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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schwei/erkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1930 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1929 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20, Dezember nächsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt 5 ebenso werden Probearbeiten zurückgewiesen, die nach dem 20. Januar 1930 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

Die Anmeldung muss vom Heimatschein oder einem andern amtlichen Ausweis begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist.

Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 6., spätestens aber am 20. Januar 1930, im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember

211 1917 können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen -werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , Oktober 1929.

(3...)

Eidg. Departement des Innern.

Erlöschen der Auswanderungsagentur A. A. L. Ravessoud in Genf.

Das am 23. November 1920 Herrn Alex. Aug. L. Ravessoud in Genf erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur ist am 1. Mai 1929 erloschen, und es hat gleichzeitig die Agentur zu existieren aufgehört.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die von der Agentur A. A. L. Ravessoud in Genf deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 2. Mai 1930 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den I.Mai 1929.

(2..)

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Wachtrag1 zum. "Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Genf.

Ermächtigung.

1. Caisse de prêts sur gages du canton de Genève.

B e r n , den S.November 1929.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, m, 494 ff.

212

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende September . . .

Oktober Januar bis Ende Oktober . . . .

1929

1928

Zu-oder Abnahme

3358 576 3934

3416 660 4076

-- 58 --84 --142

B e r n , den 9. November 1929, Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibimgen, sowie Anzeigen Verschollenheitsruf.

Es ergeht hiermit an : 1. Johann Georg Stampili, Sohn des Urs Hieronimus und der Maria Elisabeth geb. Oegerli, geboren 1. Dezember 1847, von Subingen, 2. Elisabeth Stampfli geb. Kaufmann, Tochter des Viktor und der Anna Maria geb. Frey, Ehefrau des Johann Georg, geboren 3. Juni 1845, von Subingen und Derendingen, 3. Elisa Stampfli, Tochter des Johann Georg und der Elisabeth geb.

Kaufmann, geboren 23. März 1872, von Subingen, 4. Urs Viktor Stampfli, Sohn von l und 2, geboren 27. September 1875, von Subingen, 5. Josefina Stampfli, Tochter von l und 2, geboren 18. August 1876, von Subingen, 6. Hedwig Stampfli, Tochter von l und 2, geboren 8. November 1878, von Subingen, alle unbekannt abwesend, welche in den Jahren 1870 und 1880 nach Amerika ausgewandert sind und von denen seither keine Nachrichten mehr eingelangt sind, die Aufforderung, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über sie die Verschollenheit erklärt wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über die Vermissten Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 1. Mai 1929.

(2..)

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

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1929

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46

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13.11.1929

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210-212

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