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2476 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer Normalspurbahn von Sursee nach Triengen.

(Vom 25. Juli 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Eingabe vom 22. April 1929 ersucht die Sursee-Triengen-Bahn um Änderung der durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1908 (E. A. S.

XXIV, 226) erteilten und seither wiederholt abgeänderten Konzession einer Normalspurbahn von Sursee nach Triengen, im Sinne einer Erhöhung des zu den wirklichen Entfernungen gestatteten Zuschlages.

Gemäss den bisherigen Art. 17 und 18 darf für die Beförderung des Reisegepäcks sowie der Güter den wirklichen Entfernungen ein Zuschlag von höchstens 200 °/o eingerechnet werden, der nun auf 300 °/o erhöht werden soll.

Zur Begründung macht die Bahngesellschaft geltend, dass ihr für die nicht mehr aufschiebbare Erneuerung des Oberbaues in diesem und den folgenden Jahren Ausgaben von 120,000 Franken erwachsen, die sie aus den Betriebseinnahmen nicht bestreiten könne, da die Betriebsüberschüsse nur knapp zur Verzinsung der Anleihen hinreichten. Der Erneuerungsfonds könne nicht gespiesen werden. Dazu sei mit dem auf 1. August dieses Jahres erfolgenden Inkrafttreten eines neuen Gütertarifs in Verbindung mit einer neuen Art der Frachtverteilung mit einem bedeutenden Einnahmenausfall im Güterverkehr zu rechnen. Von der Aufnahme neuer G-elder müsse abgesehen werden. Eine Verzinsung des Aktienkapitals sei bis dahin nie möglich gewesen. Es bleibe nichts anderes übrig, als eine Erhöhung der Beförderungspreise, die sobald wie möglich für alle Verkehrsarten mit Ausnahme des Viehverkehrs eingeführt werden müsse.

Diese Angaben sind zutreffend ; und da in Unterhalt und Betrieb der Bahn weitere Einsparungen kaum mehr möglich sind und anderweitige Mittel fehlen, muss dem Gesuche der Unternehmung wohl oder übel stattgegeben werden, obwohl die Taxerhöhung im Zeitpunkt eines allgemeinen Güter-Taxabbaues bedauerlich erscheint.

59 Infolge der Änderung der Distanzzuschlage ist die Ziffer 3 des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1922 betreffend Ausdehnung der Konzession auf die Strecke Triengen-Schöftland der so entstehenden neuen Sachlage redaktionell anzupassen.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf, den sowohl die Gesellschaft wie die Regierung des Kantons Luzern gutgeheissen haben, zur Annahme und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. Juli 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Dr. Haab.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Änderung der Konzession einer Normalspurbahn von Sursee nach Triengen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Betriebsleitung der Sursee-Triengen-Bahn vom 22. April 1929, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Juli 1929, beschliesst:

Art. 1.

Die durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 226) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 15. April 1915, 14. Februar 1920,

60 I.Juli 1922 und 14. Oktober 1922 (E. A. S. XXXI, 48; XXXVI, 20; XXXVIII, 76; XXXVIII, 95) abgeänderte Konzession für eine Normalspurbahn von Sursee nach Triengen wird neuerdings abgeändert wie folgt : 1. Art. 17 und 18 erhalten folgende Fassung: ^Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Handgepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck ist der Tarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 300 % zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.a ^Art. 18. Für die Güterbeförderung sind die Warenklassifikation der schweizerischen Normalspurbahnen und der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 300 °/o zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführen. "· 2. Die Ziffer 3 des Abschnittes I des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1922 erhält folgende Fassung: ,,Der in den Art. 17 und 18, sowie im Art. 22 der Konzession zugestandene Entfernungszuschlag von 300 °/o und von 200 % wird auf den Zeitpunkt der Betriebseröffnung des Teilstückes Triengen-Schöftland auf 120°/o herabgesetzt.tt Art. 2.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1929 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer Normalspurbahn von Sursee nach Triengen. (Vom 25. Juli 1929.)

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1929

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2476

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31.07.1929

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