mutmassliche Jahresertrag belief sich auf 10 Millionen Franken.

539 Der verheerende Einfluss der Kriegsjahre auf unsere Finanzen gab der Frage der Tabakbesteuerung immer dringenderen Charakter. Am 2. März 1917 richtete der Bundesrat an die Bundesversammlung eine Botschaft, welche auf die Einführung des Tabakmonopols abzielte. Der Reformvorschlag sollte dem Bund nicht allein neue Einnahmequellen sichern, sondern auch die Sozialversicherung fördern helfen. Die Beratung dieser Vorlage in der Kommission des Nationalrates erbrachte jedoch sogleich mit aller Deutlichkeit den Beweis, dass eine Mehrheit für das Tabaktnonopol nicht zu erreichen war. Dem Gedanken der fiskalischen Erfassung des Tabaks an sich stand man sympathisch gegenüber, doch musste eine andere Form gefunden werden. Der Bundesrat verzichtete also auf den Monopolentwurf und suchte nach einer andern Lösung. Im November 1917 arbeitete Herr Prof. Milliet im Auftrag des Bundesrates ein neues Projekt aus.

Nach dem langandauernden Studium der verschiedenen Systeme entschloss sich der Bundesrat unter dem Druck der Finanzbedürfnisse, endlich aus dem Prüfungsstadium herauszukommen und den Weg der Verwirklichung zu beschreiten. Er verzichtete dabei auf die von seinen Sachverständigen nacheinander eingereichten Projekte und fasste die Erhöhung der Zölle auf dem Rohtabak und auf den in die Schweiz eingeführten Fertigfabrikaten ins Auge. Am 27. Januar 1920 ordnete er die Erhöhung auf Fr. 75 per 100 kg des bis dahin auf allen Rohtabaken ausländischer Herkunft erhobenen einheitlichen Zollansatzes von Fr. 25 an. Am 31. Dezember 1920 wird der Tarif neuerdings abgeändert, um die differenziellen und progressiven Zollansätze einzuführen. Das war ein erster Schritt in der Richtung des Systems, dessen endgültige Annahme wir Ihnen beantragen. Mit Buiidesbeschluss vom 24. Juni 1921 wurde dem Erlass die Genehmigung erteilt. Der Differentialtarif gestattet die Anpassung der fiskalischen Erfassung an die verschiedenartige Verwendung des Tabaks. Die Zigarette erträgt eine bedeutend höhere Belastung als der Pfeifentabak oder die Zigarre. Infolgedessen werden die zur Herstellung von Zigaretten bestimmten Tabakblatter stärker herangezogen als die Rohtabake für die Pfeife und die Zigarrenfabrikation.

Durch die Progression können die feinen Tabake stärker belastet werden als die gewöhnlichen Sorten, diese wiederum etwas höher als
der minderwertige Tabak. Bis zum Jahre 1921 erhob der Bund einen einheitlichen Zollansatz auf den teuren wie auf den billigen Tabaksorten.

Am 10. Dezember 1923 ordnete der Bundesrat die Gruppierung und Klassierung der Tabake von neuem, um eine angemessenere und fiskalisch wirksamere Belastung zu sichern. Der auf 1. Januar 1924 in Kraft gesetzte daherige Beschluss wurde von den eidgenössischen Räten am 4. April 1924 genehmigt. Er steht noch heute in Kraft.

Die Botschaft an die Bundesversammlung vom 10. Dezember 1923 erläutert eingehend das vorgeschlagene System, das auf dem Grundsatz

5äO

des an der Grenze erhobenen Tabakzolls fugst. Die Festsetzung der Zollansätze auf Rohtabak und Fertigfabrikaten trägt der Notwendigkeit Rechnung, die einheimische Tabakindustrie zu schützen, insbesondere die Zigarren- und sodann die Rauchtabakfabrikation. Diese wirtschaftliche Rücksichtnahme kann der Zigarettenindustrie nicht in gleichem Masse zugesprochen werden. Die Zigarette wird überwiegend durch Maschinenarbeit hergestellt und beschäftigt daher nur verh<nismässig wenige Arbeitskräfte.

Der an der Grenze erhobene Zoll trifft in der Hauptsache die Rohtabake. Die Einfuhr von Fertigfabrikaten ist von wesentlich geringerer Bedeutung.

Die derzeitigen Massnahmen teilen den eingeführten Kohtabak je nach seiner Fabrikationebestimmung in drei Gruppen ein.

Die e r s t e Kategorie umfasst den Rohtabak für die Herstellung von Zigarren, die z w e i t e den Rohtabak für die Herstellung von Rauchtabak und die d r i t t e den Rohtabak für die Herstellung von Zigaretten.

Innerhalb jeder Gruppe wurden zudem verschiedene Positionen geschaffen, die entsprechend dem Wert und der Sorte des Rohtabaks verschiedene Ansätze aul'weisen. Der Rohtabak für die Herstellung der Zigarre wird am geringsten belastet, derjenige für die Rauchtabakfabrikation etwas höher, am schärfsten der Rohtabak für die Herstellung der Zigarette. Auf diese Weise worden die Bedürfnisse der drei Industriegruppen angemessen berücksichtigt. Ferner kann dabei dem Fabrikationswert des Rohtabaks Rechnung getragen werden durch höhere Belastung der teuren Sorten gegenüber den gewöhnlichen. Die zur Verwendung kommenden Ansätze sind also nach den Gruppen verschieden und innerhalb dieser Gruppen auch noch abgestuft. Freilich kann dieses System nur richtig funktionieren, wenn es der Verwaltung gelingt, in der Praxis die Verwendung des eingeführten Rohtabaks genügend zu beaufsichtigen.

Entgegen den Befürchtungen, die bei Anlass der Ausarbeitung der Vorlage von den Industriellen geltend gemacht wurden, hat sich das seit 1924 angewandte Tabakzollsystem sehr gut bewährt. Einmal hat es das vorgesehene finanzielle Ergebnis erbracht. Wenn nicht sofort der erwartete volle Betrag erzielt wurde, so liegt das nicht an einem Systemfehler, sondern ist auf verminderte Einfuhr von Rohtabak zurückzuführen, die ihren Grund in einer starken Übersättigung des Schweizermarktes
/ufoige gewaltiger Einfuhr in den Jahren 1919 und 1920 findet. Sodann haben die KontrolJmassnahmen der Zollverwaltung Handel und Industrie in keiner Weise belästigt; die Fabrikanten haben sich denn auch nie beklagt.

Einige Uoegehungsversuche wurden entdeckt und bestraft. Endlich war es nicht nötig, einen Beamtenapparat zu schaffen. Die derzeitige Ordnung besitzt daher den Vorteil der grössten Einfachheit, der kleinsten Personalbeanspruchung und infolgedessen der Billigkeit.

541 Die eingeführten Fertigfabrikate, werden in der Weise belastet, dass die einheimische Industrie wirksam gegen die Auslandware geschützt ist.

Die Ansätze wurden indessen so berechnet, dass die ausländische Konkurrenz sofort zugunsten des Verbrauchers wirksam werden könnte, wenn die Inlandfabrikanten ihre Gewinnforderung zu hoch spannen sollten. Günstige Umstände bewirkten, dass gleichzeitig mit der Einführung der Verhältnismassig nicht unerheblichen Zollbelastung auch eine Preissenkung auf dem Tabakmarkt eintrat, so dass der Raucher die Wirkung der neuen ZolU ansätze, die für den Bund den Ertrag aus der Tabakbelastung von 4 auf 20 Millionen Franken steigerte, kaum merklich zu fühlen bekam. So besteht weder für die Behörde noch für Handel, Industrie oder den Konsumenten Veranlassung, eine Änderung des derzeitigen Systems herbeizuführen, Der fiskalische Ertrag aus dem Tabak hat heute etwas über 20 Millionen Franken erreicht. Die starken Finanzbedürfniese der Sozialversicherung erheischen jedoch eine Steigerung dieses Ertrages auf 'SO Millionen.

In erster Linie stellt sich wohl die Frage, ob nicht der Mohrertrag durch eine einfache Erhöhung der an der Grenze erhobenen Zölle erzielt werden kann. Wirtschaftliche Gründe jedoch stellen sich einer wesentlichen Erhöhung der Zölle auf Rohtabak für die Herstellung von Zigarren entgegen, und derselbe Vorbehalt, wenn schon in geringerem Masse, hat auch für den Rauchtabak zu gelten. Der Mehrertrag müsste also fast aussehliesslich auf dem für die Zigarettenfabrikation eingeführten Rohtabak eingebracht werden. Um aber 7 bis 8 Millionen Franken Mehreinnahmen aus Zöllen der für die Zigarette bestimmten Tabaksorten zu erzielen, müssten die Ansätze in einer Weise erhöht werden, dass ihre Anwendung auf grosse Schwierigkeiten stiesse. Es ergäbe sich ein gewaltiger Unterschied in der Zollbelastung des Rohtabaks für Pfeife und Zigarre und derjenigen des Rohtabaks für die Herstellung der Zigarette. Dies müsste die Gefahr der Umgehung des Gesetzes beträchtlich steigern. Um dieser Umgehung entgegenzutreten, bliebe nichts anderes übrig als die ständige scharfe Überwachung der Zigarettenfabriken, ein Verfahren, das als äusserst lästig empfunden würde.

Wenn auch der Mehrertrag in der Hauptsache von der Zigarette erhoben werden muss, so sind wir deshalb doch zur Überzeugung
gelangt, dass dieser Mehrertrag unmöglich durch das scheinbar so einfache Mittel einer erhöhten Zollbelastung erreicht werden kann. Es müsste daher eine andere Lösung gefunden werden. Wir haben Untersuchungen durchführen lassen, deren Ergebnisse im nachstehenden Abschnitt III niedergelegt &iod.

Diese haben zur Wahl eines Systems geführt, das wir Ihnen vorschlagen möchten und das wir in Abschnitt IV eingehend erläutern.

542

II.

Die Neuordnung der Tabakbesteuerung.

a. Der Ertrag der Tabakbesteuerung.

Die Notwendigkeit, den Ertrag aus der fiskalischen Belastung des Tabaks für die Invalidität»-, Alters- und Hinterlassenenversicherung zu verwenden, ist in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 21. Juni 1919 ausführlich dargelegt. Die Prüfung der finanziellen Grundlagen der Versicherung ist genügend weit vorgeschritten, um einen Überblick über die beträchtlichen finanziellen Mittel zu gestatten, die ihre Einführung erfordert. Der vom Volkswirtschaftsdepartement ausgearbeitete Vorentwurf berechnet die nach der Inkraftsetzung der Alters- und Hinterlassenenversicherung allein später benötigte Ausgabe für den Bund auf 70 Millionen Franken jährlich. Die oben dargelegten allgemeinen finanziellen Betrachtungen verweisen uns darauf, von der fiskalischen Erfassung des Tabaks und des Alkohols jene regelmässige Einnahme zu beschaffen, die den normalen Betrieb der neuen Einrichtung gewährleisten soll. Infolgedessen muss der Tabak als seinen Anteil 30 Millionen Franken abwerfen. Die seinerzeit mit der Prüfung des schwierigen Problems beauftragten Sachverständigen hatten mit einem Ertrag von rund 20 Millionen gerechnet, wobei das Monopol vorgesehen war. Sie waren aum Schiusa gekommen, dass das Banderolensystem kaum über 10 Millionen eintragen könnte. Es war also gar nicht leicht, eine einfache Lösung mit unbedingt gesichertem Betrieb und reduziertem Beamtenstab zu finden und damit einen Ertrag von 20 Millionen Franken zu erzielen. Die mit dem gegenwärtigen System gemachten Erfahrungen ermöglichen die Erhöhung des Ertrags aus der Tabakbelastung auf 30 Millionen, wobei weder das Monopol noch die Banderole herangezogen zu werden brauchen.

b. Die Beschaffung des Mehrertrages.

Eine Steigerung des Ertrages aus den Tabakzöllen in dem Umfang von 7 bis 8 Millionen liesse sich zweifellos auf dem Wege der Revision des Zolltarifs in der folgenden Weise erwirken: 1. Aus den oben bereits dargelegten Gründen würden die Zollansätze der bisherigen Tarifnummern l--3 (Rohtabake zur Zigarrenfabrikation) in der Hauptsache unverändert belassen.

2. An Stelle der bisherigen Tarifnummern 4--6 (Rohtabake zur Herstellung von Pfeifentabak) würde eine Einheitsposition mit einem Ansatz von Fr. 280 für 100 kg geschaffen. Die bisherigen Ansätze betragen Fr. 250, Fr. 300 und Fr, 360. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Dreiteilung die Erhebung nur erschwert und nicht notwendig ist. Die Fabrikanten sind der Ansicht, dass ihnen ein mittlerer, auf alle Tabaksorten anwendbarer Ansatz ermöglichen wird, bessere Sorten

543 zu verarbeiten, weil sie zu einem Ansatz von Fr.'280 Tabak einführen können, den sie bisher mit Fr, 360 verzollten. Vom Fiskalstandpunkt aus betrachtet, wird ein Einheitsaasatz von Fr. 280 für Rauchtabak etwas höhere Erträgnisse abwerfen als bisher. Heute besteht die Haupteinfuhrmenge aus Tabak, der mit dem Mindestansatz von Fr. 250 verzollt wird.

3. Dagegen wären die bisherigen Tarifnummern 7--9 (Rohtabake zur Herstellung von Zigaretten) durch zwei Positionen zu ersetzen, deren jetzige Ansätze von Fr. 610 und 800 auf Fr. 1300 und Fr. 1600 erhöht würden. Diese Erhöhung des Ansatzes auf Rohtabak für die Herstellung von Zigaretten ergäbe einen wesentlichen Mehrertrag.

Eine Zollbelastung der Rohtabake zur Zigarettenfabrikation in der hiervor erwähnten Höhe wäre jedoch mit grossen Gefahren und Unzukömmlichkeiten verbunden. Wie bereits erwähnt, würde durch den starken Unterschied in den Zollansätzen für die Zigarren- und die Zigarettenfabrikation der Anreiz zur Umgehung des Gesetzes zu gross. Sodann würde für die Einfuhr des Rohtabaks eine allzu hohe Investierung von Kapital notwendig, was den Zigarettenfabrikanten offenbar Veranlassung gäbe, für die Bezahlung der hohen Zollbetreffnisse lange Zahlungsfristen anzubegehren. Dadurch könnte aber die Sicherung der Zolleinnahmen nicht mehr in dem nämlichen Masse gewährleistet werden, wie dies bisher der Fall war. Um derartigen Nachteilen vorzubeugen, bliebe nichts anderes übrig, als sämtliche Zigarettenfabriken unter ständige Überwachung durch die Zollorgane zu stellen, ein Verfahren, das in einzelnen Staaten befolgt wird, jedoch dem schweizerischen Empfinden widerstrebt.

Die Fühlungnahme des Zolldepartements, insbesondere der Zollverwaltung mit den an dieser Frage direkt interessierten Kreisen hat auch tatsächlich ergeben, dass ihnen besser gedient ist, wenn von einer derartigen Zollerhöhung Umgang genommen und ein Steuersystem gewählt wird, das erträglichere Erhebungs- und Arbeitsmöglichkeiten bietet. Um die Interessen des Staates mit denen der Fabrikanten und Verbraucher in Übereinstimmung zu bringen, hat die Zollverwaltung nach einer andern Lösung als der einfachen Erhöhung der bisherigen Zollansätze gesucht.

In allen Ländern gilt der Tabak allgemein als Luxusartikel und v e r k ö r p e r t ein S t e u e r o b j e k t e r s t e n R a n g e s ,
das wie kein anderes den Vorteil hat, den Konsumenten nur in geringem Masse zu belasten und es dem Raucher zudem überlässt, durch Verzicht auf den Tabakgenuss oder durch Einschränkung desselben den Steuerbeitrag selbst zu bestimmen. Aus diesen Erwägungen heraus wurde denn auch der Tabak in vielen Staaten als Fiskalobjekt erfasst und stark belastet. Der Tabakgenuss, erfolge er nun in Form einer Zigarre, Zigarette oder durch die Pfeife, wird in allen Bevölkerungsschichten gepflegt, Durch die Popularisierung der Zigarette auch bei uns hat der Verbrauch dieses Rauchmittels eine nie vorausgesehene Steigerung erfahren.

544 Dank der verhältnismässig geringen Brenndauer einer Zigarette erreicht der Verbrauch ganz erhebliche Ziffern. Wir schätzen den künftigen Jahresverbrauch in der Schweiz auf rund 1500 Millionen Stück, entsprechend einer Rohtabakmenge von 16,000 q. Aus einer relativ geringen Menge Rohtabak wird somit eine sehr grosse Zahl Fabrikate erzeugt. Da fast jede Zigarette nicht bloss eine Tabaksorte enthält, sondern aus einer sorgfältig ausgewählten Mischung verschiedener Tabake besteht, SO hat der Fabrikant weitgehende Möglichkeit, durch entsprechende Auswahl von Rohtabaksorten Zigaretten der verschiedensten Qualitäten und Preislagen herzustellen.

Eine bescheidene auf dem Stück erhobene Steuer wirkt sich im Verkaufspreis bei der mittleren und hohen Preislage der Zigaretten kaum, bei der Volkszigarette in erträglichem Masse aus. Auch ohne stärkere Belastung der Rohtabake für die Pfeife und die Zigarrenfabrikation sollte es in der Schweiz gut möglich sein, einen Gesamtertrag von 30 Millionen Franken zu erreichen. Der grosse Zigarettenverbrauch gestattet selbst auf Grund eines niedrigen Ansatzes die Erzielung einer wesentlichen Mehreinnahme. Eine durchschnittliche Belastung von 1/s Rappen das Stück genügt zur Erreichung jenes Mehrertrages von 7 bis 8 Millionen Franken, der mit den heutigen Erträgnissen zusammen die Gesamtsumme von 30 Millionen ausmachen würde. Ein Steuergesetz, dessen Ansätze in der Schweiz einen Ertrag von 28 Millionen einbrächte, ergäbe eine Belastung von ungefähr Fr. 7 auf den Kopf der Bevölkerung. Das ist bedeutend weniger, als die Belastung in der Grosszahl der übrigen Staaten einbringt, wo der Verbrauch auf den Kopf der Bevölkerung doch viel kleiner ist als bei uns. Dabei ist noch angenommen, dass die Steuer in vollem Umfang auf den Raucher abgewalzt werde, was nach unserer Überzeugung jedoch voraussichtlich kaum der Fall sein wird, da der Zigarettenfabrikant ein sehr grosses Interesse an einem möglichst hohen Fabrikationsumsatz hat und daher danach trachten wird, diesen Umsatz durch möglichst billige Belieferung des Rauchers zu steigern. Ein Teil der Gesamtbelastung und besonders einer Zigarettensteuer dürfte daher voraussichtlich vom Fabrikanten freiwillig übernommen werden. Die Zigarettensteuer, die den Gegenstand eines unserer Vorschläge bildet, erscheint ala eine den Raucher nur in bescheidenem Masse beschwerende Abgabe, die sich in geringen Raten auf das ganze Jahr hindurch in erträglicher Weise verteilt.

III.

Untersuchungen zur Umgestaltung der Tabakbesteuerung.

Vor der Wahl des Systems ist es von Wichtigkeit, sich über die künftige Gestaltung der Tabakbesteuerung ein möglichst genaues Bild zu machen und die Vorteile und Unzukömmlichkeiten, welche die verschie-

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denen Verfahren dem Verbraucher, der Industrie und dem Staate bringen, gegeneinander abzuwägen. Die seit dem Jahre 1924 mit dem gegenwärtigen Zollsystem gesammelten Erfahrungen haben in zolltechnischer und wirtschaftlicher Beziehung sehr nützliche Fingerzeige erbracht. Wir haben ferner Erhebungen über die Verhältnisse und den Anbau des Inlandtabaks durchgeführt, die durch das bisherige Zollsystem nicht erfasst werden konnten.

1. Die Erfahrungen seit 1924.

a. In finanzieller Hinsicht.

Die Erwartungen, die in finanzieller Hinsicht an die Auswirkung der Neuordnung der Tabakzölle vom 10. Dezember 1923 (in Kraft gesetzt am 1. Januar 1924) gestellt wurden, haben sich nicht in durchaus befriedigender Weise erfüllt. Der Ertragsberechnung wurde damals eine mittlere Jahreseinfuhr von rund 60,000 Meterzentnern Rohtabak zugrunde gelegt.

Diese m i t t l e r e Ziffer ist aber bei weitem nicht erreicht worden. Die Einfuhr für das Jahresviert 1924/1927 stellt sich wie folgt: 1924 = 18,976 q 1925 = 43,910 q 1926 = 57,880 q 1927 = 61,678 q was mithin ein Mittel für das Jahresviert von nur 45,000 Meterzentnern ergibt. Dementsprechend stellten sich die Zolleinnahmen an Stelle des erwarteten Mittels von ca. 21 Millionen auf ein Mittel für das Jahresviert 1924/1927 von rund 18,8 Millionen, wobei noch zu bemerken ist, dass in den Zolleinnahmen pro 1924 ein Betrag von rund 12 Millionen im Jahre 1923 provisorisch erhobener und im Jahre 1924 endgültig zur Verrechnung gebrachter Zölle inbegriffen ist.

Die Ursache der geringeren Einfuhr ist einmal dem Umstände zuzuschreiben, dass gegen Ende 1923, kurz vor Inkrafttreten der neuen Tabakzollordnung, eine übermässige Einfuhr von Rohtabak noch zu den alten Zollansätzen einsetzte. Dadurch waren die Lager auf mehrere Jahre hinaus aufgefüllt. Tatsächlich wirkt sich diese ausgesprochen spekulative Einfuhr heute noch hemmend auf den Import neuer Bestände aus. Die Einfuhr pro 1923 erreichte eine Höhe von 103,491 Meterzentner, wogegen diejenige pro 1924 nur 18,976 Meterzentner zu verzeichnen vermochte (siehe Tabellen l, 4, 13). Lähmend auf die Entwicklung der Rohtabakeinfuhr wirkte auch der gestörte Stand der Valuta, sowie die von einzelnen Staaten ergriffenen Prohibitivmassnahmen, wodurch der Export schweizerischer Produkte nach dem Auslande, wo vor dem Kriege gute Absatzgebiete bestanden, geradezu zerstört wurde. Sodann ist nicht zu verkennen, dass die in einzelnen Industriekreisen wie auch in der Landwirtschaft zu Tage

546

getretene wirtschaftliche Krisis eine Einschränkung des Tabakverbrauchs bewirkt haben mag. Die Lage in der Zigarren- und Rauchtabakindustrie verzeigt auch im Verlaufe des Jahres 1928 noch eine gewisse Stagnation.

Aus Fachkreisen verlautet, dass einzelne Betriebe zur Einschränkung ihrer Produktion überzugehen genötigt waren, sodass voraussichtlich für die nächste Zeit mit einer wesentlich höhern Eirifuhrziffer und einer daherigen gesteigerten Produktion in der Zigarrenbranche kaum zu rechnen ist.

Eine bescheidene Mehrbelebung dürfte sich vielleicht bei der Rauchtabakindustrie fühlbar machen. Dagegen hatte die vermehrte Herstellung der Zigarette eine erhebliche Steigerung der Rohtabakeinfuhr zur Folge Csiehe Tabelle 13).

Berücksichtigt man diese Umstände, sowie die Tatsache, dass die Industrie erfahrungsgemäss und naturgemäss den niedrigst belasteten Tabaksorten in zunehmendem Masse den Vorzug gibt, was das fiskalische Ergebnis in ungünstigem Sinne beeinflusst, so kommt man zum Schlüsse, dass der Rohtabak für die Zigarre und die Pfeife gegenüber demjenigen für die Zigarette einer relativ geringern Mehrbelastung zu unterwerfen ist. S o f e r n m a n also den S t e u e r e r t r a g z u g u n s t e n d e r S o z i a l v e r s i c h e r u n g um etwa l 0 M i l l i o n e n F r a n k e n steigern will, m u s s e i n e w e s e n t l i c h e M e h r b e l a s t u n g der Z i g a r e t t e und e b e n s o eine g e r i n g e M e h r b e l a s t u n g d e r R o h t a b a k e f ü r d i e Pfeife und die Zigarreufabrikation vorgenommen werden.

b. In technischer Hinsicht.

Wie bereits erwähnt, belastet der heute in Kraft stehende Tarifaufbau den Rohtabak mit Zöllen in verschiedenem Ausmasse, je nach seiner Verwendung zur Herstellung von Zigarren, Pfeifentabak oder Zigaretten, wobei innerhalb der drei Gruppen Positionen mit Stark progressiven Zollansätzen bestehen.

Für die Festsetzung der Zollansätze waren die folgenden Motive wegleitend : 1. Die Zigarrenindustrie.

Die Zigarreninduslrie hat sich in der Schweiz in bezug auf die Qualität des Fabrikates zu höchster Blüte entfaltet. Viele Erzeugnisse können hinsichtlich Qualität und Aufmachung den Wettkampf wohl mit den sämtlichen ähnlichen ausländischen Fabrikaten aufnehmen. Die Herstellung von Zigarren beruht zum weitaus überwiegenden Teil auf geschickter
Handarbeit. Tausende von Arbeiterinnen und Arbeitern jeglichen Alters finden darin Beschäftigung. Es handelt sieh mithin hier nicht lediglich um eine mit mechanischen Mitteln erzeugte Massenproduktion, sondern um ein auf manuellem Wege hergestelltes Erzeugnis. Es liegt des weitern

547

im Wesen der Zigarrenindustrie, dass sie infolge der technischen Behandlung der Tabakblätter mit erheblichen Abgängen und zum Teil minderwertigen Fabrikationsabfällen rechnen muss. B e r ü c k s i c h t i g t man b i l l i g e r w e i s e diese T a t s a c h e n , so e r s c h e i n t es nur als gerecht, wenn der Zigarre bei der fiskalischen Belastung eine Vorz u g s s t e l l u n g z u g e b i l l i g t w i r d , was übrigens stets anerkannt wurde.

2, Die Rauchtabäkindustrie.

Etwas anders erscheint die Lage der R a u c h t a b a k i n d u s t r i e , Fabrikationsabgänge treten bei ihr in geringem Masse zutage und sie kann nahezu mit einem Vollertrag, bei gewissen Fabrikaten, je nach dem Grade der Feuchtigkeit, sogar mit einem kleinen Mehrertrag gegenüber der verarbeiteten Menge Rohtabak rechnen. Von der Rauchtabakindustrie wurde die bisherige Dreiteilung der fiskalischen Belastung der Pfeifentabake nicht als unbedingt erforderlich betrachtet, sondern der Wunsch zum Ausdruck gebracht, es möge eine gewisse Vereinheitlichung in der Belastung in dem Sinne geprüft werden, ob nicht für die sämtlichen, für die Herstellung von Pfeifentabak, sowie Kau- und Schnupftabak bestimmten Sorten ein einheitlicher Zollansatz zugebilligt werden könnte. Diese Vereinfachung brächte gewisse Vorteile. Die Gleichstellung aller für die Pfeife bestimmten Rohtabake würde voraussichtlich dem Raucher eine Qualitätsverbesserung bringen, denn der Fabrikant braucht nicht mehr die geringeren Tabaksorten zur Verarbeitung zu wählen, um die erhöhten Zollansätze auf der bessern Qualität zu vermeiden. Da neue erhebliche Gebiete (Kanada, Südafrika, Australien) für den Tabakanbau erschlossen werden, wobei es sich beinahe ausschliesslich um Sorten handelt, die sich für die Verarbeitung zu Pfeifentabak eignen, so wird die Rauchtabakindustrie infolge der eintretenden Konkurrenz auf dem Rohtabakmarkte mit andauernd fallenden Preisen auf dem Rohtabak rechnen dürfen (siehe Tabellen 6, 7, 16).

Gegenüber 1924 weist der Durchschnittspreis per Meterzentner für den pro 1927 eingeführten Rauchtabak eine Senkung von nicht weniger als 18,9 % auf- Diese Erscheinung wird den Rauchtabakfabrikanten die Möglichkeit bieten, ihre Fabrikate durch geeignete Mischungen unter günstigeren Bedingungen abgeben zu können. So könnte man sich fragen, ob die Klasse
der zur Herstellung von Rauchtabak bestimmten Rohtabake ohne Preiserhöhung für den Raucher fiskalisch nicht etwas schärfer zu erfassen wäre.

3. Die Zigarettenindustrie.

Am höchsten belastet ist heute schon die Gruppe der für die Verarbeitung zu Z i g a r e t t e n bestimmten Tabakblätter. Das wird auch künftig so bleiben müssen. Die unter der Herrschaft der gegenwärtig geltenden Tabakzollordnung gesammelten Erfahrungen haben jedoch ergeben, dass bei einer künftigen Neuordnung eine grössere Annäherung der Ansätze zwischen

548

den einzelnen Sorten Platz greifen sollte. Ein gewisser Ausgleich in diesem Sinne wurde schon unter der geltenden Ordnung auf administrativem Wege vorgenommen, indem einzelne ursprünglich der höchstbelasteten Klasse zugeteilte helle Tabaksorten in der Folge einer weniger hoch belasteten Klasse zugewiesen wurden. Die Tatsache, dass die Verschleissspanne bei der Zigarette einen nicht unbedeutenden Spielraum zulässt und die grosse Entwicklung, die der Zigarettenkonsum erfahren hat, haben uns Veranlassung gegeben, diesem für den Fiskus ausserordentlich interes.santen Produktionszweig in der Tabakindustrie unsere volle Aufmerksamkeit zu schenken. Nach Prüfung aller in Betracht fallenden Faktoren sind wir denn auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Z i g a r e t t e a l l e i n g e e i g n e t ist, d i e f ü r d i e D u r c h f ü h r u n g d e r Sozialversicherung benötigten Mehrerträge aus der fiskalischen Belastung des Tabaks zu liefern.

Das ebenfalls unter das Kapitel der zolltechnischen Massnahmen lallende System des D r a w b a c k - (Rückzoll-) V e r k e h r s , das geeignet ist, der Tabakindustrie vorzügliche Dienste zu leisten, muss auch in einer künftigen Ordnung der Tabakbesteuerung beibehalten werden.

Der frühere Umfang des schweizerischen Exportgeschäftes dürfte kaum mehr erreicht werden. Nicht nur ist in der überwiegenden Zahl der Länder des europäischen Festlandes eine hohe Besteuerung oder das Tabakmonopol eingeführt worden, sondern der Artikel Tabak wird von jeder einzelnen Regierung als Fiskalobjekt betrachtet. Dementsprechend werden dem schweizerischen Export von Tabakerzeugnissen zum Teil unüberwindliche Schranken gesetzt. Dies ist ein Grund mehr, die Exportindustrie in der Weise wirksam zu stützen, dass den Fabrikanten ein Rückzoll für die Rohtabake zur Herstellung ausgeführter Ware gewährt wird. Diese Zollmassnahme erscheint um so eher angezeigt, als sich für Zigarren und Zigaretten eine erfreuliche Wiederentwicklung des Exportes feststellen lässt, was ohne Zweifel der anerkannt vorzüglichen Qualität der schweizerischen Produkte zuzuschreiben ist (siehe Tabellen 19, 20, 21).

Die Gewährung differentieller Ansätze für die unter der Voraussetzung einer bestimmten Verwendung eingeführten Tabakblätter wird von der Hinterlegung eines Verwendungsnachweises und der Kontrollierung der bezüglichen Fabrikationsbuchhaltung abhängig gemacht. Die von der O b e r z o l l d i r e k t i o n bei der Zigarren- und Pfeifentabakindustrie eingeführte Fabrikationsbuchhaltung hat sich sowohl in kontrolltechnischer wfe auch in fabrikationstechnischer Hinsicht als sehr nützlich und wirksam, ja geradezu als unentbehrlich erwiesen. Eine geeignete Fabrikationsbuchhaltung besteht übrigens auch

549

bereits in den meisten wichtigsten Zigarettenbetrieben; es bliebe mithin nur übrig, diese Ordnung ganz allgemein auch bei den übrigen Zigarettenfabrikanten einzuführen, unter Zubilligung eines einfacheren Systems für die kleineren Betriebe. Die Fabrikanten wissen ja aus Erfahrung, dass eine Kontrolle genügen kann, ohne lästig zu werden.

c. In wirtschaftlicher Beziehung.

Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass die Krisis in der gesamten Tabakindustrie noch nicht als behoben betrachtet werden kann und dass wir von der vorkriegszeitlichen Beschäftigung und Produktion noch ziemlich entfernt sind, ja, dass nach menschlichem Ermessen diese Periode leider wohl als abgeschlossen gelten muss. Während die Fabrikstatistib für das Stichjahr 1911 noch 167 Betriebe mit insgesamt 8694 Arbeitskräften als unter der Fabrikkontrolle stehend aufweist, verzeichnet das eidgenössische Fabrikinspektorat für 1927 nur noch 122 solche Betriebe mit 6353 Arbeitskräften. Der Bestand 1927 hat sich mithin gegenüber 1911 als Rokordstichjahr um 27% für die Betriebe und um 26,9% fiir die Arbeitskräfte verringert (siehe Tabellen 25, 26), Die ßetriebseinschränkung ist vor allem dem Umstände zuzuschreiben, dass ehemalige wichtige Absatzgebiete im Auslande der schweizerischen Tabakindustrie verloren gegangen sind. Anderseits vollzieht sich auch bei der Tabakindustrie ein ähnlicher Prozess, wie er bei andern Industrien festgestellt werden kann: ein Au'fgehen von B e t r i e b e n , sei es i n f o l g e Auflösung oder Aufsaugung durch grössere Betriebe.

Aber es darf doch immerhin gesagt werden, dass die schweizerische Tabakindustrie, mit geringen regionalen Ausnahmen, auf dem Wege ist, sich von den namentlich in der Nachkriegszeit erlittenen Schäden in befriedigendem Masse zu erholen, und es ist za erwarten, dass sich die dermalige Produktion, Überraschungen vorbehalten, wird halten können.

Seit der am 1. Januar 1924 erfolgten Neuordnung der Tabakzölle weisen die R o h t a b a k p r e i s e , mit geringer Ausnahme, ganz allgemein eine weitere Senkung auf. Die Baisse hat sich indessen nicht bei den sämtlichen Tabaksorten bzw. Verwendungsarten in der nämlichen Weise ausgewirkt. Die grösste Stabilität in den Welthandelspreisen wird von den für die Verarbeitung zu Zigarren bestimmten Rohtabaken ausgewiesen. Charakteristisch ist hier
die für einzelne bevorzugte Sorten eingetretene Hausse (siehe Tabellen 7, 15). Eine ausgesprochene und durchgreifende Preissenkung weisen die Pfeifentabake auf (siehe Tabellen 7, 16). Dio Tabellen 6 und 7 geben ein Bild über die Preisgestaltung der im Jahrviert 1924--1927 in die Schweiz eingeführten und verwendeten Rohtabake. Tabelle 6 orientiert ganz allgemein über die Mittelpreise der Tabaksorten, getrennt nach den drei Verwendungsgruppen, wogegen Tabelle 7 die Mittelpreise der hauptsächlichsten in der Schweiz bevorzugten Tabaksorten wiedergibt.

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. I.

45

550

Obwohl einzelne bevorzugte Sorten von Rohtabakblättern für die Zigarre eine leichte Preiserhöhung erfahren haben, 80 weisen doch die sämtlichen Durchschnittswerte ausgesprochen sinkende T e n d e n z auf. Hierüber haben wir uns bereits in unserer Botschaft vom 10. Dezember 1923 geäussert. Diese Besserung auf dem Rohtabakmarkte hätte unter wirtschaftlich gunstigeren Verhältnissen eine wesentliche Belebung der Fabrikation bringen können. Davon konnte aber eigentlich nur die Rauchtabak- und Zigarettenfabrikation in gewissem Masse Nutzen ziehen, weil viele Raucher heute die Pfeife bevorzugen oder sich der Zigarette zugewendet haben. Diese beiden Fabrikationszweige waren denn auch in der Lage, die alten Tabakvorräte verhältniemässig rasch aufzuarbeiten. Dagegen verfügt die Zigarrenindustrie auch heute noch, zum Teil als Folge der übertriebenen Einfuhren in den Jahren 1920, 1921 und 1923, über erhebliche Bestände an Rohtabaken, für welche naturgemäss zur Zeit des Ankaufs sehr hohe Preise bezahlt wurden (siehe Tabelle 4).

Dank der günstigen Preisbildung auf dem Rohtabakmarkte konnten die D e t a i l p r e i s e a u c h nach dem am l, J a n u a r 1924 e r f o l g ten Inkrafttreten der N e u o r d n u n g der Tabakzölle ohne A u f s c h l a g b e i b e h a l t e n w e r d e n . Allerdings erfuhr die Verschleieespanne im Vergleich zu 1923 eine bescheidene Einschränkung, wie dies aus der Tabelle 11 ersichtlich ist, die auf die drei hauptsächlich in Betracht fallenden Verbrauchsartikel, den Volksstumpen, den gewöhnlichen Pfeifentabak und die billige Zigarette, abstellt.

Gewisses Interesse scheint uns auch eine D a r s t e l l u n g der M a r g e z w i s c h e n dem G e s t e h u n g s p r e i s des R o h s t o f f e s , franko Schweizergrenze, verzollt, per l kg1 Rohtabak und dem D e t a i l v e r k a u f s p r e i s des daraus erstellten Fabrikates zu bieten. Der Erlös aus den Abfallprodukten, wie Rippen, Zigarrenabschnitten, Lauge, ist dabei unberücksichtigt geblieben.

Es erscheint uns als notwendig, zunächst einige Angaben über die Grundlagen zu dieser Berechnung folgen zu lassen.

Grundlagen der Berechnung.

Stück Zigarren: Virginia

Toscani Stumpen Kopfzigarren Zigaretten: dunkle helle Pfeifentabak

1000

Verbrauch an Rohtabak kg 8

1000 Doppelmille 1000

11 12,6 10,e

1000 1000

0,947 1,368 100

551 Gestehungspreis für l kg Rohtabak franko Schweizergrenze verzollt, and Detailpreis des bezüglichen Fabrikates.

Ertrag aus 1 kg netto Rohtabak Stückzahl Zigarren: Virginia .

Toscani .

Stumpen .

Kopfzigarren

Ware1)

Zoll

Total

Detailverkaufspreis des Fabrikates

per kg Fr.

. . .

. . .

. . .

.

Zigaretten: dunkle (Maryland) .

helle , gewöhnliche Orient . . . .

helle, feine Orient .

Pfeifentabak

Gestehungspreis des Rohmaterials franko verzollt Schweizergrenze

Fr.

Fr.

125 91 160 94

2.47 2.60 2.70 8.46

1.70 1.70 1.80 2.60

4.17 4.30 4.50 11.06

18.75 13.65 12.--

1056

6.01

6.10

12,11

26.40

731 731

4.21 6.98

8. -- 12,--

12.21 18.98

1.51

2.50

4.01

36.55 54.82 7.12

0,950 kg

Fr.

37.60

*) Durchschnittspreis per kg auf Grund des vom Fabrikanten bei der Einfuhr deklarierten Mittelwertes.

In unserer Botschaft vom 10. Dezember 1923 haben wir bereits darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Fachkreise in der etwas zu grossen Verschleisspanne (wie sie heute namentlich noch bei der gewöhnlichen Orientzigarette zutage tritt) der Grund für die im Detailhandel als Preisschleuderei bezeichnete und stark bekämpfte Erscheinung zu suchen sei. Wir haben zugleich aber auch festgestellt, dass die Verschleisspann ein wichtiges Glied der Preisbildung darstellt und dass allzu hohe Vertriebszuschläg eine direkte Gefährdung des Steuerertrages bilden.

2. Der Inlandtabak und seine Bedeutung als Fiskalobjekt, a. Der Anbau von Tabak in der Schweiz.

Die Tabakkultur ist in der Schweiz an bestimmte Gegenden gebunden. Als solche Regionen fallen in Betracht: das waadtländische und freiburgische Broyetal das Mendrisiotto im Tessin, sowie der untere Teil des Puschla (Brusio, Campascio, Campocologno). Neuerdings verlautet, dass auch im Baselland Anstrengungen zur Förderung des Tabak-

552

bauee gemacht werden. Der schweizerische Tabak (Inlandtabak) ist aromaarm ; er eignet sich in der Hauptsache nur für die Verarbeitung zu Pfeifentabak, wobei er meistenteils mit einer bessern ausländischen aromatischen Sorte gemischt wird. Für die Zigarre findet Inlandtabak nur beschränkte, für die Zigarette -- als Füllmaterial -- in gewissem Masse Verwendung. Obwohl im Rauchtabakgewerbe vielleicht eine leichte Zunahme der Produktion festgestellt werden kann, so darf doch nicht in Abrede gestellt werden, dass die Verwendung des Inlandtabakes eine beschränkte bleiben wird. Es kann daher nicht eindringlich genug vor einer Überproduktion gewarnt werden, weil eine solche notwendigerweise auch eine sofortige Preissenkung und die damit in Verbindung stehenden üblen Folgen auslosen müsste. Über den Umfang der inlandischen Tabakproduktion liegen uns authentische Angaben nur " aus dem Tabakgebiet des Broyetales vor, wogegen die Ziffern über die Tabakerzeugung im Tessin und im Puschlav nur auf Schätzungen beruhen (siehe auch Tabellen 22, 23).

Produktion und Mittelwert von Inlandtabak pro 1910--1927.

1910--1914 Jahrfünft, Mittel 1915--1919 ,, ,, 1920 1921 1922 1923 1924 1925 1926 1927

Menge q

Mittelwert des dachreifen Tabakes per 100 kg Fr.

4267 4115 3358 3308 3967 5381 7869 7751 1507 5680

73.48 241.-- 126. -- 112.-- 136. -- 177.-- 163.-- 109. -- 216.-- 181. --

Der gute Absatz, welcher dem Inlandtabak im Verlaufe der Kriegsjahre und in der unmittelbaren Nachkriegszeit gesichert war, sowie die verhältnismässig hohen Preise, welche dafür bezahlt wurden, einerseits und die in Vorbereitung stehende Neuordnung der Tabakzölle anderseits bildeten ab 1923 für die Pflanzer einen Anreiz zu einer wesentlichen Erweiterung der Anbaufläche. Nicht ganz unbeteiligt an dieser Steigerung des Tabakbaues, welche sich in der Folge namentlich für das Broyetal unheilvoll auswirken sollte, sind vielleicht einzelne Kreise, welche in Unkenntnis der Qualität und der Verwendungsmöglichkeit der schweizerischen Tabaksorten zur intensiveren Ausnützung des für den Tabakanbau geeigneten Kulturbodens rieten, um eine stärkere Unabhängigkeit

553 von den ausländischen Märkten zu erreichen. Als Folge der vermehrten Anpflanzung von Inlandtabak stellte sich notgedrungen Überproduktion ein, so d a s s d i e s c h w e i z e r i s c h e T a b a k i n d u s t r i e n i c h t m e h r i n d e r Lage war, d e n g e s a m t e n B e s t a n d a n R o h t a b a k z u r V e r a r b e i t u n g a u f n e h m e n zu k ö n n e n . Zu Beginn des Jahres 1926 war die Lage dei Tabakbauern im Broyetal, welche in die Unmöglichkeit versetzt waren, ihre Tabaklager abstossen zu können, so kritisch, dass Bundeshilfe angerufen werden musste. Diese Bundeshilfe wurde den Betroffenen durch Beschluss des Bundesrates vom 3. März 1926 auf dem Darlehenswege gewährt. Durch Vertrag, abgeschlossen am 8. März 1926, mit Zusatzvertrag vom 14. Februar 1927, zwischen dem eidgenössischen Zolldepartement und der Association des Planteurs de tabac d»' la Vallée de la Broyé in Payerne wurde eine Vereinbarung getroffen, wonach die Eidgenossenschaft der genannten Association ein zinsfreies Darlehen im Betrage von Fr. 1,200,000 gewährte, rückzahlbar innert 2 Jahren, urn dieser Association den Ankauf der Tabakernten von 1923 bis l925 zu ermöglichen. Die Tabakbauern des Broyetales mussten sich dabei verpflichten, im Jahre 1926 keinen Tabak anzupflanzen.

Dieses Übereinkommen ermöglichte eine Sanierung des Marktes von Inlandtabak und bewahrte die Bevölkerung des Broyetales vor unberechenbarem Schaden, Anderseits hat das Vorkommnis den schlagenden Beweis erbracht, dass sich die Produktion streng an gewisse Grenzen halten muss, die nicht überschritten werden dürfen.

Üi$Hä

b. Die fiskalische Bedeutung des Inlandtabakes.

Der Bundesrat hat die Frage erwogen, ob es aus fiskalischen Gründen nicht angezeigt wäre, in einem kommenden Steuergesetz auch den Inlandlabak zu besteuern. Wenn auch zugegeben ·werden muss, dass die Produktion und Verwendung des inländischen Tabakes an bestimmte Grenzen gebunden ist, dass sich der Inlandtabak in der Hauptsache* nur für die Pfeife eignet und dass er vermöge seiner geringen Qualität nicht auf den internationalen Markt gebracht werden kann, so lässt sich die Tatsache doch nicht verneinen, dass unter den dermaligen Verbältnissen im freien Verkehr mit Inlandtabak dem Fiskus eine Einnahmequelle verschlossen bleibt, die anderswo ausgeschöpft wird. Grossbritannien beispielsweise verbietet trotz seiner traditionellen Toleranz die Tabakkultur innerhalb der Grenzen des Vereinigten Königreiches. Holland, ebenfalls mit liberalen Neigungen, prüft augenblicklich die Frage der fiskalischen Erfassung der inländischen Tabakkultur.

Es wurde zunächst die Frage geprüft, ob nicht der Inlandtabak durch Erhebung einer bescheidenen auf dem Gewichte des Tabaks berechneten Taxe fiskalisch herangezogen werden könnte. Das Aufrollen dieser Frage erzeugte indessen sofort eine Beunruhigung in den

554

Zentren des Tabakanbaues, d. h. im freiburgischen und waadtländischen Broyetal, sowie im Tessin. Die Tabakkultur ist in diesen Gegenden alt angesessen und verblieb als Erbstuck in den Familien seit über zwei Jahrhunderten. Sie verschafft also dort den kleinen Landwirten und kinderreichen Familien bescheidener Taglöhner lohnenden Verdienst.

Der inländische Tabakanbau war bisher an keine Vorschriften oder Abgaben gebunden. Die Unruhe, die sich der Bevölkerung der genannten Landesteile bemächtigt hat, erseheint daher verständlich.

Der Gedanke einer Besteuerung oder gar eines gänzlichen Verbots der inländischen Tabakkultur ist indessen schon alt. Bereits im 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts begegnen wir einer Tabakbesteuerung in der« Schweiz. Im Jahre 1869 schlug Bundesrat Challet-Veael eine Bundessteuer auf Tabak vor nach englischem Vorbild, d. h. mit V e r b o t der e i n h e i m i s c h e n T a b a k k u l t u r . Das Gutachten Milliet-Frey vom März 1895 betreffend den mutmasslichen Ertrag eines eidgenössischen Tabakmonopols sah ebenfalls eine E i n s c h r ä n k u n g der I n l a n d p r o d u k t i o n vor. Im Verlaufe der Kriegsjahre wurde eine Besteuerung des Inlandtabakes neuerdings ernstlich erwogen (Bericht Milliet an den Vorsteher des Zolldepartements, vom 11. November 1917). Der Entwurf Milliet vom Jahre 1920 zu einem Gesetz über die Tabakbesteuerung sah in bezug auf den Tnlandtabak nebst der Besteuerung recht einschneidende Bestimmungen vor. Der Bundesrat behielt sich in seiner Botschaft vom 31. Dezember 1920 betreffend die Erhöhung der Tabakzölle vor, über die Behandlung des einheimischen Tabakanbaues gestützt auf gesammelte Erfahrungen Bericht und Antrag zu stellen.

Vor dem Kriege bestand der Schutz des schweizerischen Tabakbuuers gegen die ausländische Konkurrenz aus einer an der Grenze auf allen Tabaksorten fremden Ursprungs erhobenen Steuer von Fr. 25.

Heute wird diejenige aus dem Auslande bezogene Tabaksorte für die Pfeife, die sich am ehesten mit unserer Schweizer Qualität vergleichen lässt, mit einem Mindestzollansatz von Fr, 250 belastet, also mindestens zehnmal höher als früher. Eine so starke Zollschutzschranke sollte allem Anschein nach die Entwicklung unseres einheimischen Tabakbaues mächtig fördern. Nun haben aber die schweizerischen Pflanzer heute grössere Mühe,
ihren Tabak abzusetzen, als früher. Der Schweizer Raucher ist in bezug auf Qualität entschieden wählerischer geworden.

Den Mischungen für Pfeifentabak, denen der einheimische Raucher den Vorzug gibt, wird der Inlandtabak in der Regel nur in einem engbegrenzten Masse beigegeben. Aus diesem Grunde ist der Verbrauch des Inlandtabakes an bestimmte Grenzen gebunden. "Wenn auch bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen werden darf, dass die Ernten von 1927 und 1928 ganz allgemein günstig verkauft worden sind, so darf hieraus doch nicht der Schluss gezogen werden, dass der glatte Absatz auch für die Folge andauern werde. Der Sommer 1928 war aussergewöhnlich

555

trocken. Dem Einsetzen von Regen zur rechten Zeit ist es zu verdanken, dass die Ernte reichlich und in guter Qualität ausgefallen ist.

Andererseits waren nach dem Anbauverbot von 1926 im Broyetal die Vorräte bei den Fabrikanten erschöpft. Das Zusammentreffen dieser beiden Umstände hat den Absatz der Tabakernte 1928 erleichtert. Wir wiederholen aber, dass die Erfahrung der letzten zwanzig Jahre die "Wiederkehr so günstiger Konjunkturen nicht erhoffen lässt. Es ist im Gegenteil für die Zukunft wie in der ganzen Nachkriegszeit stets mit den Absatzschwierigkeiten des Inlandtabaks zu rechnen. Unter solchen Umständen und nach näherer Prüfung der schwierigen Frage erscheint es uns im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt, den einheimischen Tabakbau fiskalisch zu erfassen.

3. Ergebnisse der Untersuchung.

Aus den vorstehenden Feststellungen ergeben sich für die Gestaltung eines Tabaksteuergesetzes folgende a l l g e m e i n e R i c h t l i n i e n .

a. Der Ertrag aus der fiskalischen Belastung des Tabaks kann gesteigert werden, ohne die Lebensfähigkeit der Industrie zu beeinträchtigen, sofern die Belastung dos Konsumenten eine erträgliche bleibt und keine Konsumverminderung erzeugt. Eine Steigerung von 7 bis 10 Millionen Franken fällt noch in diesen Rahmen. Diese Mehreinnahme bringt eine fiskalische Belastung, die bedeutend geringer ist als in den meisten übrigen Ländern.

b. Der M e h r e r t r a g muss fast g a n z zu L a s t e n der Zig a r e t t e als L u x u s a r t i k e l f a l l e n ; die Zigarrenindustrie darf nicht schärfer belastet werden, die Pfeifentabakfabrikation nur in leichtem Masse, wogegen die von ihr verwendeten Tabaksorten mit einer einheitlichen Belastung bedacht werden sollen zur ungehinderten. Verwendung aller Tabaksorten. Daraus ergibt sich eine fühlbare fiskalische Vereinfachung und auch ein kleiner Mehrertrag.

c. Der von der Zigarette erwartete Mehrertrag kann nicht durch einfache Erhöhung der Zollansätze auf dem Rohtabak für die Zigarettenfabrikation erzielt werden. Es bedarf dazu der Einführung einer besondern Zigarettensteuer.

d. Die b e h ö r d l i c h e K o n t r o l l e muss wirksam sein, ohne lästig zu fallen und ohne die Schaffung eines Beamtenapparates zu bedingen. Der Industrie sind die Erleichterungen, die sie unter der heutigen Ordnung geniesst, wenn möglich
weiterhin zu gewähren; insbesondere soll der Export gefördert werden, c. Das gegenwärtige Tabakzollsystem bringt jährlich über 20 Millionen Franken ein. Es besitzt den grossen Vorteil der Einfachheit und setzt die dem Steuerpflichtigen aus jeder Fiskalmassnahme erwachsenden Un-

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annehmlichkeiten auf ein Mindestmass herab. Fünf Beamte genügen, um die Durchführung zu sichern. Das System ist wirtschaftlich und wird nicht als lästig empfunden. Es soll daher beibehalten werden, f. Der Inlandtabak bietet dermalen m fiskalischer Hinsicht keine Gefahr. Im Hinblick auf die heutige Lage der Landwirtschaft und auf die günstige Arbeitsbeschaffung, die der Tabakbau den Kleinbauern und zahlreichen Taglöhnerfamilien bietet, soll der einheimische Pflanzer nicht beunruhigt werden. Der Fiskus erleidet dadurch keine nennens werte Einbusse.

Für die vorgesehene Neuordnung der Tabakbesteuerung sind dem Zolldepartement eine Reihe von Wünschen und Begehren seitens der interessierten Kreise zugegangen. Diese Begehren bildeten den Gegenstand verschiedener Konferenzen, sowohl mit Vertretern von Handel, Industrie und Gewerbe und der Konsumenten, als auch mit Mitgliedern des Parlamentes, sei es .als Mitglieder der Zollkommission, als Vertreter der interessierten Gegenden oder der verschiedenen politischen Parteien.

Bei einer ersten Besprechung mit der Tabakzollkommission in Bern vom 17. Februar 1927, einer aus Vertretern der gesamten Tabakbranche zusammengesetzten Fachkommission, wurden die für die Neuordnung der Tabakzölle und Einfuhrung einer Zigarettensteuer vorgesehenen Grundlinien festgelegt.

Der von der Oberzolldirektion ausgearbeitete Entwuif zu einem Bundesgesetz betreffend die Besteuerung des Tabaks wurde sodann einer grossen Expertenkonferenz vorgelegt, die vom 18. bis 20. Mai 1927 in Bulle tagte und ÄU welcher Vertreter der in Betracht fallenden kommerziellen, industriellen, landwirtschaftlichen und politischen Kreise eingeladen wurden.

Die grundsätzliche Beibehaltung des bisherigen Tabakzollsy&tems wurde gutgeheissen und die Schaffung einer Zigarettensteuer gebilligt.

Eine weitere am 19. März 1928 in Bern abgehaltene Besprechung rnit den Mitgliedern der Tabakzollkommission führte zu einer Billigung des Entwurfes, welcher auf Grund der bei der Konferenz von Bulle geäusserten Wünsche in bereinigter Fassung vorgelegt wurde.

Dieser Entwurf wurde schliesslich der zweiten grossen Expertenkonferenz in Bulle vom 17. und 18. August 1928 vorgelegt, zu der ausschliesslich Vertreter des Parlamentes eingeladen waren.

Auf diesen Erwägungen fusst der G e s e t z e s e n t w u r f , auf dessen Einzelheiten wir in Abschnitt IV eintreten.

IV.

Der Gesetzesentwurf.

1. Allgemeiner Aufbau.

Zunächst sei festgestellt, dass die Bundesverfassung das Tabakmonopol nicht zulässt. Seiner Einführung müsste eine Verfassungsrevision vorangehen,

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deren Schicksal mehr als ungewiss wäre. Die Erfahrungen mit dem Banderolensystem in einigen Staaten sind anderseits auch nicht sehr ermunternd.

Die nähere Prüfung der ganzen Frage und die in der Schweiz seit 1921 gesammelten Erfahrungen haben uns deshalb davon überzeugt, dass uns eine wirksamere und viel einfachere fiskalische Lösung zur Verfügung steht als das Monopol und die Banderole, Das derzeitige Verfahren mit den differentiellen und progressiven Zollansätzen hat sieh ausgezeichnet bewährt. Der Ihnen vorgelegte Entwurf behält daher grundsätzlich das bisherige Verfahren bei, das eine Zollbelastung auf allen Rohtabaken und Fertigfabrikaten vorsieht und das wir als das ,,schweizerische System "· bezeichnen könnten, e r g ä n z t es a b e r d u r c h A n g l i e d e r u n g e i n e r Steuer auf die im Inland hergestellten Zigaretten.

Der Rohtabak wird somit nach wie vor an der Grenze erfasst und gegen Verwendungsnachweis und je nach Sorte mit einem Zoll belegt.

Für Rohtabak, der zu Zigaretten verarbeitet wird, kommt dazu noch eine Steuer, die je nach dem Detailverkaufspreis pro Stück einen halben oder einen Kappen beträgt und die vom Fabrikanten geschuldet wird.

Entsprechend dieser Teilung der Besteuerung in zwei Erhobungsverfahren -- Zoll und Zigarettensteuer -- gliedert sich der Entwurf in zwei Hauptteile; ein Teil ordnet das Zollverfahren, der andere den Steuerbezug auf der Zigarette. Abschnitt l des Entwurfes bringt diese Zweiteilung deutlich zum Ausdruck. Während Abschnitt II das Zollverfahren regelt, beziehen sich die Abschnitte III und IV auf die durch die Einführung der Zigarettensteuer notwendig werdenden Vorschriften. Abschnitt V fasst die Strafbestimmungen zusammen. In Abschnitt VI werden zur Verhinderung von Spekulationen anlässlieh der Änderung des Systems Übergangsbestimmungen vorgesehen, und im Anhang ist der Tarif für die Zollerhebung beigeführt.

2. Erläuterung der wesentlichen Artikel.

Sämtliche ausländische Rohtabake oder Fertigfabrikate unterliegen der Verzollung. Die Zollaneätze sind progressiv im Hinblick auf die Qualität und den Wert der eingeführten Ware. Die auf den Rohtabaken erhobenen Ansätze sind ferner differenziert, je nach ihrer Fabrikationsbestimmung.

Die Zollansätze auf den zur Herstellung von Zigaretten bestimmten Tabaken sind höher als diejenigen des Rauchtabaks. Der Rohtabak zur Zigarren fabrikation ist am geringsten belastet, weil die Herstellung der Stumpen und der Kopfzigarren durchwegs aus Handarbeit besteht und diese Industrie die meisten Arbeitskräfte beschäftigt.

Die Artikel 2--9 bringen eine Bestätigung der bisherigen Ordnung.

Wer für die Verwendung des Rohtabaks nicht die geforderten Nachweise erbringen kann oder will, hat auf die Anwendung der Ansätze der Tarifnummern 2--7 (Tabakblätter zur Herstellung von Zigarren, Rauchtabak

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oder Zigaretten) nicht Anspruch, sondern bezahlt den Zoll nach dem Höehstansatze der Position 1. Die Verwendungsverpflichtung und die Forderung der Sicherheitsleistung entsprechen der bisherigen bewährten Ordnung.

Gemäss Artikel 4 wird für die Rohtabake die N e t t o v e r z o l l u n g zugestanden, während der Rohtabak heute der Brutto Verzollung unterliegt. Zur Herbeiführung einer Verringerung der Fracht- und ZollSpesen waren die Tabakimporteure bisher genötigt, die in schwerer Fasspackung aus den Vereinigten Staaten eingehenden Rohtabake in den europäischen Ausschiffungshäfen in Packleinwand umpacken zu lassen.

Nicht nur ergaben sich hierbei wesentliche Umpackungsspesen, sondern es erwuchsen den schweizerischen Empfängern weitere Ausfälle durch Gewichtsverlust infolge Abgang von Tabakabfällen, sowie durch Beschädigung der Ware, was, soweit es sich um Deckblatt handelte, unter Umständen dem Warenempfänger bedeutenden Schaden zufügen konnte. Die vorgesehene Neuordnung bietet mithin der Industrie gegenüber dem bisherigen Modus einen bedeutenden Vorteil. Hinsichtlich der fiskalischen Auswirkung dieser Neuordnung verweisen wir auf die beigegebene Tabelle 9.

Die Gestaltung der Nettoverzollung bedingt eine selbständige Verzollbarkeit der Verpackung je nach Material und Beschaffenheit gemäss der Zollgesetzgebung. Für die der Bruttoverzollung unterliegenden Tabakfabrikate gelten die gewöhnlichen Vorschriften über den Tarazuschlag mit den durch die Natur der Sache bedingten Modifikationen.

Die durch die fiskalische Notwendigkeit begründeten erheblichen Zollansätze bedingen seitens der Tabakindustrie eine wesentliche Investierung von Kapital, welches vielfach erst geraume Zeit nach Verkauf des Fertigfabrikates wieder flussig wird. Der bisherige Modus, den Steuerbezug möglichst nahe an den Übergang der Ware in den Konsum au verlegen, hat sich als wirtschaftlich rationell bewährt und wird im Entwurf insofern noch weiter ausgebaut, als gegen Stellung einer entsprechenden Sicherheit für den Einfuhrzoll eine S t u n d u n g bis auf 90 Tage seit der erfolgten Verzollung eingeräumt werden kann (Art. 6 des Entwurfes).

Die Gewährung von P r i v a t l a g e r n , d, h. die Möglichkeit der unverzollten Lagerung von Rohtabaken in Fabriklagern, wodurch die Verlegung der Zollzahlung auf den Zeitpunkt der Verarbeitung
des Materials ermöglicht wird, ist auch im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehen (Art. 7 des Entwurfes).

An der Ausrichtung der R ü c k z ö l l e für T a b a k f a b r i k a t e soll im bisherigen Umfange festgehalten werden. Die Höhe der zur Ausrichtung gelangenden Rückzölle, welche im Interesse der Förderung unserer Exportindustrie möglichst günstig angesetzt werden soll, wird durch bundesrätliche Verordnung bestimmt (Art. 8 des Entwurfes). Eine Erweiterung der teilweisen Zollrückerstattung, die ohne Zweifel berufen ist, der Zigarrenindustrie

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nicht unwesentliche Vorteile zu bieten, wurde durch Art. 9 des Entwurfes in dem Sinne getroffen, dass auch eine Rückerstattuiigsquote bestimmt wurde für T a b a k r i p p e n , welche entweder zur Wiederausfuhr oder zur Denaturierung angemeldet werden. Nach Art. 5 werden auch die Handelsm u s t e r eine Vorzugsbehandlung erfahren.

Die einheimische Tabakindustrie kann in diesem Vorfahren den Beweis für uneern Wunsch erblicken, sie so wenig wie möglich zu belästigen. Wenn es ihre Pflicht ist, die Erhebung der Tabaksteuer zu erleichtern, so hat unseres Erachtens die Verwaltung ihrerseits alles zu vermeiden, was der Förderung einer nationalen Industrie hinderlich sein könnte, der wir eine gedeihliche Entwicklung wünschen.

Endlich zeigt sich nach den gemachten Erfahrungen die Notwendigkeit, in der Neuordnung eine Ergänzung betreffend den Tabakanbau im ausländischen Wirtschaftsgebiet aufzunehmen. Die in Art. 14, Ziff. 23, des Zollgesetzes vorgesehene Z o l l b e f r e i u n g für r o h e Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftezone von 10 km findet keine Anwendung auf Tabak, Diese Einschränkung erscheint notwendig, um den im Entwurf vorgesehenen Ertrag der Tabaksteuer sicherzustellen.

Ferner liegt es nicht im Interesse des Landes, die Produktion von Inlandtabak in den ausländischen Grenzgebieten zu vermehren.

Die in Art. 20/21 vorgesehenen F a b r i k a t i o n s v o r s c h r i f t e n dienen einzig zur Sicherung der Tabaksteuer. Zu dieser Sicherung gehört auch die Bestimmung, dass die Behörde den Umfang der jährlich auf den Markt geworfenen Mengen von I n l a n d t a b a k kenne. Der einheimische Tabak ist steuerfrei. Die Meldepflicht darf den Pflanzern billigerweise zugemutet werden, da sie einzig zur Erleichterung der Kontrolle über die Fabrikation, insbesondere der Zigarette, bestimmt ist. Der Inlandanbau braucht sich also über diese Formalität nicht zu beunruhigen.

3. Belastung auf Grund des Zolltarifs.

Das vorgeschlagene Tarifsystem lehnt sich ganz allgemein an die bisherige Praxis an. Doch scheinen uns einige Erläuterungen über die Gestaltung des Tarifs als notwendig.

Die bisherige Dreiteilung der Rohtabake, je nach ihrem Verwendungszwecke, ist von der Industrie gebilligt worden und wurde daher beibehalten. Das Hauptgewicht der fiskalischen Belastung liegt beim R o h t a b a k . Auf Rohtabaken, welche ohne Verwendungsverpflichtung in die Schweiz eingeführt werden, kommt der Höchstansatz (Pos. 1) zur Anwendung. Die Anwendung der begünstigten Ansätze der Pos. 2--7 (Tabakblätter für die Herstellung von Zigarren, Pfeifentabak und Zigaretten) wird von der Hinterlegung einer Verwendungsverpflichtung seitens der Tabakimportenre oder Fabrikanten abhängig gemacht.

560 In der vorliegenden Neuordnung wurden die gegen Verwendungs verpflichtung eingeführten Rohtabake in die folgenden Gruppen eingeteilt: a. Rohtabake für die Verarbeitung zu Zigarren : Tarifnummern 2--4 ; ö. Rohtabake für die Verarbeitung zu Pfeifentabak, Kau- oder Schnupftabak: Tarifnummer 5; G. Rohtabake für die Verarbeitung zu Zigaretten: Tarifnummern 6 und 7; Wie bis anhin, wird innerhalb der Gruppen a und c nach Sorten unterschieden. Jede Gruppe ist im Gesetz nur durch Typen vertreten.

Die Zuteilung nichtgenannter Sorten erfolgt gemäss Artikel 2, Alinea 2, dieses Gesetzes durch den Bundesrat.

Eine Vergleichung der Zollansätze ergibt, dass die Zigarrenfabrikation am geringsten belastet ist. Mit dieser Begünstigung soll, wie bereits erwähnt, bezweckt werden, der hauptsächlich auf Handarbeit angewiesenen Zigarrenindustrie den Weiterbestand zu ermöglichen.

Aus der nachfolgenden Darstellung ergibt sich das Verhältnis des bisherigen Tarifaufbaues zur vorliegenden Neuordnung (begünstigte Zollansätze).

Vergleichende Darstellung der Zollansätze der bisherigen und der neuen Ordnung, a. Zigarre.

bisher brutto Fr.

neu netto Fr.

170.-- 220.-- 280.--

175.--

225.-- 285. --

Tabaksorte

bisher brutto Fr.

neu netto Fr.

Kentucky, Rio Grande Java Burley

250. -- \ 300 · > 360 -- )

280

Tabaksorte

Kentucky, Rio Grande Java, Brasil . . . .

Havanna, Sumatra b. Pfeifen-, Kan- und Schnupftabak.

·

561 c. Zigaretten.

Tabaksorte Maryland

·.

1

Virginia, hell Orienttabake

.

bisher brutto Fr.

neu netto Fr.

610. --

780.-- 780.-- 1000.'--

800.--

1200. --

a. Zur Zigarrenfabrikation bestimmte Rohtabake.

Was den Rohtabak für die Zigarrenindustrie anbelangt, so besteht die Mehr- oder Minderbelastung in der Umrechnung der bisherigen Bruttozollansätze in Nettozollansätze.

Zieht man aber alle diejenigen Erleichterungen in Betracht, welche durch dieses Gesetz besonders der Zigarrenindustrie geboten werden, wie die Einsparung der auf die Umpackung der Tabakfässer am europaischen Ausschiffungshafen entfallenden Spesen, sowie die infolge Zubilligung einer Stundung der Zollabgaben bis auf 90 Tage zu erwartende Zinseinsparung, so ändert sich das Bild wesentlich zugunsten der Zigarrenfabrikanten, und es ergibt sich, wie dies aus Tabelle 9 ersichtlich ist, durchwegs eine Besserstellung der Zigarrentabake gegenüber der gegenwärtigen Zollbelastung. Die scheinbare Erhöhung der bisherigen Zollansätze um je Fr. 5 per 100 kg wird daher wesentlich abgeschwächt, ja aufgehoben durch die Vorteile, welche dieses Gesetz den Zigarrenfabrikanten bieten wird. Irgendwelche Änderung der zurzeit geltenden Detailpreise für Zigarren aller Art in steigender Richtung ist daher unter keinen Umständen zu erwarten.

b. Für die Pfeife bestimmte Eohtabake.

Dem Wunsche der R a u c h ta bakfabrikanten entsprechend wurde an Stelle der bisherigen drei verschiedenen Ansätze zu Fr. 250, 300 und 360 ein einheitlicher Ansatz von Fr. 280 gewählt. Arithmetisch wirkt sich diese Änderung gegenüber dem bisherigen System auf die verschiedenen Tabaksorten wie folgt aus: per 100 kg Kentucky, Rio Grande usw -+- Fr. 24. 90 -- + 9,8 % Java -- ,, 26.10 = -- 8,5 % Burley, Virginia, hell -- ,, 87. 30 = -- 23,7 °/' Nehmen wir als mittleren Ansatz des bisher nach Tarifnummern 4---6 zur Verzollung gebrachten Rohtabaks für die Rauchtabakfabrikation Fr. 264. 30 (Bruttogewicht in Nettogewicht umgerechnet) an, so ergibt

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sich für diesen Tabak eine Mehrbelastung per 100 kg von Fr. 15. 70 oder 5,9 Prozent. Diese Mehrbelastung verschärft sich noch um einige wenige Einheiten, wenn der bisher unter Zollbegünstigung verzollte, für die Pfeife bestimmte italienische Kentuckytabak in die niedrigeren Tarifnummern einbezogen wird. Diese geringe Mehrbelastung wird aber durch die andauernde Verbilligung des Rohtabaks für die Rauchtabakfabrikation ausgeglichen (siehe Tabelle 6).

Um der Rauchtabakindustrie die nötige Bewegungsfreiheit zu gewähren und mit Rücksicht auf die gemachte Erfahrung, wonach die Haupteinfuhr sich auf die kuranten Tabake der niedrigst belasteten Tarifnummern konzentriert, wurde eine einheitliche Gruppe für die sämtlichen zur Fabrikation von Pfeifentabak, Kau- und Schnupftabak bestimmten Rohtabake geschaffen. Wenn auch der Durchschnittszollausatz dabei etwas höher ist als der bisherige, so wird der einheitliche Zollansatz den Fabrikanten von Pfeifentabak insofern einen erheblichen Vorteil bieten, als es ihnen dadurch möglich ist, die bisher höchstbelasteten Rauchtabaksorten zu einem niedrigeren als dem bisherigen Ansätze einführen zu können, was ohne Zweifel auch zur weitern Hebung der Qualität beitragen dürfte.

c. Zur Zigarettenherstellung bestimmte Rohtabake.

Der Z i g a r e t t e bleibt es vorbehalten, in der Hauptsache den erwarteten Mehrertrag aus der Tabakbesteuerung einzubringen. Von Seiten der Fabrikanten der hellen Zigaretten wurde eine Verringerung der Spanne zwischen dem bisherigen, für die dunkeln Tabake bestehenden Minimalansate und dem Maximalansatz der orientalischen (hellen) Tabake herbeigewünscht. Diesem Begehren wurde in der Weise Rechnung getragen, dass im vorliegenden Gesetz an Stelle der bisherigen drei Klassen zu Fr. 610, 800, und 1200 zwei solche getreten sind mit einem Zollansatz von Fr. 780 und 1000. Die Position der dunkeln Tabake, die bisher am wenigsten belastet waren, wurde durch Zusammenlegung mit der Position der hellen (nicht orientalischen) Tabake aufgehoben. Die Orienttabake dagegen werden alle in der Tarifnummer 7 vereinigt.

Wir möchten schon hier erwähnen, dass die Zigarettensteuer die Luxuszigarette mit einem Ansatz treffen wird, der das Doppelte der Steuer für die Volkszigarette beträgt.

d. Die eingeführten Halb- und Fertigfabrikate.

Die fiskalische Belastung der
aus dem Auslande eingeführten H al fau n a F e r t i g f a b r i k a t e muss naturgemäss bis zu einem gewissen Grad im Verhältnis zu den Ansätzen der Rohstoffe stehen. Der Eingangszoll soll billigerweise so bemessen sein, dass er der einheimischen Industrie einen gewissen Schutz gewährt, ohne indessen den Abgaben für die ein-

563 geführten Waren den Charakter eines Prohibitivzolles zu verleihen. Die für Z i g a r e t t e n t a b a k und für Z i g a r e t t e n vorgesehene Zollerhöhung steht im Zusammenhang mit der Zigarettensteuer, welche auf den im Inlande erzeugten Zigaretten erhoben wird.

Gegenüber dem Begehren, es sei mit der Mehrbelastung des Kohtabaks eine V e r h i n d e r u n g der E i n f u h r von a u s l ä n d i s c h e n F e r t i g f a b r i k a t e n im Interesse der einheimischen Produktion durch Prohibitivzölle zu veranlassen, ist zu bemerken, dass einmal die Einfuhr von Fertigfabrikaten heute kaum mehr berufen ist, eine entscheidende Rolle zu spielen, indem sie nur etwa l °/o der Gesamteinfuhr oder 1 /äo der Zolleinnahmen der Rubrik Tabak darstellt (siehe Tabelle 1).

Dann aber lehrt die Erfahrung, dass der Schutzzoll auf Fertigfabrikaten dadurch illusorisch gemacht wird, dass die ausländischen Fabriken eigene Betriebe in der, Schweiz errichten, zum Schaden der alteingesessenen einheimischen Betriebe. Der Schutzzoll ist eine zweischneidige Waffe.

Es liegt daher nicht in unserem Interesse, durch Aufstellung von Prohibitivzöllen eine weitere Entwicklung ausländischer Tabakbetriebe in der Schweiz oder die Neugründung solcher zu begünstigen.

4. Die Zigarettensteuer.

Die hauptsächliche Neuerung der vorgeschlagenen Ordnung besteht in der Z i g a r e t t e n s t e u e r , deren fiskalische Notwendigkeit weiter oben dargelegt wurde. Diese neue Steuer hat den Hauptbetrag der unentbehrlichen Mehreinnahme einzubringen.

Der Zigarettensteuer unterliegen grundsätzlich alle in der Schweiz g e w e r b s m ä s s i g auf mechanischem oder manuellem Wege erstellten Zigaretten, ohne Rücksicht auf das hierzu verwendete.Material (Artikel 10 des Entwurfs). Massgebend für die Erhebung der Steuer ist der D e t a i l p r e i s der Zigarette, sowie deren G-e w i e h t. Jede einzelne Zigarette hat ihren Detailverkaufspreis, das heisst den Preis, zu welchem sie im Detailhandel an den Verbraucher abgegeben wird, aufgedruckt oder aufgestempelt zu tragen. Der Detailverkaufspreis jeder einzelnen Zigarette versteht sich einschliesslich der Steuer.

Jeder gewerbsmässige Hersteller von Zigaretten ist verpflichtet, der Oberzolldirektion ein Verzeichnis der von ihm hergestellten Zigarettenarten unter Bezeichnung der von ihm geführten Marken und Angabe des Gewichtes jeder einzelnen Marke, sowie ihres Detailverkaufspreises einzureichen. Gleichzeitig sind ihr entsprechende Typmuster vorzulegen. Anmeldung und Vorlegung der Muster hat zu erfolgen, bevor die Ware in den Handel gebracht wird. Jede Änderung an der Marke, des Gewichtes und des Detailverkaufspreises der Zigarette ist der eidgenössischen Oberzolldirektion zu melden, bevor die betreffende Zigarette in den Handel gebracht werden darf (Artikel 11 des Entwurfs).

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Für die Steuer bestehen gemäss Artikel 12 zwei Ansätze. Die Volks Z i g a r e t t e im Detailpreis von unter 7 Rappen das Stück unterliegt der Steuer von */2 R a p p e n , t e u r e r e Z i g a r e t t e n dagegen einer Steuer von l R a p p e n .

Die Festsetzung und Erhebung der Zigarettensteuer setzen die Einrichtung einer einwandfreien Buchführung durch den Fabrikanten und die Kontrolle des Fabrikationsbetriebes durch Organe der Oberzoldirektion voraus.

Die Zigarrettensteuer ist mit ihrer Festsetzung fällig und spätestens binnen 30 Tagen seit Mitteilung des festgesetzten Steuerbetrages an den Steuerpflichtigen an die Oberzolldirektion einzuzahlen. Dem Fabrikanten wird gegen jede von der Oberzolldirektion getroffene Steuerfestsetzung die Beschwerde an die eidgenössische Zollrekurskommission eingeräumt (Artikel 14--16 des Entwurfs).

Dieses System, das viel einfacher und billiger ist als die Banderole, gewährleistet rasch und sicher eine volle fiskalische Erfassung. Die Fabrikanten haben ihm zugestimmt. Die seit 1924 gemachten Erfahrungen haben sie davon überzeugt, dass die für die Steuersicherung erforderlichen Kontrollmassnahmen nicht lästig fallen. Wir sind von dieser Zustimmung um so mehr befriedigt, als sie uns ermöglicht, Ihnen endlich die einfache und wirtschaftliche Losung eines schwierigen Problems zu unterbreiten.

Eine R ü c k e r s t a t t u n g der b e z a h l t e n S t e u e r an den Fabrikanten ist vorgesehen für versteuerte, nach dem Auslande ausgeführte .Zigaretten, sowie für solche versteuerte, für den Inlandskonsum bestimmte Zigaretten, welche infolge Unverkäuflichkeit an den Hersteller zurückgelangen und unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden (Artikel 17 des Entwurfs).

Die S t e u e r s i c h e r u n g wird in den Artikeln 18 bis 23 behandelt.

Sie rechtfertigt sich ebensowohl im Interesse des Handels als in demjenigen des Fiskus, Dem letztern muss eine gewisse Gewähr für den geordneten und reibungslosen Eingang der Steuerbeträge geboten werden. Zu diesem Zwecke wurden in den vorgenannten Artikeln besondere Bestimmungen über den Handel mit Rohtabak, über den Detailhandel mit Zigaretten und Feinschnitt-Tabak, sowie über die Fabrikation festgelegt. Die Ausübung der Handelstätigkeit mit Rohtabak, sowie die gewerbsmässige Herstellung von Tabakfabrikaten wird nur solchen
Personen und Geschäftsfirmen gestattet, welche in der Schweiz festen Wohnsitz oder eine im Handelsregister eingetragene Geschäftsniederlassung haben. Sie sind der Oberzolldirektion anzumelden.

Eine ganz besondere Bedeutung kommt, wie sich aus den Besprechungen mit den Interessenten ergab, den Bestimmungen von Artikel 19 betreffend die Frage der Preisschleuderei zu. Es handelt sich darum, ob der Staat Hand dazu bieten kann und darf, gegen die P r e i s s c h l e u d e r e i

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im Zigarettenhandel aufzutreten. Dadurch, dase einzelne Geschäfte Zigaretten zu Schleuderpreisen absetzen, werden die ansässigen Geschäfte wie auch die Fabrikanten geschädigt. Die Interessentenkreise verlangen mit allem Nachdruck, dass der Moment der Revision der Tabaksteuergesetzgebung benutzt werde, um hier zu sanieren.

Stellen wir zuerst fest, dass im Hinblick auf die verschiedenen Steueransätze für Zigaretten, wodurch die teurere Zigarette höher belastet wird als die gewöhnliche, eine Kontrolle unbedingt notwendig erscheint. Selbstverständlich wird die Kontrolle erleichtert, wenn die auf der Zigarette aufgedruckten Preise beim Kleinverkauf innegehalten werden müssen. Die Kontrolle würde dagegen schwieriger, wenn sich die Verkäufer der Zigaretten nicht an die dem Staate gemeldeten Preise halten müssten. Demnach hat der Staat ein Interesse daran, dass der auf der Zigarette aufgedruckte Preis auch für den Kleinhandel Geltung habe. Übrigens wäre es schwer zu verstehen, wenn zwei verschiedene Preise zugelassen würden, einer, der gegenüber dem Staate gilt, und ein anderer für den Raucher.

Endlich würde das Gebot der Innehaltung der Preise weder eine Schädigung des Konsumenten noch eine Verteuerung der Zigarette bedeuten.

Die Preisfestsetzung wird übrigens dem Fabrikanten vollständig überlassen.

Er wird im Interesse eines grossen Absatzes die Preise möglichst niedrig halten. Ein Vorbot der Preisschleuderei benachteiligt daher auf die Dauer den Konsumenten voraussichtlich nicht. Dem Einwand, dass das Verbot, unter dem aufgedruckten Preise zu verkaufen, einer Ringbildung unter den Fabrikanten zum Zwecke einer allgemeinen Preiserhöhung rufen könnte, ist zu entgegnen durch den Hinweis, dass in diesem Falle die ausländische Zigarette, die mit einem dem Belastungsverhältnis der inländischen Zigarette angepassten Zoll belegt ist, in vermehrtem Masse auf den schweizerischen Markt gelangen und damit die Kartellbildung lahmlegen würde. Es handelt sich hierbei um tatsächliche Feststellungen und wirtschaftliche Erwägungen, Es gibt aber noch eine andere Seite der Frage. Hat der Bund ·das Recht, die Preisschleuderei zu verbieten und alle die in unserem Entwurf vorgesehenen einschränkenden Massnahmen anzuordnen?

Um das von den Befürwortern eines Preissohleudereiverbotes gestellte Problem abzuklären, musste sich
der Bundesrat zunächst die Frage der Verfassungsmässigkeit vorlegen und sich darüber Gewissheit verschaffen, ob die vorgesehene Zigarettensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Kontrollbestimmungen mit Artikel 31 der Bundesverfassung vereinbar seien. Zu dieser Frage äusserte sich Herr Prof. Dr. E. ßlumenstein.

Nach dem Gutachten dieses hervorragenden Spezialisten gestattet uns der gegenwärtige Stand unserer Gesetzgebung und Verwaltungsrechtspflege, die Stellungnahme des Bundesrates in dieser schwierigen Frage wie folgt darzulegen: Art. 31 der Bundesverfassung stammt dem Grundsätze nach bereits aus der Verfassung von 1848. Er sollte namentlich den Kantonen als Richtlinie dienen und die Tendenzen des wirtschaftlichen Liberalismus Buntlesblatt. 81. Jahrg. Bd. I.

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mit Bezug auf die Einmischung des Staates im Handel, Industrie und Gewerbe verwirklichen.

Eine absolute Handels- und Gewerbefreiheit ist jedoch mit dem modernen Staat und seinen Aufgaben nicht vereinbar. Art. 31 der Bundesverfassung enthält denn auch bereits selbst eine Reihe von Ausnahmen, wovon sich verschiedene auf die Erhebung öffentlicher Abgaben beziehen (Salz- und Pulverregal, Zölle, Verbrauchssteuern, \gl. Art. 31, lit, a). Es gibt keine Steuer, die, soweit sie mit der wirtschaftlichen Tätigkeit in irgendeinem Zusammenhang steht, die Handels- und Gewerbefreiheit nicht einschränkt. Der Steuergesetzgeber trifft regelmässig gewisse Sicherungsmassnahmen für die Abgabeerhebung, die ihrerseits wieder eine Einschränkung der freien wirtschaftlichen Tätigkeit bedeuten.

Sobald deshalb die Bundesverfassung den Bund zur gesetzmässigen Einführung einer bestimmten Steuer ermächtigt, so gibt sie ihm auch die Befugnis, diejenigen Massnahmen anzuordnen, welche für eine richtige Veranlagung und eine sichere Erhebung der Steuern notwendig sind.

MUSS dabei iu die Garantie der Handels- und Gewerbefreiheit eingegriffen werden, so liegt die Ermächtigung dazu in dem Verfassungsartikel, welcher die Steuer einführt. Ein solcher Artikel derogiert deshalb in einem gewissen Sinne stets dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Artikel 31 der Bundesverfassung.

Wenn daher nach Artikel 41ter der Bundesverfassung der Bund befugt ist, den rohen und den verarbeiteten Tabak zu besteuern, so muss er nach dem Gesagten verfassungsmässig auch das Recht haben, diejenigen Einrichtungen- und Massnahmen zu treffen, welche für die Erhebung bzw. die Sicherung der Tabaksteuer erforderlich sind, selbst wenn dadurch in den Grundsatz des Artikel 31 der Bundesverfassung eingegriffen würde.

Sie verfolgen nicht gewerbepolizeiliohe Zwecke, sondern sie sind nötig, um eine Umgehung der Tabakzölle und namentlich der Zigarettensteuer zu verhindern oder zu erschweren. Aber selbst wenn man in der vorgesehenen Kontrolle eine reine gewerbepolizeiliche Massnahme erblicken wollte, so wäre ihre Verfassungsmässigkeit gegeben, da nach dem am 5. Juli 1908 angenommenen Artikel 34ter der Bundesverfassung der Bund befugt ist, auf dem Gebiete des Gewerbewesens zu legiferieren. Der 60 Jahre nach Annahme der Bundesverfassung von 1848 geschaffene
Artikel 34ter zeigt schon das Gepräge der tiefgehenden Umwälzung der wirtschaftlichen Anschauungen. Noch besteht die Gewerbefreiheit, doch wird diese Freiheit nötigenfalls unter staatliche Kontrolle gestellt.

Es muss ohne weiteres zugegeben werden, dass die Frage betreffend den Preisschutz der Zigaretten ein ausserordentlich schwieriges Problem darstellt, welches dermalen auch die Regierungen anderer Staaten beschäftigt. Zu seinen Gunsten fällt ins Gewicht, dass das Tabaksteuergesetz eine Sonderbelastung für einen einzelnen Gewerbezweig darstellt, wie sie einem andern Berufsstand in diesem Ausrnasse nicht zugemutet

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wird. Aus diesem Grunde erscheint es nicht als unbillig, wenn dem Spezialhandel mit Tabakwaren ein gewisser Schutz von Seiten der Gesetzgebung gewährt wird. Dieser Schutz könnte ohne Zweifel durch die vorgesehene gesetzgeberische Massnahme gegen die Preissehleuderei im Detailhandel mit Zigaretten erzielt werden. Die Preissehleuderei kann sich gegenüber dem redlichen Tabakhändler infolge der unlautern Konkurrenz geradezu katastrophal auswirken. "Wirtschaftliche Rückwirkungen sind ferner unausbleiblich und könnten Störungen im Zigarettenhandel herbeiführen, die fiskalische Nachteile brächten, weil sie die regelmässige Erhebung der Steuer in Frage stellen könnten. Dabei ist allerdings daran festzuhalten, dass die Bekämpfung der Preissehleuderei in erster Linie Sache des Handels und der Industrie selbst ist und zu ihrem bleibenden Erfolg vor allem eine gesunde und rationelle Geschäftsgebarung voraussetzt. Es erscheint aber doch gegeben, dass der Staat ein solches Sanierungswerk fördern hilft. Erwähnt sei schliesslich, dass die üblichen Rabatte und Rückvergütungen durch die Vorschriften betreffend den Preisschutz nicht berührt werden sollen, sondern man will nur Missbräuche verhindern.

5. Strafbestimmungen.

Soweit Z o l l v e r g e h e n in Frage kommen, finden die Bestimmungen des Zollgesetzes Anwendung, auf die in Artikel 24 verwiesen wird. Für Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Z i g a r e t t e n s t e u e r konnten die Vorschriften des Zollgesetzes nicht ohne weiteres anwendbar erklärt werden. Es mussten daher besondere Sanktionen getroffen werden (Art. 25--30 des Entwurfs). Eine Vereinfachung ergab sich immerhin dadurch, dass in Artikel 29 auf die Artikel 80--100 und 103 des Zollgesetzes verwiesen werden konnte.

6. Schlags- und Übergangsbestimmungen.

Gemäss den in den Artikeln 31--36 enthaltenen Schluss- und Übergangsbestimmungen bleibt es dem Bundesrat vorbehalten, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes festzusetzen. Von diesem Zeitpunkt an unterliegen grundsätzlich alle in den eidgenössischen Niederlagshäusern, Zollfreilagern und Privatlagern unverzollt eingelagerten Tabake aller Gattungen den Bestimmungen dieses Gesetzes. Für Rohtabake, welche seit dem 1. Januar 1924 in die Schweiz eingeführt und verzollt wurden, ist die Zolldifferenz zwischen den bisherigen und den neuen Ansätzen nachzuzahlen, sofern die Differenz für die betreffende Tabaksorte und Verwendungsart zwischen dem bisherigen Tarif und der neuen Ordnung Fr. 30 per 100 kg übersteigt und der Tabak binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht verarbeitet worden ist.

Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des neuen Gesetzes an dürfen Zigaretten, deren Beschaffenheit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht

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entspricht, von Fabrikanten sowie von Grosshändlern nicht mehr unversteuert in den Handel gebracht werden. Der Bundesrat wird die Bedingungen bekanntgeben, unter welchen solche bei den Fabrikanten oder Grosshändlern noch vorhandene Zigaretten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Handel gebracht werden dürfen.

Bei Detailhändlern lagernde, im Inlande hergestellte. Zigaretten, welche den Bestimmungen des neuen Gesetzes nicht entsprechen, dürfen drei Monate nach dessen Inkrafttreten ohne Nachzahlung der Steuer nicht mehr abgegeben werden. Ebenso darf Feinschnitt-Tabak mit einer Schnittbreite von l mm und darunter, dessen Aufmachung den Bestimmungen des neuen Gesetzes nicht entspricht, drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von Detailhändlern nicht mehr umgesetzt werden.

Um einer übersetzten Einfuhr von Zigaretten ausländischer Herstellung vorzubeugen, sehen die Übergangsbestimmungen vor, dassdie Packungen von Importwaren vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an von der Zollverwaltung mit einem sichtbaren Zeichen versehen werden.

Dieses Zeichen erleichtert den Kontrollbeamten die Arbeit bei ihren Feststellungen. Packungen von importierten Zigaretten, welche mit diesem Zeichen der Zollverwaltung nicht versehen sind, dürfen drei Monate nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes nicht mehr in den Handel gebracht werden, es sei denn, es werde hierfür vom Wareninhaber die Differenz zwischen dem früheren und dem neuen Zollansatz nachbezahlt.

Mit den angedeuteten Vorschriften dürfte grossen Spekulationen, wie sie anläsglich früherer Änderungen in den Bestimmungen über den Tabakzoll festgestellt werden mussten, der Riegel geschoben sein, so dass die neuen Vorschriften von Anbeginn an ihre Wirksamkeit entfalten können.

Schlussfolgerungen.

a. Voraussichtlicher Ertrag der Steuer.

Der vorliegende Entwurf sichert eine angemessene Verteilung der Steuer auf alle Raucher im Verhältnis zur Besteuerungsmöglichkeit der verschiedenen Tabaksorten und ihrer Verwendung.

Für den Fiskus bildet der Ertrag die Hauptsache, und er muss sich die Frage vorlegen, welchen Totalertrag er wohl erwarten dürfe.

Die Zollbelastung auf dem Rohtabak und den Fertigfabrikaten wirft heute 20 Millionen Franken ab. Die Inkraftsetzung des im Anhang zum vorliegenden Entwurf gedruckten Tarifa gewährleistet eine mindestens gleich hohe Einnahme. Sie wird sogar etwas höher sein, aber der Mehrertrag wird eine Million kaum überschreiten.

Anderseits darf der Ertrag aus der Zigarettensteuer auf 7 Millionen angenommen werden, da zu erwarten ist, dass der jährliche Verbrauch

569 etwa l1/* Milliarden Stück betragen wird. Die gewöhnliche Zigarette bezahlt eine Steuer von einem halben Rappen auf das Stück. Die Zigarette, deren Verkaufspreis 7 und mehr Rappen beträgt, wird mit einem Rappen belastet. Dass die Luxuszigarette mit einem Rappen belastet ·wird, fällt kaum in Betracht, denn ihr Verbrauch ist verhältnismassig gering.

Nach einem andern Rechnungsverfahren sind wir zu den gleichen Schlüssen gekommen. Der Gesamtertrag der neuen Belastung, mit Inbegriff der besondern Zigarettensteuer, ist auf Grund einer Gesamteinfuhrmenge von 55,000 Meterzentnern für den Inlandverbrauch auf 27 Millionen Franken berechnet worden. Da sich der tatsächliche Jahresertrag nach der Einfuhrmenge richtet, so wird die Summe von 27 Millionen Franken um so viel überstiegen, als die Einfuhr über 55,000 Meterzentner hinausgeht.

Die Zollstatistik lässt den Schluss zu, dass die Erzielung höherer Beträge als 27 Millionen erwartet werden kann.

b. Die Auswirkung der Tabaksteuer auf den Detailhandel.

Rohtabake für die Herstellung von Zigarren erfahren keine oder nur eine zweifellos nicht spürbar erhöhte Belastung. Bei Tabaken für die Pfeifentabakindustrie tritt eher eine Verschiebung in der Belastung als eine Erhöhung ein, d. h. da wo eine Erhöhung eintritt, wird sie aufgewogen durch eine Reduktion auf andern Sorten, Die Möglichkeit, min fast alle Sorten ohne Änderung der Belastung zu verwenden, ist für den Fabrikanten wie für den Raucher ein Vorteil. Eine Erhöhung der Detailpreise auf diesen zwei Produkten wird daher nicht eintreten. Eine solche wäre nicht verständlich und würde nicht im Interesse der Industrie liegen.

Wir werden in dieser Ansicht auch durch die Tatsache bestärkt, dass die Tabakindustrie, namentlich was den Pfeifentabak anbelangt, mit fallenden Rohstoffpreisen rechnen kann (siehe Tabellen 6, 7 und 16). Überdies steht besonders der Rauchtabakindustrie der in steigendem Masse produzierte Inlandstabak mit einem mittleren Ertrage von 4500--5000 Meterzentnern, d. h, mit 33 bis 36 Prozent des Gesamtverbrauches des aus dem Anslande eingeführten, für die Herstellung von Pfeifentabak bestimmten Rohtabaks zur Verfügung, Die gesamte Mehr- oder Minderbelastung des Rohtabaks durch das neue Tabaksteuergesetz, unter Berücksichtigung der sich aus der Nettoverzollung ergebenden Besserstellung im
Verhältnis zu den bisherigen Zollansätzen ist aus der beigegebenen Tabelle 8 ersichtlich. Die Prüfung dieser Tabelle wird Sie davon überzeugen, dass die Neuordnung eine Preiserhöhung auf Zigarren und auf Pfeifentabak nicht rechtfertigen würde, Dagegen wird die Zigarettensteuer voraussichtlich eine leichte Erhöhung der Detailpreise für die Zigarette nach sich ziehen. Rein rechnerisch würde die Neuordnung eine Mehrbelastung der Zigaretten in dem nachstehenden Ausmass zur Folge haben :

570 Zigaretten : Maryland . . . . = 13 Rappen Virginia . . . . - = 9 ,, per packung zu 20 Stück Orient gewöhnlich . = 15,i ,, Orient fein . . . . = 13,a ,, im mittleren Gewickte von 900 Gramm für die dunkeln und 1300 Gramm für die hellen Sorten per Mille Zigaretten, Zigarettenpapier inbegriffen, bei einem Ertragsverhältnis von 100 kg Rohtabak = 95 kg Fertigfabrikat.

Der beigegebene Gesetzesentwurf bringt eine bedeutende Vermehrung der Einnahmen und schont doch nach Möglichkeit den Verbraucher. Wird der Entwurf zum Gesetze erhoben, so werden, da sich die Neuordnung an bereits besteh ende Verhältnisse anlehnt, mit denen wertvolle Erfahrungen gemacht wurden, Erschütterungen für die Tabakindustrie vermieden, und dieser Erwerbszweig hätte eine gewisse Sicherheit dafür, dass die Frage der Tabakbesteuerung für längere Zeit endgültig gerogelt ist, was den Abschluss von Termingeschäften erleichtert.

Der Vollzug des Gesetzes wäre der Zollverwaltung zu übertragen, die bereits über fachmännisch geschultes und erfahrenes Personal verfügt. Die Schaffung eines neuen Beamtenapparates wird damit vermieden.

Es kommt zur Sicherung einer richtigen Handhabung der neuen Ordnung bloss eine Versetzung von etwa drei bis vier Zollbeamten nach Bern in Frage.

Gestützt auf die vorliegenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Gesetzesentwurf zur Annahme und benützen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 4. Mai 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

571 Beilage.

Verzeichnis der statistischen Tabellen.

1.

2.

3.

4.

6.

6.

Einfuhr von Tabak in allen seinen Formen 1910--1927, Zollertrag aus der Einfuhr von Tabak in allen seinen Formen 1910---1927.

Die fiskalische Belastung des Tabaks im Ausland und in der Schweiz.

Einfuhr von Rohtabak nach Menge, Wert und Mittelwert 1910--1927.

Die Entwicklung der Zollbelastung für Rohtabak ab 1885.

Preisbewegung der Rohtabake 1924--1927 : Einfuhrmittelwerte, ausgeschieden nach Tarifnummern und Verwendungsarten.

7. Preisbewegung der Rohtabake 1924--1927 : Einfuhrmittelwerte, ausgeschieden nach den wichtigsten Tabaksorten.

8. Mehr- oder Minderbelastung der Rohtabake durch das neue Tabaksteuergesetz im Verhältnis zu den bisherigen Ansätzen und unter Berücksichtigung der Verzollung des effektiven Warengewichtes.

9. Die Auswirkung der im neuen Gesetz vorgesehenen Nettoverzollung und Zollstundung auf die für die Zigarrenfabrikation bestimmten Rohtabake.

10. Errechnete Auswirkung der im neuen Tabaksteuergesetz vorgesehenen fiskalischen Belastung auf die Detailpreise der Zigaretten.

11. Verschleisspanne der volkstümlichen Tabakfabrikate.

12. Preisgestaltung für l Päckli Stumpen zu 10 Stück.18. Verbrauchsmenge von Rohtabak in der Schweiz 1924--1927.

14. Die Jahresproduktion von Zigarren in der Schweiz 1925/1926.

15. Mittelwerte von Rohtabak zur Zigarrenfabrikation 1921--1927.

16. Mittelwerte von Rohtabak zur Herstellung von Pfeifentabak 1921--1927.

17. Mittelwerte von Rohtabak zur Herstellung von Zigaretten 1921--1927.

18. Grundlage für die Errechnung der Zigarettenproduktion und des Ertrages der Zigarettensteuer, 19. Ausfuhr von Zigarren und Zigaretten 1910--1927.

20. Ausfuhr von Zigarren nach Bestimmungsländern 1910--1927.

21. Ausfuhr von Zigaretten nach Bestimmungsländern 1910--1927.

22. Der Anbau VOD Tabak in der Schweiz; Produktionsergebnisse 1910--1927 nach Menge.

23. Der Anbau von Tabak in der Schweiz; Produktionsergebnisse 1910--1927 nach Wert.

24. Ertragsberechnung auf Grund einer Jahreseinfuhr von 55,000 Meterzentnern Rohtabak nach dem neuen Tabaksteuergesetz.

25. Die schweizerische Tabakindustrie in den einzelnen Kantonen.

26. Die ortliche Verteilung der schweizerischen Tabakindustrie.

27. Der Erwerb in der Tabakindustrie,

Tabelle 1.

Mengen in q netto.

Rohe Tabakblätter Jahr q netto

1910

1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925 1926 1927

77,726 82,331 88,129 83,779 101,152 79,971 99,004 79,613 62,896 .

125,835 131,558 26,274 48,263 103,491 18,976 43,910 57,880 01,678

·/. der Sesam, ten Tabak einfuhr

Abfälle etc.

q netto

69 9ö,e 16 95,, 26 95,o 1 94,7 2 95,, -- 95,6 -- 96,4 -- 97,o -- 98,7 346 97,
Zigarren

7» äst gesamten Tabak einfuhr

o,.

-- -- -- -- -- -- -- 0,3

-- 0,7

0,, 0,8 19,.

15,i 16,3 15,o

q netto

902 916 973 1,059 894 485 468 387 155 400 654 238 179 300 215 236 206 254

Andere Tabakfabrikate

Zigaretten

% der gesamten Tabakeinfuhr 1,1 1,1 1,1 1,« 0,s

0,e 0,B

0,6 0,, 0,3

o,8

0,9

0,4 0,3 0,0

0,5 0,9 0,3

q nett«

1,502 1,712 2,424 2,398 2,297 1,894 1,912 1,293 625 1,688 1,515 277 163 171 188 260 255 368

"i, der gesamten Tabak

1,«

2,o 2,6 2,7

2,s 2,3

V 1,5 1,0 1,3 V 1,0 0,3

0,, 0,8 0,5 0,3

o*

q netto

1,105 1,084 1,171 1,261 1,349 1,354 1,277 804 54 662 1,690 318 293 399 204 223 215 218

% der gesamten Tabak

1,4

1,3 1* t 1,S 1,6 1,3 1,0

0,, 0,»

1.1

1,*

0,6 0,4

o,.

0,4 0,3 0,3

Total Tabak
81,304

86,059 92,723 88,498 105,694 83,704 102,661 82,097 63,730 128,931 135,417 27,297 49,206 105,151 24,362 52,567 69,926 73.534

«) A» 1821 namentlich Tabakrippen der Tarif-Nr.10 und Tabakabfälle der Tarif-Nr. n zur Fabrikation von Extrakt und Nikotin.

572

Einfuhr von Tabak m allen seinen Formen 1910--1927.

Zollertrag: aus der Einfuhr von Tabak in al leu seinen Formen

Tabelle 2.

1910/1927.

Jahreserträge für Zigarren Abfälle etc.

°/o das Totals Zölle °/o des Totais Zölle o/o des Totais der Tabakzölle Fr, der Tabakzölle Fr. der Tabakzöll

Zigaretten Andere Tabakfabrikate Total Tabak Zölle °/o des Totais Zölle Vo des Totais Zölle der Tabakzölle d«r Tabakzölle Fr.

Fr.

Fr.

Rohe Tabakblatter

Jahr

Zölle Fr.

In 1000 Franken

1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925 1926 1927

1,989 2,130 2,240 2,153 2,566 2,290 3,328 2,142 1,671 3,504 9,385 4,325 10,971 11,706 14,1 27") 19,126 17,726 20,122

73,1

72,7 70,2 68,1 73,4 76,6 82,9 80,8 88,6 84,2 82,6 82,ä 93,4 92,s 93,,

94,.., 94,, 94,2

11 -- 1

4 9 -- 5 -- .--

39 30 24 47 78 78 47 47

0,4 --

0,i o,3

o,s -- -- 0,a

0,6

0,ä 0,4 0,5 0,4

0,i

o,.

244 265 265 271 238 125 127 103 41 108 517 292 241 352 302 346 290 338

9 9 8,3 8,6

6,,, 4,2

3,i 3,, 2,2 2,6 4,6 5,5

2,1 2,s 2,o V 1,5 1,6

379 443 563 598 563 464 475 333 168 446 1,041 427 303 298 414 509 495 681

13,9 15,i 17,6

19,i 16,!

15.6 11,8

12,5 8,fl 10,7

9,s 8,1 2,6

2,3 2,T 2,6 2,6

3,s

97 94 125 113 125 103 112 67 6 105 394 191 201 290 168 228 168 174

3,6

3,, 3,fl 3,6 3,6 3,4 2,8 2,5

0,, 2,5 3,4 3,6 1,7

2,3

1,1

1,1

o,9 0,8

2,720 2,932 3,193 3,136 3,496 2,991 4,042 2,650 1,886 4,163 11,376 5,265 11,740') 12,693») 15,089S) 20,2874) 18,726*) 21,3627)

573

') Einschliesslich Rückzoll von Fr. 108,896. -- . s)Einschliesslichh Rückzoll von Fr. 104,201. -- . *) Nicht Inbegriffen.

provisorisch erhobene Zölle Fr. 4,724,633. -- . 4) Einschliesslich pro 1024 provisorisch erhobene Zölle Fr. 4,724,633. -- .

5 ) Einschliesslich pro 1923 provisorisch erhobene Zolle Fr. 12,223,225.--. ») Nicht Inbegriffen Fr. 780,239.-- Bezugekosten an die Zollverwaltung gemäss Bundesratsbeschluss vom 20. Oktober 1926. ') Nicht Inbegriffen Fr. 890,097. -- Bezugskosten an die Zollverwaltung gemäss Bundesratsbeschluss vom 20. Oktober 1926.

in Schweizerfranken

Fiskalertrag pro Kopf der Bevölkerung Fr.

Ertrag der fiskalischen Belastung

Länder

Quelle in Auslandswährung

Staaten mit Steuern: Deutsches Reich : Tabaksteuer

Tabelle 3.

Niederlande · Accise . . . .

Schweden : Steuer Norwegen : Stempelabgabe . .

Dänemark : Steuer

Rechnung 1926 Voranschlag 1928 Rechnung 1926/1927 Budget 1928 Rechnung 1926 Voranschlag 1927 Voranschlag 1928 Voranschlag 1927/28 Voranschlag 1927/28 Voranschlag 1927/28

M.

M.

£ Fr.

$ $ G.

K.

K.

K.

712,381,000 760,000,000 62,721,390 138,000,000 370,666,400 380,000,000 22,600,000 61,000,000 15,500,000 20,000,000

890,476,250 950,000,000 1,581,833,456 19,872,000 1,920,051,952 1,969,160,000 47,008,000 84,790,000 21,545,000 27,800,000

14.08 15.03 33.50 2.54 18.26 18.65 6.85 14.35 8.13 8.51

Monopolstaaten: Frankreich Italien Osterreich

Rechnung 1927 Voranschlag 1927/28 Voranschlag 1928

Fr. 3,731,393,357 L. 3,200,000,000 S. 326,542,250

746,278,671 864,000,000 238,375,842

19.-- 22.32 37.07

21,362,327

5.35

England : Zoll und Steuer . .

Belgien : Accis ') Vereinigte Staaten : Steuern .

Rechnung 1927

') Accise : droits d'accise sur les talbacx étrangers, droit d'accise mr les tabacs indigènes, di oit proportionnel de c ÖD sommation.

Kursumrechnung England, E eutschland, Ver. Staaten, Österreich, Niederlande, Ska ndinavien, Dänemark = zu pari.

Belgien: Stabilisierungskurs (= pari): 100 belg. frs. = 14. 42 S chw Fr.

Italien: St;ibilisierungskurs (= pari) : : 00 Lire = 27. 32 Fr.

Frankreich : Durchschnittkurs 1927.

574

Die fiskalische Belastung des Tabaks im Ausland und in der Schweiz.

975 Tabelle 4.

Einfahr von Rohtabak nach Menge, Wert und Mittelwert 1910--1927.

Menge q netto

1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925

Wert in Mittelwert 1000 Franken per 100kg netto Fr.

77,726 82,331 88,129 83,779 101,152 79,971 99,004 79,613 62,896 125,835 131,558 26,274 48,263 103,491 18,976 43,909

10,304 11,545 11,999 11,826 14,583 13,465 18,573 24,708 32,043 73,164 70,119 11,528 13,858 30,342 7,382 15,656

133.-- 140.-- 136.-- 141.-- 144.-- 168.-- 183.-- 310.-- 509.-- 581.-- 533.-- 439.-- 287.-- 293.-- 389.-- 356.--

1926

57,880

19,324

334.--

1927

61,678

20,317

329.--

Erläuterungen zu der vorstehenden Tabelle: Periode 1910/13: Normale Verhältnisse.

,, ,,

1914/18: Epoche der Kriegszeit 1919/20: Bevorsteheade Erhöhung der Tabakzölle. Spekulative Versorgung mit Rohstoff.

1921/22: Rückschlag, als Folge der Vorversorgung mit Rohstoff.

T ,, 1923 : Spekulationskäufe im Hinblick auf die bevorstehende Neuordnung der Tabakzölle.

,, 1924/27: Auf brauch der vor 1924 eingeführten Vorräte. Entwicklung der Einfuhr.

Es sei besonders auf die Höchstmittelwerte der Jahre 1919/20 hingewiesen, zu welchen die mengenmässige Höchsteinfuhr von Rohtabak in die Schweiz erfolgt ist. Von weiterem Interesse erscheint die seit 1924 andauernde ausgesprochene Baisse des Mittelwertes für Rohtabak

576

Tabelle 5.

Die Entwicklung der Zollbelastung für Rohtabak ab 1885.

I. Periode vom 1. Januar 1885--26. Januar 1930.

Tabakblätter, unverarbeitet

per q brutto Fr. 25. --

n. Periode vom 27. Januar 1920--31. Dezember 1920.

Tabakblätter, unverarbeitet

-n

75. --

m. Periode vom 1. Januar 1931--31. Dezember 1923.

Übergang zum Differential- und Progressivsollsystem.

Tabakblätter, unverarbeitet, für die Herstellung von:

Zigarren

Zigaretten und

per q brutto Kentucky, Rio Grande Java Orientalische Sorten Andere Sorten

v

.

per q brutto

Fr.

Fr.

140. -- 190.-- 600. -- 250.--

400. -- 450.-- 1000. -- .510.--

IV. Periode vom 1. Januar 1924 bis beute.

Ausbau des Differential- und Progressivzollsystems Verwendungszweck Zigarre Pfeife Zigarette Tabakblätter und deren Abfälle, unverarbeitet: brutto Fr.

Kentucky, Rio Grande Java, Brasil Havana, Sumatra Kentucky, Rio Grande Java Burley Maryland Virginia hell Orientalische Sorten V. Entwurf 1929.

Kentucky, Rio Grande Java, Brasil Havana, Sumatra . . . . . . .

Kentucky, Rio Grande | Java . . . .

Burley J Maryland Virginia hell Orientalische Sorten

St.

Fr.

170. -- 220.-- 280. -- 250. --· 300. -- 360. -- 610. -- 800. -- 1200. -- per q netto 175..-- 225.-- 285. -- 280.-- 780.-- 780. -- 1000. --

Z

577 Tabelle 6.

Preisbewegung der Rohtabake 1924 -- 1927.

Einfuhrmittelwerte, ausgeschieden nach Tarifnummern und Verwendungsarten.

Die Preise verstehen sich per 100 kg netto, franko Schweizergrenze, unverzollt.

Mittelwert per 100 kg netto

1924

1925

1926

1927

Fr.

Fr.

Fr.

Fr

Zigarre

276 274 247 326 339 361 1088 1220 1790 312 Mittel Zigarre . .

325 319 299 Verhältniszahl : wenn 1924=100 1925=98,8 1926=96 1927=92 1 2 3

264 303 2073

Pfeile

185 203 312

4 5 6

168 181 257

154 167 231

151 158 242

175 155 160 Verhältniszahl : wenn 1924=100 1925=91,6 1926=83,8 1927=81,, Mittel Pfeife .

.

.

191

Zigarette 1 8 9

576 325

533 374

532 406

524 421

779

738

709

716

553 549 542 Verhältniszahl : wenn 1924=100 1925 = 91 1926=89,1 1927=90,s Total Mittel Tabak .

389 356 329 334 Verhältniszahl: wenn 1924=100 1925=91,B 1926=85,9 1927=84,6 Mittel Zigarette .

.

608

578 Tabelle 7.

Preisbewegung der Rohtabake 1924--1927.

Einfuhrmittelwerte, ausgeschieden nach den wichtigsten Tabaksorten.

Die Preise verstehen sich per 100 kg netto, franko Schweizergrenze, unverzollt.

Tarif-Nr. und Verwendungsart

Tabaksorte

1924

Fr.

280 205 347 196 195

Zigarre Tarif-Nr. l

Kentucky R i o Grande . . . .

Virginia, dunkel.

S t . Domingo . . . .

Blumenau Kentucky, italienischer*) 390 Tarif-Nr. 2 Java 207 Brasil 2321 Tarif-Nr. 3 Sumatra 921 Havana Pfeife 188 Tarif-Nr. 4 Algier 155 Paraguay .

187 Kentucky 206 R i o Grande . . . .

197 Virginia, dunkel.

181 St. Domingo . . . .

156 Kentucky, italienischer*) 191 Tarif-Nr. 5 Java 247 Tarif-Nr. 6 Virginia hell . . . .

Zigarette Tarif-Nr. 7 Tarif-Nr. 8

Tarif-Nr. 9

Maryland Argentinier . . .

Virginia, hell.

Algier Argos Refusen . . . .

Orient

.

629 370 505 256 315 316 701

Mittelwert per 100 kg netto 1925 1926

1927

Fr.

291 199 461 169 207

Fr.

293 198 519 154 175

375 241 2042 643

252 1363

657

260 182 547 156 174 166 422 264 1237 565

184 163 161 202 175 136 118 176 228

155 158 158 174 148 125 99 170 196

146 151 148 161 158 128 92 158 219

609 274 372 235 298 417 711

603 246 334 218 314 468 653

601 249 407 192 315 483 698

395

Fr.

*) Italienischer Kentucky wird, auch wenn zur Verarbeitung zu Pfeifentabak bestimmt, nach Tarifnummer l verzollt. Die statistische Ausscheidung des italienischen Kentucky nach Zigarre und Pfeife erfolgte erst ab 1927.

579 Tabelle 8.

Hehr- oder Minderbelastung der ßohtabake durch das neue Tabaksteuergesetz im Verhältnis zu den bisherigen Ansätzen und unter Berücksichtigung der Verzollung des effektiven Warengewichtes.

Bisheriger Tarif

Neuer Tarif

Ansatz Rohtabak

für die Herstellung

von:

TarifNr.

Zigarren . . .

1

2 3 Pfeifentabak

.

Umgerechnet auf 100 kg TarifP 100 kg.

Nr.

netto brutto (100 kg brutto = 98kg netto) Fr.

Fr.

2 170.-- 173. 50 224. 50 3 220.-- 285. 70 4 280.--

Ansatz p. 100 kg netto

Mehr- oder Minderbelastung per 100 kg netto

Fr.

·/.

Fr.

175.- + 225.-- + 285.-- --

1.50 0.50 0.70

+

0,9

+

0,3

-

0,3

f -1- 24.90 + 9,9 280.-- -- 26. 10 - 8,5 1 -- 87.30 -- 23,7

4 5 6

250. -- 300.-- 360.--

265. 10 1 306. 10 367. 30 1

Mittlerer Zollansatz der TarifNrn. 4--6 auf Orund der Einfuhrziffern und des Zollertrages pro 1927 berechnet . . .

4/6

259.--

264. 30

5

280.-- +

Mittlerer Zollansatz der TarifNrn.4-- Bunter Einschluss des nach Tarif Nr. 1 verzollten, für die Pfeife bestimmten italie-nischen Kentucky, der Klasse D . .

(D 4/6

255.--

260. 20

5

280.-- + 19-80 + 7,,,

Zigaretten Maryland . . .

Virginia, hell .

Gewöhnl. Orient Feine Orient

7 8 8 9

610.-- 800.-- 800.-- 1200.--

622. 40 816, 30 816. 30 1224. 50

6 6 7 7

5

780.-- 780.-- 1000. -- 1000. --

15. 70 + 5,9

+ 157. 60 -- 36.30 + 183. 70 -- 224. 50

+ 25,8 - 4,4 + 22,5 -- I8,a

580 Tabelle 9.

Die Auswirkung der im neuen Gesetz vorgesehenen Nettoverzollung und Zollstundung auf die für die Zigarrenfabribation bestimmten Rohtabake.

Mehrbelastung

undEinsparung Minderbelastungg

Neuer Tarif, Nr. 2: Kentucky, Rio Grande eto.

Mittlere Tara 1,i% ' Tareinsparung l,i% Neue Belastung per auf Fr. 175.-- . . F r . 1.92 100 kg netto . . . Fr. 175. -- Einsparung auf Packung ,, 2.50 Bisherige Belastung per Zinsersparnis durch Stun100kg brutto. . . ,, 170.-.

dung auf 90Tage6 à ^ I i 7 5 Mehrbelastung . . . Fr. 5-- ° TotFr.l ^ ß ^ Mithin effektive Mind erbelastung per 100kg netto ,, 1.17 Neuer Tarif, Nr. 3: Java, Brasil.

Mittlere Tara l,» /» Taraeinsparung 1,9% Neue Belastung per auf Fr. 225.- . . Fr. 4.27 100 kg netto . . . Fr. 225.-- Zinsersparnis durch StunBisherige Belastung per , dung auf 9 0 °T agee à _ _,, 4 100 kg brutto. . . B 220.-- /« ^2.25£ ,Mehrbelastung ,, ,, Total Fr. 6.52 r , . , , . . . Fr.

5.-- -- Mithin effektive Minderb e l a s t u n p e r 100 kgkg netto T 1.52 0

Neuer Tarif, Nr. 4; Sumatra, Havana.

Mittlere Tara 2,9% Neue Belastung per 100 kg netto . . . Fr, 285.-- Bisherige Belastung per 100 kg brutto . . . ,, 280.-- ,, . , . , e Mehrbelastung . . . For . 5.-- ^--^----

Taraeinsparung 2,9 % auf Fr. 285.- . . F r . 8.26 Zinsersparnis durch Stundung 4% auf 90 Tage à ,, ,,,, * /° Jî 2.85.

Total Fr. 11.11 Mithin effektive Minderb öl a s tun g per 100 kg netto ,, 6.11

581 Tabelle 10.

Errechnete Auswirkung d e r i m neuen Tabaksteuergesetz einschliesslich der Zigarettensteuer.

Per Packung zu 20 Stück bei einem Ertragsverhältnis von 100 kg Rohtabak = 95 kg Fertigfabrikat, und einem angenommenen mittleren Gewichte pro Mille Zigaretten von 900 Gramm für die dunkeln und 1300 Gramm für die hellen Sorten, Zigarettenpapier inbegriffen.

per 100 kg

Maryland (dunkle Zigarette) Bisheriger Ansatz . Fr. 610. -- Neuer Ansatz .

.

, .

Fr. 780. -- Zollerhöhung . . .Fr. 170. -- plus Zigarettensteuer 1 /2 Kappen pro Stück . . . ,, 528. -- Totalbelastung 1308 -- Virginia (helle Zigarette) Bisheriger Ansatz . Fr, 800. -- Neuer Ansatz Fr 780. -- Minderbelastung . . Fr. 20. -- plus Zigarettensteuer 1/2 Kappen pro Stück . . . B 365. 50 Totalbelastung ,, 1146 50 Gewöhnliche Orient (helle Zigarette) Bisheriger Ansatz . Fr. 800. -- Neuer Ansatz Fr 1000 Mehrbelastung . , Fr. 200. -- plus Zigarettensteuer 1/2 Rappen pro Stück . . . ,, 365. 50 Totalbelastung . .

1365 50 Feine Orient (helle Zigarette) Bisheriger Ansatz Fr. 1200. -- Neuer Ausatz . .

Fr 1000 Minderbelastung . Fr, 200. -- plus Zigarettensteuer 1 Rappen pro Stück. . , . ,, 731.-- Totalbelastung ,, 1731 -- Bundesblatt 81. Jahrg. Bd. I.

Bisherige Zoll- Neuer Tarif i, einehl.

belastung per Zigarettens teuer, per Packung zu 20 Stück Packung zu MehrTotal20 StUck belastung belastung Kappen Kappen Rappen

ll,a

13,o

22,s

9,0

24,8

31,8

22,s

15,1

37,4

33,5

13,6

47,4

47

582 Tabelle 11.

Verschleisspann der volkstümlichen Tabakfabrikate.

Gewöhn!. Pfeifentabak Paket zu 50 Gramm brutto

Volksstumpen 10 StUck

Detailpreis , . .

Grossist ab Fabrik Verschleisspanne , im Detailhandel

Marylandzigarette 20 StUck

Gewöhnliche Orientzigarette 20 StUck

1923

1927

1923

1927

1923

1927

1923

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

70

70

35

35

50

50

120

120

53

55

29

29

35

37,5

84

90

17

15

6

6

16

12,6

36

30

in Prozenten

Die Verschleissspanne im Detailhandel beträgt :

1923

1927

1927 gegenüber 1923

°A>

% 27« 20,7 33 s 33,3

% 85,o 100,o 77.7 77,7

des Nettofabrikpreises

beim Volksstumpen .

beim gewöhnlichen Pfeifentabak

. . .

. . ,

bei der gewöhnlichen Orientzigarette , .

1927

32,o 20,7 42,8 42,e

Tabelle 12.

Preisgestaltung für l Päckli Stumpen zu 10 Stuck = 35 Gramm im Ertragsverhältnis von : 100 kg Rohtabak = 60 kg Fabrikat und 100 kg Bruttogewicht = 98 kg Nettogewicht.

Jahr Detailverkaufspreis Hiervon entfallen auf: 2oll .

Wert des Rohtabaks . . .

Anteil Fabrikation und Handel . .

Detailverkaufspreis (wie oben) . .

1910 Rp.

25

1916 Rp.

30

1917 Rp.

45

1918 Rp.

60

1920 Rp.

70

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

1,48

4,14

1,4«

29,ee

10,95

1927 Rp.

70 Rp.

10,13 14,48

15,77

17,57

25,46

28,84

34,48

25

30

45

60

70

45,41 70

583

Verbrauchsmengen von Rohtabak in der Schweiz Tabelle 1924-1927.

(NB.

13.

In der Eubrik A I ist der für die Herstellung von Zigaretten bestimmte Rohtabak nicht Inbegriffen.)

1924

- A. Umsatz und Produktion von Buhtabak.

1. Vorrat je am 1 . Januar von : Rohtabak: n. Vor 1921 verzollt . .

6. Tarif 1921/23 c. Tarif 1924 .

d. Inlandtabak

1926

1927

1928

Menge in-
8,764 70,229

2,682 2,427 1,826 1,190 87,118

Umblatt Diverse Materialien Total Torrat je am 1. Januar . .

II. Einfuhr von Rohtabak zur Herstellung von; a. Zigarren 12,182 b. Pfeifentabak, Kau- und Schnupftabak 1,691 c. Zigaretten 5,103 Total Einfuhr von Rohtabak . . 18,976 III. Inlandtabak: Ertrag im Tabakanbaugebiet von : Waadt 3,920 Freiburg 3,369 Tessin 400 Puschlav 80 Total Ertrag Inlandtabak . . .

7,769 Total A Umsatz und Produktion von Rohtabak 113,863*) B. Verbrauch von Rohtabak (einschliesslich dessen Abfälle) zur Herstellung von: a. Zigarren i>. Pfeifentabak, Kau- und Schnupftabak .

c. Zigaretten **) Total B Verbrauch von Rohtabak

1925

5,922 31,944 4,839 4,419 2,503 1,851 1,479 52,957

3,393 13,817 4,111 4,536 3,272 1,760 1,627 32,516

26,979

33,669 32,664 35,430

6,113 10,817 43,909

11,250 13,659 12,654 12,961 15,355 14,864 67,880 61,678 62,948

3,870 2,901 900 80 7,751

2,381 5,646 6,008 5,308 3,614 1,916 2,007 26,880

1,367 2,458 5,169 3,372 2,055 1,829 1,512 17,762

27 1,964 1,786 1,400 1,850 80 80 1,507 6,680

104,617*) 91,903 94,238

35,104

34,355

37,415 33,263

26,903 5,103 67,110

27,458 10,817 72,630

27,452 27,108 12,961 16,355 77,828 75,786

*) Grossvorrät spekulativer- Einfuhr 1923.

**) Die effektiven Verbrauchsziffer der Zig arettenfabrike stehen nicht zur Verfügung, Schätzungswesen wurden hier die Ein uhrziffern von Rohtabak für dip Herstellung Ton Zigaretten eingestellt (siehe Rubrik IIe hiervor).

584

Jahresproduktion von Zigarren in der Schweiz.

Production annuelle de cigares en Suisse.

1925

1926

72,088,800 34,986,200 23,091,300 10,533,900 4,857,800 3,829,100 10,747,400 481,822,500

71,240,000 31,962,600 23,285,000 12,625,200 3,887,600 3,662,300 9,797,300 49544,000

Tabelle U.

Tableau 14.

Stack . pièces Stuck · pièces 1. Stumpen (h^mìlls 180,844) 321,688,000 341,134,000 Bouts («telili lit SB)

2.

3.

4.

5.

6.

MO 7.

Stuck 8.

170

Virginia-Brissago .

Toscani . . . .

Kopfzigarren . .

Cigarillos. . . .

Kielzigarren . .. .

Walliser . . . .

Divers Total

Virginie-Brissago.

Toscanes . . .

Bouts tournés , .

Cigarillos . . .

Bouts à plume .

Valaisans . -. .

Divers . . . .

Total

1.

3.

3.

4.

5.

6.

M» de 7, pièces 8.

170

16O

160

150

150

140

140

130

130

120

120

110

110

100

100

90

90

80

80

70

70

60

60

50

50

40

40

30

30

20

1

10

lll.l

0

1.

2. 3. 4.

5. 6. 7. 8.

1.

1

20

ÎI..I

10

2. 3. 4.

5. 6. 7. 8.

0

585

Tabelle 15.

Rohtabak zur Herstellung von Zigarren.

Mittelwerte per 10O kg netto.

Sumatra Havana

Fr im

1735

Iftf

DU

1353

\ \ \i

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tll

900

A\

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800

\

Java

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Paraguay

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600

500

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Rio Grande S. Doming

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fu Virginia, dunkel Kentucky Brasil

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1937

1363

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2042



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100

·

e 1321

1922

1923

1924

1925

1926

1327

«

586 Tabelle 16.

Rohtabak zur Herstellung von Pfeifentabak etc.

Mittelwerte per 100 kg netto.

Ff.

iitt

\

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{ 300

300 Java Algier

.

Rio Grande

Paraguay

200

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1921

Virginia,Hell

Fr.

1923

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1924

1926

/1927Ä;

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Kentucky

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\

300

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0

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\ 500

\ \

Virginia, dunkel

1922

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100 ~ t 1921

1922

1923

1924

1925

1926

1927

0

587

Tabelle 17

Rohtabak zur Herstellung von Zigaretten.

Mittelwerte per 100 kg netto.

++

Orient

\Fr.

Fr

Htt

k

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\

:

\ \

900

\

900

Ì

800

800

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Virginia, hell

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Maryland

Tongas Argos

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(l 1921

13 21

1923

1924

1925

13 26

1927-z;

0

588 Tabelle 16.

Zigarettensteuer.

Grundlage für die Errechnung der Zigarettenproduktion und des Ertrages der Zigarettensteuer.

Mutmasslicher Verbrauch der Tarif-Nr.

,, ,, ,, 100 kg

an Rohtabak 6 Entwurf zu Fr. 780.-- 7 ,, ,, ,, 1000.Rohtabak = 9 5 kgg Zigaretten

= 9000 q = 4000 q

mittleres Gewicht per Mille Zigaretten: dunkle Sorten = 900 Gramm helle ,, 1300 ,, auf d u n k l e Tabake entfallen : 7000 q à 95 kg Ertrag = 6650 q Ertrag à 900 Gramm Gewicht per Mille Zigaretten = 750 Millionen Stück auf h e l l e Tabake entfallen: 6000 q à 95 kg Ertrag = 5700 q Ertrag à 1300 Gramm Gewicht per Mille Zigaretten = 450 ,, ,, Total = 1200 Millionen Stück im schätzungsweisen Verkaufspreis von 2 1/2 Rappen das Stück = 900 Millionen Stück 3--4 = 100 7) 71 ·n n n 5 = 100 71 n 7> D 7) 6 = 70 Ï1 7) T) D 7l 7--10 = 15 n T) 71 7) f>.

11--15 = 10 VI Ï) n fi 7) über 15 = 5 l> T) T) ·n n Total 1200 Millionen Stück Steuerertrag: 1170 Millionen Stück im Verkaufspreis von unter 7 Rappen à 1/2 Rp. per Stück 30 Millionen Stück im Verkaufspreis von 7 Rappen und darüber à l Rp. per Stück

Fr. 5,850,000 ,, 300,000 Fr. 6,150,000

589 Tabelle 19.

Ausfuhr von

Zigarren und Zigaretten pro 1910--1927, nach Menge und Wert ITTI Gesamttotal.

Zigarren Jahr

1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925 1926 1927

Zigaretten

Menge q netto

Wert in 1000 Fr.

3,502 4,060 4,312 4,600 3,691 3,375 6,096 3,960 2,351 13,770 1,822 782 743 1,574 531 672 621

2,504 2,906 2,933 2,973 2,341 2,442 4,644 4,081 3,726 26,142 3,441 1,391 902 1,448 739 855 791 993

864

1

Menge q netto

Wert in 1000 Fr.

30 24 29 45 100 878 2,041 1,772 2,229 8,584 11,680 1,976 1,210 1,070 1,480 2,152 2,019 1,342

38 35 39 37 66 643 2,129 2,064 2,726 14,827 15,108 2,572 1,637 2,276 2,180 2,936 2,702 2,082

Tabelle 20.

1 1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925 1926 1927

Land

Menge in q netto

Deutschland , .

Österreich Frankreich Italien .

.

Belgien .

. .

Grossbritannien Norwegen . . .

Spanien . .

Russland Dänemark Griechenland .

Ägypten . .

Algier Uruguay, Paraguay Argentinien .

.

Übriges Südamerika Australischer Bund Diverse Lander

.

.

.

552 2

32 90 4

93 -- -- -- 151 -- 64 118 . -- . 1130 . 303 100 863

.

569 2 47 95 4 107 -- 20 -- 152 -- 56 138 -- 1345 381 150 994

432 1 26 90 2 91 -- 28 -- 143 -- 46 181 -- 1797 403 109 963

445 3 36 89 2 103 -- -- -- 159 -- 43 162 -- 1960 476 135 987

366 -- 27 123 2 76 -- -- -- ' 150 -- 29 17 -- 1686 409 97 709

583 7 181 128 36 85 -- -- -- 181 -- 25 111 -- 954 613 83 388

2828 123911112 8607 56 59 7 777 395 625 365 196 193 93 -- 1683 94 201 468 136 12 9 22 6 -- -- -- : -- -- -- -- -- 415 -- 23 1909 41 198 549 2 4 70 -- 20 41 20 18 72 94 99 52 51 -- -- -- -- 28 955 312 92 449 310 64 94 2 -- 27 22 325 467 17 152

473 130 50 265 1 4 -- -- -- 73 51 168 61 237 135 -- -- 174

Total 3502 4060 4312 4600 3691 8370 «096 3960 2351 13770 1822

77 81 163 89 1 11 46 -- -- 38 14

67 -- 46 100 -- 3 46

1 11 44 35 9 9 -- 280 -- 19 5 56 6 96 99 -- -- 73

4 15 28 75 56 5 -- 961 -- 50 -- 28 17 139 157 -- -- 39

782 743 1574

87 -- 32 58 68 7 -- -- -- 8 -- 62 -- 98 78 -- 4 29

70 1 44 31 81 8 -- -- -- 1 5 107 -- 112 176 -- 6 30

85 1 20 3 47 10 1 -- -- 25 3 113 -- 118 156 -- 9 25

96 1 37 40 65 12 1 -- -- 22 5 104 -- 103 341 -- 5 32

531 672 621 864

590

Ausfahr ron Zigarren nach Bestimmungsländern pro 1910--1927.

Ausfuhr von Zigaretten nach Bestimmungsländern pro 1910--1927.

TabeUe 21.

1 l 1910 1911 1912 1913 1914 1915 (916 1917 1918 19t9 1920 1921 1922 1923 1924 1925 1926 1927

Land

Menge in. q netto

Deutschland .

Österreich . .

Frankreich .

Italien Belgien . . .

Niederlande . .

Dänemark .

Russland Schweden . .

Norwegen . .

Spanten . .

Algier . . .

Polen Niederl. Indien Diverse Länder

. .

. .

. .

6 --

5 1 1 6 9

.

. .

. .

. .

. .

. .

. .

Total

-- -- -- -- -- --

2

30

a

8 1 4 1

24

29

2 21 391 321 -- 1 1 16 170 4 4 17 143 647 1 1 4 6 26 1 1 49 138 1 -- 1 1 6 229 8 17 9 1 12 7 4 -- -- -- -- 71 -- -- -- 215 230 -- -- -- -- -- -- -- 119 -- -- -- _ -- -- -- -- -- -- 3 -- -- . . -- S 11 27 38 43 75

544 2363 944 29 1 4 60 35 54 3 1 84 367 57 20 4 2 1463 986 475 621 464 726 -- 686 639 640 344 1835 491 184 180 432 1150 1040 23 194 310 218 267 16 25 17 16 8 324 349 '47 46 6 14 8 10 12 16 35 -- 13 19 6 18 29 12 3554 -- -- -- -- -- -- -- 1 14 2 2 6 11 335 176 103 U 410 51 33 -- -- -- 31 54 154 1 39 54 121 184 132 -- -- 1 2 1 -- 17 8 3 -- 8 7267 19 -- 1 -- 87 34 44 33 41 30 26 14 140 26 27 770 49

446 276 512 12 25 79 10 277 4 88 7 2

81 2 347 649 12 7 31 -- 6 -- 122 2 7 32 44

45 100 878 2011 1Ï72 2229 8584 11680 1976 1210 1070 1480 2864 2019 1342

591

592 Tabelle 22.

Der Anbau von Tabak in der Schweiz.

Produktionsergebnisse der Jahre 1910/1927 nach Regionen und im Gesamttotal.

Mengen

1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925 1926 1927 Mittel

Jahr

Bern

Freiburg

.

.

.

.

.

.

.

.

94 66 55 10

1341 1672 1702 1336 661 802 1225 2688 3340 1370 952 796 1555 2301 3369 2901 -- 1786 1655

. . .

. . .

. . .

. . .

. . .

. .

. . .

.

. . .

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

. . .

. . .

. . . .

. .

1910/1927

-- -- 4

85 -- 5 -- -- -- -- _ -- -- -- 15

Waadt

Tessin

Meterzentner 2334 300 2455 300 2354 300 2962 300 2394 300 1769 300 1654 300 2488 300 2254 300 1042 300 2026 300 2132 300 2032 300 2500 500 3920 500 3870 900 27») 1400 19643) 1850 2232 503

Graubünden

Total

80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80

4149 4573 4491 4688 3435 2951 3263 5591 5974 2797 3358 3308 3967 5381 7869 7751 1507 5680 4485

Anmerkung: ') Über das Ertragsverhältnis in den Kantonen Tessin und Graubünden konnten keine zuverlässigen Angaben ermittelt werden.

Die bezüglichen Ziffern beruhen auf Schätzung. Für die Periode vor 1924 wurde die Tessinerernt auf durchschnittlich 300 Meterzentner Jahresertrag geschätzt. Eine ausgesprochene Entwicklung hat sich seither eingestellt. Die Jahresernte im Puschlav wird vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft des Kantons Graubünden mit ungefähr 70-- 90 Meterzentner angegeben.

2 Versuche.

3 ) Schätzung.

593 Tabelle 23.

Der Anbau von Tabak in der Schweiz.

Produktionsergebnisse der Jahre 1910--1927 nach Regionen und im Gesamttotal.

Wert Jahr

1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922 1923 1924 1926 1926 1927 Mittel 1910/27

Bern

Freiburg

Waadt

Tessin *)

GraubUnden ')

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr,

Fr.

Total

6854 4990 3936 750 -- -- 430 8875 -- 636 -- -- -- -- -- -- -- --

101,619 141,516 131,016 91,757 50,072 86,875 307,708 812,978 1,016,176 180,198 148,029 109,492 211,571 410,704 548,673 258,313 .-- 267,900 ")

163,380 174,182 158,895 222,150 183,620 173,539 402,253 696,640 759,598 139,628 232,990 223,860 280,416 450,000 588,000 387,000 -- 334,800

21,000 21,000 21,000 21,000 21,000 30,000 66,000 75,000 90,000 36,000 36,000 30,000 36,000 80,000 125,000 180,000 308,000 407,000 2)

5,600 5,600 5,600 5,600 5,600 8,000 17,600 20,000 24,000 9,600 9,600 8,000 9,600 12,800 20,000 16,000 17,600 17,600

298,453 347,288 320,447 341,257 260,292 298,414 793,991 1,613,493 1,889,774 366,062 421,619 371,352 537,587 953,504 1,281,673 841,313 325,600 1,027,300

1471

270,533

309,497

89,111

12,133

682,745

Anmerkung : *) Über das Ertragsverhältnis in den Kantonen Tessin und Graubanden konnten keine zuverlässigen Angaben ermittelt werden.

Die bezüglichen Werte beruhen auf Schätzung.

a ) Schätzung.

594 ErtragSauf Grund einer Jahreseinfuhr Ton 55,000 Meterzentnern netto Rohtabak, Vergleichs-

Bisheriger Tarif.

Sorte und Verwendungsart

Tarif- Menge Nr. q netto

A. Eingangszoll 1. Rohtabak: a für die Herstellung von Zigarren : Kentucky, Rio Grande, etc. .

Sumatra, Havan Total Zigarre b, für die Herstellung v. Pfeif en-, Kau- und Schnupftabak: Kentucky, Rio Grande, etc.

Java, etc Burley etc.

Total Pfeife c. für die Herstellung von Zigaretten : Maryland etc Virginia, hell, Japan-, China-, Korcatabake Bruchmaterial von orientalischem Tabak Orientalische Sorten . . , Total Zigarette Total 1, Rohtabak

Fi

24,000 6,000 1,000 31,000

24,432 6,108 1,018 31,558

170.-- 220.-- 280.--

4,153,440 1,343,760 285,040 5,782,240

4 6 6

9,500 1,000 500 11,000

9,671 1,018 609 11,198

250.-- 300 -- 360 --

2,417,750 J00,364 183,240 2,801,344

7

7,000

7,126

610.--

4,346,860

8 9

8000 3,000 13,000 55,000

3,054 3,054 13,234 55,990

800.-- 1200.--

2,443,200 3,664,800 10,454,860 19,138,444 1,200,000

Rekapitulation .

I I Halbfabrikate u n d Fabrikate abzüglich Rückzölle

Gesamtertrag ,

Ertrag

1 2 3

II. Halbfabrikate und Fabrikate. .

A. Eingangszoll I. Eohtabak

Menge Zollansatz q brutto per q brutto Pi

19,138,444 . . . . 1,200,000 Total 20,338,444 600,000 Total A, Eingangszoll 19,738,444

19,738,444

Anmerkung. Der bisherige Tarif schreibt die Bruttoverzollung vor; der neue Tarif

395

berechnung

Tabelle 24.

entsprechend einer Jahreseinfuhr von 55,990 Meterzentner brutto Rohtabak.

tabelle.

Neuer Tarif.

Sorte und Verwendungsart A. Eingangszoll 1. Rohtabak: a, für die Herstellung von zi-garren : Kentucky,Rioo Grande, etc. .

Java, Brasil , . . . .

Sumatra, Havana , . .

Total Zigarre 6. für die Herstellung T. Pfeifen- , Kau- und Schnupftabak: Alle Sorten, ausgenommen Japan-, China-, Koreatabake und orientalische Sorten .

Total Pfeife e. für die Herstellung von Zigaretten : Maryland, Virginia, hell, Japan-, China-, Koreatabake .

Orientalische Sorten . . .

Total Zigarette Total 1, Rohtabak

Tarif- Menge Zollansatz Nr. q netto per q netto Fr.

2 3 4

5

6 7

Mehrertrag

Fr.

l'i

4,200,000 1,350,000 285,000 6,835,000

52,760

"3,080,000 3,080,000

178,656

24,000 6,000 1,000 31,000

175.-- 225.-- 285.--

11,000 11,000

280.--

9,000

780.--

7,020,000

4,000 1000.-- 13,000

4,000,000 11,020,000 19,935,000

55,000

II. Halbfabrikate und Fabrikate . .

565,140 796,556

1,200,000

Rekapitulation.

A. Eingangszoll I. Rohtabak II. Halbfabrikate und Fabrikate . .

abzüglich Rückzölle

Ertrag

Total

T otal A, Eingangszoll B. Zigarettensteuer.

1170 Millionen Stück à 1/2 Rappe n . . .

30 ,, ,, 1 Total B, Zigarettensteuer Gesamtertrag

19,935,000 1,200,000 21,135,000 600,000 20,535,000

796,556

5,850,000 300,000 6,150,000 6,150,000 26,685,000 6,946,556

sieht die Nettoverzollung vor. Die mittlere Tara ist mit l,e °/ angeschlagen n worden. 1

Tabelle 26.

(zusammengestellt nach der eidgenössischen Fabrikstatistik).

ZEZahl der Betriebe

Zahl der Arbeiter 1927 1927 Unter Unter Nicht unter Nicht unter 1895 1901 1911 1923 1895 1901 1911 1923 Fabrik- Fabrik- TOTAL Fabrik- Fabrik- TOTAL kontroLle kontrolle Kontrolle kontrollo

Kantone Kantone

Zürich Bern Luzern Unterwaiden Glarus Zug Freiburg .

Solothurn Baselstadt .

Baselland .

S t Gallen .

Graubünden Appenzell .

Aargau Thurgau .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Schweiz

3 13 12

4 14 12

1 2

1 2 1 2 4 1 2 2 -- 66 2 27 16 2 -- 7

. . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

, .

.

.

.

.

.

.

.

.

. . .

Total

1 6 -- 3 3 -- 06 2 9 16 2 1 5 135 165

2 12 11 2 1 1 1 1 4 1

10 11 8

8 7 5

1 1 2 2 2 1

-- 1 -- 68 2 31 18 3 -- 8

-- -- -- 52 -- 36 12 2 1 13 154

1 1 2 2 2 1 -- -- -- 43 -- 30 10 1 1 8 122

167

*) Nach Erhebungen der Oberzolldirektion.

*)

a 8 1

15 6

1

2 1 2 2 7 1

-- --

5 -- -- 1 1 29 2 7 1 -- -- 2 58

60 516 298

76 603 291

36 64

90 65 26 39 155 27 12 7 --

30 205 -- 30 14 --

21 686 283 27 116 51 30 32 160 41

230 562 200

346 514 125

40 13 78 62 76 31 -- -- --

37 21 86 57 81 41 -- -- --

-- -- I 5 1 -- 72 2742 2891 3204 2775 63 64 47 -- 2 572 1235 1841 1402 37 11 1875 1768 1878 667 87 1 75 138 71 12 1 -- -- 7 86 10 97 134 472 180 6690 7521 8694 6686

2735

-- 1350 630.

34 8 288 6353

») 24 2 1 -- --

7 -- -- 12 1 60 12 7 2 -- -- 2 130

346 538 127

38 21 86 57 88 41 -- 12 1 2795

12 1357

632 34 8 290 6483

596

Die schweizerische Tabakindustrie in dea einzelnen Kantonen

597 Tabelle26.

Die örtliche Verteilung der schweizerischen Tabakindustrie.

(Zusammengestellt nach Angaben des eidg. Fabrikinspekorates Zahl der Betriebe

1927 Ortschaffen

Aargan Reinach Beinwil . .

Menziken . .

Gontenschwil Burg , .

Rheinfelden .

Birrwil .

Zetzwil .

Teufenthal .

Boniswil Schlossrued .

Seon Niederhallwil Schmiedrued Stilli Köllike Unterkulm .

Leimbach

.

Effingen Othmarsingen Mägden . .

Zurzach . .

Villnachtern

unter Nicht unter Total Fabrik- Fabrikkontr. kontr.*

1914

.

7 10 2 3 2 2 1 3 1 2 3 1 1 1 1 1 1 l

1927

1914

Unter Nicht unter Total Total Fabrik- Fabrikkontr. kontr

7 971 9 20 480 16 2 334 3 260 .

6 5 .

4 169 2 2 141 .

3 .

92 2 1 3 .

1 4 3 63 1 .

1 46 2 2 35 3 3 33 1 . . .

27 1 1 1 22 2 . . .

1 1 17 1 17 . .

2 . D ü 3 r r e n2 ä s c h12h 1 1 12 1 1 4 . . .

1 1 1 1 1 . . .

1 1 1 1 1 1 1 . . .

1 1 . .

1 1 . .

1 1 . . . S e e n g 1e n e n 1 1 Total 43 29 72 60 2735

. .

." .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

2 10 1 2

Zahl der Arbeiter

Total

973 1075 631 511 450 338 267 231 7 176 169 190 141 1 93 88 66 61 3 80 46 42 35 33 50 20 27 22 40 18 1 14 17 2 . . . 14. . 48 12 24 4 25 1 1 10 1 1 1 1 7 1 1 1 1 l 1 l 1 1 1 1 1

2 31 4

60

2796

10 3272

Tessin Chiasso

1 8 9 9 1 522 523 687 3 3 2 361 361 678 Baierna 3 1 4 5 1 165 166 430 Ligornetto . . . .

2 2 1 72 72 25 Übertrag 16 2 18 17 1120 2 1122 1770 *) Nach Erhebungen der Oberzolldirektion A n m e r k u n g : Die Vergleichsziffern pro 1814 sind entno me aus : Dr. Wrerner Kradolfer ,,Das schweizerisch Tabakgewerbe vor, wahre ad und rnach deni Weltkriege Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. I.

48

598 Tabelle 26 Forts.

Zahl der Betriebe

1927

Ortschaften

Nicht Unter unter Fabrik- FabrikTotal kontr. kontr.*

Übertrag Novazzano . . . .

Stabio Melide .

. .

Villa Coldrerio. . .

Castello S. Pietro . .

Riva San Vitale Morbio Inferiore Genestrerio . .

Locarno . . .

Caneggio

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

16 3 3 1 1 1 1 2 1 1

2

2 1

2

30

7

Zahl der Arbeiter

1927

1914

18

3 3 1 1 1 3 3 1 1 2

37

1914

unter Nicht unter Total Total Fabrik- Fabrikkontr. kontr.*

17 ] 2 4 2 2 1 1 1 31

1120 54 34 30 27 24 21 17 15 8

2

2 1

2

1350

7

1122 54 34 30 27 24 23 18 15 8 2 1357

Total

1770 45 33 71 100 70 15 75 17 2196

Waadt Payerne Grandson Yverdon Lausanne Moudon Corcelles 8. P. . . .

Granges Total Bern Boncourt Hasle Bern Wasen i. E Steffisburg . . . .

Münsingen . . . .

Lotzwil Worb . . . .

Melchnau Langnau

4 S 1 1 1

10

1 1 1 1 1 1 1

1

4 3 1 2 1

1

11

1 1 1 1 1

1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

6 3 1 2 1 1 1 1 16

222 199 161 38 10

1 1 1 1

241 90 66 45 26 26 20

1 1

630

2

222 199 161 40 10

2

632

12 3 3 2 1 21

241 90 66 45 26 26 20 12 3 3 2 1 536

874 539 280 190 15 21 6 6 1931

85 26 75 70 50 60

514 356 5 12 6 7 Übertrag *) Nach Erhebungen der Ob erzolldir ktion.

A n m e r k u n g : Die Vergle chsziff rn pro 1914 sind entnommen aus: Dr. Werner Kradolfe : ,,Das Schweiz rische ' Tabakge werbe vor, währ end und nach dem Weltkriege."

599 Tabelle 26 (Forts.)

Zahl der Betriebe

Zahl der Arbeiter

1927

Ortschaften

Übertrag Oberönz Bettenhausen . . .

Signau . .

. . .

Biel (Bienne) . . Burgdorf . . · ·.

Langenthal . . . .

Total Zürich Seebach Zürich .

. .

Dübendorf . . . .

Total Genf Carouge * Eaux- Vive . . . .

Petit-Saconne . . .

Genf . . . - . - . .

Chêne-Bourg . . .

Total Luzern Pfeffikon Rickenbach . . . .

Triengen Münster Kriens Escholzmatt . . . .

Aesch

| 1914 1927 | 1914 1 Unter Nicht Unter Nicht unter Total Total Fabrik- unter Total Total Fabrik Fabrikkontr. kontr kontr Fabrikkontr

7

5 1 1 1

12 1 1 1

15

2 1 1 10

1 6 1 8

1 1 2

7

- 8

1 6 1

--

8

--

4 2 1 1

1 1

4 S 1 2

8

2

10

1 1 1 1 1

6

1

1 1 1 1 1 1

1 1 1 6 1 10 1 1 3

Malters Neuenkirch . . . .

Büro Total

5

1

6

1 1 1 1 1 1 11

Basel-Stadt Basel

2

5

7

4

514

21 1 1 1

514

535 1 1 1

356

184 95 80 715

24

538

193 106 47

--

193 106 47

S46

--

346

130 129 24 5

1 1

130 130 24 6

288

2

290

2

55 48 8 8 6 2

2

127

6 26 20 15 13 10 292

7

88

144

55 48 8 8 6

125

81

27 10 37 6 10 8 80 40 144 90 43 69

1

*) Nach Erhebungen der Oberzolldirektion.

A n m e r k u n g : Die Vergleichsziffern pro 1914 sind entnommen aus: Dr. Weiner Kradolfer : ,,Das schweizerische Tabakgewerbe vor, während und nach dem Weltkriege."

600 Tabelle 26 (Forts.)

Zahl der Betriebe 1927

Ortschaften

Freiburg Châtel St. Denis . .

Estavayer . . . .

Total Solothurn Solothurn Ölten . .

Biberist (siehe Solothurn) . - , , Total Basel-Land Arlesheim . . . .

Laufelfingen . . .

Total Glarus Glarus . . . .

Näfels Total Wallis Monthey . . . .

Total

Unter Fabrik kontr.

1914

Nicht unter Fabrik- Total kontr

1 1

2

,,

1 1

--

Zahl der Arbeiter

Unter Total Fabrik kontr

1 1

1

2

1

1 1

1914

1927 Nicht unter Fabrik- Total kontr.*

4a 38 86

--

48 38 86

44 13

--

44 13

57

--

57

1

2

--

2

1

--

1

1

41 1

1 1

-- 1

1

1

41

2

1 1

37

-- --

1

Total

38 38

34 34

41 41

27 27

37 1 38

95 22 117

1

1

2

2

37

1

--

1

84

--

34

1

--

1

1 2 8

34

--

34

44 43 87

1

1

21

21

45

1

1

1

12

12

5

2

2

--

12

2

2

2

1 1 2

--

12

2

20 10 30

1

Zug Zug

1

Graubünden Brusio ~ Thurgau Diessenhofen . . .

Steckborn . . . .

Total

_ --

*) Nach Erhebungen d er Ober zolldirek ktion A n m e r k u n g : Die Vergleich hsziffern pro 19 U Bind entno me au a: Dr. WVerner Kradolfer Das schweizer rieche T abakgew werbe vor r, währeend und nach de m Welt riege."

601 Tabelle 26 (Forts.)

Zahl der Betriebe 1927

Ortschaften

Neuenburg Neuenburg . . . .

Unter Nicht Fabrik- unter Total kontr. Fabrikkontr.

1

Appenzell Trogen Schweiz Total

Zahl der Arbeiter 1914 Tot 1

1927

1914

Unter Nicht unter Total Fabrik- Fabrikkontr kontro

Total

8

1

1

1

122

58

180

156

43 30 10 7 8 8 5 2 2 2 1 1 1 1

29 7 1 8

72 37 11 15 8 10 6 7 2 2 1 2 1 1 1 2 1 1

60 31 16 10 2 10 11 4 1 1 1 2 3 1 1 2

180

156

8

1

1

6353

130

6483

9109

2735 1350 630 514 346 288 125 81 86 57 41 87 34 21

60 7 2 24

2795 1357 632 538 346 290 127 88 86 57 41 38 34 21 12 12 8 1 6483

3272 2196 1931 715 37 144 292 144 33 34 27 117 87 45 5 30

Kantone Aargau Tessin Waadt Bern . .

Zürich .

Genf Luzern Basel-Stadt .

Freiburg Solothurn .

Basel-Land .

Glarus . , Wallis . , Zug Graubünden .

Thurgau Neuenburg .

Appenzell .

.

. . .

. . .

. . .

1 1 2

. . .

. . .

. . .

Total

2 1 5

1 122

1 68

2 2 7

1 12 12

8

6353

1 130

9109

*) Nach Erhebungen der Ober rzolldirf ktion A n m e r k u n g : Die chsziffer n pro 1914 sind entnom me au ï: Dr. Wferner Kradolfer ,,Das schweize Vergleicrischhe 1abakge werbe voror "wannend und nach dena Weltkiriege."

602 Tabelle 27,

Der Erwerb in der Tabakindustrie.

Nach der Berufsstatistik bearbeitet auf Grund der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1920 (Schweizerische statistische Mitteilungen, VI. Jahrgang 1924, Heft 7), waren an jenem Stichtage in der Tabakindustrie insgesamt beschäftigt: Total 10,157 Personen, wovon männlich 2878, weiblich 7279.

Ausgeschieden nach den einzelnen Beschäftigungsarten, ergibt sich die folgende Darstellung: Art der Beschäftigung: Total Bureaupersonal 640 Ingenieure 2 Hilfspersonal in Laboratorien l Eigentliche Berufsarbeiter 8651 Heimarbeiter 246 Heizer 16 Dreher, Monteure 2 Mechaniker 76 Elektriker 2 Schlosser 7 Schmiede 2 Zigarrenschachtelnmacher 46 Zimmerleute 2 Buchdruckereiarbeiter 3 Packer und Magaziner 256 Reisende 141 Hauswarte, Wach- und Schliesspersonal . 1 3 Ausläufer 8 Fuhrleute 6 Chauffeure 18 Übrige Arbeiter und Angestellte . . . .

19 Bei den Berufsarbeitern entfallen: 79 °/o auf weibliche Arbeiter, 21 °/o auf männliche Arbeiter.

männnllch 535 2 -- 1814 44 16 2 76 -2 7 2 34 2 l 150 141 11 7 6 18 8

weiblich 105 -- l 6837 202 -- -- -- -~ --· -- 12 -- 2 106 -- 2 l -- -- 11

603

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

die Besteuerung des Tabaks.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 28, 29, 81, 84 quater u n 4 1 terer der Bundesverfassung, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai 1929, beschliesst:

J. Form der Besteuerung.

Art. 1.

Der Bund besteuert den Tabak durch a. den Eingangszoll gemäss besonderem Tarif auf aus dem Ausland eingeführtem Rohtabak (Tabakblätter und deren Abfälle), Tabakfabrikaten und Abfällen der Tabakfabrikation b. die Fabrikationssteuer auf den im Inlande hergestellten Zigaretten, ohne Rücksicht auf die Herkunft des dazu verwendeten Tabaks (Zigarettensteuer),

II. Eingangszoll.

Art. 2.

DerEingangszoll wird, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses 1. Grundlagen der ZollGesetzes, nach Massgabe der Zollgesetzgebung erhoben.

erhobung, 2 Die Zollansätze richten sich nach dem diesem Gesetze beigefügten Tarif. Sorten von Rohtabak die darin nicht ausdrücklich genannt sind, werden vom Bundesrat der ihrer Art und Verwendungsbestimmung entsprechenden Tarifnummer zugeteilt.

1

Art. 8.

Die Verzollung des Eohtabaks zu den ermässigten Ansätzen der 2. Verwendungs verpflichtung Nummern 2 bis 7 des beigefügten Tarifs wird nur gegen Hinterlegung einer Verwendungsverpflichtung (Art. 18 Zollgesetz) gestattet. Die Verwendungsverpflichtung (Bevers) umfasst auch die Einhaltung der 1

604

Vorschriften über den Handel mit Rohtabak und über die Herstellung: von Tabakfabrikaten und dea Handel mit solchen (Art. 18, 20 und 21).

Der Aussteller des Reverses hat überdies eine genügende Sicherheit in den durch Art. 66 bis 72 des Zollgesetzes vorgesehenen Formen zu leisten. Form und Inhalt des Eeverses sowie Art und Höhe der Sicherheitsleistung werden durch die Oberzolldirektion festgesetzt. Die Sicherheit haftet auch für alle infolge Übertretung des vorliegenden Gesetzes oder der Zollgesetzgebung geschuldeten Bussen und Kosten, sowie für die Zigarettensteuer (Art. 13, 24 bis 80).

2 Jede der Verwendungsverpflichtung zuwiderlaufende Verwendung des Tabaks -wird gemäss Art. 74, Ziffer 11, des Zollgesetzes bestraft.

Widerhandlungen gegen die übrigen im Revers übernommenen Verpflichtungen werden gemäss Art. 27 bestraft. Der Aussteller einer Verwendungsverpflichtung haftet in jedem Fall für den infolge ihrer Verletzung geschuldeten Zollbetrag. Der Bückgriff auf den Schuldigen bleibt ihm vorbehalten.

3 Für Abfälle aus der Verarbeitung der mit Zollbegünstigung eingeführten Tabakblätter in der einheimischen Zigarrenindustrie können je nach der Verwendungsart Zollnachzahlungen gefordert werden.

Voraussetzungen und Höhe dieser Nachzahlungen sind in den Vorbemerkungen zu dem beigefügten Tarif (Ziff. 5) umschrieben.

Art. 4.

s B

1 - TMTMfs" Der Zoll auf Rohtabak der Nummern l bis 7 des beigefügten Tafrun ag , ^ ^^ n&tAi. dem Eigengewicht, der Zoll auf Waren der übrigen Tarifnummern nach dem Bruttogewicht berechnet.

2 Die Verpackung der nach dem Eigengewicht verzollbaren Waren der Tarifmimmern l bis 7 unterliegt, je nach Material und Beschaffenheit, einer selbständigen Verzollung gemäss der Zolltarifgesetzgebung.

3 Weisen die nach dem Bruttogewichte verzollbaren Tabakfabrikate eine ungenügende Verpackung auf, so wird zum Nettogewichte der in den Vorschriften über die Tara vorgeschriebene Tarazuschlag berechnet.

Zigarren, deren Originalverpackung in Glaspokalen oder keramischen Gefässen besteht, können zum Eigengewicht, unter Berechnung eine» Tarazuschlages, verzollt werden. Die Verpackung ist in diesem Falle nach Material und Beschaffenheit gesondert zu verzollen.

4 Gelangen Waren der Tarif nummern 16 bis 19 nicht in Kleinhandelspackung zur Einfuhr, so wird zum tarifmässigen Zollansatz ein Zollzuschlag in Anrechnung gebracht, der für Pfeifentabak 20 %, für Zigarettentabak 80 %, für Zigarren 25 % und für Zigaretten 40 % beträgt.

605 6

Eine bundesrätliche Verordnung bestimmt die Voraussetzungen und die Höhe des Tarazuschlages, sowie die Anordnungen betreffend die Packung im Kleinhandel, die zur Sicherung des Zolles und mit Rücksicht auf die Bestimmungen des beigefügten Tarifs nötig sind.

Art. 5.

Für die Zollbehandlung der Handelsmuster von Tabakblättern 4, kann die Oberzolldirektion erleichternde Bestimmungen aufstellen.

2 Die in Art. 14, Ziff. 28, des Zollgesetzes vorgesehene Zollbefreiung für rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone findet keine Anwendung auf Tabak.

1

Ausnahmen Ton dei Zollp flicht.

Art. 6.

1

Pur die Zollzahlung gelten die Bestimmungen der Art. 61,62 und 646.

des Zollgesetzes. Bei Verzollung von Bohtabak gegen Verwendungsverpflichtung kann die Oberzolldirektion immerhin für die Bezahlung der geschuldeten Beträge eine Frist bis auf 90 Tage gewähren, sofern gemäss Art, 8, Abs. l, genügende Sicherheit geleistet wurde.

2 Wird die eingeführte Ware weiterveräussert, so haftet die vom ursprünglichen Zollzahlungspflichtigen gemäss Art, 8, Abs. l, geleistete Sicherheit solange weiter, als nicht durch den neuen Erwerber eine von der Oberzolldirektion als genügend anerkannte Sicherheit geleistet ist.

8 Bis zur Zollzahlung haften die entsprechenden Mengen des eingeführten Tabaks und der daraus erstellten Fabrikate als Zollpfand im Sinne der Art. 120 bis 122 des Zollgesetzes.

Zollzahlnng,

Art. 7.

Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Oberzoll- 6. Privatlager, direktion die zollfreie Lagerung von Bohtabak auf Privatlager gemäss Art. 42 des Zollgesetzes bewilligen. Die Vorschriften über die Dauer der Lagerung, die Zollerhebung, die Berücksichtigung des Lagerschwundes sowie über Sicherungs- und Kontrollmassnahmen werden durch bundesrätliche Verordnung aufgestellt.

Art. 8.

Bei der Ausfuhr inländischer Fabrikate aus verzollten, ausländi- 7.

schen Tabaken wird ein Teil des Eingangszolles zurückvergütet.

2 Der Bundesrat setzt die Höhe und die Berechnungsart dieser Bückzölle fest und erlässt auf dem Verordnungswege die erforderlichen Bestimmungen über das Bückvergütungsverfahren.

1

Rflckzoll.

606

8. Zolltttokvergütung und ZoUermässigunç.

Art. 9.

Für trockene Rippen endgültig verzollter ausländischer Tabakblätter, die bei der Zigarrenfabrikation in Abfall kommen, kann im Falle einer Wiederausfuhr oder einer einwandfrei nachgewiesenen Denaturierung ein Teil des bezahlten Eingangszolles zurückvergütet werden, wenn es die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Rückvergütungsquote wird durch den Bundesrat unter Berücksichtigung der Marktlage periodisch festgesetzt; die Quote darf jedoch 80 % des bezahlten Zolles nicht übersteigen.

2 Ob im Einzelfalle die Voraussetzungen einer Zollrückvergüturig gegeben sind, entscheidet das eidgenössische Zolldepartement. Das Eückvergütungsverfahren wird durch bundesräthche Verordnung geregelt.

3 Dem Bundesrat steht das Recht zu, den Zollansatz für rohe Tabakrippen zeitweilig zu ermässigen, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erfordern.

1

III. Zigarettensteuer.

1. Steuerobjekt,

£. Eemessungsgrnndlagcn.

Art. 10.

Die Zigarettensteuer ist geschuldet für alle in der Schweiz gewerbsmässig hergestellten Zigaretten, ohne Bücksicht auf das Herstellungsverfahren und das verwendete Material.

2 Eine bundesrätliche Verordnung bestimmte welche Fabrikate als Zigaretten im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten sind.

1

Art. 11.

Für die Bemessung der Steuer wird auf den Kleinhandelspreis der Zigarette und auf das Gewicht der Zigarette abgestellt.

2 Als Kleinhandelspreis gilt derjenige Preis der einzelnen Zigarette, der vom Hersteller der Zigarette gemäss den Bestimmungen von Art. 21, Abs. 5 auf der Zigarettenhülse anzubringen und zu dem die Ware, einschliesslich der Steuer, im Kleinhandel an den Verbraucher abzugeben ist (Art. 19, Abs. S).

3 Das zulässige Höchstgewicht für 1000 Zigaretten beträgt 1250 Gramm. Bruchteile dieser Gewichtseinheit werden einer ganzen Einheit gleichgestellt (Art. 34, Abs. 4).

4 Wer Zigaretten gewerbsmässig herstellt, hat, bevor die Ware in den Handel gebracht wird, der Oberzolldirektion ein genaues Verzeichnis der von ihm hergestellten Arten, mit Angabe der Gewichtsverhältnisse, der Bezeichnung (Marke) und des dafür bestimmten Kleinhandelspreises einzureichen und gleichzeitig entsprechende Typenmuster vorzulegen.

Seine Angaben dienen als Grundlage für die Festsetzung der Steuer.

Es darf davon weder bei der Herstellung der Ware, noch bei den Ab1

607

machungen mit dem Abnehmer über den Verkaufspreis im Kleinhandel abgewichen werden. Jede Änderung an Beschaffenheit, Bezeichnung und Kleinhandelspreis der Zigaretten ist, bevor diese in den Handel gebracht werden dürfen, der Oberzolldirektion anzuzeigen.

Art. 12.

Die Zigarettensteuer beträgt für jede Gewichtseinheit (Art. 11, S. Steueramtes Abs. 8) : a. 1/2 Rappen für das Stück bei Zigaretten, deren Preis im Kleinhandel (Art.11, Abs. 2 ) -weniger a l s 7Rappenn 7 Rappen und mehr beträgt.

Art. 13.

Die Steuer wird durch den Hersteller der Zigaretten (Fabrikanten) 1.

geschuldet.

2 Bei der Einfuhr ausländischer Rohtabaks zur Zigarettenfabrikation ist der mutmassliche Steuerbetrag in den durch Art. 66 bis 72 des Zollgesetzes vorgesehenen Formen sicherzustellen (Art. 6). Die Sicherheit haftet auch für sämtliche vom Fabrikanten wegen Übertretung dieses Gesetzes geschuldeten Bussen und Kosten und darf erst zurückgegeben werden, wenn die ordnungsmässige Entrichtung der Beträge feststeht. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird durch die Zollverwaltung bestimmt.

3 Beim Tode eines Zahlungspflichtigen haften seine Erben solidarisch bis zum Betrage der Erbschaft, soweit die Schuld nicht durch Zollpfand (Art. 16 dieses Gesetzes und Art. 120 des Zollgesetzes) gedeckt ist.

1

Steuerschuldner

Art. 14.

Die Veranlagung der Zigarettensteuer wird durch die Oberzoll- 5. Steuerveran-lagung, direktion besorgt.

2 Der Fabrikant hat monatlich der Veranlagungsbehörde einen genauen Ausweis über die Art und Menge der von ihm hergestellten Zigaretten, sowie über die Menge des auf die einzelnen Tarifnummern entfallenden verarbeiteten Eohtabaks einzureichen.

3 Daneben muss er alle weitern Auskünfte und Nachweise geben, die zum Zwecke der Veranlagung von ihm verlangt werden.

4 Die Oberzolldirektion setzt den Steuerbetrag fest und teilt ihn durch eingeschriebenen Brief dem Steuerpflichtigen mit.

5 Die nähern Bestimmungen über die Steuerveranlagung, insbesondere über die vom Steuerpflichtigen beizubringenden Belege, werden durch bundesrätliche Verordnung aufgestellt.

1

608

6. Steueibeschwerde.

Art. 15.

Die Steuerfestsetzung kann durch Beschwerde bei der eidgenössischen ZoUrekurskommission angefochten werden. Zur Beschwerdeführung sind befugt der Steuerpflichtige, die zur Steuerzahlung solidarisch Mitverpflichteten, sowie alle Personen, die kraft der geleisteten Sicherstellung für den Steuerbetrag haften (Art. 18). Die Beschwerde eines zur Beschwerdeführung Berechtigten wirkt auch für die übrigen3 Die Besehwerdefrist beträgt dreissig Tage. Sie beginnt für den Steuerpflichtigen mit dem Tage, an dem die Mitteilung der Steuerfestsetzung (Art. 14, Abs. 4) an ihn gelangte, für alle übrigen Beschwerdeberechtigten mit dem Tage, an dem sie von der Steuerfestsetzung Kenntnis erhielten.

3 Verfügungen der Zollverwaltung betreffend die Anwendung der Vorschriften über die Zigarettensteuer, soweit es sich dabei nicht um die Steuerfestsetzung handelt, können durch Beschwerde nach Massgabe des Art. 109, Ziff. 2 und 8, des Zollgesetzes, sowie Art. 4, lit. a, und Anhang IX des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungsund Disziplinarrechtspflege angefochten werden.

4 Für die Anhebung und die weitere Behandlung der Beschwerden finden, soweit das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält, Art. 118 bis 116 des Zollgesetzes und Art. 8 bis 16 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege Anwendung.

1

Art. 16.

Die Zigarettensteuer wird mit ihrer endgültigen Festsetzung vollT. Steuerzahlung, streckbar. Sie ist spätestens dreissig Tage nach der Mitteilung ihrer Festsetzung gemäss den Weisungen der Oberzolldirektion zu entrichten.

2 Das in Art. 6, Abs. 8, vorgesehene Zollpfand haftet auch für die fälligen Beträge der Zigarettensteuer, soweit für die Herstellung der steuerbaren Zigaretten ausländischer Tabak verwendet worden ist.

3 Auf die Vollstreckung der Steuerforderung sind die Art. 117 bis 124 des Zollgesetzes entsprechend anwendbar.

1

£ Steuerrückerstattung.

Art. 17.

Die Zigarettensteuer wird zurückerstattet: a. wenn versteuerte Zigaretten nach dem Ausland ausgeführt werden?

b, wenn versteuerte Zigaretten wegen Unverkäuflichkeit oder aus andern Gründen an den Hersteller zurückgelangen und unter Kontrolle der Zollverwaltung unbrauchbar gemacht werden.

1

609 2

Die Rückerstattung erfolgt an den Inhaber der Steuerquittung.

In zivilrechtlichen Verhältnissen begründete Ansprüche dritter Personen auf den rückerstatteten Betrag sind unter den Beteiligten im Wege des Zivilprozesses auszutragen.

8 Das Rückerstattungsbegehren ist binnen eines Jahres seit der Steuerentrichtung an die Oberzolldirektion zurichten, die unter Vorbehalt der Steuerbeschwerde gemäss Art. 15 darüber entscheidet. Das Rückerstattungsverfahren wird durch bundesrätliche Verordnung geregelt.

IT. Steuersicherung.

Art. 18.

g$ 1 Der Handel mit Bohtabak und mit Abfällen der Tabakfabrikation l. Handelsvorschriften.

(Stengel, Bippen usw.) darf nur durch solche Personen oder Geschäfts- a. Rohtabakfinnen ausgeübt werden, die in der Schweiz festen Wohnsitz oder eine handel.

im Handelsregister eingetragene Geschäftsniederlassung haben. Die Ausübung der Handelstätigkeit ist vor Beginn, jede Veränderung des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der Firma binnen dreissig Tagen der Oberzolldirektion zu melden. Diese führt ein Verzeichnis der Rohtabakhändler.

2 Mit der Anmeldung hat sich der Firmainhaber durch Ausstellung eines Beverses zu verpflichten, die Vorschriften dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung genau zu befolgen. Ausserdem haften die -von ihm zu leistenden Sicherheiten gemäss Art, 8, Abs. 1.

3 Die Kontrollmassnahmen, die im Rohtabakhandel zur Sicherung des Tabakzolles und der Zigarettensteuer nötig sind, werden durch bundesrätliche Verordnung bestimmt. Die Oberzolldirektion kann jederzeit die Einhaltung der Vorschriften durch die Rohtabakhändler nachprüfen.

Art. 19.

Der Handel mit Zigaretten und Feinschnitt-Tabak unterliegt 6. Handel mit n.

der Kontrolle durch die Oberzolldirektion, soweit dies zur Sicherung des Zigaretten Feinschnitt Tabak.

Zollbezuges und der Zigarettensteuer notwendig ist. Alle Verkäufer von Zigaretten und Feinschnitt-Tabak haben der Zollverwaltung auf Verlangen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Nachweise zu geben, sowie den zuständigen Beamten zur Vornahme der nötigen Feststellungen Zutritt zu ihren Verkaufsräumen und Magazinen i,, gewähren.

2 Der gemäss Art. 21, Abs. 5, auf der Zigarette angegebene Kleinhandelspreis ist für die Abgabe der Zigarette an den Verbraucher im Kleinhandel verbindlich.

1

610 3 Keine Verletzung der in Abs. 2 hiervor genannten Vorschrift stellt dar:

a. die Abrundung des Gesamtpreises beim Verkauf einzelner loser Zigaretten, sofern diese Abrundung nach unten oder oben 5 Rappen nicht erreicht; b. die Gewährung der üblichen Rabatte oder Rückvergütungen durch Konsumenten- oder Rabattvereine, sowie durch Kleinhändler; e. die Verwertung in der Schuldbetreibung.

* Pur die durch das kantonale Eecht gestatteten Ausverkäufe und das Abstossen unverkäuflich gewordener Zigaretten erlässt der Bundesrat durch Verordnung die erforderlichen Bestimmungen.

Art. 20.

2, Fabrikationsvorschriften a. Allgemeine.

1

Die gewerbsmässige Herstellung von Tabakfabrikaten darf nur durch solche Personen oder Geschäftsfirmen ausgeübt werden, die in der Schweiz festen Wohnsitz oder eine im Handelsregister eingetragene Geschäftsniederlassu haben. Jede derartige Unternehmung ist, ohne Rücksicht auf den Umfang des Betriebes, bei der Oberzolldirektion anzumelden, und der Firmainhaber hat sich durch Ausstellung eines Reverses zu verpflichten, die Vorschriften dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung genau einzuhalten. Der Oberzolldirektion ist auch jede Veränderung des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der Betriebsart binnen acht Tagen zur Kenntnis zu bringen. Die Oberzolldirektion führt ein Verzeichnis der Tabakfabrikanten und übt die Aufsicht über die Einhaltung der für die Tabakbesteuerung festgesetzten Sicherungsmassnahmen aus.

2 Die erforderlichen Vorschriften über Buchführung und Kontrollmassnahmen im Fabrikationsverfahren und über die Kleinhandelspackung bei Schnittabake werden durch bundesrätliche Verordnung aufgestellt. Die Oberzolldirektion kann ihre Einhaltung durch die Inhaber einer Fabrikationsbewilligung jederzeit nachprüfen.

Art. 21.

b. Besondere.

1

Schnittabake, deren Schnittbreite l mm nicht übersteigt, dürfen nur in Kleinhandelspackung in den Handel gebracht werden (Art. 20 Abs. 2).

2 Schnittabak aller Art in Kleinhandelspackung müssen auf den Packungen ausdrücklich als Pfeifentabak oder als Zigarettentabak bezeichnet werden. Die gewählte Bezeichnung muss der Verzollung des Rohtabaks entsprechen.

611 8 Als Zigarettentabake gelten alle Schnittabake die im Handel als zur Herstellung von Zigaretten geeignet bezeichnet oder in irgendeiner Weise zu solcher Verwendung kenntlich gemacht oder angepriesen werden.

4 Als Pfeifentabak in den Handel gebrachte Sehnittabake jeder Art dürfen nicht zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigaretten verwendet werden.

8 Im Inland gewerbsmässig hergestellte Zigaretten müssen auf der Hülse die gesetzlich geschützte Marke, sowie den Kleinhandelsstückpreis der Zigarette aufgedruckt oder aufgestempelt tragen. Zigaretten, deren Marke nicht gesetzlieh geschützt ist, haben, nebst der Marke und dem Kleinhandelsstückprei der Zigarette, auch die Firma oder die Reversnummer des Fabrikanten aufgedruckt oder aufgestempelt zu tragen (Art. 11, Abs. 2). Bei Zigarillos (Deckblatt und geschnittene Einlage aus Tabak, ohne Umblatt) sind diese Bezeichnungen auf der Kleinhandelspackung anzubringen. Für Zigaretten, die zur Ausfuhr bestimmt sind, kann unter den in der bundesrätlichen Verordnung festzusetzenden Bedingungen vom Aufdrucke des Kleinpreises Umgang genommen werden

Art. 22, Die Gemeinden, auf deren Gebiet Tabak angebaut wird, haben alljährlich der Oberzolldirektion über den Umfang des Tabakanbaues und des Ertrages Meldung zu erstatten.

S. Erhebungen über den Anbau von Tabak

Art. 28.

1

Gegen Massnahmen und Verfügungen der Oberzolldirektion im 4. Beschwerde.

Sinne der Art. 18 bis 21 kann der davon Betroffene beim Bundesrat Beschwerde führen.

2 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage. Sie beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene Kenntnis von der Massnahme oder Verfügung erhält.

3 Auf die Anhebung und die weitere Behandlung der Beschwerde finden die Art. 113 bis 116 des Zollgesetzes Anwendung.

V. Strafbestimmungen.

Art. 24.

Auf Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit Zollbeträge in Frage kommen, finden die Bestimmungen der Art. 78 bis 108 des Zollgesetzes Anwendung.

1. Verletzung von ZollvorSchriften.

612 S.Verletzung der Vorschriften betr. die Zisarettenetener.

«. Steuerhinterziehung.

*. Steuergefährdung.

e. WiderhandItmgen gegen Vorschriften über SteuerBioherang.

Art. 25.

Wer durch Unterlassung der gesetzlich vorgesehenen Anmeldungen, durch Vorlegung unrichtiger Verzeichnisse und Belege, durch Verheimlichung der richtigen Belege oder auf andere Weise die Zigarettensteuer hinterzieht oder verkürzt oder eine ungerechtfertigte Bückerstattimg der Steuer bewirkt, wird mit einer Busse bis zum zwanzigfachen Betrag der hinterzogenen Steuer bestraft.

2 Der Angeschuldigte wird von der Strafe befreit, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft und dass er namentlich alle Sorgfalt angewendet hat, um die Vorschriften über Steuerveranlagung und Steuersicherung zu befolgen. Vorbehalten bleibt Art. 29.

3 Wurde die Steuerhinterziehung begangen durch wissentliche Verwendung unrichtiger Belege, gestützt auf absichtliche falsche oder unvollständige Eintragungen in den Geschäftsbüchern oder durch andere betrügerische Mittel, so kann die angedrohte Busse um die Hälfte erhöht und überdies eine Gefängnisstrafe verhängt werden. Damit kann in besonders schweren Fällen auch die dauernde oder zeitweise Entziehung der dem Eevers (Art. 20) erteilten Genehmigung verbunden werden, 4 Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und die Vollstreckung der Strafe entbinden nicht von der Bezahlung der geschuldeten Steuer.

Der Steuerbetrag wird vorgängig der administrativen Strafverfügung und unter Vorbehalt der Steuerbeschwerde gemäss Art. 15 durch die Oberzolldirektion festgesetzt. Der rechtskräftig festgesetzte Steuerbetrag dient als Grundlage für die administrative und die richterliche Strafbemessung.

Art. 26.

1 Wer wissentlich in einem Steuerfestsetzungs-, Beschwerde- oder Bückerstattungsverfahren unwahre Angaben macht oder inhaltlich unrichtige Belege vorweist, und wer in den Büchern, zu deren Führung er durch dieses Gesetz verpflichtet ist oder die er gegebenenfalls den Organen der Zollverwaltung zur Erbringung der erforderlichen Nachweise vorzulegen hat (Art. 19 und 20), absichtlich unrichtige oder unvollständige Eintragungen vornimmt, wird, auch wenn dadurch eine Minderung des Steuerertrages nicht herbeigeführt wird, wegen Steuergefährdung mit einer Busse von Fr. 100 bis Fr. 20,000 bestraft.

2 Der nämlichen Strafe unterliegt, wer die in Art. 11 vorgesehenen Verpflichtungen verletzt, soweit dadurch nicht eine zu niedrige Festsetzung der geschuldeten Kigarettensteuer bewirkt wird.

1

Art. 27.

Widerhandlungen gegen die in Art. 18 bis 21, sowie in den Verordnungen zum Zwecke der Steuersicherung aufgestellten Vorschriften 1

613 werden sofern sie nicht den Tatbestand des Art. 26 erfüllen, mit Geldbusse bis zu Fr. 5000 bestraft.

2 In leichten Fällen, sowie bei Verletzung der Vorschriften des Art. 22 kann eine Ordnungsbusse gemäss Art. 29 verhängt werden.

Art. 28.

ZusammenErfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand eines Zoll- d treffen mehvergehens, einer Steuerhinterziehung, einer Steuergefährdung oder rerer strafbarer Handeiner Widerhandlung gegen Vorschriften über Steuersicherung, so kommt langen.

die auf das schwerste der begangenen Vergehen angedrohte Strafe zur Anwendung.

Art. 29.

1 Die Art. 80 bis 100 und 108 des Zollgesetzes finden auf die in e. Anwendung der BestimArt. 25 bis 27 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Straffälle entspre- mungen des Zollgesetzes.

chende Anwendung.

2 Werden Beauftragte, Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten eines Geschäftsinhabers für Vergehen bestraft, die sie in Ausführung ihres Auftrages, ihrer dienstlichen · oder geschäftlichen Verrichtungen begangen haben, so kann die in Art. 25 vorgesehene Entziehung eines zugestandenen Reserses auch gegenüber dem Geschäftsinhaber selbst ausgesprochen werden.

Art. 30.

1 Widerhandlungen gegen die von der Oberzolldirektion und ihren /. Ordnungsverletzungen.

Organen anlässlich eines Steuerfestsetzungs oder Rückerstattungsverfahrens, sowie in Ausübung ihrer Obliegenheiten betreffend die Steuersicherung getroffenen Anordnungen werden als Ordnungsverletzungen geahndet. Vorbehalten bleibt Art. 27, Abs. 1.

2 Die Ordnungsstrafen, sowie das Verfahren zu ihrer Verhängung und Vollstreckung richten sich nach den Vorschriften der Artikel 105 bis 108 des Zollgesetzes.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 81.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Inkrafttreten und Vollvorliegenden Gesetzes.

ziehung.

2 Er stellt die zur Vollziehung nötigen Vorschriften durch Verordnung auf.

Art. 82.

1 2. Aufhebung Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: bestehender a. der Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1923 betreffend die Erlasse, Tabakzölle, sowie die dazu erlassenen Ausführangsbestimmungen; 6. der Bundesbeschluss vom 4. April 1924 betreffend die Tabakzölle.

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. I.

49 1

614 2

Dagegen werden durch dieses Gesetz nicht berührt die Vorschriften der Kantone. wodurch der Handel mit Tabakfabrikaten von einer benördlichen Bewilligung (Lizenz) abhängig gemacht und zugleich einer besondern Abgabe unterworfen wird.

3. Übergangsbe-stimmungen.

a Hinsichtlich der Verzol-lung,

b. Hinsichtlich der Zigarettensteuer na. Steuerzahlung

Art. 33.

Auf Rohtabak Tabakfabrikate und Abfälle der Tabakfabrikation finden die Ansätze des beigegebenen Tarifs und die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, sofern diese Waren nach dein Inkrafttreten des Gesetzes zur endgültigen Verzollung gelangen.

2 Eine Zollnachzahlung in der Hohe des Unterschiedes zwischen dem bisherigen und dem neuen Ansatz ist für denjenigen unter der Herrschaft des Bundesratsbeschlusses vom 10. Dezember 1928 verzollten Rohtabak zu leisten, der dreissig Tage nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes noch nicht vorarbeitet ist, sofern das noue Gesetz für die betreffende Tabaksorte eine Mehrbelastung von über Fr. 30 für 100 kg vorsieht. Diese Zollnachzahlung ist innert neunzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion zu leisten.

3 Die Kleinhandelspackungen der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Ausland eingeführten Zigaretten werden bei der Verzollung mit einem sichtbaren Zeichen versehen. Packungen, welche dieses Zeichen nicht aufweisen, dürfen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr in den Handel gebracht werden, sofern dafür nicht die Zolldifferenz von Fr. 500 für 100 kg brutto nachbezahlt wurde.

1

Art. 34.

Die Zigarettensteuer nach Massgabe dieses Gesetzes ist geschuldet für alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gewerbsmässig hergestellten Zigaretten. Zigaretten mit dem in Art. 21, Abs. 5, vorgesehenen Aufdruck gelten in allen Fällen als nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hergestellt.

2 Jeder gewerbsmässige Hersteller von Zigaretten hat der Oberzolldirektion innerhalb einer von dieser anzusetzenden Frist ein genaues Inventar seines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Vorrates an verzolltem Rohtabak zur Zigarettenfabrikation (ausgeschieden nach Tarifnummern und an fertigen Zigaretten (ausgeschieden nach Marken) einzureichen.

3 In diesem Inventar sind diejenigen Zigaretten besonders anzuführen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes nach Massgabe der Bestimmungen in Art. 21, Abs. 5, hergestellt wurden. Die Steuer für diese Zigaretten wird gemäss Art. 14 durch die Oberzolldirektion festgestellt. Sie ist spätestens dreissig Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetze zahlbar.

1

615

, 4 Die im Inventar aufgeführten Zigaretten, die den Vorschriften des Art. 21, Abs. 5, nicht entsprechen, unterliegen der Versteuerung, sofern sie vom Fabrikanten nach Inkrafttreten des Gesetzes in den Handel gebracht werden. Sie sind daher gemäss Art. 14 zur Versteuerung anzumelden. Die Steuer ist gemäss Art. 16 zu entrichten. Hinsichtlich der Ausstattung solcher Zigaretten und ihrer Kenntlichmachung stellt die Vollziehungsverordnung die erforderlichen Bestimmungen auf. Während drei Jahren, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gerechnet, wird für die im Inlande hergestellten Zigaretten ein Höchstgewicht von 1850 Gramm für 1000 Zigaretten noch als zulässig anerkannt (Art. 11, Abs. 3).

Art. 85.

Die bei Grosshändlern am Tage der Inkraftsetzung und bei Klein- &&. Stenorsichehändlern drei Monate nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes vorhandenen nuig' Vorräte von im Inlande hergestellten Zigaretten, die den Vorschriften des Art. 11, Abs. 4, nicht entsprechen, unterliegen der Zigarettensteuer und sind der Oberzolldirektion binnen einer von dieser anzusetzenden Frist zur Versteuerung anzumelden.

2 Schnittabak mit einer Schnittbreite von l mm und darunter, dessen Verpackung den Vorschriften des Art. 21, Abs. l bis 4, nicht entspricht, darf drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Kleinhandel nicht mehr abgegeben werden, 1

Art. 36.

Wird durch eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen von Art. 81 M- widcriiandU M1 und 85 die ^igarettensteuer hinterzogen, so findet Art. 25 entsprechende "£ Anwendung. Alle übrigen Widerhandlungcn gegen die Bestimmungen dieser Artikel, sowie der Vollziehungsverordnung werden nach Massgabe des Art. 27 bestraft.

61.6

Tarif betreffend die Tabakzölle.

A. Vorbemerkungen zum Tarif.

1. T a b a k e r s a t z s t o f f e , sowie ganz oder teilweise aus solchen hergestellte Fabrikate werden, soweit ihre Einfuhr oder ihr Verbrauch nicht verboten ist, wie Tabakblätter oder wie Tabakfabrikate verzollt.

2. Mischungen verschiedener Sorten von Tabakblättern unterliegen, sofern das Gewicht der einzelnen Tabaksorten nicht ermittelt werden kann, für das Gesamtgewicht dem Ansätze der in dem Frachtstück enthaltenen höchstbelasteten Sorte.

8. Als Zigarettentabak wird jeder geschnittene Tabak behandelt, der zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigaretten verwendet oder als solcher gemäss den im vorliegenden Gesetz enthaltenen Bestimmungen in den Handel gebracht wird (Art. 21, Abs. l bis 4).

4. Als Zigaretten werden auch Zigarren mit geschnittener Einlage (Zigarillos und dergleichen) betrachtet, ausgenommen solche, bei welchen sowohl das Deckblatt als auch das Umblatt aus Tabak bestehen.

5. Hinsichtlich der in Art. 8, Abs. 8, des vorstehenden Gesetzes vorgesehenen Zollnachzahlungen bei der "Weiterverwendung von Abfällen der mit Zollbegünstigung eingeführten Tabakblätter zur Zigarrenfabrikation gelten folgende Bestimmungen: a. bei Verwendung zu Zigarren; keine Nachzahlung; b. bei Verwendung zu P f e i f e n t a b a k , Kau- oder Schnupftabak : 1. Eippen und Stengel: keine Nachzahlung; 2. Zigarrenabschnitte : a. welche normalerweise bei der Fabrikation von Zigarren entstehen: keine Nachzahlung; b. andere: Nachzahlung der Zolldifferenz zwischen dem für rohe Tabakblätter für die Verarbeitung zu Zigarren bezahlten Ansätze und dem Ansätze der Pfeifentabake; 8, Tabakstaub, Tabakpulver, aus der normalen Fabrikation: keine Nachzahlung;

617

4. Blattabfälle Kleinbruch Picadura), von höchstens l cm im Geviert, die normalerweiße bei der Fabrikation entstehen, in der Höchstmenge von 3 % des Jahresverbrauches von Tabakblättern der Tarif-Nr. 2, 2 % des Jahresverbrauches von Tabakblättern der TarifNrn. 3 und 4: keine Nachzahlung; 5. Blattabschnitte, sowie Blattabfäl (Kleinbruch, Picadura), soweit die unter Ziffer 4 hiervor zugestandene Grosse oder Höchstmenge überschritten -wird: Nachzahlung von Fr. 100 per 100kg; c bei Verwendung zur Herstellung von Zigaretten oder Zigarettentabak : Blattabfälle, Blattabschnitte, Eippen, Zigarrenabschnitte etc.: Nachzahlung von Fr. 500 per 100 kg.

B. Tarif.

Tarif-Nr.

TarifNr -

l

2 3 4

par 100 kg netto

Tabakblätter und deren A b f ä l l e , unverarbeitet, unvergoren oder natürlich vergoren (fermentiert), auch über Bauch getrocknet: ohne Verwendungsverpflichtung, . . . . 2500.-- Tabakblätter und deren A b f ä l l e , unverarbeitet, unvergoren oder natürlich vergoren (fermentiert), auch über Rauch getrocknet, mit ganzen Mittelrippen und Stengeln: gegen Verwendungsverpflichtung: -- zur Herstellung von Zigarren: Kentucky, Rio Grande, Virginia braun, 8t. Domingo 175.-- Java, Brasil (St. Felix Bahia) . . . . 225.-- Havanna, Sumatra 285.-- NB, ad Nr. 2/4. Tabakblätter, deren Mittelrippen oder Stengel ganz oder teilweise fehlen, unterliegen einem Zollzuschlag von 85 % zum Ansätze der Sortenklasse Für anderswie bearbeitete Tabakblätter, sofern sie zufolge ihrer Beschaffenheit nicht unter die Tabakfabrikate fallen, erhöht sich der Zuschlag auf 70 %.

-- zur Herstellung von Pfeifentabak, Kauoder Schnupftabak:

Bisheriger Ansatz fei 100 kg

brutto

1200.--

170.-- 220.-- 280.--

618 per1 00 °kgs netto

Tarif K, Tarif-Nr.

Bisheriger Ansatz per 100 kg brutto

5

alle Sorten, mit Ausnahme der China-, Japan-, Korea-u der orientalischen Tabake

NB. ad No. 5. Zur Verarbeitung zu Pfeifentabak bestimmte China-, Japan- und Koreatabake unterliegen dem Zollansatz der Tarifnummer 6, orientalische Sorten demjenigen der Tarif nummer 7.

Der zur gewerbsmässigen Verarbeitung zu Zigarrenabschnitte verwendete Tabak unterliegt dem Zollansatz dieser Nummer.

-- zur Herstellung von Zigaretten und Zigarettentabak: 6 -- -- M a r y l a n d , Virginia hell, Argentinier, Algier, Japan-, China-, K o r e a t a b a k 7

orientalische Sorten

A b f ä l l e der T a b a k f a b r i k a t i o n : 8 -- Tabakrippen, Tabakstengel zur Verarbeitung zu Pfeifentabak, Kau- oder Schnupftabak .

9 -- Tabakrippen, Tabakstengel und Ausschuss von Tabakblättern, denaturiert, für die Fabrikation von Tabakextrakt oder Nikotin, unter dem Vorbehalt der erforderliehen Kontrollmass nahmen -- andere, wie Blattabschnitte, Tabakstaub, Tabakpulver etc., auch abgesiebt: 10 -von Tabakblättern der Tarifnummern 2 bis 6 11 · von Tabakblättern der Tarifnummer 7 .

Tabakfabrikate: 12 -- Tabakextrakt 13 -- Karotten, Stangen und Bollen zur Schnupftabakfabrikation 14 -- Kau- und Schnupftabak; Pfeifentabak, in Bollen und Platten 15 -- Zigarettentabak, geschnitten, in Kleinhandelspackung aller Art -- Pfeifentabak, geschnitten, in Kleinhandelspackung : 16 - i n Metallpackung 17 -in anderer Packung 18 -- Zigarren in Kleinhandelspackunge aller Art 19 --Zigaretten in Kleinhandelspackungen aller Art

J 250.-- 280.-- i 300.-- l 860.--

780.-- j

8

'

1000.-- j 800/1200 per 100 kg brutto

150.--

140.--

2.--

2.--

800.-- 1000.--

800.-- 1200.--

100.--

100.--

450.--

450.--

750.--

550.--

2200.--

1200.--

600.-- 700.-- 1000.-- 2000.--

600.-- 700.-- 1000.-- 1500.--

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Besteuerung des Tabaks. (Vom 4. Mai 1929.)

In

Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1929

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

2437

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.05.1929

Date Data Seite

533-618

Page Pagina Ref. No

10 030 691

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