1049 Volksabstimmung vom 6. April 1930.

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Bundesbeschluss betreffend

die Revision der Art. 31 und 32bis der Bundesverfassung und die Aufnahme eines neuen Art. 32quater (Alkoholwesen).

(Vom 5. Dezember 1929.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar 1926, beschliesst:

Art. 1.

Der Abstimmung des Volkes und der Stände wird zur Revision der Bestimmungen der Bundesverfassung über die gebrannten Wasser und über den Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken die nachstehende Vorlage unterbreitet, wonach lit. b und c von Art. 31 sowie Art. 32bis durch folgende Bestimmungen ersetzt werden : Art. 31 : b. Die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, der Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser, nach Massgabe der Art. 32bis und32ter« ; c. Das Wirtschaftswesen und der Handel mit geistigen Getränken, nach Massgabe des Art. 32quater; Der Eingang von Art. 31 lautet wie folgt: ,,Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewahrleistet. Vorbehalten sind: « . . . . "

1050 Art. 3xJbis. (') Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung "Vorschriften über die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser zu erlassen.

(2) Die Gesetzgebung ist so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert. Sie fördert den Tafelobstbau und die Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel. Der Bund wird die Zahl der Brennapparate vermindern, indem er solche auf dem Wege der freiwilligen Übereinkunft erwirbt.

(*) Die gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser wird durch Konzessionen genossenschaftlichen und andern privatwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen. Die erteilten Konzessionen sollen die Verwertung der Abfälle des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.

(4) Das nicht gewerbsmässige Herstellen oder Herstellenlassen von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen ist in den schon vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren Brennereien gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigen- oder Wildgewächs sind. Dieser Branntwein ist steuerfrei, soweit er im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Produzenten erforderlich ist. Die nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren, vom Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels an, noch bestehenden Hausbrennereien bedürfen zum Weiterbetrieb einer Konzession, welche ihnen unter den im Gesetz aufzustellenden Bedingungen gebührenfrei zu erteilen ist.

(5) Die fiskalische Belastung der Spezialitäten aus Steinobst, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen erfolgt in Form .der Besteuerung. Dabei soll ein angemessenes Entgelt für die Eohstoffe inländischer Herkunft gewahrt bleiben.

(6) Mit Ausnahme des steuerfreien Eigenbedarfes und der Spezialitäten ist der im Inlande hergestellte Branntwein dem Bunde abzuliefern, der ihn zu angemessenen Preisen übernimmt.

(') Keiner Besteuerung unterliegen die Erzeugnisse, welche ausgeführt oder durchgeführt werden oder denaturiert sind.

(8) Die Einnahmen aus der Besteuerung des Ausschanks
und des Kleinhandels innerhalb des Kantonsgebietes verbleiben den Kantonen. Die Patente für den interkantonalen und internationalen Kleinhandel werden vom Bunde ausgestellt ; die Einnahmen werden auf die Kantone im Verhältnis der Wohnbevölkerung verteilt.

(9) Von den Eeineinnahmen des Bundes aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser erhalten die Kantone die Hälfte, die im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter sie zu verteilen ist ; von seinem Anteil hat jeder

1051 Kanton wenigstens zehn Prozent zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die andere Hälfte der Eeineinnahmen verbleibt dem Bunde und ist für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu verwenden und bis zu deren Einführung in den bezüglichen Fonds zu legen.

Art. 3/2iU8ler. (') Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen. Als Kleinhandel mit nicht gebrannten geistigen Getränken gilt der Handel mit Mengen von weniger als zwei Litern.

(2) Der Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken in Mengen von zwei bis zehn Litern kann innerhalb der Grenzen von Art. 81, lit. e, von den Kantonen auf dem Wege der Gesetzgebung von einer Bewilligung und der Entrichtung einer massigen Gebühr abhängig gemacht und der behördlichen Aufsicht unterstellt werden.

(3) Der Verkauf nicht gebrannter geistiger Getränke darf von den Kantonen, abgesehen von den Patentgebühren, mit keinen besondern Steuern belastet werden.

(4) Juristische Personen dürfen von den Kantonen nicht ungünstiger behandelt werden als natürliche. Die Produzenten von Wein, Obstwein und Most können ihr Eigengewächs in Mengen von zwei und mehr Litern ohne Bewilligung und ohne Gebühr verkaufen.

(6) Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften für die Ausübung des Handels mit nicht gebrannten geistigen Getränken in Mengen von zwei und mehr Litern aufzustellen. Diese Vorschriften dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen.

(°) Das Hausieren mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf irn Umherziehen sind untersagt.

Art. 2.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung des Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 4. Dezember

1929.

Der Präsident: E.-Paul Gräber.

Der Protokollführer : G. Boret.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 5. Dezember 1929.

Der Präsident: Messmer.

Der Protokollführer: Kaeslin.

1052 Wer diesen Bundesbeschluss annehmen will, schreibe ,,Ja, verwerfen will, schreibe ,,Nein.

wer ihn

B e r n , den 20. Dezember 1929.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 27. Dezember 1929.)

Zum administrativen Adjunkten der Direktion der eidgenössischen Bauten wird gewählt : Herr Arnold Bertschinger, von Fischenthal (Zürich), zurzeit Dienstchef dieser Abteilung.

Dem Gesuche des Herrn Dr. F. Bühlmann, alt Nationalrat, in Grosshöchstetten, um Enthebung von den Funktionen eines Vertreters des Bundes in der eidg. Nationalparkkommission wird auf Ende des Jahres unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen. An dessen Stelle wird gewählt: Herr Dr. Paul Altwegg, Regierungsrat in Frauenfeld.

Als weitere Mitglieder der genannten Kommission werden bestätigt die Herren : Oberforstinspektor M. Petitmermet, in Bern, und J. Vonmoos, Nationalrat, in Remüs.

Als Präsident der Kommission wird für die gleiche Amtsdauer Herr Oberforstinspektor Petitmermet bestätigt.

Als Mitglied der Verwaltungskommission der Berset-Müller-Stiftung, an Stelle des verstorbenen Herrn Jules Savary, Direktor der Lehramtsschule in Lausanne, wird gewählt : Herr Paul Martin, Direktor des ,,Collège scientifique" in Lausanne.

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Bundesbeschluss betreffend die Revision der Art. 31 und 32bis der Bundesverfassung und die Aufnahme eines neuen Art. 32quater (Alkoholwesen). (Vom 5. Dezember 1929.)

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30.12.1929

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