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Bekanntmachungen von Departement und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Bekanntmachung betreffend

das Beschwerdewesen in Zollsachen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, vom M.Juni 1928.

Am 1. März 1929 ist das Bundesgesetz über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, vom 11. Juni 1928 (zit. VDG), in Kraft getreten. Da durch dessen Bestimmungen das im Zollgesetz geregelte Beschwerdewesen einschneidende Änderungen erleidet, machen wir zuhanden der Interessenten folgendes bekannt: Zu unterscheiden sind drei verschiedene Beschwerden: 1. Die Tarifbeschwerde ist gegeben wegen unrichtiger Festsetzung des Zollbetrages im Einzelfall bei Anwendung der Zolltarifgesetzgebung, der Handelsverträge und der einschlägigen Erlasse des Bundesrats (ZG Art. 109, Ziff. 1). Sie wird letztinstanzlich entschieden von der eidgenössischen Zollrekurskommission.

2. Die Vetwaltungsgerichtsbesehwerde an dag Bundesgericht ist gegeben gegen Entscheide des Zolldepartements über bundesrechtliche Abgaben und über öffentlich-rechtliche Kautionen, soweit ihm diese Sachen zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Ebenso ist die Verwaltungsgeriohtsbeschwerde gegeben gegen Entscheide der Oberzolldirektion aus dem Gebiete des Gesetzes und der Verordnungen über das Zollwesen. Ausgenommen sind alle Strafen wegen Zollvergehen und die Ordnungsbussen, die den Betrag von hundert Franken nicht übersteigen (vgl. VDG Art. 8 in Verbindung mit Art. 4 und Anhang Ziffer IX). Im Instanzenzug bis zur Oberzolldiroktion finden die Art. 24, 25, 27 und 28 VDG (vgl. Art. 50, lit. l, VDG) Anwendung auch in Sachen, in denen dann gegen den Entscheid der Oberzolldirektion die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulassig ist.

8. Die Verwaltungsbeschwerde ist gegeben gegen alle Strafen wegen Zollvergehen und die Ordnungsbussen, die den Betrag von hundert Franken

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nicht übersteigen (VDG Art, 22 und Anhang Ziff. IX). In diesen Fällen ist die Beschwerde auf dem ordentlichen Instanzenweg zulässig bis an den Bundesrat.

Der Entscheid der Oberzolldirektion kann somit nicht mehr wie bis anhin mit Beschwerde direkt beim Bundesrat angefochten werden, sondern diese ist vorerst ans Zolldepartement zu richten ; der Entscheid des Zolldepartements kann alsdann mit Beschwerde beim Bundesrat angefochten werden, der letztinstanzlioh entscheidet.

Wir machen besonders auf die folgenden wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Zustand aufmerksam.

a. Beschwerdefristen, Abänderung.

Die Fristen für die Beschwerdeführung in Zollsachen betrugen bis anhin für die erstmalige Beschwerde sechzig Tage, für die Beschwerde an die obere Instanz zwanzig Tage (ZG 112). Diese Fristen sind durch das VDG abgeändert, und zwar betragen sie nunmehr einheitlich dreissig Tage, Ausgenommen ist einzig die Frist zur Anhebung der Tarifbeschwerde an die eidgenössische Zollrekurskommission gegen einen Entscheid der Oberzolldirektion, die nach wie vor zwanzig Tage beträgt.

&. Einreiohungsort, War die Beschwerde bisher bei der Instanz einzureichen, gegen deren Verfügung sie gerichtet war, so ist sie nunmehr nach VDG bei der dieser Instanz vorgesetzten Stelle einzureichen, mit andern Worten, Einreichungsort ist nicht mehr wie bis anhin die beschwerdebeklagte Stelle, sondern die beschwerdeentscheidende Stelle.

c. Verwaltungsbeschwerde, neue Beschwerdeinstanz.

Bisher gingen die Beschwerden gegen Entscheide der Oberzolldirektion gemäss ZG 111 direkt an den Bundesrat. Nunmehr ist das Zolldepartement als neue Beschwerdeinstanz auch für Verwaltungsbeschwerden wieder eingefügt, und es gehen Verwaltungsbeschwerden gegen Entscheide der Oberzolldirektion nicht mehr wie bisher direkt an den Bundesrat, sondern ans Zolldepartement.

Dessen Entscheid kann alsdann beim Bundesrat angefochten werden.

Bern, den 8. Mai 1929.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Freiplatz im Lehrerasyl der Berset-Müller-Stiftung.

Im schweizerischen Lehrerheim im Melchenbühl bei Muri (Bern) ist wieder ein Freiplatz zu besetzen. Zur Aufnahme sind berechtigt Lehrer und Lehrerinnen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und sich über eine Lehrtätigkeit in der Schweiz von mindestens 20 Jahren ausweisen können, sowie Lehrerwitwen.

Schriftliche Anmeldungen, begleitet vom Heimatschein, Geburtsschein, sowie Leumunds- und Arztzeugnis, nebst Angaben über die Familienverhältnisse des Bewerbers, eines Ausweises über eine mindestens 20jahrige Lehrtätigkeit, sowie Referenzen, sind bis zum 31. Mai 1929 zu richten an den Präsidenten der Aufsichtskommission, Herrn Gemeinderat F. Raaf laub, Bern.

B e r n , den 15. Mai 1929.

(2.).

Eidg. Departement des Innern.

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den zurzeit in Kraft bestehenden Vorschriften, nach abgelegten Prüfungen, nachgenannte Herren als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt: B a r b e y , Jacques, von Chexbres (Waadt), J u n g o , Joseph, von Düdingen (Freiburg), K r e i s , Werner, von Ermatingen (Thurgau), K ü m m e r l y , Walter, von Ölten (Solothurn), L e u e n b e r g e r , Gabriel, von Melchnau (Bern), Lu z zi, Otto, von Remüs (Graubünden), M a u l e r , Jean, von Môtiers (Neuenburg), S c h ä d e l i n , Frank, von Bern, B e r n , den 10. Mai 1929.

Eidg. Departement des Innern.

Erlöschen der Auswanderungsagentur A. A. L, Ravessoud in Genf.

Das am 23. November 1920 Herrn Alex. Aug. L Ravessoud in Genf erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur ist am 1. Mai 1929 erloschen, und es hat gleichzeitig die Agentur au existieren aufgehört.

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Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtenachfolgern von solchen an die von der Agentur A. A. L, Ravessoud in Genf deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 2, Mai 1930 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 1. Mai 1929.

(2,].

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende März April Januar bis Ende April

1929

1928

970 494 1464

1123 363 1486

Zu-oder Abnahme

-- 153 + 131 -- 22

B e r n , den 11. Mai 1929.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Wettbewerb- undStellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Ignaz RÖthlin, Schreiner, geboren 1858 in Alpnach, Sohn des Balz Röthlin, Bächlers und der Anna geb. Walimann, verehelicht seit 7. Januar 1881 mit Wwe. Marie Niederberger geb. Lüthold, verreiste 1882 nach Amerika und ist seither nachrichtslos abwesend geblieben.

Er soll angeblich in Kalifornien ertrunken sein.

Allfällige Meldungen über den Verschollenen sind bis zum 15. Mai 1930 an die unterzeichnete Kanzlei einzusenden, ansonst derselbe nach Art. 38 ZGB als verschollen erklärt wird.

S a m e n , den 6. Mai 1929.

(1.)

Die Obergerichtskanzlei Obwalden.

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1929

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1

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20

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.05.1929

Date Data Seite

647-650

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10 030 694

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