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2522 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Massnahmen zur Förderung der Butterproduktion und die vorübergehende Bundeshilfe zur Milderung der Notlage in der schweizerischen Landwirtschaft.

(Vom 2. Dezember 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend eine, vorübergehende Bundeshüfe zur Milderung der Notlage in der schweizerischen Landwirtschaft mit folgender Botschaft vorzulegen.

I.

Die Bundesversammlung hatte sich in der Periode der Nachkriegszeit wiederholt mit Massnahmen zugunsten der schweizerischen Land- und Milchwirtschaft zu befassen, um diesen die Überwindung von Wirtschaftskrisen zu erleichtern.

1. Die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 24. März 1922 führte zum Bundesbeschluss vom 7. April 1922 b e t r e f f e n d die Hilfsaktion für die schweizerischen Milchproduzenten. Nach diesem Beschlüsse wurde dem Bundesrat, welcher der Käseunion die aus dem Käseexportgeschäft bezogenen Gewinnanteile des Bundes im Betrage von Fr. 12,338,482 bereits zurückerstattet hatte, ein weiterer Kredit bis zu 20 Millionen Franken bewilligt. Damit konnte, unter Vermeidung eines für Milchproduzenten, Käser und Käsehändler unerträglichen Bückschlages, die Übernahme der gesamten Käseproduktion sichergestellt werden. Der Bundesrat wurde ermächtigt, zur Deckung der hierfür aufgewendeten Beiträge des Bundes, soweit sie 5 Millionen Franken überstiegen, auf frischer Milch und auf Käse, die nach dem Auslande ausgeführt werden, Gebühren zu erheben. Dafür wurde eine Frist bis 31. Dezember 1930 eingeräumt.

397 Von dem Kredite von 20 Millionen Franken mussten erfreulicherweise bloss Fr. 12,766,517.45 beansprucht werden, so dass nach Abzug von 5 Millionen Fr. 7,766,517.45 durch Gebühren zu decken waren. Dank der inzwischen eingetretenen Besserung der Marktlage konnte mit der Gebührenerhebung bereits im Februar 1923 begonnen werden.

2. Auf Grund seiner Botschaft vom 25. September 1922 wurde dem Bundesrat durch Bündesbeschluss vom 12. O k t o b e r 1922 b e t r e f f e n d eine a u s s e r o r d e n t l i c h e B u n d e s h i l f e für die schweizerische Viehh a l t u n g zur Milderung der Kotlage der Viehzüchter und zur Erhaltung der viehwirtschaftlichen Produktion der unbenutzte Teil der unter Ziffer l erwähnten Kredite bis zum Betrage von höchstens 5 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Die Aktion erstreckte sich auf die Förderung des Viehexportes, ferner auf die Unterstützung kantonaler Massnahmen zur Beschaffung von Futtermitteln und zur Gewährung von Darlehen zugunsten notleidender Viehbesitzer; auch gewisse Viehseuchenschäden, deren Vergütung über den Rahmen des Viehseuchengesetzes hinausging, konnten auf Rechnung dieses Kredites gemeinsam mit den Kantonen getragen werden.

3. Dem raschen Aufstieg der Preiskurve für Milch und Milcherzeugnisse im Jahre 1923 folgte eine Periode verhältnismässiger Preisstabilität. Schon anfangs 1926 setzten jedoch wieder erhebliche Preisrückschläge ein. Sie erfassten nicht nur Milch und Milcherzeugnisse, sondern auch andere landwirtschaftliche Produkte, wie Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh. In der Zeit vom 1. Februar bis 1. November 1926 rnussten die Produzenten die Müchpreise wiederholt herabsetzen. Der Abschlag betrug insgesamt 7i Rp. je kg. Die dadurch geschaffene Lage gab Veranlassung zur Interpellation von Nationalrat; Gnägi vom 8. Oktober 1926 über die Notlage der Landwirtschaft. Sie kam in der Dezembersession 1926 zur Behandlung. Im Anschlüsse wurde ein Postulat von Nationalrat Moser-Hitzkirch über Massnahmen zur Förderung des Absatzes inländischer Butter gutgeheissen.

In seinen Berichten an die Bundesversammlung vom 25. März und 27. Mai 1927 kam der Bundesrat zu dem Ergebnis, eine finanzielle Unterstützung der Massnahmen des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten zur Förderung der B u t t e r p r o d u k t i o n durch den Bund sei gerechtfertigt.
Durch Bundesbesehluss vom 27. Jvini 1927 wurde der Bundesrat ermächtigt, aus den Ausfuhrgebühren auf frischer Milch und auf Käse, die gemäsä Bundesbeschlus's vom 7. April 1922 erhoben werden oder schon erhoben worden sind, an den Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten für die Zeit vom 1. Mai 1927 bi&30. April 1929, also für die Dauer von 2 Jahren, einen Betrag bis auf je Fr. 1,000,000 zur Verfügung EU stellen, der für die Förderung der Butterproduktion und speziell zur Deckung der Ausfälle zu verwenden sei, die dem Zentralverband durch die Garantie des Butterpreises entstehen.

Die Frist für die Erhebung der Ausfuhrgebühren wurde gleichzeitig um 2 Jahre.

also bis 81. Dezember 1932, verlängert.

398 4. Wohl waren die Milch- und Milchproduktenpreise während der ersten nachkriegszeitlichen Milchwirtschaftskrise 1921/22 tiefer gesunken als während der zweiten Krise im Jahre 1926, aber das erstemal vermochten sie sich in unserem Lande verhältnismässig rasch wieder zu erholen. Die zweite Krise ging überdies Hand in Hand mit einem ausgesprochenen Tiefstand der Preise auch für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse. Zudem war die Landwirtschaft, deren Hilfsmittel und Ersparnisse durch die vorausgegangenen Krisenjahre schon stark in Anspruch genommen worden waren, ökonomisch geschwächt und vermochte nun die neue Krise nicht ohne nachhaltige Beihilfe zu überstehen. Im Verlaufe des Herbstes 1927 ist eine gewisse Besserung auf dem Käsemarkte eingetreten, so dass der im Jahre 1926 um 7 Ep. gesunkene Müchpreis in der Zeit vom 1. Mai bis 1. November 1927 wieder um 4 Ep. gehoben werden konnte. Das brachte wohl eine gewisse Linderung, aber keineswegs eine Sanierung der notleidenden Landwirtschaft.

Schon in der Junisession von 1928 kam daher die Notlage der Landwirtschaft in der Bundesversammlung von neuem zur Sprache. Mit Botschaft vom 7. September 1928 reichte der Bundesrat der Bundesversammlung Vorschläge ein, die von dieser in der Hauptsache gutgeheissen wurden. So kam es zum Bundesbeschluss vom 28. September 1928 b e t r e f f e n d eine vorübergehende Bundeshilfe zur Milderung der Notlage in der schweizerischen Landwirtschaft. Darnach wurden dem Bundesrat für eine vorübergehende Hilfe zugunsten der Landwirtschaft Kredite von 10 Millionen Franken zur direkten Unterstützung und 8 Millionen Franken als Kapitalvorschüsse für kurzfristige Darlehen zur Verfügung gestellt.

Von den 10 Millionen Franken waren 6 Millionen Franken zur Entlastung des Käsemarktes, insbesondere durch Zuwendung von Beiträgen an die Aufwendungen des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten zur Förderung der Butterproduktion, speziell zur Deckung der Ausfälle, die aus der Garantie der Butterpreise entstehen, vorgesehen. Wir werden weiter unten auf die Verwendung dieses Betrages zurückkommen. Ohne im übrigen der Berichterstattung, die im Geschäftsberichte zu erfolgen hat, vorzugreifen, können wir uns hier auf die Feststellung beschränken, dass die im Bundesbeschluss vom 28. September 1928 vorgezeichneten Massnahmen auf
ganzer Linie in Ausführung begriffen sind und im allgemeinen befriedigende Erfolge versprechen. Wir haben uns bemüht, namentlich durch eine zweckmässige Unterstützung der Selbsthilfe eine nachhaltige Förderung der Landwirtschaft herbeizuführen. Dabei stehen die Hebung der landwirtschaftlichen Technik, die Qualitätsproduktion und die Produktenverwertung im Vordergrunde.

II.

1. In den vorstehend genannten Berichten an die Bundesversammlung wird näher ausgeführt, dass die Ausdehnung der Butterproduktion in unserem Lande gewissen Schwierigkeiten begegnet. Diese lagen bisher vorab in der Preisgestaltung und in der Schwierigkeit einer befriedigenden Verwertung grosse-

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rer Mengen Magermilch. Die Butterei beschränkte sich deshalb früher überwiegend auf die Gewinnung von Kochbutter als Nebenprodukt der Käserei.

Diese Molkenbutter wurde auf dem Lande zum Teil auch als billigere Tafelbutter verkauft. Für feinere Tafelbutter sorgten die vereinzelten Zentrifugenmolkereien, die eine vorzügliche Süssrahmbutter herstellten, und die sie zu Vorzugspreisen meist unmittelbar an ihre Kundschaft absetzten. Für die allgemeine Versorgung der städtischen Bevölkerung mit guter Tafelbutter war diese kleinbetriebliche Organisation unserer Buttererzeugung nicht genügend. So war sie nicht in der Lage, eine grössere Menge von ausgeglichener und haltbarer Ware zu liefern. Diese Schwierigkeit ist nun durch die Einrichtung von Grossbuttereien, die nach dem Sammelrahmsystem arbeiten, behoben worden. Die Müchverbände haben während den letzten Jahren in den meisten Landesteilen solche Betriebe eingerichtet. In diese wird aus Hunderten von bisherigen Käsereien und andern Kleinmolkereien der Kahm eingeliefert und nach modernen technischen Verfahren auf eine einheitliche und zugleich haltbare Butter verarbeitet. Der Zentralverband schweizerischer Milchproduaenten hat sodann ein geeignetes Kontrollsystem eingeführt und ermöglicht den Betrieben, welche mit der Butter den festgesetzten hohen Qualitätsstandard erreichen, die Führung der einheitlichen, geschützten Warenmarke «Floralp» (Floralp-Butter).

Im Hinblick auf die Preisgestaltung sei daran erinnert, dass in unserem Lande insbesondere die Käsepreise für die Milchpreise bestimmend sind.

Ein guter Emmentalerkäse erzielt normalerweise Exportpreise, die, sichere Käsefabrikation vorausgesetzt, eine um 2--4 Eappen höhere Milchverwertung ermöglichen als die Butterei. Diese Tatsache hat den Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten schon im Jahre 1924, als es galt, de"n Käsemarkt durch vermehrte Butterproduktion zu entlasten, veranlasst, für gute Zentrifugenbutter Preise zu garantieren, die eine bei der Käsefabrikation ebenbürtige Milchverwertung zu ergeben vermochten. Hieraus resultierten für den Zentralverband namhafte Aufwendungen zugunsten der Butterproduktion.

Dieses System der Butterpreisgarantie ist von den Milchproduzentenverbänden bis zum heutigen Tage fortgeführt worden und hat auf Grund des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1927 die
Unterstützung des Bundes erfahren.

Die Fragen der Magermilchverwertung, welche den Erlös der auf Butter verarbeiteten Milch entsprechend beeinflusst, sind heute noch keineswegs gelöst, und es bedarf auf diesem Gebiete auch fernerhin der nachhaltigen Anstrengung aller Beteiligten, um das Mögliche zu erreichen.

Zu den skizzierten Schwierigkeiten, die sich zu einem Teil als Jugendkrankheiten einer neueren Industrie charakterisieren dürften, gesellen sich die am Weltmarkte ausserordentlich schwankenden Butterpreise, die gerade wahrend des Frühjahrs und Sommers 1929 einen anhaltenden Tiefstand zu verzeichnen hatten.

Unter diesen Umständen ist es verständlich, dass die Butterproduktion in unserem Lande, soll sie sich weiter entwickeln und den überlasteten Käse-

400

markt wirksam zu entlasten vermögen, auch fernerhin, offenbar noch für eine längere Periode, der besonderen finanziellen Beihilfe bedarf.

2. Die Zuschussaktion auf Grund der Butterpreisgarantie hat sich unter Mitwirkung des Bundes wie folgt entwickelt:

Sommersemester 1927 . . .

Wintersemester 1927/28 . .

I.Mai 1927 bis 30. April 1928

Anzahl Betriebe

Abgelieferte Butter

264 483

kg 1 317,255 » 1,678,321

kg 2,995,576 Sommersemester 1928 . . .

313 kg 1,712,956 )) 2,710,991 Wintersemester 1928/29 . .

687 ko- 4,423.947 1 Mai 1928 bis 30. April 1929 .

Gesamttotal bis 30 . April 1929 .

kg 7,419,523 Zur Deckung dieses Betrag es wurden aufgewendet: vom Zentralverband vom Bund 1. Mai 1927 bis 30. April 1928 Fr,. 1,317,011.05 Fr . 1,000,000.-- 1. Mai 1928 bis » 1,190 ,846 .60 » 2,459,537.15 30. April 1929 Fr . 2,507,857.,65 Fr. 3,459,537.15

Total Zuschuss

Fr. 923,462. 65 » 1, 393,548. 40 Fr. 2,317 ,011. 05 Fr. l,301,721. 50 » 2, 348 ,662. 25 Fr 3 650 R83 75 Fr. 5,967 ,394. 80 Total

Fr. 2,317 ,011. 05 » 3.650 ,383. 75 Fr. 5, 967 ,394. 80

Nach dem Bundesbeschluss vorn 27. Juni 1927 war der Bundeszuschuss auf jährlich l Million Franken begrenzt. Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1928 hat der Bundesrat den Bundesbeitrag zunächst auf 75 % festgesetzt und vom 1. Januar 1929 an auf 80 % des Gesamtbetrages erhöht. Die übrigen 25 bzw. 20 % sind vom Zentral verband schweizerischer Milchproduzenten zu tragen.

Die Eechnung für das Sommerhalbjahr 1929 ist noch nicht abgeschlossen.

Der Bundesbeitrag wird sich aber monatlich auf etwas über Fr. 800,000 belaufen. Auch das Winterhalbjahr 1929/30 weist von neuem eine erhebliche Vermehrung der Butterproduktion auf, und es ist zu erwarten, dass der Käsemarkt dadurch eine wirksame Entlastung erfahren wird.

III.

Den weitern Betrachtungen über die Grundlagen einer Förderung der Butterproduktion schicken wir eine orientierende Darstellung über die Verhältnisse der Milchwirtschaft und Milchindustrie unseres Landes voraus.

1. Das schweizerische Bauernsekretariat macht über die M i l c h l i e f e rungen an Sammelstellen (Käsereien, Milchsammelstellen für Stadtmolkereien, Milchsiedereien usw.) regelmässige Erhebungen. Bechnen wir darnach die im Jahre 1913 eingelieferte Milchmenge gleich 100, so betrug sie in den Jahren:

401

1918 = 100 1921 76,43 1914 = 100,50 1922 = 90,56 1915 = 90,47 1923 94,63 1916 = 88,43 1924 100,21 1917 73,19 1925 = 102,78 1918 = 72,27 1926 = 111,03 1919 = 62,61 1927 = 108,21 1920 = 68,73 1928 113,80 Im Jahr 1929 wurden folgende Monatsergebnisse festgestellt: Januar 115,9, Februar 111, März 121, April 107, Mai 108. Juni 112, Juli 109,5, August 114, September 113. Oktober 113.

Die gesamte M i l c h p r o d u k t i o n des Landes wird für das Jahr 1928 von der schweizerischen Milchkommission auf 28,080,000 q berechnet. Davon wurden rund 7 Millionen q als Trinkmilch verkauft und 12,189,000 q technisch verarbeitet, der weitaus grösste Teil mit rund 10,8 Millionen q auf Käse und Butter. Die gewonnenen Erzeugnisse werden wie folgt berechnet: 1927

1928

Käse aller Art kg 65,590,000 Butter kg 13,000,000 Kondensmilch und Milchpulver. . . . kg 44,100,000 2. Die A u s f u h r von Käse und Kondensmilch und die Käse und Butter entwickelten sich wie folgt: Ausfuhr

Einfuhr

Käse*) Kondensmilch

Käse*)

Butter

3013 3613 3519 3392 2142 583 122 62 145 481 2093 1771 1986 2346 2811 3297

363 352 214 155 19 10 4 45 198 86 81 115 189 171 157 165

539 504 403 258 43 17 2

Wagenladungen à 10 Tonnen

1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925 1926 1927

kg 70,790,000 kg 14,800,000 kg 45,000,000 E i n f u h r von

4172 4705 5265 5067 4614 2785 1988 1000 2110 2124 2063 2532 2641 3064 3354 3685

583 821 724 684 666 906 866 808 849 1928 2733 3731 154 819 1929 [Jan.-Okt.] 2615 3057 125 628 *) In den Ein- und Ausfuhrziffern sind samtliche Käsesorten enthalten.

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. m.

31

402 Für l kg exportierten Käse werden durchschnittlich 12,2 kg Vollmilch benötigt, für l kg Kondensmilch hingegen bloss 2,5 kg. Im Jahre 1928 erforderte somit die Herstellung von 27,330,000 kg Exportkäse 3,834,260 q Milch, die Herstellung von 37,310,000 kg Kondensmilch beanspruchte aber nur 932,750 q Rohmilch. Zusammen nehmen die Exporterzeugnisse somit etwa den siebenten Teil der ganzen Milchproduktion in Anspruch, während das gleiche Verhältnis in der Vorkriegszeit noch rund einen Fünftel ausmachte.

Während in den Jahren 1924--1927 sich regelmässig eine Mehrausfuhr an Frischmilch von 325 (1926) bis 2685 (1924) Wagen ergab, verzeichnet das Jahr 1928 zum erstenmal wieder eine Mehreinfuhr von 93 Wagen à lOTonnen.

Die E i n f u h r von B u t t e r gestaltete sich während den einzelnen Monaten f olgendermassen : 1927 1928 1929

q

q

q

5.036,80 o.607,56 7,216,61 6,197,57 9,879,30 6,650,37 5,362,70 7,496,a9 7,851,71 6,813,60 9,171,66 7,642,57

7,146,33 7,528,99 6,754,62 6,845,60 9,291!20 8,298.99 5,191,83 5,917,44 5,664,62 6,019,89 5,902,21 7,348,78

6,263,33 5,259)29 5,653,7B 6,416,37 7,203,01 8,870,6,, 8,461,6~ 7,852,72 3,131,43 3,639,^

Total S4,926,91

81,910,50

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September . . . .

Oktober November . . . .

Dezember . . . .

3. Die Preise für dänische B u t t e r stellten sich nach den Notierungen von Kopenhagen im Monatsmittel franko verzollt Basel wie folgt: 1927

Januar Februar .

März April Mai Juni Juli August September Oktober .

November Dezember

. . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

» » » » » » » » » » »

4.64 4.99 4.71 4.54 4.27 4.32 4.19 4.52 5.04 5.02 5.23 4.85

1928

'

Fr.

» » » » » » » » » » »

4.56 4.81 5.09 4.72 4.51 4.52 4.68 4.86 5.10 5.02 5.14 5.36

*) Zollzuschlag von 50 Rappen je kg seit 12. August 1929.

1929

Fr.

» » » » » » » » » »

4.98 5.02 4.57 4.26 4.84 4.47 4.55 4.81 5.60*) 5.71 5.51

403

Die dänischen Butterpreise gelten als Barometer des Weltmarktes für erstklassige Tafelbutter. In Dänemark wird nur eine mit der Staatsmarke (Lurmarke) versehene Butter zur Ausfuhr zugelassen. Die Festsetzung der Normalpreise erfolgt jeden Donnerstag durch eine gemischte Kommission.

Der grössere Teil der in die Schweiz eingeführten Tafelbutter ist dänischer Herkunft.

4. Den vorstehenden Zahlen ist zu entnehmen, dass die schweizerische Milchproduktion während der Kriegszeit sehr stark zurückgegangen ist, dass sie im Jahre 1924 den vorkriegszeitlichen Stand wieder erreichte und seither eine andauernde Zunahme erfahren hat. Trotz den anerkennenswerten Bestrebungen der Milchverbände, die Milchverwertung mehr auf die Butterei umzustellen und ihrer hierbei erzielten Erfolge, hat auch die Kàseproduktion eine Steigerung erfahren. Dagegen vermochte sich der Käseexport, der während der Kriegszeit den Eücksichten auf die Landesversorgung fast vollständig geopfert werden musste, nur allmählich wieder zu entwickeln; auch der nachhaltigsten Propaganda gelang es bisher nicht, ihn wieder auf die vorkriegszeitliche Stufe zu heben. Die Ausfuhr an Kondensmilch ist gegenüber den letzten Jahren der Vorkriegszeit ebenfalls noch im Rückstande.

Im Gegensatz hierzu ist die Buttereinfuhr, die während der Kriegszeit vorübergehend vollständig versiegte, in der Nachkriegszeit auffallend rasch wieder gestiegen, um im Jahre 1924 mit 906 Wagenladungen den Höchststand zu erreichen und seither bei 800--850 Wagenladungen à 10 Tonnen zu verharren. Offenbar ist die Buttereinfuhr nicht im gleichen Masse zurückgegangen, wie die Inlandsproduktion zugenommen hat. Es scheint, dass die eigene Mehrproduktion zum Teil durch den Mehrkonsum des Inlandes ausgeglichen wurde.

IV.

Am 5. März 1929 hat Nationalrat Minger mit 61 Mitunterzeichnern im Nationalrat folgende Motion eingereicht: «Die in der letzten Septembersession der eidgenössischen Bäte beschlossenen Massnahmen zur Entlastung des Käsemarktes und zur Förderung der inländischen Butterproduktion erwiesen sich als ungenügend. Im Hinblick auf die andauernd kritische Lage in der Landwirtschaft wird der Bundesrat eingeladen, den eidgenössischen Bäten einen neuen Entwurf zu einem Bundesbeschluss vorzulegen, welcher die Wiedereinführung des befristeten Buttereinfuhrmonopols vorsieht.» Der
Bundesrat hat, wie aus seinen Berichten an die Bundesversammlung hervorgeht, die Massnahmen zur Förderung der Butterproduktion und zur Entlastung des Käsemarktes wiederholt untersuchen und sie mit den Organen der Milchverbände, der Käseunion und mit andern Interessenten behandeln lassen. Dabei hat sich ergeben, dass es auch der entgegenkommendsten Bundeshiife nicht möglich wäre, die erwünschte Betriebsumstellung und Qualitätsverbesserung in der land- und milchwirtschaftlichen Produktion herbeizuführen.

404

Die Hilfe des Staates muss sich vielmehr darauf beschränken, gewisse Unterlagen zu schaffen, auf denen die Selbsthilfe der Produzenten und ihrer Organisationen sich mit Aussicht auf Erfolg nachhaltig zu betätigen vermag. Auch im besten Falle wird die angebahnte Betriebsumstellung längere Zeit, Monate und Jahre, in Anspruch nehmen.

In dieser Einschätzung der getroffenen Massnahmen bemerkt der Bundesrat schon in seiner Botschaft vom 7. September 1928, es könne «bei aller Betonung ihrer Wichtigkeit die bestehende Einrichtung der Butterpreisgarantie doch bloss als ein Notbehelf zur Lösung der Milchwirtschaftskrise betrachtet werden». Einfuhrbeschränkungen kämen nicht mehr in Frage, die Wiedereinführung des Buttereinfuhrmonopols sei bei der Behandlung der Motion Stähli vom Nationalrat ausdrücklich abgelehnt worden, und endlich wäre auch eine Erhöhung des Einfuhrzolles auf Butter, da der bestehende Zollansatz handelsvertraglich gebunden sei, zurzeit nicht angängig. Unter diesen Umständen müsse an dem Mittel der Butterpreisgarantie auch fernerhin festgehalten werden.

Die seitherigen Verhandlungen mit den Milchverbänden hätten dies bestätigt.

Bei Durchführung des Bundesbeschlusses vom 28. September 1928 wurden die Massnahmen zur Förderung der Butterproduktion von neuem erwogen.

Die Beratungen mit den Milchproduzentenverbänden führten zum Ausbau der Butterpreisgarantie und der Bestrebungen zur weitern Verbesserung der Milch-, Butter- und Käseproduktion. Die Massnahmen konnten im allseitigen Einvernehmen und unter Mitwirkung der bestehenden Organisationen getroffen werden.

In der Folge trugen allerdings gewisse Erscheinungen von neuem Beunruhigung in die Reihen der Milchverbände: die starke Milch- und Käseproduktion im Winter 1928/29, das erneute Stocken des Käsemarktes, für den eine grosse Menge qualitativ mittelmässiger Winterware immer eine besondere Belastung darstellt, und schliesslich der lang anhaltende Tiefstand der Marktpreise für Butter. Der flaue Käsemarkt rief Preisermässigungen, und so kostete im Winter 1928/29 und im Sommer 1929 die von ihm übernommene Käsepreisgarantie den Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten Opfer von mehreren Millionen Franken, die seine Eeserven zum grössern Teil beanspruchten. Um das Mass voll zu machen, gingen am Weltmärkte schliesslich auch die Butterpreise
im Frühjahr und Sommer 1929 auf einen bisher selten erreichten Tiefstand zurück.

Unter diesen Umständen ist es nicht verwunderlich, dass sich in Kreisen der Milchproduzenten ein gewisses Unbehagen einstellte. Dieser Stimmung gibt die Motion von Nationalrat Minger auf Einführung des Buttermonopols Ausdruck.

Von Nationalrat Stuber und 33 Mitunterzeichnern wurde am 12. Juni 1929 im Nationalrat in der nämlichen Sache folgende Motion eingebracht: «Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Bäten bestimmte Vorschläge darüber zu unterbreiten, wie den anerkannt kritischen Verhältnissen

405 auf dem Käse- und Buttermarkt durch staatliche Massnahmen ohne Monopol begegnet werden könne.» Im Endzweck stimmen beide Motionen überein: sie möchten der einheimischen Butter bessere Preise und leichteren Absatz sichern.

V.

1. Der Bundesrat erachtete es als geboten, für die Inangriffnahme der Aufgabe nicht erst die Behandlung der Motionen im Nationalrate abzuwarten.

In Würdigung der kritischen Lage und nach eingehenden Beratungen mit kompetenten Fachkreisen versuchte er eine Lösung. Bei der Beantwortung der Interpellationen der Herren Eymann, Schneider und Schmutz hat der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements Veranlassung genommen, dem Nationalrat die grundsätzliche Stellungnahme des Bundesrates zur Landwirtschaftskrise darzulegen und ihn dabei über die eingeschlagenen Wege vorläufig aufzuklären.

Nachdem das Schweizervolk im Dezember 1926 das Getreidemonopol ablehnte, im März 1929 hingegen einer Lösung ohne Einfuhrmonopol zustimmte, nachdem ferner der Nationalrat bei der Behandlung der Motion Stähli im Juni 1928 einem Buttereinfuhrmonopol auch als vorübergehende Massnahme die Zustimmung versagte, hat der Bundesrat gefunden, dass es schon aus politischen und psychologischen Gründen nicht angehe, ein Buttereinfuhrmonopol, dessen Durchführung technisch grössere Schwierigkeiten geboten hätte als das verabschiedete Getreidemonopol, zur Annahme vorzuschlagen.

Eine solche Massnahme hätte gewiss manche Vorteile geboten und eine rationelle Lösung des Problems ohne eine erhebliche Belastung des Konsums erlaubt. Allein wir müssen davon ausgehen, dass das Volk eine Zentralisierung der Buttereinfuhr in der Hand einer staatlichen Stelle oder auch einer gemischtwirtschaftlichen Organisation nicht will. Ein Buttermonopol wäre verfassungswidrig, so dass zuerst eine höchstwahrscheinlich erfolglose Revision unseres Grundgesetzes versucht werden müsste.

2. So blieb nur die Zollerhöhung, wenn man unserer Butterproduktion eine wirksame Förderung sichern wollte. Da aber der Butterzoll in unserem Handelsvertrag mit Italien vom Jahre 1923 gebunden war, müsste vorerst eine Lösung dieser vertraglichen Bindung erreicht werden. Nach längeren Verhandlungen ist es schliesslich am 31. Mai 1929 dank der entgegenkommenden Haltung der italienischen i Regierung gelungen, zum Abschlüsse eines Zusatzprotokolles zum
bestehenden Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923 zu kommen *). Italien verzichtet auf die im Handelsvertrag enthaltene Bindung des auf Fr. 20 per 100 kg festgesetzten schweizerischen Butterzolles, die Schweiz auf die Bindung der im gleichen Vertrag festgesetzten Zölle für ungezuckertes Milchpulver, sowie für mineralisch oder gemischt gegerbtes Kalbs- und Rindsleder. Damit war der Weg frei für eine Lösung. Gestützt auf eingehende Besprechungen mit den Interessenten und *) Vgl. Gesetzsammlung Bd. 45, S. 286.

406

die Begutachtung der Zolltarifexpertenkommission hat der Bundesrat dann am 6. August 1929 beschlossen*), es sei mit Wirkung vom 12. August hinweg für B u t t e r (Pos. 93« und 94 des geltenden Gebrauchstarifs) bis auf weiteres ein Zollzuschlag von Fr. 50 je 100 kg zu erheben.

Um den Schweineschmalzzoll in eine angemessene Relation zum veränderten Butterzoll zu bringen, wurde dafür ein Zuschlag von Fr. 20 per 100 kg festgesetzt. Wir haben nicht gerne zum Mittel einer Zollerhöhung gegriffen, aber diese bedeutete für uns den einzig möglichen Ausweg.

3. Nach den Darlegungen der Vertreter der Milchproduzenten wäre ein wesentlich höherer Zollzuschlag notwendig gewesen, um bei der Herstellung von Butter eine der Käsefabrikation ebenbürtige Milchverwertung zu erreichen und eine nachhaltige Wirkung im Sinne der erwünschten Umstellung unserer Milchwirtschaft auf Butterproduktion auszuüben. Ein Zollzuschlag von Fr. --.80 wurde in jenen Kreisen als das Minimum bezeichnet, das erforderlich sei, um die Butterproduzenten, welche die Milch bisher schon auf Butter verarbeiteten und nur zum kleinern Teil mit reduzierten Beiträgen in die Hilfsaktion einbezogen wurden, künftig auf eigene Fusse zu stellen und sie nicht mehr mit Geldbeträgen abfinden zu müssen. Um aber käsefabrizierende Produzenten zur Umstellung auf die Butterei zu veranlassen, wären auch bei einem Gesamtzolle von Fr. l fernerhin noch Zuschüsse notwendig.

Der Bundesrat konnte sich mit einer so starken Zollerhöhung nicht befreunden. Ausschlaggebend waren namentlich folgende Erwägungen: Ist die bisherige Zollbelastung mit 20 Ep. noch als eine sehr massige zu bezeichnen, so müsste doch eine Verfünffachung des Zolles auf einer lebenswichtigen Ware in weiten Kreisen auf Widerstand stossen und könnte deren Bereitwilligkeit, der Landwirtschaft tatkräftig zu helfen, beeinträchtigen. Ganz wesentlich fällt sodann ins Gewicht, dass bei einer Zollbelastung der Butter um volle 25 oder 30 % ihres Wertes unser Butterkonsum, mehr von Koch- als von Tafelbutter, in starkem Masse zurückgedrängt werden könnte, wodurch die Hilfsaktion in wesentlichem Umfange wieder beeinträchtigt würde. Die Berechnungen des Produzentenverbandes stützten sich zudem auf Verhältnisse, die wohl vorübergehend zutreffen mochten, aber auf die Dauer kaum bestehen könnten. So erwies sich der
vom Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten für das Sommerhalbjahr garantierte Käsepreis nach der allgemeinen Marktlage als zu hoch, und es hat sich gezeigt, dass die Ware auf dieser Preisgrundlage nicht verwertet werden konnte. Andererseits waren die Butterpreise des Weltmarktes im Sommer 1929 abnormal tief. So war auf den Herbst ein gewisser Ausgleich zu erwarten, der inzwischen tatsächlich auch eingetreten ist. Und schliesslich handelt es sich bei der ganzen Aktion um einen Versuch, bei dem erst gewisse Erfahrungen gesammelt werden müssen, weshalb auch die Form eines vorläufigen Zollzuschlages zum bisherigen Ansatz gewählt wurde.

*) Vgl. Gesetzsammlung Bd. 45, S. 361.

407

4. Erwies sich ein Zollzuschlag in der Höhe von 50 Ep. zum Schutze der Landwirtschaft und zugunsten einer Umstellung unserer Milchwirtschaft auf der einen Seite als notwendig, so dürfte er andererseits für die Konsumenten in diesem Ausmasse erträglich sein.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass die ganze Zollerhöhung der eingeführten Butter von den Konsumenten getragen werden müsste, und sich die Preise für Inlandbutter um den nämlichen Betrag erhöhen würden, so ergäbe dies bei rund 2000 Wagen insgesamt eine Belastung von nicht mehr als Fr. 2.50 je Kopf der Bevölkerung. Dieser Betrag wird aber wieder ausgeglichen durch den auf 1. November 1929 eingetretenen Milchpreisabschlag, so dass in der Tat keine Mehrbelastung des Konsumenten verblieben ist.

Wenn sodann von gewisser Seite immer wieder auf die hohen Lebenskosten in der Schweiz hingewiesen wird, so darf daran erinnert werden, dass nach einem Vergleich der internationalen Indexziffern das schweizerische Preisniveau nichts Anormales aufweist. Es liegt im allgemeinen mit dem Lebenskostenindex von England und den nordischen Staaten, sowie von Holland auf einer Linie. Das schweizerische Preisniveau ist ein natürliches Produkt unserer Lebensverhaltnisse. Es ist auch kein Zufall, dass sich die Dinge in den genannten Staaten durchwegs ähnlich entwickelt haben wie bei uns.

Alle diese Staaten sind sogenannte valutastarke Länder, in denen tatsächlich die Goldwährung besteht. In dieser Gruppe von Staaten sind, am Golde gemessen, die Preise der Waren und damit die Kosten der Lebenshaltung, zugleich aber auch die Lebensansprüche höher als in andern Ländern, in denen die Währung im Kriege und in der Nachkriegszeit gelitten hat oder gar zusammengebrochen ist, und in denen die Inflation noch nachwirkt.

Diese Entwicklung und Verteuerung macht sich für jedermann fühlbar, auch für den Bauer. Auch er niuss die höhern Preise bezahlen. Diese bestimmen nicht nur seine Lebenskosten, sondern auch die landwirtschaftlichen Produktionskosten. Und diese wiederum müssen aus dem erhöhten Erlös seiner Erzeugnisse bestritten werden. Die landwirtschaftlichen Produktenpreise enthalten namentlich auch den Arbeitslohn der Landwirtschaft. Der Preisindex für landwirtschaftliche Erzeugnisse steht aber hinter dem Index der Produktionskosten zurück. Darin liegt nicht in letzter Linie
die Ursache der Landwirtschaftskrise, sowohl auf nationalem wie auf internationalem Boden.

So ist man sozusagen in allen Ländern gezwungenermassen dazu gekommen, der Landwirtschaft in der Wirtschafts- und Zollpolitik eine besondere Stellung einzuräumen. Unter diesen Gesichtspunkten ist auch unsere Landwirtschaftshilfe zu würdigen und sind unsere Massnahmen zu rechtfertigen.

Niemand wird behaupten wollen, die Milchpreise, die der Bauer erzielt, seien für die Landwirtschaft zu hoch. Jedenfalls geben sie dem Bauer nicht zu viel, und er hat Mühe, sein Auskommen zu finden. Der Bückgang des Milchpreises ist für unsere Landwirtschaft jedesmal ein harter Schlag.

408

VI.

1. Der Zollzuschlag von 50 Ep. für l kg frische Butter entspricht, vorausgesetzt, dass sich der Preis für inländische Butter um den gleichen Betrag erhöhen würde, was jedoch keineswegs feststehend ist, einer Verbesserung der Milchverwertung bei der Butterbereitung um rund 2'/4Bp. je kg. Bei guter Fabrikation kann somit die Milchverwertung bei der Butterei um diesen Betrag gehoben werden. Aus unsern Darlegungen geht indessen hervor, dass nach dem Urteil der Fachleute der Betrag nicht ausreichen dürfte, um bei der Butterung im Durchschnitt eine der Käsefabrikation ebenbürtige Milchverwertung zu erzielen. Infolgedessen wird der Zollzuschlag allein auch nicht genügen, um die erwartete Betriebsumstellung zur Entlastung des Käsemarktes zu bewerkstelligen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden daher auch fernerhin alle weitern Mittel in Anwendung zu bringen sein, welche unserer Butterproduktion förderlich sind. Neben einer nachhaltigen Hebung der Qualitätsproduktion, der Eationalisierung des ganzen Betriebes und des Absatzes, ferner der Förderung der Magermilchverwertung, Massnahmen, die in der Hauptsache bei den Produzenten und ihren Organisationen liegen, wird man bis auf weiteres auch am bisherigen System der Preisgarantie für Butter unter Führung des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten festhalten müssen.

Wir hätten es vorgezogen, auf diese letztern Massnahmen zu verzichten.

In diesem Falle hätte indessen der Zuschlagszoll für Butter erheblich höher bemessen werden müssen, und dies wollten wir verhindern.

2. Aus der Preisgarantie sind, wie weiter oben ausgeführt wurde, in der Zeit vom 1. Mai 1,927 bis 30. April 1929, also im Verlaufe von 2 Jahren, Ausgaben im Betrage von rund 6 Millionen Franken erwachsen, wovon der Bund 3,5 und der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten 2,5 Millionen Franken getragen hat. Ein bescheidener Teil der Kosten, der in unseren AufStellungen nicht enthalten ist, wurde von den Sektionen des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten getragen. Die Zuschüsse für das Sommerhalbjahr 1929 dürften sich auf rund 2,4 Millionen Franken belaufen, wovon 80 % vom Bunde und 20 % vom Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten zu tragen sind.

Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1928 stehen für die Förderung der Butterproduktion noch
etwa 2 Millionen Franken zur Verfügung. Infolge des auf 12. August 1929 eingetretenen Zollzuschlages werden die Zuschüsse zwar eine Eeduktion erfahren, aber auf der andern Seite besteht die Notwendigkeit einer weitern Ausdehnung der Butterproduktion, was einer entsprechenden Vermehrung der Ausgaben rufen wird. Die Eeserven des Zentralverbandes sind, wie bereits bemerkt worden ist, durch die Käsepreisgarantie bis zur Erschöpfung beansprucht, so dass der Bund seinen Anteil am Butterzuschuss in nächster Zeit kaum unter die seit 1. Januar 1929 gewährten 80 % wird herabsetzen können.

409 Die innert Jahresfrist hergestellten 44,240 q Butter, wofür nach der weiter oben enthaltenen Aufstellung Zuschüsse verabfolgt werden konnten, entsprechen einer im Zentrifugenbetrieb auf Butter verarbeiteten Milchmenge von rund l,og Millionen q, d. h. etwa 10 % der gesamten Milchmenge welche der Käse- und Butterproduktion zugeführt werden. Daraus erhellt, ein wie weiter Spielraum der Butterfabrikation in der schweizerischen Milchwirtschaft noch offen steht.

3. Die Landwirtschaftskrise dürfte 1927/28 ihren Höhepunkt erreicht, vielleicht überschritten haben. Das Jahr 1929 verzeichnet offenkundig eine fühlbare Besserung, deren Ursachen insbesondere auf die guten Ernten und die bei besser gewordenem Absatz etwas gestiegenen Viehpreise zurückzuT führen sind. Die sich an eine beginnende Erleichterung der landwirtschaftlichen Lage knüpfenden Hoffnungen wurden jedoch sehr bald wieder getrübt durch den auf 1. November 1929 zur Tatsache gewordenen Milchpreisabschlag von 2 Ep. je kg, der für die Gesamtheit der Produzenten mit einer monatlichen Mindereinnahme von rund 1,B Millionen Franken verbunden sein dürfte.

Infolge der gespannten Lage des Käsemarktes sah sich der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten veranlasst, auf 1. November 1929 die Preisgarantie, welche ihn im abgelaufenen Geschäftsjahr bereits Millionen gekostet hatte und weitere Opfer forderte, um einen Betrag von Fr. 24 je 100 kg herabzusetzen, was automatisch die genannte Preisredutkion für Milch um 2 Ep.

je kg zur Folge hat. Dieser Abschlag kommt für die technisch verarbeitete Milch in vollem Umfange zur Wirkung. Für Trinkmilch wurde der Preis hingegen nur um einen Eappen herabgesetzt; der zweite Eappen ist von den Produzenten in die Krisenkasse des Zentralverbandea, aus dem die Aufwendungen für die Käsepreisgarantie bestritten werden, einzuzahlen. War die Herabsetzung des Milchpreises schon durch die allgemeine Marktlage geboten, so wurde sie im Hinblick auf die grosse, in der Qualität nicht auf ganzer Linie befriedigende Käseproduktion und die bedeutenden Landesvorräte an Käse zur zwingenden Notwendigkeit. Ohne die finanzielle Unterstützung der Massnahmen des Zentralverbandes zur Hebung der Butterproduktion auf Grund der Bundesbeschlüsse vom 27. Juni 1927 und vom 28. September 1928 hätte eine Herabsetzung der Milchpreise schon
früher erfolgen müssen. In Würdigung der kritischen Lage der Landwirtschaft hatte aber schliesslich auch unsere Volkswirtschaft ein wohlverstandenes Interesse, den Milchpreisabschlag hinauszuschieben, nachdem er nicht völlig aufgehalten werden konnte.

Der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten hat in mündlichen Verhandlungen und in einer Eingabe vom 30. August 1929 gebeten, es möchte ihm eine finanzielle Unterstützung des Bundes auch im Hinblick auf die Käsepreisgarantie zugestanden werden, die von ihm allein im bisherigen Umfange nicht mehr getragen werden könne. Bei allem Verständnis für die missliche Lage der Landwirtschaft konnte der Bundesrat zu seinem Bedauern diesem Gesuche nicht entsprechen. Auf der einen Seite erachtete er sich nicht als

410

kompetent, die nach dem Bundesbeschluss vom 28. September 1928 zur Verfügung stehenden Kredite für diesen Zweck heranzuziehen, abgesehen davon, dass diese gegebenenfalls innert kurzer Zeit erschöpft gewesen -wären. Auch über die Erträgnisse der Zollzuschläge auf Butter und Schweineschmalz, auf die von Produzentenkreisen hingewiesen wurde, konnte der Bundesrat nicht zum voraus verfügen, trotzdem er deren Pieranziehung, wie sofort darzulegen sein wird, für eine weitere Landwirtschaftshilfe befürwortet. Aber auch diese Finanzquelle wäre nicht stark genug, um den Milchpreis dauernd auf einer Höhe zu halten, welche der Lage des Käsemarktes nicht entspricht.

4. Wie bereits dargelegt worden ist, sind im Interesse der erwünschten Betriebsumstellung unserer Milchwirtschaft bis auf weiteres noch Zuschüsse nötig, um in der Butterei eine der Käsefabrikation ebenbürtige Milchverwertung zu erzielen. Dieses kombinierte System hat den Vorteil, dass die Inlandsproduktion durch höhere Preise wohl angeregt, diese Mehrbeträge aber weder bei der inländischen noch bei der ausländischen Butter auf den Konsumenten überwälzt werden. So sollte es schliesslich gelingen, die Inlandsproduktion zu steigern, ohne gleichzeitig durch überhöhte Butterpreise den Konsum zu beeinträchtigen.

Der Bundesrat hat daher, als er am 6. August 1929 die Zollzuschläge für Butter und Schweineschmalz auf den 12. August anordnete, gleichzeitig beschlossen, es sei der Bundesversammlung der Antrag zu stellen, die Einnahmen aus diesen Zuschlagszöllen f ü r die Fortsetzung der v o r ü b e r gehenden Bundeshilfe zur Milderung der Notlage der Landwirts c h a f t und speziell zur U n t e r s t ü t z u n g der B u t t e r p r o d u k t i o n zu verwenden.

5. Die Berechnung des jährlichen Ertrages der Zollzuschläge muss sich auf eine Schätzung der künftigen Einfuhrmengen stützen und kann daher nicht mit dem Anspruch auf absolute Richtigkeit vorgenommen werden.

Die jährliche Buttereinfuhr hat während den letzten Jahren über 80,000 q betragen, dürfte aber in Erwartung einer Zunahme der Inlandsproduktion künftig erheblich zurückgehen. Mit mehr als 50,000--60,000 q wird daher während den folgenden Jahren kaum gerechnet werden dürfen. Darnach könnte der jährliche Ertrag des Zollzuschlages auf Butter mit 2,5--8 Millionen Pranken veranschlagt werden. Nimmt
aber die inländische Butterproduktion in der erwarteten Weise zu, so sollte später mit einem weitern Eückgang der Buttereinfuhr gerechnet werden können.

Die Einfuhr von Schweineschmalz hat betragen in q: 1921 = 82,019, 1922 = 57,199,1923 = 68,758,1924 = 54,624,1925 = 27,533,1926 = 26,516, 1927 = 26,390, 1928 = 25,573. Sie ist damit wieder annähernd auf den vorkriegszeitlichen Stand zurückgegangen, wo sie um 20,000 q herum betragen hat. Bei der Entwicklung, welche die einheimische Schweinemast während den letzten Jahren erhalten hat, wird unsern Berechnungen nicht mehr als eine

411 jährliche Einfuhr von 20,000 q zugrunde gelegt werden dürfen. Hieraus -würde sich ein Ertrag des Zollzuschlages von jährlich Fr. 400,000 ergeben. Gestützt auf diese Erwägungen kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Zollzuschläge auf Butter und Schweineschmalz einen Jahresertrag von etwa 3 Millionen Franken ergeben werden, der anfangs wohl überschritten, später aber auch unterschritten werden könnte.

Die Oberzolldirektion hat bisher folgende Erträge der Zollzuschläge auf Butter und Schweineschmalz festgestellt: 1929: August September Oktober . . l

Fr. 84,246.95 » 187,040.86 » 227,665.51

In einer dem 12. August, dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des Zollzuschlages, unmittelbar vorausgegangenen Periode ist die Einfuhr an Butter und Schweineschmalz stark angeschwollen, und umgekehrt erfuhr sie während der ersten Zeit nach Erhebung des Zollzuschlages eine bedeutende Verminderung. Die Einnahmen im August und September stehen daher auffallend tief, wogegen sie sich schon im Oktober dem normalen Zustande wieder stark genähert haben dürften.

VII.

1. In seiner Botschaft an die Bundesversammlung vom 7. September 1928 über die Ursachen der Landwirtschaftskrise kam der Bundesrat zu dem Ergebnis, dass sich eine gewisse Betriebsumstellung, die Hebung der Qualitätsproduktion und der kommerzielle Ausbau der P r o d u k t e n v e r w e r t u n g als grundlegende Massnahmen zu einer Gesundung der L a n d w i r t s c h a f t a u f d r ä n g e n . Was damals gesagt wurde, gilt auch heute noch in vollem Umfange: «Unsere Landwirtschaft wird sich im Sinne der Einschränkung des Futterbaues und der Ausdehnung des, Ackerbaues mehr als bisher für die Bedürfnisse des eigenen Landes einstellen müssen. Dabei wird sie auf die Lieferung bester, der Nachfrage entsprechender Qualitätsware und ferner auf eine Verbilligung der Produktion und des Warenverkehrs Bedacht zu nehmen haben.» Seither hat die Getreidefrage auf Grund des Volksentscheides vom 3. März 1929 eine Lösung erfahren, bei der die berechtigten Ansprüche unserer Landwirtschaft zu Berg und Tal in vollem Umfange erfüllt werden. Damit ist die wichtigste Grundlage für die Ausdehnung des Ackerbaues geschaffen. Nicht ungünstig liegen die Verhältnisse für den zweitwichtigsten Teil unseres Ackerbaues, den KartoHelbau, der seit Jahren nach Bedürfnis durch angemessene Zollzuschläge und Frachtvergütungen für Kartoffeln gefördert wird und für dessen Produkte im Inlande selbst noch bedeutende Absatz- und Verwertungsmöglichkeiten bestehen. Eine Eeihe von weitern Massnahmen, die zu einer

412 Entlastung des Milchmarktes geeignet sein dürften, sind sodann mit Unterstützung des Bundes und der Kantone auf Grund des Bundesbesehlusses vom 28. September 1928 in Angriff genommen worden, so die Förderang der landwirtschaftlichen Technik, die Verwertung von Erzeugnissen des Gemüsebaues, des Obstbaues und der Nutzgeflügelhaltung (Eierverwertung), die Hebung der Viehmast, des Absatzes von Zuchtvieh und die Verwertung von Schlachtvieh.

Im Anschlüsse an die in der Herbstsession der eidgenössischen Eäte beschlossene Eevision des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893 über die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund sollen ferner auch die auf der ordentlichen Gesetzgebung ruhenden Grundlagen zur Förderung der Landwirtschaft erweitert und den zeitlichen Bedürfnissen angepasst werden.

Die Massnahmen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Technik, zur Hebung der Qualität, des Absatzes und der Verwertung der Erzeugnisse sollen dabei eine zeitgemässe Würdigung finden. Die initiative Mitarbeit der ausübenden Landwirtschaft und ihrer zahlreichen Organisationen, die nachhaltige Mitwirkung der landwirtschaftlichen Versuchs- und Lehranstalten und ferner die tatkräftige Unterstützung durch alle Beteiligten sind zur Verwirklichung des Programmes unerlässlich.

2. Die Entlastung des Käsemarktes wird aber, wie sich in Würdigung der Weiter oben mitgeteilten Ziffern über die Entwicklung unserer Milchwirtschaft unschwer ergeben dürfte, nicht einzig aus einer Umstellung auf die Butterproduktion erfolgen können, sondern sie muss gleichzeitig und in besonderem Masse durch die Ausdehnung des Ackerbaues auf Kosten der Futter- und damit der Milchproduktion angestrebt werden. In ähnlicher Weise wirkt die Erweiterung der Viehmast, deren qualitative Hebung, die im Gange ist, wiederum einem wahren Bedürfnis entspricht.

Aber trotz einer Betriebsumstellung in der Richtung der Ausdehnung des Ackerbaues und der Einschränkung der Milchviehhaltung wird vermöge der anhaltenden Fortschritte der landwirtschaftlichen Technik und der Hebung des Leistungsvermögens unserer Viehbestände auch fernerhin eine gewisse Tendenz zur Steigerung der Milchproduktion in Erscheinung treten. Die Vermehrung der Produktion lässt sich nun einmal von den Fortschritten der landwirtschaftlichen Technik nicht trennen. Als zwingende Notwendigkeit
geht damit aber eine zeitgemässe Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse Hand in Hand.

3. Auf keinem Gebiete tritt das Bedürfnis nach Qualitätsproduktion mehr hervor als in unserer Milchwirtschaft, in gleichem Masse für die Milch selbst wie für Käse, Butter und andere Erzeugnisse. Das Volkswirtschaftsdepartement wird daher seine Bemühungen in dieser Bichtung nachhaltig fortsetzen und erweitern. So sollen auch fernerhin auf Rechnung der nach Bundesbeschluss vom 28. September 1928 zur Verfügung stehenden und nach dieser Vorlage von neuem nachgesuchten Kredite in Verbindung mit den Kantonen Einrichtungen in Gebirgsgegenden unterstützt werden, welche die Herstellung einer erstklassigen Butter erst ermöglichen.

413 Von grösster Wichtigkeit ist sodann die qualitative Verbesserung unserer Käsefabrikation. Der Weltruf des Schweizerkäses wurde durch seine hervorragenden Eigenschaften begründet, und diese allein werden ihm seine Vorzugsstellung auf die Dauer zu sichern vermögen. An wirklichem la Käse haben wir keinen Überfluss, und es wäre daher auch nicht richtig, Käsereien, wo mit einiger Sicherheit la Ware hergestellt werden kann, auf die Butterei umstellen zu wollen. Ein solches Vorgehen wäre verfehlt. Dadurch würde die Menge der schwer verwertbaren Magermilch unnötigerweise erhöht, wogegen die Nebenerzeugnisse der Käserei sich in der Schweinehaltung ohne Schwierigkeiten verwenden lassen. Um den Einfluss des Schweizerkäses auf dem Weltmarkte auch fernerhin zu heben und seine Stellung zu sichern, um ferner die Kosten des Vertriebes innert erträglichen Grenzen zu halten, ist neben guter Qualität auch eine gewisse Warenmenge notwendig, unter die der Export nicht sinken sollte.

Wir erachten es daher als eine wichtige Aufgabe des Staates, auch in der Eichtung einer Qualitätsverbesserung der Käseproduktion tätig zu sein und zu diesem Zwecke die gedeihliche Zusammenarbeit aller Beteiligten : der Milchproduzenten, der Käser imd des Käsehandels, tunlichst zu fördern. Zu diesem Zwecke haben wir der schweizerischen Milchkommission auf Eechnung der gleichen Kredite einen erheblichen Betrag zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dein schweizerischen Landwirtschaftslehrerverband und im Einvernehmen mit den Milchverbänden, den Käser- und Käsehandelsvereinen hat die Kommission Normalregulative für Milchlieferung aufgestellt, die in grössern interkantonalen Konferenzen vom 8./9. April in ßütti-Bern und vom 17. Oktober 1929 in Freiburg bereinigt wurden, und denen mit Unterstützung der beteiligten Kreise künftig auf ganzer Linie Nachachtung verschafft werden soll.

Auf die Initiative der schweizerischen Milchkommission wurde sodann im Anschlüsse an die eidgenössische milchwirtschaftliche und bakteriologische Anstalt Liebefeld in der Käserei Uettligen ein Käserei-, Versuchs- und Kontrollbetrieb eingerichtet, um die Abklärung gewisser Fragen von Betriebsstörungen in enger Anlehnung an die Praxis abzuklären. Die Kosten werden zur einen Hälfte vom Bunde und zur andern Hälfte zusammen vom Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten
und der schweizerischen Käseunion getragen.

Damit sind indessen die Vorkehren, die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1928 und seiner beantragten Erweiterung zugunsten unserer Milchwirtschaft im allgemeinen und zur Ausdehnung der Butterproduktion im besonderen getroffen werden sollen, keineswegs erschöpfend aufgezählt. Überdies haben wir dargelegt, dass eine Eeihe weiterer Massnahmen auf andern Gebieten notwendig und geeignet sind, die Entwicklung unserer Land- und Milchwirtschaft in geeignete Bahnen zu lenken. Um aber die bereits im Gange befindlichen und weiterhin erforderlichen Unternehmungen zu fördern und zu unterstützen sind die Mittel notwendig, die nach dem vorliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses vom Bundesrat anbegehrt werden.

414

Vili.

Die Befugnis des Bundesrates, die Ansätze des Zolltarifs der wirtschaftlichen Lage anzupassen, stützt sich auf den Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921. Art. 2 bestimmt: «Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jeweilen Bericht über die von ihm gemäss diesem Beschluss getroffenen Massnahmen.» Anlässlich anderer Zollabänderungen des im Jahre 1921 erlassenen Gebrauchstarifs sind vi ir der Pflicht der Berichterstattung jeweilen beim Geschäftsbericht nachgekommen. Da wir diesmal über die Verwendung der bezüglichen Mehreinnahmen Bericht zu erstatten haben, so ist es selbstverständlich, dass wir uns gleichzeitig über die Zollerhöhung aussprechen.

Es bestand immer diese Absicht, nur war es uns nicht möglich, den Entwurf eines Bundesbeschlusses mit Botschaft bereits auf die letzte Session einzureichen.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir den eidgenössischen Eäten die Annahme des nachfolgenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses und bitten Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung genehmigen zu wollen.

Bern, den 2. Dezember 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident:

Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

415

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 28. September 1928 betreffend eine vorübergehende Bundeshilfe zur Milderung der Notlage in der schweizerischen Landwirtschaft.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 1929, beschliesst:

Art. 1.

Der Ertrag der Zollzuschläge, die nach dem Bundesratsbeschluss vom 6. August 1929 *) auf Butter und Schweineschmalz erhoben werden, steht dem Bundesrate wahrend einer Dauer von höchstens 3 Jahren für eine vorübergehende Bundeshilfe zur Milderung der Notlage in der schweizerischen Landwirtschaft zur Verfugung. Der Betrag ist gemäss Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1928 zu verwenden, insbesondere für die Förderung der Butterproduktion und die qualitative Verbesserung von Milch und Milcherzeugnissen.

Art. 2.

Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seinem Vollzuge beauftragt.

*) Vgl. Gesetzsammlung Bd. 45, S. 3fil.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Massnahmen zur Förderung der Butterproduktion und die vorübergehende Bundeshilfe zur Milderung der Notlage in der schweizerischen Landwirtschaft. (Vom 2. Dezember 1929.)

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