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Bundesblatt 103. Jahrgang

Bern, den 4. Januar 1951

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 28 Frankeni im Jahr,15S Franken Im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. In Bern

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Verlängerung der Geltungsdauer und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen aus dem Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Zementwaren-Industrie (Vom 8.. Januar 1951)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. l Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 13. Juni 1950 *) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen aus dem Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Zementwaren-Industrie wird bis zum 81. Dezember 1951 verlängert.

Art. 2 Der vorgenannte Bundesratsbeschluss wird durch folgende Zusatzvereinbarung über die Ausrichtung von Absenzentschädigungen ergänzt: Zusatzvereinbarung über die Ausrichtung von Absenzentschädigungen: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Lohn (Stundenlohn einschliesslich Kinderzulage) für: a. 2 Tage bei Todesfall des Ehegatten, der Eltern und eigener Kinder; *) BEI 1950, II, 273.

Bundesblatt. 103. Jahrg.

Bd. I.

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2 b. l Tag bei Geburt eigener, ehelicher Kinder; c. die für militärische Ausrüstungs- und Waffeninspektionen (einachliesslieh Ortswehr und Luftschutz) benötigte Zeit, höchstens jedoch für l Tag.

Art. 8 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 81; Dezember 1951.

Bern, den 8. Januar 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

0483

Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Bundesratsbeschluss betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen aus dem Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Zementwaren-Industrie (Vom 3.Januar 1951)

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1951

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01

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04.01.1951

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