217

Artikel II.

Die gegenwärtige Vereinbarung ist vom Bundesrate der schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss den Bestimmungen der schweizerischen Bundesverfassung und der schweizerischen Gesetze und vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika unter Zustimmung des Senats der Vereinigten Staaten zu ratifizieren. Sie tritt am Tage der Auswechslung der Ratifikationsurkunden, die sobald als möglich in Washington stattfinden soll, in Kraft.

Also in doppelter Ausfertigung, in französischer und englischer Sprache, vollzogen in Washington, den 3. November 1913.

(L. S.) Ernest Baumann.

(L. S.) William Jennings Bryan.

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4 8 9

Bericht des

.Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren betreffend Revision von Artikel 89 der Bundesverfassung (Fakultatives Referendum bei Staatsverträgen).

(Vom 28. November 1913.)

Seit dem 11. Juni abhin sind bei der schweizerischen Bundeskanzlei 64,748 Unterschriften von Schweizerbürgern eingelangt, welche auf dem Wege der Volksinitiative eine Abänderung des Artikels 89 der Bundesverfassung in dem Sinne verlangen, dass in einem neu hinzuzufügenden Alinea 3 der Grundsatz aufgenommen werde, dass für Staatsverträge, die auf unbestimmte Zeit oder für eine Dauer von über 15 Jahren abgeschlossen werden, das Referendum verlangt werden könne.

218

Dieser Zusatz hat folgenden Wortlaut: ,,Artikel 89, Absatz 3: Staatsverträge mit dem Auslaude, welche unbefristet oder für eine Dauer von mehr als fünfzehn Jahren abgeschlossen sind, sollen ebenfalls dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30,000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird."

Sämtliche Unterschriften sind in üblicher Weise dem Statistischen Bureau zur Prüfung überwiesen worden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist folgendes: Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

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3,181 5,535 542 283 475 45 12 1,079 685 988 842 57 227 99 -- 1,882 ' 716 67 1,125 1,141 28,976 3,155 6,242 7,394 64,748

3,178 5,510 539 283 474 45 12 1,077 679 988 842 57 227 99 -- 1,856 710 67 1,124 1,130 28,853 3,150 6,171 7,320 64,391

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3 25 3 -- l -- 2 6 -- -- -- -- -- -- 26 6 -- l 11 123 5 71 74 357

Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass das Volksbegehren von 64,391 gültigen Unterschriften unterstützt wird und somit als zustande gekommen betrachtet werden muss.

219

Wir beehren uns, Ihnen gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren betreffend Revision der Bundesverfassung das Begehren nebst den dazu gehörenden Akten zuzuleiten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. November 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Wintersession 1913).

(Vom 28. November 1913.)

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten, Ihnen über nachfolgende Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten, und über deren Erledigung Antrag zu stellen : 21. Fritz Steiner, Landwirt, und Ernst Beutler, Knecht, beide wohnhaft im Boden bei Zofingen.

(Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz.)

Fritz Steiner und Ernst Beutler wurden infolge dringenden Verdachtes von Jagdfrevel und infolge unerlaubten Anbringens von Selbstschüssen, sogenannte ,,Schärenbüffeln", durch die Polizeiorgane den Behörden des Kantons Luzern verzeigt. Die Anklage wegen Jagdfrevels musste infolge mangelnden Beweises fallen gelassen werden.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren betreffend Revision von Artikel 89 der Bundesverfassung (Fakultatives Referendum bei Staatsverträgen). (Vom 28. November 1913.)

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Jahr

1913

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48

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489

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03.12.1913

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217-219

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