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Ablauf der Referendumsfrisi : 26. März W30.

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Bundesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes vom 7. April 1921 über die Schweizerische Nationalbank.

(Vom 20. Dezember 1929.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Oktober 1929, beschliesst : I.

Die Artikel 14, 19, 20 und 22 des Bundesgesetzes vom 7. April 1921 über die Schweizerische Nationalbank werden wie folgt abgeändert: Art. 14. Die Nationalbank ist eine reine Noten-, Giro- und Diskontobank und nur zum Betrieb folgender Geschäfte befugt: 1. Ausgaben von Banknoten nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Diskontierung von "Wechseln und Checks an Ordre auf die Schweiz mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten und voneinander unabhängigen Unterschriften, sowie Diskontierung belehnbarer Schuldverschreibungen auf die Schweiz. Die Verfallzeit darf drei Monate nicht überschreiten. Wechsel und Checks an Ordre aus dem landwirtschaftlichen Geschäftsverkehr, denen eine Handelsoperation zugrunde liegt, sind den übrigen Wechseln gleichgestellt.

3. An- und Verkauf von Wechseln, von Checks an Ordre und von Sichtguthaben auf das Ausland : desgleichen von Schatzscheinen fremder Staaten.

Die Verfallzeit darf drei Monate nicht überschreiten. Die Wechsel müssen mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten und voneinander unabhängigen Unterschriften versehen sein.

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4. Gewährung von verzinslichen Darlehen gegen Hinterlegung von Schuldverschreibungen (Lombardverkehr): a. auf festen Termin für längstens drei Monate, b. in laufender Eechnung mit höchstens zehntägiger Kündigungsfrist.

Aktien sind von der Belehnung ausgeschlossen.

5. Annahme von Geldern in unverzinslicher Eechnung und von Barschaft des Bundes und der unter seiner Aufsicht stehenden Verwaltungen und Anstalten auch in verzinslicher Eechnung.

6. Giro- und Abrechnungsverkehr, Mandate und Inkassi.

7. Erwerbung von zinstragenden, auf den Inhaber lautenden, leicht realisierbaren Sphuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder auswärtiger Staaten, jedoch nur zum Zwecke vorübergehender Anlage von Geldern.

8. Kauf und Verkauf von Edelmetallen in Barren und Münzen für eigene und für fremde Eechnung, sowie Belehnung solcher.

9. Ausgabe von Goldzertifikaten.

10. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertschriften und Wertgegenständen, An- und Verkauf von Wertschriften, sowie Zeichnungen für Eechnung Dritter.

11. Mitwirkung bei der Begebung von Anleihen des Bundes und Entgegennahme von Zeichnungen auf Anleihen des Bundes und der Kantone, beides ! unter Ausschluss der Beteiligung bei der festen Übernahme der Anleihen.

Art. 19. Der ganze Gegenwert der in Umlauf befindlichen Noten soll vorhanden sein: in schweizerischen Goldmünzen; in Goldbarren, berechnet zum gesetzlichen Münzfuss unter Abzug der Prägegebühr; in fremden Goldmünzen ; in Wechseln, Checks und Schuldverschreibungen auf die Schweiz; ' in Wechseln, Cheöks, Schatzscheinen und Sichtguthaben auf das Ausland; in Forderungen in laufender Eechnung aus Belehnung a. von Schuldverschreibungen gemäss den Vorschriften des Art. 14, Ziffer 4, ,; , Ut. è, . , ' . & . von Edelmetallen (Art. 14, Ziffer 8).

i · , Die Metalldeckung muss zum mindesten 40 % der in Umlauf befindlichen Noten betragen. Die Mindestmetalldeckung von 40 % ist ausschliesslich im Irland aufzubewahren.

' 'Art. 20. Die Nationalbank ist zur Einlösung ihrer Noten zum Nennwert auf Vorweisung in schweizerischen Goldmünzen verpflichtet: a. an ihrem Sitz in Bern in jedem Betrag; fe. an ihrem Sitz in Zürich, sowie bei den Zweiganstalten und den von der Bank geführten Agenturen, soweit die Barbestände und die eigenen Bedürfnisse es gestatten, jedenfalls aber innert der Frist, die ausreicht, das fehlende Bargeld von der Hauptkasse kommen zu lassen.

651 Der Einlösungsdienst ist den Bedürfnissen der Plätze entsprechend einzurichten.

Art. 20Ws. Solange die Notenbanken der von den Bankbehörden als massgebend bezeichneten Länder ihre Noten nicht in Goldmünzen einlösen, ist auch die Nationalbank zur Einlösung ihrer Noten zum Nennwert auf Vorweisung nur in der Weise verpflichtet, dass sie nach eigener Wahl einlösen kann: in schweizerischen Goldmünzen; in Goldbarren in handelsüblichem Gewicht (zirka 12 kg) zur gesetzlichen Münzparität ; in Golddevisen (Auszahlungen und Checks) in der Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen Marktwertes einer auf einem freien Goldmarkt ruhenden Währung. Diese Golddevisen dürfen jedoch zu keinem höheren Betrage angerechnet werden als zum Exportpunkt für schweizerische Goldmünzen nach dem betreffenden ausländischen Bankplatz. Die Bestimmung der Devisen bleibt der Nationalbank vorbehalten.

Die Einlösung erfolgt : in Goldmünzen und Goldbarren beim Sitz Bern in jedem Betrage, beim Sitz Zürich, bei den Zweiganstalten und den von der Bank geführten Agenturen, soweit ihre Goldbestände und eigenen Bedürfnisse es gestatten und jedenfalls innert der Frist, die ausreicht, um das fehlende Gold von der Hauptkasse kommen zu lassen; in Golddevisen bei allen genannten Bankstellen in jedem Betrage.

Der Einlösungsdienst ist den Bedürfnissen der Plätze entsprechend einzurichten.

Art. 22. Die Bezeichnung der Noten als gesetzliches Zahlungsmittel und die Aufhebung der Pflicht der Nationalbank zur Einlösung der Noten nach Massgabe von Art. 20 und Art. 20bis können nur bei Notlagen in Kriegszeiten vom Bundesrat verfugt werden.

-

- - - II.

Das Bundesgesetz vom 27. September 1928 (Art. 19bls des Nationalbankgesetzes) wird aufgehoben.

III.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 19. Dezember 1929.

Der Präsident: Messiner.

Der Protokollführer : Kaeslill.

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Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 20. Dezember 1929.

Der Präsident: E.-Paul Graber.

Der Protokollführer : G. Bovet.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu.

veröffentlichen.

B e r n , den 20. Dezember 1929.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung : 26. Dezember 1929.

Ablauf der Referendumsfrist : 26. März 1930.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 7. April 1921 über die Schweizerische Nationalbank. (Vom 20. Dezember 1929.)

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1929

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26.12.1929

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