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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Anschluss des Personals der Schweizerischen Verrechnungsstelle an die Eidgenössische Versicherungskasse (Vom 28. Januar 1951)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Beschluss vom 2. Oktober 1934 gründete der Bundesrat die Schweizerische Verrechnungsstelle gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande. Die Verrechnungsstelle ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Ihr liegt die Durchführung des Verrechnungsverkehrs mit dem Auslande ob. Die Geschäftsführung geht auf Rechnung des Bundes. Werden von der Verrechnungsstelle Bundesmittel beansprucht, so sind die entsprechenden Kredite vom Bundesrat bei der Bundesversammlung anzubegehren. In diesem Sinne haben wir die Ehre, Ihnen nachstehend über die Frage der Personalversicherung bei der Verrechnungsstelle zu berichten und Antrag zu stellen.

1. Die bisherige Entwickung Am 1. März 1937 erliess die Verrechnungsstelle erstmals Bestimmungen über die Schaffung einer Fürsorgekasse für ihr definitiv angestelltes Personal, welche am 10. Oktober 1946 ergänzt und vervollständigt wurden. Danach zahlt der Angestellte 5 % und die Verrechnungsstelle 7 % des Grundgehaltes in die Fürsorgekasse ein. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses wegen unverschuldeter Entlassung oder Tod wird das gesamte Guthaben ausbezahlt. Bei freiwilligem Austritt erhält der Austretende nach mehr als dreijähriger Dienstzeit ebenfalls das volle Kapital ausbezahlt, bei früherem Austritt dagegen von den Arbeitgeberbeiträgen nur einen Teil. Damit ist die Personalfürsorge bei der Verrechnungsstelle ungefähr gleich geordnet wie beim Bund für sein Aushilfs* personal.

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Das Rechnungswesen der Fürsorgekasse bildet einen Bestandteil der Rechnungen der Verrechnungsstelle. Auf Ende des Jahres 1950 betrug das Vermögen der Fürsorgekasse 3 911 000 Franken.

Je länger die Verrechnungsstelle in Tätigkeit war, um so deutlicher zeigte sich die Notwendigkeit, für die definitiv Angestellten eine Alters- und Hinterlassenenfürsorge auf Versicherungsbasis einzurichten, um die Erhaltung eines qualifizierten Angestelltenbestandes sicherzustellen. Die Verrechnungsstelle prüfte seit Anfang der vierziger Jahre die Frage des Ausbaues ihrer Fürsorgeeinrichtung. Nachdem sich die Schaffung einer eigenen Kasse zunächst als unmöglich erwiesen hatte, weil damals die Mittel zur Äufnung- des Deckungskapitals fehlten, wurde die Lösung durch Abschluss einer Gruppenversicherung ins Auge gefasst.- Die Verhandlungen mit verschiedenen Lebensversicherungsgesellschaften führten jedoch zu keinem Ergebnis. Da sich mittlerweile die finanzielle Situation der Verrechnungsstelle verbessert und die Betriebsreserven eine gewisse Höhe erreicht hatten, wurde im Jahre 1947 ein Gutachten über die Errichtung einer eigenen Pensionskasse eingeholt. Gestützt auf diese Untersuchungen arbeitete die Verrechnungsstelle in der Folge ein Projekt für eine autonome Pensionskasse aus. Sie unterbreitete dieses dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement anfangs Mai 1950 mit dem Begehren, dieser Pensionskasse einen Betrag von 4 Millionen Franken zur Ergänzung des erforderlichen Deckungskapitals zur Verfügung zu stellen.

Das Finanz- und Zolldepartement, welches vom Volkswirtschaftsdepartement zum Mitbericht in dieser Frage eingeladen wurde, erklärte, bevor man an die Schaffung einer eigenen Pensionskasse für die Verrechnungsstelle herantrete, sei abzuklären, ob nicht der Anschluss dieses Personals an die Eidgenössische Versicherungskasse in Frage komme. Die Eidgenössische Finanzverwaltung erstattete daraufhin einen einlässlichen Bericht, in welchem sie sich sowohl aus administrativen als auch aus finanziellen Erwägungen für den Anschluss des Personals der Verrechnungsstelle an die Eidgenössische Versicherungskasse aussprach. Mit Eingabe vom 4. November an das Volkswirtschaftsdepartement erklärte sich die Verrechnungsstelle mit dieser Lösung der Versicherungsfrage einverstanden und stellte den Antrag auf Aufnahme ihrer Angestellten in die Eidgenössische Versicherungskasse.

2. Voraussetzungen und Bedingungen für den Anschluss an die Eidgenössische Versicherungskasse Die Notwendigkeit einer Pensionsversicherung für das ständige Personal der Verrechnungsstelle ist wohl unbestritten. Es darf auch angenommen werden, dass mit dieser Versicherung ein allfälliger Abbau des Personals bei der Verrechnungsstelle nicht etwa erschwert, sondern vielmehr erleichtert wird.. Ältere langjährige Angestellte lediglich mit den bescheidenen, in der Fürsorgekasse angesammelten Kapitalien zu entlassen, ist jedenfalls schwieriger als das Dienstverhältnis unter Wahrung von Ansprüchen gegenüber einer Personalversicherung

293 aufzulösen, die Leistungen gewährt, welche immerhin für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen.

Das Personal der Verrechnungsstelle kann vom Bundesrat gestützt auf Artikel 2, Absatz 2, der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse in diese Kasse aufgenommen werden. Dieser Absatz lautet: Das Personal öffentlich-rechtlicher Einrichtungen des Bundes und von Organisationen, die durch den Bund oder auf seine Veranlassung gegründet worden sind, wird in die Kasse aufgenommen, soweit der Bundesrat die Aufnahme verfügt.

Gestützt auf diese Bestimmung der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse wurde bereits im Jahre 1948 das gesamte Personal der Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung in die Eidgenössische Versicherungskasse aufgenommen, und auf 1. Januar 1951 werden aeben dem Personal der Verrechnungsstelle auch noch jenes der Eidgenössischen Darlehenskasse und jenes der Schweizerischen Soldatenfürsorge der Eidgenössischen Versicherungskasse angeschlossen. Es handelt sich dabei durchwegs um Einrichtungen, die zwar eigene Eechtspersönlichkeit besitzen, aber Bundesaufgaben erfüllen. Heute besteht jedenfalls keine zwingende Notwendigkeit mehr, bei derartigen Verwaltungen oder Betrieben eigene Personalfürsorgeeinrichtungen mit ihrem ganzen Verwaltungsapparat ins Leben zu rufen, wie dies seinerzeit z. B. für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und für die Nationalbank geschah.

Wir betrachten deshalb den Anschluss des Personals der Verrechnungsstelle an die Eidgenössische Versicherungskasse als die naheliegendste Lösung der Versicherungsfrage für dieses Personal. Könnte dieser Anschluss ausschliesslich mit Mitteln der Verrechnungsstelle vollzogen werden, so könnten wir die Aufnahme von uns aus verfügen.

Die Versicherungsbedingungen richten sich für das Personal der Verrechnungsstelle nach den statutarischen Vorschriften der Eidgenössischen Versicherungskasse. Danach haben die Angestellten, die voraussichtlich dauernd beschäftigt werden, je nach ihrem Gesundheitszustand der Kasse als Versicherte oder als Einleger beizutreten, während die vorübergehend beschäftigten Angestellten als Mitglieder der Hilfskasse für das Aushilfspersonal aufzunehmen sind. Bei der Verrechnungsstelle waren am 1. Januar 1951 beschäftigt: 6 Direktoren 666 definitiv Angestellte 15 Aushilfsangestellte
687 Arbeitskräfte im ganzen Davon gehören 8 Direktoren der Pensionskasse der Schweizerischen Nationalbank an und können deshalb vom Beitritt zur Eidgenössischen Versicherungskasse nach Artikel 2, Absatz 8, lit. e, der Statuten ausgenommen werden. Die Aushilfsangestellten werden der Hilfskasse für das Aushilfspersonal angeschlossen. Bei den definitiv Angestellten bleibt noch endgültig abzuklären, wer von ihnen nicht als voraussichtlich dauernd beschäftigt zu gelten hat.

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. I.

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294 Die Verrechnungsstelle hatte im Sommer 1949 über 800 Angestellte. Durch die Einführung des freien Zahlungsverkehrs mit Belgien, den Übergang zum dezentralisierten Zahlungsverkehr mit Italien usw. war es in Verbindung mit den ständigen Bationalisierungsbemühungen möglich, bis anfangs 1951 über 100 Arbeitskräfte abzubauen. Heute ist der Personalbestand so knapp, däss er nicht weiter reduziert werden kann, wenn die Aufgaben der Verrechnungsstelle die gleichen bleiben. Es sei besonders darauf hingewiesen, dass der Beitritt zur Europäischen Zahlungsunion bisher keine Einschränkung der Kontrollen im Zahlungsverkehr gestattete, sondern vielmehr sogar zusätzliche Aufgaben, wie z. B. die Überwachung des Kapitalverkehrs, mit sich brachte, so dass er zu keiner Personaleinsparung führte.

Die Zahl von 666 definitiven Angestellten bildet jedenfalls die obere Grenze derjenigen Arbeitskräfte, die für die Aufnahme als Versicherte oder Einleger in Frage kommen. Der Sicherheit halber wurde bei den Berechnungen für die Versicherung von dieser obern Grenzzahl ausgegangen, d. h. angenommen, alle diese Angestellten seien versicherungsfähig.

Nachdem dem Personal der Verrechnungsstelle schon vor Jahresfrist die baldige Verwirklichung einer eigentlichen Versicherung in Aussicht gestellt wurde, möchten wir den Anschluss dieses Personals an die Eidgenössische Versicherungskasse rückwirkend auf 1. Januar 1951 in Aussicht nehmen. Dem in diesem Zeitpunkt vorhandenen Personal soll die bei der Verrechnungsstelle in definitivem Anstellungsverhältnis verbrachte Dienstzeit ohne Nachzahlung angerechnet werden. Die seit dem I.März 1987 eingetretenen Angestellten haben für die ganze Zeit ihre Beiträge an die, Eürsorgekasse bezahlt, und die schon früher eingetretenen ca. 100 Angestellten sollen nicht durch Nachzahlungen dafür bestraft werden, dass der Arbeitgeber diese Versicherung nicht früher ins Leben rief.

Den auf 1. Januar 1951 zu versichernden Leuten, die seinerzeit im Alter von über 30 Jahren in die Verrechnungsstelle eintraten, wird in Abweichung von der allgemeinen, statutarischen Vorschrift freigestellt, aber nicht vorgeschrieben, sich auf das 30. Altersjahr zurück einzukaufen. Der Einkauf für diese zusätzliche Versicherungszeit geht nach den geltenden Bestimmungen der Eidgenössischen Versicherungskasse zum weitaus
überwiegenden Teil zu Lasten der Versicherten selbst. Denjenigen, die über 50 Jahre alt und mindestens seit 10 Jahren bei der Verrechnungsstelle angestellt sind, wird ausserdem die Möglichkeit gegeben, sich durch Nachzahlung der Beiträge samt Zinsen bis zum 1. Januar 1932 zurück Einlegerzeit einzukaufen, womit sie dann nach Artikel 42 der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse als Versicherte aufgenommen werden können.

3, Der finanzielle Aufwand Bei den folgenden Ausführungen gehen wir von der Summe der Grundgehälter aus, welche die 666 definitiv Angestellten am 1. Januar 1951 bezogen.

Sie beläuft sich auf 6,8 Millionen Franken pro Jahr. Angenommen, diese Ge-

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haltsuinme bliebe unverändert, so werden von den Angestellten und von der Verrechnungsstelle wiederkehrende Jahresbeiträge von je rund 390 000 Franken, insgesamt also 780 000 Pranken an die Eidgenössische Versieherungskasse abzuführen sein. Würde die Fürsorgekasse der Verrechnungsstelle nach bisheriger Ordnung weiter gespiesen, so hätte im Jahre 1951 das Personal rund 340000 Franken und die Verrechnungsstelle 480000 Franken zu bezahlen.

Neben diesen laufenden Beträgen wird die Verrechnungsstelle der Versicherungskasse jährlich einen Anteil für die Versicherung von Verdiensterhöhungen sowie für die zehnproüentigen Zulagen an neue Beniner zu bezahlen haben. Diese Anteile werden nach Artikel 3 und Artikel 8 der Verfügung vom 29. September 1950 zu den Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse auf Grund der versicherten Gehaltssumine bestimmt. Sie werden jährlich fürdie Verrechnungsstelle einen Betrag in der Grössenordnung von 100 000 Franken ausmachen.

Schliesslich wird die Verrechnungsstelle der Versieherungskasse nach Artikel 22 und Artikel 34 der Statuten die Leistungen zurückzuvorgüten haben, welche diese an Leute auszahlt, deren Dienstverhältnis wegen Invalidität und nicht auf ihre eigene Veranlassung hin vorzeitig aufgelöst wird (Personalabbau).

Für den Einkauf der bisherigen Dienstzeit bei der Eidgenössischen Versieherungskasse wäre, wenn alle definitiv Angestellten als Versicherte aufgenommen würden, eine Einmaleinlage in das Deckungskapital von 7,06 Millionen Franken erforderlich. Da. die Zahl der zu versichernden Personen in Wirklichkeit kleiner sein wird, kann eine Einkaufssumme von 7 Millionen als äusserster Höchstbetrag in Rechnung gestellt werden.

Die bei der Fürsorgekasse der Verrechnungsstelle vorhandenen Mittel betragen, wie bereits erwähnt wurde, 3 911 000 Franken. Nun hat aber nach den Bestimmungen der bisherigen Fürsorgekasse der Austretende von vornherein Anspruch auf einen Teil oder die Gesamtheit der bisher bezahlten Arbeitgoberbeiträge. Das Anrecht auf diese Beiträge kann diesen Leuten durch ihre Überführung in die Eidgenössische Versicherungskasse nicht abgesprochen werden) wenn sie bei freiwilligem Austritt später nach Artikel 18 der Statuten lediglich Anspruch auf Bückerstattung ihrer eigenen Beiträge haben. Der Verrechnungsstelle ist ein Teil des Vermögens der
Fürsorgekasse als Beserve für diese Auszahlungen zu belassen. Eine Summe von rund 400 000 Franken zu diesem Zwecke wird voraussichtlich, ausreichen. Sollte der Personalabbau der Verrechnungsstelle zufolge freiwilligen Austritten so rasch fortschreiten, dass diese Beserve aufgezehrt wird, so wird die Verrechnungsstelle, zufolge der eingetretenen Ersparnisse im Besoldungsetat, allfällige weitergehende Ansprüche aus eigenen Mitteln abgelten können. Sind dagegen diese wohlerworbenen Ansprüche aus dem bisherigen Fürsorgereglement erloschen bevor die Beserve aufgezehrt ist, so kann sie aufgelöst und der statutarischen Üborschussablieferung an den Bund zugeschlagen werden. Im Einvernehmen mit der Verrechnungsstelle sehen wir deshalb vor, die Hälfte der Einkaufssumme, d. h. maximal 8,5 Millionen Franken, aus dem Vermögen der Fürsorgekasse in die Eidgenössische

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Ende 1949 i R e s e r v e n n o n S T e TM 1 0 Millionen an die Bundeskasse ablieferte ^

aus ihren Betriebsmitteln zu bestreiten.

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sicherungskasse nach Abzug der aus der bisherigen Fürsorgekasse zu bezahlenden Hälfte notwendig ist, wird gestützt auf Ihren Beschluss in die Nachtragskredite für das Jahr 1951 einzustellen sein.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. Januar 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Bundesbeschluss über

den Anschluss des Personals der Schweizerischen Verrechnungsstelle an die Eidgenössische Versicherungskasse

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Januar 1951, beschliesst:

Art. l Für die Anrechnung der bisherigen Dienstzeit der voraussichtlich dauernd beschäftigten Angestellten der Schweizerischen Verrechnungsstelle anlässlich ihrer Aufnahme in die Eidgenössische Versicherungskasse auf 1. Januar 1951 wird die Hälfte der erforderlichen Einkaufssumme, höchstens jedoch ein Betrag von S 500 000 Franken, aus allgemeinen Bundesmitteln bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt als nicht allgemeinverbindlicher Natur sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Anschluss des Personals der Schweizerischen Verrechnungsstelle an die Eidgenössische Versicherungskasse (Vom 28. Januar 1951)

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01.02.1951

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