178 6. Dem Kanton Tessin an die zu Fr. 28,500 veranschlagten Kosten des Aufforstungs- und Verbauprojektes Sotto-Morella, des Patriziates CevioLinescio, im Maximum Fr. 18,994.

7. Dem Kanton Wallis an die zu Fr. 50,000 veranschlagten Kosten des Lawinenverbauprojektes Torrentalp II. 2. Abschnitt, der Gemeinde Leukerbad, im Maximum Fr. 34,850.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Zuteilungsverfügungen des Bundesrates für den Zolltarif Tom 8. Juni 1921.

(Vom 29. Januar 1929.1

Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

ad 96

" Der Entscheid ,,Öle gehärtete (hydrierte) erhalt folgende neue Fassung: Öle, gehartete (hydrierte), gegen Nachweis dor Verwendung zur Fabrikation von Speisefetten (Kokosfett, gehärtet, 8. ad Nr. 97 6 ; Öle, hydrierte, für industrielle Zwecke, s. ad Nr. 1121).

ad 103

Streichen: ,,Gänseleberwurst".

Der Entscheid ,,Pasteten" erhält folgende neue Fassung : Pasteten, ausgenommen Gänseleberpasteten.

ad 557 b

Bodenwischer ,,Original-Welt-Mop", bestehend aus einem Gestell aus Eisendraht mit Stielhalter aus Eisenblech und dem eigentlichen Aufwischer aua mit langen Fransen versehenem, zum Aufziehen auf das Gestell schlauchförmig zusammengenähtem Baumwollgewebe, das Gansse in einer Blechbüchse (sofern zerlegt und mit getrennten Gewichtsangaben, kann das Gestell nach Nrn. 787e/790 verzollt werden).

179 Tarif-Nr.

ad 623

Bezeichnung der Ware Hohlbalken (Hourdis-caissons à queue) aus Asbestzement, zur Herstellung von hohlen Fussböden,

ad 677

Im Entscheid ,,Pfeifen, irdene . . .

nach ,,roh" : , nicht dekoriert nach ,,bemalt" : dekoriert,

." einschalten:

ad 681

Im Entscheid ,,Pfeifen, irdene nach ,,aus einem Stück" : dekoriert, nach ,,rohe" : nicht dekorierte,

" einschalten:

ad 7826

sog, Trillerglocken aus Eisen, auch für Trottinettes u. dgl.

ad 832

sog. Trillerglocken aus Kupfer und Kupferlegierungen, auch für Trottinettes u. dgl.

NB. ad 1065 b Dem NB. ad 10655 ist als Ziffer 3 beizufügen: 3, Der Bundesrat ist befugt, andere Brennstoffe zu motorischen Zwecken, sowie Stoffe zu deren Erzeugung mit Zuschlagszöllen zu belegen, deren Höhe der fiskalischen Belastung von Benzin und Benzol entsprechen soll (Bundesbeschluss vom 21. September 1928).

NB. ad 1105 « Dem NB. ad 1105 a ist beizufügen : Schweinfurtergrün als Pflanzenschutzmittel verwendet: s.

NB. ad 1048 b.

Rückgabe der Kaution der ,,La Providence", Compagnie anonyme d'assurances sur la vie, in Paris.

,,La Providence", Compagnie anonyme d'assurances sur la vie, in Paris, bat am l. Juni 1890 auf die Konzession in der Schweiz verzichtet und wickelt seitdem ihre noch laufenden schweizerischen Versicherungsverträge ab. Nachdem die ,,Providence" diese Abwicklung durchgeführt hat, stellt sie das Gesuch um Ruckgabe der bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegten Kaution im Nominalwerte von Fr. 26,000.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchberechtigten hiermit aufgefordert, allfällige Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution big zum 23. Juli 1929 beim Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den i 4. Januar 1929.

(3...)

Eidgenössisches Versicherungsamt.

180

Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Bernischen Kraftwerke A.-G. in Bern stellen das Gesuch, elektrische Energie aus ihren Anlagen nach Frankreich, an die Société électrique du Jura in Besançon auszuführen.

Die auszuführende Energiemenge soll, in Bassecourt gemessen, max, 192,000 Kilowattstunden pro Tag betragen. Die Leistung der Ausfuhr soll dabei max. 11,000 Kilowatt nicht überschreiten. Die Lieferung ist im Winter bei ungünstiger Wasserführung vertraglich einschränkbar auf 42,000 Kilowattstunden pro Tag und eine Leistung von 8000 Kilowatt, hei ausserordentlich ungünstigen Wasserverhältnissen auf 21,000 Kilowattstunden pro Tag und eine Leistung von 8000 Kilowatt.

Die auszuführende Energie soll an französische Elektrizitätsgesellschaften mit kalorischer Energieproduktion abgegeben werden und denselben als Ersatz für kalorisch erzeugte Energie dienen.

Die Ausfuhr soll im Sommer 1929 beginnen dürfen. Die Ausfuhrbewilligung wird für eine Hauer von 25 Jahren nachgesucht.

Zum Zwecke der Ausfuhr ist auf Schweizerboden die Erstellung einer neuen Übertragungsleitung von Bassecourt bis an die Schweizergrenze bei Epiquerez notwendig.

G-emäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4, September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 6. März 1929 einzureichen.

Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

B e r n , den 1. Februar 1929.

(2.).

Eidg, Amt für Wasserwirtschaft.

Ausfuhr elektrischer Energie.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau stellt das Gesuch, es sei ihm zuhanden einer neu zu gründenden schweizerischen Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Aargau die Bewilligung zur Ausfuhr elektrischer Energie aus dem projektierten Aare-Kraftwerk Wildegg-Brugg an das RheinischWestfälische Elektrizitätswerk in Essen an der Ruhr (RWE) zu erteilen.

Die Ausfuhrbewilligung wird für die gesamte im Kraftwerk WildeggBrugg erzeugbare Energie nachgesucht, soweit sie nicht gemäss Konzession dem Kanton Aargau zugesichert ist. Im Winter ist die Einschränkung

181

der Energieausfuhr um maximal 2/3 der jeweilen insgesamt verfügbaren Leistung vorgesehen.

Die Bewilligung wird für eine Dauer von 30 Jahren nachgesucht und das Gesuch gestellt, dass die Erneuerung dieser Bewilligung um weitere 10 Jahre zugesichert werde für den Fall, dass die Energie nach Ablauf der ersten 30 Jahre im Inlands keine angemessene Verwendung finde Nach den Angaben des Gesuchstellers wird beabsichtigt, das Kraftwerk Wildegg-Brugg für eine maximale Leistung von 42,500 Kilowatt auszubauen, wobei die mittlere jährliche Energieproduktion ca. 260 Millionen Kilowattstunden betragen würde.

Es ist vom Gesuchsteller in Aussicht genommen, dass sich am Aktienkapital der zu gründenden Gesellschaft der Kanton Aargau mit 35 % die Bernischen Kraftwerke A.-G die A.-G. Motor-Columbus und die Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G. mit zusammen 30 % die Schweizerische Kreditanstalt mit 5 % und das RWE mit 30 % beteiligen.

Zum Zwecke der Ausfuhr ist auf schweizerischem Gebiete die Erstellung einer neuen Übertragungsleitung von Brugg nach Klingnau und von dort über den Rhein nach Waldshut notwendig.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 6. März 1929 einzureichen.

Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im, Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowieStrombedarfsanmeldungenn können keine Berücksichtigung mehr finden.

B e r n , den 1. Februar 1929.

(2.).

Eidg. Ami für Wasserwirtschaft.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen, Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht St. Gallen, 2. Abteilung, hat mit Beschluss vom 22. Dezember 1928 dir; Einleitung des Vorschollenheitsverfahrens angeordnet über Karl Anton Staub, von Gossau und Oberbüren, geboren 2. Dezember 1863, Sohn des Josef Anton Staub und der Franziska geb. Eberle,

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1929

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06

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.02.1929

Date Data Seite

178-181

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10 030 611

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