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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben dee

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Subventionen an die Anstalten für das gewerbliche, industrielle, kaufmännische und hauswirtschaftliche Bildungswesen.

(Vom 11. Juni 1929.)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte !

Wir bringen ihnen hiermit zur Kenntnis, dass die Subventionsgeeuche der auf einen Bundesbeitrag für das Betriebsjahr 1929/30, bzw. 1930, Anspruch erhebenden Bildungsanstalten möglichst bald, spätestens aber bis zum 31. Juli 1929, mit Ihrer Begutachtung unserer Abteilung für Industrie und Gewerbe einzureichen sind. Nach diesem Termin eingehende Gesuche haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.

Gemäss den Vorschriften der Vollzugsverordnung sind die Gesuche durch die Kantoneregierungen zu prüfen und zu begutachten. Wir müssen Sie dringend bitten, bei neuen Gesuchen die Bedilrfnisfrage eingehend zu prüfen.

Wie wir schon vor einem Jahre anlässlich des Inkrafttretens der neuen Vollzugsverordnung mitteilten, beabsichtigten wir durch die Neuordnung der Subventionen keine Kürzung des Gesamtkredites. Es hat sich ergeben, dass die bisherigen Aufwendungen des Bundes einen Subventionssatz gestatten bis zu einem Drittel (33 Vs °/o) der anrechenbaren Ausgaben (Aufwendungen für die Besoldungen der Vorsteher und des Lehrpersonals und für die allgemeinen Lehrmittel, sowie die von den Museen und Sammlungen gemachten Aufwendungen für den direkten Dienst der beruflichen Förderung). Wir beabsichtigen, dem Bundesrat für das Jahr 1930 den gleichen Subventionssatz vorzuschlagen mit der Erweiterung, dass den beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten, die ausgebaut werden sollen, eine Unterstützung bis zu zwei Fünftel (40 °/o) der anrechenbaren Ausgaben gewährt werde, sofern die bisherigen anderweitigen Subventionen keine Kürzung erfahren.

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Für die Aufstellung des Budgets haben die Anstalten das amtliche Formular zu benützen ; wir verweisen auf den daselbst abgedruckten Auszug aus der Vollzugsverordnung vom 7. Juni 1928. Die Bundessubvention wird nach Zustellung der Rechnung angewiesen werden. Es liegt daher im Interesse der Anstalten und Kurse, die Rechnungen s o b a l d als m ö g l i c h den kantonalen Behörden zur Prüfung und Weiterleitung zuzustellen.

Für die temporären Fachkurse gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ständigen Anstalten; Budget und Rechnung sind ebenfalls auf dem amtlichen Formular einzureichen.

Das gegenwärtige Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für die von den Zentralkomitees des Schweizerischen kaufmännischen Vereins und des Allgemeinen schweizerischen Stenographenvereins einzureichenden Gesuche von Fortbildungsschulen und Kursen ihrer Sektionen.

Sollten Sie vom Kreisschreiben noch weitere Exemplare benötigen, so stehen Ihnen solche auf unserer Abteilung für Industrie und Gewerbe zur Verfügung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 11. Juni 1929.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartemvnt:

Schulthess.

Neue Getreideordnung.

Den eidgenössischen Räten liegt zurzeit ein Entwurf zu einem Bundesbeschlusse über die vorläufige Ordnung der Getreideversorgung des Landes zur Beratung vor. Die neue Getreideordnung, die auf den 1. Juli nächsthin in Kraft treten soll, bestimmt in Art. 27, dass diejenigen Firmen, die Brotgetreide aus dem Auslande einführen oder mit solchem Handel betreiben wollen, sich bei der Zollverwaltung anzumelden haben.

Um zu verhindern, dass vom 1. Juli 1929 an eintreffende Sendungen an der Grenze unnötige Verzögerungen erleiden oder mit Zollzuschlag belegt werden müssen, werden die betreffenden Firmen eingeladen, sich unverzüglich bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anzumelden.

Die für die Einfuhr aufgestellten Bedingungen gelten auch für die Lagerverwaltungen, die gewerbsmässig Brotgetreide lagern. Diese Unternehmungen werden daher ersucht, sich ebenfalls unverzüglich bei der unterzeichneten Behörde anzumelden.

B e r n , den 11. Juni 1929.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 dee Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant : E. Haefely & Cie. A.-G., Basel.

Stromwandler, Typen JL 3, JO 16, JOF 16, JOL 4, JOF 24, JO 37, JOF 37, JO 50, JOF 50; von 40 Frequenzen an aufwärts.

Stromwandler, Doppelklemmenwandler, Typen JDL 50, JDO 50, JDOF 50 ; Einstabwandler, Typen JEL 6,11,15, 20, 37, 50 ; JELF 6, 11, 15, 20, 37, 50; für 50 Frequenzen.

Spannungswandler, Typen VEO 16, 24, 37, 50; VEOF 16, 24, 37, 50; von 40 Frequenzen an aufwärts.

Fabrikant : A. K G. Elektrizität-Aktiengesellschaft, Berlin.

Stromwandler, Typen PF l, PF 2, PF 3; von 40 Frequenzen an aufwärts.

Fabrikant: Koch & Sterzel A.-G., Dresden.

Stromwandler, Typen DJE III a-d DJF IV a-c, DJE V a-c; mit Bezeichnung ÖD oder 0 und ODU, von 40 Frequenzen an aufwärts.

B e r n , den 7. Juni 1929.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission ; J. Landry.

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Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919/7. September 1923, nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission, verfügt: I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von höchstens 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird erneuert: für die Zeit bis 30. Juni 1930 : für die Schifflimaschinenstickerei ; für die Handmaschinenstickerei; für die Kettenstichstickerei ; für die Lorrainestickerei ; für die Nachstickerei, Scherlerei, Ausschneiderei und Näherei von Stickereiwaren ; 6. für die Sengerei, Bleicherei, Färberei und Appretur von Stickereiwaren ; 7. für die Sengerei, Bleicherei, Färberei und Appretur von Baumwollund Kunstseide-Stückwaren ; 8. für die Baumwollzwirnerei;

1.

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3.

4.

5.

für die Zeit vom 1. September 1929 bis 31. Mai 1930: 9. für die Hutgeflechtfabrikation, inbegriffen die für sie arbeitendeBleicherei und Färberei.

II. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehenden Bewilligungen in, Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehörde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden (Art. 44 des Gesetzes).

III. Allgemeine Verordnungsvorschriften über die Anwendung von Art. 41 bleiben vorbehalten.

IV. Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1929 in Kraft.

B e r n , den 14. Juni 1929.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende April Mai Januar bis Ende Mai

1929

1928

1464 457 1921

1486 416 1902

Zu-oder Abnahme

-- 22 + 4 1 + 19

B e r n , den 10. Juni 1929.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Wettbewerb- und Stellenaussehreibungen, sowie Anzeigen.

Übersicht über die Referendumsvorlagen und Initiativbegehren (von 1909--1928) und über die

eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 (Stimmberechtigte; Beteiligung; Annehmende und Verwerfende etc.)

Diese Übersicht ist auf 31. Dezember 1928 abgeschlossen. Sie kann zum Preise von Fr. 1.-- (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen) bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1929

Année Anno Band

1

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25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1929

Date Data Seite

935-939

Page Pagina Ref. No

10 030 732

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