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Oprecht. Alkoholverwaltung und Prohibitionsgegner.

Perret. Gefährliche Militärübungen.

Meuli. Elektrifizierung der Rheintallinie.

Höppli. Forschungen auf dem Gebiet der Maul- und Klauenseuche, Müller-Schmerikon. Gottesdienstbesuch des Militärs.

Scherrer. Gottesdienstbesuch des Militärs.

Bolle. Handelsregister B.

Surbeck. Einheitliche Anwendung der Personalvorschriften.

Weibel. Handgepäck in den S.B.B.

Pfister-St. Gallen. Schweizerische Arbeitnahme in Italien.

Rochaix. Absatzordnung inländischer Weine.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 5. November 1929.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Bern: a. an die zu Fr. 34,700 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Stallbaute mit vorgebauter Sennhütte auf dem Stafel der Alp Bruch, in der Gemeinde Boltigen, Qbersimmental, 15 °/o, im Maximum Fr. 5205; b. an die zu Fr. 26,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Stallbaute mit Sennhütte auf der Alp Ober-Gestelen, Gemeinde Zweisimmen, 15 °/o, im Maximum Fr. 3900.

2. Dem Kanton Freiburg an die zu Fr. 110,000 veranschlagten Kosten für Aufforstungsarbeiten Sus Gressin et du Bry, des Staates Freiburg, im Einzugsgebiet des Javroz, im Maximum Fr. 64,840.

3. Dem Kanton Graubünden: a. an die zu Fr. 60,000 veranschlagten Kosten der Erstellung zweier Stallbauten und einer Sennhütte auf der Alp ,,Nova11, in der Gemeinde Jenaz, im Prättigau, 25 °/e, im Maximum Fr. 15,000; &. an die zu Fr. 3000 veranschlagten Kosten der Anlage einer Wasserversorgung auf der Alp ,,Fanin", in der Gemeinde Furna, Bezirk Oberlandquart, 50 °/o, im Maximum Fr. 1500; c. an die zu Fr. 14,000 veranschlagten Kosten der Anlage einer Wasserversorgung auf der Alp ,,Laisch"1, Gemeinde Tarasp, Bezirk Inn, 40 %, im Maximum Fr. 5600.

4. Dem Kanton Tessin an die zu Fr. 35,000 veranschlagten Kosten der Verbauung und Aufforstung im Einzugsgebiet des Riale Guasta, auf Gebiet von Bellinzona und Pianezzo, im Maximum Fr. 22,960.

209 Dem an Stelle des Kémaleddine Bey als Berufskonsul der Türkei in Crenf, mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz, ernannten Sevket Fuat Bey, ist das Exequatur erteilt worden.

Laut einer Mitteilung der kolumbianischen Gesandtschaft in Bern wurde die Amtsbefugnis des Herrn Antonio José Sanchez, Generalkonsul von Kolumbien in Genf, über die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Bern, erweitert und das kolumbianische Konsulat in Lugano aufgehoben. Herrn Sanchez wurde das Exequatur als Generalkonsul von Kolumbien in Genf erteilt.

Herr Antoine Sottile teilt mit, dass infolge seiner Demission als Konsul von Nicaragua und Liberia in Genf, mit Amtsbefugnis über den Kanton Genf, diese zwei Posten provisorisch aufgehoben worden sind.

Mit den Konsulargeschäften des Kantons Genf werden betraut : für Nicaragua das Generalkonsulat dieses Landes in Bern und für Liberia das Konsulat von Liberia in Zürich.

(Vom 7. November 1929.)

Dem an Stelle des zurückgetretenen Herrn Wilhelm Simon zum Honorarkonsul von Costa Rica in Zürich, mit Amtsbefugnis über die Zentral- und Ostschweiz, ernannten Herrn Albert Simon wird das Exequatur erteilt.

(Vom 8. November 1929.)

Dem Kanton Bern wird an die zu Fr. 70,000 veranschlagten Kosten für die Durchführung von Entwässerungsarbeiten im Meliorationsgebiet von Pohlern, Gemeinden Pohlern, Uebeschi und Höfen, ein Bundesbeitrag von 25 °/0, im Maximum Fr. 17,500 bewilligt.

Als Vizedirektor und Chef der Sektion für Arbeiterschutz im Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit wird gewählt : Herr Dr. H, ßauschenbach, eidgenössischer Fabrikinspektor in Aarau.

Als schweizerische Delegierte für die Bereinigung der Grenzanstände am Balnisciopass und im Val Orsera werden gewählt: die Herren Oberstdivisionär A. von Salis, Kommandant der St. Gotthardbesatzung, in Weggis ; Advokat 0. Mohr, in Schuls, und Ingenieur S. Simonett, Adjunkt der Landestopographie, in Bern.

Als Instruktionsoffizier der Infanterie wird gewählt : Lieutenant Mutterer, Paul, von und in Basel, Instruktionsaspirant der Infanterie.

Die Union Genf, Lebens- und Unfallversicherungsgesellschaft, in Genf, ist ermächtigt, zu den schweizerischen Lebensversicherungen Zusatzversicherung gegen Unfall mit todlichem Ausgange zu gewähren.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1929

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46

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13.11.1929

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208-209

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