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Bundesblatt 8l, Jahrgang.

Bern, den 16. Januar 1929.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis HO Franken im Jahr, l» Franken im Salbjahr, zuzüglich . Nachnahme- and Postbestellungsgt bühr.

Etnrückungsgeblihr : 60 .Rappen die Petlizeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpflt £ Cle. in Bern-

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Bundesgesetz über die Handelsreisenden.

(Vom 11. Januar 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

I.

Der Verkehr der Handelsreisenden mit der Kundschaft ist zurzeit durch das Bundesgesetz vom 24. Juni 1892 über die Patenttaxen der Handelsreisenden geregelt. Aus der interessanten Vorgeschichte dieses Gesetzes verdienen folgende Tatsachen in Erinnerung gerufen zu werden: Die Bundesverfassung von 1848 garantierte in Art. 29, anschliessend an den § 11 des Bundesvertrages von 1815, lediglich den freien Handel von Kanton zu Kanton. Auf die Freiheit des Handels und der Gewerbe im Innern eines Kantons dehnte sich ihr Schutz nicht aus. Es wurde bloss dem niedergelassenen Schweizerbürger die freie Gewerbeausübung nach Massgabe der Gesetze und Verordnungen der Kantone zugesichert, welche übrigens in jeder Beziehung den Niedergelassenen dem eigenen Bürger gleichhalten sollten. Der Grundsatz der Freiheit der Gewerbeausübung war damit keineswegs anerkannt. Die Kantone belegten damals nicht nur den Hausierhandel, sondern auch die Tätigkeit der Handelsreisenden mit Taxen verschiedenster Art und Höhe, wobei oftmals zwischen den eigenen Kantonsbürgern und den nicht niedergelasseneu Angehörigen anderer Kantone grundsätzliche Unterscheidungen durchgeführt wurden. Schon im Jahre 1854 wurde der Bundesrat durch die eidgenössischen Hate eingeladen, die kantonalen Vorschriften über die Erhebung von Patenttaxen gegenüber Handelsreisenden, auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen. Entgegen den wiederholten Gutachten des Bundesrates, dass es verfassungsmässig keine rechtlichen Anhaltspunkte dafür gebe, das Patentsystem für die Aufnahme von Bestellungen den Kantonen zu untersagen, fasste die Bundesversammlung am 29. Juli 1839 einen Beschluss, durch welchen die Kantone angewiesen wurden, von schweizerischen Handelsreisenden keine Patenttaxen oder anderweitige Gebühren mehr zu beziehen, insofern diese Handelsreisenden nur Bestellungen, sei es mit oder ohne · Vorweisung von Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. I.

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Mustern, aufnehmen und keine Waren mit sieh führen. Dieser Beschluss, der sich auf eine etwas eigenartige und von vielen Seiten kritisierte Auslegung von Art. 29 der Bundesverfassung von 1848 stützte, bildete nun längere Zeit unangefochtenes Bundesrecht, wobei die Praxis die Taxfreiheit der Handelsreisenden auch auf solche ausländischer Staaten ausgedehnt hatte. Als dann in den 60er Jahren die Schweiz mit verschiedenen ausländischen Staaten, insbesondere mit den Nachbarländern, neue Handelsverträge abschloss, bestrebte man sich mit Erfolg, die gegenseitige Taxfreiheit der Handelsreisenden auch international festzulegen. Nach Annahme der revidierten Bundesverfassung von 1874 vertraten dann aber mehrere Kantone, deren Fiskalbedürfnisse durch den Bundesbeschluss von 1859 beeinträchtigt schienen, die Auffassung, jener Beschluss sei mit dem neuen Art. 31 der Bundesverfassung nicht mehr vereinbar, weil das Hecht der Besteuerung des Gewerbes in den Kantonen hier ausdrücklich vorbehalten worden sei. Der Bündesrat trat dieser Auffassung zuerst entgegen, gab aber schliesslich seinen Widerstand auf, als in der Bundesversammlung eine Strömung zugunsten des erwähnten Standpunktes immer kräftiger wurde. Ohne dass der Bundesbeschluss von 1859 formell aufgehoben wurde, liess deshalb die Praxis die Belegung der Tätigkeit der Handelsreisenden mit kantonalen Taxen wieder zu, und es beeilten sich sozusagen alle Kantone, ihre Gesetzgebung zwecks Ausnützung dieser neuen Fiskalquelle abzuändern.

Der Bundesrat schritt nur noch ein, wenn die Taxen so hoch waren, dass sie den Handelsreisenden die Ausübung ihrer Tätigkeit sehr erschwerten oder verunmöglichten und dadurch mit dem in Art. 31 niedergelegten Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit in Widerspruch standen.

Diese Verschlechterung in der Behandlung der schweizerischen Handelsreisenden konnte nun aber infolge der bestehenden Handelsverträge auf die ausländischen Handelsreisenden nicht ausgedehnt werden. Auch als es sich darum handelte, diese Handelsverträge zu erneuern, vermochte der Bundesrat die Beseitigung der Stipulierung gegenseitiger Taxfreiheit, die er selber früher vorgeschlagen hatte, nicht durchzusetzen. Jahrelang konnten deshalb ausländische Reisende in der Schweiz taxfrei Bestellungen aufnehmen,1 während die schweizerischen Handelsreisenden den oft
sehr hohen kantonalen Abgaben unterworfen waren. Dieser Zustand wurde selbstverständlich auf die Dauer unhaltbar, und es empfahl deshalb der Bundesrat, von den Eäten zur Berichterstattung eingeladen, durch Bericht vom 9. November 1883 den Erlass eines Bundesbeschlusses, wonach Handelsreisende, welche für Rechnung eines inländischen Handelshauses die Schweiz bereisen, auf den einfachen Ausweis ihrer Identität hin Bestellungen aufnehmen dürfen, ohne dafür eine Patenttaxe entrichten zu müssen, sofern sie keine Waren init sich führen. Dieser Antrag wurde am 11. Dezember 1883 zum Beschluss erhoben, jedoch in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1884 mit geringem Mehr verworfen.. Offenbar hatten sich viele Kantone daran gewöhnt, aus der Besteuerung der Handelsreisenden eine Finanzquelle zu machen, und sie. wollten darauf nicht mehr verzichten.

. : Die Tatsache der schweren Benachteiligung der schweizerischen Handelsreisenden gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten bestand also weiter,

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führte zu einer immer stärkern Unzufriedenheit und schliesslichj unter der Führung des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins und des Schweizerischen Gewerbevereins, zu einer andern Lösung der Frage, wie sie im heute noch geltenden Bundesgesetz von 1892 verankert wurde. Die Taxfreiheit ist nur mehr für die sogenannten « Grossreisenden», d. h. für diejenigen, welche sich in ihrer "Tätigkeit nicht an die Privatkundschaft, sondern nur an «Geschäftsleute» wenden, vorgesehen, während für die Kleinreisenden eine einheitliche Jahrestaxe von Fr. 150 oder eine Halbjahrestaxe von Fr. 100 festgesetzt wurde, die von kantonalen Abgabestellen erhoben werden, und deren Ertrag von der Bundesverwaltung auf die Kantone nach Massgabe ihrer Wohnbevölkerung verteilt wird.

Diese Entstehungsgeschichte des heute geltenden Patenttaxengesetzes charakterisiert seinen Zweck und seinen Inhalt: es handelt sich vor allem darum, einen Ausgleich zwischen den kantonalen Finanzbedürfnissen und den Interessen der Wirtschaft, insbesondere der reisenden Kaufleute, herbeizuführen. Erwägungen, die sich auf den Schutz des Publikums vor gewissen Arten von Handelsreisenden richteten oder die Säuberung dieses Berufes bezweckten, waren im allgemeinen dem Gesetzgeber von 1892 ziemlich fremd. Der Titel des Gesetzes spricht denn auch bloss von den Patenttaxen der Handelsreisenden.

Das heute geltende Gesetz stützt sich in seinem Ingress auf keine besondere Bestimmung der Bundesverfassung, und es ist ihm denn auch die Verf assungsmässigkeit von verschiedenen Seiten abgesprochen worden. Es hat zweifellos aber seither in Art. 84ter der Bundesverfassung seine rechtliche Grundlage gefunden, eine Grundlage, die auch für unsere gegenwärtige Vorlage unbestreitbar vorhanden sein dürfte.

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Die Vollziehung des Gesetzes von 1892 gestaltete sich lange Üeit äusserst mühsam und zwar hauptsächlich deshalb, weil die Bestimmungen über die Taxpflicht von den Gerichten sowohl als auch von den Verwaltungsbehörden" zu fiskalisch ausgelegt worden sind. D'ö Abgrenzung der Begriffe der taxfreien"« Grossreisenden» von den taxpflichtigen «Kleinreisenden» gab zu zahlreichen Schwierigkeiten und Streitigkeiten Veranlassung und führte sukzessive zu einer ausserordentlich einschränkenden Interpretation des Begriffs der taxfreien Grossreisenden. Trotzdem im Februar 1898 das eidgenössische Handelsdepartement die entstandene einschränkende Gerichts- und .Verwaltungspraxis durch Publikation von «Interpretationen» zusammenfasste, hörten die Schwierigkeiten und Klagen nicht auf, indem immer und immer wieder einzelne Gerichtsurteile durch subtile und schwankende Unterscheidungen das Gefühl grosser Bechtsunsicherheit bestärkten. Schon im Jahre 1907 wurde deshalb im Nationalrat der Wunsch nach einer Beyision des Patenttaxengesetzes laut.

1910 folgte eine entsprechende Eingabe des Vereins schweizerischer Geschäftsreisender, der schon damals für die Aushändigung einer Eeisendenkarte den Nachweis eines guten Leumundes postulierte, während der im Jahre 1911 durch den Schweizerischen Gewerboverband ausgearbeitete Entwurf zu einem schweizerischen Gewerbegesetz die Tätigkeit der Kleinhandelsreisenden überhaupt

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nur noch auf das Aufsuchen von Bestellungen auf Arbeit beschränken wollte.

Gegen diese Bestrebungen wurde im gleichen Jahre der «Verband der Detailreisegeschäfte der Schweiz» ins Leben gerufen, Der Bundesrat suchte den eingegangenen Klagen zunächst durch Erlass der Vollziehungsverordnung vom 29.. November 1912 zu begegnen, die in verschiedenen umstrittenen Punkten im Sinne einer liberaleren Interpretation Klarheit schaffte und zu einer natürlichen Auslegung des Gesetzes zurückkehrte.

"Viele Schwierigkeiten liessen sich aber auch durch diese Verordnung nicht beseitigen, so dass der Ruf nach einer Bevision des Gesetzes nicht verstummte.

Er wurde besonders dringlich, ala sich mit der Zeit, und namentlich in den Nachkriegsjahren, sehr viele zweifelhafte Elemente dem Beruf des Handelsreisenden zuwandten und damit die Belästigung und sogar Gefährdung der Privatkundschaft stark vermehrt hatten. Diese Bedrohung insbesondere gewisser Kreise der Landbevölkerung führte 1920 im Nationalrat zur Annahme des Postulates Ming, welches folgenden Wortlaut hat: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen und Bericht darüber zu erstatten, ob nicht das Aufsuchen von Bestellungen durch Handelsreisende bei Privaten, die den betreffenden Handelsartikel nicht wiederverkaufen oder denselben nicht in ihrem Gewerbe verwenden, zumal bei der Landbevölkerung, soziale, wirtschaftliche und moralische Schädigungen nach sich zu ziehen geeignet sei und durch welche staatliche Masgnahmen den festgestellten Übelständen innert dem Rahmen von Art. 31 der Bundesverfassung abgeholfen werden kann.» Nach den mit Beispielen belegten Ausführungen des Postulanten empfehlen sich gewisse Einschränkungen der Bestellungsaufnahme von Haus zu Haus besonders in den spärlich besiedelten Berggegenden, wo von den Reisenden Bestellungen auf allerlei Artikel, wie Wetzsteine, Schuhe, Bücher, Uhren, Ringe, Prämienobligationen, ferner auf Lebens- und Genussmittel, namentlich Kaffee, Zucker und Malaga unter falschen Vorgaben ergattert und nachher meist auf betrügerische Weise ausgeführt werden. Solche Bestellungen sollten nach der Ansicht des Postulanten nur bei Wiederverkäufern aufgenommen werden dürfen. Auch müssten die Geschäfte, welche reisen lassen, im Handelsregister eingetragen sein. Leumundszeugnisse seien erfahrungsgemäss ungenügend. Um eine
bessere polizeiliche Kontrolle der Reisenden durchzuführen, müsse auch verlangt werden, dass die letztern ein Domizil haben und die Ausweiskarten mit einer Photographie versehen seien.

Ein Teil der verschiedenen Forderungen wurde, wie gezeigt worden ist, schon durch die neuen Gesetzesauslegungen in der Vollziehungsverordnung vom Jahre 1912 erfüllt. Weitere Reformen glaubte man anfänglich mit dem geplanten schweizerischen Gewerbegesetz, in welches die Vorschriften über das Wandergewerbe ohnehin aufgenommen werden müssten, verbinden zu können.

Es ist nun aber zuzugeben, dass ein so umfassendes Gesetz, wie das genannte, wahrscheinlich noch einige Zeit auf sich warten lassen wird, und die wünschens-

57 werten Reformen in absehbarer Zeit nur durch eine Bevision des Patenttaxengesetzes vorgenommen werden können.

Um zunächst einmal ein Bild aller Ansichten und Wünsche za erhalten, wurde von der Handelsabteilung gegen Ende 1921 eine Umfrage bei folgenden Verbänden veranstaltet : Schweizerischer Handels- und Industrie-Verein, Schweizerischer Gewerbeverband, Schweizerischer Bauernverband, , Verband reisender Kaufleute der Schweiz, Vereinigung der Handelsreisenden 1918er, Union des voyageurs de commerce de la Suisse romande, Schweizerischer Kaufmännischer Verein, Verband der Detailreisegeschäfte der Schweiz, Schweizerischer Textildetaillisten-Verband, Schweizerischer Kabattverbaud, Zentralverband schweizerischer Uhrmacher, Verband der schweizerischen Goldschmiede.

Auf Grund der Rückäusserungen dieser Organe und der eigenen Erfahrungen arbeitete die Handelsabteilung im März 1928 Vorentwürfe eines neuen Gesetzes und einer Vollziehungsverordnung aus. Zum Zwecke einer Besprechung dieser Vorlagen fand am 15. Mai 1923 eine Konferenz mit den Vertretern der erwähnten Organe und der beteiligten eidgenössischen Verwaltungen statt.

Über verschiedene Punkte erfolgte keine völlige Abklärung. Auch wurden in andern Punkten verschiedene Änderungen und Ergänzungen angeregt, die eine neue Prüfung erforderten. Am Schlüsse gab die Versammlung einstimmig dem Wunsche Ausdruck, dass das Volkswirtschaftsdepartement und der Bundesrat auf eine Bevision des Patenttaxengesetzes eintreten und der Bundesversammlung sobald als möglich eine Gesetzesvorlage unterbreiten möchten.

Das Departement entschloss sich denn auch, an die Bevision heranzutreten und beauftragte die Handelsabteilung, in Fühlungnahme mit den genannten Verbänden und Amtsstellen und unter Berücksichtigung der an der Konferenz bekannt gewordenen Wünsche die Ausarbeitung neuer Entwürfe des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung an die Hand zu nehmen.

Ein zweimaliger Wechsel in der Leitung der Handelsabteilung sowie die ungewöhnlich starke Inanspruchnahme der zuständigen Organe durch die Mitwirkung an zahlreichen in rascher Folge abzuschließsenden Handelsverträgen waren der Fertigstellung der neuen Vorlagen nicht förderlich. Erßt.im Oktober 1926 wurde es möglich, einen materiell und redaktionell umgearbeiteten Entwurf den interessierten Kreisen vorzulegen und
sie zu dessen Besprechung einzuladen. In zwei Konferenzen, vom 29. November 1926 und 11. Januar 1927, an denen auch einige Vertreter kantonaler Abgabestellen teilnahmen, würden die Entwürfe in eingehenden und teilweise mühsamen Debatten Punkt für Punkt durchgesprochen, wobei eine grosse Zahl auseinandergehender Anträge und

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.

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.

sich widersprechender Wünsche der einzelnen Gruppen zutage traten. Es ergab sich dabei, dass manche zurzeit der Wirtschaftsnöte der ersten Nachkriegsjahre aufgestellte Forderung durch die Wiederkehr ruhigerer Zeiten als gegenstandslos fallen gelassen -wurde, wodurch sich eine nochmalige Durchsicht der Vorlage als dringend notwendig erwies. Immerhin bot der Verlauf der Verhandlungen manche wertvolle Anhaltspunkte, die nun in dem Ihnen heute vorgelegten Entwurf ihren Nicderschlag gefunden haben.

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III..

Wir haben dieser Vorlage unsere Genehmigung erteilt. In der Hauptsache sind darin folgende Abänderungen und Ergänzungen des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehen: 1. Der Entwurf umschreibt genauer als bisher den Begriff des Handelsreisenden, indem er einzelne Betätigungen, deren Unterstellung unter das Gesetz bisher vielfach zu Zweifehl Anlass gab, als unter das Gesetz fallend aufführt oder von dessen Anwendbarkeit ausschliesst.

2. Bestellungen können bei Geschäften, privaten und öffentlichen Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten jeder Art taxfrei aufgesucht werden, wenn die angebotenen Artikel zum Wiederverkauf bestimmt sind oder auf irgendeine Weise im Geschäft, in der Unternehmung, Verwaltung oder Anstalt verwendet werden. Eine Unterscheidung dieser Körperschaften je nach ihrem geschäftlichen oder anderweitigen Charakter findet nicht statt.

8. Halbj ahr es-Ausweiskarten zum Besuche der Privatkundschaft werden nicht mehr verabfolgt; die Jahrestaxe wird von 150 auf Fr. 200 erhöht, und die Gültigkeitsdauer jeder Ausweiskarte beträgt fortan zwölf Monate voin Tage der A u s g a b e an.

4. Zur Erlangung einer Ausweiskarte für Gross- und Kleinreisende schweizerischer Geschäftshäuser muss der Nachweis geleistet werden, dass das Geschäft, für welches der Beireffende reisen will, im Handelsregister eingetragen ist.

Kleinreisende inländischer Firmen haben àusserdem eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sowie einen Leumundsbericht beizubringen; bei Beisenden ausländischer Geschäftshäuser ersetzt die Gewerbelegitimationskarte den Niederlassungs- oder Aufenthaltsschein sowie das Leumundszeugnis.

5. Gesuchstellerri um eine Taxkarte, die innerhalb der letzten drei Jahre wegen irgendwelcher Vergehen eine entehrende Freiheitsstrafe erlitten haben oder die für ein Geschäftshaus tätig sein wollen, .das wegen Schädigung der Kundschaft durch unlauteres Geschäftsgebaren gerichtlich bestraft ist, muss die Verabfolgung von Taxkarten verweigert werden.

6. Im Gegensatz zum alten Gesetz sieht der Entwurf die Möglichkeit des Rückzuges einer bereits verabfolgten Ausweiskarte vor, wenn innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer in der Person des Eeisenden oder in den Verhältnissen der Firma Veränderungen eintreten oder bekannt werden, die zur Verweigerung der Abgabe einer neuen Karte führen "müssten.

, i. .

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7. Dem Bundesrat wird die Befugnis erteilt, die Aufnahme von Bestellungen bei Privaten auf solche Waren, bei deren Angebot und Lieferung die Besteller besonders leicht übervorteilt werden können, allgemein zu verbieten. 8. Abmachungen zwischen Kleinreisenden und Privaten, worin letztere auf den Gerichtsstand an ihrem Wohnorte zugunsten des Verkäufers verzichten, sollen als nichtig gelten und brauchen vom Richter im Streitfälle nicht berücksichtigt zu werden.

: Jm einzelnen ist folgendes zu bemerken: Titel. Wir geben dem neuen Gesetz der Kürze wegen den Titel «Bundesgesetz über die Handelsreisenden», obschon dies dem Inhalt nach etwas weit geht, da das Gesetz nicht alle Rechtsverhältnisse der Handelsreisenden regelt.

Der Titel des alten Gesetzes trifft aber noch weniger zu, denn es charakterisierte sich weniger durch die Taxen, die es festsetzt, als dadurch, dass es den Grossreisenden die Taxfreiheit, d. h. die Befreiung von den kantonalen Taxen, brachte, und es enthält das neue Gesetz wichtige Bestimmungen, die mit der Taxfrage nichts zu tun haben.

Ingress. Wir stützen das neue Gesetz in verfassungsrechtlicher Hinsicht auf Artikel 84ler der Bundesverfassung, nach welchem der Bund befugt ist, «auf dem Gebiete des Gewerbewesens einheitliche Bestimmungen aufzustellen».

Beim Erlass des alten Gesetzes musste man sich mit Art. 31 abfinden, der « die Freiheit des Handels und der Gewerbe im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet» und unter Buchstabe e «Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben und über Besteuerung des Gewerbebetriebes» nur insoweit vorbehält, als sie «den Grundsatz der Handels- und Gewerbel'reiheit selbst nicht beeinträchtigen».

Das Gesetz von 1892 stimmte mit dem Sinn und Geiste dieses Artikels völlig überein ; denn weit davon, die Handels- und Gewerbefreibeit zu "beeinträchtigen, befreite es im Gegenteil die Grossreisenden von den zum Teil sehr hohen und daher verfassungswidrigen kantonalen Taxen und entlastete gleichzeitig die Kleinreisenden dadurch, dass es an Stelle jener Taxen eine bescheidene eidgenössische Einheitstaxe festsetzte. Abgesehen davon berief sich der Bundesrat darauf, dass es Unmöglich sei und gewiss auch nicht im Sinn und Geiste der Verfassung läge, die Erhebung kantonaler Taxen von inländischen Reisenden fortdauern zu lassen, während die
ausländischen durchVerträge davon befreit sind.

Art.l enthält neben der Definition des B e g r i f f s des Handelsreisenden den allgemeinen Grundsatz, dass zum Aufsuchen von Bestellungen sowohl durch Gross- wie durch Kleinreisende der Besitz einer Ausweiskarte erforderlich ist.

Wie bisher gelten nicht nur die eigentlichen Berufsreisenden, sondern auch die Geschäftsinhaber und die Angestellten, wenn sie reisen um Bestellungen aufzusuchen, als Handelsreisende im Sinne des Gesetzes.

Art. 2. Das Patenttaxengesetz von 1892 bestimmt in seinem Art. 10; dass die Gesetzgebung betreffend die gebrannten Wasser durch-jenes Gesetz.

nicht berührt werde. Diese Bestimmung wurde in der Praxis so ausgelegt, dass

60 die Bestellungsaufnahme auf gebrannte Wasser als ein Teil des Handels mit solchen anzusehen sei; das Gebiet dieses Handels wurde als ein Eechtsgebiet für sich betrachtet, auf das nur die besondern Vorschriften des Alkoholgesetzes Anwendung zu finden hätten. Es wurden deshalb bisher sowohl an die Grossreisenden dieser Branche, die als Angehörige eines «freien Gewerbes» galten, wie auch an die den kantonalen Gesetzen und Verordnungen unterstellten Kleinreisenden keine Handelsreisendenkarten verabfolgt. Mit Eücksicht auf den Umstand, dass eine Befreiung der Alkohol-Grossreisenden von der allgemeinen Kontrolle der Handelsreisenden aller übrigen Geschäftszweige nicht gerechtfertigt erscheint, sollen in Zukunft auch diejenigen Geschäftsvertreter, die bei Gewerbetreibenden und Wiederverkäufern Bestellungen auf gebrannte Wasser im Grosshandel nach Massgabe von Art. 17 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1900 aufsuchen wollen, zur Lösung einer Gratiskarte verpflichtet sein.

Dagegen bleibt die Bestellungsaufnahme und der Verkauf von Alkohol in Mengen von weniger als 40 Litern an das Privatpublikum, d. h. der Kleinhandel mit gebrannten Wassern, einzig an die Bewilligung der kantonalen Behörden und an die Entrichtung einer kantonalen Verkaufssteuer geknüpft.

Ferner sollen dem Gesetz die Muster- oder Modellausstellungen unterstellt sein, die von Vertretern auswärtiger Firmen in Hotelzimmern und andern gemieteten Eäumlichkeiten für Wiederverkäufer wie auch für das allgemeine Publikum vorübergehend veranstaltet werden. Dabei dürfen jedoch nur Musterstücke gezeigt und nur Bestellungen entgegengenommen, jedoch keine Waren direkt an die Besteller abgegeben werden. Sobald ausgestellte Gegenstände den Käufern unmittelbar ausgehändigt werden, handelt es sich um don Betrieb eines Wanderlagers, welcher der kantonalen Gesetzgebung unterstellt ist. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt die in Art. 8, Abs. l, genannte unmittelbar auf die Bestellungsaufnahme folgende .Lieferung mitgebrachter Waren von einem sogenannten fliegenden Lager aus, die ebenfalls als Tätigkeit eines Hausierers durch kantonale Vorschriften geregelt wird.

Was die A r b e i t s a u f t r ä g e betrifft, so war man von jeher darüber einig, dass jemand, der nur Aufträge auf Arbeit ohne damit verbundene Materiallieferung sucht, kein Handelsreisender
im Sinne des Gesetzes ist. Ein "Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 30. Dezember 1901 schloss sich dieser Auffassung an und fügte hinzu, etwas anderes sei es, «wenn nicht nur Arbeit, sondern auch der Stoff geliefert werde und letzterer etwas Wesentliches, nicht rein Nebensächliches sei». Diese letztere Unterscheidung ist jedoch schwer durchzuführen. Die Ansichten darüber, was wesentlich und was nebensächlich ist, können weit auseinandergehen, Da es nie möglich sein wird, eine in allen Fällen anwendbare, sichere Unterscheidung aufzustellen und die Gerichte dadurch vor Widersprüchen zu bewahren, haben wir im Entwurf von einer Unterscheidung überhaupt abgesehen und bestimmt, dass in allen Fällen, wo mit der Ausführung von Arbeitsaufträgen die Lieferung von Material verbunden ist, das Gesetz immer in Anwendung kommt. Demnach werden beispielsweise als Handelsreisende gelten die aus eigener Initiative nach auswärts

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reisenden Schneider, Schreiner oder Bildhauer, -wenn sie ausser ihrer Arbeit das zur Ausübung ihrer handwerklichen Tätigkeit nötige Material (Stoff, Holz, Stein) zu liefern haben.

Im zweiten Absatz von Art. 2 sind die Arten der Bestellungsaufnahme aufgeführt, die nach unserem Dafürhalten nicht unter daa Gesetz über die Handelsreisenden fallen. So soll einem Landwirt, der Bestellungen auf die im eigenen Betrieb erzeugten Naturprodukte aufsucht, dies ohne Lösung einer Ausweiskarte möglich sein.

Ebenso werden, entsprechend der bisherigen Praxis, die sogenannten Platzreisenden künftig in gewissem Umfang von der Ausweispflicht enthoben. Wir haben den Begriff des Platzreisenden dabin zusammengefasst, dass er, um von der Ausweis- und Taxpflicht befreit zu sein, für eine am betreffenden Orte im Handelsregister eingetragene Firma tätig sein muse. Um aber auch dem zur Handelsregistereintragung nicht verpflichteten kleinen Gewerbetreibenden auf dem Lande die Möglichkeit zu bieten, ohne Taxzahlung am Orte des Geschäftssitzes die privaten Kunden aufsuchen zu können, wird statt der Handelsregistereintragung in solchen Fällen das Vorhandensein eines ständigen Arbeitszentrums in Form einer Produktionsstätte oder eines Verkaufsladens gefordert.

Hinsichtlich der Entgegennahme von Bestellungen auf Einladung des Kunden ist zu bemerken, dass auf diese Fälle das Gesetz schon bisher nicht angewendet worden ist. In seinen Entscheiden vom 9. Juni und 15. Dezember 1908 hat der Kassationshof des Bundesgerichts festgestellt, dass bei der Frage der Unterstellung unter das Patenttaxengesetz stets ausschlaggebend sei, ob die Initiative vom Keisenden oder vom Kunden (Besteller) ausgegangen sei. Im letzteren Falle liege keine Tätigkeit eines Handelsreisenden vor, die normalerweise darauf gerichtet sei, von sich aus im Interesse seines Hauses den Absatz zu fördern und zu erweitern, Art. 3. Der erste Absatz ersetzt Art. l des alten Gesetzes sowie Art. 4 der Vollziehungsverordnung von 1912. Als t a x f r e i werden künftig diejenigen Personen betrachtet, die nur mit Geschäften, privaten oder öffentlichen Unternehmungen, Verwaltungen oder Anstalten in Verkehr treten, welche die angebotenen Waren wiederverkaufen oder auf irgendeine Weise in ihrem Betriebe verwenden. Dieser Text entspricht der erweiterten Auslegung, die dem alten
Art. l durch die Vollziehungsverordnung von 1912 gegeben worden ist, mit der neuen Erweiterung jodoch, dass fortan Unternehmungen und Verwaltungen jeder Art, nicht nur solche mit geschäftlichem Charakter, taxfrei besucht werden können. Durch diese neue Fassung wird sich die Taxpflicht auf den Besuch der eigentlichen Privatkundschaft beschränken, über den von den sesshaften Geschäften wie auch vom Publikum am meisten geklagt wird, und den man deshalb mit den Taxen treffen und einigermassen zurückdämmen ·will. Es ist zu hoffen, dass sich durch den Wegfall des Kriteriums des «geschäftlichen Charakters» öffentlicher Körperschaften, der bisher häufig zu Zweifelsfragen Anlass gab, die Anstände auf ein Mindestmass reduzieren werden.

6.2 Im zweiten Absatz werden als Kleinreisende diejenigen Personen bezeichnet, die nicht nur in dem, im vorhergehenden Absatz umschriebenen Kundenkreise der Grossreisenden, sondern auch bei Privatleuten Bestellungen aufsuchen. Für diese Reisenden wurden bisher Jahreskarten und Halbjahreskarten, die jeweilen zu Ende Juni oder Ende Dezember ihre Gültigkeit verloren, ausgegeben. Die Eeisendenverbände sind jedoch fast durchwegs für A b s c h a f f u n g der Semesterausweise und begründen dies damit, dass die Möglichkeit, eine solche Karte mit ermässigter Taxe üu lösen, viele Unberufene zu einem Versuch verlocke. Der seriöse Beisendenstand bedürfe dessen nicht.

Auch sei die Halbjahreskarte eine Erleichterung besonders für die ausländischen Kleinreisenden. Diesem Übelstande kann um so leichter abgeholfen werden, als dadurch die Kartenausgabe bedeutend vereinfacht wird. Die Änderung bedingt aber, dass die Jahreskarte künftig nicht mehr für das Kalenderjahr, sondern, wie es nun in Art. 6 bestimmt wird, vom Tage der Ausstellung an bis zum gleichen Tage des darauffolgenden Jahres gültig ist, damit sie, auch jvenn sie während des Jahres gelöst wird, voll ausgenützt werden kann. Das gleiche System der Gültigkeitsdauer jeder Karte, während zwölf Monaten vom Lösüngstage an gerechnet, wird auch bei den auf Grund des internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten (Genf, 3. November 1923) verabfolgten Gewerbelegitimationskarten zur Bestellungsaufnahme im Auslande angewendet.

Was die Höhe der Taxe anbelangt, so kostete die Jahreskarte bisher Er. 150, die HalbJahreskarte Fr. 100. Das Sinken des Geldwertes hat aber wie eine Ermässigung dieser ohnehin bescheidenen Taxen gewirkt. Betragen doch die kantonalen Hausiertaxen bis zu Fr. 800 monatlich, wozu in einigen Kantonen, noch hohe Gemeindetaxen kommen. Da dio Tendenz im allgemeinen auf eine Erschwerung, jedenfalls aber nicht auf eine Erleichterung des überhandnehmenden Bereisens der Privatkundschaft geht, war zuerst eine Erhöhung der Jahrestaxe auf Fr. 250 in Aussicht genommen gewesen. Dagegen wandte sich aber der Verband reisender Kaufleute der Schweiz, indem er geltend machte, dass schon heute die meisten Beisenden Mühe hätten, sich und ihre Familie durchzubringen, Wenn eine Taxerhöhung nicht zu umgehen sei, so möchte sie auf Fr. 200 bemessen
werden. In Berücksichtigung dessen haben wir diesen ermässigten Betrag in Art. 3 eingestellt.

Fiskalische Erwägungen kommen für uns bei der Taxerhöhung natürlich nicht in Betracht, denn die Taxen fliessen nicht dem Bunde, sondern gemäss Art. 12 -- unter-Abzug der verhältnismassig unbedeutenden Verwaltungsauslagen des Bundes-- den Kantonen zu, wo sie allerdings im Budget eine ziemlich bescheidene Bolle spielen. Bei Fr. 895,954.40 Gesamteinnahmen betrug im Jahre 1927 der grösste kantonale Anteil (Bern) Fr. 155,441, der kleinste (Nidwaiden) Fr. 3193.

.'_ ' · ··: · Die Abrechnung würde sich, ähnlich wie bisher, folgendermassen gestalten: Jede kantonale Zentralstelle erhält von den Abgabestellen für Ausweiskarten monatlich eine Zusammenstellung der vereinnahmten Taxbeträge. Die kän-

63 tonalen Zentralstellen schicken diese Verzeichnisse nach erfolgter Prüfung an die betreffende Bundesstelle (zurzeit ist es die Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements). Diese kontrolliert die Listen und stellt nach Jahresschluss den Betrag fest, der insgesamt unter die Kantone zu verteilen ist.

Jeder Kanton erhält vorab 4 % der von ihm selbst erhobenen Taxen als Bezugsgebühr und von dem nach Abzug der erwähnten eidgenössischen Verwaltungsspesen verbleibenden Gesamtbetrag aller Einnahmen einen Anteil im Verhältnis seiner Wohnbevölkerung. Kantone, die mehr eingenommen haben, liefern den Mehrbetrag an die Bundeskasse ab, denjenigen, die kleinere Einnahmen hatten, als ihnen zukommt, wird, das Fehlende von der Bundeskasse zugestellt. Die Abrechnung für das Jahr 1927 gestaltete sich beispielsweise Betreffnis nach wie folgt : Zusammen der BevölTaxkarlen Taxen Bezugsgebühr kerungszahl Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

119,343.

-- 126,651.-- 7,308.

-Zürich 1295 182,700. -- 6,009. -- 149,432. -- 155,441.-- Bern . . . . . 1065 150,217. 50 39,236. -- 40,994. -- 43,950. -- 1,758. -- 304 Luzern 9 5,812. -- 5,366. -- 1,350. -- 54.-- Uri . . . . . .

18,579. -- 844. -- 13,235. -- 8,600. -- Schwyz . . . .

61 8,893. -- 3,958. -- 1,500. -- 60.-- Obwalden . . .

11 8,198. -- 100.-- 3,093. -- 2,500. -- Nidwaiden . . .

18 8,099. -- 15,050.

602.-- 7,497.-- 108 Glarus 7,119. -- 6,995. -- .8,100.-Zug . . . .

124.-- 22 · D 31,698. -- 32,486. -- 19,700. -- 788.-- Freiburg . . . . 140 1,445.-- 28,942. -- 80,887. -- Solothurn . . . 254 36,130.-- 82,980.-- 1,802. -- 31,178. -- Baselstadt . . . 325 45,050. --- 18,822.-- 14,150. -- 566. -- 18,256. -- Baselland . . . 104 11,494. -- 320.-- 11,174. -- 58 8,000. -- Schaffhausen . .

12,837.-- 14,310.-- 572. -- 12,265. -- Appenzell A.-Eh. 108 3,276. -- 38. -- 3,288. -- 7 950. -- Appenzell I.-Rh.

69,164. -- 65,486.-- St. Gallen . . . 647 91,950. -- 8,678.-- 27,345.-- 788..-- 26,557. -- Graubünden . . 140 19,700. -- .-.

2,396.-- 53,351. -- 55,747. -- 426 59,900. -- Aargau 31,208. -- Thurgau . . . . 191 27,200.-- 1,088.-- 30,120. -- 34,251. -- 88,737. -- 91 12,850. -- Tessin 514. -- 73,017. -- 66,650.-- ! 2,666.-- 70,851. -- Waadt. . . . . 476 Wallis . . . . .

28,417. -- . 28,567.-- 3,750. -- 150.-- 27 29,104. -- . 30,742.-- Neuenburg .".. . 287 40,950. -- 1,688. -- 37,890. 40 39,236.40 88,650.-- Genf. . . . . . .247 1,846.-- Zusammen 6416 908,857. 50 .86,154.-- 859,800. 40 895,954. 40 Ausweiskarten Formulare usw..

7,908.10 Zusammen .903,857. -50

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Art. 4 setzt für die Beisenden inländischer Firmen die Bedingungen fest, die erfüllt werden müssen, um eine Ausweiskarte, d. h. die Bewilligung zum Aufsuchen von Bestellungen in der Schweiz zu erhalten. Bisher war die Abgabe einer solchen Karte weder für Grossreisende noch für Kleinreisende an irgendeine Bedingung geknüpft, und jedes noch so schlecht beleumdete Individuum hatte Anspruch darauf. Es ist daher nicht zu verwundern, dass besonders in die Reihen der Kleinreisenden Leute eingedrungen sind, die durch ihren Ruf und ihr Gebaren den ganzen Stand in Misskredit brachten. Man erwartet allgemein, dass künftig für die Erlangung einer Handelsreisendenkarte und besonders einer solchen zum Besuche der Privatkundschaft strenge Bedingungen aufgestellt werden. Dieses Ziel der Sanierung des Beisendenstandes und eines wirksamen Schutzes der Kundschaft vor unlautern Elementen unter den sie besuchenden Beisenden wird auf mehrfache Weise zu erreichen gesucht. Einmal sollen fortan nur noch die im Handelsregister eingetragenen Firmen zur Bestellungsaufnahme durch ihre Gross- oder Kleinreisenden berechtigt sein.

Es 'darf angenommen werden, dass jeder Geschäftsmann, der mit Hilfe von Handelsreisenden seinen Warenabsatz steigern will, über einen Jahresumsatz, eine jährliche Produktion oder ein Warenlager verfügt, welches das von der Handelsregisterverordnung geforderte Mindestmass erreicht.

Sodann -wird vom Kleinreisenden schweizerischer Geschäftshäuser die Vorlage einer Niederlassungs- oder Auferithaltsbewilligung und eines Leumundszeugnisses verlangt. Die Beibringung dieser Bescheinigungen wird gemäss Art. 5, Abs. 8, für die ausländischen Kleinreisenden durch den Besitz einer gültigen Gewerbelegitimationskarte ersetzt.

Eine -weitere Kontrollo der Person, des Beisenden besteht in der Forderung des Nachweises, dass er in den letzten drei Jahren zu keiner entehrenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dieser Nachweis soll nicht durch den Beisenden selber erbracht werden. Vielmehr hätte die Kontrolle in der Weise zu erfolgen, dass die kantonalen Abgabestellen die Anträge auf Ausstellung von Taxkarten joweilen dem eidgenössischen Zentralpolizeibureau in Bern übermitteln, das die nötigen Feststellungen über allfällige Vorstrafen des Gesuchstellers zu machen hätte.

Dagegen ist davon abgesehen worden, in den
Entwurf eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Behaftung eines Gesuchstellers mit einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit oder ein abschreckender körperlicher Fehler des Petenten die Verweigerung einer Taxkarte begründen sollte, eine Bestimmung, wie sie in verschiedenen ausländischen Gesetzen enthalten ist.

Als weitere Massriahme zum Schutze des kaufenden Publikums ist schliesslich die Bestimmung in Abs. 8 gedacht, wonach für einen Kleinreisenden die Verabfolgung der Taxkarte zu verweigern ist, wenn die Firma, für die er reisen will, innerhalb der letzten drei Jahre wegen Schädigung der Kundschaft durch unlauteres Geschäftsgebaren gerichtlich bestraft worden ist. Es scheint durchaus logisch, dass nicht nur der Beisende, sondern auch die hinter ihm stehende Firma auf ihre moralischen Eigenschaften geprüft wird. Durch

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diese Bestimmung soll verhindert werden, dass, wie es nicht selten geschieht, unreelle Firmen ihre Vertreter immer wieder auf die Eeise schicken können, mit dem Auftrag, die Leute zu beschwatzen und sie zur Aufgabe von Bestellungen zu veranlassen, die nachher infolge Lieferung nicht einwandfreier Waren oder durch Zustellung grösserer Mengen als vom Käufer gewünscht, zu Anständen Anlass geben.

Die gleiche Art von Geschäftshäusern hat Artikel 11 des Entwurfs, der in diesem Zusammenhang gleich hier vorweg besprochen werden soll, im Auge.

Er erklärt besondere Abmachungen mit Privaten hinsichtlich des Gerichtsstandes als ungültig. Bekanntlich gibt Art. 59 der Bundesverfassung dem aufrechtstehenden Schuldner das Eecht, nur an seinem Wohnsitz belangt zu werden. Nun sind aber häufig Eeisegeschäfte dazu übergegangen, durch besondere Abmachungen (Gerichtsstandsklauseln) als Ort des Gerichtsstandes im Falle von Differenzen sich ihr eigenes Domizil vom Käufer anerkennen zu lassen.

Ergaben sich dann aus den durch den Eeisenden vermittelten Kaufgeschäften Anstände, so war der zumeist geschäftlich unerfahrene Besteller gezwungen, vielfach an weitentfernten Orten die Klage anzubringen oder wegen zu hoher Kosten auf die Verfolgung seines Eechts überhaupt zu verzichten.

Wenn auch durch die Ungültigkeitserklärung solcher Abmachungen die Handlungsfreiheit der geschäftlichen Kontrahenten nicht unwesentlich eingeengt ·wird, so glauben wir doch, annehmen zu dürfen, dass die Durchführung dieser Bestimmung in Verbindung mit der in Art. 4 vorgesehenen genauem Prüfung und Sichtung von Firmen und Eeisenden, durch welche die grössto Lücke des Gesetzes von 1892 ausgefüllt wird, in ganz erheblichem Masse zu dem mit der Gesetzesrevision bezweckten Schutze des Publikums sowie zur Hebung des Ansehens des Eeisendenstandes beitragen und sich als heilsam erweisen wird.

Es ist hier der Ort, eines Postulates Erwähnung zu tun, das zu verschiedenen Malen und mit Nachdruck von der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände und der ihr angeschlossenen Vereinigung der Handelsreisenden 1918er in der Schweiz gestellt worden ist. Ihre Anträge gehen dahin, es sollte in einem neuen Handelsreisendengesetz dafür gesorgt werden, dass vor der Verabfolgung einer Ausweiskarte an ein inländisches Geschäftshaus der betreffende Arbeitgeber
seinem reisenden Angestellten für die A u f w e n d u n g e n aus der Eeisetätigkeit Garantie leisten und ihm die Sicherheit geben müsse, dass er ihm einen gewissen Mindestgehalt bezahlen werde, dass also in Zukunft ein Geschäftshaus nur noch Handelsreisende beschäftigen dürfe, sofern diese nicht ausschliesslich mit der Provision entlöhnt werden.

Wir haben diese Frage geprüft, sind jedoch zu der Überzeugung gekommen, dass eine solche Bestimmung in ein Gesetz nicht aufgenommen werden kann, das sich auf Art. 34ter der Bundesverfassung stützt, wonach der Bündesrat berechtigt ist, gewerbepolizeiliche Vorschriften zu erlassen. Dazu kommt, dass die Eevision des heutigen Patenttaxengesetzes ihre Grundlage im Postulat Ming rindet, der erwähnte Vorschlag mit den Zwecken dieses Postulates jedoch

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nicht vereinbar ist. Dem Antrag ist denn auch nicht nur aus Handels- und Gewerbekreisen, sondern auch aus den Seihen der Handelsreisenden selber entgegengetreten worden, die mit Recht darauf hinweisen, dass solche Sozialbestimmungen in einem Gesetz, das ja vor allem einen gewissen Schutz des kaufenden Publikums verwirklichen will, einen Fremdkörper darstellen würde.

Art. 5 bezieht sich auf die ausländischen Gross- und Kleinreisenden.

Nach Art. 8 des Gesetzes von 1892 können diese Beisenden in der Schweiz; unter den gleichen Bedingungen Bestellungen aufsuchen wie die inländischen, . aber nur wenn die Schweiz mit den betreffenden Staaten eine Vereinbarung in diesem Sinne getroffen hat. Für den Fall, in dem dies nicht zutrifft, sind in Art. 3 besondere Taxen festgesetzt. Auch ist der Bundesrat ermächtigt, gegen die Handelsreisenden solcher Staaten, die schweizerischen Eeisenden das Aufsuchen von Bestellungen sehr erschweren oder verbieten, Gegenmassregeln zu ergreifen.

Die am Schluss von Abs. l vorgesehene Erleichterung, wonach ausländischen Grossreisenden unter Umständen die Lösung einer schweizerischen Gratiskarte erlassen werden kann, steht im Zusammenhang mit einer durch Einführung der sogenannten Völkerbundskarte neu geschaffenen Praxis. Der Wortlaut dieser Karte ist durch das in Genf am 3. November 1923 unterzeichnete und von der Schweiz am 7. Dezember 1926 ratifizierte internationale Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten festgelegt worden. "Sie gilt als internationaler Ausweis, auf Grund deren der Inhaber berechtigt sein soll, in allen in die Karte eingetragenen Staaten Bestellungen aufzusuchen. Mehr und mehr gehen die Konventionsstaaten dazu über, diese Ausweise ihren inländischen, an Grossreisende verabfolgten Ausweiskarten gleichzustellen und infolgedessen die Lösung einer besondern, von einer inländischen Behörde ausgestellten Ausweiskarte nicht mehr zu fordern. In diesem Sinne sind auch in der Schweiz die Abgabestellen von Handelsreisendenkarten angewiesen worden, vom 1. Januar 1928 an den im Besitz von Gewerbelegitimationskarten befindlichen Grossreisenden von Firmen des Auslandes keine Gratiskarten mehr zu verabfolgen.

Seither gelten diese Vertreter bei Vorweisung des internationalen Ausweises als genügend legitimiert. In gleicher Weise brauchen auch diejenigen ausländischen
Grossreisenden, deren Herkunftsstaat dem Genfer Abkommen von 1923 noch nicht beigetreten ist, beim Vorhandensein einer gültigen Gewerbelegitimationskarte keine zusätzliche Gratiskarte mehr zu lösen.

Durch die Fassung des Entwurfs soll also die grundsätzliche Pflicht zur .

Lösung einer Gratiskarte auch für ausländische Grossreisende beibehalten, daneben aber die Möglichkeit der mit dem genannten Abkommen bezweckten Vereinfachung der Legitimierung geschaffen werden.

Was die ausländischen Kleinreisenden anbelangt, so geht seit längerer Zeit die Tendenz in allen Staaten dahin, hinsichtlich ihrer Behandlung volle Autonomie zu bewahren und keinerlei internationale Verpflichtungen einzugeben. Diese Kleinreisenden werden in dieser Hinsicht dem Hausiergewerbe gleichgestellt.

.Auch die Schweiz hat in allen neuen Handelsverträgen konsequent jede Bindung

67 abgelehnt und wird auch in Zukunft in gleicher Weise vorgehen. Wir handeln dabei in Übereinstimmung sowohl mit den Konsumentenkreisen als mit den Organisationen der reisenden Kaufleute und hoffen, die Tätigkeit der ausländischen K)einreisenden in unserm Lande nach und nach unterdrücken zu können.

Schon heute ist ihre Zahl verhältnismässig gering; im Jahre 1927 zählten wir auf 6937 schweizerische Kleinreisende bloss 238 Ausländer. Wenn bisher eine vollständige Beseitigung nicht möglich war, so fusst dies darauf, dass einige noch aus dem letzten Jahrhundert stammende Handelsverträge in dieser Beziehung hindernde Bestimmungen enthalten. Wir mussten diesem Umstand in Art. 5, Abs. 3, Rechnung tragen, haben aber begründete Aussicht, jene internationalen Bindungen in absehbarer Zeit beseitigen zu können.

Die nachstehende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die abgegebenen Ausweiskarten und den Handelsreisendenverkehr in der Schweiz im Jahre 1927 A. Nach der Zahl der verabfolgten Karten: Gratiskarten für inländische Häuser .

35,805 Gratiskarten für ausländische Häuser 2,580 Taxkarten für inländische Häuser (davon 1003 Semesterkarten) 6,178 Taxkarten für ausländische Häuser (davon 184 Semesterkarten) 238 Verabfolgte Gratiskarten insgesamt .

. . 38,385 Verabfolgte Taxkarten insgesamt . , 6,416 An inländische Häuser verabfolgte Karten , . . , , . . . 41,983 An ausländische Häuser verabfolgte Karten . .

2,818 Zahl aller verabfolgten Ausweiskarten,

44,801

B. Nach der Zahl der Reisenden und der Nationalität der von ihnen vertretenen Firmen: Vertreter inländischer Häuser mit Gratiskarten 35,805 Vertreter ausländischer Häuser mit Gratiskarten. . . . . . . 2,580 Vertreter inländischer Häuser mit Taxkarten (davon 759 nichtzahlende, sogenannte zweite Beisende in Kollektivkarten) .

6,937 Vertreter ausländischer Häuser mit Taxkarten . . . . . .

238 Gesamtzahl der Grossreisenden 38,385 Gesamtzahl der Kleinreisenden 7,175 Gesamtzahl der Beißenden inländischer Häuser 42,742 Gesamtzahl der Beisenden ausländischer Häuser 2,818 Zahl aller Reisende

45,560

Die 2818 ausländischen Beisenden verteilten sich auf folgende Länder: Deutschland 1341; Frankreich 1029; Italien 164; Österreich 130; Belgien 42; Grossbritannien 64 ; Tschechoslowakei 18 ; Niederlande 17 ; Ungarn 4 ; Spanien 8 ; Schweden und Luxemburg je 2 und Rumänien und China je 1.

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Von Ausländern wurden 1927 insgesamt 288 Taxkarteu bezogen ; von diesen Kleinreisenden stammten aus Frankreich 95, Deutschland 90, Grossbritannien 82, Österreich 12, Italien 6 und Belgien 8.

Art. 6. Von der in Anlehnung an die neue internationale Gewerbelegitimationskarte vorgesehenen Änderung der Gültigkeitsdauer der Ausweiskarten, die dem Inhaber fortan die volle Ausnützung seiner Karte während zwölf Monaten von jedem Zeitpunkt an gewährleisten soll, war bereits oben bei Art. 3 die Eede.

Art. 7 sieht dio Möglichkeit vor, dass eine Ausweiskarte während ihrer Gültigkeitsdauer von der Verwaltungsbehörde zurückgezogen werden kann, wenn die Voraussetzungen, die gemäss Art. 4 und 5 des Entwurfs der Verabfolgung einer Ausweiskarte zugrunde gelegt sind, nicht mehr als erfüllt angesehen werden können. Es soll durch diese Bestimmung ermöglicht werden, Vertreter solcher Firmen, deren Eintragung im Handelsregister während der Gültigkeit der Ausweiskarte gelöscht worden ist, an der weitern Tätigkeit als Handelsreisender für dieses Haus zu hindern. Ferner soll Kleinreisenden ohne Aufenthaltsbewilligimg oder solchen, die nach Lösung ihrer Taxkarte zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sind oder deren Firma wegen unlautern Geschäftsgebarens bestraft wurde, die weitere Bestelhmgsaufnahme während der Gültigkeitsdauer ihrer Karte verunmöglicht werden. Soweit durch einen solchen Kartenentzug einem Kleinreisenden die Möglichkeit der Ausnutzung seiner Karte in unbilliger Weise entzogen wird und eine teilweise Bückerstattung des erlegten Taxbetrages angezeigt erscheint, kann die Gewährung einer solchen Vergütung auf Grund von Art. 18, Abs. 2, des Entwurfes von Fall zu Fall geprüft werden.

Art. 8 bestimmt, dass die Handelsreisenden, wie es bis anhin der Fall war, Muster aber keine Waren mit sich führen dürfen. Der Bundesrat kann jedoch Ausnahmen gestatten, wenn die sofortige Übergabe der Waren für den Geschäftsbetrieb des Verkäufers notwendig ist. Diese Bestimmung gilt jedoch ausnahmslos nur für Grossreisende; wer bei der Bestellungsaufnahme bei Privaten Waren mit sich führt und abgibt, ist in allen Fällen als Hausierer anzusehen und untersteht den bezüglichen kantonalen Bestimmungen. Bewilligungen zum ausnahmsweisen Mitführen von Waren pflegten auf Grund von Art. l des alten Gesetzes an Grossreisende für Uhren,
Edelmetallwaren, Edelsteine, Stoffresten und Putzmachenvaren (Modellhüte, künstliche Blumen u. dgl.)

erteilt zu werden.

Art. 9. Dieser Artikel enthält die neue Bestimmung, dass der Bundesrat das Aufsuchen von Bestellungen bei Privaten auf diejenigen Waren verbieten kann, bei deren Angebot und Lieferung im Reiseverkehr besonders leicht Missbrauch getrieben werden kann. Als Waren dieser Art kommen vornehmlich in Betracht "Uhren, Edelmetallwaren und Ersatzwaren für solche, Edelsteine und Perlen sowie, deren Nachahmungen, Brillen und andere optische Artikel sowie Wertpapiere. Qualität und Wert dieser Artikel können von der Privatkundschaft nicht genau beurteilt werden. Diese Einschränkung des Reise-

69 Verkehrs entspricht in erster Linie dem Postulat Ming und einem von vielen Seiten geäusserten Verlangen, In manchen Kreisen wollte man sogar noch weiter gehen und auch die Bestellungsaufnahme durch Kiemreisende auf gewisse Lehens- und Genussmittel wie /ucker, Kakao, Tee, Kaffee, Malaga, Kognak, öle, Butter und Käse, ferner Sämereien und Futtermittel für Landwirte in das Verbot einbeziehen oder bezügliche Qualitätsgarantien verlangen. Besonders geklagt wurde über den Keisehandel mit Zucker, Kaffee und Kognak, der durch gewisse Geschäfte und Agenten mit Vorliebe in entlegenen Gegenden betrieben werde, wo sie durch aufdringliches, geschwätziges Wesen und betrügerische Ausführung der erhaltenen Aufträge vielfach zu Anständen Anläse gegeben haben. Einen gewissen Schutz gegen die Überhandnähme und die Praktiken der Beisenden solcher Geschäfte bietet jedoch neben den Kontrollyorschriften der Lebensmittelgesetzgebung und den gegenüber früher verschärften Strafen des vorliegenden Gesetzes die neue Bestimmung von Art. 4 des Entwurfs, so dass wir von der Ausdehnung des Verbots auch auf Lebens- und Genussmittel glaubten absehen zu können.

Art. 10 betrifft die Befreiung der Handelsreisenden von Kantons- und Gemeindetaxen, wie Art. 6 alt.

Art. 11. Über das in diesem Artikel neu ausgesprochene Verbot des Eingehens von Sonderabmachungen über den Gerichtsstand haben wir uns bereits am Schlüsse der Besprechung von Art. 4 geäussert.

Art. 12 bezieht sich auf die Anfertigung der Ausweiskarten und die Verteilung der Einnahmen, gleich Art. 7 alt. Bezüglich der Einnahmen verweisen wir auf unsere Bemerkungen zu Art. 3.

Art. 13--10 enthalten die Strafbestimmungen. Sie sind in formeller wie materieller Beziehung gegenüber dem bisherigen Gesetz wesentlich neu gestaltet worden. Das Gesetz von 1892 sieht für sämtliche Übertretungen nur Geldstrafen und zwar für alle die gleiche Höchstbusse von Fr. 1000 vor. Im Entwurf ist nun eine Dreiteilung in der Weise vorgenommen worden, dass für die schwereren Zuwiderhandlungen höhere Strafen festgesetzt werden, die je nach dein Ermessen des Richters aus Freiheitsstrafe, Geldbusse oder beiden zugleich bestehen können. In materieller Hinsicht ist hinzuweisen auf die Aufnahme einiger Delikttatbestände (Art. 18,14 c, 14 d, und 15 V), die bisher nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt
waren, ferner auf die Möglichkeit des Entzuges .oder der Verweigerung von Ausweiskarten in gewissen Fällen schon bei erstmaliger Verurteilung, d. h. ohne dass der Beklagte, wie dies bisher der Fall war, sich vorher schon einmal gegen das Handelsreisendengesetz vergangen haben muss. Sodann bietet die Neufassung der Strafbestimmungen die bisher fehlende und häufig vermisste Handhabe, gegen Firmen, die ihre Beisenden wissentlich zu Übertretungen des Gesetzes anstiften, mit den gleichen Strafen wie gegen ihre fehlbaren Vertreter vorgehen zu können. Ebenso ist in Art. 14, Abs. 8, die dem Bichter bisher nicht ausdrücklich auferlegte Pflicht, neben der Busse auch auf die Nachzahlung der umgangenen Taxe zu erkennen^ neu in das Gesetz aufgenommen worden, . : Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. I,

6

70 Zu den einzelnen Abschnitten der Strafbestimmungen ist folgendes zu bemerken: " ' Art. 18 enthält die schweren Delikte, nämlich die betrügerische Erlangung, Abänderung oder Benützung von Ausweiskarten. Als obligatorische Nebenstrafe ist äusser Gefängnis und Busse oder jeder dieser Strafen einzeln auch: der Entzug der Ausweiskarte vorgesehen. Zudem besteht die Möglichkeit, dem Fehlbaren für längere Zeit die Berechtigung zur Bestellungsaufnahme für das ganze Gebiet der Schweiz abzusprechen.

Art. 14 belegt nur mit Geldbussen diejenigen Eeisenden bzw. die von ihnen vertretenen Geschäftshäuser, die ohne Taxkarte bei der Bestellungsaufnahme in Privatwohnungen betroffen werden. .Ferner stellt er das Mitführen von Waren durch Grossreisende, die nicht im Besitz der gemäss Art, 8, .Abs. 2, erforderlichen Ermächtigung dazu sind, unter Strafe. (Personen, die beim Besuch Privater Waren mit sich führen, sind Hausierer und unterstehen den einschlägigen kantonalen Strafbestimmungen,) Sodann sind Sanktionen vorgesehen gegenüber denjenigen Kleinreisenden, die trotz des durch Art. 9 bedingten Verbots der Bestellungsaufnahme auf gewisse Artikel solche bei Privaten zum Kaufe anbieten. Endlich enthält der Artikel 14 neu das Verbot der eigenmächtigen Weitergabe einer Ausweiskarte an eine andere, darin nicht aufgeführte Person.

Auch bei den Tatbeständen dieses Artikels ist die Möglichkeit des sofortigen Kartenentzuges vorgesehen; dagegen darf die Verweigerung weiterer Karten während einer gewissen Frist sowie ein Strafmaximum von Fr, 2000 nur gegenüber Bückfälligen ausgesprochen werden.

Art. 15 befasst sich mit blossen Ordnungswidrigkeiten, die nicht als eigentliche Vergehen, zu bewerten und daher mit den geringsten Strafen zu ahnden sind.

_Art. 16 enthält die Verfahrensvorschriften. Zur Durchführung einer wirksamen Kontrolle der Kleinreisenden auf erlittene Vorstrafen (Art. 4c und 14, 2) ist es unerlässlich, dass sämtliche Verurteilungen wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz dem Schweizerischen Zentralstrafrnregister gemeldet werden.

· Art. 17 entspricht dem bisherigen Artikel 9.

Art. 18 beauftragt den Bundesrat mit der Vollziehung des Gesetzes und ermächtigt ihn, in Zweifelsfällen, und soweit dies nicht bereits in Art. 2 geschehen ist, zu bestimmen, ob gewisse Arten des Aufsuchens von Bestellungen oder
gewisse. Artikel, die angeboten werden, unter das Gesetz fallen oder nicht.

In Abs. 2 wird der Bundesrat ferner ermächtigt, unter ausserordentlichen Umständen und wo es zur Vermeidung besonderer Härten offensichtlich geboten erscheint, zu verfügen, dass eine bezahlte Taxe ganz oder teilweise zurückerstattet oder die Nachzahlung einer schuldigen Taxe erlassen werde. Die Zulässigkeit eines solchen Entgegenkommens ist oft dringend erforderlich; es muss jedoch nach einheitlichen Gesichtspunkten ausgeübt und kann deshalb nicht den kantonalen Behörden überlassen werden.

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Art. 19 und 20 betreffen die Außerkraftsetzung des alten sowie die Bekanntmachung und den Beginn der Wirksamkeit des neuen Gesetzes.

Hiermit sind wir an den Schluss unserer Berichterstattung über den vorgelegten Gesetzesentwurf gelangt. Wenn er auch nicht allen Forderungen Bechnung trägt, die aus den am Beiseverkehr interessierten Kunden- und Handelskreisen, gestellt wurden, so sind wir doch überzeugt, dass das neue Gesetz, in der vorgeschlagenen Fassung, einen bedeutenden Fortschritt darstellt, indem es, von anderen Verbesserungen abgesehen, die Taxfreiheit und die Taxpflicht genauer begrenzt, ausländische Kleinreisende von der Aufnahme von Bestellungen in der Schweiz grundsätzlich ausschliesst und, was am wichtigsten scheint, die Zulassung inländischer Kleinreisenden an Bedingungen knüpft, die geeignet sind, ungesunde Elemente von diesem Berufe fernzuhalten und dadurch den Konsumenten besser zu schützen.

Indem wir Ihnen nachstehenden Entwurf eines Bundesgesetzes zur Annahme empfehlen, bitten wir Sio, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung zu genehmigen.

Bern, den 11. Januar 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz über -

die Handelsreisenden.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34'6' der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Januar 1929, besehliesst: Art. 1.

Wer als Inhaber, Angestellter oder Vertreter eines Fabrikations- oder Handelsgeschäftes .Bestellungen auf Waren aufsucht, ist Handelsreisender im Sinne dieses Gesetzes und bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Ausweiskarte.

Art. 2.

Das Gesetz findet auch Anwendung auf: «. das Aufsuchen von Bestellungen auf gebrannte Wasser (Spirituosen, Liköre u. dergl.) im Grosshandel nach Massgabe von Art. 17 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser vom 29. Juni 1900; b. Muster- oder Modellausstellungen, an welchen Bestellungen entgegengenommen, aber keine Waren abgegeben werden ; c. das Aufsuchen oder Entgegennehmen von Arbeitsaufträgen, mit deren Ausführung die Lieferung von Material verbunden ist.

Dagegen findet das Gesetz n i c h t Anwendung auf: o,, das Aufsuchen von Bestellungen durch Landwirte auf selbsterzeugte Produkte; 6. das Aufsuchen von Bestellungen innerhalb eines Gemeindebezirkes für Geschäfte, die in der Gemeinde niedergelassen und dort entweder im Handelsregister eingetragen sind oder ein ständiges Arbeitszentrum in Form einer Produktionsstätte oder eines Verkaufsladens besitzen; c. die Entgegennahme von Bestellungen, zu denen die Initiative vom Kunden ausgegangen ist.

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Art. 3.

Für die Ausweiskarte an Handelsreisende, die ausschließlich mit Geschäftsleuten in Verkehr treten, welche Waren der angebotenen Art wiederverkaufen oder auf irgend eine Weise in ihrem Betriebe verwenden, ist eine Taxe nicht zu entrichten (Grossreisende). Den Geschäftsleuten in diesem Sinne sind gleichgestellt private und öffentliche Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten aller Art, welche Waren der angebotenen Art für ihre Zwecke verwenden, sowie Landwirte, wenn die angebotenen Artikel in ihrem landwirtschaftlichen Betriebe verwendet werden.

Für die Ausweiskarte an alle andern Handelsreisenden (Kleinreisenden) ist eine Jahrestaxe von 200 Fr, zu entrichten.

Art. 4.

Eine Ausweiskarte wird für Reisende einer inländischen Firma nur verabfolgt, wenn diese im. Handelsregister eingetragen ist.

Ausweiskarten für Kleinreisende (Taxkarten) dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Reisende a. eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt ; 6. sich über einen unbescholtenen Leumund ausweist ; c. innerhalb der letzten drei Jahre vom Tage des Gesuches an gerechnet zu keiner entehrenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Gegebenenfalls wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet.

Die Ausstellung einer Taxkarte ist zu verweigern, wenn der Reisende eine Firma vertritt, welcher innerhalb der letzten drei Jahre vom Tage des Gesuches an gerechnet laut rechtskräftigem Gerichtsurteil die Schädigung der Kundschaft durch unlauteres Geschäftsgebaren nachgewiesen ist.

Art. 5.

Für Grossreisende ausländischer Firmen wird, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Abs. 2, eine Ausweiskarte taxfrei abgegeben, wenn durch eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Gewerbelegitimationskarte bescheinigt wird, dass die Firma zum Handels- oder Gewerbebetrieb in jenem Lande berechtigt ist, und wenn dort Reisende.von in der Schweiz niedergelassenen Firmen wie die inländischen oder wie diejenigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden. Von der Abgabe der schweizerischen Ausweiskarte kann nach Massgabe internationaler Vereinbarungen Umgang genommen werden.

Der Bundesrat ist berechtigt, für Grossreisende aus solchen Staaten, welche den schweizerischen Grossreisenden das Aufsuchen von Bestellungen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen gestatten, die Ausstellung der Ausweiskarte zu verweigern oder für diese eine besondere Gebühr zu erheben.

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Für Kiemreisende ausländischer Firmen werden Ausweiskarten nur ausgestellt, soweit hierzu eine staatsvertragliche Verpflichtung besteht und eine Gewerbelegitimationsfcarte im Sinne von Absatz l vorliegt. In diesem Falle gelten für sie die gleichen Bestimmungen und Taxen wie für Kleinreisende inländischer Häuser, wobei die von diesen geforderte Niederlassungs- oder Aufenthaltabewilligung sowie das Leumundszeugnis als durch die Gewerbelegilimationskarte ersetzt gelten. Im übrigen bleiben die fremdenpolizeilichen Bestimmungen vorbehalten.

Art. 6.

Die Ausweiskarte ist, vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, ein Jahr gültig.

Art. 7.

Eine Ausweiskarte kann von der Abgabestelle zurückgezogen werden, wenn Tatsachen eintreten, welche die Verweigerung der Kartenabgabe rechtfertigen würden (Art, 4 und 5).

Art. 8.

Die Handelsreisenden dürfen Muster, nicht aber Waren mit sich führen. Dem Mitführen von Waren wird gleichgestellt die unmittelbar auf die Bestellungsaufnahme folgende Warenlieferung von einem nichtständigen Lager aus.

Ausnahmsweise kann der Bundesrat das Mitführen von Waren durch Grossreisende gestatten, wenn die sofortige Übergabe der Ware an den Käufer für den Geschäftsbetrieb des Verkäufers notwendig ist.

Art. 9.

Der Bundesrat ist ermächtigt, von der Bestellungsaufnabme durch die Kleinreisenden diejenigen Waren auszunehmen, bei deren Angebot und Lieferung im Reiseverkehr Missbräuche besonders leicht möglich sind.

Art. 10.

Der Besitzer einer Ausweiskarte ist von jeder auf das Aufsuchen von Bestellungen bezüglichen Kantons- und Gemeindetaxe befreit.

Art. 11.

Vereinbarungen zwischen Kleinreisenden und nicht im Handelsregister eingetragenen Personen, die. anlässlich des Aufsuchens von Bestellungen abgeschlossen werden und in denen der Käufer auf seinen ordentlichen Gerichtsstand verzichtet, sind nichtig. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen.

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Art. 12.

Die Anfertigung der Ausweiskarten wird vom Bunde auf Kosten der Kantone nach einem einheitlichen Formular besorgt.

Die Einnahmen aus den Ausweiskarten sind abzüglich einer den Kautonen zukommenden Bezugsgebühr von 4 °/o am Ende eines jeden Jahres an die Bundeskaese abzuliefern. Nach Abzug der eidgenössischen Verwaltungäkosten wird das Erträgnis unter die Kantone im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung verteilt.

Art. 13.

Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und Busse bis 1000 Fr., oder mit Gefängnis oder Busse allein, wird bestraft: a. wer zur Erlangung einer Ausweiskarte unwahre Angaben macht; b. wer eine Ausweiskarte eigenmächtig abändert oder eine derart abgeänderte Karte benützt.

Dem Verurteilten wird die Ausweiskarte entzogen ; ferner kann ihm die Berechtigung zu einer neuen Karte für die Dauer von l bis 5 Jahren aberkannt werden,

Art. 14.

Mit Busse bis 1000 Fr. wird bestraft: a, wer ohne Taxkarte Bestellungen bei andern als den in Art. 3, Abs. l, erwähnten Kunden aufsucht oder aufsuchen lässt; è. wer als Grossreisender ohne die in Art. 8 vorgesehene Ermächtigung Waren mit sich führt; c. wer bei andern als den in Art. 3, Abs. l, erwähnten Kunden Bestellungen auf Waren aufsucht oder aufsuchen lässt, die auf Grund von Art. 9 von der Bestellungsaufnahme ausgenommen sind; d. wer die auf seinen Namen ausgestellte Ausweiskarte einem andern zur Benützung überlässt.

Neben der Busse kann die Ausweiskarte entzogen werden. Ist der Übertreter während der letzten fünf Jahre, von dieser Übertretung an gerechnet, bereits wogen Widerhandlung gegen Art. 13 oder 14 dieses Gesetzes oder gegen Art. 8 des Bundesgeaetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 verurteilt worden, so gilt die Busseaandrohung als verdoppelt, und es kann die Berechtigung zu einer neuen Karte für die Dauer von l bis 5 Jahren aberkannt werden.

Neben der Busse soll in der Regel auf die nachträgliche Entrichtung der umgangenen Taxe erkannt werden,..

76

Art. 15.

- Mit Busse von 5 bis 50 Fr. wird bestraft: a. der Grossreisende, der Bestellungen aufsucht, ohne die erforderliche Ausweiskarte gelöst zu haben; · ' · ' . .

fe. der Reisende, für welchen eine Ausweiskarle gelöst wurde, der sie aber bei Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit nicht bei sich getragen hat.

Art. 16.

Die Verfolgung und Beurteilung der durch dieses Gesetz mit Strafe bedrohten Widerhandluagen liegt den Kantonen ob.

Verurteilungen wegen Übertretungen dieses Gesetzes sind dem Schweizerischen Zentralstrafenregister zu melden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853 finden Anwendung.

Art. 17.

Dieses Gesetz bezieht sich nicht auf das "Wandergewerbe (Hausierhandel, Wanderlager- u. dgl.).

Art. 18.

Der Bundesrat trifft die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen. Er wird im Zweifelsfalle insbesondere auch bestimmen, ob ausser den in Art. 2 bereits genannten Fällen auch andere Arten dès Aufsuchens von Bestellungen oder gewisse Artikel, auf die Bestellungen aufgesucht werden, unter das vorliegende Gesetz fallen oder ihm nicht unterstellt werden sollen.

In Fällen, wo es durch ausserordentliche Umstände geboten erseheint, kann der Bundesrat verfügen, dass eine bezahlte Taxe ganz oder teilweise zurückerstattet oder die Nachzahlung einer umgangenen Taxe erlassen werde.

Art. 19.

Durch dieses Gesetz wird das Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 aufgehoben.

Art. 20.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Bundesgesetz über die Handelsreisenden. (Vom 11. Januar 1929.)

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10 030 590

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