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Departementen und andern Verwaltungsstellen de Bundes.

Eidgenössische Geometerprüfungen.

Im Laufe des Frühjahrs 1914 (März-April) werden theoretische und praktische Prüfungen abgehalten.

Anmeldungen zu diesen Prüfungen sind mit der Anmeldungsgebühr von Fr. 5 bis spätestens den 20. Januar 1914 an das eidg. Grundbuchamt in Bern zu richten. Als Ausweise sind beizulegen : a. für die theoretische Prüfung : eine Schilderung des Lebensund Bildungsganges, Schulzeugnisse, Leumundszeugnis und Heimatschein ; b. für die praktische Prüfung : Leumundszeugnis und Ausweis über den Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte, Zeugnisse über die praktische Tätigkeit und, sofern die theoretische Prüfung nicht vor der eidg. Geometerprüfungskommission abgelegt worden ist, auch der Heimatschein.

Ort und Zeitpunkt der Prüfungen werden später , bekanntgegeben.

B e r n , den 10. Dezember 1913.

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Eidgenössisches Grundbuchamt.

Beibringung von Ursprungsnachweisen für zur Veredlung ins Ausland zu sendende Schweiz. Garne und Gewebe.

Gemäss Art. 6, letztes Alinea, des Handelsvertrages mit Deutschland kann die Freipassabfertigung von zur Veredlung auszuführenden Garnen und Geweben behufs zollfreier Wiedereinfuhr von dem Nachweis ihrer einheimischen Erzeugung abhängig gemacht werden.

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Gestützt hierauf, uud entsprechend dem bei Erteilung der Freipassbewilligung an letztere geknüpften Vorbehalt, wird dieser Nachweis verlangt für rohe Baumwoll-, Leinen- und Wollgarne und -gewebe einheimischer Erzeugung, welche zum Bleichen, Mercerieren usw., Färben oder Bedrucken nach dem Ausland gesandt und bei der Ausfuhr zur Freipassabfertigung angemeldet werden, und zwar insofern die wiedereinzuführende veredelte Ware einem höhern Zollansatz unterliegt als die ausgeführte Rohware. Über die Art und Weise, wie dieser Herkunftsnachweis zu erbringen ist, hat die Oberzolldirektion unterm 12. die» neue Vorschriften erlassen, welche den Inhabern von Freipassbewilligungen direkt zugestellt worden sind; weitere Kreise, die sich dafür interessieren, können diese Vorschriften bei den Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf erheben.

B e r n , den 12. Dezember 1913.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

An die Besitzer von Artillerie-Bundespferden.

Diejenigen Besitzer von Artillerie-Bundespferden, welche ihre Pferde für vorkommende Verwendung in Militärschulen und Kursen im Jahre 1914 zur Verfügung zu stellen wünschen, haben sich bis zum 31. Januar nächsthin beim Pferdelieferungsoffizier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich: in der Ostschweiz: bei Herrn Oberstlt. A. Bär in Winterthur, in der Zentralschweiz: bei der eidg. Pferderegieanstalt in Thun, in der Westschweiz: bei Herrn Major Ch. Cottier in Orbe.

Verspätete Anmeldungen können unter Umständen nicht berücksichtigt werden.

T h u n , Dezember 1913.

(2.).

Zentralleitung der Schweiz. Pferdelieferung.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Abonnementspreis Für das schweizerische Bundesblatt Fr. 10 im Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten: zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Be-

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richte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungs-' stellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreifend die Verpfandung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Wettbewerbausschreibungen, endlich Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben : die erscheinenden Nummern der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande; ferner als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i k a t i o n s organ für das T r a n s p o r t - und T a r i f w e s e n der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht zurücksenden, werden auch für 1914 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattea müssen in erster Linie bei den betreffenden Postämtern, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Klagen sind am besten sofort, spätestens aber binnen 3 Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer an gerechnet, anzubringen, und können später nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1913.

(3...)

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1913

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1913

Date Data Seite

417-419

Page Pagina Ref. No

10 025 234

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.