190 (Vom 1. November 1929.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Graubünden an die zu Fr. 140,000 veranschlagten Kosten der Korrektion des Vorderrheins bei Tavanasa, auf Gebiet der Gemeinde Brigels, 50 °/o, im Maximum Fr. 70,000.

2. Dem Kanton Tessin an die zu Fr. 260,000 veranschlagten Kosten der Korrektion des Tessin in Claro, 40 °/o, im Maximum Fr. 104,000.

3. Dem Kanton Waadt: a. an die zu Fr. 700,000 veranschlagten Kosten der Verbauung und Aufforstung ^Les Verraux u , Einzugsgebiet der Baye de Montreux, durch die Gemeinde Châtelard-Montreux, im Maximum Fr. 465,000 ; b. an die zu Fr. 200,000 veranschlagten Kosten der Aufforstung und Verbauung ,,Jamaa-Merdassona, Einzugsgebiet der Baye de Montreux, durch die Gemeinde Les Planches, im Maximum Fr. 133,750.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Subventionen an die Anstalten für das gewerbliche, industrielle, kaufmännische und hauswirtschaftliche Bildungswesen.

(Vom 31. Oktober 1929.)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte !

1. Wir beehren uns, auf einzelne Bestimmungen der Vollzugsverordnung vom 7. Juni 1928 zu den Bundesbeschlüssen betreffend die gewerb-

191 liehe und industrielle Berufsbildung, betreffend die Förderung der kommerziellen Bildung und betreffend die hauswirtsohaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts besonders aufmerksam zu machen.

Es geschieht dies vor allem im Interesse der Anstalten und Kurse, die sich um einen Bundesbeitrag bewerben.

a. In den letzten Jahren mehren sich die Gesuche, die erst nach dem 3l. Juli (Art. 7) eingereicht werden. Da wir den Voranschlag für das kommende Jahr jeweilen schon Ende August zuhanden des Bundesrates erstellt haben müssen, können wir den Eingabetermin für ständige Anstalten und Kurse nicht verlängern. Wir sind gezwungen, in Zukunft verspätete Budgets zurückzuweisen.

b. Nach Art. 9 der Vollzugsverordnung muss das zum erstenmal gestellte Gesuch eine Reihe von Angaben enthalten. Leider wird dieser Vorschrift in vielen Fällen ungenügend nachgelebt. Es ist notwendig, dass in einem Reglement die Organisation der Anstalt oder des Kurses niedergelegt wird, und dass aus dem Unterrichtsprogramm der zu behandelnde Stoff und die Unterrichtszeit ersichtlich sind. Ungenügend belegte Gesuche werden zurückgeschickt ; eine Verlängerung der Eingabefrist tritt für solche Gesuche nicht ein.

c. Der Rechnung müssen nach Art. 14 der Vollzugsverordnung Unterlagen beigegeben werden. Um den Anstalten und Kursen die Arbeit zu erleichtern, ist hierfür ein besonderes Formular (grüne Beilage zur Rechnung) erstellt worden. Auch hier zeigt es sich, dass sich viele Anstaltsund Kursleitungen nicht, der geringen Mühe unterziehen, das Formular richtig auszufüllen; insbesondere werden die statistischen Angaben nur mangelhaft oder gar nicht eingesetzt. Solche Rechnungen müssen in Zukunft zurückgewiesen werden; die Auszahlung des Bundesbeitrages bleibt so lange sistiert, bis die amtlichen Formulare vorschriftsgemäss ausgefüllt und eingereicht worden sind.

Wir bitten Sie, die Anstalts- und Kursleitungen hiervon zu verständigen, um unnötige Arbeit zu ersparen und um Verzögerungen in der Auszahlung zu vermeiden.

2. Wir teilen Ihnen ferner mit, dass unsere Experten Weisung erhalten haben, mit der Inspektion zu beginnen. Beigeschlossen erhalten Sie die Liste der angemeldeten Bildungsanstalten. Falls die eine oder andere nicht in Betrieb gesetzt wird oder nachträglich auf die Subventionierung verzichtet, erbitten wir
sofortige Mitteilung an unsere Abteilung für Industrie und Gewerbe. Wir bemerken, dass die Erwähnung einer Anstalt in dieser Liste für den Entscheid über die Subventionsberechtigung nicht massgebend ist.

192 Aus der Beilage ist ersichtlich, welchen Experten die einzelnen Anstalten zugeteilt sind. Sie wollen diese anweisen, innert 14 Tagen dem Experten bzw. der Expertin direkt zu übermitteln : a. den Stundenplan; b. Angaben über Ort, Beginn, Sehluss und allfällige Unterbrechungen des Unterrichts ; c. allfällige neue Réglemente, Lehrpläne u. dgl., soweit sie nicht bereits den Budgets beigelegt worden sind; d. die Adresse des Anstaltsvorstehers oder seines Vertreters.

(Lit. c und d gelten auch für Sammlungen und Museen.)

3. Die noch ausstehenden Betriebsrechnungen pro 1928/29 bzw.

1929 der für den Bundesbeitrag in Betracht fallenden Anstalten und Kurse sind möglichst bald, spätestens aber bis zum 31. Januar 1930 (Art. 14 der Verordnung) in 2 Exemplaren einzusenden. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Rechnungen von Ihnen auf G-rund der Belege zu prüfen und gegebenenfalls richtigzustellen sind.

Für die Fortbildungsschulen der Sektionen des Schweizerischen kaufmännischen Vereins richtet sich das vorliegende Kreisschreiben an ihn.

Mit vollkommener Hochachtung, 'o1 Eidgenössisches Volltswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Joseph Mérat S.A.

in Genf.

Das am 30. Juli 1924 Herrn Jacques-Auguste Vulliet als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Joseph Mérat in Genf erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderung^- und Passageagentur ist am 30. April 1929 erloschen, und es hat gleichzeitig die Agentur zu existieren aufgehört.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreifend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die von der Agentur Joseph Mérat in Genf deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 1. Mai 1930 zur Kenntnis zu bringen.

(2..)

B e r n , den I.Mai 1929.

Eidg. Auswanderungsamt.

193

Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Ari. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden,- die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1930 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1929 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt; ebenso werden Probearbeiten zurückgewiesen, die nach dem 20. Januar 1930 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

Die Anmeldung musa vom Heimatschein oder einem andern amtlichen Ausweis begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist.

Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 6., spätestens aber am 20. Januar 1930, im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

2. Auf Grund des
Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium

194 für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , Oktober 1929.

(3..).

Eidg. Departement des Innern.

Ausfuhrzoll für Brandguss.

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1926 hat die eidgenössische Oberzolldirektion durch Verfügung vom 1. Juni 1927 u. a. auch Brandguss und alte Glühtöpfe aus GUSS bis auf weiteres ausfuhrzollfrei erklärt. Diese Erleichterung wird auf den 15. November nächsthin aufgehoben. Von diesem Tage an wird auf Ausfuhrsendungen von Brandguss und Glühtöpfen wieder der Ausfuhrzoll von Fr. 1. 20 per 100 kg brutto, nach Nr. 2 a des Tarifs erhoben.

B e r n , den 4. November 1929.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

# S T #

Wettbewerb- undStellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum 1. Oktober 1929 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechts seit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. 1. 50, bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1. 75.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Lieferung von Brot, Fleisch und Käse.

Für die Militärschulen und -kurse auf den Waffenplätzen Genf, Bière, Lausanne, Sitten, Yverdon, Colombier, Freiburg, Bern, Wangen a. A., Thun, Luzern, Zug, Liestal, Basel, Aarau. Brugg, ZUrich. Dübendorf, Bülach, Kloten. Winterthur, Frauenfeld, Herisau, St. Gallen, Wallenstadt, Chur, Luziensteig und Bellinzona werden hiermit die Brot-, Fleisch- und Käselieferungen pro 1930 ausgeschrieben ; die Zuteilung derselben erfolgt jedoch zunächst nur bis 31. März 1930.

Die Lieferungsvorschriften können bei unterzeichneter Amtsstelle bezogen werden.

Die Angebote sind mit der Aufschrift ,,Angebot für Brot, Fleisch oder Käse" bis zum 23, November 1929 franko einzureichen an das Eidg. Oberkriegskommissariat.

B e r n , den I.November 1929.

(2.).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1929

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45

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06.11.1929

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190-194

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