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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten § 43, Absatz 3, der Staatsverfassung des Kantons Luzern (Vom 6. Dezember 1951)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Luzern haben in der kantonalen Volksabstimmung vom 3. Dezember 1950 das vom Grossen Eat am 21. Oktober 1950 beschlossene Gesetz über die Abänderung von § 43, Absatz 3, der Staatsverfassung mit 23 217 Ja gegen 6603 Nein angenommen. Dieses Ergebnis ist vom Eegierungsrat am 6. Dezember 1950 erwahrt und im Kantonsblatt vom 9. Dezember 1950 veröffentlicht worden. Mit Schreiben vom 22. November 1951 sucht er um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung nach.

Die bisherige und die neue Bestimmung von § 43, Absatz 3, der kantonalen Staatsverfassung lauten: Bisheriger Text

Neuer Text

§ 43, Absatz 3

§ 43, Absatz 3

Jeder Wahlkreis wählt auf je zwölfhundert Seelen. der schweizerischen Wohnbevölkerung nach Massgabe der jeweiligen neuesten Volkszählung ein Mitglied des Grossen Eates. Eine Bruchzahl von 600 Seelen berechtigt · ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes.

- -Jeder Wahlkreis wählt auf je 1300 Seelen der schweizerischen Wohnbevölkerung nach Massgabe der jeweiligen neuesten Volkszählung ein Mitglied des Grossen Bates. Eine Bruchzahl von mindestens 650 Seelen berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes.

Die materielle Verfassungsänderung besteht demnach in der Erhöhung der Vertretungszahl für ein Grossratsmandat von 1200 auf 1300 schweizerische Einwohner. Nach der bisher geltenden Vorschrift hätte die durch die eidgenössische Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

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Volkszählung vom 1. Dezember 1950 ermittelte Anzahl schweizerischer Einwohner, die von rund 201 000 auf rund 215 000 angestiegen ist, eine Erhöhung der Grossratsmandate zur Folge gehabt, die nach Auffassung der gesetzgebenden Instanzen die rationelle Tätigkeit des Parlamentes beeinträchtigt hätte und überdies angesichts des beschränkten Baumes im Grossratssaal unerwünscht gewesen wäre. Dies ist durch die Änderung der Verfassung vermieden worden.

Gestützt auf die neue Bestimmung hat der Grosse Eat des Kantons Luzern durch Dekret vom 8. März 1951 die Zahl der Mandate jedes Wahlkreises in Übereinstimmung mit dem Eesultat der Volkszählung vom 1. Dezember 1950 neu festgesetzt.

Die Organisation der gesetzgebenden Gewalt der Kantone fällt in ihre eigene Kompetenz. Es ist klar, dass die Änderung der Vertretungszahl nicht gegen das Bundesrecht verstösst. Die in Artikel 6 der Bundesverfassung umschriebenen Voraussetzungen der Gewährleistung sind erfüllt.

Wir beantragen Ihnen deshalb, der vom Begierungsrat des Kantons Luzern vorgelegten Verfassungsrevision durch Annahme des, mitfolgenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

- '..

Bern, den 6. Dezember 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Kobelt Der Bundeskanzler: Leimgruber

1075 (Entwurf

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Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten § 43, Absatz 3, der Staatsverfassung des Kantons Luzern

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 1951, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts enthält, das dem Bundesrecht widerspricht, beschliesst :

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1950 beschlossenen Änderung des § 48, Absatz 8, der Staats Verfassung des Kantons Luzern wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bündesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten § 43, Absatz 3, der Staatsverfassung des Kantons Luzern (Vom 6. Dezember 1951)

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Jahr

1951

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

6182

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1951

Date Data Seite

1073-1075

Page Pagina Ref. No

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