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Bundesblatt
8l. Jahrgang.
Bern, den 11. September 1929.
Band II.
Erscheint wöchentlich, Preis 20 Franken im Jahr, in Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.
Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cte. in Bern.
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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung über die am 8.Juli 1929 abgeschlossene Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich.
(Vom 6. September 1929.)
Herr Präsident !
Hochgeehrte Herren !
Wir beehren uns, Ihnen hiermit die am 8. Juli dieses Jahres in Bern abgeschlossene Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich zu unterbreiten und zu Ihrer Orientierung folgendes auszuführen: Als vor zwei Jahren die Schweiz die Initiative zu Handelsvertragsverhandlungen mit Frankreich ergriff, bezweckte sie vor allem aus, die ihrem Export durch das neue französische Zolltarifprojekt sowie durch die Inkraftsetzung des französisch-deutschen Handelsvertrags drohenden Gefahren durch Verhandlungen über die Herabsetzung der sie namentlich interessierenden Zölle zu beseitigen oder doch zu mildern. Dieser Zweck konnte durch Abschluss der beiden schweizerisch-französischen Handelsabkommen vom 21. Januar und 11. März 1928 bis zu einem gewissen Grade erreicht werden. Die Kurze der für die Verhandlungen zur Verfugung stehenden Zeit und namentlich die Notwendigkeit, die vereinbarten Zollermässigungen möglichst rasch in Kraft zu setzen, verunmöglichten den Abschluss eines eigentlichen, umfassenden Handelsvertrages. Man musste sich damit begnügen, am 21. Januar 1928 ein lediglich Tarifabreden enthaltendes Zusatzabkommen zum Handelsvertrag vom 20. Oktober 1906 abzuschliessen und dieses am 11. März gleichen Jahres durch eine Reihe weiterer Tarifbestimmungen zu ergänzen. Statt eines einheitlichen Vertragsinstrumentes erhielt man derart eine ganze Anzahl getrennter Abmachungen, die noch durch verschiedene Protokollbestimmungen und gleichzeitig ausgetauschte Noten ergänzt wurden. Um diese Zersplitterung zu Bundesblatt.
81. Jahrg.
Bd. II.
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408 vermeiden, strebte die Schweiz deshalb schön im letzten Jahre den Abschluss eines neuen eigentlichen Handelsvertrages an, der in einem einzigen Vertragsinstrument die Gesamtheit der gegenseitigen Wirtschaftsfragen, mit Ausnahme des GrenzVerkehrs, zu ordnen bestimmt gewesen wäre. Zu diesem Zwecke.
übergab die schweizerische Delegation bereits im Februar 1928 der französischen Eegierung den Entwurf für den allgemeinen Teil eines Handelsvertrages, der den heute noch geltenden allgemeinen Teil des Handelsvertrages von 1906 ersetzen sollte. Ihm sollten dann als Anlagen die Tarifabmachungen vom Januar und März 1928 angefügt -werden. Aus verschiedenen Gründen konnte die französische Eegierung längere Zeit auf Verhandlungen über diesen schweizerischen Entwurf nicht eintreten. Erst im April dieses Jahres liess sie lins wissen, dass sie bereit sei, auf der Grundlage des schweizerischen Entwurfs die Verhandlungen über den allgemeinen Teil des Handelsvertrages aufzunehmen, wobei sie im weitern einer schweizerischen Anregung zustimmte, bei dieser Gelegenheit auch eine Eeihe von Interpretationsfragen, die hüben und drüben im Anschluss an die beiden Tarifabkommen des letzten Jahres aufgetaucht waren, zu bereinigen.
Die Besprechungen wurden am 12. Juni im französischen Handelsministerium aufgenommen und sind schweizerischerseits geführt worden durch die Herren Direktor Stucki, Chef der Handelsabteilung, und Oberzollinspektor Comte, französischerseits durch die Herren P. Elbel, Direktor der Handelsabkommen im Handelsministerium, und A. Goulondre, Direktor der Handelsbeziehungen im Ministerium des Auswärtigen. Bis zum 27. Juni konnte in allen Fragen eine Verständigung erzielt werden, und am 8. Juli erfolgte in Bern die Unterzeichnung des Abkommens.
Diese Handelsübereinkunft ist bestimmt, die allgemeinen Fragen des gegenseitigen Warenaustausches neu zu regeln und die bisherigen Abmachungen über Tariffragen zusammenzufassen und teilweise zu ergänzen und zu präzisieren. Sie ersetzt somit den bisher noch geltenden allgemeinen Teil des Handelsvertrages von 1906, sowie die Vereinbarungen vom Januar und März 1928 und enthält im weitern einige neue Tarifbestimmungen, bestimmt zur Erleichterung des gegenseitigen Warenaustausches. Der Inhalt der dem Abkommen beigefügten Listen A und B entspricht somit, von den wenigen,
oben erwähnten Ergänzungen und Präzisierungen abgesehen, vollständig dem Inhalt der Listen A und A l bzw. B und B l der Abkommen von 1928, die von Ihnen bereits genehmigt worden sind und seit längerer Zeit angewendet werden.
Auch das Unterzeichnungsprotokoll umfasst zum grossen Teil Bestimmungen, die bereits vor Jahresfrist die parlamentarische Genehmigung gefunden haben und seither angewandt worden sind.
Zur Erleichterung der Übersicht sind in den Beilagen zur Übereinkunft, d. h. in den Listen und im Unterzeichnungsprotokoll, alle neuen Vereinbarungen in Kursivschrift gedruckt.
Im einzelnen bemerken wir zum Inhalt der Handelsübereinkunft folgendes :
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A. Allgemeiner Teil.
Die Artikel l und 2 enthalten die Meistbegünstigungsklausel und ihre Ausnahmen, wobei man sich redaktionell des vom Wirtschaftskomitee des Völkerbunds ausgearbeiteten Wortlautes bedient hat. Neu und von grundsätzlicher Bedeutung ist dabei insbesondere die Bestimmung, wonach die Meistbegünstigungsklausel nicht Anwendung findet auf Zugeständnisse, die ein Vertragspartner in einem unter den Auspizien des Völkerbunds abgeschlossenen Kollektivvertrag gemacht hat, dem der andere Vertragsteil nicht beigetreten ist. Es liegt auf der Hand, dass jegliche Verbesserung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen durch Kollektivabkommen lahmgelegt würde, wenn die «Aussenseiter» gestützt auf bilaterale Meistbegünstigungsverträge die Vorteile solcher Kollektivabkommen in Anspruch nehmen könnten, ohne gleichzeitig auch die entsprechenden Gegenleistungen zu machen.
Die Art. 3 und 4 regeln in üblicher Weise die gegenseitigen Tarifzugeständnisse, wobei, wie bereits bemerkt, gegenüber dem heutigen Zustand nur wenige Änderungen vorgenommen-wurden.
Die in Art. 5 behandelte Frage der Bin- und Ausfuhrbeschränkungen gibt nur insofern zu einer Bemerkung Anlass, als die schon vor dem Krieg üblichen sogenannten «klassischen» Ausnahmen eine generelle Erweiterung für den Fall ganz ausserordentlicher Verhältnisse erfahren haben, eine Erweiterung, die übereinstimmt mit dem Inhalt der Genfer Konvention über die Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowohl als mit dem Entwurf zum neuen schweizerischen Zolltarifgesetz.
Art. 6 sieht vor, dass hinsichtlich des Transites die internationale Übereinkunft von Barcelona anzuwenden ist. Im Zusammenhang damit stellt die französische Eegierung im Unterzeichnungsprotokoll einige Erleichterungen mit Bezug. auf den Transit von Schweizerwaren mit französischer Aufschrift in Aussicht.
Die Frage des sogenannten indirekten Imports wird in Art. 7 und in einer Bestimmung des Unterzeichnungsprotokolls in ähnlicher Weise geregelt wie bisher.
.
Art. 8 bezieht sich auf Bestimmungen über die innern Abgaben, worüber besondere Bemerkungen nicht zu machen sind.
Wesentliche Neuerungen im Sinne von Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Zustand bringt Art. 9, welcher in Verbindung mit einer Bestimmung des Unterzeichnungsprotokolls die Frage der Ursprungszeugnisse regelt.
Zunächst wird
der Grundsatz festgelegt, dass Ursprungszeugnisse in der Eegel nur verlangt werden sollen, wenn nicht gegenüber allen Staaten die gleichen Zollansätze zur Anwendung kommen. Sodann wird ausdrücklich für verschiedene Warenkategorien, insbesondere für alle Seidenwaren, auf die Ursprungszeugnisse verzichtet. Endlich werden die Gebühren für das sogenannte Konsularvisüm geregelt; vorderhand wird auf eine Gebühr von Seiten Frank-
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reichs überhaupt verzichtet. Sie kann übrigens auch dadurch vermieden werden, dass die Ursprungszeugnisse von den schweizerischen Zollbehörden, statt von den französischen Konsularagenten visiert werden.
Art. 10 enthält für diejenigen Waren, die einem Wertzoll unterliegen, die Begriffsbestimmung des zollpflichtigen Warenwertes. Auch hier ist insofern eine nicht unwesentliche Erleichterung festzustellen, als die vorliegenden Fakturen statt durch die ausländischen Konsulate durch die schweizerischen Handelskammern visiert werden können, woraus sich eine Eeduktion der Kosten ergibt.
Die Behandlung der Handelsreisenden wird in Art. 11 in ähnlicher Weise geregelt, wie dies in unsern Verträgen mit andern Nachbarstaaten geschehen ist. Auch hier behalten sich beide Vertragsteile hinsichtlich des Hausiergewerbes und der Behandlung der sogenannten Kleinreisenden volle Freiheit vor.
Art. 12 beschränkt sich auf einige fundamentale Bestimmungen betreffend die Behandlung der Handelsgesellschaften, wogegen die Eegelung der fiskalischen Behandlung dieser Gesellschaften, insbesondere auch die Frage der Doppelbesteuerung, besondern Abmachungen vorbehalten bleibt.
Ari. 13 behandelt das Transportwesen, wobei in Alinea l hinsichtlich der Eisenbahntransporte auf die Konvention von Genf vom 9. Dezember 1923 Verwiesen wird.
Die übrigen Abschnitte dieses Artikels in Verbindung mit einer Bestimmung des Unterzeichnungsprotokolls betreffen die Binnenschiffahrt, wobei hinsichtlich der gegenseitigen Behandlung der Schiffe die Meistbegünstigung, mit Bezug auf die Taxen die Gleichstellung mit den eigenen Schiffen vereinbart wird. Eine Ausnahme enthält Absatz 4 betreffend das sogenannte «cabotage», wo immerhin ebenfalls die meistbegünstigte Behandlung zugesichert wird.
In Art. 14 und 15 werden in üblicher Weise die verschiedenen Fälle der zollfreien Wiedereinfuhr bzw. Wiederausfuhr für bestimmte Gegenstände geregelt. Auch hier sind gegenüber dem heutigen Zustand einige Verbesserungen zu erwarten.
Die Spezialbestimmungen des Art. 16 betreffend die Edelmetall- und Bijouteriewaren bringen keine Änderung gegenüber den heutigen Verhältnissen.
Die Art. 17, 18 und 19 enthalten selbstverständliche Bestimmungen über die Durchführung der Zollkontrolle.
Hinsichtlich der Anwendung des Vertrages auf die französischen Kolonien, Protektorate und Mandatgebiete enthalten die Art. 20, 21 und 22 die dringend notwendig gewordenen genauen Abklärungen.
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Schliesslich ist in Art. 23 festgelegt, hinsichtlich welcher Punkte sich die vertragschliessenden Teile, abgesehen von. den reinen Zollfragen, die Meistbegünstigung zusichern.
Über Art. 24 (Schiedsgerichtsklausel) und 25 sind keine besondern Bemerkungen zu machen.
B. Tarifvereinbarungen.
Wir beschränken uns darauf, diejenigen Punkte hervorzuheben, die gegenüber dem jetzigen Zustande Veränderungen bringen.
a. Einfuhr in Frankreich: Zu Nr. 98 : Zollerleichterung für Schokolade mit andern Zutaten als Kakao und Zucker.
Aus Nr. 0381 : Umwandlung des Wertzolles von 25 % in niedrigere, spezifische Zölle für 3 chemische Produkte.
Aus Nr. 294: Zollerleichterung für Schwefelantrachinonderivate.
Aus .Nr. 404, 405, 406, 411 : Zollherabsetzung für Gesundheitskrepp aus Baumwolle.
Zu Nr. 459bls : Verschiedene Erleichterungen und Vereinfachungen für Stickereien.
Zu Nr. 533iuiniuie8 : Abklärung und Erleichterung der Zollbehandlung für Leiträder zu Dampfturbinen.
Aus Nr. 585Ms A : Zollherabsetzung für Spindeln für Spinn- und Zwirnmaschinen.
Aus Nr. '567 : Festsetzung der Netto- statt der Bruttoverzollung für Flanschen und Eöhrenverbindungsstücke.
Weitere Erleichterungen ergeben sich aus dem Unterzeichnungsprotokoll: zu Nr. 419, 443 und 459 P betreffend die Zollbehandlung gewisser Wirkstoffe und Wirkwaren; ferner zu Nr. 443 und 459 P betreffend gewisse Arten von gewirkten Strümpfen und zu Nr. 607Ws bezüglich der Hutgeflechte aus Cellophane und Eamie.
Endlich hat man sich gegenseitig Zollerleichterungen für die Behandlung touristischer Propagandaliteratur zugesagt.
b. Was die schweizerischen neuen Gegenkonzessionen anbelangt, so sind zunächst die heutigen Zollansätze gebunden worden für Wildpret- und Geflügelkonserven (Pos. 82 und 85), für Kalidünger (Pos. 167), Chlorkalium (Pos. 168), gewisse Schuhwaren (Pos. 196/197) und gewisse rohe Jutegewebe (Pos. 405).
Für Damenmäntel aus Wollgeweben mit Pelzbesatz sind die gleichen Zollherabsetzungen zugestanden worden, die die Schweiz bereits im Zusatzabkommen mit Deutschland vom 23. April 1929 gewährt hatte.
Weitere Erleichterungen betreffen die Positionen 619 (Spezialzement), 968 (Battenvertilgungsmittel), 856 (Papiereinlagen für Staniolblätter) und 903 (gewisse Arten von Treibriemen).
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Zum Schlüsse gestatten wir uns, noch einige Angaben über die Entwicklung unseres Handelsverkehrs mit Frankreich in den letzten Jahren, sowie eine kurze Würdigung des Erreichten hier beizufügen.
Spezidlhandel mit Frankreich.
Einfuhr in Mili. Fr.
Index.
Ausfuhr in Mili. Fr.
Index.
1927: I.Halbjahr 217 100 69 100 2.
» 258 118,9 66 95,7 1928: 1.
» 246 118,4 72 104,3 2.
» 243 112,0 84 121,7 1929: 1.
» . . ; . . . 23.8 109,7 88 127,5 Diese -Ziffern zeigen, dass unsere Ausfuhr nach Frankreich in einem erfreulichen Aufschwung begriffen ist. Es berechtigt dies zu dem Schluss, dass sich unsere Handelsabkommen vom 21. Januar und 11. März 1928 in einem günstigen Sinne auswirken. Die Bilanz unseres Warenaustausches mit Frankreich bleibt aber nichtsdestoweniger stark passiv.
Wir hoffen, dass das neue Abkommen nicht nur durch die Aufnahme eines modernen allgemeinen Teils, der in verschiedener Beziehung gegenüber dem heutigen Zustand nicht unwesentliche Erleichterungen bringt, sondern auch durch die erwähnte Erweiterung der Tarifabreden geeignet sein wird, im gegenseitigen Warenaustausch eine weitere Förderung zu bewirken. Wir empfehlen Ihnen deshalb die Zustimmung zu der vorhegenden Übereinkunft durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herreu, unserer ausgezeichneten Hochachtung..
Bern, den 6. September 1929.
Irn !Narneu des Schweiz. Bundesrates: Der Bundespräsident: Dr. Haab.
Der Bundeskanzler:
Kaeslin.
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(Entwurf.)
Bundesfoeschluss über
die Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 8. Juli 1929.
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen .Eidgenossenschaft, nach Einsicht !.. der am 8. Juli 1929 mit Prankreich abgeschlossenen Handelsübereinkunft; 2. der bezüglichen Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1929, beschliesst: -
.
"
Art. 1.
-
-.
.
Der am 8. Juli 1929 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Handelsübereinkunft wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.
Art. 2,
Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Übersetzung des französischen Originaltextes.
Handelsübereinkunt't zwischen
der Schweiz und Frankreich.
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Präsident der Französischen Republik, von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung des Handelsverkehrs zwischen der Schweiz und Frankreich zu fördern, haben beschlossen, eine Übereinkunft abzuschliessen, und haben hierfür zu Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Herrn Bundesrat Edmund Schulthess, Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes.
Herrn W. Stucki, Direktor der Hanclelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes : Der Präsident der Französischen Republik:
Seine Exzellenz Herrn Henri Ghassain de Marcilly, Botschafter bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Herrn P. L.Elbel, Direktor der Handelsabkommen im Handelsministerium, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben: Artikel !..
Die hohen vertragschliessenden Teile vereinbaren, sich gegenseitig bedingungslos und uneingeschränkt die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu gewähren in allem, was die Zoll- und jegliche Nebenabgaben und die Art der Erhebung der Abgaben betrifft, wie auch bezüglich der Bedingungen, Förmlichkeiten und Lasten, denen die Zollabfertigung allfällig imterliegt.
415 Demnach sollen die Boden- und Gewerbeerzeugnisse eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in den genannten Beziehungen keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder andern oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die Erzeugnisse gleicher Art irgendeines dritten Landes unterworfen sind oder sein werden.
Ebenso sollen die Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die aus dem Gebiete eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles ausgeführt werden, keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die gleichen, für das Gebiet irgendeines andern Landes bestimmten Erzeugnisse unterworfen sind oder sein werden.
Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Abgabefreiheiten, die von einem der beiden vertragschliessenden Teile in den vorgenannten Beziehungen den aus irgendeinem andern Lande stammenden oder für irgendein anderes Land bestimmten Boden- und Gewerbeerzeugnissen gewährt worden sind oder noch gewährt werden, sollen sofort und ohne Gegenleistung auf die Erzeugnisse gleicher Art angewendet werden, die aus dem Gebiete des andern vertragschliessenden Teiles stammen oder für dessen Gebiet bestimmt sind.
Artikel 2.
Die im Artikel l umschriebenen Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf : a. Vergünstigungen, die andern angrenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig zur Erleichterung des Grenzverkehrs in einer Ausdehnung von höchstens 15 Kilometern beiderseits der Grenze gewährt werden: &. Vergünstigungen, die sich aus einer gegenwärtig oder künftig von einem der vertragschliessenden Teile abgeschlossenen Zollvereinigung ergeben ; c. Eechte und Vorrechte, die durch einen der vertragschliessenden Teile künftig dritten Staaten in mehrseitigen Verträgen, an denen der andere Teil sich nicht beteiligt, gewährt werden, sofern diese Eechte und Vorrechte in mehrseitigen, unter den Auspizien des Völkerbundes abgeschlossenen, durch ihn eingetragenen und allen Staaten zum Beitritt offen stehenden Verträgen von allgemeiner Tragweite festgesetzt sind, sofern diese Eechte und Vorrechte nur in diesen Verträgen festgesetzt sind und ihr Genuss dem andern vertragschliessenden Teile neue Vorteile sichert, und sofern endlich der andere vertragschliessende
Teil nicht Gegenrecht gewährt.
Artikel 3.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels l hiervor bleiben die in; der Liste A aufgeführten, aus dem Schweizerischen Zollgebiet stammenden und herkommenden Boden- und Gewerbeerzeugnisse bei ihrer Einfuhr in da& französische Zollgebiet im Genuss der in dieser Liste angegebenen Zölle.
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Diese Zölle bleiben anwendbar, solange der amtliche Index der Grosshandelspreise um nicht mehr als 20 % gegenüber dem Stand vom Monat Januar 1928 abweicht.
Wenn diese Abweichung eintritt, können die Zölle im Verhältnis zum Index erhöht und müssen im gleichen Verhältnis herabgesetzt werden, wobei jedoch die Berichtigung erst am Ende eines Vierteljahres erfolgen kann.
Dasselbe Verfahren soll im gleichen Verhältnis und unter den gleichen Bedingungen bei jeder spätem Änderung des Indexes der Grosshandelspreise angewendet werden.
Die Zollherabsetzungen dürfen jedoch 60 % der im Tarif angegebenen Ansätze nicht übersteigen.
Artikel 4.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels l hiervor bleiben die in der Liste B aufgeführten, aus dem französischen Zollgebiet stammenden und herkommenden Boden- und Gewerbeerzeugnisse bei ihrer Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet im Genuss der in dieser Liste angegebenen Zölle.
Die Zahlung der Zölle kann in nach Goldparität berechneter Schweizerwährung verlangt werden.
Artikel 5.
Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den Handel nicht durch irgendwelche Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr zu hindern. Die folgenden Ausnahmen sind zulässig unter der Bedingung, dass sie auf alle Länder oder auf die Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, angewendet werden: a. Verbote oder Beschränkungen mit Eücksicht auf die öffentliche Sicherheit; b. Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der Sittlichkeit oder der Menschlichkeit ; c. Verbote oder Beschränkungen mit Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät oder -- unter ausserordentlichen Umständen -- auf jeden andern Kriegsbedarf; d. Verbote oder Beschränkungen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutze von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten, Insekten und Schädlinge; e. Ausfuhrverbote oder -beschränkungen zum Schutze des künstlerischen, historischen oder archäologischen Nationalbesitzes; /. Verbote oder Beschränkungen, dazu bestimmt, auf fremde Erzeugnisse die Eechtsordnung auszudehnen, die im Inlande für Erzeugung, Handel, Beförderung und Verbrauch gleichartiger einheimischer Erzeugnisse gilt ; g. Verbote oder Beschränkungen für Erzeugnisse, die gegenwärtig oder künftig im Inlande in bezug auf Erzeugung oder Handel Gegenstand von Staatsmonopolen oder von solchen Monopolen sind, die unter Aufsicht des Staates ausgeübt werden.
417 Diese Übereinkunft berührt nicht das Eecht der hohen vertragschliessenden Teile, Massnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung der Ein- oder Ausfuhr zu treffen, um unter aussergewöhnlichen xmd anormalen Umständen die lebenswichtigen Interessen des Landes zu schützen.
Wenn Massnahmen dieser Art getroffen werden, so^muss es so geschehen, dass sich daraus keine willkürliche unterschiedliche Behandlung zum Nachteil des andern vertragschliessenden Teiles ergibt. Ihre Dauer muss auf das Fortbestehen der Gründe oder Verhältnisse beschränkt sein, die sie veranlasst haben.
Artikel 6.
In allen Fragen der internationalen Durchfuhr werden die hohen vertragschliessenden Teile in ihren gegenseitigen Beziehungen die Bestimmungen des Übereinkommens und des Statuts von Barcelona über die Freiheit des Durchgangsverkehrs vom 20. April 1921 anwenden.
Artikel 7.
Bei ihrer Einfuhr sollen keinen andern oder höhern Zöllen oder Abgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären: a. die Boden- und Gewerbeerzeugnisse des schweizerischen Zollgebietes, die über das Gebiet eines oder mehrerer dritter Länder in das französische Zollgebiet eingeführt werden, wie auch die Boden- und Gewerbeerzeugnisse dritter Länder, die über das schweizerische Gebiet in das französische Zollgebiet eingeführt werden, vorausgesetzt dass diese Transporte unmittelbar und ohne Benutzung des Seeweges erfolgen; b. die Boden- und Gewerbeerzeugnisse des französischen Zollgebiets, die über das Gebiet eines oder mehrerer dritter Länder in das schweizerische Zollgebiet eingeführt werden, wie auch die Boden- und Gewerbeerzeugnisse dritter Länder, die über das französische Gebiet in das schweizerische Zollgebiet eingeführt werden.
Artikel 8.
Jeder der hohen vertragschliessenden Teile behält sich das Eecht vor, die aus dem Gebiete des andern Teiles eingeführten Erzeugnisse Abgaben zu unterwerfen, wenn die gleichen Erzeugnisse im Innern des Landes mit einer Fabrikations- oder andern Abgabe belastet sind oder aus Stoffen hergestellt werden, die einer solchen Abgabe unterliegen.
Die innern Abgaben, die im Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile, für wessen Eechnung auch immer, auf der Erzeugung, der Zubereitung, dem Umlauf oder dem Verbrauch einer Ware liegen oder liegen werden, dürfen die
Erzeugnisse der andern Partei unter keinem Vorwand mit einem höhern Ansatz oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse und diejenigen des meistbegünstigten Landes.
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Keiner der hohen vertragschliessenden Teile wird die Einfuhr von Gegenständen, die auf seinem Gebiete oder auf dem Gebiete seiner Kolonien, Protektorate und Mandate nicht erzeugt werden, unter dem Vorwand der innern Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben belegen.
Die Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden, sowie die zur Herstellung von monopolisierten Erzeugnissen verwendbaren Stoffe, wie auch die Waren, zu deren Herstellung monopolisierte Erzeugnisse verwendet worden sind, können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagsabgabe auch in dem Falle unterworfen werden, wo die gleichartigen Erzeugnisse oder Stoffe des Inlandes einer solchen nicht unterliegen.
Diese Abgabe soll zurückerstattet werden, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten nachgewiesen wird, dass die besteuerten Stoffe eine die Herstellung eines Monopolartikels ausschliessende Verwendung gefunden haben.
Artikel 9.
Gemäss Artikel 11 der am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten wird bei der Einfuhr der Waren im allgemeinen die Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht gefordert. Wenn jedoch einer der hohen vertragschliessenden Teile die Waren eines dritten Landes mit höheren Abgaben belegt als die Waren des andern Teiles oder wenn er die Waren eines dritten Landes Einfuhrverboten oder -beschränkungen unterwirft, denen die Waren des andern Teiles nicht unterliegen, so kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermässigten Abgaben auf die Waren des andern Teiles oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig machen.
Die Ursprungszeugnisse können entweder von den Zollbehörden oder von den zuständigen Handelskammern ausgestellt werden oder auch von jeder andern Stelle, die das Ausfuhrland bezeichnet und das Einfuhrland anerkannt hat. Die Zeugnisse müssen den von den genannten Stellen vorgeschriebenen und von der Zollverwaltung des Bestimmungslandes genehmigten Mustern entsprechen.
Für die Zeugnisse, die nicht von den Zollbehörden ausgestellt oder nicht von ihr beglaubigt sind, kann die konsularische Beglaubigung verlangt werden.
Die Zeugnisse sollen von den Konsularbehörden des Bestimmungslandes bei Sendungen, deren Wert 500 französische Franken oder 100 Schweizerfranken nicht
übersteigt, kostenlos beglaubigt werden. Bei Sendungen mit einem höheren Wert darf die Gebuhr für die konsularische Beglaubigung 25 französische Franken oder 5 Schweizerfranken nicht übersteigen.
Für Postpakete sowie für die mit der Post und die auf dem Luftwege beförderten Sendungen werden keine Ursprungszeugnisse verlangt.
Wenn Waren, die aus einem dritten Lande Stammen, nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern auf dem Wege über das Gebiet eines der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern eingeführt werden, so
419 werde)! die hohen vertragschliessenden Teile die von den zuständigen Stellen des andern Teiles ausgestellten Ursprungszeugnisse, sofern sie den Vorschriften entsprechen, in gleicher Weise annehmen wie die im Ursprungsland ausgestellten, ausser bei Verdacht der Zollhinterziehung oder des Missbrauchs. Die vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung zur konsularischen Beglaubigung und den Betrag der Konsulargebühr sind auf die für die Waren eines dritten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisse anwendbar; keinesfalls darf die Konsulargebühr höher sein als diejenige, die im Ursprungsland erhoben worden wäre.
In allen Fällen, wo der eine der hohen vertragschliessenden Teile dem andern mitteilt, dass Zweifel entstanden sind über die Eichtigkeit eines Ursprungszeugnisses oder dass bei der Ausstellung oder bei der Verwendung eines Zeugnisses betrügerische Handlungen erfolgt sind, wird der Teil, an den die Beschwerde gerichtet ist, sofort eine besondere Untersuchung über den angeführten Tatbestand veranlassen, deren Ergebnisse dem beschwerdeführenden Teil mitteilen und nötigenfalls alle in seiner Macht stehenden Massnahmen zur Verhinderung weiterer ungehöriger oder betrügerischer Handlungen dieser Art ergreifen. Keinesfalls soll einer der hohen vertragschliessenden Teile durch seine eigenen Organe auf dem Gebiete des andern Teiles Nachforschungen vornehmen lassen.
Artikel 10.
Wenn die eingeführten Erzeugnisse einem Wertzoll unterliegen, so ist für die Verzollung derjenige Wert anzugeben, den die Waren an dem Ort und zu dem Zeitpunkt haben, wo sie zur Verzollung gestellt werden. Er umfasst den Kaufpreis der Ware zuzüglich aller für die Einfuhr bis zum Einfuhrort notwendigen Kosten (Transport, Fracht, Ausfuhrzölle, Versicherung, Kommission, Wert der nicht getrennt zu verzollenden UmSchliessungen usw.) unter Ausschluss der Einfuhrzölle. Der in dieser Weise berechnete Wert soll jedoch gegebenenfalls gemäss den etwaigen nach dem Kauf eingetretenen Preisveränderungen berichtigt werden.
Die Zollanmeldung muss auf Grund einer Eechnung erfolgen, die von der Konsularbehörde des Bestimmungslandes beglaubigt ist. In Anbetracht der Garantien, die sich die hohen vertragschliessenden Teile gegeben haben, und unter der Bedingung der Gegenseitigkeit wird jedoch das Einfuhrland zulassen, dass die konsularische
Beglaubigung ersetzt wird durch eine Beglaubigung der zuständigen Stellen des Ausfuhrlandes, die die nötige Gewähr bieten und von der Eegierung des Einfuhrlandes vorher anerkannt worden sind. Diese Genehmigung kann zurückgezogen werden, wenn festgestellt wird, dass diese Stellen nicht mehr die nötige Gewähr bieten.
Gegebenenfalls sollen die diplomatischen und konsularischen Vertreter die Eechnungen für Sendungen, deren Wert 500 französische Franken oder 100 Schweizerfranken nicht übersteigt, kostenlos beglaubigen. Bei Sendungen mit einem höheren Wert darf die Gebühr 25 französische Franken oder 5 Schweizerfranken nicht übersteigen.
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Für Postpakete sowie für die mit der Post und die auf dem Luftweg beförderten Sendungen werden keine beglaubigten Rechnungen verlangt.
Wenn Zweifel über die Eichtigkeit einer beglaubigten Rechnung entstehen, so finden die Bestimmungen von Artikel 9, Absatz 6, analoge Anwendung.
Artikel 11.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen der hohen vertragschliessenden Teile sowie ihre Reisenden sollen gegen Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Ausweiskarte befugt sein, unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten in dem Gebiete des andern Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei Personen, welche die Waren erzeugen, Warenankäufe zu machen. Sie können ferner bei Kaufleuten oder bei andern Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bestellungen aufnehmen, sind berechtigt, Warenproben und Muster, jedoch keine Waren mitzuführen, und werden wegen der in diesem Absatz bezeichneten Tätigkeit keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen.
Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in der am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten aufgestellt ist. Eine konsularische oder andere Beglaubigung wird nicht verlangt.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben; die hohen vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit ihrer Gesetzgebung vor.
Artikel 12.
Die Handels-, Industrie- und Finanzgesellschaften, einschliesslich der Transport- und Versicherungsgesellschaften, die nach den Gesetzen des einen der hohen vertragschliessenden Teile rechtsgültig errichtet sind und auf dessen Gebiet ihren Sitz haben, werden im andern Lande rechtlich anerkannt, sofern sie keinen unerlaubten oder unsittlichen Zweck verfolgen; ihre Fähigkeit und ihr Recht, vor Gericht aufzutreten, richten sich nach ihren Statuten und nach den Gesetzen ihres Heimatlandes.
Die nach der Gesetzgebung eines der hohen vertragschliessenden Teile errichteten Gesellschaften können, vorbehaltlich der Erfüllung der nach den geltenden Landesgesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen
Formalitäten, ihre Geschäfte auf das Gebiet des andern Teiles ausdehnen, dort Rechte erwerben, diese dort ausüben und dort ihre wirtschaftliche Tätigkeit entfalten.
Artikel 13.
In allen Fragen der Eisenbahntransporte werden die hohen vertragschliessenden Teile in ihren gegenseitigen Beziehungen die Bestimmungen des
421 Übereinkommens und des Statuts über die internationale Eechtsordnung der Eisenbahnen anwenden, die am 9. Dezember 1923 in Genf abgeschlossen worden sind.
Die Schiffe des einen der hohen vertragschliessenden Teile, ihre Besatzungen und ihre Ladungen gemessen in den Binnengewässern des andern Teiles ebenso wie in dessen dem Verkehr geöffneten Binnenhäfen die gleiche Behandlung wie die Schiffe, Besatzungen und Ladungen des meistbegünstigten Staates.
Hinsichtlich aller mit der Binnenschiffahrt verbundenen Abgaben und Gebühren wird jeder der hohen vertragschliessenden Teile auf seinen Binnenschiffahrtswegen oder in seinen dem Verkehr geöffneten Binnenhäfen die Schiffe des andern Teiles, deren Besatzungen und Ladungen gleich günstig behandeln wie seine eigenen Schiffe, Besatzungen und Ladungen.
Die in den beiden vorstehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen finden keine Anwendung auf Transporte, die zwischen zwei Häfen des gleichen inländischen Binnenschiffahrtsnetzes ausgeführt werden.
Alle auf dem Gebiete eines der hohen vertragschliessenden Teile eingetragenen und Staatsangehörigen oder Gesellschaften dieses Teiles gehörenden Schiffe werden im Sinne dieses Abkommens als Schiffe der hohen vertragschliessenden Teile betrachtet.
Artikel 14.
Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr und unter Vorbehalt von Kontrollmassnahmen wird gegenseitig die zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden: 1. für gezeichnete und schon gebrauchte Säcke, Kisten, Fässer aus jeglichem Stoffe, Korbflaschen, Körbe und andere ähnliche Behältnisse, die leer eingebracht werden, um gefüllt wieder zur Ausfuhr zu gelangen, oder die leer wieder eingeführt werden, nachdem sie gefüllt ausgeführt wurden; 2. für Möbelwagen jeder Art sowie für Möbelkasten, ob sie nun die Grenze auf der Strasse oder auf der Eisenbahn überschreiten, aber nur soweit sie nicht zu Inlandtransporten verwendet werden; 3. für Werkzeuge, Instrumente und mechanische Geräte, die zur Vornahme von Montierungs-, Probe- oder Eeparaturarbeiten an schweizerischen, in Frankreich aufgestellten oder an französischen, in der Schweiz aufgestellten Maschinen und Apparaten von dem Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles eingeführt werden; 4. für die zur Ausprobung oder zu Versuchen bestimmten Maschinen,
Apparate und deren Teile; 5. für Warenproben und Muster unter den in Artikel 10 der am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten bestimmten Bedingungen; 6. für die zur Eeparatur in ihrem Ursprungsland bestimmten schweizerischen oder französischen Maschinen und Apparate und einzelnen Teile davon.
422 Die Frist zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr soll für die in den Ziffern l und 2 vorgesehenen Fälle nicht weniger als drei Monate und für die übrigen in diesem Artikel vorgeseheneu Fälle nicht weniger als sechs Monate betragen.
Artikel 15.
Wenn Waren, die aus einem der beiden Länder in das andere befördert wurden, wegen Nichtannahme durch den Adressaten oder aus andern Gründen an den ursprünglichen Absender zurückgesandt werden, so wird bei der Wiederausfuhr auf die Erhebung eines Ausfuhrzolls verzichtet und ein bezahlter oder geschuldeter Einfuhrzoll zurückerstattet bzw. nicht eingefordert, sofern die Waren bis zur Wiederausfuhr in zollamtlichem oder bahnamtlichem Gewahrsam geblieben sind und die Wiederausfuhr in unverändertem Zustande innert der Frist von zwei Monaten nach der Einfuhr erfolgt.
Artikel 16.
Goldschmiede- und Bijouteriewaren aus Gold. Silber, Platin oder andern edlen Metallen sollen bei der Einfuhr aus einem der beiden Länder ins andere dem für die gleichartigen Waren einheimischer Fabrikation geltenden Kontrollverfahren unterliegen und vorkommendenfalls nach den nämlichen Grundsätzen wie diese die Stempel- und Garantiegebühren bezahlen.
Die zur Kontrolle und Stempelung der oben bezeichneten Gegenstände gegenwärtig in Bellegarde und in Pontarlier errichteten besondern Bureaux oder diejenigen, die an Stelle dieser beiden Bureaux in jedem andern, nahe an der Schweizergrenze liegenden Orte errichtet werden könnten, sollen während der Dauer dieser Übereinkunft fortbestehen. Man ist einverstanden, dass die Platin-, Gold- und - Silberwaren auch im rohen Zustande kontrolliert werden können, sofern die Arbeiten derart vorgerückt sind, dass sie bei der Fertigstellung keinerlei Veränderung erleiden : ferner, dass die rohen und fertigen Uhrenschalen den französischen Kontrollänatern zugesandt werden können, sofern für deren Wiederausfuhr durch eine verbürgte Erklärung (soumission cautionnée) Sicherheit geleistet wird.
Artikel 17.
Jeder der hohen vertragschliessenden Teile übernimmt die Verpflichtung, an der gemeinsamen Grenze eine genügende Anzahl Zollämter mit ausreichenden Kompetenzen zu unterhalten.
Die hohen vertragschliessenden Teile werden die Zollabfertigung im gegenseitigen Verkehr soweit erleichtern, als sich dies mit der Zollsicherheit verträgt.
Sie verpflichten sich,
soweit wie möglich die Übereinstimmung der Zollstrassen, der Befugnisse und Dienststunden der entsprechenden Zollämter der beiden Länder herzustellen sowie die Anlage von Zollämtern in der Nähe der Grenze möglichst allgemein durchzuführen.
423
Artikel 18.
Die hohen vertragsohliessenden Teile werden dafür Sorge tragen, dass ihre Staatsangehörigen von den Zollbehörden so leicht und so schnell wie möglich Auskünfte über die Anwendung der Zölle erhalten können.
Zu diesem Zwecke werden sie sich gegenseitig die Liste der betreffenden Behörden mitteilen.
Wenn der Importeur in seinem Auskunftsgesuch das Zollamt angibt, über das er die Ware einführen will, so wird die erteilte Auskunft durch die Verwaltung dem genannten Zollamt mitgeteilt werden.
Artikel 19.
Die Zolldeklarationen müssen alle für die Verzollung erforderlichen Angaben enthalten ; es sollen also darin ausser der Art, der Gattung, der Beschaffenheit, dem Ursprung, der Herkunft und der Bestimmung der Waren je nach Umständen auch deren Gewicht, Anzahl, Mass oder Wert angegeben sein.
Wenn es dem Deklaranten nicht möglich ist, die zu verzollende Warengattung oder Menge anzugeben, so kann ihm das Zollamt gestatten, die Gattung, das Gewicht, das Mass oder die Anzahl auf seine Kosten in einem vom Zollamte bezeichneten oder genehmigten Lokal zu ermitteln, worauf der Importeur die ausführliche Deklaration der Ware innerhalb der von der Gesetzgebung eines jeden Landes bestimmten Fristen auszufertigen hat.
Wenn die in den Rechnungen und Frachtbriefen enthaltenen Angaben zur Ausfertigung der ordnungsgemässen Deklaration nicht genügen, so soll das Zollamt auf Verlangen die Bewilligung erteilen, dass die Ware vor der Abgabe der Deklaration geprüft werden kann.
Artikel 20.
Die Bestimmungen der Artikel l, 2, 7, 8, 9,14,15,18 und 19 finden auf die französischen Kolonien, Protektorate und Mandatgebiete Anwendung.
Artikel 21.
Obwohl die Bestimmungen der Artikel 5,10, 11 und 12 nicht auf die französischen Kolonien Anwendung finden, gewähren sich die hohen vertragschliessenden Teile in jener Hinsicht mit Bezug auf diese Gebiete gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation.
Artikel 22.
Die Gewährung der Meistbegünstigung gibt der Schweiz nicht das Eecht, zu beanspruchen : l. die Vorzugsbehandlung, die Frankreich in seinem Zollgebiet gegenwärtig oder künftig den französischen Kolonien, Protektoraten und Mandatgebieten gewährt oder die die französischen Kolonien und Protektorate gegenwärtig Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. II.
32
424
oder künftig Frankreich, den französischen Kolonien, Protektoraten und Mandatgebieten gewähren ; 2. die Anwendung der im Gebiete von Indochina den Grenzländern dieser Kolonie hinsichtlich der Durchfuhr gewährten tarifarischen und reglementarischen Bestimmungen.
Artikel 23.
Die hohen vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig hinsichtlich der in den nachgenannten Artikeln dieser Übereinkunft enthaltenen Bestimmungen die Meistbegünstigung zu: 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16 und 20.
Artikel 24.
Streitigkeiten, die sich über die Auslegung dieser Übereinkunft, mit Einschluss der Anlagen und Zusatzbestimmungen, ergeben, werden auf Verlangen eines der hohen vertragschliessenden Teile einem Schiedsgericht unterbreitet.
Dies gilt auch für die Entscheidung der Vorfrage, ob sich die Streitigkeit auf die Auslegung der Übereinkunft bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes soll verbindliche Kraft haben.
Artikel 25.
Diese Übereinkunft tritt an die Stelle derjenigen vom 20. Oktober 1906, des Zusatzabkommens vom 21. Januar 1928 und des Ergänzungsabkommens vom 11. März 1928.
Sie ist für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Sie unterliegt der Eatifikation und tritt 20 Tage nach Austausch der Eatifikationsurkunden, der in Paris erfolgen soll, in Kraft.
Falls sie nicht drei Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird, so gilt sie als stillschweigend verlängert, und jedem Teile steht alsdann das Becht zu, sie jederzeit auf sechs Monate zu kündigen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen zu Bern in zwei Ausfertigungen am S. Juli 1929.
(L. S.) (gez.) Schulthess.
(L. S.) (gez.) W. Stucki.
(L. S.) (gez.) H. de Marcüly.
(L. S.) (gez.) P. Elbel.
425
Liste A.
Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
4 bis 18
aus 27
35
35bis 35ter
35quater
Vieh.
Anmerkung. Die rassenreinen Tiere schweizerischer Herkunft werden in Frankreich zollfrei zugelassen unter den im Gesetz vom 13. Juli 1927, Artikel 2, § 2, vorgesehenen Bedingungen.
Seide : Flockseide : Gekämmt, gekrempelt oder ausgefasert : In Locken oder in Watten : Bein kg Vollmilch oder abgerahmte Milch *) : Natürliche 100kg Sterilisiert oder peptonisiert, nicht eingedickt Rahm gefroren oder nicht . .
. . . .
Milch, eingedickt, vollhaltig oder abgerahmt, ohne Zucker : Flüssig oder teigartig '100 kg netto Fest (in Form von Blöcken, Broten, Pulver usw ) Milch, eingedickt, vollhaltig oder abgerahmt, mit Zuckerzusatz im Verhältnis von: Weniger als 42% : Flüssig oder teigartig Fest (in Form von Blöcken, Broten, Pulver usw.)
*) Diese Tarifikation ist nur anwendbar auf die als Handelsartikel eingeführte Milch, nicht aber auf die kleinen Mengen, die von den Grenzbewohnern für ihren taglichen Bedarf eingeführt werden.
') Der Tarif für Milch und gezuckertes Kindermehl besteht aus zwei Teilen: der erste umfasst 40%, 50% oder den vollen Zollbetrag und der zweite, Fabrikationszuschlag genannt, deckt die Herstellungskosten und den Zoll für die zur Herstellung verwendete natürliche Milch. Wenn die Zölle oder Abgaben für den Zucker abgeändert werden, so wird auch der Tarif für Milch und gezuckertes Kindermehl entsprechend erhöht oder ermässigt.
0.26 10 -- 20 60 --
40 -- 60
70--2) 80--2)
426 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
35quater (Fortsetzung
35quinqies
ex36
94
Milch, eingedickt, usw.: 42% bis 50% ausschliesslich : Flüssig oder teigartig Pest (in Form von Blöcken, Broten, Pulver usw.)
50% und mehr Kindermehl mit Zuckerzusatz im Verhältnis von: Weniger als 40% 40% bis 50% ausschliesslich . .
50% und mehr Käse: Hartkäse, sog. Greyerzer Weichkäse, frische oder verfeinerte (affiné) Halbharte und andere . .
100kg
80.--!)
netto
» )>
90.--!)
100.--!)
100kg » »
70.-- *) 80.-- *) 100.-- *)
«
60.--2) 100.-- 100 --
100 kg
105. --3)
Biskuits, gezuckert, an kristallisierbarem oder anderm Zucker enthaltend :
11 Bis 25%. .
2 Mehr als 25 bis 50% 3. Mehr als 50%, einschliesslich von Makronen, Marzipan, Mandelkuchen und feinem Backwerk, sogenanntem Konfekt oder andres, welches auch das Verhältnis des Zuckers sei *) Der Tafif für Milch und gezuckertes Kindermehl besteht aus zwei Teilen: der erste umfasst 40%, 50% oder den vollen Zollbetrag und der zweite, Fabrikationszuschla genannt, deckt die- Herstellungskosten und den Zoll für die zur Herstellung verwendete natürliche Milch. Wenn die Zölle oder Abgaben für den Zucker abgeändert werden, so wird auch der Tarif für Milch und gezuckertes Kindermehl entsprechend erhöht oder ermässigt.
a ) Die Emmentaler- und Greyerzerkäse (Tisch- und Reibkäse), Saanenkase, Sbrinz und andere Spalenkäse werden wie Hartkäse, sog. Greyerzer, verzollt.
Die Emmentaler- und Greyerzerkäse, geschmolzen, in Schachteln, in Formen, in Blocken oder in Pulver, werden, ohne Rücksicht auf ihre Verpackung-, wie Hartkäse, sog.
Greyerzer, verzollt.
3 ) Die innere Steuer nicht inbegriffen.
netto ))
))
110.-
3)
125.--3)
427 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
Zu 94. Wenn die Zölle für raffinierten Zucker abgeändert werden sollten, so wird auch der Tarif für gezuckerte Biskuits die entsprechende Erhöhung oder Ermässigung erfahren.
In den obgenannten Zöllen sind die Verbrauchssteuer und die Zuckerraffinadesteuer nichtinbegriffen.
aus 97
98
Kakao : Gemahlen in Teig, Pulver, Tafeln oder anderswie Schokolade in Masse, Platten, Scheiben, Tafeln, usw., Milchschokolade oder andere, flüssig, an komplettem Kakao enthaltend: a. Mehr als 55% 6. Mehr als 42 bis 55% c 42% oder weniger
100 kg
280.-- 1)
100 kg
280.-- *)
halbbrutt n
270.-- 1) 250 -- !)
Zu 98. Bei der Gewichtsbestimmung des in den Schokoladen enthaltenen Kakaos werden die Nahrungsstoffe, andere als Zucker, die sich in ander als gemahlenem Zustande in den Erzeugnissen finden, nicht als Kakao gerechnet.
Wenn die Kakao- und Zuckerzölle abgeändert werden sollten, so wird auch der Tarif für Schokolade die entsprechende Erhöhung oder Ermässigung erfahren.
98bis
Zuckerwaren mit Kakao, Kakaobutter oder Schokolade, Pastillen, Croquettes, Bouchées, Trüffeln, Pralinés, Bonbons, verschiedene Artikel, die aus Kakao, Kakaobutter und Schokolade mit oder ohne Teile aus Zucker oder andern Nahrungsstoffen bestehen 1
) Die innere Steuer nicht Inbegriffen.
»
285.-- 1)
428 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
112bis
Kunstliche Riechstoffe, rein oder gemischt mit natürlichen Erzeugnissen, alkoholischen Lösungen oder natürlichen Essenzen v. Werte
20 % 1)
Vanillin und seine Derivate oder Ersatzstoffe
»
20 % 1)
100kg
50.-- 70 --
aus Künstliche Schleifmittel, rein oder vermengt 178bis B mit natürlichen Schleifmitteln oder andern Stoffen: Karborundum oder Karborandum (Siliziumkarbid) : Roh, in Steinen oder in Blöcken . . .
Gepulvert oder in Körnern aus 203 Aluminium : Gewalzt, geschmiedet oder gegossen . . .
Blattaluminium In Pulver oder Füttern (paillettes impalpables)
))
»
aus205bis Ferro-Legierungen oder ferrometallisch Legierungen : Ferro- Silico- Aluminium v. Wert Ferro- Silicium, an Silicium enthaltend : Mehr als 5% und weniger als 30% . . . . 100kg 30% einschliesslich bis 50% einschliess» lich )> Mehr als 50 bis 90 % einschliesslich . . .
v. Wert Mehr als 90 % Ferro-Chrom : Karburiert bis auf mehr als 2% Kohlenstoff und Ferro- Silico-Chrom . .
. .
Geläutert bis auf mehr als 0,70% bis 2% Kohlenstoff
) Die innere Steuer nicht inbegriffen.
400. --
15 %
20.-- 25.-- 37.50 12%
100 kg
40.--
»
60.--
Geläutert bis auf 0,70% bis 0,20% Kohlenv. Wert stoff Geläutert bis auf 0,20 % oder weniger Kohlenstoff 1
350.-- 375 --
12%
15 %
429 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. ßp.
aus 212
aus 221
Eisen- und Stahldraht mit, einer Widerstandsfähigkeit von 175 kg per mm2 des Querschnittes (Section) und mit einem Durchmesser von : Mehr als 3 mm . .
. .
100 kg 130.-- )) 200.-- Mehr als 1 bis 3 mm )) 325.-- Mehr als 5/10 mm bis 1 mm 5 )) 520.-- /10 mm oder weniger . .
. . . .
Kupfer, rein oder legiert mit Zink, Zinn, Aluminium oder Mangan : Gewalzt oder gehämmert in Stangen von <, jedwedem Querschnitt, deren grösster Durchmesser beträgt : 100kg 45.-- A. 50 mm und mehr . .
» 50.-- B. weniger als 50 mm .
.
. . . .
In Stangen gezogen, deren Länge 5 m nicht überschreitet, mit Durchmesser von 5 Zölle der g ewalzten Stanmm und mehr Gewalzt oder gehämmert1), in Platten, mit einer Dicke von : A. 5/10 mm und darüber B. Weniger als 5/10 mm . . . .
In Drähten, poliert oder nicht, mit Ausnahme von vergoldeten, versilberten oder vernickelten, mit einem Durchmesser von : A. Mehr als 3 mm B. 1/10 mm einschliesslich bis 3 mm einschliesslich . . . .
C. Unter -1 An mm
aus 223
Zinn: Eein oder legiert, gehämmert oder gewalzt in Blättern, pro m2 wiegend : 75 g und weniger als 200 g Weniger als 75 g *) Metallfolien ohne Festigkeit, aus reinem oder legiertem Kupfer entrichten 2/3 des Zolles für gehämmertes vergoldetes oder versilbertes Kupfer.
10 %.
100kg »
57.-- 75. --
»
75.--
)>
100 -- 150.--
))
180.--
))
250.--
430
Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der "Waren
Zölle Fr. Rp.
046
Bariumchlorat
100kg
60.--
046bis
Kaliumchlorat
»
50.--
046ter
Natriumchlorat
)>
40. --
v. Werte
20%
»
5%
100kg
100.--
v. Werte
22%
060
Wasserstoffsuperoxyd
082
Ammonium-, Kalium-, Natriumpersulfat . .
0200
Azeton
0201bis 0212
. . . .
Butylacetat Zelluloseacetat, in Pulverform, in Klumpchen, nicht plastisch
aus 0238 Essigäther
100kg
aus 0272 Pyrogallol (Pyrogallussäure) : technisch . . .
0277bis Phenolphtalein . .
. . . .
0279
Guajakol
0280
Guajakolsalze u n d -derivate
kg
. . . .
. . . .
aus 0298 Naphtolsalicylat
187.-- 7.50
kg »
10.--
»
12.--
«
12.--
» »
6. -- g
»
7.50
»
4. --
0308
Methylacetanilid . . .
0322
Phenazetin
0324
Benzaldehyd
0326bis
Anthrachinon
»
4. 50
Phenylpyrazolon und seine Substitutionsderivate, «Sulfophenylpyrazolo carboxylé» .
»
10.--
0330
Analgesin und seine Salze
»
16.--
0333
Dimethylaminoanalgesin und seine Salze . .
»
25.--
0342
Nucleinsäure und Nucleinate
»
60.--
0329
. . . .
8. --
. . . .
431 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
0345 0346 0351 0352 0354 0355 0358 0359 0364 0370 0372 0377 aus 0381bis 0382 0383 0384 0385
0386 0887 0388 0389
Arecolin und seine Salze v. Werte » Atropin und seine Salze Kodein und seine Salze » Diagtase )) Emetin und seine Salze .
» Eserin und seine Salze Morphin und seine Salze . .
Azetylmorphin, Aethilmorphin und ihre » Salze » Pilocarpin und seine Salze » Strychnin und seine Salze » Verartrin Sumach- und Kastanienholzextrakt und andere Gerbstoffextrakte, flüssig oder fest, aus Pflanzen gewonnen .
. . . .
100kg )> Äthylenglicol (Irgasol) Metaldehyd, gepresst 1) v. Werte Piperazin und seine Salze kg }) Dimethylpiperazin und seine Salze . . . .
Saures inositohexaphosphorsaures Kalzium und Magnesium kg Neutrales inositohexaphosphorsaures Na)) trium )) Neutrales inositohexaphosphorsaures Bisen.
Para-aminobenzoyl diaethylamino -ethanol)) chlorhydrat » Para-aminobenzoesaures Äthyl )) Aminooxybenzoesaures Methyl Phenylsemikarbacid, auch genannt «Kriogenin» ') Wie Metaldehyd gepresst, wird verzollt das feste Metaldehyd (fester Brennstoff «Meta»), selbst m Packung für den Detailverkauf.
10 % 10 % 15 %
'10 % 10 % 10 % 15 % 15%
15 % 10% 10%
17. 50 2. -- 15% 30.-- 60.--
10 -- 10 10.-- 10 g 15 30
432 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle Fr. Rp.
0390
Bromisovalerylharnstoff
(ex 0381) . . . .
0391
Bromdiaetylacetylharnstoff
kg
35.--
. . .
»
65.--
0392
Phenylaethylbarbitursäure =Luminal (ex0381)
»
75.--
291
Oseille, zubereitet :
(ex 0381)
Feucht, als Teig Trocken (Cudbear oder Auszug)
aus 294
100kg
15.--
»
30.--
kg »
6.--
Steinkohlenteerfarben, trocken oder in demjenigen Zustand, der zolltarifarisch dem trockenen gleichgestellt ist : Nitrosofarben
. . .
Stilbenderivate
» »
10 -- 9. -- 11
Monoazofarben, ausser den im folgenden Absatz genannten
»
9.--
Polyazofarben, primär, sekundär und tertiär: Schwarze . . . . · Andere Farben . .
Diazotierbare und lichtechte Rotfarben
» » »
10.-- 10. -- 13.--
Thiobenzoylfarben, Thioflavins
»
10 --
»
12. --
»
10.--
» »
4. -- 10.--
Nitrofarben ausser Pikrinsäure Pyrazolonderivate
mit Ausnahme des
Thioflavin Schwefelfarben : Schwarze Paranitrophenylmethylimidasol (Pyrogengelbbase) Andere
433 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Kp.
Steinkohlenteerfarben, trocken usw.
Fortsetzung) Indophenol aus Monoaethylalphanaphtylaminparamidophenol Indophenole, andere, Oxazine, Thiazine, ausser Neumethylenblau Neumethylenblau Andere Azine, Safranine, Eurhodine und Rosinduline Pyroline Phtaleine . . .
Galleine Eosine, Erythrosine, Phloxine,Cyanosine, Coeruleine Derivate des Di- und Triphenylmethans und ihrer Homologen Derivate des Acridins und Chinoleins . . .
Oxychinonfarben oder Alizarinfarben, aus«er Alizarin- und Anthrachinondirektfarben Kupenfarben : Anthrachinonderivate : a) Im Unterzeichnungsprotokoll der gegenwärtigen Handelsubereinkunft aufgeführte b) Andere .
. . .
Schwefelanthrachinonderivate . . . .
Thioindigoprodukte und ihre Derivate: a) Im Unterzeichnungsprotokoll der gegenwärtigen Handelsübereinkunft aufgeführte . . .
b) Andere .'
Chlor-. Brom- und Jodderivate des Indigo : a) Im Unterzeichnungsprotokoll der gegenwartigen Handelsubereinkunft aufgeführte b) Andere aus 294
kg
4. --
» »
10.-- 12.--
» » » »
12.-- 10.-- 12.-- 10.--
»
20.--
» »
10.-- 12.-
»
14. --
» » »
20.-- 12.-- 12.--
» »
20.-- 12.--
» »
20.-- 12.--
434
Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
aus 294 Indigo, synthetisch
kg
15.--
(Fortsetzung)
Alizarin Steinkohlenteerfarben, teigförmig, mit mindestens 50% Wasser Steinkohlenteerfarben, trocken, in Platten oder Tablettenform aus 299bis Druckerschwärze, einschliesslich derjenigen für Gravüren, Schreibmaschinen usw. : Farbig: Andere : Ohne pflanzliches Öl (Sikkativöl) . .
aus 301
Schreib- und Zeichenstifte, Minen für Schreibund Zeichenstifte und Pastellstifte : 1. Schreib-und Zeichenstifte : Zusammengesetzt, d. h. mit Fassung versehen : ' Dieselben wie im vorstehenden Absatz des Tarifes, aber von anderer als runder Form, d. h. viereckig, sechseckig, dreieckig, abgeplattet, oder von irgendeinem nicht kreisförmigen Querschnitt, lackiert oder nicht1) Mit farbiger Mine (Rötel, Indigo, Zinnober usw.) und mit Fassung aus weissem oder anderm Holz, Holzergatzstoffen, Papier usw. : Rund oder mit kreisförmigem Querschnitt : Nicht lackiert Lackiert 1 ) Mit oder ohne Metallkapsel, selbst vernickelt oder in Aluminium.
15.--
Zoll für die betreffende Farbstoffart, mit einem Absehlag von 50%.
Zoll für die betreffende Farbstoffart, mit einem Zuschlag von 33%.
100kg
250.--
kg
12.--
10.50 11.50
435 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
aus 301 [Fortsetzung
Schreib- und Zeichenstifte usw. : 1. Schreib- und Zeichenstifte usw.: Von irgendeiner andern Form oder irgendeinem andern Querschnitt, lackiert oder nicht lackiert . . . .
kg
14.--
))
18.--
))
60.--
Farbkreiden, trocken
))
20.--
Pastellstifte, Rötelgriffel, Farbkreiden mit Zusatz von Fettstoffen und andere ähnliche Artikel . . .
))
25.--
Mit Kopiermine und mittels Fett, Wachs, Kakaobutter, Kreide usw. und RUSS oder irgendeiner andern färbenden Substanz hergestellte Mine zum Schreiben auf Glas, Metall, Porzellan, Leder usw. (vitrographische, keramographische, dermographische usw.
Schreibstifte) , ohne Rücksicht auf die Art und Form der Fassung1) . . . .
2. Minen für Schreibstifte, Minen zum Schreiben oder Zeichnen auf Stoffen aller Art, lithographische Minen, Pastellstifte, Rötelgriffel, Farbkreiden, trocken, ausser den vorstehend vorgesehenen, Farbkreiden mit Zusatz von Fettstoffen und andere ahnliche Artikel mit einem Durchmesser : Bis zu 3 -J/9 mm
Mehr als 7 mm :
325
Leim aus Knochen. Sehnen, Haut usw., in Tafeln, Blattern, Pulverform, flussig, in Gallert- oder Teigform v. Werte ') Mit oder ohne Metallkapsel, selbst vernickelt oder in Aluminium.
5%
" /O
436 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
aus 347bis A Gegenstände für
elektrische Zwecke aus Fayence, Porzellan, weissem oder farbigem Steinzeug, Ton, Glas, Kristall usw. : Ohne Teile aus Metall oder andern Stoffen : Andere als Glockenisolatoren, im Gewichte von : Über 10 g
aus 358
368
Kunstliche Edelsteine, roh
100kg
210 --
v. Wert
6%
Garne aus reiner Baunrw olle : Einfach, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, d. h. in Strähnen, auf Kops (canettes, busettes. fuseaux). Spindeln, grossen Spulen, sogenannten elektrischen Bohren usw., per kg messend:
Eoh: Bis 31,000 m Von 31 ,001 bis 41 ,000 m Von 41 001 bis 51,000 m Von 51,001 bis 61,000 m Von 61,001 bis 71 .000 m Von 71 001 bis 81 000 m Von 81 001 bis 91.000 m Von 91 001 bis 101 000 m Von 101 001 bis 121 000m . . . .
Von 121 001 bis 141 000 m ..
Von 141 001 bis 161 000 m Von 161 001 bis 181 000 m Von 181 001 bis 901 000 m Von 201 001 bis 221 000 m Von 221 001 bis 241 000 m ..
Von 241 001 bis 261 000 m .
kg » » » » » )) )) B » » B » B » ))
0. 95 1.20 ] 40 1. 80 2. 25 2 60 9 90 3. 25 4. 45 5. 20 6.-
7. -- 8.20 9. 70 11.20 13. 45
437 Nummern des Iranzösischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle Fr. Rp.
368 (Fortsetzung)
Garne aus reiner Baumwolle, einfach usw.: Roh: Von 261 001 bis 281 ,000 m Von 281 001 bis 341 000 m Von 341 001 bis 381 000 m . . .
381 001 m und mehr Gebleicht
.
. . .
Gefärbt oder geflammt (chinés) . . . .
Glaciert oder mercerisiert Einfach, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, übergezwirnt, sog. «double spun» Einfach, für den Detailverkauf hergerichtet, d. h. in Knäueln, kleinen Strähnchen oder andern Formen von Kurzwaren : Roh, gebleicht, gefärbt oder geflammt, glaciert oder mercerisiert . . . .
369
Gezwirnt, zwei- oder dreidrähtig, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, d. h. in Strähnen, auf Kops (canettes, busettes, fuseaux), Spindeln, grossen Spulen, sogenannten elektrischen Röhren usw., per kg im einfachen Faden messend : Eoh: Bis 31,000 m Von 31 ,001 bis 41,000m Von 41 ,001 bis 51,000m Von 51 001 bis 61 000 in . . . .
Von 61, 001 bis 71,000m Von 71 001 bis 81 000 m . . .
kg » » »
15.70 19.40 23.20 25.40
Zölle der e inf achen rohen Garne mit Zuschlag von 15%.
Zölle der e infachen rohen Garne mit Zuschlag von Fr. 2.-- perlkg.
Zölle der e infachen rohen, gebleichten, gefärbten oder geflammten schlag von '. Garne, m i t
Zölle d er einfachen Garne, nict für den Detailverkauf hergerichtet, mit Zuschlag von 10%.
Zölle der e mfachenrohen, gebleichten, gefärbten, glaeierten oder mercerisierten Game, nicht für den Detailverkauf he gerichtet and nicht über gezwirnt, mit Zuschlag vo1 20% .
kg » »
)) »
))
1.80
1.55 1.90 2.55 3. -- 3.40
Z u F r . ï
438 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr.
369 (Fortsetzung
Garne aus reiner Baumwolle, gezwirnt usw. : Roh: Von 81,001 bis 91,000m Von 91,001 bis 101,000 m Von 101,001 bis 121,000 m Von 121,001 bis 141,000 m Von 141,001 bis 161,000 m Von 161,001 bis 181,000 m Von 181,001 bis 201,000 m Von 201,001 bis 221,000 m Von 221,001 bis 241,000 m Von 241,001 bis 261,000 m Von 261,001 bis 281,000 m Von 281,001 bis 341,000 m Von 341,001 bis 381,000 m 381,001m und mehr Baumwollgarne, gezwirnt, zwei- oder dreidrähtig in Cocons oder Oliven für die Stickerei Gebleicht Gefärbt oder geflammt Glaciert oder mercerisiert.
Gezwirnt, vier- oder mehrdrähtig, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, d. h. in Strähnen, auf Kops (canettes, busettes, fuseaux), Spindeln, grossen Spulen, sogenannten elektrischen Bohren usw. *) : Mit einfacher Drehung : Eoh ') In jeder Kategorie bezahlen die Garne, die weniger als 31,001 m im einfachen Faden per kg messen, den Tarif der gezwirnten Garne, zwei- oder dreidrähtig, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, 31,001 m messend, wenn der letztere Tarif hoher ist als derjenige der gezwirnten Garne, vier- oder mehrdrahtig oder der gezwirnten Garne, für den Detailverkauf hergerichtet.
kg
Rp.
3.80 4.25 5.85 6.80 7.75 9.25 10.70 12 55 14.60 17.50 20.60 25.30 30.10 33.--
Zölle wie oben, mit Zuschlag von 40%.
Zölle der rohen Garne, je nach der Art, mit Zuschlag von 15%.
Zölle der rohen Garne, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 2 pro kg-.
Zölle der Garne, je nach der Art, roh, gebleicht, gefärbt oder geflammt, mit Zuschlag von Fr. 2.-- per Kg.
,000 m Länge m einfachen Faden
--.10
439 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
369 Fortsetzung
Garne aus reiner Baumwolle, gezwirnt : Mit einfacher Drehung: Gebleicht Gefärbt oder geflammt Glaciert oder mercerisiert.
Mit doppelter Zwirnung oder gedreht (câblés) : Roh Gebleicht Gefärbt oder geflammt Glaciert oder mercerisiert.
Gezwirnt, für den Detailverkauf hergerichtet, d. h. in Knäueln, Spulen, kleinen Strähnchen, Karten oder andern Formen von Kurzwaren, welches auch die Zahl der Enden ist1): Mit einfacher Drehung : Eoh Gebleicht Gefärbt oder geflammt .
Glaciert oder mercerisiert Mit doppelter Zwirnung und gedreht (câblés) : Eoh ') In jeder Kategorie bezahlen die Garne, die weniger als 31,001 m im einfachen Faden per kg messen, den Tarif der gezwirnten Garne, zwei- oder dreidrahtig, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, 31,001m messend, wenn der letzere
Zoll des rohen Garns, mit Zuschlag von 16%.
Zoll des rohen Garns, mit Zuschlag von 20%.
Zoll des rohen, gebleichten oder gefärbten Garns, mit Zuschlag von 20%.
1000 m Lange .15 im einfachen Faden Zoll des rohen Garns, mit Zuschlag von 15%.
Zoll des rohrn Garns, mit Zuschlag von 20%.
Zoll des rohen, gebleichten oder gefärbten Garns, mit Zuschlag von 20%.
1000 m Länge 15 im einfachen Faden Zoll des rohen Garns, mit Zuschlag von 15%.
Zoll des rohen Garns, mit Zuschlag von 20%.
Zoll des rohen, gebleichten oder gefärbten Garns, mit Zuschlag von 20%.
1000 m Länge im einfachen Faden
--.20
Tarif höfler i s t a l s derjenige d e r gezwirnten Garne, vierhergerichtet.
Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. II.
33
440 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
369 'Fortsetzung)
aus 379
Garne aus reiner Baumwolle, gezwirnt : Mit doppelter Zwirnung und gedreht (câblés) : Gebleicht
Zoll dea rohen Garns, mit Zuschlag von 15%.
Gefärbt oder geflammt .
Zoll des rohen Garns, mit Zuschlag von 20%.
Glaciert oder mercerisiert
Zoll des rohen Garns, mit Zuschlag von 20%.
Garne aus Florettseide (Schappe) : Eein: In gewöhnlichen Strängen, auf Bohren, Spindeln, Kops (canettes), Spulen, einschliesslich der Zettel, nicht für den Kleinverkauf zugerichtet : Eoh oder in der Bourre gebleicht oder gebläut, einschliesslich der Garne aus sogenannter vielfarbiger Schappe und der nur zur Unterscheidung der Drehungen gefärbten Fäden : Einfach, auf das Kilogramm messend : Bis 80,500m Mehr als 80,500 m Gezwirnt, auf das Kilogramm im einfachen Faden messend : Bis 80,500 m . .
Mehr als 80,500 m Dieselben Garne, gereinigt oder im Faden gebleicht oder gefärbt . . .
In Strängen, Knäueln, auf Karten, Spulen oder in andern Formen für Mercerie und für Frauenarbeiten, für den Kleinverkauf zugerichtet .
kg
6.70 7.60
7.-- 9.40 Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.-- per kg.
Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 22.-- per kg. ·
441 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
aus 380
Seidengarne : Rein: Nicht für den Kleinverkauf zugerichtet : Roh: Seide, verarbeitet oder gezwirnt, in Strähnen, Strängen, Knäueln, auf Spulen (bobines, roquets), Kops (canettes), Spindeln, Bohren usw., auf das Kilogramm in einfachen oder gezwirnten Fäden messend : 40,000 m oder weniger Gereinigt, gebleicht, gefärbt, bedruckt, geflammt (chiniert) usw., auf das Kilogramm in einfachen oder gezwirnten Fäden messend : 40 000 m oder weniger . . . .
Für den Klein verkauf zugerichtet, in Strängen, Knäueln, auf Karten, Spulen oder in andern Formen für Mercerie und für Frauenarbeiten . .
aus 381bis Kunstseidengarne
(künstliches Eosshaar, «Lames» oder flache Fäden, Crinol, Glanzfäden, Lustrose, Viscose usw.), einschliesslich der Kunstwollgarne : Rein: In Strängen : Einfach : Roh oder gebleicht1), auf das Kilogramm messend : Bis 80,500 m Mehr als 80,500 m Gefärbt, einschliesslich der weiss gefärbten 1
) Die rohen oder gebleichten einfachen Faden, die geschlichtet wurden, unterhegen den obengenannten Zollen mit einem Zuschlag von Fr. 1.-- per kg.
kg
7.50
Zolle der e ntsprechenden rohen Garne , mit Zuschlag von Fr. 10.--- per kg
Zölle der nicht für den Kleinverkau zugerichteten Garne, von 40,000 m oder weniger, mi t Zuschlag von Fr. 25.-- p ir kg.
kg })
16.25 19.50
Zolle wie oben je nach der Art, mi Zuschlag von Fr. 2-- peilkg.
442 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
aus 381bis Kunstseidengarne rein : Fortsetzung
Gezwirnt : Boli oder gebleicht, auf das Kilogramm im einfachen Faden messend : bis 80.500 m mehr als 80,500 m Gefärbt, einschliesslich der weiss gefärbten Dieselben Fäden auf Kops (canettes), Spulen (roquets). Spindeln, Bohren usw., nicht für den Kleinverkauf zugerichtet . .
Dieselben Fäden in Strängen, Knäueln, auf Karten, Spulen oder in andern Formen für Mercerie und für Frauenarbeiten, für den Kleinverkauf zugerichtet Gemischt mit beliebigen andern Stoffen und in irgendwelchem Verhältnis . . .
Abfälle und Fibern aus Kunstseide oder ihr gleichgestellten Stoffen, einschliesslich der Kunstwolle : Bein: In der Bourre oder in der Masse, Garnabfälle in Masse, Gewebeabfälle und -abschnitte (déchets, chutes et rognures) Gekämmt, kardiert, oder in ausgezogenen, aber unterbrochenen Fäden, d. h.
die als Fäden unbrauchbar sind . . .
Gesponnen (künstliche Schappe) in ununterbrochenen Fäden : Einfach, roh oder in der Bourre gebleicht oder gebläut, auf das Kilogramm messend : Bis 40,500 m Mehr als 40,500 m
kg »
19.50 23.50
Zólle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 2.--per kg.
Zolle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 2.50 per kg.
Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 7 50 per kg.
Verzollung nach den in der Mischung enthaltenen Garnen, aus dem Stoffe, der im Garnzustande am höchsten belastet ist.
kg
4.40
8.75
18.-- 17.50
443 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle
Fr. Rp.
aus 381bis (Fortsetzung)
Abfälle und Fibern aus Kunstseide usw.: Kein, Gesponnen usw.: Gezwirnt, roh oder in der Bourre gebleicht oder gebläut, auf das Kilogramm im einfachen Faden messend: Bis 40,500 m Mehr als 40,500 m Dieselben, im Faden gebleicht oder gefärbt Dieselben Fäden wie oben, in Strängen, Knäueln, auf Karten, Spulen und in andern Formen für Mercerie und für Frauenarbeiten, für den Kleinverkauf zugerichtet . . . .
Gemischt mit beliebigen andern Stoffen in irgendwelchem Verhältnis
404
Gewebe aus reiner Baumwolle : Glatt, geköpert und Zwilch, roh, in der Kette und im Schuss auf ein Quadrat von 5 mm Seitenlänge enthaltend, bei einem Gewicht auf 1002 von1) 2) : 13 kg und darüber: 27 Fäden und weniger 28 bis 35 Fäden 36 bis 43 Fäden 44 Fäden und mehr 1 ) Bei der Zählung1 der Ketten- und Schussfäden werden die Bruchteile von Fäden nicht in Anrechnung gebracht. Die nebeneinander liegenden oder vereinigten, gezwirnten Fäden werden, vorbehaltlich besonderer entgegenstehender Bestimmungen, für so viele Einheiten gerechnet, als sie einfache Faden enthalten.
a ) Die Gewebe mit gewobenem Rand (encadrement) aus gezwirnten Fäden, groben Fäden oder einfachen Fäden, die dichter sind als diejenigen des Grundgewebes, entrichten den Zoll für das Gewebe je nach seiner Art mit Zuschlag von 5%. Dieser Zuschlag wird immerhin nicht erhoben, wenn der Rand aus gefärbten, gebleichten usw. Fäden besteht und die Anwendung der Zuschlage für die Herstellung mit solchen Faden begründet.
kg
14.25
19.25
Zölle wie oben, je nach der Alt, mit Zuschlag von Fr. 2.--per kg.
Zoll wie oben, je nach, der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.-- per kg.
Verzollung nach dem am höchsten belasteten Teile der Mischung.
kg
4.-- 5.-- 6.-- 7.50
444 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
404 Tortsetzung)
Gewebe aus reiner Baumwolle: Glatt, geköpert und Zwilch, roh usw.
11 kg einschliesslich bis 13 kg ausschliesslich : 27 Fäden und weniger 28 bis 35 Fäden 86 bis 43 Fäden 44 Fäden und mehr
kg
4.50 5.50 6.50 8.50
9 kg einschliesslich bis 11 kg ausschliesslich : 27 Fäden und weniger 28 bis 35 Fäden 86 bis 43 Fäden 44 Fäden und mehr
5.50 7.-- 9.-- 11.--
7 kg einschliesslich bis 9 kg ausschliesslieh: 27 Fäden und weniger 28 bis 35 Fäden 36 bis 43 Fäden 44 Fäden und mehr
7.-- 8.50 10.50 15.--
5 kg einschliesslich bis 7 kg ausschliesslich: 27 Fäden und weniger 28 bis 35 Fäden 36 bis 43 Fäden 44 Fäden und mehr
8.50 9.-- 11.-- 17.--
3 kg einschliesslich bis 5 kg ausschliesslich: 27 Fäden und weniger 28 bis 35 Fäden 36 bis 43 Fäden 44 Fäden und mehr
15.-- 16.-- 20.-- 30.--
Weniger als 3 kg
35.--
445 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle
Fr. Rp.
aus 404, Gesundheitskrepp aus Baumwollgewebe, roh, gereinigt, gebleicht, gefärbt oder ganz oder 405, 406, zum Teil aus gebleichten oder gefärbten Fä411
den hergestellt 405
406
406bis 407
kg
Baumwollgewebe aller Art, gereinigt oder gebleicht Baumwollgewebe aller Art, gefärbt
5.50
Zoll der rohen Gewebe, je nach der Art, mit Zuschlag von 20%.
. . . .
Zoll der rohen Gewebe, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 2.-- per kg.
Baumwollgewebe aller Art, mercerisiert *) . .
Zoll der rohen, gebleichten, gefärbten oder bedruckten Gewebe mit Zuschlag von Fr. 0.70 per kg.
Baumwollgewebe aller Art, bedruckt : Taschentücher, Halstücher (foulards), Cache-nez, Fichus, Schale aus Baumwolle, glatt oder geköpert, auch moiriert, gepresst (frappés) oder gaufriert, am Stück oder zugeschnitten, auch mit gewobenen oder geknüpften Fransen, auch mit einfachem Saum, bedruckt: In einer oder zwei Farben.
In drei Farben In vier bis sechs Farben In sieben oder mehr Farben *) Der Zuschlag findet auch Anwendung auf gaufrierte Gewebe mit 30 oder mehr Schraffierungen («hachures») auf 5 mm, selbst wenn sie nicht mercerisiert sind. Gewebe, die sowohl mercerisiert als gaufriert sind, haben den Zuschlag nur einmal zu entrichten.
Zölle der rohen Gewebe, je nach der Art, mit einem Zuschlag von Fr. 20.-- per 100 m2.
Zölle der rohen Gewebe, je nach der Art, mit einem Zuschlag von Fr. 22.BÖ per 100 ma.
Zölle der rohen Gewebe, je nach der Art, mit einem Zuschlag von Fr. 35.-- per 100m2.
Zolle der rohen Gewebe, je nach der Art, mit einem Zuschlag von Fr. 55.-- per 100 m 2 .
446 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Bp.
407
Baumwollgewerbe aller Art, bedruckt:
(Fortsetzung
Andere, bedruckt : In einer oder zwei Farben . . .
411
Zolle der rohen ßewebe, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 26.-- per 100 m2.
In drei bis sechs Farben
Zolle der rohem ßewebe je nach der Art, mit Zu schlag von Fr. 38.-- per 100 m2.
In sieben oder mehr Farben
Zolle der rohen Gewebe, je nach der Art, mit Zuschlag2. von Fr. 60.-- per 100 m
Gewebe aller Art. aus reiner oder gemischter Baumwolle, ganz oder teilweise hergestellt 1) : Mit gebleichten Fäden
Zolle der rohen Gewebe, je nach der Art, mit Zuschlag- von 50%, plus Zoll für das Bleiehen und gegebenenfalls für das Mercerisieren oder Gaufrieren und das Bedrucken.
Mit gefärbten Fäden
Zolle der rohen Gewebe, je nach der Art, mit Zuschlag von 50%, plus Zoll für das Farben und gegebenenfalls für das Mercerisieren oder Gaufrieren und das Bedrucken.
Mit glacierten oder mercerisierten Fäden (roh, gebleicht oder gefärbt)
*) Unter diese Klasse fallen besonders die Gewebe, die weniger als einen Meter auseinander liegende Streifen («liteaux ou rayures») aufweisen Der Zusehlag soll für gestreifte Gewebe («tissus à liteaux ou à rayures») nicht verlangt werden, falls der durch die gefärbten, glacierten oder mercerisierten Faden hervorgebrachte Effekt ein Zehntel der Gesamtoberflache nicht überschreitet.
Zolle der rohen Gewebe, je nach der Art, mit Zuschlag von 50%, plus, gegebenenfalls, den Zoll für das Bleichen, das Farben oder das Bedrucken, in allen Fallen unter Anwendung des Zolls für das Glacieren oder Mercerisieren im Faden.
447 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle
Fr. Rp.
423
424
425
425MS
Plattstichgewebe und nicht anderweit aufgeführte oder klassierte broschierte Gewebe Gemusterte Gaze
kg
30.--
»
30.--
Mousselinevorhänge, bestickt, roh : Ohne Randverzierung, auf 100m2 wiegend: Weniger als 10 kg10 kg und mehr Mit Randverzierung, abgeteilt oder in Stücken, ohne Rücksicht auf das Gewichtauf 100m 2
y» ))
12. 50 25.--
))
25.--
»
30.--
D
37.50
Vorhänge aus Tüllapplikation, Grenadine, gesticktem Tüll : Roh Vorhänge aus Stickerei auf Tüll, in Breite oder Länge auf den Raum eines cm 7 oder mehr Maschen (bobinots fins) ^aufweisend, sogenannte Spitzenvorhänge; mit zwei Baumwollfäden gestickt, von denen der eine feiner ist als der andere : Roh Zu Nrn. 424, 425 und 425TM*. Nicht als konfektionierte Artikel betrachtet werden Vorhänge aus bestickter Mousseline, aus Tüllapplikation, aus Grenadine, aus besticktem Tüll, in denen die Bordüre mit Hilfe eines nur an den Rändern angebrachten Festons hergestellt ist, der die Rückseite des Gewebes sichtbar lässt ; aber diejenigen Vorhänge, in denen die Ränder in einem Feston endigen, der das Gewebe auf beiden Seiten bedeckt, gehören in die Klasse der Wäschestücke.
x ) Die Maschen werden in der Richtung (Länge oder Breite) gezählt, in der sich nach dem Fadenzähler eine regelmässige Maschenreihe ergibt.
448 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Kp.
426
426bls
Mousseline, broschiert oder mit Kettenstichstickerei für Möbelausstattung oder Bekleidungsgegenstände : Koh a. Die verschiedenen Baumwollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, mercerisiert, gaufriert, in diesem Zustand nicht besonders tarifiert, mit Ausnahme der Treibriemen, der Gewebe Genre Bougran und Linon, der Papiergewebe, der Streifen und Abschnitte für Verbände, des Perkalin, überzogen, der Pausleinwand, der lederähnlichen Gewebe, der Samte und Plüsche, der Wirkwaren , der Samt- und Plüschbänder, der geleimten Bänder, der Farbbänder, der Plattstichgewebe, der gemusterten oder broschierten Gazen, der Lampendochte, der Weberschäfte, der Wachsleinwand und des Linoleums, der Glühstrümpfe, der imprägnierten Gewebe und röhrenförmigen Banden für solche Strümpfe und der Fischernetze b. Die verschiedenen Baumwollgewebe, O ' die mit, gebleichten, gefärbten, glacierten oder mercerisierten Fäden hergestellt sind, unter Vorbehalt der gleichen Ausnahmen wie in der vorhergehenden Nummer . . .
431MS
Dünne Gewebe am Stück oder in Streifen, nach Art von Leinwand, Serge oder Croisé, auf beiden Seiten mit einer ölhaltigen Masse versehen, zur Isolierung, für die Hygiene usw., in denen die Masse wenigstens 50% des Totalgewichts von Gewebe und Masse ausmacht : a. Aus Seide, Florettseide, Kunstseide oder gleichgestellten Stoffen, rein oder gemischt b. Aus Baumwolle oder anderm
kgO
20. --
Zolle der rohen Gewebe, je nach der Art, erhöht um die in den Nrn. 405, 406, 406ki» und 407 vorgesehenen Zuschläge.
Zölle der rohen Gewebe, je nach der Art, erhöht um die in der Nr. 411 vorgesehenen Zuschlage.
kgo »
16.-- 4.--
449 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr.
Gesundheitskrepp, aus Baumwolle mit Wolle gemischt, die Baumwolle im Gewichte vorherrschend aus 441bis Wollmousseline, roh aus 443 Wirkwaren aus Wolle : Aus 1. Gewebe am Stuck: Komplizierte Maschen : a. Einseitige Gewebe
Rp.
aus 433
b. Doppelseitige Gewebe Aus 4. Andere Gegenstände jeder Art, einschliesslich der Kleidungsstücke oder Teile von solchen, zugerichtet (ajustés) oder nicht : Ohne Ausputz (fantaisie) : 1. Bestehend aus Geweben mit einfachen Maschen, das Dutzend gleichförmige Gegenstände wiegend : Mehr als 3,6 kg Weniger als 3,5 kg 2. Andere aus 454 Gesundheitskrepp, aus Wolle mit Baumwolle gemischt, die Wolle im Gewichte vorherrschend 457bis Treibriemen aus Kamelhaar, auch mit ölhaltiger Masse getränkt, in einer Breite von: Weniger als 15 cm Von 15 bis 25 cm Über 25 cm aus 459 Gewebe aus Seide, Florettseide, Bourrette, Metall und Kunstseide : Allgemeine Anmerkung : Die moirierten, gaufrierten oder gepressten Gewebe unterhegen einem Zuschlag von Fr. 2.50 per
kg
5.50
12.50
Zolle der Gewebe mit einfachen Maschen, je nach der Art, mit Zuschlag von 50%.
Zolle der einseitigen Gewebe, je nach der Art, mit Zuschlag von 30%.
kg »
19.-- 22.50 25.--
7.--
100kg
600.
500.
400.
450 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
aus 459 kg, der zu den Zöllen für gefärbtes Gewebe (Fortsetzung)
hinzukommt oder, je nach den Fällen, noch über die Sonderzuschläge für gemusterte und bedruckte Gewebe hinaus erhoben werden kann, sofern der Sonderzuschlag für die Musterung weniger als Fr. 2.50 per kg beträgt.
Gewebe aus Seide oder Florettseide (Schappe), rein oder untereinander gemischt: Gewebe aus Seide oder Florettseide mit andern Spinnstoffen gemischt, ohne Metall, die Seide oder Florettseide dem Gewicht nach vorherrschend : Aus 1 . -- Kreppe : Andere, mit Einschluss der sogenannten Gesundheitskreppe aber ausschliesslich der Kreppe mit starker Drehung, die in Kette und Schuss einen oder mehrere abwechselnde Fäden aufweisen, auf den m2 wiegend : Mehr als 45 g : Eoh Gereinigt oder gebleicht .
. . .
Gefärbt . . .
Gemustert, d. h. mit Zeichnungen, broschierten Stellen, die auch mittels unabhängiger Fäden erzeugt sind, oder Bindungseffekten, die durch Weben mit mehr als 24 Weblitzen oder -Schäften erzielt sind .
. . .
aus 4. -- Undichte Gewebe : a. Mousseline, Grenadine, Schleierstoffe (voiles) und ähnliche Gewebe, Gaze und Etamine : Eoh Gereinigt oder gebleicht Gefärbt
kg »
))
31.50
38.50 24.--
Zolle der entsprechenden glatten Gewebe, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5. -- per kg
kgO » »
64.78.50 49.--
451 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
aus 459 (Fortsetzung)
Gewebe aus Seide usw. : aus 4. -- Undichte Gewebe: a. Mousseline, Grenadine usw.: Gemustert oder broschiert, mit Gazeeffekten, durchbrochenen Stellen (jours) ,Einsatzstreifen(entre-deux), durchbrochenen Streifen oder andern ahnlichen Effekten, auch mit glatten Teilen b. Kreppe mit starker Drehung (torsion), die in Kette und Schuss einen oder mehrere abwechselnde Fäden auf weisen : Roh . . . .
Gereinigt oder gebleicht Gefärbt Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Krepp, anderer) 5. -- Glatte Spezialgaze zum Beuteln : Ohne Näharbeit Mit Näharbeit 7. -- Bänder: Aus Samt und Plüsch, einschliesslich Chenille in Streifen : Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt. . .
Gemustert, d. h. mit Zeichnungen, Broschierarbeit durch beliebige Verfahren hergestellt, Buchstaben, Bindungseffekten, die durch Weben mit mehr als 24 Weblitzen oder -Schäften erzielt sind, Nadel-, Schlingen und andern ahnlichen Effekten . .
Zolle der e ntsprechenden gemusterten Gewebe, je nach der Art , mit Zuschlag von Fr. 5 -- per kg.
kg )> »
64.-- 78.50 49.--
Zolle der e ntsprechenden glatten Gewebe je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.-- perlkg kg »
40.-- 35.--
»
60.-- 64.--
))
Zolle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 10.-- per kg.
452 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
aus 459 (Fortsetzung)
Gewebe aus Seide usw.: Andere : Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt. . .
Gemustert, d. h. mit Zeichnungen, broschierten Stellen, Bindungseffekten, die durch Weben mit mehr als 24 Weblitzen oder -Schäften erzielt sind oder mit Gazeeffekten, durchbrochenen Stellen (jours), Einsatzstreifen (entre-deux), durchbrochenen Streifen und andern ähnlichen Effekten, auch mit glatten Teilen 10. -- Dichte Gewebe, Foulards und alle andern in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Gewebe, per m 2 wiegend: Bis 120 g ohne Eücksicht auf die Breite des Gewebes : Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt. . .
Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Krepp) Mehr als 120 g bei einer Breite von 124 cm oder weniger : Eoh .
Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . . .
Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Krepp) Mehr als 120 g bei einer Breite von über 124cm: Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt. . .
Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Krepp)
kg »
42. 50 46.--
Zolle wie oben, je nach der Art, mi Zuschlag von Fr. 7.50 per kg-
kg »
21.-- 23.--
Zolle wie oben, mit Zuschlag von I r. 5. -- per kg.
kg »
21.-- 23.--
Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.-- perlkg-
kg »
30.-- 35.--
Zolle wie oben, je nach der Art, mi Zuschlag von Fr. 30.-- per kg.
453 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zeile Fr. Rp.
aus 459 (Fortsetzung^
Gewebe aus Seide, Florettseide (Schappe), Bourrette, Kunstseide oder andern Stoffen mit Metall : aus A. Seide oder Florettseide dem Gewichte nach vorherrschend : Bander : a. Mit edlem Metall 6. Mit halbedlem oder unechtem Metall aus B. Kunstseide dem Gewichte nach vorherrschend : Bänder: a. Mit edlem Metall b. Mit halbedlem oder unechtem Metall aus C. Wolle, Baumwolle oder Spinnstoffe (andere als Seide, Florettseide oder Kunstseide) dem Gewichte nach vorherrschend : Bänder : a. Mit edlem Metall b. Mit halbedlem oder unechtem Metall aus D. Das Metall dem Gewichte nach vorherrschend : Bänder : a. Mit reiner Seide : Mit edlem Metall Mit halbedlem oder unechtem Metall b. Mit Kunstseide : Mit edlem Metall Mit halbedlem oder unechtem Metall
Zolle der Bander ohne Metall, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 22.50 per kg.
Zolle der Bander ohne Metall, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 7.50 per kg.
Zolle der Bander ohne Metall, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 15.-- per kg.
Zolle der Bander ohne Metall, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.-- per kg.
Zolle der Bander ohne Metall, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 15.-- per kg.
Zolle der Bander ohne Metall, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.-- per kg.
kg
65.
32.
60.
26.
454 Nummern das französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
aus 459 (Fortsetzung)
Gewebe aus Kunstseide, rein oder gemischt mit Seide, Florettseide oder andern Spinnstoffen, ohne Metall, die Kunstseide dem Gewichte nach vorherrschend : aus 1 . -- Krepp : Anderer, einschliesslich der sogenannten Gesundheitskreppe, aber mit Ausnahme der Kreppe mit starkerDrehung (torsion), die in Kette und Schuss einen oder mehrere abwechselnde Fäden aufweisen, per m2 wiegend: 75 g oder weniger : Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . . .
Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Krepp aus reiner Seide) . . . .
Mehr als 75 g : Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . . .
Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Krepp aus reiner Seide) . . . .
3. -- Posamentierwaren, roh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt : a. Alle andern Artikel als diejenigen, die auf dem Wirkstuhl (Métier crochet) hergestellt oderhand- oder maschinengenäht und in den nachstehenden Absätzen (6) und (c) aufgeführt sind b. Auf dem Wirkstuhl (Métier crochet) hergestellt: Tressen, Borten, Soutaches usw. aus Garn oder Cordonnets; Tressen, Borten, Soutaches, Fantasien und Verzierungen, die auf dem gleichen Stuhl hergestellt sind, mit Hinzufügung oder Zwischenlage von Schnüren, Litzen, «Bourdons», Bändern oder Streifen, gewoben oder geleimt, Tressen usw.
kg »
01 21 .
23.--
Zölle wie oben, je nach der Art, mi Zuschlag von Fr. 5.-- perlkg
kg kg ))
20.-- 22.--
Zölle wie oben je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5. -- perl g
kg
50.--
»
70.--
455 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
aus 459
Gewebe aus Kunstseide usw. :
(Fortsetzung)
3. -- Posamentierwaren, roh etc.: G. Hand- oder maschinengenähte oder -gesteppte Artikel wie Banden.
Borten. Tressen. Quasten. Fransen.
Verzierungen, Motive usw.. auf dem Wirkstuh oder anderswie hergestellt, einschliesslich der mit Perlen oder Flitter besetzten Artikel
kg kg
100.--
5. -- Bänder: a. Aus reiner Kunstseide oderKunstseide gemischt mit naturlicher Seide oder Florettseide, die Kunstseide im Gewichte vorherrschend, oder aus Kunstseide gemischt mit Baumwolle oder andern Spinnstoffen als naturliche Seide, oder Florettseide, sofern die Baumwolle oder diese Stoffe wenigstens 25% des Gewichtes ausmachen: aus Samt und Plüsch, einschliesslich Chenille in Streifen : Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt .
Gemustert(dieselbe Erläuterung wie für Samtbänder aus reiner Seide) Andere : Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt .
Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Bänder aus reiner Seide, andere als solche aus Samt) . .
Bundesblatt.
81. Jahrg.
Bd. II
)) »
54.-- 58.--
Zolle wie oben, mit Zuschlag von Fr. 10. -- per kg.
kg o
35.--
1)
38. --
Zolle wie oben, mit Zuschlag von Ft. 5.-- per kg.
34
456 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
aus 459 (Fortsetzung)
Gewebe aus Kunstseide usw. : 6. Aus Kunstseide, gemischt im Verhältnis von 25% bis 50% mit Baumwolle oder andern Spinnstoffen als naturlicher Seide oder Florettseide: Aus Samt oder Plüsch, einschliesslich Chenille in Streifen : Roh Gereinigt, gehleicht oder gefärbt .
Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Samtbänder aus reiner Seide) Andere : Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt .
Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Samtbänder aus reiner Seide, andere als aus Samt). ' . .
6. -- Undichte Gewebe : a. Mousseline, Grenadine, Schleierstoffe (voiles) und ähnliche Gewebe, Gaze und Etamine : Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . . .
Gemustert oder broschiert, mit GazeEffekten, durchbrochenen Stellen (jours), Einsatzstreifen (entredeux), durchbrochenen Streifen oder andern ähnlichen Effekten, auch mit glatten Teilen b. Kreppe mit starker Drehung (torsion), die in Kette und Schuss einen oder mehrere abwechselnde Fäden aufweisen : Eoh Gefärbt
kg »
42.50 46.--
Zolle wie oben, mit Zuschlag von Fr. 10.-- per kg.
kg »
27.
30.
Zölle wie oben, mit Zuchlag von Fr, 5.-- per kg.
kg
36.
40.
Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.-- per kg.
kg
40.
45.
457 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle
Fr.
aus 459 (Fortsetzung
Rp.
Gewebe aus Kunstseide usw. : 6. -- Undichte Gewebe: b. Kreppe mit starker Drehung (torsion) usw. : Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für Kreppe mit starker Drehung [torsion] aus Seide) 9. -- Dichte Gewebe, Foulards und alle andern vorstehend nicht genannten Gewebe, per m2 wiegend : Bis 175 g, ohne Rücksicht auf die Breite des Gewebes : Boh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . . .
Gemustert (gemäss der für dichte Gewebe aus reiner Seide gegebenen Erläuterung) Mehr als 175 g: Bei einer Breite von 124 cm oder weniger : Boh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .
Gemustert (gemäss der für dichte Gewebe aus reiner Seide gegebenen Erläuterung)
Zolle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.--per kg.
kg
19.
21.
Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 7.50 per kg.
kg
16.50 18.--
Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 7.50 per kg.
Gewebe aus Seide. Elorettseide oder Kunstseide, gemischt mit Wolle, Bosshaar oder Tierhaaren, diese letztem Spinnstoffe im Gewichte vorherrschend, ohne Metall: 1. -- Seide oder Florettseide und Wolle, Bosshaar oder Tierhaare : Bänder
ZOlle der Bänder aus Seide oder Florettseide und Baumwolle, die Baumwolle im Gewichte vorherrschend
458 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Masssiab
Zölle Fr. Ep.
aus 459
Gewebe aus Seide usw., mit Wolle usw. :
(Fortsetzung'
2. Kunstseide und Wolle, Eosshaar oder Tierhaare : n Bänder b. Posamentierwaren, roh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt :
Zölle der Bänder aus Kunstseiden nd Baumwolle, Baumwolle im Gewichte vorherrschen d.
a. Alle andern Artikel als diejenigen, die auf dem Wirkstuhl (Métier crochet) hergestellt oder handoder maschinengenäht und in den nachstehenden Absätzen (6) und (c) aufgeführt sind . . .
kg
50.--
1). Auf dem Wirkstuhl (Métier crochet) hergestellt : Tressen, Borten.
Soutaches usw. aus Garn oder Gordonnets ; Tressen, Borten, Soutaches, Fantasien oder Verzierungen, die auf dem gleichen Stuhl hergestellt sind, mit Plinzufügung oder Zwischenlage von Schnuren, Litzen, «Bourdons», Bändern oder Streifen, gewoben oder geleimt, Tres&en usw
»
70.--
o. Hand- oder maschinengenähte oder -gesteppte Artikel, wie Banden, Borten, Tressen, Quasten, Fransen, Verzierungen, Motive usw., auf dem Wirkstuhl oder anderswie hergestellt, einschliesslich der mit Perlen oder Flitter besetzten Artikel
»
100.--
459 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr.
aus 459 (Fortsetzung
Rp.
Gewebe aus Seide, Florettseide (Schappe), Kunstseide, gemischt mit Baumwolle, ohne Metall, die Baumwolle im Gewichte vorherrschend: 1. -- Seide, Florettseide und Baumwolle: Kreppe : Andere, einschliesslich der sogenannten Gesundheitskreppe, aber mit Ausnahme der Kreppe mit starker Drehung (torsion), die in Kette und Schuss einen oder mehrere abwechselnde Fäden aufweisen : Roh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt. . .
Gemustert (gemäss der für die reinseidenen Kreppe gegebenen Erläuterung) Bänder : Aus Samt und Plüsch, einschliesslich Chenille in Streifen : Roh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt. . .
Gemustert (gemäss der für die entsprechenden reinseidenen Artikel gegebenen Erläuterung) Andere : Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt. . .
Gemustert (gemäss der für die entsprechenden reinseidenen Artikel gegebenen Erläuterung)
kg »
25.
30.
Zölle wie oben, mit Zuschlag von Fr. 5.-- per kg.
kg
44.
48.
Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 7.50 per kg.
kg
29.
32.
Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.-- per kg.
460
Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zelle Fr. Bp.
aus 459 (Fortsetzung)
Gewebe aus Seide usw., mit Baumwolle usw. : Undichte Gewebe : Mousseline, Grenadine, Schleierstoffe (voiles) und ähnliche Gewebe, Gaze und Etamine : Kob.
Gereinigt, gebleicht oder gefärbt. . .
Gemustert (gemäss der für die entsprechenden reinseidenen Artikel gegebenen Erläuterung . . . .
Kreppe mit starker Drehung (torsion), die in Kette und Schuss einen oder mehrere abwechselnde Fäden aufw eisen : E oh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . . .
Gemustert (dieselbe Erläuterung wie für die entsprechenden reinseidenen Kreppe) . .
.
.
. .
Dichte Gewebe, Foulards und alle andern in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Gewebe, an Seide oder Florettseide enthaltend : 12% und mehr, aber weniger als 50%: 160 g oder weniger, ohne Rücksicht auf die Breite des Gewebes : Roh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .
Gemustert (gemäss der weiter oben gegebenen Erläuterung für die reinseidenen dichten Gewebe) . . . .
Mehr als 160 g, bei einer Breite von : 124 cm und weniger : Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . . .
Gemustert (gemäss der weiter oben gegebenen Erläuterung für die reinseidenen dichten Gewebe) . .
kg »
35.-- 37.50
Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.-- perlkg
kg »
37.50 42. 50
Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.-- perlkg
kg »
16.-- 17.50
Zolle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 5.50 perlkg-
kg »
16.17.50
Zolle wie oben, je nach der Art, mil Zuschlag von Fr. 5.50 per 1 g
461 Nummern des französisch Tarifs
Bezeichnung der Waren
aus 459
Gewebe aus Seide usw., mit Baumwolle usw. :
Massstab
Zölle Fr. Rp.
(Portsetzung)
2. -- Kunstseide und Baumwolle : Posamentierw aren, roh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt : a. Alle andern Artikel als diejenigen, die auf dem Wirkstuhl (métier crochet) hergestellt oder hand- oder maschinengenaht und in den nachstehenden Absätzen (b) und (o) aufgeführt sind b. Auf dem Wirkstuhl (métier crochet) hergestellt: Tressen, Borten, Soutaches usw. aus Garn oder Gordonnets; Tressen, Borten, Soutaches Fantasien oder Verzierungen auf dem gleichen Stuhl hergestellt, mit Hinzufügung oder Zwischenlage von Schnuren, Litzen, «bourdon».
Bändern oder Streifen, gewoben oder geleimt Tressen usw c. Hand- oder maschinengenähte oder -gesteppte Artikel wie Banden, Borten, Tressen, Quasten. Fransen, Verzierungen, Motive, usw., auf dem Wirkstuhl oder anderswie hergestellt, einschliesslich der mit Perlen oder Flitter besetzten Artikel . .
kg
50.--
B
70.--
))
100.--
Bänder: Aus Samt oder Plüsch, einschliesslich Chenille in Streifen: Eoh . . . .
Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .
Gemustert (gemäss derselben Erläuterung wie für die Samtbänder aus reiner Seide)
)) »
42.50 46.--
Zolle wie oben, je nach der Axt, mit Zuschlag von Fr. 7.50 per l kg
462 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
aus 459 (Fortsetzung)
Gewebe aus Seide usw., mit Baumwolle usw. : 2. -- Kunstseide und Baumwolle; Andere : Roh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . . .
Gemustert (gemäss der für die entsprechenden reinseidenen Artikel gegebenen Erläuterung Dichte Gewebe, Foulards und alle andern in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Gewebe, an Kunstseide enthaltend: Weniger als 5% des Gesamtgewichtes des Stoffes, Gewebe der nachstehenden Gattungen, die gewöhnlich zu Wäsche, Unterkleidung und Stickereien oder allen andern gleichartigen Artikeln verwendet werden, wie Baumwolleinen (toiles de coton), Oxford, Zephir usw., auch wenn diese Gewebe nur Streifen o der einige Effekte mit Fäden aus Kunstseide enthalten .
. . . .
5% und mehr bis 20%, per m 2 wiegend: 180 g und weniger, ohne Bücksicht auf die Breite des Gewebes : Roh . . .
.
. . .
Gereinigt, gebleicht oder gefärbt Gemustert (gemäss der Erläuterung für die reinseidenen dichten G ewebe) Mehr als 180 g, bei einer Breite von : 124 cm und weniger: Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt . .
Gemustert (gemäss der Erläuterung für die reinseidenen dichten Gewebe) . . .
. .
.
. . .
kg »
29.--
32.--
Zölle wie oben, je nach der Art, mi Zuschlag von Fr. 5. -- perl«.
kg
15.--
» »
8.-- 10.--
Zolle wie oben, je nach der Art, mi Zuschlag von Fr. 1.50 perlkg
kg »
8. -- 10.--
Zölle wie oben, je nach der Art, mi : Zuschlag von Fr. 1.50 per kg.
463
Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der "Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
aus 459 (Fortsetzung)
Gewebe aus Seide usw., mit Baumwolle usw. : Dichte Gewebe. Foulards usw. : 5% und mehr bis 20%, per m 3 wiegend : Mehr als 180 g. bei einer Breite von: Mehr als 124 cm: Roh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt Gemustert (gemäss der Erläuterung für die reinseidenen dichten Gewebe) Mehr als 20% und weniger als 50%, per m 2 wiegend: 180 g und weniger, ohne Rücksicht auf die Breite des Gewebes: Eoh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt .
Gemustert (gemäss der Erläuterung für die reinseidenen dichten Gewebe) Mehr als 180g, bei einer Breite von: 124cm oder weniger: Roh Gereinigt, gebleicht oder gefärbt .
Gemustert (gemäss der Erläuterung für die reinseidenen Gewebe)/ . .
1 Gewebe aus Seide, Florettseide (Schappe) oder Kunstseide, die mit andern Spinnstoffen als Baumwolle, Bourrette, Wolle, Tierhaaren oder Bosshaar gemischt sind, wenn diese Spinnstoffe im Gewichte vorherrschen : Bänder
kgb })
ÏO. --
11.--
Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 1.50 per kg.
kg ))
18.-- 16.--
Zólle wie oben, je nach.
der Art, mit Zuschlag von Fr. 2.50 per kg
kg kg ))
13. -- 16.--
Zölle wie oben, je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 2.50 per kg.
Tarif (1er Bänder aus Seide und Baumwolle, die Baumwolle im Gewichte vorherrschend, oder aus Kunstseide und Baumwolle, die Baumwolle im. Gewichte vorherrschend.
464 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
IWassstab
Zölle Fr. Rp.
aus 459 Tortsetzung)
Bedruckte Gewebe aus Seide, Florettseide (Schappe) oder Kunstseide oder Bourrette, rein oder gemischt (mit Ausnahme der Wirkwaren, Spitzen und derjenigen Artikel, die unter die Baumwoll- oder Wollindustrie gehören und demgemäss als Baurnwoll- oder Wollgewebe tarifiert werden)
aus 459 P Wirkwaren : Wirkwaren aus Seide oder Florettseide.
rein oder unter sich gemischt, oder in Verbindung mit andern Spinnstoffen aussei Kunstseide oder gleichgestellten Stoffen, die Seide oder die Florettseide mehr als 15% des Gesamtgewichts ausmachend : Andere Gegenstände jeder Art. einschliesslich der Kleidungsstücke oder Teile von solchen, zugerichtet (ajustés)" oder nicht : Ohne Ausputz (fantaisie) . . . .
Wirkwaren aus Kunstseide oder der Kunstseide gleichgestellten Stoffen, rein oder mehr als 15% vom Gewicht Kunstseide oder gleichgestellte Stoffe enthaltend .
Zu Nrn. 390, 419, 443 und 459.
Die Wirkstoffe und Wirkwaren, die aus zwei oder mehr verschieden belasteten Spinnstoffen zusammengesetzt sind, unterliegen dem Zoll für die Stoffe und Waren aus dem höohstbelasteten Spinnstoff, sofern dieser mehr als 15% vom Gesamtgewicht des Artikels ausmacht.
Falls die Wirkstoffe und Wirkwaren mit Metall gemischt sind, unterliegen sie der Verzollung als Wirkwaren mit Metall, sofern das Gewicht des Metalls mehr als 10% des Gesamtgewichts des Artikels ausmacht.
Zölle der gefärbten Gewebe, je nach der Art, mit Aufschlag2 von Fr. 25. -- per 100m .
kg
90.--
Zolle der Wirkwaren aus reiner Seide oder Florettseide, je nach der Art, mit Abschlag von 35%
465 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Hp.
1.
2.
3.
4.
459bis
1.
2.
3.
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Stickereien.
Die Verwendung von gebleichten, gefärbten, glacierten oder mercerisierten Stickgarnen oder Metallfäden bei der Herstellung von Stickereien hat nicht zur Folge, dass die Zuschläge für das Bleichen, Färben, Glacieren oder Mercerisieren oder für die Fabrikation aus gefärbten, gebleichten, glacierten oder mercerisierten Garnen erhoben werden.
Die baumwollenen Stoffe nach Art der Mousseline oder Etamine, auf welchen Stickereien in Banden oder Motiven bloss mit Nähstichen aufgeheftet (faufiliert) sind, werden als Verpackung ohne Handelswert betrachtet und zollfrei zugelassen.
Taschentücher, in die nur eine oder zwei Initialen ohne Verzierung oder eine verzierte Initiale eingestickt sind, werden nicht als Stickereiartikel angesehen, sofern im zweiten Falle die Stickerei in ihrer Gesamtheit 10% der Seitenlänge des Taschentuches nicht übersteigt.
Die Artikel, die Stickereien aufweisen, welche in verschieden belastete Kategorien fallen, unterliegen, sofern keine gegenteilige Bestimmung bestellt, dem Tarifansatz der höchstbelasteten Kategorie.
Ätz- oder Luftstickereien, sowie Stickereien, in denen der Grundstoff durch Ausschneiden entfernt ist, ohne Grundgewebe oder mit teilweise sichtbarem Grundgewebe Ätz- oder Luftstickereien, sowie Stickereien, in denen der Grundstoff durch Ausschneiden entfernt ist, mit teilweise sichtbarem Tüll Stickereien auf Tüll, glatt oder gemustert, auf Bobinot-Tüll, von jedem Spinnstoff oder anderem Material, auch mit Effekten, die auf chemischem Wege oder durch Ausschneiden erzielt sind, oder mit Applikationen aus einem andern sichtbaren Gewebe
kgÖ
40.--
))
45.--
kff
55.--
466 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Masssiab
Zölle
Fr. ßp.
459bis (Fortsetzung)
4. Stickereien auf Spitzen oder Guipuren, von jedem Spinnstoff oder anderm Material, auch mit Effekten, die auf chemischem Wege oder durch Ausschneiden erzielt sind oder mit Applikationen aus einem andern sichtbaren Gewebe . . . .
tg
75.--
5. Stickereien auf «Filet-canevas» aus Flachs, Hanf, Baumwolle oder Ramie, sogenannte «Filet-brodé», «Filet-mèche» usw
»
36.--
6. Stickereien auf Baumwollgewebe: a. Maschinenstickereien aus Baumwollgarn auf glattem, reinem Baumwollgewebe (Kette und Schuss), in Banden oder Streifen mit regelmässig wiederkehrenden bestickten und unbestickten Gewebeteilen, bei denen der unbestickte Teil merklich breiter ist als der bestickte Teil, und Maschinenstickereien aus Baumwollgarn auf glattem, reinem Baumwollgewebe (Kette und Schuss), sogenannte Volants, bei denen der unbestickte Teil des Gewebes merklich breiter ist als der bestickte Teil1) . .
»
35.--
Zu den Ansätzen der Maschinenstickereien aus Baumwollgarn auf glattem, reinem Baumwollgewebe (Kette und Schuss), sogenannten Volants, bei denen der unbestickt Teil des Gewebes merklich- breiter ist als der bestickte Teil, werden die Stickereien dieser Art auch dann verzollt, wenn sie einen einfachen Saum aufweisen.
*) Die Breite oder Hohe der bestickten Oberflache der in Auszackunge oder Festons endigenden Artikel werden von dem spitzen Ende der Auszackung bis zu der Stickerei gemessen, die das entgegengesetzte Ende des bestickten Streifens bildet.
467 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle
Fr. Ep.
459bis Fortsetzung
6. Stickereien auf Baumwollgewebe : &. Stickereien auf gemusterten Gazen, Posamentierwaren, Plattstichgeweben.
Bandwaren und Samt (anderer als Moleskin) aus Baumwolle, rein oder gemischt mit andern Stoffen als Seide.
Florettseide. Kunstseide oder Metall, die Baumwolle im Gewichte vorherrschend . . .
c. Stickereien auf Baumwollgewebe, andere als die in den Paragraphen 3 und 4 und in den Paragraphen a und b hiervor aufgeführten, bei denen das Baumwollgewebe rein oder gemischt ist mit andern Stoffen als Seide, Florettseide, Kunstseide oder Metall, die Baumwolle im Gewichte vorherrschend 7. Alle andern Stickereien: a. Auf Geweben (andern als Tüll, glatt oder gemustert. Bobinot-Tüll, Spitzen oder Guipuren), die ganz oder teilweise aus Seide. Florettseide, Kunstseide oder Metall, rein oder gemischt, bestehen 6. Auf Geweben aus Flachs, Ramie oder Hanf, rein oder gemischt, der Flachs, die Eamie oder der Hanf im Gewichte vorherrschend o. Auf Geweben aus Jute oder aus nicht besonders genannten pflanzlichen Spinnstoffen, rein oder gemischt mit anderm Material als dem im Paragraph a hiervor genannten, die Jute oder die pflanzlichen Spinnstoffe im Gewichte vorherrschend d. In den Paragraphen a. b und c hiervor nicht genannte
ko
45. --
»
40.--
»
80.--
»
65.--
»
35.--
»
45.--
468 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
ZOlle Fr. Bp.
460
Kleider,Wäschestucke und andere Nebenteile der Kleidung aus Gewebe oder Stickerei, ganz oder teilweise konfektioniert : a. Aus Gesundheitskrepp: Ohne Besatz oder mit Besatz, der den Wert des Gegenstandes ohne Besatz nicht um mehr als 15% erhöht . .
Mit Besatz, der den Wert des Gegenstandes ohne Besatz um mehr als 15% erhöht b. Taschentucher aus besticktem Gewebe mit einem Saum, aus dem nicht von Hand Fäden ausgezogen worden sind .
c. Taschentücher aus besticktem Gewebe oder hergestellt aus Verbindungen von Stickerei und Spitzen oder Tüll oder aus Verbindungen von Stickerei, Spitzen und Tüll, wenn keine Fäden von Hand ausgezogen worden sind d. Parures. Wäschegarnituren, Einsätze oder Schärpen, bestickt oder hergestellt aus Verbindungen von Stickerei und Spitzen oder Tüll oder aus Verbindungen von Stickerei, Spitzen und Tüll, wenn keine Fäden von Hand ausgezogen worden sind
Zoll des Gesundheitskrepps, je nach der Art, mit Zusehlag von Fr. 3.50 per kg netto.
Zoll des hochstbelasteten zur Konfektion verwendeten Artikels, mit Zuschlag von Fr. 3.50 per kg netto.
Zolle der Stickereien je nach der Art, mit Zuschlag von Fr. 6 per kg netto.
Zoll des höchstbelasteten zur Konfektion verwendeten Artikels, mit Zuschlag von Fr. 12 per kg netto.
Zoll des hochstbelasteten zur Konfektion verwendeten Artikels, mit Zusehlag von Fr. 12 per kg netto.
e. Alle vorstehend nicht aufgeführten Kleider, Wäschestucke und Nebenteile der Kleidung, gleichviel, ob Fäden von Hand ausgezogen worden sind oder v.Wert nicht
15%
469 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
aus 460bi
Krawatten, Kraw attenkragen aus Gewebe oder Stickerei jeder Art und von jeder Form, ganz oder teilweise konfektioniert: «. Krawatten, bestickt oder hergestellt aus Verbindungen von Stickerei und Spitzen oder Tüll oder aus Verbindungen von Stickerei. Spitzen und Tüll, wenn keine Fäden von Hand ausgezogen worden sind
Zoll des h ochstbelasteten zur Konfe ktion verwendeten Arti kels, mit Zusehlag Ton Fr. 12 per kg netto.
b. Dieselben Artikel, wenn Faden von Hand ausgezogen worden sind . . . v. Wert aus 460ter Kragen und Manschetten, Hemdenbrusteinsätze und Vorhemden aus Geweben oder Stickerei, ganz oder teilweise konfektioniert : a. Kragen. Manschetten, Hemdenbrusteinsätze und Vorhemden, bestickt oder hergestellt aus Verbindungen von Stickerei und Spitzen oder Tüll, oder aus Verbindungen von Stickerei. Spitzen und Tüll, wenn keine Faden von Hand ausgezogen worden sind . . . .
Zoll des lit chstbelasteten zur Konfek tion verwendeten Artik els, mit Zuschlag von Fr. 12 per kg netto.
5. Dieselben Artikel, wenn Fäden von Hand ausgezogen worden sind v. Wert Allgemeine Bestimmung betreffend die bestickten Artikel.
I. Als nicht konfektionierte Artikel sind anzusehen : 1 . Die Taschentücher aus Gewebe, bestickt oder nicht, deren geradlinige oder krummlinig ausgeschnittene (sog. Mouchoirs dits à écailles) oder ausgezackte Bander durch einen als Saum dienenden Stickereistich (Feston- oder Kettenstichstickerei) beendigt sind.
15%
15%
470 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle
Fr. Bp.
2. Die bestickten Taschentücher, die entweder mit einem das Gewebe überragenden und den Kantensaum (engrelure) nachahmenden Feston oder mit einem auf mechanischem Wege am Bande des Gewebes selbst hergestellten Spitzenfeston (Feston à picots) endigen, gleichviel ob der Band ungenäht umgeschlagen worden ist oder nicht.
Die Taschentücher, die Festons dieser Art aufweisen, werden jedoch in jedem Falle als bestickt angesehen, selbst dann, wenn sie keine Stickerei im Grundgewebe aufweisen.
II. Als nicht konfektioniert sind auch die Stickereien, sog. Meterware, anzusehen, deren Bestandteile durch Zusammennähen nach senkrechten, wagrechten, gebrochenen oder gekrümmten Linien vereinigt sind. Das gleiche gilt für gestickte, auf gleiche Weise gewonnene Motive, sofern sie nicht fertige Gegenstande, wie Kragen, Krawatten usw. darstellen, oder durch andere Näharbeit als Zusammensetzen (raboutissage) vereinigt sind.
Ebenfalls sind nicht als konfektioniert zu betrachten die Stickereimeterware und die Motive, die aus Verbindungen \on Stickereien, Verbindungen von Stickereien und Spitzen'oder Tüllen und Verbindungen von Stickereien, Spitzen und Tüllen hergestellt sind.
III. Als nieht konfektioniert sind die Motive.
wie Blumen etc. anzusehen, die durch Vereinigung oder Übereinandersetzung von Stickereien gebildet werden, selbst dann, wenn die Vereinigung oder die Übereinandersetzung Näharbeit, einen Knopf oder ähnliche Zubehör aufweist.
Als nicht konfektioniert sind zu betrachten die Stickereimetenoare und die Motive, die aus Verbindungen von Stickereien, Verbindungen von Stickereien und Spitzen oder Tüllen und Verbindungen von Siclcereien, Spitzen und Tüllen hergestellt sind, selbst wenn die Vereinigung durch Näh- oder Stickereiarbeit erfolgt ist.
Als nicht konfektioniert ist die Stickereimeterware anzuseilen, die nur einen einfachen Saum auf weist.
471 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der "Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
476ter
aus 481
Zugerichtete Häute, andere, mit Talg oder Degras behandelt, gewichst, naturfarbig, farbig, chagriniert, gaufriert, genarbt, geglänzt, bedruckt, maroquiniert, matt, geschwärzt bemalt, kariert, gefärbt usw. : a. Kuhhäute, Rindhäute, Ochsenhäute, Bullenhäute, Büffelhäute, Eosshäute, Eselhäute, Maultierhäute und andere grosse Häute mit Ausnahme der im Absatz c enthaltenen; Spalte (croûtes), Seiten und Abfälle
Wert
6. Ziegen- und Zickelhäute, Schaf- und Lammhäute, Kalbshäute, einschliesslich der Spalte (croûtes), der Hälse, der Seiten und Abfälle von den vorgenannten Tieren: Ziegen- und Zickelhäute, Schaf- und Lammhäute Kalbsfelle und andere kleine Felle . .
» »
6% 5%
c. Fische, Seehunde und andere Seetiere, Schlangen, Eidechsen, Krokodile und dergleichen; Spalte (croûtes) . . . .
»
7%
»
12%
»
15 %
Stiefeletten oder Schnürschuhe (bottines ou souliers brodequins) : Ledersohlen, Oberleder gewichster Eindspalt, weder maroquiniert noch lackiert .
Aus farbigem Ziegenleder, Zickelleder oder nachgeahmtem Zickelleder, Maroquin, Fohlenleder, sämischgarem, gewichstem, naturfarbenem, lackiertem, glaciertem Kalbleder oder jedem andern nicht genannten Leder, aus reinem oder gemischtem Seidengewebe . . . .
Bundesblatt.
81. Jahrg. Bd. II.
6 " °/ /o
35
472 Nummern ! des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
1
Fr. Ep.
aus 482
1
1
Zölle
'
488/489
495
Schuhe, ausgeschnittene : Ledersohlen, Oberleder gewichster ' Eindspalt, weder maroquiniert noch lackiert .
Aus farbigem Ziegenleder, Zickelleder oder nachgeahmtem Zickelleder, Maroquin, Fohlenleder, sämischgarem, gewichstem, naturfarbenem, lackiertem, glaciertem Kalbleder oder jedem andern nicht genannten Leder, aus reinem oder gemischtem Seidengewebe Bis zum Knöchel reichende Schuhe: Ledersohlen, Oberleder gewichster Eindspalt, weder maroquiniert noch Aus irgendwelchem andern Leder . .
Industrielle Artikel, Einzelstücke und Bestandteile aus natürlichem oder aus künstlichem Leder oder Leclerersatz : Leder oder Gegenstände, getrieben (emboutis) für Pumpen, Pressen oder andern Gebrauch .
.
. .
Platten, Bänder, Hülsen, Eiemen, nicht beschlagen, zu Kratzen, Frottierer, Verteiler Andere Gegenstände für Spinnereien und Webereien, wie Webervögel, Schlagriemen, Schützenschläger usw Treibriemen, Streifen, Eiemen und Abschnitte für Treibriemen, Schnüre und Seile, Verzahnungen (engrenages), Bohren, ausser kleinen Röhren, verschiedene Teile für Transmissionen oder Maschinen,Luftschläuche und dergleichen auch mit Teilen aus unedlem Metall von nicht mehr als 50 % des Gesamtgewichts . .
Goldschmiedewaren aus Gold und Platin, Silber und vergoldetem Silber (vermeil) Juwelierwaren, Bijouterie
Wert
12%
15 %
» »
12 %
1 K% 10 /O
15 %
»
10 %
»
1 K% 10 %
»
19 %
» B
12 /o 7' % /o
7%
473
Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
496
Waren, auf verschiedenem Wege vergoldet oder versilbert: Bijouterie mit Gold oder Silber, auf Silber, auf Kupfer. Weissmetall oder ChrysoPlattierte Waren und versilberte Goldschmieden aren IT. dgl. vergoldete Gegenstände : Weder ziseliert noch graviert , noch durch Matrizen, Stempel oder auf andere Weise verziert Andere
Wert
10 10 % /o
kg »
10 17 --
Uhrmacherwaren von kleinem Umfang : 497
498
Werke zu Taschenuhren ohne Gehäuse: Werte, roh vorgearbeitet oder fertig, mit oder ohne Bucker- und Decksteinplatten, mit Steinen gefasst oder nicht, aber ohne andere Steine, ohne Ölsenkungen oder Bestandteile, welche die Steine ersetzen, ohne Federn in den Federhäusern, weder vergoldet, noch versilbert, noch vernickelt und ohne Depot oder Firnis: System Roskopf per Dtzd » Andere Werke Werke mit eingesetzter Hemmung oder nur mit Steinen besetzt, oder mit Ölsenkungen oder Bestandteilen, welche die Steine ersetzen, ohne Federn in den Federhäusern, weder vergoldet, noch versilbert, noch vernickelt und ohne Depot oder Firnis: Mit Zylinderhemmung Mit Ankerhemmung Mit Hemmung System Eoskopf. . . .
Für komplizierte Stücke
» n » »
3. -- 6.50
24.-- 36.-- 12.-- 60.--
l
474 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
499
499bis
Werke, ganz fertig, ohne Rücksicht, ob glatt, poliert, vergoldet, versilbert, vernickelt, mit Depot oder Firnis: Mit Zylinderhemmung . . . .
per Dtzd.
» Mit Ankerhemmung )) Mit Hemmung System Eoskopf. . . .
» Für komplizierte Stucke . , Hemmungsträger für Uhrwerke von grossem oder kleinem Umfang, einzeln eingeführt, ohne Eücksicht auf den Stand der Bearbeitung : Mit Zylinderhemmung .
Mit Ankerhemmung Anmerkungen zu den Nrn. 497, 498, 499 und 499"».
1. Als Werke für komplizierte Uhren werden angesehen solche für Repetieruhren, Uhren mit Schlagwerk, Uhren mit unabhängigem Sekundenzeiger, Weckeruhren, Kalenderuhren auch mit Mondwechsel, Chronographen, Taschenchronometer mit Wippe- oder Federhemmung .
Alle andern Werke, Inbegriffen solche für Uhren, welche 8 Tage laufen, für Blindenuhre und für oben nicht genannte Taschenchronometer, unterliegen der Zollbehandlung als Werke ohne kompliziertes System.
2. Als vollständige Werke und Hemmungsträger werden angesehen und je nach dem unter die Nrn. 497, 498 499 und 499bis tarifiert, die einzelnen Platten (platines) dieser Werke und die Hemmungsträger je nach dem Stand der Bearbeitung.
3. Die Zifferblätter und Zeiger auf den fertigen Uhrwerken werden als zu den letztern gehörige Teile betrachtet und werden infolgedessen nicht besonders verzollt.
4. Die in den Nrn. 497 und 498 genannten Werke mit Federn in den Federgehäusen werden wie fertige Werke behandelt (Nr. 499).
»
84.
108.-- 36.-- 180. --
20.
24. --
475 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Kp.
500 A
500 B
500bis
500ter A
500ter B
501 A 501 B 501bis 501 ter A 501ter B
502
Taschenuhren, fertige, ohne kompliziertes System : Mit Gehäusen aus Platin mit Zylinderoder Ankerhemmung per Stück
25.--
Mit Gehäusen aus Gold: Mit Zylinderhemmung Mit Ankerhemmung
» »
14.-- 19.
Mit Gehäusen aus Silber: Mit Zylinderhemmung Mit Ankerhemmung
» »
7. -- 8. --
Mit Gehäusen mit Gold plattiert: Mit Zylinderhemmung Mit Ankerhemmung
» »
5. 50 6. --
Mit Gehäusen aus andern Materialien: Mit Zylinderhemmung Mit Ankerhemmung
» »
4.50 g
» » » » »
30.-- 24.-- 12.-- 9.-- 8.--
Taschenuhren, fertige, komplizierte: Mit Gehäusen aus Platin Mit Gehäusen aus Gold Mit Gehäusen aus Silber Mit Gehäusen mit Gold plattiert . , .
Mit Gehäusen aus andern Materialien .
Taschenzahler aller Art . . .
Zölle der fertigen Taschenuhre mit Zylinderhemmung, je nach Art der Gehäuse
476 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
Anmerkungen zu den Nrn. 500 A bis 501'er B.
1. Die Hemmung System Boskopf wird wie die Zylinderhemmung behandelt.
2. Als Uhren mit kompliziertem System werden diejenigen betrachtet, welche Werke enthalten, die in Absatz l der Anmerkungen zu den Nrn. 497, 498, 499 und 499Ws> genannt sind.
3. Schaufensterchronometer, deren Werke 60 mm Durchmesser nicht überschreiten, das Spezialetui ohne Chronometeraufhangung Inbegriffen, werden wie fertige Taschenuhren je nach Art verzollt; diejenigen, deren Werke einen grossern Durchmesser als 60 mm haben, und solche mit Chronometeraufhängung fallen unter die Kategorie der Schiffschronometer (504iu»ter)4. Auf den Werken sämtlicher nach Frankreich eingeführten Taschenuhren, ausgenommen auf denjenigen von Taschenuhren aus Platin, Gold und Silber, hat der ausländische Fabrikant in möglichster Nähe des Federhauses und sichtbar den Buchstaben M anzubringen.
Das Einsetzen eines mit dem Buchstaben M versehenen Werkes in ein Gehäuse aus Platin, Gold oder Silber kann, nur erfolgen, nachdem die Zolldifferenz bis zu dem im Generaltarif aufgeführten Ansatz für Taschenuhren aus Platin, Gold und Silber bezahlt und als Ausweis der Zahlung dieser Zolldifferenz neben dem Buchstaben M ein besonderer und je nach Art des Gehausemetalls, Platin, Gold oder Silber verschiedener Stempel gesetzt worden ist.
Die vom Gesetze damit beauftragten Agenten, die die Anbringung der Garantiestempel auf den Edelmetall-Waren zu überwachen haben, haben die Zuschlagsabgabe zu erheben und gleichzeitig den besondern Stempel anzubringen.
477 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr.
Sie sollen im weitern sich vergewissern, dass kein Werk von Platin-, Gold- und Silberuhren den Buchstaben M trägt, der nicht vom oben vorgesehenen besondern Stempel begleitet ist.
Bei jeder Übertretung dieser Vorschriften verwirkt der Übertreter die im Gesetz über die Garantie der Platin-, Gold- und Silberwaren.
vorgesehenen Strafen.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer auf irgendeine Weise, durch Hinzufügen, Wegnehmen, Beschädigen oder Ändern von Stücken, den Buchstaben M verschwinden macht, der das Metall bezeiclmet, aus dem das Gehäuse (boîtier) geformt ist.
5. Die Portefeuilleuhren jeder Form, mit oder ohne Portefeuille, werden wie fertige Uhren nach der Art behandelt ; das Portefeuille unterliegt seinem eigenen Zoll. Die Automobiluhren, mit oder ohne Bügel und Schraubenmuttern, werden wie fertige Uhren nach der Art behandelt. Die Werke und die Gehäuse dieser Portefeuilleuhren und Automobiluhren werden behandelt wie die Werke und Gehäuse gewöhnlicher < Uhren.
6. Die Armbanduhren und die Gehäuse von solchen werden behandelt wie fertige Uhren und Gehäuse, auch wenn sie mit Befestigungshaken verbunden sind.
Wenn sie mit beweglichen Ösen oder Allongen versehen sind, werden diese als zum Gehäuse gehörige Teile betrachtet, sofern die Gesamtlänge des Gehäuses, mit Ösen und Allongen, 50 mm nicht übersteigt; andernfalls werden bewegliche Ösen und Haken zusammen nach ihrem eigenen Ansätze verzollt.
Ep.
j
478 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle Fr. Rp.
Uhrgehäuse und gleichgestellte Artikel und T eile von Uhrgehäusen:
503
503bia
Fertig : Aus Platin Aus Gold Aus Silber Mit Gold plattiert Aus jedem andern Stoff
per Stück
.
,
Eoh: Aus Platin A u s Gold . . . . . . . .
Aus Silber Mit Gold plattiert Aus jedem andern Stoff Anmerkungen zu Nrn. 500 A bis 503bis.
1 . Unter Teilen von Gehäusen sind zu verstehen: die Schalenränder, Deckel und Staubdeckel.
2. Als Gehäuse aus Platin, aus Gold oder aus Silber werden die mit diesen Metallen verzierten Gehäuse angesehen. Bei der Zollabfertigung von Uhren und Gehäusen ist keine Bücksicht zu nehmen auf die Oliven (onglettes), Scharnieren, Zeiger, Höhenlagen (réhauts), Aulzugskronen, aus was für Material sie auch bestehen mögen, ferner nicht auf die Schalenränder, Glasreifen, Gehäuseknöpfe, Bügel, Wappen, Monogramme, wenn diese bloss versilbert, vergoldet oder plattiert sind.
8. Die teilweise pia tarierten goldenen Gehäuse werden als goldene Gehäuse betrachtet.
Die teilweise vergoldeten silbernen Gehäuse werden als silberne Gehäuse betrachtet; die ganz vergoldeten oder goldplattierten silbernen Gehäuse, werden als silberne Gehäuse behandelt, wenn sie auf der Innen- oder Aussenseite des Bodens die gravierte Aufschrift tragen: «argent doré» oder «argent plaqué or».
» » » »
» » B » )>
15. -- 9_ 2. 50 1. 50 0.60
7. 50 4. 50 1. 25 0. 75 0. 80
479 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Bp.
Die goldplattierten Gehäuse aus gewöhnlichem Metall sollen auf der Innen- oder der Aussenseite des Bodens gemäss der französischen Gesetzgebung auf diesem Gebiete die gravierte Aufschrift tragen «plaqué or» .
Die Gehäuse aus nicht edlen Metallen, die vollständig vergoldet oder versilbert sind, sollen als Gehäuse aus nicht edlen Metallen behandelt werden, wenn sie auf der Innen- oder Aussenseite des Bodens gemäss der französischen Gesetzgebung auf diesem Gebiete die gravierte Aufschrift tragen «métal doré» oder «métal argenté».
4. Uhren mit Gehäusen, deren Deckel getrieben oder geprägt sind, sowie die einzelnen Gehäuse und Gehäuseteile dieser Art werden zu den gleichen Zollen und unter den gleichen Bedingungen zugelassen wie die andern Uhren, Uhrgehäuse oder Uhrgehäuseteile, sofern jene Uhren, Uhrgehäuse oder Uhrgehäuseteile gewölbt sind und nicht die flache Form einer Medaille haben.
5. Als rohe Gehäuse werden diejenigen betrachtet, die weder poliert, noch oxydiert, noch patiniert, noch gefärbt, noch irgendwie finiert, noch mit den Scharnierstiften versehen, noch von Hand verziert sind.
Grossuhren : ter
aus 5
Kleine Standuhren (montres-pendulettes) mit einfachen oder komplizierten Werken, mit beliebigem Durchmesser und Aufziehsystem, bei denen die Dicke der Platine (Platine à pont) 20 mm nicht übersteigt, die eine kreisförmige Unruhe, eine Eoskopf-, Zylinder- oder Ankerhemmung aufweisen und deren Federn in Federgehäusen (Barillets) gehalten sind: Gehäuse (Enveloppes, cabinets ou cages)
Zolle dieser Gegenstände nach dem Material, aus dem sie bestehen.
480 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
aus 504ter Fortsetzung)
504quater
505
Grossuhren : Kleine Standuhren (montres-pendulettes) usw. : Werke 1) 2) : Mit Hemmung nach System Eoskopf Stück Mit Zylinderhemmung . . . .
. .
Mit Ankerhemmung Mit kompliziertem System (siehe erster Absatz der Anmerkungen zu den Nrn. 497, 498, 499 und 499bis) . . )) Schiffschronometer, einschliesslich des Gehäuses, Präzisions-Regulatoren (mit Sekundenschlag)
· Tourenzähler, Zähler für Elektrizität, Wasser, Gas, Gespinste und überhaupt alle Zähler oder Vorrichtungen mit Uhrwerk: Andere Zähler als Zähler und Geschwindigkeitsmesser, Tachymeter usw., zum Gebrauch für Kraftfahrzeuge, Fahrräder.
Luft- und Wasserfahrzeuge mit elektrischem oder Explosionsmotor, sowie Teile und Einzelstücke der genannten Zähler, Geschwindigkeitsmesser, Tachymeter usw.: Kleine Zähler im Stückgewichte bis höchstens 5 kg Zähler im Stückgewichte von mehr als 5 kg ') Die getrennt eingeführten Werke zu kleinen Standuhren werden zu den Zöllen der Nr. aus 504ter zugelassen, wenn sie offensichtlich für kleine Standuhren der Nr. aus 504ter bestimmt sind.
2 ) Auf getrennt oder mit ihrem Gehäuse (enveloppes, cages ou cabinets) eingeführte Werke von kleinen Standuhren finden die Bestimmungen des Absatzes 3 der Anmerkungen zu den Nrn. 497, 498, 499 und 499bis Anwendung, soweit die Zifferblatter den Merkmalen der in Nr. 5090 erwähnten Zifferblatter entsprechen.
8. -- 4 50 5. -- 7.--
230 --
)>
kg
28.-- 5. --
481 Nummern des französische Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
505
Tourenzähler usw.:
(Fortsetzung}
Teile und Einzelstücke von Zählern: ,
Minutenwerke mit mindestens 4 Zahlenrollenreihen, mit Reduziervorrichtung, aber ohne Triebsystem, im Stückgewichte von: 251 g bis 500 g 100 g bis 250 g Unter 100g
kg Stück »
Andere Teile oder zusammengesetzte Stücke Einzelstücke, nicht zusammengesetzt .
12 50 3 25
17
Wert
20%
Anmerkung. Die Zähler für Elektrizität, einschliesslich der Zähler mit Registriervorrichtung und ihrer zusammengesetzten Teile und Einzelstücke, fallen unter diese Nummer ohne Rücksicht auf das unedle Metall (Nickel und Aluminium Inbegriffen), aus dem sie hergestellt sind.
506
Gebäudeuhren
507
Glockenspiele, Spieldosen von 20 cm Länge und darüber
508
508bis
Kleine Spieldosen von weniger als 20 cm Länge Singvögel von beliebiger Grosse
kg
8 --
2 --
»
Stück
2. --
100. --
482 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fi. Ep.
Kleinuhren-Furnituren für Werke, Gehäuse und Hemmungsbrücken:
509 A
509 B
5090
Furnituren, rohe oder fertige, auch aus Edelmetall, verplatint,vergoldet,versilbert . vernickelt oder verschieden zusammengesetzt oder aus irgendwelchen andern Stoffen: Spiralfedern, mit oder ohne Eolle, deren Beingewicht, innere Verpackung (Papier) Inbegriffen, 50 g per Gros nicht übersteigt Gros Brücken, Federgehäuse ohne Federn, Unruhebrücken (coqs), Schenkel (barettes), Federachsen, Aufzugskronenstifte mit oder ohne bewegliches Doppekad und Zeigerwerkrad, Eücker; Zifferblätter in Email, Metall oder irgendwelchem andern Stoffe, deren Durchmesser oder kleinste Seite 100 mm nicht übersteigt ; Gehäuseknöpfe, Einge,Aufzugskronen, Höhenlagen, Springfedern kg brutto Alle übrigen Furnituren, mit Ausnahme der Uhrplatten oder HeininungsbrUcken, der Schalenränder, Deckel und Staubdeckel » von Gehäusen Anmerkungen zu den Nrn. 509 A bis 509 G.
1. Als Federn für Kleinuhren werden alle diejenigen betrachtet, deren Breite höchstens 5 nun beträgt.
2. Als Zeiger für Kleinuhren werden alle diejenigen betrachtet, deren Länge höchstens 50 mm beträgt.
3. Die speziell für Kleinunren bearbeiteten Steine, gleichviel, ob sie fertig oder nicht fertig zugerichtet, natürlich oder künstlich, gefasst oder ungefasst sind, werden wie Uhrenfurnituren der Nr. 509 G verzollt.
4. Alle Furnituren für klein- und grossformatige Hemmungsbrücken fallen unter die Nummern 509 A bis 509 0.
5.--
6. --
18.--
483 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle Fr. Ep.
aus 510 A Dampfmaschinen, feststehende, und Schiffsmaschinen, immer von ihren Kesseln getrennt, Dampfpumpen, Luft- und Gaskompressoren verschiedener Art und alle anderweitig nicht genannten Antriebsmaschinen :
Mit Kolben, im Stuckgewichte von: 100kg
100 000 kg und mehr 50,000 kg bis 100,000 kg ausschliesslich
»
25,000 » »
50,000 »
»
»
5,000 » » 25,000 »
»
»
1,000 » »
5,000 »
»
»
250 » »
1,000 »
»
» »
Weniger als 250 kg
70.-- 85.-- 95.-- 125.-- 140.-- 160.-- 180.--
Ohne Kolben: Dampfturbinen, im Stückgewichte von : 1000 kg und mehr Andere, im Stuckgewichte von: 100,000 kg und mehr 50,000 » bis 100,000 kg ausschliesslich 10,000 i » 50,000 »
»
1,000 » » 10,000 »
»
1,000 »
»
250 » »
Die Zolle 1er Maschinen mit Kolben mit Zuschlag von 25%.
100kg » » » »
145.-- 175.-- 225.-- 275.-- 380.--
t
510 B
Pumpen ohne Kolben (Zentrifugalpumpen) und Kompressoren ohne Kolben . . . .
Die Zolle der Maschinen ohne Kolben, je nach der Gewich tskla äs e , mit Abschlag von 2. 5%.
484 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle Fr. Rp.
510 G
Kompressoren, mit Kolben, mehr als zweistufige, im Stückgewichte von: 5000 kg und mehr 1000 kg bis 5000 kg ausschliesslich 250 » » 1000 » » Weniger als 250 kg »
. . .
. . .
. . .
aus 510 D Dieselmotoren und Gasmotoren, im Stückgewichte von: ' ° 100 000 kg und mehr 50,000 » bis 100,000kg ausschliesslich 10,000 » » 50,000 o> » 5,000 » » 10,000 » » 2,500 » » 5,000 » » 1,000 » » 2,500 » » 510 E
Glühkopfmotoren (Halbdiesel), einschliesslich derjenigen für die Schiffahrt , .
aus 510 F Dieselmotoren für die Schiffahrt . . .
512 B
Lokomotiven, im Stückgewichte von 1) : mehr als 55 Tonnen von 30 bis 55 Tonnen einschliesslich . .
1 ) Für Lokomotiven in Spezialausführung oder solche, die besondere Einrichtungen haben (Lokomotiven mit mehreren Kesseln, mit : mehreren Führerständen, Lokomotiven mit Dampfdrehgestell usw ) sind die obigen Zölle mit einem Zuschlag von 25% zu entrichten.
Ausnahmsweise werden Berglokomotiven, Zahnrad" lokomotiven und die elektrischen Lokomotiven mit doppeltem Führerstand nicht als Lokomotiven in Spezialausführung oder als , solche, die besondere Einrichtungen haben, betrachtet.
Elektrische Apparate, die zur Fortbewegung von Lokomotiven dienen, werden für sieh nach dem für sie vorgesehenen Ansatz verzollt.
Die Zölle der Maschinen mit Kolben.
100kg 3) »
)> )) » )) )) »
147.-- 175. -- 200.--
135.-- 150.-- 160.-- 165.-- 170.-- 180.--
Zölle der Motoren usw., je nach der CGewichtsklasse, mit Ab schl ag von 15% .
Zölle der Dieselmotoren, (Nr. 510 B).
100kg » »
145.-- 150.-- 165.
485 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle Fr. Rp.
512bis A
Pumpen, im Stuckgewichte von: 10,000 kg und mehr
100 kg
80.
»
90.--
»
»
100.--
»
»
110.--
»
140.--
))
95.--
2,000 » bis 10.000 kg äusschliesslieh . .
»
120.--
1,000 » » 2.000 »
»
»
155.--
» » 1,000 »
»
»
180.--
»
190.--
»
210.--
»
230.--
1,000 » b i s 10.000 kg einschliesslich 500 »
»
150 »
»
1,000 » 500
»
. .
weniger als 150 kg
512bis B Hydraulische Maschinen mit Bädern, mit
Kolben, mit Turbinen, Schützen für hydraulische Anlagen, im Stuckgewichte von ;
10 000 kg und mehr
250
:
hydraulische Turbinen
Weniger als 250 kg:
Andere
aus 512bis C Eegulatoren von hydraulischen Turbinen .
513 515
Kratzen ohne Beschlag und Zubehörvorrichtungen hierzu, äusschliesslieh der Belagbrettchen u n d Kardenbänder . . . .
Zolle der hydraulischen Turbinen (N 512bis B).
100 kg
56.--
»
150.--
486
Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
516
Textilvorbereitungs schin :
und Veredlungsma-
Maschinen zum Reinigen, Aufschliessen, Zubereiten, Trocknen, Karbonisieren von Spinnstoffen und ihren Abfällen; zugehörige Maschinen zum Haspeln, Zwirnen und Aufbäumen, sowie Vorbereitungsmaschinen für die Weberei; Maschinen zum Färben, Bleichen, Appretieren, Fertigmachen und damit zusammenhängenden und ähnlichen Bearbeitungsvorgängen für Textilerzeugnisse in jedem Zustand
100kg
140
Maschinen für Bleichereien, Färberei- und Reinigungsanstalten
»
115
Andere nicht genannte Textilmaschinen.
)>
135.--
517
Ringspinn- und Ringzwirnmaschinen . . .
))
110.--
517 bis
Andere Spinnmaschinen, Wagenspinner usw.
)>
115.--
))
130 --
))
110 --
)>
90. --
518
Webstühle: Seidenwebstuhle : Automatische Mit mehreren Schiffchen Andere
. . . .
Andere Webstühle: Automatische
))
Mit mehreren Schiffchen
»
Andere
))
110.-- 90 --
85.--
487 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Bp.
519
Maschinen oder Stuhle zürn Stricken oder Wirken : Aus 5. -- Maschinen oder Stuhle, flacharbeitende, zum Stricken. Flachstrickmaschinen, für Hand- und Motorbetrieb, mit Zungennadeln arbeitend, die auf zwei Nadelbetten verteilt -worden sind, für die Herstellung von Trikotwaren in flachen Stucken oder schlauchartiger Form, mit oder ohne selbsttätige Mindervorrichtungen : Handstrickmaschinen Motorstrickmaschinen, einschliesslich derjenigen mit überwendlichen Maschen
v. Werte
15 %
»
15 %
kg
1. 30
aus 524 A Dynamo-elektrische Maschinen und elek-
trische Transformatoren für Industriezwecke, trocken oder in Öl, im Stückgewichte von: 3000 kg und mehr 1000 kg einschliesslich bis 3000 kg ausschliesslich
1. 45
500 kg einschliesslich bis 1000 kg ausschliesslich
1 90
200 kg einschliesslich bis 500 kg ausschliesslich . .
2. 80
50 kg einschliesslich bis 200 kg ausschliesslich
»
10 kg einschliesslich bis 50 kg ausschliesslich
i)
Buudesblatt. 81. Jahrg. Bd. II
3.20 1
4. 50 36
488 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle Fr. Ep.
aus 524 A Dynamo-elektrische Maschinen usw.: ( Fortsetzung)
524 B
5 kg einschliesslich bis 10 kg ausschliessli
kg
9.80
2 kg 500 einschliesslich bis 5 kg ausschliesslich
»
15.--
»
11.--
Dynamo-elektrische Maschinen für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen aller Art ("Wagen, Schiffe, Luftschiffe, Flugzeuge usw.) : In Verbindung mit Zündapparaten für Explosionsmotoren (Magnétos oder andere), ohne Bücksicht auf das Gewicht Andere
. .
. . . .
Zollbehandlung 524 A.
nach Nr.
aus 524bis A Elektrische und elektrotechnische Apparate : Zündapparate für Explosionsmotoren aller Art: Magnétos, die zwei Funken per Umdrehung geben, und andere Zündapparate für Motoren von 6 Zylinder und darunter, im Stückgewichte von : Mehr als 2 kg bis 4 kg .
Mehr als 4 kg Magnétos, die 4 Funken per Umdrehung geben, und andere Zündapparate für Motoren von mehr als 6 Zylinder
kg
18.--
»
14.--
»
22.--
489 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr, Rp.
524bis B Apparate zum Schalten, zur Regelung, zum
Schutz, zur Verteilung von elektrischem Strom, einschliesslich der elektrischen Verteilungstafeln, montiert oder zerlegt: Nicht automatische Apparate, die ausschliesslich mit der Hand bedient werden, im Gewichte von: kg
1.50
2000 kg einschliesslich bis 5000kg ausschliesslich
»
1.70
1000 kg einschliesslich bis 2000 kg ausschliesslich
»
1.90
200 kg einschliesslich bis 1000 kg ausschliesslich
»
50 kg einschliesslich bis 200 kg ausschliesslich . . .
. . . .
»
3. 50
10 kg einschliesslich bis 50 kg ausschliesslich
»
5. --
5 kg einschliesslich bis 10 kg ausschliesslich mit mehr als 50% Metallteilen . .
»
7.--
mit 50% und weniger Metallteilen
»
5.50
Weniger als 5 kg : Mit mehr als 50% Metallteilen . .
»
7.--
Mit 50% und weniger Metallteilen
»
4.75
5000 kg und mehr
Apparate, die in automatische Apparate umgewandelt werden können, aber ohne die automatischen Vorrichtungen eingeführt werden
2.80
Gleiche Z ölle wie oben.
490 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
524bis B
Apparate zum Schalten
etc.
Fortsetzung)
Automatische Apparate, die komplett eingeführt werden, einschliesslich der automatischen Vorrichtungen . . . .
Zölle der nicht automatischen A pparate, mit einem Zuschlag von 25%.
Automatische Vorrichtungen, die gesondert eingeführt werden und für die obgenannten Apparate bestimmt sind v. Werte
20%
Apparate für automatische Stromregu lierung
15%
))
Anmerkung. Die Zeitschalter fallen unter diese Nummer, und zwar ohne Eücksicht auf das unedle Metall (Nickel und Aluminium inbegriffen), aus dem sie hergestellt sind.
Elektrische Apparate, sog. Gleichrichter (redresseurs de courant) *) . . . .
Zölle der Transformatoren für IIndustriezwecke (Nr. 524 A).
Ventile, Bohren oder Lampen für Dampfoder Glimmlicht, weissglühend oder fluoreszierend, für die vorgenannten Apparate, im Stückgewichte von: Mit Glas- oder durchsichtigen Behältern: 20 kg und mehr
65.--
5 kg einschliesslich bis 20 kg ausschliessl.
kg »
80.--
1 kg einschliesslich bis 5 kg äusschliessl.
»
100.--
0 kg 500 einschliessl.bi 1 kg ausschliessl.
»
160.--
weniger als 0 kg 500
»
220.--
5 ) Die Ventile, Röhren oder Lampen sowie die Messapparate sind besonders zu Terzollen gemäss den iur sie geltenden Ansätzen, selbst wenn sie auf den Gleichrichtern montiert, für die sie bestimmt sind, eingeführt werden.
491 Nummern des französische Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Hölle Fr. Rp.
524bis B Elektrische Apparate usw.: (Fortsetzung)
Mit Metallbehältern : 3000kg und mehr
kg
1000 kg einschliesslich bis 3000 kg ausschliesslich .
. . . .
»
weniger als 1000 kg 524 bis H
10 --
14.--
Signalapparate und elektrische Kontrollapparate mit Fernsteuerung, Eisenbahnsignal- und Fernmeldeapparate, mit oder ohne Metallgehäuse, im Stückgewichte von:
2. 25
1000 kg und mehr . .
524bis I
8. --
500 kg einschliesslich bis 1000 kg ausschliesslich .
. .
. . . .
»
3. --
200 kg einschliesslich bis 500 kg ausschliesslich . . . .
. .
. . . .
»
3. 50
50 kg einschliesslich bis 200 kg ausschliesslich . . . .
. .
. . . .
»
4. --
10 kg einschliesslich bis 50 kg ausschliesslich
»
5.30
2 kg einschliesslich bis 10 kg ausschliesslich
»
24. --
Weniger als 2 kg
»
26.--
. . . .
Elektrische Messinstrumente, mit Ausnahme der in der Nr. 505 enthaltenen Zähler . . v.Werte Transformatoren, zu diesen Apparaten gehörend
kg
10 18
%
4.50
492 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren.
Zölle Fr. Rp.
aus 524bis K Elektrische Heizgeräte einschliesslich der elektrischen Öfen1), im Stückgewichte: a. Aus geformtem Gusseisen, mit oder ohne Verzierung (Polierung, Emaillierung, Vernickelung usw.):
kg
4. 50
von 50kg bis 200kg einschliesslich . .
»
2.40
über 200 kg
»
2.25
»
5.60
»
4. --
von 50 kg ausschliesslich bis 200 kg einschliesslich . .
»
3.50
über 200kg
»
3.--
« » »
6. -- 4.50 4. --
» »
2.70 3.25
bis 50 kg
b. Aus Eisen- oder Stahlblech, mit oder ohne Verzierung (Polierung, Emaillierung, Vernickelung usw.) : bis 15 kg
von 15 kg ausschliesslich einschliesslich .
.
bis
50 kg
c. Aus reinem Kupfer oder Kupferlegierungen, mit oder ohne Verzierung (Polierung, Emaillierung, Vernickelung usw.) : bis 20 kg
...
von 20 bis 100 kg
über 100 kg . .
524bis L
Elektrische Bügeleisen im Gewichte von: über 5 k g . . .
.
.
.
.
5 kg und weniger *) Die Messapparate, die auf die Heizapparate montiert sind oder nicht, werden besonders verzollt gemäss dem für sie geltenden Ansatz.
493 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
aus 524bis M Gefriermaschinen für den Hausbedarf, Putz-
maschinen, Knetmaschinen (Teigknetmaschinen usw.), im Stückgewichte von: 10 kg und darüber . .
. .
5 kg einschliesslich bis 10 kg ausschliesslich 2 kg 500 einschliesslich bis 5 kg ausschliesslich Weniger als 2 kg 500 524bis N
kg )>
)) »
Elektrische und elektrotechnische Apparate, in den vorstehenden Nummern nicht genannt : mit Wicklungen aus isoliertem Draht . . v. Werte ohne Wicklungen aus isoliertem Draht, im Stückgewichte von: 1000 kg und mehr kg 200 kg einschliesslich bis 1000 kg ausschliesslich 50 kg einschliesslich bis 200 kg ausB schliesslich 10 kg einschliesslich bis 50 kg aus» schliesslich » Weniger als 10 kg
»
aus 525
Werkzeugmaschinen und ähnliche Maschinen: Maschinen zum Herstellen von Verzahnungen, ohne Rücksicht auf die Form der Zahnung, im Gewichte von: 1000kg bis 5000kg ausschliesslich . . 100kg Maschinen zum Schärfen von Metallen und Erzeugnissen aus Metallen, im Gewichte von: » 1000kg bis 3000kg )) 250 kg bis 1000 kg
5.60 8.-- 12.-- 21.--
20%
1.70 2.60 3.40 4. 50 6.20
130.--
125.-- 175 --
494 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle Fr. Rp.
525bis A Maschinen für die Müllerei und Walzenmühlen : Getreidebrechmaschinen im Gewichte von mehr als 1000kg
»
90 -- 105
»
100 --
»
125. --
»
150.-
»
190 --
n » »
60. -- 75.-- 90.-- 110 --
525bis D Transmissionsscheiben
»
80.--
aus 525ter Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Eegistrierkassen, ähnliche Vorrichtungen sowie deren Einzelteile, im Stückgewichte von: 30 kg und mehr 10 » bis 30 kg ausschliesslich .
2 » » 10 » »
» »
1200 -- 1750 -- 1950. --
Andere aus 525bis B Maschinen und Apparate für die Zuckerbäckerei, die Feinbäckerei, Schokoladenherstellung und Zubereitung von Kakao, Maschinen für die Herstellung von Teigwaren, im Stückgewichte von: 2000 kg und mehr 500 » bis 2000 kg ausschliesslich 250
»
»
500
»
. .
»
Weniger als 250 kg 525bis 0
Hebevorrichtungen, einschliesslich der Fahrstühle und ihrer Zugkabel, Wagen, Brückenwagen und Pressen, anderweit nicht aufgeführt, im Stückgewichte von : 20,000kg und mehr 1,000 » bis 20,000kg ausschliesslich .
500 » » 1,000 » » Weniger als 500 kg . .
100kg
495 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
525septies
Maschinen für die Seifenfabrikation, die Stearinfabrikation und die Fabrikation von Kerzen, mit Ausnahme der Dochtflechtmaschinen, diese verschiedenen Maschinen im Stückgewichte von: 6000 kg und mehr 100kg » 3000 » bis 6000 kg ausschliesslich . .
» 1000 » » 3000 )) » . .
» 250 » » 1000 -> » y Weniger als 250 kg .
. . . .
aus 525octies
A
C
»
100.--
» » » » » » » » »
60.-- 65.-- 70.-- 75.-- 80.-- 90.-- 120.-- 130.-- 140.--
Kocher und Kochherde (cuisinières) für Gas, emailliert oder nicht, und deren Einzelteile, einschliesslich der vernickelten Teile, sofern sie 25% des Gesamtgewichts nicht übersteigen
»
210.--
Gliederkessel (chaudières Warmwasserheizung .
»
60. --
Stickmaschinen ; vollständige Maschinen und Apparate, anderweit nicht genannt oder nicht einbegriffen, im Stückgewichte von : 25,000 kg und mehr 15,000 » bis 25,000 kg ausschliesslich .
10,000 » » 15,000 » » 7,500 » » 10,000 » » 5,000 » » 7,500 » » 1,000 » » 5,000 » » 250 » » 1,000 » » 100 » » 250 » » Weniger als 100 kg . .
.
. . . .
aus 526quinquies
D
aus 526sexies
85.-- 95.-- 105.-- 125.--
Geschirrwasch- und Tröckneapparate, Bürsten- oder Schleudersystem, im Stückgewichte von : 325 kg bis 1000 kg
525octies
75.--
à section) für . . . .
496 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
527
527bis
530
531
Apparate für die Zuckerfabrikation, Siedevorrichtungen für Brauereien, Brennereien, Parfümeriefabriken, Apotheken, Küchen, wobei Kupfer und Bronze dem Gewichte nach vorhergehen, im Gewichte von: 5000 kg und mehr 250 kg bis 5000 kg ausschliesslich . . .
Weniger als 250 kg
100 kg » »
250,-- 295.--
Apparate zur Kälteerzeugung, im Stückgewichte von: 10,000 kg und mehr 500 kg bis 10,000 kg ausschliesslich . .
Weniger als 500 kg
» » »
85.-- 120.-- 175.--
Flacher Bisen-, Stahl- oder Kupferdraht, auch in gleichen Längen geschnitten (Weberblätterzähne), für die Fabrikation von Weberblättern oder Weberkämmen ; Drähte aus denselben Metallen, gedoppelt oder nicht, speziell fabriziert für die Herstellung von Weberlitzen und Weberzähnen, einschliesslich der Streifen u. Bänder, gezahnt oder nicht, für Vorbereitungszylinder und Kardenvorkratzer, aus Eisen, Stahl oder Kupfer, auch poliert, verzinkt, verkupfert, vernickelt, verbleit oder galvanisiert, mit einem Durchmesser oder einer Dicke von : 5/10 mm und mehr .
. . . .
Weniger als 5/10 mm
)) »
170.-- 225.--
Weberkämme, Beschläge, Weberblätter und Weberschäfte aus Eisen-, Stahl- oder Kupferdraht, einschliesslich der falschen Metallweberschäfte und der Metall-Litzen, mit oder ohne Rahmen, auch eingeführt mit den Stühlen, zu denen sie gehören
»
250.--
185.--
497 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
531 (Fortsetzung)
532quater
532quinquies
aus 583 A
Dieselben vernickelt . . . . . .
Anmerkung : Die separat eingeführten Bahmen werden zum halben Zoll der Kummern zugelassen, in welchen sie eingereiht sind.
Zoll wie o Den, mit einem Zuschlag TOI 5%.
Automatische oder mechanische Schmierapparate aus Eisen, GUSS. Stahl, Kupfer oder Messing, auch mit Behältern aus Glas, andere als für Fahrräder oder Motorfahrzeuge 100kg
800.--
Eeduktionsgetriebe (réducteurs de vitesse), im Stuckgewichte von: 400 kg und mehr . . . . . . .
50 kg bis 400 kg Weniger als 50 kg
» » »
120.-- 140.-- 160.--
»
190.--
» »
230.-- 250.--
»
200.--
Einzelteile von Maschinen, Steuerungen (timonerie) , Bremsschaltungen und Transmissionen aus geschmiedetem oder gepresstem Eisen oder Stahl, aus Pormeisen und Formstahl, aus schmiedbarem GUSS, im Stuckgewichte von: Roh: Mehr als 500 g bis 1 kg einschliesslich Mehr als 200 g bis 500 g einschliesslich 200 g oder weniger Bearbeitet : Geriff elte Walzen für Textilmaschinen, im Gewichte von 1 bis 15 kg . . . .
Lamellen für automatische Kettenfadenwächter
Zolle der Nr. 631.
Andere : Mehr als 1000 kg 100kg )) » » 300 » bis 1000 kg einschl.
» » » 100 » » 300 » »
130.-- 200.-- 225.--
498 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle Fr. Ep.
aus 533 A Einzelteile von Maschinen usw.
(Fortsetzung]
Andere : Mehr als »
»
»
»
»
»
15 kg bis 100 kg einschl.
100kg
250.--
»
15 »
»
»
300.--
500 g
»
1 »
»
»
350.--
200
»
»
»
375.--
. .
D
400. --
1 »
»
200 g oder weniger
500 g
.
. .
Anmerkung: Als roh werden auch die unter Nr. 533 A fallenden Teile zugelassen, welchen nach dem Schmieden, Pressen, Formen oder Giessen die Gusszapfen oder der Überguss und die Gussnähte durch irgendein Verfahren entfernt worden sind, sofern diese Arbeiten nicht zu einer eigentlichen Bearbeitung der Oberfläche des Gegenstandes Anlass gegeben haben. Es ist gleichgültig, ob diese Arbeiten von Hand oder mit der Maschine ausgeführt worden sind.
533quinquies
Teile von Turbinen mit Dampf-, Gas-, Petroleumbetrieb oder für den Betrieb mit irgendwelcher andern Gas- oder explosiven Mischung, aus Eisen, schmiedbarem GUSS oder Stahl, bearbeitet: Schaufeln .
Andere
.
Anmerkung: In Nr. 533quinquies sind nur diejenigen Bestandteile inbegriffen, die den beweglichen Teil der Turbine ausmachen, nämlich :
kg kg
10.--
Wert
17% · %
499 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle Fr
533quinqu es (Fortsetzung]
Kp.
Laufräder oder Bestandteile des Laufrads (Bäder, Kupplungen, Schaufeln, Flügel) ; Leitschaufeln. Staukörper (diaphragmes), Scheiben ; Verzahnungen : Zapfenlager. Widerlager, Regulierungsteile.
Die Wellen, Rahmen, Unter- oder Oberteile des Gehäuses, Zwischengehäuse, Zylinder, Lager, Bohrleitungen usw. unterliegen den Zöllen der Einzelteile von Maschinen, je nach der Art.
t 1
Die Leiträder (diaphragmes) aus Grauguss oder aus Grauguss und Stahl werden zu den Zöllen der Einzelteile von Maschinen der Nr. 535bis A zugelassen.
aus 535
Einzelteile aus reinem oder mit irgendeinem andern Metall legiertem Kupfer, ausser Aluminiumbronze mit mehr als 20 % Aluminimumgehalt. gegossen, geformt, geschmiedet (Zapfenlager, Hahnen und Zubehörteile, für Wasser, Gas und Dampf und andere Teile), im Stückgewichte von: Bearbeitet : Sicherheitsventile ; Beduktionsventile ; Radiatoren- Schieber, im Gewichte von 200 g bis 5 kg .
. . . .
1 !
|
100 kg
330. --
))
250.--
20 « einschl. bis 50 kg ausschl.
3}
275.--
10 »
Andere: 50 kg und mehr
>,
» 20
»
»
))
325.--
5
»
))
»
B
»
))
850.--
1
)>
»
»
»
475.--
10 5
»
»
.
500 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle Fr. Rp.
aus 535 Einzelteile aus reinem Kupfer usw.: (Fortsetzung)
Andere : 500 g einschl. bis 1 kg ausschl. . .
100kg
560.--
»
720.--
>)
880.--
weniger als 700 g
»
400.--
700 g und mehr
»
240.--
»
125.--
50 » einschl. bis 300 kg ausschl. .
»
175.--
10 »
»
»
50 »
»
»
240.--
1 »
»
»
10 »
»
»
315.--
»
450.--
200 »
»
» 500 g
»
Weniger als 200 g aus 535bis A Spindeln für Spinn- und Zwirnmaschinen, mit Ausnahme der elektrischen Spindeln für künstliche Spinnstoffe: im Gewichte von:
}
Einzelne nicht besonders genannte Maschinen- und Transmissionsteile aus zwei oder mehreren Metallen, wie Schmiedeisen, Stahl, Gusseisen, Zink, Zinn, Blei, reinem Kupfer oder solchem, das mit irgendeinem der in den vorhergehenden Tarifnummern genannten Metallen legiert ist, wie Zapfenlager, Hahnen und Zubehörteile, für Wasser, Flüssigkeiten, Gas und Dampf, im Stuckgewichte von: Andere : 300 kg und mehr
Weniger als 1 kg
501 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle Fr. Ep.
aus 535bis A Apparate für Kunstseide- Spinnmaschinen, Fortsetzung) die zum Verteilen der chemischen Lösung in die Spinndüsen dienen, unterliegen den Zöllen der Maschineneinzelteile aus zwei oder mehr Metallen.
aus 585ter B Drähte und Kabel aus gewöhnlichem Metall, nur mit Email, Lackfirnis oder andern ähnlichen isolierenden Überzügen umgeben, deren Drähte einen Durchmesser haben von: Mehr als 50/100 mm
aus 586
j i
kg
»
» 25/100 bis 50/100 mm
...
)>
»
. . .
»
» » 5/100 » 8/100 » 5/100 mm und weniger
»
»
. . .
))
Einzelteile nisse :
8/100 » 25/100
für elektrotechnische
))
3. 20 1 5.50
10.-- 15.-- 20. --
Erzeug-
1. für Zündapparate und Dynamos zur Ausrüstung von Kraftfahrzeugen *) : Teile von Zündapparaten für Explosionsmotoren aller Art (Magnétos und andere) : Unterbrecher und Teile von Unterbrechern Verteiler, Schleifringe, Kohlenhalter u n d Teile davon . . .
. . . .
Gewickelte Ankerkerne, Kondensatoren, vollständige Anker und deren Stücke oder Teile 1 ) Für nicht bearbeitete Teile oder Teile, die nur abgeputzt sind, ohne Zusammensetzung, Adjustierung oder Drahtwicklung, sind 70 % der oben angegebenen Zölle zu entrichten.
))
155 --
))
70 --
))
40.--
502 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle Fr. Rp.
aus 536 (Fortsetzung)
Einzelteile für elektrotechnische Erzeugnisse: Teile von Zündapparaten für Explosionsmotoren usw.: Kupplungen für Magnétos und andere Zündapparate . .
Andere Teile 4. Einzelteile (bearbeitet) für elektrische Maschinen, Transformatoren, Apparate, wie: Induktoren, Anker, Wicklungen, Teile vonWiderständen, Anlassern usw., im Stückgewichte von: Mehr als 200 kg 200 kg und weniger
kgD ))
16.-- 20.--
A Zölle der Mt V Apparate derselben Gewichtsstufe, mit einem Zuschlag von 20 % .
v. Werte
20 % /O
100kg
205.-- 310.-- 430.-- 500.-- 600.--
Anmerkung ad 536, 5: Man betrachtet namentlich als Stücke mit Elektrikerarbeit diejenigen Stücke, die einfache oder vielfache Anschlüsse, Schaltungen mit Zwischenlagen isolierter Teile, Wicklungen oder speziell zur Erzielung .eines vollkommenen Kontakts zugerichtete Teile aufweisen.
aus 537
Werkzeuge : Feilen und Baspein, gehauen oder punktiert, fertig oder nicht, mit einer Länge von: 25 cm bis 35 cm ausschliesslich . . .
15 » » 25 » 10 » » 15 » 7 » » 10 » Weniger als 7 cm
» » »
. . .
. . .
. . .
» » » »
503 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle Fr. Rp.
Werkzeuge : Portsetzung] Rechtwinklige Schaber zur Entfernung der überflüssigen Farbe von den Walzen der Stoffdruckmaschinen .
. . . . 100 kg Giessereiwerkzeuge [Haken, Giesskellen, v. Werte Polierschaufeln (Lissoirs)] » Schaber (Grattoirs) für Mechaniker . .
aus 537
aus 549 554
100 kg
Nagelfeilen
200.-- 15%
14%
1400. --
Mechanischer oder Ornamentguss, dasStück wiegend : 200 kg und darüber 50kg einschliesslich bis 200kg ausschliesslich 5 kg einschliesslich bis 50 kg ausschliesslich Weniger als 5 kg
))
SO. --
»
35. -- 45.-- 60.--
» ))
aus 566bis Schrauben, Bolzen, Ring-, Stütz-, Hakenbolzen, Niete, Muttern und alles nicht genannte Bolzen- oder Schraubenmaterial, mit Schraubengewinde versehen oder nicht, auch poliert, gefirnisst oder mit irgendeinem Überzug, auf der Drehbank oder Formdrehbank bearbeitet, mit Ausnahme der Holzschrauben, mit einem Durchmesser von:
6 bis 8 mm .
8 bis 6 mm Weniger als 3 mm . .
aus 567
.
.
»
810. -- 860.-- 450. --
100kg
125.--
»
. . . . . .
Flanschen und Röhrenverbindungsstücke aller Art aus Eisen, schmiedbarem GUSS, Stah oder Gussstahl, geschweisst oder ohne Schweissnaht, roh oder bearbeitet . . . .
netto
Bundesblatt.
81. Jahrg. Bd. II.
37
504 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Bp.
Anmerkung: Zu denjobengenannten Zöllen werden zugelassen: 1. die Gegenmuttern mit Gewinde aus Eisen, schmiedbarem. GUSS, Stahl, für Gas-, Dampf-, Wasser- u. a. Leitungen, deren eine Oberfläche eine Verstärkung oder eine halbzylindrische Ausbuchtung aufweist ; 2. Stopfen""mit Gewinde, aus Eisen, Gusseisen, schmiedbarem Eisen, Stahl, furBöhrenverbindungsstücke, gleichzeitig wie diese Verbindungsstücke eingeführt und unter der Bedingung, dass ihre Zahl diejenige der zu schliessenden Öffnungen nicht übersteigt.
aus 567bia Bei Maschinen oder mechanischen Geräten schweizerischen Ursprungs, die getriebene oder nahtlose Bohren und Bohrschlangen aus Eisen oder aus Stahl oder Dampfkesselschüsse (viroles) aufweisen, gleichviel ob sie in Maschinenbestandteile umgewandelt sind oder nicht, gemessen die Bohren und Bohrschlangen den Minimaltarif, und zwar ohne Bücksicht auf das Ursprungsland dieser Gegenstände, selbst wenn sie getrennt nach den für sie in Betracht kommenden Ansätzen zu verzollen sind. Wenn die genannten- Bohren und Bohrschlangen getrennt eingeführt werden, geniessen sie ebenfalls den Minimaltarif, soweit aus den vorgelegten Belegen offensichtlich hervorgeht, dass sie in derj Schweiz hergestellte Maschinen oder mechanische Gerätschaften eingefügt werden sollen.
505 Nummern des französische Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp. .
aus 568
1
Haushaltungsartike und alle Artikel aus Eisen, Stahl oder Schwarzblech, nicht anderweit genannt: Lakiert, weder durch Abklatsch noch auf andere Weise verziert oder bedruckt: in einer oder zwei Farben . . . .
einfarbig verzinnt oder blosses Weissblech
100kg
90.--
»
145.--
Einfarb. emaill., auch schattiert ; granitiert
»
155.--
Marmoriert-emailliert, ohne Gold oder and.
Metall, weder durch Abklatsch noch auf andere Weise bedruckt oder verziert
»
170.--
kg
1.50
»
3. --
aus 572bis Werkzeuge aus reinem oder mit Zink oder
Zinn legiertem Kupfer, auch mit einem Stiel, oder roh vorgearbeitet : Rechtwinklige Schaber (dieselbe Erläuterung wie bei Kr. 587) Giessereiwerkzeuge (Haken, Giesskellen, Polierschaufeln [lissoirs]) aus 575
Andere nicht genannte Gegenstände aus reinem oder mit Zink oder Zinn legiertem Kupfer : Schrauben- und Bolzenmaterial mit Ausnahme der Holzschrauben, mit einem Durchmesser von: Weder, auf der Drehbank noch auf der Formdrehbank bearbeitet : 10 mm und mehr 10 » bis 16 mm ausschliesslich . .
5 » » 10 » » . .
5 » und darunter Auf der Drehbank oder auf der Formdrehbank bearbeitet . .
100kg » » »
325.-- 860.-- 400.-- 450.--
Zolle wie öl en, mit Zuschlag von 30 %.
506 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Rp.
575bis
aus 579
Tapezierernägel, mit Stift aus Stahl oder Eisen und mit Kopf aus reinem oder mit Zink oder Zinn legiertem Kupfer, poliert oder gefirnisst
100kg
87.--
kg
1.25
Nickelwaren und vernickelte Waren: 1. Aus reinem oder legiertem Nickel, einschliesslich Nickelstahl oder Nickeleisen, oder aus reiner oder legierter Nickelplattierung, nicht anderweit genannt oder eingereiht: Nur gehämmerte, gedrückte oder getriebene Stücke, das Stück wiegend: 50 kg und darüber . . . . . . .
25 kg einschliesslich ausschliesslich
bis 50 kg
10 kg einschliesslich ausschliesslich
bis 25 kg
1.40 1.60
l kg einschliesslich bis 10 kg ausschliesslich
1.90
Weniger als l kg
2.05
Gegossene, gepresste oder geschmiedete rohe Stucke
3.10
Küchengeschirr
5.--
Andere Gegenstände (als Tafelgeräte, Möblierungs-, Zier-, Toilette- und dgl.
Gegenstände, Tafelgeschirr und -bestecke) : Für technischen Gebrauch
6.50
Andere
7.50
507 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
aus 579 (Fortsetzung
Nickelwaren und vernickelte Waren: 2. Aus andern unedlen Metallen als Aluminium und gleichgestellten Metallen, aber einschliesslich des Zinks, vernickelt, nicht anderweit genannt oder eingereiht :
kg
5 --
»
6.50 7 50
aus 579bls Waren aus Aluminium oder Aluminium belegt einschliesslich der Aluminiumbronze mit mehr als 20% Aluminiumgehalt: Küchengeschirr
»
7. 50
Kabel und zusammengedrehte Metallfäden, nicht isoliert, auch mit der Seele aus weniger hoch belastetem Metall .
»
5.50
Gegossene, gepresste oder geschmiedete Gegenstände, roh, mechanische Stücke in rohem Zustande oder nur geputzt und andere Gegenstände in gleichem Zustande
»
5 50
Mechanische oder andere Teile aus Blech, nur gehämmert, gedrückt oder getrieben
»
5.50
Reservoirs, Behälter, Fuderfässer, Bottiche mit Rauminhalt von über 40 hl und deren Einzelteile
»
3.80
Reservoirs, Fuderfässer, Bottiche, Heizkessel sowie deren Einzelteile und Träger mit Ausnahme der im vorhergehenden Absatz aufgeführten Artikel . . .
»
5.--
Andere Gegenstände (als Tafelgeräte, Möblierungs-, Zier-, Toilette- und dgl. Gegenstände, Tafelgeschirr und -bestecke) : Für technischen Gebrauch . . . .
Andere
508 Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
Zölle Fr. Ep.
607Ws
Geflechte (tresses, nattes) oder geflochtene Bänder zur ausschliesslichen Verwendung in der Hutfabrikation, andere als aus Kunstseide oder ihr gleichzustellenden Erzeugnissen: a. Aus Stroh, Bast, Holz, Aloe, Hanf, Schilffasern, Sparterie und ähnlichen pflanzlichen Stoffen, aus natürlichem Eosshaar, in Verbindung untereinander oder zusammengeklebt oder mit Spinnstoffen gemischt, sofern das Stroh, der Bast, das Holz usw. dem Gewichte nach vorherrschen
100 kg
b. Aus natürlicher Seide oder aus Eamie, in Verbindung untereinander oder zusammengeklebt oder mit pflanzlichen Stoffen oder Spinnstoffen gemischt, sofern die Seide oder die Ramie dem Gewichte nach vorherrschen
»
190.--
c. Aus Baumwolle, gemischt mit pflanzlichen Stoffen oder andern Spinnstoffen, sofern die Baumwolle dem Gewichte nach vorherrscht
»
750.--
d. Aus Papier, Zellstoff oder Textilose, gemischt oder nicht mit pflanzlichen Stoffen oder Spinnstoffen, sofern das Papier, die Zellulose oder die Textilose dem Gewichte nach vorherrschen . .
»
125.--
e. Aus Zelluloid oder diesem gleichzustellenden Erzeugnissen, rein oder gemischt
»
1000. --
7.50
509 ... _.
Nummern des französischen Tarifs
Bezeichnung der Waren
Massstab
_
Zölle Fr. Rp.
607ter
Geflechte (tresses, nattes) oder Bänder aus künstlichem Stroh (Streifen aus Kunstseide) oder aus künstlichem Rosshaar (Nachahmung von Rosshaar aus Kunstseide, einschliesslich der mit Kunstseide überzogenen Hanf- oder andern Fasern) rein oder gemischt unter sich oder mit andern Spinnstoffen (einschliesslich des Pilzes in Streifen), sofern das Kunststroh, das künstliche Rosshaar oder die gewöhnlichen Spinnstoffe einzeln oder zusammen im Gewichte vorherrschen
aus 614bis aus 2. -- Zubehörteile und Einzelteile von Fahrrädern : Motoren und Teile davon . . . . . . .
kg
40.--
100kg
800.--
» »
300.-- 400.--
Andere Teile oder Gegenstände einschliesslich der Ventile für Luftschläuche, Bremsen, Teile von Bremsen, öler, Sattelfedern, Räder und Räderteile usw.: Roh oder nur geputzt: Verbindungsstücke Pedale aus 614ter Zubehörteile, Teile und Einzelstücke für alle Kraftfahrzeuge, bearbeitet oder wenn sie eine Zusammensetzung, ein Zusammenpassen oder eine Einfügung erfahren haben : Räder, mit Ausnahme derjenigen, die unter Nr. 214 fallen: Aus Eisen oder Stahlguss für Lastwagen zum Anbringen von Vollgummi- oder Blockreifen
»
60.-- !
510 Nummern des französischen Tarifs
Massstab
Bezeichnung der Waren
Zölle Fr. Ep
aus 614ter Zubehörteile, Teile und Einzelstücke usw.: [Fortsetzung)
aus 624
Bäder, mit Ausnahme derjenigen, die unter Nr. 214 fallen: Andere mit Ausnahme derjenigen mit Speichen aus Draht oder aus Eisenoder Stahlröhren, mit Speichen und Felgen aus Holz, aus Eisenblech oder a u s Stahl . . . .
.
. . . .
Metallteile für Bäder, wie Naben, Speichen usw.: aus Stahl, Eisen, gewöhnlichem oder schmiedbarem GUSS: Eoh Bearbeitet . .
.
Polierfilze : Aus reiner oder mit Haar gemischter Wolle, sofern die Wolle dem Gewichte nach vorherrscht . . . .
.
Aus Wolle und Haar, sofern das Haar dem Gewichte nach vorherrscht Aus groben Haaren
100 kg
125 --
» »
85.-- 110.--
»
1200. --
)) »
550. -- 400.--
aus 684ter B Mess-, Prüf- und Kaliberinstrumente : Kalibermasse und Schublehren (pieds à coulisse), Lehren. Instrumente zum Messen der Blechstärke (palmers), Ferrometer, Interferromet und alle Instrumente zum Messen des Winkels oder der Dicke, und ihre Einzelteile, roh oder anv. Wert ders1)
aus 646
12%
Masken aus Geweben, gewachst oder nicht
kg
12.--
Skis jeder Art, Skistöcke, Hockeystöcke, Wurfscheiben, Schlitten, Bobsleighs, Wurfspiesse . .
.
* .
»
6.--
1
) Für Kalibermass ohne Ablesevorrichtung nur 70 % des obigen Zolles zu entrichten.
sind
511
Liste B.
Nummern
des Schweiz.
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kategorie I A. Getreide, Mais, Reis und Hülsenfeuchte.
Ansatz Fr. Ep.
per q.
NR. ad 19. Phosphatine Falières. fällt unter diese Nummer.
21
Zwieback und feine Bäckerwaren ohne Zucker . . .
40.--
Kategorie I B. Früchte und Gemüse.
23
Obst und gemessbare Beeren, frisch: -- offen oder in Säcken
24« 24b
-- in anderer Packung: Äpfel, Birnen, Aprikosen -- -- andere
31a 31b
Sie
Weintrauben zum Tafelgenuss, frische: -- in frankierten Poststucken bis zu 5 kg Bruttogewicht -- in kleinen Paketen, Kisten, Schachteln oder Körben von höchstens 5kg Gewicht, lose oder je 4 bis 10 zu Cageots oder Traglasten vereinigt, mit Papier- oder Leinwandumhüllung, in diesen Packungen auch in ganzen Wagenladungen eingeführt -- in eichenen Fässchen von höchstens 18 kg Bruttogewicht
2.-- 5.
10.
5.--
10.-- 10.--
NB. ad 31 c. Die unter dieser Nummer genannten frischen Weintrauben zum Tafelgenuss dürfen während der Monate September und Oktober nicht eingeführt werden.
31d
-- andere
15.--
37a
Datteln
15.--
Mandeln, mit oder ohne Schale
10.--
38
512 Nummern des
Warenbezeichnung
40a 4061 40b2
Gemüse, frisch : -- Kohl, gelbe Eüben, Esszwiebeln -- Tomaten -- andere, mit Einsohluss der Artischoken, Spargeln, Gurken (cornichons), grünen Bohnen und Erbsen, Trüffeln « .
Schweiz.
Zolltarifs
44fc
Gemüse, in Essig oder anderswie eingemacht, in Gefässen aller Art von 5 kg Gewicht und darunter: andere als Tomatenkonserven
Ansatz Fr. Rp.
per q
' 8. -- 5. --
10.--
40.
Kategorie IC. Kolonialwaren und verwandte Produkte.
52
Senf, gestossen, gemahlen oder zubereitet, ohne Bücksicht auf die Verpackungsart
45.
70
Zucker, geschnitten oder fein gepulvert
18.
71
Honig
72 73
Speiseöle : -- in Gefässen Art aller von mehr als 10 kg Gewicht: Olivenöl andere Speiseöle
10.
10.
74 75
-- in Gefässen aller Art von 10 kg Gewicht und darunter : Olivenöl andere Speiseöle
20.
20.
120.
Kategorie I D. Animalische Nahrungsmittel.
82
Wildbret- und Wildgeflügelkonserven
30.
84
Geflügel, getötet
30.
85
Geflügelkonserven
30.
86
Eier
15.
513
Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Ansatz Fr. Rp.
per q.
Fische : -- frisch oder gefroren: ex 87a87b>
Süsswasserfische, andere als Felchen oder Forellen Meerfische
2.--
--.50
-- getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert, oder anderswie zubereitet: 88
in Gefässen aller Art von mehr als 3 kg Gewicht
2.--
-- a--. in Gefässen aller Art von 3 kg Gewicht und darunter :
89a 89b
-- -- - Rollmöpse, Brat- und Bismarkhäringe . .
andere
10.-- 20.--
ex90
Moules, frisch
10.--
ex90
SüsswasserkreBse, frisch
30.--
ex90
Austern, frisch
70.--
Weichkäse, andere als die unter Nr. 98a genannten Spezialitäten
20.--
986
ex98&
Brie, Camembert, Eoquefort, Rahmkäse
Kategorie I E. Esswaren nicht anderweit genannt.
exl02
Biscuits gezuckert
80.-
exlOS
Gänseleber, zubereitet, truffiert oder nicht; Austern und Hummern, eingemacht; Oliven und essbare Schwämme in öl
90.--
514 Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kategorie I Gr. Getränke.
lila1 117a2
11761 11762 117 c 119b
Wein und Weinmost: -- in Fässern: Naturwein, bis und mit 13,o Grad Alkoholgehalt; Weinmost: -- ' roter . . . . . . ' . . .
weisser , Naturwein, von 13,1 Grad Alkoholgehalt und darüber : roter weisser Weinspezialitäten und Süssweine, von 13,1 Grad Alkoholgehalt und darüber -- in Flaschen etc., anderer als die unter Nr. 119 a genannten Spezialitäten
Schaumweine : ex 121 a -- in Flaschen ex 121 b -- in halben Flaschen
123
126 a 126 b
127 a 127 &
Alkoholfreie Weine, in Flaschen, etc Branntwein : -- in Fässern, für jeden Grad reinen Alkohols, mit dem eidgenössischen Thermo-Alkoholometer gemessen : ' Cognac, Armagnac und andere aus Wein hergestellte natürliche Branntweine ; natürliche Obstbranntweine; Eum und Tafia andere -- in Flaschen oder Krügen, ohne Eücksicht auf den Alkoholgehalt : Cognac, Armagnac und andere aus Wein hergestellte naturliche Branntweine ; natürliche Obstbranntweine; Eum und Tafia andere
Ansatz Fr. Rp.
per q.
24.
24.
80.
33.
30.
50.
105.-- 105.--
50.--
per Grad und q.
--.40 --.80
per q.
50.-- 80.--
515 Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
128
ex 180
Ansatz
Warenbezeichnung
Liqueurs, Liqueurweine und andere aromatisierte oder versüsste gebrannte Wasser: in Fässern, Flaschen oder Krügen NB. ad 128. Die Apéritifs Byrrh und Dubonnet fallen unter diese Nummer.
Weinessig mit einem Gehalt an reiner Essigsäure von 12% oder weniger Kategorie II A. Tiere.
132b
167 168
Pferde, andere als solche zum Schlachten
Fr. Rp.
per q.
60.--
30.-- per Stück
. . . . . . 120.--
Kategorie II C. Dünstoffe und animalische Abfälle.
per q.
Kalidünger; Stassfurterabraumsalze Chlorkalium
--.10 --.10
Kategorie in. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.
177 o 1776
Bodenleder aller Art, mit Einschluss von Kopf- und Bauchleder : -- Kernstücke -- andere
50.-- 40.--
180
Schmalleder und Eindsleder, braun oder gewichst .
45.--
182
Zeugleder und Riemenleder; Militärleder: schwarz oder naturfarbig
65.-- 110.--
185
Treibriemen
189
Fertige Bestandteile von Lederwaren für die Sattlerei, nichtmontiert, nicht zusammengesetzt, wie: Scheuleder, Schweifmetzen, Schlaufen aller Art zu Pferdegeschirren, etc
70.--
Schuhe und Pantoffeln: -- aus braunem oder gewichstem Einds- und Kuhleder, Wildleder, Croûte: gefüttert
180.--
194
516 Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Ansatz Fr. Rp.
per q.
Schuhe und Pantoffeln: -- mit Kalb-, Boss-, Chevreau-, Ziegen-, Schaf- und Phantasieoberleder, mit und ohne Futter . . . .
240.--
196
-- aus Geweben aller Art ohne Ledersohle
120.--
197
-- aus Filz, ohne Ledersohle
, . . . , ,
120.--
199
-- aus Stramin, Filz, Baumwollstoff, Lastings, Sammet und Plüsch, ausgenommen Seidensammet und Seidenplusch, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz.
120.--
-- aus Seide, Seidensammet, Seidenplüsch, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz
400.--
Handschuhe, lederne
550.--
195
200 202
. . .
Kategorie IV. Sämereien, Pflanzen, vegetabilische Futtermittel und Abfälle.
211a
Laub, Schilf, Stroh, Spreu
--.20
Kategorie V. Holz.
221
Brennholz, Eeisig, Holzborke: von Laubholz. . . .
--.05
Bau- und Nutzholz, in der Längenrichtung gesagt oder gespalten, auch fertig behauen:
233
-- Schwellen, eichene
235
-- anderes (als Schwellen) aller Art: eichenes
250
--.80 .
1.20
Holzwaren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt, vorgearbeitet, auch gehobelt : nicht zusammengesetzt
10.--
517 Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
Warenbezeichnung
259
Schreinerwaren, Möbel und Möbelteile (mit Ausnahme der Korbmöbel sowie der unter Nr. 264 b hiernach genannten Sitzmöbel aus gebogenem Buchenholz), massiv oder furniert, auch ganz oder teilweise aus gebogenem Holze: -- glatt: roh, ausgenommen Sperrholzplatten, geputzt .
259«
-- -- Sperrholzplatten, geputzt, roh
260
261
262 263 264«
264&
andere als rohe -- gekehlt, mit Stäben verziert, graviert, mit Kerbschnitt : roh andere
Ansatz Fr. Rp.
per q.
35 20, 45
45
53
-- geschnitzt, gestochen, eingelegt, mit Mosaik, etc.: -roh andere
90 100
-- Sitzmóbel (Gross- und Kleinmöbel) aus gebogenem Buchenholz, nicht gepolstert
58
Luxus-, Galanterie- und Phantasieartikel; sogenannte Kleinmöbel (Nipp- und Eauchtischchen, Blumentische, Schatullen, Kassetten, Etuis, Dosen, etc.): -- in Verbindung mit Textilstoffen, Posamentier- oder Polsterarbeit
100
2686
-- andere
100,
270
Fertige Holzwaren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt : -- roh
35
271
-- andere
40
283
Pinsel aller Art
50
268«
518 Nummern
des
Schweiz.
Zolltarifs
284fc 285 a 2850
Warenbezeichnung
Bürstenbinderwaren, andere (als Bürstenhölzer und Pinsel), auch in Verbindung mit andern Materialien : -- roh -- gebeizt -- poliert, lackiert, etc., nicht in Verbindung mit Edelmetallen : aus Holz, auch mit Stoff belegt, aus Zelluloid, Hörn, Bein, Hartgummi oder Ersatzstoffen zu diesen Materialien
Ansatz Fr. Bp.
per q.
90.-- 90.--
180.--
Kategorie VI B. Unbedruckte Papiere, Kartons und Pappen.
298 295
ex 299
Packpapiere : -- beidseitig rauh, im Gewichte von 100 bis auf 400 g per m 2 -- Wellpapiere
15.-- 25.--
Zigarettenpapier von 25 g und darunter per m2, in Bollen oder ganzen Bogen, nicht zugeschnitten. .
25.--
Kategorie VI C. Bedruckte Papiere, Kartons und Pappen.
314 a
Modezeitschriften, typographisch oder lithographisch bedruckt, mehrfarbig, auch mit lose eingelegten Modebildern und Schnittmustern, lose oder broschiert .
30.--
Kategorie VI D. Bücher, Zeitschriften, Bilder (Buchund Kunstverlagsartikel).
321
Bücher, gedruckte
g_
NB. ad 321. Touristische Propagandaschriften für französische Städte und Gegenden, in Form von Führern, Broschüren, Albums, etc., auch illustriert, werden zum Ansätze von Fr. 5.-- per 100 kg nach dieser Nummer zugelassen.
326
Bilder, andere als Photographien : nicht eingerahmt . .
90.--
519 Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kategorie VI E. Buchbinder- und Kartonnagearbeiten.
3386 340 a
340b
130.--
-- mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen oder dergleichen ausgerüstet; Blumen aus Papier . . . .
300.--
-- andere als solche der Nummern 838a/340a . . .
130.--
Baumwolle.
Baumwollgarne : -- roh oder gedämpft : einfach: bis und mit Nr. 19
348
von Nr. 20 bis und mit Nr. 119
349
von Nr. 120 und darüber
350 351 352 353 354 355
Fr. Rp.
per q.
Buchbinder- und Kartonnagearbeiten, im Tarif nicht anderweit genannt: -- mit Papier und Pappe ausgerüstet, andere als Albums zum Einstecken von Bildern und Karten
Kategorie VII A.
347
Ansatz
einmal gezwirnt, zwei- oder mehrfach : bis und mit Nr. 19 von Nr. 20 bis und mit Nr. 119 von Nr. 120 und darüber einmal gezwirnt, Nr. 40 bis und mit Nr. 60, fünf oder sechsfach einmal gezwirnt, zweifach, gesengt, von Nr. 60 und darüber wiederholt gezwirnt, roh
25.-- 30.-- 30.-- 85.-- 40.-- 35.-- 30.--
20.-- 75. -- Zuschlag zum Zoll der rohen, gedämpften, gesengen Garne :
356
-- gebleicht, glaciert, mercerisiert
357
-- gefärbt, bedruckt
Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. II.
20.-- 25.-- 38
520 Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Baumwollgarne :
358
-- Vigognegarne, unecht
359
-- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, in flacher, gepresster Faltenpackung, etc.)
Ansatz Fr. Rp.
per q.
40.--
100.--
Decken (Bett- und Tischdecken, etc.) abgepasst: -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefransen
150.--
379
-- mit Posamentier- oder Näharbeit
160.--
381
Bänder
200.--
378
Spitzen :
390
-- Valenciennes, gewebt
391
-- andere
20.-- 200. --
Kategorie VII B. Flachs, Hanf, Jute, Ramie, etc.
Garne aus den unter Nr. 396 genannten Spinnstoffen: -- roh, einfach: 398a
399 b
Leinengarn über Nr. 5 bis und mit Nr. 24 englisch; Hanf und Ramiegarn über Nr. 5 englisch aus Jute
25.-- 8.--
40.--
403
-- gezwirnt
404
-- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen und Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.) . . . .
100. --
Jutegewebe, roh, mit weniger als 9 Fäden auf 5 mm im Geviert
4.--
405
521 Nummern des
Schweiz.
Zolltarifs
Warenbezeichnung
417
Decken (Bett- und Tischdecken, etc.) abgepasst: ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oderbloss geknüpften Gewebefransen
ex 417
Ansatz Fr. Rp.
per q,
200. --
Spundlappen aus Jute, zugeschnitten, imprägniert
50 400
421 422
400 --
Spitzen
Kategorie VII C.
434
Seide.
Seidenabfälle (Struse, Strazze, Stumpen, etc.); defekte Cocons
-- . 50
435
Peignée
j
436
Seide und Florettseide (Schappe) zum Weben: -- roh: ungezwirnt: -- -- -- Grège
2
Florettseide
437 488a
2. --
-- -- gezwirnt: -- -- -- Organsin
.*
Trame
4386
439
--
440
-- gefärbt: Seide
441
-- -- Florettseide
442
-- -- Besten- und Trame)
2 -- .
Florettseide
50.-- 10.-- 100.--
,
100 -- Ausschussseide (Organsin . .
und
5
522 Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
443a
Warenbezeichnung
Seide und Florettseide (Cordonnets), zum Nähen, Sticken, Posamentieren : -- roh: reale Seide
Ansatz Fr. Ep.
per q.
200.--
4436
Florettseide
10.--
444a
-- gefärbt: reale Seide
300.--
444 &
Florettseide
300.--
445 a 4456
450 451 452
453 a 4536 454
-- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, Papierhülsen, Karten, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.) : reale Seide und Florettseide Kunstseide
400.-- 400.--
Waren aus Seide, Florettseide, Kunstseide: -- Posamentierwaren -- Stickereien -- Spitzen
400.-- 500.-- 500.--
Decken (Bett- und Tischdecken, etc.) aus Seide, Florettseide, Kunstseide, abgepasst: -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefransen : aus Pettenuzzo, mit baumwollener Kette . .
andere -- mit Posamentier- oder Näharbeit
80.-- 300.-- 400.--
Kategorie VII D. Wolle.
1.50
457
Kammzug
462
Kammgarn, roh: -- einfach
20.--
468
-- mehrfach
25.--
523 Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
Ansatz
Warenbezeichnung
Fr. Bp.
per q.
464
Wollgarne, gesengt
85.--
Kammgarn,gebleicht, gefärbt, bedruckt, etc.: 467
-- einfach
50. --
468
-- mehrfach
50.
470
Wollgarne, für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.)
90.
Wollgewebe, roh: 471
-- Streichgarngewebe
90.
472
-- Kammgarngewebe
120.
473
-- Ausbrennstoffe für die Stickerei
20.
Wo%ewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt (Streichgarn- und Kammgarngewebe): 474 475 &
-- im Gewichte von mehr als 300 Gramm per m2 .
190.
8
-- im Gewichte von 300 Gramm und darunter per m , andere als solche der Nr. 475 a
250.
Decken (Bett- und Tischdecken, etc.), abgepasst: 479
-- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefransen
210.
480
-- mit Posamentier- oder Näharbeit
230.
481
Bodenteppiche, nicht sammetartig gewebt, ohne Fransen oder Näharbeit, auch gesäumt oder bloss mit Umwurf versehen
75.
Bodenteppiche, andere als die unter Nr. 481 und 482 a genannten
150.
4826
524 Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Ansatz Fr. Rp.
per q.
488
Filztucher aus Wolle
489
Filzstoffe
490
Pilzwaren ohne Näharbeit: -- Haarfilzstumpen
491
-- Wollfilzstumpen
200.--
90.-- 100.-- 60.--
Kategorie VII G. Kautschuk und Guttapercha.
521
Kautschuk und Guttapercha, rein oder gemischt, mit Gewebe- oder Metalleinlage: -- Platten. Einge, Kugeln, Bänder, Streifen, etc.
522
-- Schläuche, Bohren
10.-- 20.--
Kategorie VII H. Konfektionswaren
530 531
532
Leibwäsche : --- aus Baumwolle, Leinen, Eamie, etc.: Hemden
300.--
Hemdenkragen, Hemdeneinsätze, Chemisetten Manschetten, etc
250.--
-- andere Leibwäsche. Wirk- und Strickwaren ausgenommen : aus Baumwolle, Leinen, Eamie, etc
300. --
533
aus Seide
800.-
534
aus Wolle
300. --
535 536a 536 b
Korsetten, Wirk- und Strickwaren ausgenommen: -- "aus Baumwolle
300.--
-- aus Leinen.
300.--
-- andere
-
350. --
525 Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Ansatz Fr Ep.
per q
543 544 545
Wirk- und Strickwaren, mit oder ohne Näharbeit: -- aus Baumwolle. Leinen, Ramie, etc. : Handschuhe Strumpfe andere -- aus Seide: Strumpfe -- aus Wolle: Handschuhe Strumpfe andere
548
Kleidungsstucke für Herren und Knaben, aus Wolle
360.--
550 551
Kleidungsstucke für Damen und Madchen: -- aus Seide -- aus Wolle
800.-- 400.--
Kleidungsstucke für Damen und Madchen, bestickt; Spitzenkleider
800.--
Krawatten aller Art
800.--
554b
Kleidungsstucke, Wirk- und Strickwaren aller Art: mit Besatz oder Futter aus Pelzwerk oder Federn: -- Damenmäntel aus Wollgewebe, mit Pelzbesatz am Kragen, an den Ärmelaufschlägen und am untern Mantelsaum -- andere
500.-- 800.--
555
Kirchliche Paramente aller Art, auch bestickt . . .
800.--
557 b
Konfektionswaren, im Tarif nicht anderweit genannt, wie montierte Vorhänge,Draperien,Lambrequins,etc. : -- aus Baumwolle. Leinen, Ramie, etc., andere als die unter Nr. 557« genannten -- aus Seide
250.800.--
537 538 539 541
552 553
554a
558
300.200.-- 200.-- 800.-- 300.-- 300.-- 300.--
526 Nummern
des
sch^ejz
Warenbezeichnung
Ansatz
Zolltarifs Fr. Kp.
562
p
Mützen aller Art, andere als die unter Nummern 560/ 561 genannten
500. --
563 564 565 566
Hüte, ungamiert: -- aus Stroh, Kohr, Bast, etc -- aus Haarfilz -- aus Wollfilz -- andere
350.
450.
350.
300.
567 568 569 570
Hüte, ganz oder teilweise garniert: -- aus Stroh, Bohr, Bast, etc -- aus Haarfilz -- aus Wollfilz -- andere
420.
520.
420.
450.
Pelzwerk, im Tarif nicht anderweit genannt, zugeschnitten und fertig: -- aus Schaf- und Ziegenfellen, ausgenommen solches aus chinesischem Schaffell, Astrachan und Caracul -- anderes
300.
600.
Blumen, künstliche, aus Textilstoffen aller Art, auch in Verbindung mit andern Materialien
400.
573
Schmuckfedern
800.
574
Putzmacherwaren, im Tarif nicht anderweit genannt
600.
575
Bettzeug (Matratzen, Pederdecken, Kissen), fertig gefüllt
150.
Eegen- und Sonnenschirme: -- seidene -- andere
450.
200.
571 a 5716 572
576 577
527 Nummern
des
Warenbezeichnung
Schweiz.
Zolltarifs
579
580a
580 b
Integrierende Bestandteile von Schirmgestellen, wie: Glocken, Kronen, Gestellrippen und -gabeln, Schieber, Platten, Schlüssel, Spitzen, Federn, Stockzwingen Schirmstöcke und Spazierstocke, mit Griff ans dem Material des Stockes: -- Schirmstöcke ohne Zwinge -- Spazierstocke
Ansatz Fr. Rp.
per q.
10.--
10.-- 50.--
Kategorie VIII. Mineralische Stoffe.
ex 586 587
588 589 590
Pflastersteine : -- roh -- zugerichtet
--.10 --.30
Bruchsteine : -- roh -- zugerichtete Schichten- oder Spitzsteine (moellons)
--.05 --.10
Hausteine und Quader, roh, bossiert oder gesägt: weiche, wie Sandstein, Savonnières Morley, St. Justunddgl. Steine
--.30
618
Romanzement
1.20
619
Portlandzement
1.40
NB. ad 619: Der langsam erhärtende sog. «Supercilor»Zement wird zum Ansätze von Fr. 1.40 per 100 kg nach dieser Nummer zugelassen.
624
631
Korksteine und Korksteinplatten, für Bauzwecke, auch mit Zusatz von andern Materialien
12.--
Schmirgelleinwand
40.--
,528 Nummern des sehweiz.
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kategorie IX £.
669 670
Steinzeug.
Platten und Fliesen: -- roh (naturfarbig), aus einerlei Masse und von einerlei Farbe -- einfarbig, glatt oder gerippt, sowie solche aus mehrerlei Masse und von mehrerlei Farbe : geschiefert, geschliffen
Ansatz Fr. Ep.
per q
3.--
6.--
Kategorie IX C. Töpferwaren.
677 680 &
Töpferwaren mit grauem oder rötlichem Bruch, roh oder glasiert
12.--
Porzellan aller Art, anderes als das unter die Nrn. 679 - und 680 a fallende
40.--
Kategorie
ex 690
694b2
694 c
X.
Glas.
Glasisolatoren nicht montiert
6.--
Hohlglas und Glaswaren aller Art, geschliffen, graviert, gefärbt, vergoldet, etc., auch in Verbindung mit andern Materialien, edle Metalle ausgenommen: -- Taschenuhrgläser mit einem Durchmesser von weniger als 52 mm -- andere als die unter den Km. 694a, 694b1 und 694 b 2 genannten Artikel Kategorie XI A.
100.-- 40.--
Eisen.
Eisen, geschmiedet oder warm gewalzt:
715
716
-- Walzdraht in Eingen: über 5 mm und unter 13 mm Dicke
3.50
-- Flacheisen, Quadrateisen: von 100 cm2 Querschnittfläche und darüber .
--.30
529 Nummern
des Schweiz.
Zolltarifs
717 718 a
7186
719 720 721
726 727
728 729 7300
741
Warenbezeichnung
Eisen, geschmiedet oder warm gewalzt: -- Macheisen. Quadrateisen: von 36 bis auf 100 cm2 Querschnittfläche . .
unter 36 cm2 Querschnittfläche : Blocke und Knüppel über 100 cm bis und mit 150 cm Lange anderes -- Fassoneise (T-, Doppel-T-, U-, Z-, Halbrandeisen, Ovaleisen, Winkeleisen, Zoreseisen, etc.), roh, nicht gelocht, nicht gebogen, mit einer grössten Querschnitt dimension : von 12 cm und darüber -- -- von 6 bis auf 12 cm von weniger als 6 mm Eisenblech, nicht gelocht, nicht gebogen: -- roh, verzinkt, verbleit, von 3 bis auf 10mm Dicke -- v erzürnt, verkupfert, vernickelt, bemalt, etc.: von 3 mm Dicke und darüber -- von weniger als 3 mm Dicke: dekapiert und Dynamobleche, unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassregeln Wellbleche, nicht gelocht, nicht genietet: roh, verbleit, verzinkt, etc anderes rohes Blech, mit Ausnahme von Stahlblech zur Werkzeugfabrikation der Nr. 730 a Achsengabeln. Bremswellen, Klemmplatten, Kuppelungen, Notketten. Puffer, Zughaken, schmiedeiserne Pufferhülsen. Schienennägel, Schienenschrauben (tirefonds). Spurscheiben, Zahnstangenstuhle, etc. (Eisenbahnmaterial)
Ansatz Fr. Bp.
per q.
1.--
--.20 3.50
--.30 --.80 4.--
--.60 5.--
--.60 3.-- 4.--
15.--
530 Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Ansatz Fr. Bp.
per q.
742 743
Bohren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt, von weniger als 40 cm Lichtweite: -- roh, geteert, grundiert, auch wenn an den Enden mit angeschnittenen Gewinden oder mit Muffen versehen : nicht genietet genietet
744
-- andere; Flanschen zu Bohren
750
Peilen und Baspein, mit Hiebflächenlänge von weniger als 16 cm
50.--
Werkzeuge, im Tarif nicht anderweit genannt, andere als die unter die Nrn. 747/756 fallenden, das Stück im Gewichte von: -- 5 kg und darüber -- 2 bis auf 5 kg -- 0,5 bis auf 2 kg -- weniger als 0,5 kg
20.
30.
35.
40.
Pfannen und Pfannenschalen, roh, geschliffen oder verzinnt
25.--
Kochherde und Öfen, andere als solche für elektrothermischen Betrieb
25.--
783« 783 b
Möbel aller Art, auch in Verbindung mit Holz, sofern das Gewicht des Eisens vorherrscht : -- roh, grundiert: Kassaschränke und Tresorvorrichtungen . . .
andere
70.
20.
784 a 7846
-- andere als rohe und grundierte Möbel: Kassaschränke und Tresorvorrichtungen . . .
andere
100.
40.
757 758 759 760 779
781 b
531 Nummern des
Warenbezeichnung
Schweiz.
Zolltarifs
Ansatz Fr. Ep.
per q..
785 a
Drahtgewebe
20.--
7856
Drahtgeflechte, auch verzinkt
20.--
788 a
Elastische Matratzenfedern aus verkupfertem Eisen .
30.--
Waren aus Blech, Draht: Schlosser- und Spenglerwaren, im Tarif nicht anderweit genannt: bemalt, lackiert, bronziert, vergoldet: -- Verpackungsmaterial (Büchsen und dgl.); Plakate, Firmenschilder und dgl -- andere
80.-- 45.--
Radiatoren aus nicht schmiedbarem Eisenguss (Granguss) und bearbeitete Bestandteile von solchen
20.-
789a 789 b
791b
793 794 795 796 797 800
804 805 809
Waren aus nicht schmiedbarem Eisenguss (Grauguss), im Tarif nicht anderweit genannt: -- roh, geteert, grundiert, das Stück im Gewichte von: 100 kg und darüber 40 bis auf 100 kg 5 bis auf 40 kg weniger als 5 kg -- emailliert -- andere, das Stück im Gewichte von 5 bis auf 40 kg Waren aus schmiedbarem Eisenguss (Weichguss), aus Stahlguss, aus Schmiedeisen, aus Stahl, im Tarif nicht anderweit genannt: -- roh, vorgeschruppt, geteert, grundiert, das Stück im Gewichte von: 25 bis auf 100 kg 3 bis auf 25 kg -- andere, das Stuck im Gewichte von weniger als 25 kg
5
5.50 6.-- g
16.-- 14.--
9.
12.40.-
532 Nummern des
Warenbezeichnung
Schweiz.
Zolltarifs
Ansatz Fr, Kp.
per q.
810
Messerschmiedwaren
811
Waffen, fertige Kategorie XI 6.
120. -- 60. -- Kupier.
Kupfer, rein oder legiert, gehämmert, gewalzt, gezogen : 817
-- Stangen, Blech, Hartlot
10.
NB. ad 817. Bohlinge zur Fabrikation von Bohren, aus Kupfer und Kupferlegierungen, fallen unter diese Kummer.
819
-- Bohren
15.
Kategorie XI E. Zinn.
8580
Flaschenkapseln aus Blei, mit Zinn plattiert, oder aus mit Zinn legiertem Blei, auch mit eingepressten Firmenbezeichnungen oder dgl. : poliert, bemalt, gefirnisst, lackiert, etc
80.
Kategorie XI H. Edle Metalle.
874c
Bijouterie, echt
800.
Kategorie XII A. Maschinen und mechanische Geräte.
Dampf- und andere Kessel, Dampf- und andere Gefässe aller Art: aus Eisen, sowie zusammengesetzte Teile von solchen, mit oder ohne Armatur (Ausrüstung): 881«
-- Heizkessel (Dampf- und Warmwasserkessel) aus Grauguss
8816
-- andere
· . .-
15.
533 Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Ansatz Fr. Rp.
per q
ex 882
Destillierapparate: aus andern Metallen als Eisen. .
90.--
891
Ackergeräte, wie Pflüge, Eggen, Kultivatoren, Ackerwalzen, Mottenbrecher, etc
15. --
Hauswirtschaftliche Maschinen
15.--
Landwirtschaftliche Maschinen, im Tarif nicht anderweit genannt: -- Pflanzenspritzapparate, Siebmaschinen und Sortiermaschinen (Trieurs) für Getreide und Sämereien; Milchzentrifugen ; Wetterschiessapparat (Hagelkanonen und -mörser)
15.--
-- andere
20.--
892
893a
893 &
Die nachstehend unter den statistischen Nummern M 3, aus M 5, M 6, aus M 7 und aus M 9 genannten Maschinen, das Stuck im Gewichte von:
894 c 1
894e
894 d
894d1
-- 50,000 kg und darüber, andere als solche der Nr.
894e1
15.--
-- Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung, das Stuck im Gewichte von 50,000 kg und darüber
5.--
-- 10,000 kg bis auf 50,000 kg, andere als solche der Nr.8940 1
15.--
-- Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung, das Stuck im Gewichte von 15,000 kg bis auf 50,000 kg
6.--
8956
-- 2500 bis auf 10,000 kg
20.--
8961
-- 500 bis auf 2500 kg
20.--
8976
-- 100 bis auf 500 kg
30.--
8986
-- weniger als 100 kg
35. -
534 Nummern des schweiz.
Zolltarifs
M3 aus M 5
M6
Warenbezeichnung
Wasserkraft- und Winddruckmaschine; Pumpen.
Ansatz
Fr. Ep.
per q.
Gas- und Schwerölmotoren.
Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, Holz, Stein, etc.
aus M 7
Destillierapparate.
aus M 9
Flaschenverkork- -verkapsel- und -Spülmaschinen.
Kategorie XII B. Fahrzeuge.
Motor-Bicycles und -Tricycles:
913a
-- nicht mit Leder überzogen, nicht gepolstert. . .
150.--
913b
-- andere
150. --
914a
Automobile, einschliesslich der Elektromobile, Chassis für Automobile, im Stückgewichte von: -- weniger als 800 kg
110.--
9146
-- 800 bis und mit 1200 kg
130.--
914c
-- über 1200 bis und mit 1600 kg
150.--
914 d
-- über 1600 kg
170.--
914e
Karosserien aller Art für Automobile
170.--
914g
Traktoren ohne Karosserie, nicht anderweit genannt
150.--
915
Fahrräder (Velocipede), ohne mechanischen Motor: Bicycles, Tandems
per Stück
Fertige Bestandteile von Fahrrädern aller Art . . .
160.--
25.-- per q.
917
535 Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
Warenbezeichnung
.
Kategorie XIII A. Uhren.
Ansatz Fr. Rp.
per q.
Bestandteile von Stand-, Wand- und Weckeruhren:
925
-- vorgearbeitet und Rohwerke
40.--
926
-- fertig
60.--
ex 936
Automobiluhren
300.--
Kategorie XIII B. Instrumente und Apparate.
ex 954
957 a
957 &
Apparate für Radiotelephonie
60.--
Pianos, Tafel- und Flügelklaviere, nur von Hand spielbar
80.--
Pianos, Tafel- und Flügelklaviere, mit eingebautem Spielapparat, auch von Hand spielbar
80.--
Kategorie XIV A.
Apotheker- und Drogerie waren; Parfümerien.
NB. ad 968. Produkte mit Phosphorteig für die Vertilgung von Batten und Mäusen, sowie vergiftete Körner sog. «tue-souris 11 werden zum Ansätze von Fr. 20. -- per 100 kg nach dieser Nummer zugelassen.
969
Ätherische Öle
978
Mineralwasser, naturliche und künstliche
980
Quell- und Badesalze, Moorextrakte, mit und ohne Bezeichnung ihrer Gebrauchswirkung : für den Detailverkauf hergerichtet oder fertig dosiert
Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. II.
80.-- 4.--
10.-- 39
536
Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
981
Warenbezeichnung
Pharmazeutische Präparate, im Tarif nicht anderweit genannt, wie Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Salben, Sirupe, Tinkturen, pharmazeutische Fruchtmuse, verarbeitete fette Öle, extracta fluida, sicca et spissa, Essenzen, Linimente Lotionen, Spezies, Suppositorien, Tisanen, medikamentöse Weine . .
Ansatz Fr. Rp.
per q.
100.--
Parfümerien und kosmetische Mittel; synthetische Riechstof f e :
982
-- in Gefässen aller Art von mehr als l kg Gewicht
100.--
983
-- in Gefässen aller Art von l kg Gewicht und darunter
200.--
Kategorie XIV B. Chemikalien für den gewerblichen Gebrauch.
1044
Kupfervitriol und sog. Fungivore
6.--
Kategorie XIV C. Farbwaren.
ex 1090
1101 1107 a
Ocker, nicht zubereitet, verarbeitet: gemahlen, geschlemmt, gepulvert, etc Mennige Bleiweiss, abgerieben
ex 1107 e Blanc de Meudon, mit Kasein oder Leim zubereitet: trocken
1110
1113
--.50 8.--
15.--
15.--
Farben, zubereitet, andere als die unter den Nrn. 1107/08 und 1111 genannten: in Gefässen aller Art von 10 kg Gewicht und darunter . . . .
40.--
Firnisse, Lacke und Sikkative, auch mit Farbstoffen versetzt; Standöl
40.--
537 Nummern
des
Warenbezeichnung
Schweiz.
Zolltarifs
Ansatz Fr Bp.
per q.
Kategorie XIV D. Technische Fette, Öle und Wachsarten; Mineral-, Teer- und Harzöle; Seifen.
Seifen, gewöhnliche, offen in Kisten, Fassern, etc.:
1141«
1141& 1142
-- in Blöcken, Platten, Stangen, Stollen, nicht gepresst, nicht geformt : gegen Nachweis der Verwendung zu industriellen Zwecken ; Schmierseifen . .
10. --
-- andere
20.--
Andere Seifen aller Art, -wie Toilettenseifen, etc., parfümiert oder nicht parfümiert, in Stucken, ferner in Pulver- oder Teigform ; alle mit Drogen, Chemikalien, etc. versetzten Seifen (sogenannte medizinische Seifen)
90.
Kategorie XV. Nicht anderweit genannte Waren.
1145
Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt : andere als solche der Nummern 1144a/c; Merceriewaren im Tarif nicht anderweit genannt
100.
Eeiseartikel (Koffer, Taschen, Eiemzeug, etc.) aller Art : 1152
-- aus Leder
190.
1153
-- andere
120.
538 Nummern des Schweiz.
Zolltarifs
1154
Warenbezeichnung
Ansatz
Integrierende Bestandteile von Sattlerarbeiten und Eeiseartikeln, wie Bügel, Gebisse, Kofferschlösser; ferner Wagenbeschläge aus unedlen Metallen, wie Türgriffe, Türschlösser, Leisten, Sperrstangenscharniere, Fensterläufer, Ankerbänder, Briden, Hebelmechaniken, etc
Fr. Rp.
per q.
40. --
Spielzeug aller Art:
1160a
-- ganz oder vorwiegend aus Holz
1160 b
-- andere
.
. . .
-
50.-- 40.--
539
Unterzeichnungsprotokoll.
Bei Unterzeichnung der Übereinkunft vom heutigen Tage haben die schweizerische und die französische Begierung deren Bestimmungen wie folgt genauer umschrieben:
Allgemeine Bestimmungen.
Zu Artikel 2.
Wenn auch aie hohen veitragschliessenden Teile in der vorliegenden Übereinkunft entsprechend der bisherigen Übung anerkennen, dass die bestehenden Zollvereinigungen Ausnahmen vom Grundsatz der Meistbegünstigung bilden, so beabsichtigen sie damit keine Meinung hinsichtlich der Bildung neuer Zollvereinigungen auszusprechen.
Nach Kenntnisnahme der Schriftstücke, die dem von der französischen Delegation übergebenen Aide-mémoire vom 21. Juni 1929 beigelegt waren, erklärt die schweizerische Delegation, dass sie sich nicht auf die in der am heutigen Tage unterzeichneten Übereinkunft vorgesehene Meistbegünstigung berufen wird, um die besonderen Vorteile, welche die in Frankreich als Sachlieferungen zugelassenen deutschen Waren gemessen, zu beanspruchen.
Zu den Artikeln 3 und 4.
Wenn der Eingangszoll auf einem in das Gebiet des einen der hohen vertragschliessenden Teile eingeführten Erzeugnis von dem für eine andere Ware festgesetzen Zoll abhängt, wird immer der niedrigste der auf diese andere Waren anwendbaren autonomen oder vertragsmässigen Ansätze als Grundlage für die Berechnung des Zolles auf dem in Frage stehenden Erzeugnis dienen.
Zu Artikel 6.
In Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich infolge der Anwendung der Bestimmungen von Art. 15 des französischen Gesetzes vom 11. Januar 1892 bei der Durchfuhr schiveizerischer Waren durch Frankreich ergeben haben, und in Berücksichtigung der besonderen Lage der Schweiz wird die französische Regierung von Fall zu Fall mit Wohlwollen prüfen, ob es möglich sei, die mit Angaben in französischer Sprache versehenen Waren schweizerischer Firmen, die in Frankreich eine Fabrik oder eine Werkstätte besitzen, für die Durchfuhr von der wrschriftsmässigen Berichtigung zu, befreien.
Zu Artikel 7.
Für die Anwendung dieser Bestimmungen erklärt sich jeder der hohen vertragschliessenden Teile damit einverstanden, die im Gebiet des andern Teils unterwegs erfolgten Ausladungen und Wiedereinladungen nicht als Unterbrechung des unmittelbaren Landtransports zu betrachten, selbst wenn dabei
540 1. eine oder 2. eine 3. eine 4. eine stattgefunden
Änderung der Transportart unter Zollaufsicht der Durchfuhrländer Umpackung, Teilung, Sortierung der Waren hat.
Zum Beiveis für den unmittelbaren Transport haben die Deldaranten der Zollstelle des Bestimmungslandes vorzulegen: a, im ersten der obgenannten Fälle die Originalrechnungen, Versandscheine, Frachtbriefe und alle auf den Transport bezüglichen Beweisstücke, aus denen hervorgeht, dass die Waren im Zeitpunkt ihres Versands aus dem Ursprungsland in Wirklichkeit für das Einfuhrland bestimmt waren und dass sie auf den Zwischenstationen nicht längere Zeit gelegen haben, als zur Umladung und zur Änderung der Transportart notwendig war; b. in den drei andern Fällen Bescheinigungen des Zolldienstes der Durchfuhrländer, worin bezeugt wird: die Nämliclikeit der Waren; die vorgenommenen Behandlungen; dass die Waren im Zeitpunkt ihres Abgangs aus dem Ursprungsland in Wirklichkeit für das Einfuhrland bestimmt waren; dass die Waren auf den Zwischenstationen nicht längere Zeit gelegen haben, als zur Durchführung der Umpackung, Teilung oder Sortierung notwendig war.
Die verschiedenen Beweisstücke können bei Verdacht des Betrugs oder der Unterschiebung vom Zolldienst des Einfuhrlandes zurückgewiesen werden.
Zu Artikel 8.
Die hohen vertragschliessenden Teile sind darüber einig, dass die Bestimmungen des Artikels 8 auch auf die Umsatzsteuer Anwendung finden.
Was die Schweiz betrifft, beziehen sich die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 auf die durch die Gesetzgebung über den Alkohol ins Auge gefassten Erzeugnisse.
Zu Artikel 9.
Unbeschadet der weitergehenden Erleichterungen( welche sich aus der Meistbegünstigung ergeben, werden unter der Bedingung der Gegenseitigkeit die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse schweizerischer Herkunft vom Ursprungsnachweis befreit: Seidenwaren; Bijouterie, Uhren und andere mit dem schweizerischen Stempel versehene Arbeiten aus Gold, Silber oder Platin; Schokolade und Bonbons in charakteristischen Packungen mit schweizerischen Fabrikmarken; Kindermehl; Käse; Milch (frisch, eingedickt, kondensiert, sterilisiert, auch mit Zucker zusatz usw.); Zement, Kalk und Gips; Steine, Sand und Holz.
541 Die französische Regierung willigt unter der Bedingung der Gegenseitigkeit ein, dass die von den zuständigen schweizerischen Stellen verabfolgten Ursprungserzeugnisse kostenlos beglaubigt werden, solange die Tchechoslowakei oder Österreich im Genuss derselben Erleichterung sind.
Zu den Artikeln 9 und 10.
Eine einzige Bescheinigung (document mixte) kann in denjenigen Fällen vorgelegt werden, wo sowohl ein Ursprungszeugnis als eine beglaubigte Rechnung erforderlich sind. Diese Bescheinigung muss den Bedingungen entsprechen, die für jedes der Dokumente, an deren Stelle sie tritt, aufgestellt sind. Ihre Beglaubigung wird indessen keiner höheren Gebühr unterworfen als derjenigen, die für die Beglaubigung der Rechnung vorgeselien ist.
Zu Artikel 10.
Die hohen vertragschliessenden Teile sind darüber einig, dass die Bestimmungen des Artikels 10 auf die in Nr. 6Mer des französischen Tarifs fallenden Kraftfahrzeuge nicht Anwendung finden.
Zu Artikel 13.
Was die Transporte zivischen zwei Häfen des gleichen inländischen Binnenschiff ahrtsmtzes, die gemäss Abs. 4 des Art. 13 in jedem der beiden Länder den eigenen Schiffen vorbehalten sind, betrifft, erklären die hohen vertragschliessenden Teile, dass sie sich gegenseitig die Meistbegünstigung zugestehen. Wenn daher der eine der hohen vertragschliessenden Teile die Schiffe eines dritten Landes dazu zulassen sollte, würde der andere Teil von Rechts wegen dieselbe Behandlung geniessen.
Zu Artikel 14.
Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit werden die Kinematographenfilme wissenschaftlicher oder bildender Natur, die in Lehranstalten oder unentgeltlichen Vorträgen vorgeführt werden sollen und die daher nicht zu einem Erwerbszweck zur Einfuhr gelangen, vorbehaltlich der Kontrollmassnahmen zollfrei zugelassen.
Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle Gesuche individuellen und ausnahmsweisen Charakters um zollfreie Zulassung der Formen aus Holz oder andern Stoffen zur Verwendung in den Giessereien (Giessereimodelle) unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr und unter Vorbehalt der Kontrollmassnahmen in wohlwollendem Sinne prüfen zu lassen.
Zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren werden gegenseitig die amtlichen Erkennungszeichen anerkannt, die bei der Ausfuhr aus dem einen der beiden Länder auf die den Gegenstand
eines Freipasses oder einer blossen Vormerkung bildenden Waren angebracht worden sind. Die Zollämter der beiden Länder sind nichtsdestoweniger berechtigt, noch ihre besondern Zeichen anzubringen, wenn sie
542 dies für nötig erachten. Die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr "kann ebenfalls über jedes zu dieser Abfertigungsart ermächtigte Zollamt stattfinden.
Die hohen vertragschliessenden Teile werden die Gesuche um Verlängerung der in Art. 14 erwähnten Fristen für die Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr mit Wohlwollen prüfen.
Zu Artikel 16.
Zur Erleichterung des Handelsverkehrs soll eine Verständigung getroffen werden, um die Tage und Stunden zu bestimmen, an denen die in diesem Artikel bezeichneten Ämter geöffnet sind.
Zu Artikel 17.
Die Gebühren für die Zollabfertigung ausser den Dienststunden oder Üoerstunden werden auf den niedrigstmöglichen Betrag beschränkt werden.
Zu Artikel 20.
Der in Artikel 7 vorgesehenen Vorbehalt betreffend die Verpflichtung des unmittelbaren Transports und ohne Benützung des Seeweges findet auf die französischen Kolonien, Schutz- und Mandatgebiete keine Anwendung.
Die hohen vertragschliessenden Teile sind darüber einig, festzulegen, dass die Bestimmungen von Absatz 8 des Artikels 8 in den französischen Kolonien, Schutz- und Mandatgebieten nicht Anwendung finden.
Zu Artikel 23.
Es besteht mit Bezug auf die Artikel 9 und 15 Einverständnis darüber, dass sich die Meistbegünstigungsklausel unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit versteht.
Zu Artikel 24.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Es wird folgendermassen gebildet: Jeder der hohen vertragschliessenden Teile ernennt unabhängig einen Schiedsrichterbeisitzer innerhalb des Monats, der dem Schiedsbegehren folgt. Wenn die eine der Parteien unterlässt, rechtzeitig zur Ernennung des Schiedsrichters, den sie bezeichnen mu?s, zu schreiten, so kann die andere Partei den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag ersuchen, diesen Schiedsrichter zu bezeichnen. Der Präsident des Schiedsgerichts wird durch die beiden Parteien im gemeinsamen Einverständnis im Laufe des Monats, der dem Schiedsbegehren folgt, gewählt; er muss Erfahrung in Wirtschaftsfragen besitzen, Angehöriger eines dritten Staates sein, darf nicht auf dem Gebiete des einen oder des andern der hohen vertragschliessenden Teile seinen Wohnsitz haben und nicht im Dienste des einen oder andern stehen. Wenn die Bezeichnung des durch die beiden Parteien im gemeinsamen Einverständnis zu wählenden Präsidenten nicht innerhalb eines Monats erfolgt, kann jede den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag ersuchen, diese Bezeichnung vorzunehmen.
543 Der Präsident des Schiedsgerichts bestimmt den Ort, wo das Gericht seinen Sitz haben soll.
Die Entscheide des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit getroffen.
Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn von keinem der hohen vertragschliessenden Teile Einspruch dagegen erhoben wird. Im übrigen wird das Verfahren durch das Schiedsgericht selbst bestimmt.
Jeder Teil trägt die Entschädigung für den von ihm ernannten Schiedsrichter und die Hälfte der Entschädigung für den Präsidenten des Schiedsgerichts. Jeder Teil trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Für die Vorladung und Aniiärung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden eines jeden der holien vertragschliessenden Teile auf das an die Regierung des Landes, in dem die Vorladung und Anhörung vorzunehmen sind, gerichtete Begehren ihren Beistand in gleicher Weise leisten wie bei Inanspruchnahme durch die Zwilgeriehte des Landes.
Im Sinne der Madrider Übereinkunft vom 14. April 1891 wird der Gebrauch der Bezeichnungen «Cognac» und «Armagnac» auf dem schweizerischen Gebiet nur für diejenigen Erzeugnisse gestattet, denen die französische Gesetzgebung das Eecht auf diese Ursprungsbezeichnungen zuerkennt.
Überdies werden aufrechterhalten die durch Briefwechsel vom 11. März 1928 zwischen dein Präsidenten der schweizerischen Delegation und dem Präsidenten der franzosischen Delegation vereinbarten Bestimmungen, mit beigelegtem Textentwurf eines Artikels x) über die Einführung gesetzlicher und administrativer Massnahmen, um die Verwendung falscher Herkunftsbezeichnungen für die Erzeugnisse des Weinbaues und der Milchwirtschaft, die aus dem einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile herstammen, zu verhindern.
a
) Der Entwurf des Artikels lautet wie folgt: Jeder der hohen vertragschliessenden Teile verpflichtet sich, gesetzliche und administrative Massnahmen zu treffen und zur Anwendung zu bringen, um die Verwendung falscher Herkunftsbezeichnungen für die Erzeugnisse des Weinbaues und der Milchwirtschaft zu verhindern, die aus dem einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile herstammen.
Insbesondere sollen durch Beschlagnahme oder andere geeignete Massnahmen die Einfuhr, die Einlagerung, die Ausfuhr, die Herstellung, der Umlauf, der Verkauf oder das Feilbieten der obenerwähnten Erzeugnisse verhindert werden, sofern auf den Erzeugnissen selbst, auf den Fassern, Flaschen, Umhüllungen oder Esten, die diese Erzeugnisse enthalten, auf den Rechnungen, Frachtbriefen und Handelspapieren, Marken, Namen, Aufschriften, Wappen, Bilder oder irgendwelche Zeichen vorkommen r die wissentlich zu dem Zweck angebracht sind, um über den Ursprung dieser Erzeugnisse falsche Angaben zu machen oder die zu Irrtum über das Herkunftsland Anlass geben könnten.
Die Beschlagnahme der beanstandeten Erzeugnisse wird entweder auf Betreiben der Verwaltungsbehörde oder auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder einer be-
544
Einfuhr in das französische Zollgebiet.
Zu 174 des französischen Tarifs.
(Gebrannte
Getränke.)
Das Kontingent für Branntwein (Kirsch und Enzian) schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft ist auf 500 Hektoliter festgesetzt.
Überdies ist für die Verteilung des genannten Kontingents auf dem französischen Zollgebiet die Eegelung übereinstimmend mit derjenigen für Liköre oder Trinksprit, welche aus dem diesbezüglich meistbegünstigten Lande stammen und herkommen.
Zu 174«u'1(er des französischen Tarifs.
(Mineralwasser.)
Die in der französischen gesetzlichen Regelung vorgesehene Musterentnahme wird in bezug auf das Henniezwasser nur vorgenommen, falls der Verdacht einer Hintergehung oder eines Missbrauchs vorliegt. Zudem wird die Bezeichnung als «Eau artificielle» nicht verlangt.
Zu: aus 0292 des französischen Tarifs.
(Nicht anderweit genannte Salizylate.)
Wenn der Zoll auf Azetolsalizylat erhöht wird, so darf der neue Ansatz Fr. 10 per kg nicht übersteigen.
teiligten Partei -- Einzelperson, Gesellschaft oder Syndikat -- erfolgen, entsprechend der Gesetzgebung jedes der hohen vertragsohliessenden Teile.
Das Verbot der Benützung einer Gegend-, Orts- oder Lagebezeichnung zur Bezeichnung anderer Erzeugnisse als derjenigen, die darauf tatsächlich Anspruch haben, besteht auch dann, wenn der wirkliche Ursprung der Erzeugnisse angegeben ist oder die falschen Bezeichnungen von gewissen Berichtigungen, wie « Gattung», «Typ», «Façon» oder dgl., begleitet sind.
Der vorliegende Artikel hindert nicht, dass der Verkäufer in jedem Fall seinen Namen oder seine Adresse auf dem Behälter anbringt. Mangels einer regionalen oder lokalen Bezeichnung ist er verpflichtet, seine Adresse jedesmal in deutlich sichtbaren Buchstaben durch Angabe des Ursprungslandes zu ergänzen, wenn durch einen Ortsnamen oder durch eine andere Angabe der Adresse eine Verwechslung mit einer in einem andern Land gelegenen Gegend oder Ortschaft stattfinden konnte.
Keine Ursprungsbezeichnung für Erzeugnisse des Weinbaus und der Milchwirtschaft eines der hohen vertragschliessenden Teile, wenn sie im Erzeugungslande gehörig geschützt ist und dem andern Teil ordnungsgemäss bekanntgegeben wurde, soll als Gattungsbezeichnung angesehen oder als Gemeingut erklärt werden können.
In gleicher Weise werden die Abgrenzungen und die besondern Benennungen, die sich auf diese Bezeichnungen beziehen, anerkannt werden.
Die geographischen
Benennungen der Erzeugnisse der Milchwirtschaft, die nicht gemäss den oben angegebenen Bedingungen bekanntgegeben worden sind, sollen gleichwohl nur dann verwendet werden können, um die Erzeugnisse eines andern Ursprunges zu bezeichnen, wenn ihnen unmittelbar und in sehr deutlicher Form die Angabe des Ursprungslandes folgt.
545
Zu 0379 und 0880 des französischen Tarifs.
(Chemische Düngstoffe.)
Die französische Eegierung gibt die Zusicherung ab, dass die Zollbelastung für die chemischen Düngstoffe der Nrn. 845 und 846 des Tarifentwurfs Nr. 3352, die Frankreich in seinen neuen Tarifen einführen könnte, 15 % vom Wert nicht übersteigen wird. Falls das französische Parlament Wertzölle von über 15 % beschliessen oder spezifische Zölle mit einer höhern Belastung einführen sollte, anerkennt die französische Eegierung überdies das Recht der schweizerischen Eegierung, entweder die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zum Ausgleich des der schweizerischen Ausfuhr verursachten Nachteils zu verlangen oder die vorliegende Übereinkunft auf zwei Monate zu kündigen. Dabei versteht es sich, dass in dem Falle, wo von der schweizerischen Eegierung verlangte Unterhandlungen innert 45 Tagen nach Eingang des Begehrens nicht zum Ziele führen sollten, die schweizerische Eegierung die Übereinkunft ebenfalls auf zwei Monate kündigen könnte, Zu 0381 des französischen Tarifs.
(Nicht genannte chemische Produkte.)
Die französische Eegierung gibt die Zusicherung, dass auf Begehren der Schweiz für wichtige schweizerische, im französischen Tarif nicht besonders aufgeführte Exportprodukte, die bisher dem in der Position 0381 angegebenen Wertzoll unterlagen, soweit die französische Eegierung auf Grund von Unterhandlungen die Festsetzung spezifischer Zölle als möglich erachtet haben wird, spezifische Zölle festgesetzt werden sollen.
Zu: aus 294 des französischen Tarifs.
( S teinkohlent eerf arben. ) Der Zoll von Fr. 20 per kg, der in der Übereinkunft unter ex Nr. 294 für eine Anzahl Küpenfarbstoffe vereinbart worden ist, wird nur auf die folgenden Produkte Anwendung finden: Anthrachinonderivate : Solanthrenblau NES Solanthrenblau NJ Solanthrenblau NJI Solanthrenblau N3JF Solanthrenblau NB Solanthrenblau N5J Solanthrenglänzendblau NE Solanthrengelb NJ Solanthrenviolett NE Solanthrenglänzendviolett NE Solanthrenglänzendviolett N2E Solanthrenglänzendviolett N2B
546 Soanthrendunkelblau NBO Solanthrenschwarz N2B Solanthrenorangegold NJ Solanthrenorangegold N2B Solanthrenorangegold N4E Solanthrenrot NE Solanthrenrot N5J Solanthrenrosa N Solanthrenbraun NE Solanthrengrau NB Solanthrenoliv NE Solangelb N3J T h i o i n d i g o p r o d u k t e und ihre D e r i v a t e : Solanthrengrau N6B Solanviolett NB Solanviolett NE Solan-Bordeaux NB Solanthrenrot N3B Solanthren-Scharlach NJ extra Solanthrenrosa NP Solan-Orange NE Solan-Scharlach NE Chlor-, Brom-, J o d d e r i v a t e des I n d i g o : Indigo N4B Alle Derivate von Anthrachinon, Thioindigoprodukte und ihre Derivate, Chlor-, Brom-, Jodderivate des Indigo, die vorstehend nicht aufgeführt sind, werden auf den Zoll von Fr. 12 per kg Anspruch haben.
Zu 419, 443 und 459 P des französischen Tarifs.
(Wirkwaren.)
Als Ausputz, mit der Hand oder der Maschine gefertigt, unter die Kategorie A -fallend, werden angesehen: Streifen, auch wellenlinig unterbrochen usw., lediglich durch Verwendung verschiedenfarbiger Fäden entstanden, ohne Brochierefekte, ohne Zusatzfäden noch irgendwelche andere Verzierungen.
Nicht als Ausputz, mit der Hand oder mit der Maschine hergestellt, gelten Lacets, Galons und Bänder in einen Saum oder in für diesen Zweck erstellte Durchbrucharbeit eingezogen, sofern diese Zutaten vorwiegend einem Gebrauchszweck dienen. Ebenso verhält es sich mit Artikeln, die mit einer einfachen auf der«Crochetta»--Maschine erstellten Bordüre versehen sind.
Zu 443 und 459 P des französischen Tarifs.
(Strumpfe.)
Als ohne Ausputz werden diejenigen Strümpfe angesehen, die lediglich Nähte oder sogenannte Minderungszeichen aufweisen, seien es wirkliche (wie z. B. die
547 ·auf dem Gotonstuhl hergestellten Strümpfe) oder falsche (wie z. B. die auf dem Rundstuhl Scott oder Standard mittels einer besonderen Vorrichtung hergestellten Strümpfe).
Zu 466 und 466Ms des französischen Tarifs.
(Bücher.)
Wie Bücher werden zollfrei zugelassen die touristischen Propagandapublikationen für schweizerische Städte und Gegenden, in Form von Führern, Broschüren, Albums usw., auch illustriert.
Zu 497 bis 499WB, 503, 508^, 509 A. 509 B und 5090 des französischen Tarif s.
(Uhren.)
Da die in der vorliegenden Übereinkunft aufgeführten Uhrenzölle ein Ganzes bilden und infolgedessen die Zölle auf den Werken, Gehäusen und Bestandteilen nicht herabgesetzt werden könnten ohne entsprechende Anpassung der Zölle auf den fertigen Uhren, so besteht Einverständnis darüber, dass die in den Nrn. 497--499Ms, 503, 503«» und 509 A, B und G aufgeführten Zölle nicht herabgesetzt werden können ohne vorherige Verständigung unter den hohen Vertragsparteien.
Zu 524bls, BWs des französischen Tarifs.
(Apparate zum Schalten, zur Regelung, zum Schutze usw. von elektrischem Strom.)
Für die Auslegung der in der heute unterzeichneten schweizerisch-französischen Handelsübereinkunit unter dieser Nummer vorgesehenen Tarifierung sind die beiden hohen vertragschliessenden Teile übereingekommen: 1. dass die im Absatz l vorgesehene Angleichung der Gleichrichter an das Eegime der Transformatoren auf alle Gleichrichter Anwendung findet; 2. dass die in der genannten Tarifnummer festgesetzte Tarifierung für die Ventile, Bohren oder Lampen für Dampf- oder Glimmlicht, weissglühend oder fluoreszierend, auf alle Apparate dieser Art Anwendung findet, die für Gleichrichter bestimmt sind oder einen Teil solcher Gleichrichter bilden, während die andern ähnlichen Apparate, die nicht denselben Verwendungszweck haben, dem Regime der Nr. 361Ws unterliegen; 3. dass nichtsdestoweniger für die Apparate der in Frage stehenden Art im Gewichte von weniger als 500 g der Importeur die Tarifierung nach Nr. 361bls verlangen kann, falls sie ihm günstiger erscheint als diejenige nach Nr. 524bls Bbis.
Zu 607Ms des französischen Tarifs.
(Geflechte usw. zur ausschliesslichen Verwendung in der Hutfabrikation.)
Der Zottbehandlung der Geflechte aus Zelluloid oder diesem gleichgestellten Erzeugnissen, rein oder gemischt, unterliegen die zur
ausschliesslichen Verwendung in der Hutfabrikation bestimmten Geflechte aus Ramiefäden oder -bändern, zusammengeklebt und mit Cellophane überzogen, sogenannte «.Neorageflechte».
548
Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet.
Tarazuschlag.
Da die schweizerische Zollgesetzgebung die Verzollung nach dem Bruttogewicht vorschreibt und die Anwendung des Tarazuschlags in gewissen Fällen bezweckt, diese Verzollungsweise sicherzustellen, wird die schweizerische Zollverwaltung die aus der Anwendung des Tarazuschlages entstehenden Streitfälle wohlwollend prüfen.
Zu 72 des schweizerischen Tarifs.
(Olivenöle.)
Wenn Olivenöl in Eisenfässern eingeführt icird, sind die Fässer nicht besonders zu verzollen, sondern sie werden als Tara zugelassen, sofern nicht versucht wird, durch diese Art der Einfuhr die Zölle für die Eisenfässer zu umgehen.
Zu 117 a1 bis 181 des schweizerischen Tarifs.
(Getränke, kosmetische Mittel usw. in Flaschen.)
Ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen über die Eichung, dürfen Flaschen, welche folgenden Bedingungen entsprechen, vorbehaltlich Absatz l des Artikels 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Mass und Gewicht, ungeeicht in Verkehr gesetzt werden: a. Flaschen für Bier und Most (Obstwein) mit einem Inhalt von: mindestens 60 cl, aber weniger als 80 cl bei der ganzen Flasche; mindestens 30 cl, aber weniger als 40 cl bei der halben Flasche.
b. Flaschen für natürliche an der Quelle abgefüllte Mineralwasser mit und ohne Kohlensäureimprägnierung; diese Flaschen müssen unveränderlich mit dem Namen der betreffenden Quelle versehen sein.
c. Flaschen für Liköre und Spirituosen, deren Alkoholgehalt mehr als 18 Volumenprozente beträgt.
d. Flaschen für kosmetische Mittel, chemische und pharmazeutische Produkte, sowie den Vorschriften der schweizerischen Pharmakopöe entsprechende, zu medizinischen und Heilzwecken bestimmte Flüssigkeiten.
e. Gefüllt aus dem Ausland eingeführte Weinflaschen unter 3 Liter Inhalt, welche mit der ausländischen Originalfüllung und entsprechenden im Ausland angebrachten Aufschriften abgegeben werden. Sämtliche an diesen Flaschen angebrachten Aufschriften und Bezeichnungen müssen auf die ausländische Ursprungsfirma hinweisen. Werden im Inland abgefüllte Flaschen als gefüllt aus dem Ausland bezogene ausgegeben, so kommen die Art. 28 und 33 des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht zur Anwendung, sofern die Flaschen nicht einen Inhalt haben von: mindestens 70 cl, aber weniger als 80 cl bei der ganzen Flasche; mindestens 35 cl, aber weniger als 40 cl bei der halben Flasche.
549
Zu 169 des schweizerischen Tarifs.
(Aufgeschlossene Düngmittel usw.)
Wenn der Zollansatz dieser Nummer erhöht wird, darf der erhöhte Ansatz die von Frankreich angewendeten Ansätze für aus der Schweiz eingeführte stickstoffhaltige Dünger nicht übersteigen.
Zu 360 bis 366 des schweizerischen Tarifs.
(Baumwollgewebe, glatt oder geköpert.)
Die gegenwärtig bestehende Spanne zwischen den Ansätzen der Nrn. 864, 365 und 366 (Baumwollgewebe, glatt oder geköpert, gebleicht, mercerisiert, imprägniert, gefärbt, bedruckt) und denjenigen der Nrn. 360/363 (Baumwollgewebe, glatt oder geköpert, roh oder cremiert) wird während der Dauer der Übereinkunft nicht erhöht, selbst wenn die Ansätze der Nrn. 360/366 oder ein Teil derselben eine Abänderung erfahren sollten.
Zu 367, 368 und 370 des schweizerischen Tarifs.
(Baumwollgewebe, buntgewebt oder gemustert.)
Falls die Schweiz eine Erhöhung der Zölle für die unter den Tarifnummern 367, 368 und 370 aufgeführten Artikel vornehmen sollte, so darf der erhöhte Zoll Fr. 200 für 100 kg nicht übersteigen.
Zu 447 a, 447 fe, 448 und 449 des schweizerischen Tarifs.
(Waren aus Seide, Florettseide und Kunstseide.)
Werden die Ansätze aller dieser Nummern oder einzelne derselben erhöht, so darf keiner der erhöhten Ansätze die von Frankreich für die nämlichen Artikel bei einer Einfuhr aus der Schweiz zur Anwendung gebrachten Ansätze übersteigen.
Zu 546 des schweizerischen Tarifs.
(Kleidungsstücke für Herren und Knaben.)
Falls die Schweiz eine Erhöhung des Zolls für die unter Nr. 546 aufgeführten Erzeugnisse vornehmen sollte, so darf dieser Zoll Fr. 280 für 100 kg nicht übersteigen.
Zu 549 des schweizerischen Tarifs.
(Kleidungsstücke für Damen und Mädchen.)
Falls die Schweiz eine Erhöhung des Zolls für die unter Nr. 549 aufgeführten Erzeugnisse vornehmen sollte, so darf dieser Zoll Fr. 350 für 100 kg nicht übersteigen.
Zu 856 des schweizerischen Tarifs.
(Stanniol.)
Die Papierblätter, die zum Schutze während dem Transport zwischen die Zinnfolien gelegt werden, werden nicht besonders verzollt, sondern als Verpackungsmaterial behandelt.
550 Zu 884 und 885 des schweizerischen Tarifs.
(Spinnereimaschinen
usw., Webstuhle.)
Werden die Ansätze dieser Nummern oder der eine derselben erhöht, so darf der neue Ansatz nicht mehr als Fr. 20 per q betragen.
Zu 903 des schweizerischen Tarifs.
(Treibriemen.)
Treibriemen aus natürlicher Seide oder aus natürlicher Seide mit Schuss aus Darm fallen unter Nr. 903.
Falls Treibriemen aus natürlicher Seide oder aus Seide mit Schuss aus Darm auf Holzrahmen (tendeur en bois) montiert eingeführt werden, wird letzterer nicht als Teil der Tara behandelt. Der Böhmen unterliegt dem Ansatz von Fr. 25. -- nach Nr. 251 des Tarifs oder kann zum Gegenstand einer Abfertigung mit Freipass gemacht werden, wenn er an den Versender zurückgehen muss.
(sig.) Schulthess.
(sig.) W. Stucki.
(sig.) H. de Marcilly.
(sig.) P. Bibel.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die am 8. Juli 1929 abgeschlossene Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich. (Vom 6.
September 1929.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1929
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
37
Cahier Numero Geschäftsnummer
2480
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
11.09.1929
Date Data Seite
407-550
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10 030 797
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