751 Ü b e r g a n g s b e s t i m m u n g : Das Verbot des Art. 12 ist nicht rückwirkend.

Sind jedoch Mitglieder der Bundesbehórden oder Bundesbeamte bereits im Besitz von Pensionen, Titeln oder Orden, so haben sie für ihre Amtsdauer den Verzicht auf den Genuss der Pensionen und das Tragen der Titel und Orden zu erklären. Auch dürfen im schweizerischen Heere weder Orden und fremdländische Ehrenzeichen getragen, noch von auswärtigen Eegierungen verliehene Titel geltend gemacht werden.

II. Der Gegenentwurf der Bundesversammlung, der folgende Fassung

hat: Die Abschnitte l und 2 deg Art. 12 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Die Mitglieder der Bundesbehörden, die eidgenössischen Zivil- oder Militärbeamten und die eidgenössischen Eepräsentanten oder Kommissarien, sowie die Mitglieder kantonaler Begierungen und gesetzgebender Behörden dürfen von auswärtigen Eegierungen weder Pensionen oder Gehalte noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen.

Wer bereits im Besitze von Pensionen, Titeln oder Orden ist, kann weder zum Mitgliede der Bundesbehorden, zum eidgenössischen Zivil- oder Militärbeamten, zum eidgenössischen Eepräsentanten oder Kommissar, noch zum Mitgliede einer kantonalen Eegierung oder gesetzgebenden Behörde gewählt werden, sofern er nicht vor Amtsantritt auf den künftigen Genuss der Pension oder das Tragen des Titels ausdrücklich verzichtet oder den Orden zurückgibt.

Art. 2.

Es wird dem Volk und Ständen beantragt, das Volksbegehren (Art. l, Ziff. I) zu verwerfen und den Gegenentwurf der Bundesversammlung (Art. l, Ziff. II) anzunehmen.

Art. 3.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 10. September 1929.)

Dem Kanton Graubünden werden an die Ausführung des Verbauungsund Aufforstungsprojektes Riale d'Anzone, der Gemeinde Mesocco, Fr. 86,310 an ordentlichen und Fr. 28,860 an ausserordentlichen Bundesbeiträgen an die zu Fr. 162,000 veranschlagten Kosten bewilligt.

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. H.

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(Vom 11. September 1929.)

Dem Beschluss des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 27. August 1929 betreffend Abänderung des § 9 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 30. August 1926 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz wird die Genehmigung erteilt.

(Vom 13. September 1929.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Appenzell I.-Rh. an die zu Fr. 31,200 veranschlagten Kosten einer Wasserversorgung mit Reservoiranlage und Erstellung eines Düngerkastens auf der Alp Siegel, Bezirk Schwende, 30 °/o, im Maximum Fr. 9360.

2. Dem Kanton Graubünden an die zu Fr. 60,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Waldweges Bergweg, durch die Gemeinde Felsberg, 40 °/o, im Maximum Fr. 24,000.

3. Dem Kanton Tessin: a. an die zu Fr. 6650 veranschlagten Kosten für die Urbarisierung einer Fläche in den Gemeinden Lamone und Origlio, 35 °/o, im Maximum Fr. 2325 ; b. an die zu Fr. 12,000 veranschlagten Kosten für die Erstellung von zwei Stallbauten, einer Wasserleitung und zwei Weganlagen und Durchführung von Raumungsarbeiten ,,sugli alpi Starlaresctt und ,,Costa Dama"1', Gemeinde Brione Verzasca, 40 %, im Maximum Fr. 4800.

4. Dem Kanton Wallis: a. an die zu Fr. 57,000 veranschlagten Kosten der Verbesserungen auf der Alp Rinderberg, Gemeinde Täsch, 25 °/o, im Maximum Fr. 14,250 ; b. an die zu Fr. 151,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Weganlage Steg-Hothen, Gemeinde Hothen, 30 %, im Maximum Fr. 45,300.

Als Vertreter des Bundesrates im Direktionskomitee der Stiftung für das Alter werden bezeichnet die Herren Dr. Mächler, Nationalrat und Regierungsrat in St. Gallen, und Dr. Giorgio, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung in Bern.

Als Mitglied der eidgenossischen Maturitätskommission wird gewählt: Herr Dr. Alfred Hartmann, Lehrer für klassische Philologie und deutsche Sprache am Gymnasium in Basel.

Bei der Pferderegieanstalt in Thun werden folgende Wahlen vorgenommen : 1. als Adjunkt: Major Thommen, Max, von Waldenburg, bisher Reitlehrer II. Klasse; 2. als Reitlehrer I.Klasse : Oberlieutenant Stuber, Werner, von Schupfen, bisher Reitlehrer II. Klasse ; 3. als Oberfahrer: Neukomm, Johann, von Rafz, bisher Fahrer.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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18.09.1929

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