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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Martigny über Salvan nach Châtelard (Grenze) und Übertragung der Konzession des Teilstückes von Martigny (Station SBB) nach Martigny-Bourg auf eine neue Gesellschaft.

(Vom 13. Dezember 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Eingaben vom 17. Juni und 1. August 1929 ersuchte die Eisenbahngeselhchaft Martigny-Chatelard um Teilung der ihr durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1901 (E. A. S. 17, 262) erteilten und durch Bundesbeschluss vom 25. Juni 1909 (E. A. S. 25,184) abgeänderten Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Martigny über Salvan nach Châtelard (Grenze) und um Übertragung der Konzession des Teilstückes Martigny (Station SBB)-MartignyBourg auf eine neue unter der Firma « Société du tramway de Martigny-Bourg à Martigny-gare» gegründete Gesellschaft.

Schon im Jahre 1927 hatte die Eisenbahngesellschaft Martigny-Châtelard mit Eücksioht darauf, dass der Betrieb der Trambahnlinie von Martigny (Station SBB) nach Martigny-Bourg ihr jährlich einen Ausfall von rund 80,000 Franken verursachte, in einer Eingabe vom 20. Januar 1927 um Aufhebung dieses Teilstückes ersucht. Da aber die interessierten Gemeinden und die kantonalen Behörden dagegen Widerstand erhoben, erklärte sich die Gesellschaft mit der Abtretung der Installationen und des Eollmaterials dieser Strecke an Interessenten einverstanden, die bereit sind, den Betrieb dieser Tramlinie zu übernehmen, und zu diesem Zweck eine Gesellschaft gegründet haben. Das auf den Bau derTrambahn verwendeteKapital betrug ca. Fr. 140,000,

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und die Gesellschaft schätzt den heutigen Liquidationswert auf rund Fr. 10,000r eine Summe, die indessen für die Instandstellung der Fahrstrasse nach der Wegschaffung des Geleises hätte verbraucht werden müssen. Unter diesen Umständen ist die Bahngesellschaft mit der unentgeltlichen Abtretung der in Frage stehenden Anlagen einverstanden, da diese für sie sozusagen wertlos sind.

Die neue, durch öffentliche Urkunde vom 17. Juni 1929 gesetzmässig gegründete Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft rnit einem Kapital von Fr. 35,000. Mit Schreiben vom I.August 1929 ist sie um die Übertragung der in Frage kommenden Tramkonzession sowie um Bewilligung einer Taxenerhöhung eingekommen. Gegenwärtig zahlen die Ortseinwohner 15 Ep.

und die übrigen Keisenden 25 Ep. für die ganze Strecke Martigny (Station SBB)Martigny-Bourg. Gemäss der vorgesehenen Taxenänderung würden alle Beisenden ohne Unterschied 20 Bp. pro Kilometer bzw. 25 Ep. für die ganze Strecke zu zahlen haben. Diese Taxenerhöhung wird als notwendig betrachtet, um den Betrieb, der bis jetzt nur Defizite verzeichnete, lebensfähig zu machen.

Vom technischen Standpunkte aus ist zu bemerken, dass am Eollmaterial sowie an den bestehenden Installationen keine Änderungen vorgesehen sind und dass das Geleise kürzlich in Stand gesetzt worden ist.

Die Sicherheit der Pfandforderungen der Gläubiger der MartignyChâtelard Gesellschaft wird durch die vorgesehene Konzessionsänderung nicht gefährdet, da der Betrieb der abgetretenen Strecke immer Fehlbeträge brachte und der heutige Liquidationswert der Strecke den Betrag von Fr. 10,000 nicht übersteigt. Anderseits hat sich die Stellung der Pfandgläubiger dadurch verbessert, dass die Bahngesellschaft kürzlich 2 Traktoren und 2 Wagen anschaffte, deren Wert mehr als Fr. 100,000 beträgt.

Die Abtretung der Tramstrecke erfordert eine Änderung und Teilung der bisherigen Konzession sowie die Übertragung der Konzession des in Frage kommenden Teilstückes auf die neue Gesellschaft, d. h. es ist vorgesehen : 1. eine Änderung der Eisenbahnkonzession Martigny-Châtelard; 2. eine Übertragung der Konzession des Teilstückes Martigny (Station SBB)-Martigny Bourg auf eine neue Gesellschaft.

Was die Änderung anbetrifft, so sind am Anfang der bisherigen Konzession die Worte «und von Martigny (Station J. S.) nach Martigny-Ville -und
Martigny-Bourg» gestrichen worden. Die Art. 12, 14, 16, 17 und 18, in denen Bestimmungen enthalten sind, die nur den Trambetrieb der Strecke Martigny (Station SBB)-Martigny-Bourg betreffen, haben entsprechend geändert werden müssen. Die Art. 24 und 25 sind in Form und Inhalt an die bezüglichen Bestimmungen anderer neuer Konzessionen angepasst worden.

Die Übertragung der Konzession für die Tramstrecke Martigny (Station SBB)-Martigny-Bourg an die neue Gesellschaft soll in der Form der Erteilung einer selbständigen Konzession erfolgen, deren Vorschriften dem üblichen Konzessionsschema angepasst sind.

569= In bezug auf den Inhalt des im Entwurf nachfolgenden Bundesbeschlusses besteht zwischen den interessierten Gesellschaften und der Kantonsregierung Übereinstimmung ; wir empfehlen daher die Annahme dieses Beschlussentwurfes.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherungunserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. Dezember 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Änderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Martigny über Salvan nach Châtelard (Grenze) und die Übertragung der Konzession des Teilstückes von Martigny (Station SBB) nachMartigny-Bourg auf eine neue Gesellschaft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer gemeinsamen Eingabe der Compagnie du Chemin de fer de Martigny au Châtelard und der Société du Tramway de Martigny-Bourg à Martigny-Gare, vom 1. August 1929, samt Beilagen, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 1929, beschliesst: I.

1. Die durch Bundesbeschlms vom 20. Dezember 1901 (E. A. S. 17, 262) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 25. Juni 1909 (E. A. S. 25, 184) abgeänderte Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Martigny über Salvan nach Châtelard (Grenze) wird geteilt und die Konzession für das Teilstück von Martigny (Station SBB) nach Martigny-Bourg im ginne der Bestimmungen unter Ziff. II hienach auf eine neue Gesellschaft übertragen.

Alle dieses Teilstück betreffenden Bestimmungen der beiden genannten Bundesbeschlüsse werden aufgehoben.

2. Die Artikel 12, 14, 16,17, 18, 24 und 25 erhalten die folgende Passung: Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, öepäck und Gütern. Zum Viehtransport ist sie nicht verpflichtet.

Art. 14. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens dreimal nach beiden Eichtungen von einem Endpunkt der Bahn bis zum andern, unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

571 Der Betrieb kann beschränkt werden: für die Strecke Martigny (Station SBB)-Vernayaz~Salvan auf die Dauer von 5% Monaten; für die Strecke Salvan-Finhaut-Châtelard auf die Dauer des Betriebes auf der französischen Strecke.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 16. Die Gesellschaft -wird ermächtigt, für die Beförderung von Personen für jeden Kilometer der Bahnlänge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen: a. auf der Talstrecke: in der zweiten Wagenklasse 20 Eappen; in der dritten Wagenklasse 10 Eappen; b. auf der Bergstrecke: in der zweiten Wagenklasse 70 Eappen; in der dritten Wagenklasse 50 Eappen.

Kinder unter 4 Jahren, für die kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, sind unentgeltlich, solche zwischen vier und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr zur halben Taxe in allen Wagenklassen zu befördern.

10 Kilogramm des Eeisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden in Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck kann pro 100 Kilogramm eine Taxe von höchstens 10 Eappen auf der Talstrecke und von höchstens 50 Eappen auf der Bergstrecke bezogen werden.

Für Hin- und Eückfahrt sind die Personentaxen mindestens 20 % niedriger anzusetzen als für einfache und einmalige Fahrten.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

Für die Bevölkerung der Bezirke von Martigny und St. Maurice bleiben für die Fahrt in dritter Klasse ermässigte Taxen vorbehalten.

Art. 17. Arme, die sich als solche durch Zeugnis einer zuständigen Behörde für die Fahrt ausweisen, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern.

Für Polizeitransporte, die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden angeordnet werden, setzt der Bundesrat die nähern Bedingungen fest.

Art. 18. Im Tarif für den Transport von Waren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste per 100 Kilogramm und per Kilometer auf der Talstrecke nicht über 6 Eappen und auf der Bergstrecke nicht über 80 Eappen, die niedrigste auf der Talstrecke nicht über 4 Eappen und auf der Bergstrecke nicht über 15 Eappen betragen soll.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind zu der niedrigsten Taxe zu befördern.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) hat gegenüber den Stiicksendungen Anspruch auf Eabatt.

572 Die der Industrie und der Landwirtschaft hauptsächlich zudienenden Eohstoffe, wie fossile Kohlen, Höh, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel usw., in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxiert werden.

Für den Transport von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklariertem Werte soll die Taxe so berechnet werden, dass für 1000 Fr. per Kilometer, höchstens l Eappen zu bezahlen ist.

Wenn Waren in Eilfracht transportiert werden sollen, so darf die Taxe um 100 % des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei.

Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, für den Transport von Fahrzeugen aller Art und aussergewöhnlichen Gegenständen besondere Taxen festzusetzen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stückes kann auf 40 Eappen festgesetzt werden.

Art. 24. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Eechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 25. Die Gesellschaft ist verpflichtet : a. für die Aufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von
mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 % des Aktienkapitals übersteigt ;

573 à. die Beisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

II.

Die Konzession für das Teilstück von ilartigny (Station SBB) nach Martigny-Bourg wird als selbständige Konzession auf eine unter der Firma «Société du t r a m w a y de Martigny-Bourg à MartignyGare» neugegründete Aktiengesellschaft, mit Sitz in Martigny-Bourg, unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen übertragen.

Art. 1.

Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 3.

Die Konzession erlischt am 31. Dezember 1981.

Art. 4.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Martigny-Bourg.

Art. 5.

Die Mehrheit der Direktion, des Verwaltungsrates und eines allfälligen Ausschusses desselben soll aus Schweizerbürgern, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Das ständige Personal soll aus Schweizerbürgern bestehen.

Art. 6.

Der Bundesrat ist berechtigt, am Bahnbau Abänderungen zu verlangen, wenn solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten sind.

Die vom Bundesrat aus militärischen Rücksichten verlangten Erweiterungs- und Ergänzungsbauten sowie Zerstörungsvorkehren hat die GesellSchaft auf ihre Kosten auszuführen.

Art. 7.

Die Bahn ist mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und wird elektrisch betrieben.

Art. 8.

Gegenstände von wissenschaftlicher Bedeutung, die durch die Bauarbeiten zutage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen

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usw., sind Eigentum des Kantons Wallis und an dessen Eegierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 9.

Den eidgenössischen Beamten, denen die Beaufsichtigung der Bahn und deren Betriebes obliegt, ist zu jeder Zeit freier Zutritt zu allen Teilen derselben zu gewähren sowie das zur Vornahme der Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 10.

Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, die in der Ausübung ihres Dienstes zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen die nicht von der Gesellschaft selbst eingeschritten wird, zur Ordnung gewiesen, betraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Eecht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben zu begründeten Klagen Anlass geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 11.

Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen und Gepäck.

Zur Beförderung von Gütern und zum Viehtransport ist sie nicht verpflichtet.

Art. 12.

Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind Art. 18 Der Gesellschaft ist im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeit eu festzusetzen. Immerhin sind alle Projekte, die sich auf fahrplanmässige Züge beziehen, dem eidgenössischen Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit der Zuge wird vom Bundesrate bestimmt.

Art. 14.

Die Gesellschaft wird für die Beförderung von Personen nur eine Wagen» klasse führen.

Art. 15.

Für die Beförderung von Personen können 20 Eappen für den ersten Kilometer und 25 Eappen für die ganze Strecke von Martigny (Station SBB) nach Martigny-Bourg bezogen werden.

Kinder unter vier Jahren sind frei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

575 Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Jeder Beisende ist berechtigt, zehn Kilogramm Eeisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck kann eine Taxe von 10 Rappen pro Stück und Kilometer bezogen werden.

Dabei sich ergebende Bruchteile eines Kilometer? dürfen für einen ganzen Kilometer gerechnet werden.

Art. 16.

Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglementeund Tarife aufzustellen.

Art. 17.

Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. für die Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind; &. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern: c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 % des Aktienkapitals übersteigt ; d. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

Art. 18.

In bezug auf die Benützung der öffentlichen Strasse für den Betrieb der Bahn gelten die Vorschriften des Dekrets des Grossen Rats des Kantons Wallis vom 23. Mai 1903, soweit diese Vorschriften nicht mit der gegenwärtigen Konzession oder der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

Art. 19.

Für die Ausübung des Rückkaufrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Wallis gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Januar 1936 und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritt desselben Kenntnis zu geben.

·576 b. Durch den Eückkauf wird der Bückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und aller übriger Zugehör. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung keine Genüge getan werden und sollte auch die Verwendung des Erneuerungsfonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1936 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft angekündigt wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1936 und 1. Januar 1950 erfolgt, den 22^fachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1950 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages ; --· unter Abzug des Erneuerungsfonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller andern etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

·d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungarechnung getragen oder dem Erneuerungsfonds einverleibt wurden.


/. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 20.

Hat der Kanton Wallis den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der JBund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 19 vorgesehen ist, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

III.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzüge dieses Beschlusses, der am in Kraft tritt, beauftragt.

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1929

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