1024 # S T #

2535 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zum Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs.

(Vom 20. Dezember 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Im Januar 1926 hatten die Vereinigten Staaten von Amerika bekanntlich den Wunsch geäussert, dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofes beizutreten, das dem am 16. Dezember 1920 von der ersten Völkerbundsversammlung genehmigten Unterzeichnungsprotokoll beigefügt ist. Der Senat der Vereinigten Staaten hatte immerhin den Beitritt von der Annahme von fünf Vorbehalten durch jeden der dem Statut beigetretenen Staaten abhängig gemacht, die im wesentlichen folgendermassen lauten: «1. Der Beitritt der Vereinigten Staaten zum Statut des Gerichtshofs wird " keinerlei rechtlichen Zusammenhang mit dem Völkerbund und ebenso nicht die Annahme irgendwelcher auf den Friedensvertrag von Versailles gegründeten Verpflichtung zur Folge haben.

2. Die Vereinigten Staaten nehmen auf dem gleichen Fusse wie die Mitglieder des Völkerbundsrates und der Versammlung an der Wahl der Richter oder der Ersatzrichter des Gerichtshofes teil.

8. Die Vereinigten Staaten zahlen einen angemessenen Beitrag an die Auslagen des Gerichtshofs, der durch den Kongress festgesetzt wird.

4. Die Vereinigten Staaten können jederzeit ihren Beitritt zum Statut rückgängig machen, und letzteres darf ohne ihre Zustimmung nicht abgeändert werden.

5. Der Gerichtshof wird seine Gutachten nur in öffentlicher Sitzung erteilen, nach vorheriger Verständigung aller Mitgliedstaaten sowie aller interessierten Staaten und nachdem, in öffentlicher Sitzung,,,jeder unmittelbar interessierte Staat" angehört worden ist oder die Gelegenheit zur Vernehmlassung erhalten hat ; ferner wird der Gerichtshof keinem Ansuchen um Abgabe eines Gutachtens über Streitigkeiten oder Fragen, an denen

1025 die Vereinigten Staaten ein Interesse haben t oder zu haben erklären, ohne Einwilligung der Vereinigten Staaten stattgeben. » Ein Beitritt zum Statut unter solchen Vorbehalten hätte wohl kaum anders als im Wege eines allgemeinen Übereinkommens zwischen den SignatarStaaten des Unterzeichnungsprotokolls von 1920 und den Vereinigten Staaten von Amerika erfolgen können. Der Völkerbundsrat hatte deshalb beschlossen, sämtliche Eegierungen der beteiligten Staaten und die Eegierung der Vereinigten Staaten einzuladen, an einer Konferenz die Frage in ihrer Gesamtheit :zu prüfen.

Die Konferenz trat am 1. September 1926 in Genf zusammen. Sechsund.zwanzig Staaten, darunter die Schweiz, waren vertreten x). Die Vereinigten Staaten glaubten nicht, Delegierte entsenden zu sollen, da von ihrem Standpunkt aus ein Abkommen nur zu erzielen war, wenn die Vorbehalte des Senats ohne weiteres angenommen wurden.

Die Konferenz konnte ohne Schwierigkeiten die drei ersten amerikanischen Vorbehalte annehmen. Sie hatte ebenso nichts gegen die zwei Punkte des vierten Vorbehalts einzuwenden, nämlich einerseits die Befugnis der Vereinigten .Staaten zur allfälligen Bückgängigmachung ihres Beitritts und andererseits ·die benötigte Einwilligung in eine allfällige Abänderung des Statuts. Da indessen die Völkerbundsstaaten nicht im selben Masse das Becht haben, ihren Beitritt rückgängig zu machen, erachtete es die Konferenz als billig, diese ·Staaten den Vereinigten Staaten in der Weise gleichzustellen, dass die Signatarstaaten ermächtigt werden, gegebenenfalls von der Annahme der Beitrittsbedin.gungen, welche die Vereinigten Staaten im zweiten Teil des vierten Vorbehalts (Zustimmung zu den Abänderungen des Statuts) und im fünften Vorbehalt ·(Frage der Gutachten) aufgestellt hatten, zurückzutreten. Dabei hatte es allerdings die Meinung, dass diese Bücktrittsbefugnis nur durch einen mit einer Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss der Signatarstaaten ausgeübt werden könne, damit über die Begründetheit der getroffenen Massnahme kein Zweifel .aufkommen könne. Die Konferenz äusserte ferner den Wunsch, dass von dem Kündigungsrecht von keiner Seite Gebrauch gemacht werden möge, bevor jiicht vorgängig ein Meinungsaustausch über die bestehenden Schwierigkeiten und die allfälligen Mittel und Wege zu deren Behebung stattgefunden habe.
Was den Teil des fünften Vorbehalts betrifft, der auf die Öffentlichkeit ·der von dem Gerichtshof erstatteten Gutachten Bezug hat, glaubte die Konferenz, dass den Wünschen der Vereinigten Staaten durch die Artikel 71 bis 74 des Règlements des Gerichtshofs betreffend das Verfahren für die Gut.achten Genüge geleistet sei, da diese Artikel in der Hauptsache vorsehen, dass in jedem einzelnen Fall «der Gerichtsschreiber vom Begehren, mit dem das Gutachten einverlangt wird, den Mitgliedern des Völkerbundes durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbundes Kenntnis gibt, desgleichen auch den zum Gerichtshofe zugelassenen Staaten».

') Die Schweiz durch Herrn Dinichert, Chef der Abteilung für Auswärtiges.

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. III.

72

1026 Hinsichtlich des zweiten Teils des nämlichen Vorbehalts, der die Zustimmung der Vereinigten Staaten zu jedem Ansuchen um Einholung eines Gutachtens vorsieht, unterschied die Konferenz zwischen den Streitigkeiten einerseits, an denen die Vereinigten Staaten beteiligt sind, und andererseits denjenigen, in die sie nicht verwickelt sind, sowie den Fragen, welche nicht den Gegenstand einer eigentlichen Streitigkeit bilden. Mit Bezug auf dieStreitigkeiten der ersten Kategorie glaubte sie sich mit einem Hinweis auf die vom Gerichtshof in dem Gutachten betreffend Ostkarelien (Gutachten Nr. 5 betreffend eine Streitigkeit zwischen Finnland und der U. S. S. E.) vertretene Auffassung begnügen zu können, wonach ein Gutachten, das materiell auf einen Streitfall zwischen einem Völkerbundsstaat und einem Nichtmitgliedstaat eintritt, nur mit Zustimmung dieses letztern Staates erstattet werden darf. Für die übrigen Streitigkeiten und obenerwähnten Fragen richtete sie an die Staaten, welche das Protokoll vom 16. Dezember 1920 unterzeichnet hatten, die Empfehlung, den Vereinigten Staaten die gleichen Eechte wie den Mitgliedstaaten des Völkerbundes zuzuerkennen. Ein von den Vereinigten Staaten gegen ein Begehren für die Einholung eines Gutachtens erhobener Einspruch sollte damit genau dieselbe Tragweite erhalten wie das von einem Mitglied der Versammlung oder des Eates ausgegangene Veto. Denn er hätte an sich nicht ausgereicht, um die Einleitung des Verfahrens zu verhindern, vorausgesetzt, dass das Gutachten mit einer blossen Mehrheit von dem Eate oder der Versammlung hätte verlangt werden können ; der Einspruch hätte ein absolutes Hindernis nur für den Fall gebildet, wo das Begehren den einstimmigen Beschluss des Eates oder der Versammlung erfordert hätte. Über die Frage, ob eine einfache Mehrheit genüge, um das Begutachtungsverfahren in Gang zu setzen, glaubte die Konferenz nicht, sich in dem einen oder andern Sinn aussprechen zu' können. Sie< wäre übrigens kaum hierfür zuständig gewesen.

Nach Abschluss ihrer Untersuchungen überliess es die Konferenz den Eegierungen, welche einzeln von den Vorbehalten der Eegierung der Vereinigten Staaten Kenntnis erhalten hatten, ihre Auffassung einzeln in Washington bekanntzugeben ; sie empfahl immerhin, den Antworten der Eegierungen nach Möglichkeit dieselbe Fassung zu
geben. Sie stellte zu diesem Zweck eineSchlussakte auf, in der die Schlussfolgerungen niedergelegt waren, «die als Grundlage für die Antworten auf das vom Staatssekretär der Vereinigten Staaten an jede Eegierung der Signatarstaaten des Protokolls vom 16. Dezember 1920 gerichtete Schreiben bestimmt waren, mit denen die Signatarstaaten sich über die Annahme der Vorbehalte und Bedingungen der Vereinigten Staaten aussprechen sollten». Die Schlussakte sah anderseits vor, dass «der Beitritt der Vereinigten Staaten zum Unterzeichnungsprotokoll vom 16. Dezember 1920 unter Sonderbedingungen eine Verständigung zwischen den Vereinigten Staaten und den Signatarstaaten des Protokolls nötig» mache.

Die Konferenz stellte zu diesem Zweck einen «Vorentwurf zu einem Protokoll» auf, in dem die Bedingungen für den Beitritt der Vereinigten Staaten zum Statut des Gerichtshofes im Sinne der Konferenz niedergelegt waren und der den an

1027 die Begierung der Vereinigten Staaten zu richtenden Antworten beigefügt werden sollte.

Die aus den Vereinigten Staaten kommenden Nachrichten Hessen bald erkennen, dass die amerikanische Eegierung der in Aussicht genommenen Unterzeichnung eines Abkommens, das nicht ohne weiteres die vom Senat aufgestellten Vorbehalte guthiess, wenig günstig gegenüberstand. Der Bundesrat erachtete es gleicherweise wie andere Regierungen dennoch für angezeigt, gemäss den Empfehlungen der Konferenz ein Schreiben1) abzusenden, in dem er seine Bereitschaft zum Abschluss eines «Ausführungsprotokolls» mit, den Signatarstaaten des Protokolls vom 16. Dezember 1920 und den Vereinigten Staaten erklärte; dieses Ausführungsprotokoll «könnte unter Vorbehalt allfälligen weitern Meinungsaustausches, den die Vereinigten Staaten für nützlich halten sollten, gemäss Anlage B2) zu dieser Note abgefasst sein»3).

Die Eegierung der Vereinigten Staaten gab in der Tat der Angelegenheit keine unmittelbare Folge. Erst zu Anfang dieses Jahres nahm sie deren Prüfung wieder auf. Mit Note vom 19. Februar richtete sie nämlich, wie bereits in unserem Bericht über die Arbeiten der letzten Völkerbundsversammlung4) dargelegt worden ist, an die diplomatischen Vertreter aller Signatarstaaten des Protokolls vom 16. Dezember 1920 in Washington eine gleichlautende Note, in der sie den Wunsch äusserte, dass die Prüfung der Frage eines allfälligen Beitritts der Vereinigten Staaten zum Statut des Gerichtshofs wieder aufgenommen werden möge.

Diese Note erwähnt besonders, dass das Staatsdepartement vierundzwanzig den Vorschlägen der Schlussakte der Konferenz der Signatarmächte vom 23. September 1926 entsprechende Antworten erhalten habe und dass in diesen vierundzwanzig Antworten die amerikanischen Vorbehalte vom Jahre 1926 in grossen Zügen angenommen worden seien, mit der einen Ausnahme des zweiten Teils des fünften Vorbehalts. Die Eegierung der Vereinigten Staaten bemerkt hierzu, dass sie «nach Möglichkeit von jedem Vorschlag absehen möchte, der geeignet sei, die Aufgabe des Völkerbundsrates zu verunmöglichen oder zu erschweren» und dass sie sich glücklich schätzen würde, die Frage durch die blosse Annahme der in der Genfer Schlussakte und dem Protokollentwurf vom 23. September 1926 enthaltenen Vorschläge zu erledigen.

Sie stellt indessen fest, dass
«diese Vorschläge auf etwas unsichern Grundlagen ruhen und einer erneuten Diskussion zu rufen scheinen», denn «die Befugnisse des Eats und das Verfahren sind vom Völkerbundsvertrag abhängig, der jederzeit abgeändert werden kann» und «die vom Gerichtshof in der Angelegen') Der Wortlaut dieses Schreibens hatte einem Muster entsprochen, das der Präsident der Konferenz an alle Signatarstaaten des Protokolls gerichtet hatte.

2 ) Anlage A des Schreibens bestand in einem Auszug des revidierten Reglements des Ständigen Internationalen Gerichtshofs.

3 ) Die Note des Bundesrates ist durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft am 17. Januar 1927 an das Staatsdepartement in Washington gerichtet worden.

4 ) Vgl. Bericht, S. 863.

1028 heit von Ostkarelien bekundete Auffassung sowie das Eeglement des Gerichtshofes können ebenso jederzeit abgeändert werden». Daraus folgert sie, dass «das von den vierundzwanzig Eegierungen unterbreitete Protokoll betreffend den fünften Vorbehalt des Senats der Vereinigten Staaten den Vereinigten Staaten keinen angemessenen Schutz verleihe», fährt indessen alsbald fort, dass ohne Zweifel eine Formulierung gefunden werden könne, die alle SignatarStaaten des Protokolls von 1920 befriedigen und es gestatten werde, «dieWahrung der Eechte und Interessen der Vereinigten Staaten, was ihren Beitritt zum Statut des Gerichtshofs betrifft» zu gewährleisten.

Da die amerikanische Note auch an das Sekretariat des Völkerbundes gerichtet worden war, nahm der Eat in seiner Session vom letzten März davon Kenntnis; er stellte «mit lebhafter Genugtuung fest, dass sie eine Möglichkeit schaffe, über die Schwierigkeiten, die im Jahre 1926 den Beitritt der Vereinigten Staaten verhindert hatten, hinwegzukommen». Wie bereits auch in unserm Bericht über die X. Völkerbundsversammlung hervorgehoben worden ist1), stimmte er gleichzeitig einer Eesolution zu, durch welche ein Juristenkomitee beauftragt wurde, die Prüfung der Frage einer Eevision des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs an die Hand zu nehmen und «Vorschläge zu machen, in welcher Weise seines Erachtens der Beitritt der Vereinigten Staaten unter Bedingungen, die für sämtliche Beteiligten befriedigend wären, erfolgen könne».

Das Komitee, das bekanntlich vom 11. bis 19. März in Genf tagte und dem Elihu Eoot, ehemaliger Staatssekretär der Vereinigten Staaten, angehörte, wählte als Grundlage für seine Erörterungen den Vorentwurf des der Schlussakte der Konferenz vom Jahre 1926 beigefügten Protokolls und beschränkte sich darauf, «in den fraglichen Text die Abänderungen aufzunehmen, welche es für die Berücksichtigung der durch den Entwurf von 1926 aufgeworfenen Einwände und für eine allseitige Annahme für nötig hielt». Das Komitee führt in seinem Bericht aus: «Die Annahme der von den Vereinigten Staaten aufgestellten Bedingungen hat in keinem Zeitpunkt je Schwierigkeiten bereitet, mit Ausnahme der auf die Gutachten bezüglichen Bedingungen, und die Aufgabe wäre erleichtert worden, wenn die Mitglieder des Komitees den vollständigen Verzicht auf das System
hätten vorschlagen können, das in der Möglichkeit der Unterbreitung eines Begehrens um Abgabe eines Gutachtens über eine einzelne Frage an den Gerichtshof besteht.» Jedoch ' konnte das Komitee «eine derart radikale Lösung» nicht vorschlagen. «Die Methode,» führt es aus, «die darin besteht, vom Gerichtshof Gutachten zu verlangen, hat sich als ausserordentlich nützlich erwiesen zur Lösung von Fragen, die in keiner andern praktischen Form dem Gerichtshof hätten unterbreitet werden können; diese Methode hat ebenso in gewissen Fällen den an einem Streitfall beteiligten Parteien erlaubt, die Streitigkeit in Form eines Ansuchen« um Einholung eines Gutachtens zu unterbreiten, wenn sie aus verschiedenen Gründen das eigentliche Eechtsverfahren nicht einleiten wollten».

') Bericht, S. 863.

1029 Das Komitee hat ferner hervorgehoben, dass man ohne jede Schwierigkeit die von den Vereinigten Staaten aufgestellten Bedingungen hätte berücksichtigen können, wenn der Grundsatz angenommen worden wäre, «wonach auf jeden Fall der Beschluss, mit dem der Eat oder die Versammlung vom Gerichtshof ein Gutachten einholen, mit Einstimmigkeit gefasst werden muss».

Es erinnerte indessen daran, dass anlässlich der Sonderkonferenz von 1926 «nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ob ein mit Stimmenmehrheit gefasster Beschluss genüge» und bemerkte weiter, dass «dies auch heute noch unmöglich sei» und dass «den Vereinigten Staaten diesbezüglich lediglich die gleiche Stellung gewährleistet werden könne, die den im Völkerbundsrat und in der Versammlung vertretenen Staaten zukommt».

Das Komitee arbeitete demgemäss einen neuen Entwurf für ein Protokoll aus, das im wesentlichen die ersten Artikel des Entwurfs von 1926 wiedergibt, aber in Artikel 5 die Bedingungen näher bezeichnet, unter denen die Vereinigten Staaten gegebenenfalls ihren Einspruch gegen ein vom Eat oder der Versammlung ausgehendes Begehren zur Einholung eines Gutachtens kundgeben können, ohne dass sie deshalb eine Vorzugsstellung gegenüber den Mitgliedstaaten des Völkerbundes gemessen.

Der Eat befasste sich in seiner Session von Madrid mit dem Berichte des Juristenkomitees und dem dazu gehörigen Protokoll. Nach stattgehabter Beratung beschloss er: «1. auf die Note des Herrn Kellogg vom 19. Februar 1929 durch Kenntnisgabe des Wortlauts des Berichts und des Protokollentwurfs an die Eegierung der Vereinigten Staaten zu antworten; « 2. die gleiche Mitteilung an die Signatarstaaten des Protokolls vom 16. Dezember 1920 zu richten und ihnen ebenso den Wortlaut der Eesolution des Senats der Vereinigten Staaten, die die Vorbehalte des letztern enthielt, zuzustellen.» Da das Protokoll die Befugnisse der Versammlung und des Eats hinsichtlich der Gutachten berührt, beauftragte der Eat ferner den Generalsekretär, die Frage auf die ergänzende Tagesordnung der zehnten Versammlung zu setzen, damit die Versammlung ihrerseits vor dem Zustandekommen der Verständigung zwischen den Vereinigten Staaten und den Signatarstaaten des Protokolls vom 16. Dezember 1920, die sich aus der Annahme des Protokolls ergeben werde, zu diesem Stellung nehmen könne.
In dem Wunsche, nach Möglichkeit die Erledigung dieser Angelegenheit zu beschleunigen, richtete der Eat, wie wir bereits in unserem Bericht über die letzte Versammlung ausgeführt haben, in seiner darauffolgenden Session an die Konferenz für die Eevision des Gerichtshof statuts die Einladung, «ihre Untersuchungen auf den vom Juristenkomitee ausgearbeiteten Bericht nebst Protokollentwurf auszudehnen». Mit diesem Vorgehen könne den Staaten das Beitrittsprotokoll unmittelbar nach dessen Annahme durch die Versammlung offengehalten werden.

1030 Die Konferenz für die Eevision des Statuts des Gerichtshofs stimmte bekanntlieh ohne Diskussion und Änderungen dem ihr unterbreiteten Protokollentwurf zu. Eine Keihe von Delegierten hätten nur mit Bedenken eine Diskussion über den einen oder andern Punkt nochmals eröffnet, denn nach den von der andern Seite des Ozeans kommenden Nachrichten zu schliessen, schien der Entwurf des Juristenkomitees, der unter reger Mitwirkung und mit Zustimmung des Herrn Elihu Boot ausgearbeitet worden war, in seiner gegenwärtigen Form aller Voraussicht nach in den Vereinigten Staaten eine günstige Aufnahme zu finden.

Der Protokollentwurf, der hierauf der ersten Kommission der Versammlung unterbreitet wurde, gab zu keinen Bemerkungen Anlass, und die Versammlung stimmte ihm ihrerseits ohne Diskussion zu. Unmittelbar nachher stand er den Staaten zur Unterzeichnung offen. Fünfzig Staaten haben alsogleich ihre Unterschrift unter ihn gesetzt. Herr Motta unterzeichnete ihn im Namen des Bundesrats.

Das Protokoll, dessen Wortlaut in der Anlage beigefügt ist, geht, wie erwähnt, vom Protokollentwurf vom Jahre 1926 aus. Artikel l, der eher eine Einleitung darstellt, gibt zu kernen Bemerkungen Anlass. Die Artikel 2 und 3 sind eine blosse Wiederholung der Artikel l und 2 des Entwurfs von 1926; der erstere stellt fest, dass die Vereinigten Staaten auf dem gleichen Fusse wie die Mitgliedstaaten des Völkerbunds an der Wahl der Eichter des Gerichtshofes teilnehmen, der zweite, dass das Statut des Gerichtshofes, gemäss einem allgemein anerkannten Grundsatz «nur mit Zustimmung sämtlicher Vertragsstaaten abgeändert werden kann». In gleicher Weise entsprechen die Artikel 6, 7 und 8 den Artikeln 5, 6 und 7 des ursprünglichen Entwurfs. Mit Ausnahme des Artikels 8, auf den wir zurückkommen werden, bedürfen sie keiner Erläuterungen. Es bleibt höchstens noch besonders hervorzuheben, dass das Protokoll erst nach erfolgter Batifizierung durch sämtliche Signatarstaaten des Protokolls vom 16. Dezember 1920 und die Vereinigten Staaten von Amerika (Artikel 7, Absatz 2) in Kraft treten kann. Das Ausbleiben einer einzigen Batifikation würde somit das Inkrafttreten des Protokolls verhindern.

Das Protokoll«weicht indessen von demjenigen von 1926 in seinen Artikeln 4 und 5 ab, welche auf den fünften amerikanischen Vorbehalt Bezug haben und im
übrigen den wesentlichen Bestandteil bilden. Die Frage der Gutachten hatte in der Tat den Stein des Anstosses für den ersten Abkommensentwurf dargestellt. Sie musstein einer andern Weise geordnet werden. Von der getroffenen Lösung hing es ab, ob ein Beitritt der Vereinigten Staaten zum Statut des Gerichtshofes möglich sei.

Artikel 4 gibt den genauen Wortlaut des Artikels 8 des Protokolls von 1926 wieder: «Der Gerichtshof wird seine Gutachten in ö f f e n t l i c h e r Sitzung abgeben», jedoch unter Beifügung der folgenden Worte: « n a c h dem er gemäss den wesentlichen Bestimmungen der g e g e n w ä r t i g e n Artikel 73 und 74 des Beglements des Gerichtshofes die

103 L -erforderlichen Mitteilungen gemacht und den Beteiligten Gelegenheit geboten hat, angehört zu werden». Die Zusatzklausel gibt den Vereinigten Staaten Gewähr gegen spätere Änderungen der Praxis des Gerichtshofes, soweit sie die für die Gutachten nötigen Mitteilungen an die beteiligten Staaten betrifft; auf diese Weise wird den Einwendungen begegnet, die in Washington gegen die veränderliche Basis des Abkommensentwurfes von 1926 erhoben worden sind. Dieser Entwurf enthielt nämlich einen stillschweigenden Hinweis ·auf die Artikel 73 und 74 des Eeglements des Gerichtshofes, aber da diese Artikel nach dem Ermessen des Gerichts revidiert werden konnten, hatten die Vereinigten Staaten keine Sicherheit, dass für die Zustellung der Gutachten ·diese Ordnung ständig beibehalten werde. Durch die Hinzufügung der erwähnten Worte in Artikel 4 des Protokolls ist dem Verfahren des Gerichtshofs eine unabänderliche Form gegeben worden, wenigstens kann es nur mit Zustimmung sämtlicher am Protokoll beteiligten Parteien, die Vereinigten Staaten von Amerika Inbegriffen, abgeändert werden..

Die stachligste Frage betraf den zweiten Teil des fünften amerikanischen Vorbehalts. Sie bildet den Gegenstand des Artikels 5 des Protokolls. Der diesem Artikel zugrunde liegende allgemeine Grundsatz geht dahin, dass "rorgängig einer Beschlussfassung über ein Gutachten, der Eat oder die Versammlung die Eegierung der Vereinigten Staaten anfragen, ob das Gutachten ihre Interessen berühre. Der Grundsatz ist berechtigt. Da die Vereinigten Staaten weder dem Eat noch der Versammlung angehören, ist ihnen Gelegenheit zu bieten, ihre Auffassung kundzutun, ansonst ihnen im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten des Völkerbundes eine Stellung mindern Eechts zuerkannt würde.

Was geschieht nun, wenn die Eegierung der Vereinigten Staaten in einem Einzelfall finden sollte, dass ihre Interessen auf dem Spiele stehen, und einem Begehren für die Einholung eines Gutachtens abgeneigt ist ? Artikel 5 beantwortet diese Frage, indem er in Absatz 3 bestimmt, dass bei dieser Sachlage «dem Einspruch der Vereinigten Staaten der gleiche Wert beigemessen wird, wie der Stimme, die ein Mitglied des Völkerbundes im Eat oder in der Versammlung abgibt, um sich der Einholung eines Gutachtens zu widersetzen». Die Frage, ob die Einholung des Gutachtens einstimmig oder
mit blosser Mehrheit verlangt werden müsse, wird nicht entschieden, und die Vereinigten Staaten stehen diesbezüglich auf dem gleichen Fusse wie jedes Mitglied des Völkerbundes. Unter der Voraussetzung, dass ein mit blosser Mehrheit gefasster Beschluss zur Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofes genüge, bliebe der Einspruch der Vereinigten Staaten unwirksam, wenn eine Mehrheit sich für die Einleitung des Verfahrens ausspricht ; wenn hingegen entschieden werden sollte, dass ein Gutachten gültig nur durch einen einstimmigen Beschluss des Eats oder der Versammlung nachgesucht werden könne, würde der Widerstand der Vereinigten Staaten jedes Verlangen nach Konsultierung des Gerichtshofes über eine bestimmte Frage unmöglich machen. Die auf dieser Grundlage getroffene Eegelung der Frage erscheint billig, da sie die Gleich-

1032 behandlung der Signatarstaaten des Protokolls vom 16. Dezember 1920 und!

der Vereinigten Staaten gewährleistet.

Wir brauchen uns nicht länger mit dem in Aussicht genommenen Verfahren zu befassen, auf Grund dessen die Haltung der Vereinigten Staaten gegenüber einem Ansuchen um Abgabe eines Gutachtens in Erfahrung gebracht werden soll. Wenn auf Anfrage durch den Bat oder die Versammlung auf einem später noch festzusetzenden Wege (z. B. "durch die Zustellung an die Gesandtschaft der Vereinigten Staaten in Bern) die Begierung in Washington Einspruch gegen das Ansuchen erhebt, findet ein dringlicher Meinungsaustausch zwischen Genf und Washington statt. Wenn die eingeleiteten Unterhandlungen erfolglos bleiben und die Vereinigten Staaten auf ihrem Einspruch bestehen, können letztere von ihrer Bücktrittsbefugnis Gebrauch machen, von der weiter unten noch die Bede sein soll.

Indessen könnte das Ansuchen um Abgabe eines Gutachtens dem Gerichtshof zugehen, bevor die Verhandlungen zwischen dem Bat oder der Versammlung: und den Vereinigten Staaten beendigt sind. Man könnte sich den Fall denken, dass der Bat oder die Versammlung die Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofes in einem Zeitpunkt (z. B. in den letzten Tagen einer Session) verlangen würde, wo das Ergebnis der durch die Vermittlung des Generalsekretärs eingeleiteten Unterhandlungen kaum mehr abgewartet werden könnte. Bei dieser Sachlage wird das Ansuchen ohne weiteres dem Gerichtshof übermittelt, es sei denn --· was auch möglich wäre -- dass der Bat oder die Versammlung es vorläufig zurückbehalten wollten ; auf keinen Fall aber würde das Becht der Vereinigten Staaten, Einspruch zu erheben, geschmälert. Wenn das Ansuchen um Abgabe eines Gutachtens nach dem Haag gerichtet wird, werden nämlich die Vereinigten Staaten in ihrer Eigenschaft als ein zur Prozessführung vor dem Gerichtshof legitimierter Staat von dem Antrag durch den Gerichtsschreiber in Kenntnis gesetzt, in derselben Weise wie alle Völkerbundsstaaten und die in der Anlage' zum Völkerbundsvertrag aufgeführten Staaten.

Für den Fall, dass der erwähnte «Meinungsaustausch nicht unter zufriedenstellenden Umständen stattfinden könnte» und «sofern die Vereinigten Staaten den Gerichtshof darauf aufmerksam machen, dass die Frage, über die ein Gutachten des Gerichtshofes nachgesucht worden
ist » eine ihre Interessen berührendeFrage darstellt, «wird das Verfahren genügend lang unterbrochen, um den Meinungsaustausch zwischen dem Bat oder der Versammlung und den Vereinigten Staaten zu ermöglichen» (Artikel 5, Absatz 2, des neuen Protokollentwurfs).

Wenn nach Ablauf der Frist, während der das Verfahren derart eingestellt ist, eine Verständigung mit den Vereinigten Staaten nicht zu erzielen gewesen ist, können letztere, wenn sie es für notwendig erachten, ihre Beitrittserklärung zum Statut des Gerichtshofes endgültig zurückziehen. Somit sind die nötigen Vorkehren getroffen worden, damit die amerikanische Begierung ohne Einschränkungen und Hindernisse irgendwelcher Art ihren Einspruch geltend machen kann. Das in den beiden ersten Absätzen des Artikels 5 vorgeseheneVerfahren dürfte folglich die Vereinigten Staaten durchaus befriedigen.

1033 Es sei hervorgehoben, dass Artikel 5 des Protokolls nicht mehr wie der entsprechende Artikel des Protokolls von 1926 einen Unterschied macht zwischen den Streitigkeiten, an denen die Vereinigten Staaten beteiligt sind, und denjenigen, an denen sie nicht beteiligt sind, oder den Fragen, die keine Streitfälle sind. Im Jahre 1926 bestand die Auffassung, dass für die Streitigkeiten, an denen die Vereinigten Staaten beteiligt sind, mit Eücksicht auf die Stellungnahme des Gerichtshofes im Streitfall betreffend Ostkarelien, gegen den Willen der Vereinigten Staaten die Einholung eines Gutachtens nicht in Frage kommen könne; diese Streitfälle wurden somit deutlich von andern Streitigkeiten oder Fragen unterschieden, für welche gegebenenfalls ein Gutachten ungeachtet des Widerstandes der Vereinigten Staaten abgegeben werden konnte. Im Juristenkomitee war die Beibehaltung dieser Unterscheidung verlangt worden, denn, wurde angeführt, wenn die Vereinigten Staaten an einem Streitfall beteiligt sind, den sie der Begutachtung nicht unterbreiten wollen, so ist der Internationale Gerichtshof nach seiner eigenen Eechtsprechung unzuständig, und dann kann auch nicht die Eede davon sein, dem Veto der Vereinigten Staaten «dieselbe Bedeutung beizumessen wie einer gegnerischen Stimme eines dem Eat oder der Versammlung angehörigen Staates.» Das Komitee hielt indessen, übrigens mit Eecht, die Unterscheidung nicht aufrecht, denn die Eechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie in der Angelegenheit betreffend Ostkarelien niedergelegt ist, ist nicht unabänderlich. Sie könnte leicht den Gegenstand einer Diskussion bilden, und es kann nicht als durchaus sicher gelten, dass sie nicht eines Tages aufgegeben werde, namentlich mit Eücksicht auf Erwägungen, die sich aus der Auslegung der Artikel 11 und 17 des Völkerbundsvertrages ergeben könnten. Macht man. zwischen den beiden erwähnten Kategorien von Streitigkeiten keinen Unterschied, so beugt das gegenwärtige Protokoll von vornherein dieser Möglichkeit vor. Es bindet den Gerichtshof nicht hinsichtlich seiner künftigen Eechtsprechung; es kann allgemeine Anwendung finden und, in irgendeinem Falle, können die Vereinigten Staaten ihren Beitritt zum Statut des Gerichtshofes rückgängig machen, wenn der Gerichtshof gegen ihren Willen ein Gutachten über eine Streitigkeit abgibt, an der
sie beteiligt sind oder beteiligt zu sein erklären. In diesem Sinne ist die durch den Artikel 5 getroffene Eegelung und dessen Tragweite zu verstehen.

Die Abfassung dieses Artikels ist hingegen nicht sehr glücklich. Dies hat unser Vertreter an der diplomatischen Konferenz, die sich mit dem Protokoll befasst hat, hervorgehoben; aber aus Gründen, auf die wir bereits hingewiesen haben, glaubte die Konferenz auf eine neue Diskussion des durch das Juristenkomitee im Einverständnis mit dem offiziösen Vertreter der Vereinigten Staaten, Herrn Eoot, ausgearbeiteten Textes nicht eintreten zu sollen. Die Formulierung im Anfang des Artikels 5: «Als Gewähr dafür, dass der Gerichtshof keinem Ansuchen um die Abgabe eines Gutachtens ohne Einwilligung der Vereinigten Staaten stattgebe...» ist besonders ungenau, da sie, wörtlich genommen, die Auffassung unterstützen könnte,

1034

dass ein Gutachten, nicht ohne die Einwilligung der Begierung der Vereinigten Staaten erstattet werden dürfe1). Doch wollte man nicht diesen Gedanken .zum Ausdruck bringen; vielmehr sollte ausgesprochen werden: dass der Gerichtshof einem Gutachten nicht Folge gibt ohne vorherige Konsultierung der Vereinigten Staaten. Es handelt sich nicht um ihre Einwilligung, da der Bat oder die Versammlung gegebenenfalls von einer solchen .Einwilligung absehen können2). Es besteht übrigens ein offenbarer Widerspruch zwischen dem Passus am Anfang des ersten Absatzes dieses Artikels 5 und dem dritten Absatz, der ausführt, dass «wenn es sich darum handelt, vom Gerichtshof ein Gutachten in einem Fall einzuverlangen, der unter die Bestimmungen der vorangehenden A b s ä t z e fällt», der Einspruch der Vereinigten Staaten keine grössere noch geringere Tragweite haben soll -als der von einem Mitglied des Völkerbundes ausgehende Einspruch. Wenn das Gutachten mit einer Mehrheit nachgesucht werden kann, kann der Gerichtshof allenfalls ohne Einwilligung der Vereinigten Staaten Folge leisten. Diesen bloss dem Buchstaben nach vorliegenden Widersprüchen darf übrigens nicht zu grosse Bedeutung beigemessen werden. Die allgemeine Tragweite des Artikels 5 ist genügend klar, um nicht zu Zweideutigkeiten Anlass geben zu können; er lässt den fünften amerikanischen Vorbehalt in dem Sinne, wie er aufgestellt worden ist, nicht zu; er gestattet hingegen, dass die Vereinigten Staaten zwar ohne Sonderrechte, aber unter denselben Bedingungen wie die andern Staaten an der vom Völkerbund eingesetzten Gerichtsbarkeit teilnehmen können.

Der Protokollentwurf von 1926 hat in Artikel 7 vorgesehen, dass «die Vereinigten Staaten jederzeit dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Kenntnis bringen können, dass sie ihren Beitritt zum Protokoll vom 16. Dezember 1920 rückgängig machen». Diese Eücktrittsbefugnis wurde wörtlich im neuen Protokoll beibehalten (Artikel 8). Sie ist, wenigstens theoretisch, unbeschränkt; wie es scheint, kann der Berechtigte davon nach seinem Ermessen Gebrauch machen; faktisch enthielt das Protokoll von 1926 diesbezüglich nicht die mindeste Beschränkung.

Nach dem gegenwärtigen Protokoll scheint das den Vereinigten Staaten zuerkannte Kündigungsrecht nicht derart absolut zu sein. Der letzte Absatz des Artikels 5 schreibt nämlich
vor, dass «wenn es sich nach dem in den Absätzen l und 2 dieses Artikels vorgesehenen Meinungsaustausch erweist, dass keine Einigung zu erzielen ist, und dass die Vereinigten Staaten auf ihren Einspruch nicht verzichten wollen, das in Artikel 8 vorgesehene Bücktrittsrecht in normaler Weise ausgeübt werde, ohne dass der Eücktritt als eine unfreundliche Handlung aufgefasst werden darf oder als eine Weigerung J ) Das wäre nur richtig, wenn das Begehren um Erstattung eines Gutachtens vom Rat oder der Versammlung einstimmig aufgestellt werden müsste.

2 ) Unter der Voraussetzung natürlich, dass der Grundsatz der Einstimmigkeit auf die Abstimmung über das Ansuchen um Einholung eines Gutachtens nicht Anwendung finde.

1035 zur Mitarbeit für den allgemeinen Frieden und das allgemeine gute Einvernehmen». Aus dieser Bestimmung könnte geschlossen werden, dass, wenn die Vereinigten Staaten das Kücktrittsrecht aus andern Gründen als den im letzten Absatz des Artikels 5 genannten ausüben, die Kündigung des Protokolls vom 16. Dezember 1920 in Hinsicht auf Artikel 8 rechtmässig erfolge, jedoch a n o r m a l e r w e i s e in Hinsicht auf Artikel 5, Schlussabsatz. Es handelt sich offenbar um einen Widerspruch oder eine juristische Spitzfindigkeit, die zu erörtern müssig wäre. Es scheint indessen zweifelhaft, dass es je in der Absicht der Vereinigten Staaten liegen werde, unter andern Voraussetzungen, als den im letzten Absatz des Artikels 5 vorgesehenen zur Kündigung zu schreiten.

Dies wollte man wahrscheinlich zum Ausdruck bringen; in diesem Falle wird die Kündigungsklausel des Artikels 8 kaum anders als im Zusammenhang mit dem letzten Absatz des Artikels 5 interpretiert werden können. Diese «Konstruktion» befriedigt vielleicht nicht ganz, aber, da im Jahre 1926 vierundzwanzig Staaten, darunter die Schweiz, dem Bücktrittsrecht ohne irgendwelche Einschränkung zugestimmt haben, wird niemand behaupten können, dass der neue Entwurf in einem Sinne ausgelegt werden könne, der in gewissem Umfang das den Vereinigten Staaten zugestandene Kündigungsrecht einschränke.

Die den Vereinigten Staaten mit oder ohne Einschränkung belassene Befugnis, jederzeit ihren Beitritt zum Statut des Gerichtshofes rückgängig zu machen, hätte sie, wie oben bemerkt wurde, in eine ausgesprochen bevorzugte Stellung gegenüber den Mitgliedern des Völkerbundes versetzt, die ihrerseits, solange sie Mitglieder des Bundes bleiben, schwerlich aus der Haager Gerichtsorganisation ausscheiden können. Zur Schaffung eines Ausgleichs wurde vereinbart, im Sinne der Konferenz von 1926, auch den andern Signatarstaaten die Befugnis einzuräumen, ihrerseits ihre Annahme der von den Vereinigten Staaten für den Beitritt zum Protokoll vom 16. Dezember 1920 verlangten Sonderbedingungen rückgängig zu machen (Artikel 8, Absatz 3, des neuen Protokolls). Die Konferenz von 1926 hatte es, wie erinnerlich, als zu weitgehend erachtet, dass ein einziger Staat aus eigenem Ermessen den Eücktritt der Vereinigten Staaten herbeiführen könne; sie war der Ansicht, dass der Ausübung des
Kündigungsrechts ein Kollektivbeschluss zugrunde zu liegen habe, der mit einer genügend starken Mehrheit -- einer Zweidrittelmehrheit -- zustande gekommen sein müsse, um die Beibehaltung des bisherigen Eegimes ernstlich in Frage stellen zu können. Damit wird zum vornherein jede Willkür ausgeschlossen. Die bezügliche Klausel des Protokollentwurfs von 1926 wurde ohne weiteres in das Protokoll von 1929 übernommen.

Der Beitritt der Vereinigten Staaten zum Statut des Gerichtshofs unter den im Protokoll vorgesehenen Bedingungen scheint sämtliche Stimmen der Signatarstaaten des Protokolls von 1920 auf sich vereinigen zu können. Er bedeutet in der Tat keine Bevorzugung, die mit einer vernünftigen Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit der Staaten nicht im Einklang stände. Die Vereinigten Staaten werden nach dem Haag kommen, ausgerüstet mit den

1036 merklich gleichen Eechten wie die ständig im Völkerbundsrat vertretenen Grossmächte. Eine auf dieser Grundlage getroffene Verständigung schont die.

Würde des Völkerbundes und wird ohne Zweifel von der öffentlichen 'Weltmeinung gutgeheissen werden.

Man darf sich darum vorbehaltlos zum Abschlags des Protokolls vom 14. September 1929 beglückwünschen, in der Hoffnung, dass es bald von sämtlichen beteiligten Staaten ratifiziert werden möge. Die von den Vereinigten Staaten dem Völkerbund auf dem Gebiete der Gerichtsbarkeit zu leistende Mitarbeit wird bestimmt von grösstem Nutzen sein. Es ist von hoher Wichtigkeit, dass die ^Rechtsprechung des internationalen Gerichtshofes universell anerkannt werde. Der offizielle Beitritt einer Grossmacht wie der Vereinigten Staaten zu den Grundsätzen und Methoden des Gerichtshofes wird sicherlich zur Erweiterung der Grundlagen der gerichtlichen oder schiedsrichterlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten beitragen und damit die Friedensbestrebungen unseres Zeitalters stärken. Die Vereinigten Staaten fördern somit den Frieden durch ihre Annäherung an den Haager Gerichtshof und der Völkerbund tut desgleichen, indem er diese Annäherung nach Möglichkeit unterstützt.

Der Berichterstatter des Juristenkomitees, Sir Gecil Hurst, schloss seinen Bericht mit einem ähnlichen Gedanken ab, indem er ausführte, dass, wenn das Protokoll in Kraft sei, «dies für die Verwirklichung eines erneuten Fortschrittes vom Standpunkt der Herrschaft des Eechts unter den Nationen gehalten werden dürfe, der die Gefahr einer Lösung ihrer Streitigkeiten auf gewaltsamem Wege vermindere». An diesem Fortschritt kann die Schweiz nur rückhaltlos mitwirken; darum sind wir überzeugt, dass Sie ohne Zögern dem Protokoll vom 14. September 1929 ihre Zustimmung geben werden.

Gemäss Ziffer I, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 5. März 1920, betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund, der vom Volk und den Ständen am 16. Mai 1920 angenommen wurde, sind die Bestimmungen der Bundesverfassung betreffend den Erlass von Bundesgesetzen anwendbar auf die Eatifikation der Abänderungen des Völkerbundsvertrages und auf die Genehmigung von Abkommen jeder Art, welche mit dem Völkerbund im Zusammenhang stehen. Das Unterzeichnungsprotokoll des Statuts des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1920 wurde als im
Zusammenhang mit dem Völkerbund stehend erachtet; somit muss das Protokoll betreffend den Beitritt der Vereinigten Staaten zum Statut des Gerichtshofes auf dieselbe Weise behandelt werden. Das Protokoll vom 14. September 1929 ist nämlich juristisch eine Ergänzung zum Protokoll vom 16. Dezember 1920; sein Artikel 6 sieht übrigens ausdrücklich vor, dass dessen Bestimmungen «dieselbe Kraft und denselben Wert wie die Bestimmungen des Statuts des Gerichtshofes haben und dass jede spätere Unterzeichnung des Protokolls vom 16. Dezember 1920 als eine Annahme der Bestimmungen dieses Protokolls gelten». Unter diesen Umständen ist der anliegende Entwurf eines Bundesbeschlusses, um dessen Annahme wir hiermit nachsuchen, gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesver-

1037

fassung und laut Bundesgesetz vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmungen über die Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. Dezember 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

1038 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Protokolls vom 14. September 1929 über den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zum Unterzeichnungsprotokoll des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1929, beschliesst : Art. 1.

Das Protokoll vom 14. September 1929 betreffend den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zum Unterzeichnungsprotokoll des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs wird genehmigt.

Art. 2.

Dieser Bundesbeschluss unterliegt gemäss dem Bundesbeschluss vom 5. März 1920 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund den Bestimmungen des Artikels 89, Absatz 2, der Bundesverfassung über den Erlass von Bundesgesetzen.

Art. 3.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

103£

Protokoll betreffend den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zum Unterzeichnungsprotokoll des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes.

Die Signatarstaaten des Unterzeichnungsprotokolls des Statuts des; Ständigen Internationalen Gerichtshofes vom 16. Dezember 1920 und die-Vereinigten Staaten von Amerika, durch die in gehöriger Form ermächtigten Unterzeichneten vertreten, sind hinsichtlich des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum genannten Protokoll unter den fünf Vorbehalten,, die von den Vereinigten Staaten in der am 27. Januar 1926 vom Senat angenommenen Entschliessung aufgestellt worden sind, über folgende Bestimmungen übereingekommen: Artikel 1.

Die Signatarstaaten des genannten Protokolls nehmen unter den in den folgenden Artikeln näher bezeichneten Voraussetzungen die Sonderbedingungen an, von denen die Vereinigten Staaten ihren Beitritt zum genannten Protokolle abhängig machen und die in den fünf oben erwähnten Vorbehalten aufgeführt' werden.

Artikel 2.

Den Vereinigten Staaten wird das Hecht eingeräumt, durch Delegierte,, die sie zu diesem Zwecke bezeichnen werden, gleichberechtigt mit den Signatarstaaten, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Völkerbundes im Bat oder in der Versammlung vertreten sind, an allen Verhandlungen des Bates oder der Versammlung teilzunehmen, welche die im Statut vorgesehenen Wahlen von Bichtern oder Ersatzrichtern des Ständigen Internationalen Gerichtshofes, betreffen. Ihre Stimme wird bei der Ermittlung der im Statute verlangten absoluten Mehrheit mitgerechnet.

Artikel 3.

Ohne Einwilligung sämtlicher Vertragsstaaten kann keine Abänderungdes Statuts des Gerichtshofes vorgenommen werden.

Artikel 4.

Der Gerichtshof wird seine Gutachten in öffentlicher Sitzung abgeben,, nachdem er gemäss den wesentlichen Bestimmungen der gegenwärtigen Artikel 73 und 74 des Beglements des Gerichtshofes die erforderlichen Mitteilungen gemacht und den Beteiligten Gelegenheit geboten hat, angehört zu.

werden.

1040 Artikel 5.

Als Gewähr dafür, dass der Gerichtshof keinem Ansuchen um Abgabe eines Gutachtens über, eine Frage oder eine Streitigkeit, an der die Vereinigten Staaten ein Interesse haben oder zu haben erklären, ohne Einwilligung der Vereinigten Staaten stattgebe, wird der Generalsekretär die Vereinigten Staaten auf dem von ihnen zu diesem Zwecke bezeichneten Wege von jedem an den Eat oder die Versammlung des Völkerbundes gerichteten Antrag auf Einholung eines Gutachtens beim Gerichtshofe benachrichtigen; alsdann soll, falls es für wünschenswert erachtet wird, so schnell als möglich zwischen dem Bat oder der Versammlung des Völkerbundes und den Vereinigten Staaten ein Meinungsaustausch über die Frage erfolgen, ob die Interessen der Vereinigten Staaten berührt sind.

Wenn ein Ansuchen um Abgabe eines Gutachtens beim Gerichtshofe einläuft, so benachrichtigt der Gerichtsschreiber die Vereinigten Staaten gleichzeitig mit den übrigen im gegenwärtigen Artikel 73 des Eeglements des Gerichtshofes erwähnten Staaten und gibt eine angemessene, vom Präsidenten festzusetzende Frist an für die Einreichung eines schriftlichen Exposés zum Ansuchen durch die Vereinigten Staaten. Konnte aus irgendwelchen Gründen der Meinungsaustausch über dieses Ansuchen nicht unter zufriedenstellenden Umständen stattfinden und benachrichtigen die Vereinigten Staaten den Gerichtshof, dass die Frage, über die sein Gutachten verlangt wird, eine solche ist, die die Interessen der Vereinigten Staaten berührt, so wird das Verfahren genügend lange unterbrochen, um diesen Meinungsaustausch zwischen dem Eat oder der Versammlung und den Vereinigten Staaten zu ermöglichen.

Handelt es sich darum, vom Gerichtshof ein Gutachten in einem Fall einzuverlangen, der unter die Bestimmungen der vorangehenden Absätze fällt, so wird dem Einspruch der Vereinigten Staaten der gleiche Wert beigemessen wie der Stimme, die ein Mitglied des Völkerbundes im Eat oder in der Versammlung abgibt, um sich der Einholung eines Gutachtens zu widersetzen.

Erweist es sich nach dem in den Absätzen l und 2 dieses Artikels vorgesehenen Meinungsaustausch, dass keine Einigung zu erzielen ist und dass die Vereinigten Staaten auf ihren Einspruch nicht verzichten wollen, so kann das im Artikel 8 vorgesehene Eücktrittsrecht in normaler Weise ausgeübt werden, ohne dass der
Bücktritt als eine unfreundliche Handlung aufgefasst werden darf oder als eine Weigerung zur Mitarbeit für den allgemeinen Frieden und das allgemeine gute Einvernehmen.

Artikel 6.

Unter Vorbehalt des Artikels 8 werden die Bestimmungen dieses Protokolls dieselbe Kraft und denselben Wert haben wie die Bestimmungen des Statuts des Gerichtshofes, und jede spätere Unterzeichnung des Protokolls vom 16. Dezember 1920 wird gleichzeitig als Annahme der Bestimmungen des vorliegenden Protokolls gelten.

1041 Artikel 7.

Dieses Protokoll soll ratifiziert werden. Jeder Staat wird seine Batifikationsurkunden dem Generalsekretär des Völkerbundes zustellen, der die übrigen Signatarstaaten davon unterrichten wird. Die Katifikationsurkunden werden im Archiv des Völkerbundssekretariats hinterlegt werden.

Dieses Protokoll wird in Kraft treten, sobald alle Staaten, die das Protokoll vom 16. Dezember 1920 ratifiziert haben, sowie die Vereinigten Staaten ihre Eatifikationsurkunden hinterlegt haben.

Artikel 8.

Die Vereinigten Staaten können dem Generalsekretär des Völkerbundes jederzeit anzeigen, dass sie ihren Beitritt zum Protokolle vom 16. Dezember 1920 rückgängig machen; der Generalsekretär wird unverzüglich allen andern Signatarstaaten des Protokolles von dieser Anzeige Kenntnis geben.

In diesem Falle wird das vorliegende Protokoll als nicht mehr in Kraft befindlich angesehen werden, sobald die Anzeige der Vereinigten Staaten beim Generalsekretär eingelaufen ist.

Jeder der andern vertragschliessenden Staaten kann seinerseits dem Generalsekretär des Völkerbundes jederzeit anzeigen, dass er seine Zustimmung zu den Sonderbedingungen, von denen die Vereinigten Staaten ihren Beitritt zum Protokolle vom 16. Dezember 1920 abhängig machen, zurückzuziehen wünsche. Der Generalsekretär wird von dieser Anzeige unverzüglich allen Signatarstaaten des vorliegenden Protokolls Kenntnis geben. Das vorliegende Protokoll wird als nicht mehr in Kraft befindlich angesehen werden, sobald innerhalb einer Frist von nicht mehr als einem Jahr vom Empfange der obenerwähnten Anzeige an mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten ausser den Vereinigten Staaten dem Generalsekretär des Völkerbundes anzeigen, dass sie ihre obenerwähnte Annahme rückgängig machen.

Geschehen in Genf, am vierzehnten Tage des Monats September eintausendneunhundertneunundzwanzig, in einfacher Urschrift, deren französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sein soll.

Südafrikanische Union: Eric H. Louw Deutschland: _, ,, Australien: W. Harrison Moore Österreich : Dr. Markus Leitmaier Belgien* Henri Eolin Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. III.

Bolivien: A. Cortadellas ,, ...

Brasilien: M. de Pimentel Brandao Grossbritannien und Nordirland sowie alle Teile des Britischen Eeiches, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind: Arthur Henderson 73

1042 Bulgarien: Vladimir Molloff

Ungarn: Ladislas Gajzago

Kanada: E. Dandurand

Indien: Md. Habibullah

Chile: Luis V. de Porto-Seguro

Freistaat Irland: John A. Costello

China: Chao-Chu Wu Kolumbien: Francisco José Urrutia Kuba: G. de Blanck Dänemark:

Georg Cohn Dominikanische Republik: M. L. Vasquez G.

Spanien: G. Botella.

Estland:

A. Schmidt Finnland: A. S. Yrjö-Koskinen Frankreich:

Henri Promageot

Italien: Vittorio Scialoja Japan: Isaburo Yoshida Lettland: Charles Duzmaus Liberia: A. Sottile Luxemburg: Bech Nikaragua: Francisco Torres F.

Norwegen: Arnold Eaestad Neuseeland: C. J. Parr Panama : J. D. Arosemena Paraguay :

K. V. Caballero de Bedoya

Griechenland : Politis

Niederlande : van Eysinga

Guatemala: P. Mora

Peru: Mär. H. Cornejo

Haiti:

Persien :

Luc Dominique

P. P. Kitabgi

1043 Polen: M. Bostworowski S. Kundstein Portugal: Prof. Doutor J. Lobo D'Avila Lima Rumänien : Antoniade Salvador: J. Gustavo Guerrero Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: I. Choumenkovitch

Siam: Varnvaidya Schweden: E. Marks von Wurtemberg Schweiz: Motta Tschechoslowakei : Zd. Fierlinger ' Uruguay: A. Guani Venezuela: C. Zumeta.

-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zum Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs.

(Vom 20. Dezember 1929.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1929

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

2535

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1929

Date Data Seite

1024-1043

Page Pagina Ref. No

10 030 912

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.