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Schweizerisches Bundesblatt.

65. Jahrgang.

10. Dezember 1913.

Band V.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 20 Franken.

Einrückungsgebühr

per Zeile oder deren Bum 15 Bp. -- Inaerate franko an die Expedition

Druck und expédition der Buchdruckerei Stämpfli & (Ut. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 26. Oktober 1912 in Berlin unterzeichnete Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen.

(Vom 6. Dezember 1913.)

Wir haben die Ehre, Ihnen hiermit eine am 26. Oktober 1912 in Berlin unterzeichnete Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen zu unterbreiten.

Das Bedürfnis einer gewissen einheitlichen Regelung des internationalen Ausstellungswesens hat sich schon vor langer Zeit fühlbar gemacht. Eine Anregung hierzu ging im Jahre 1893 von der Schweiz aus, ohne indessen damals allgemeine Zustimmung zu finden. Im Jahre 1907 griff eine Konferenz der in verschiedenen Ländern inzwischen geschaffenen Zentralstellen für das Ausstellungswesen den Gegenstand wieder auf, indem sie eine Resolution annahm, worin dem Wunsche nach einer internationalen Regelung gewisser, die Ausstellungen betreffender Fragen Ausdruck gegeben wurde. Dieser ersten, in Paris abgehaltenen Konferenz folgte im Jahre 1908 eine solche in Brüssel, wo eine ,,Fédération internationale des Comités permanents d'Expositions" gegründet wurde. Dort gab der Präsident der ,,Ständigen Ausstellungskommission für die deutsche Industrie" im Einverständnis mit der deutschen Regierung eine Erklärung ab, dass diese beabsichtige, für den Mai 1910 eine internationale diplomatische Konferenz nach Berlin einzuberufen, deren Aufgabe es wäre, eine internationale Verständigung auf dem Gebiete des Ausstellungswesens herbeizuführen. Durch Note vom 25. Januar 1909 Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. V.

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244 gab uns der hiesige deutsche Gesandte von dieser Erklärung auftragsgemäss Kenntnis und wünschte zu vernehmen, ob Jwir geneigt seien, uns an der Konferenz zu beteiligen. Gestützt auf einen gunstigen Bericht der schweizerischen Ausstellungskommission haben wir dem Gesandten am 2. März gl. Js. eine zustimmende Antwort erteilt.

Als Zeitpunkt für den Zusammentritt der Konferenz war ursprünglich, wie bemerkt, der Monat Mai 1910 in Aussicht genommen. Aus verschiedenen Gründen wurde aber zuerst von der deutschen Regierung eine Verschiebung auf den Herbst des nämlichen Jahres und darauf von der britischen Regierung eine solche auf das Frühjahr 1912 gewünscht. Als definitives Datum für den Beginn schlug dann die deutsche Regierung schliesslich den 8. Oktober gl. Js. vor.

Sie hatte ein Verzeichnis der der Konferenz vorzulegenden Fragen aufgestellt und ihre eigene Stellungnahme zu denselben in einer Anzahl Thesen niedergelegt.

Jede der eingeladenen Regierungen wurde ersucht, ihre Vorschläge, in ähnlicher Weise zusammengestellt, zuhanden der übrigen beteiligten Regierungen mitzuteilen. Als Grundlage für die Verhandlungen hatte die deutsche Regierung Entwürfe zu einem Abkommen und zu einer speziellen Preisgerichtsordnung vorbereitet. Die französische Regierung hatte ihre Anträge ebenfalls in Form eines Entwurfs zu einem Abkommen eingereicht.

Auf den Vorschlag der schweizerischen Ausstellungskornmission haben wir als Abgeordnete an die Konferenz ernannt die Herren Minister de Claparede in Berlin, Nationalrat Ador in Genf und Boos-Jegher, Generalsekretär der schweizerischen Zentralstelle für das Ausstellungswesen in Zürich. Auf Wunsch der deutschen Regierung wurde der Abordnung nachträglich zur Ergänzung des Bureaus der Konferenz ein französischer Sekretär in der Person des Herrn Dr. E. Ceresole in Bern beigegeben.

Ausser der Schweiz und Deutschland waren die folgenden Staaten vertreten : Belgien, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan, die Niederlande, Norwegen, ÖsterreichUngarn, Portugal, Russland, Schweden und Spanien. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hatte an die Konferenz einen Vertreter lediglich ad audiendum abgeordnet.

Die Verhandlungen der Konferenz fanden im Reichstagsgebäude statt und wurden am festgesetztea Tage von dem seither verstorbenen Staatssekretär des
Auswärtigen Amts, Herrn von Kiderlen-Wächter, mit einer Ansprache eröffnet. Gemäss dem darauf angenommenen Geschäftsreglement fiel der Vorsitz in der Konferenz der Abordnung derjenigen Regierung, welche diese

245 einberufen hatte, d. h. also der deutschen Abordnung zu. Als Vorsitzender der Plenarkonferenz amtete der Unterstaatssekretär im Reichsamt des Innern, Dr Richter, erster Abgeordneter der deutschen Regierung. Zur Beratung des Entwurfs einer Übereinkunft, des Entwurfs eines Reglements für das Preisgericht und zur endgültigen Fassung der Beschlüsse wurde je eine Spezialkommission bestellt. Die Schweiz war in 'allen drei Spezialkommissionen vertreten ; in derjenigen für das Juryreglement hatte die schweizerische Abordnung den Vorsitzenden zu stellen.

Sie übertrug diese Funktion Herrn Nationalrat Ador. Die Anträge der Spezialkomrnissioneu wurden von der Plenarkonferenz in vier Sitzungen durchberaten. Am 26. Oktober konnte die 34 Artikel umfassende Übereinkunft nebst einem Protokoll unterzeichnet werden.

* * « Was den I n h a l t des Ü b e r e i n k o m m e n s anbelangt, so ist als wichtigste Bestimmung diejenige in Art. 9 hervorzuheben, durch welche d e r a l l z u r a s c h e n A u f e i n a n d e r f o l g e d e r i n t e r n a t i o n a l e n A u s s t e l l u n g e n Einhalt geboten wird. Nach diesem Artikel darf in einem und demselben Lande innerhalb eines Zeitraumes von z e h n Jahren nicht mehr als e i n e allgemeine internationale Ausstellung organisiert werden. (Im Sinne der Übereinkunft, Art. l, ist eine Ausstellung eine allgemeine, wenn sie den grössten Teil der Produktionsarten der menschlichen Betätigung umfasst ; eine Spezialausstellung, wenn sie auf eine oder mehrere Produktionsarten dieser Betätigung beschränkt ist). Ferner darf keines der vertragschliessenden Länder eine Beteiligung an einer allgemeinen Ausstellung, selbst wenn diese in einem der Übereinkunft nicht .angehörenden Lande stattfindet, veranstalten oder subventionieren, sofern nicht seit der letzten allgemeinen Ausstellung ein Zeitraum von mindestens d r e i Jahren verstrichen ist. In der Konferenz war man grundsätzlich darüber einig, dass eine Einschränkung der internationalen Ausstellungen angenommen werden müsse. Eine Meinungsverschiedenheit bestand dagegen hinsichtlich der Bemessung der zeitlichen Abstände von einer Ausstellung zur nächstfolgenden. Im deutschen Entwurf waren Zwischenräume von 12 resp. 5 Jahren vorgesehen. Es wäre zu wünschen gewesen, dass diese längern Fristen Zustimmung gefunden hätten ; indessen
wird aller Voraussicht nach in den nächsten 5 oder 10 Jahren auch ohnehin keine grössere allgemeine Ausstellung ausser derjenigen in San Francisco mehr stattfinden.

Die Beschlüsse der Konferenz entsprechen im wesentlichen den Vorschlägen des f r a n z ö s i s c h e n Entwurfs.

Um den Staaten genügend Zeit zu lassen, über die Frage

246 der Beteiligung schlüssig zu werden, sollen gemäss Art. 12 die E i n l a d u n g e n zu einer amtlichen allgemeinen Ausstellung mindestens d r e i Jahre vor der Eröffnung erfolgen. Kürzere Fristen sind für die allgemeinen Ausstellungen, die nicht ganz offiziell, sondern nur offiziell anerkannt sind, sowie für die Spezialausstellungen festgesetzt. Der Einladung muss das allgemeine Ausstellungsreglement, das bisher oft erst später erschien, beigefügt werden; ferner sind bei der Einladung Angaben über die Massnahmen zu machen, welche getroffen worden sind, um die Sicherheit der Personen und der Ausstellungsgebäulichkeiten zu gewährleisten und der Feuersgefahr vorzubeugen, ferner um das geistige Eigentum hinsichtlich der ausgestellten Gegenstände zu sichern, sowie den. Transport und die Besorgung der Zollformalitäten zu erleichtern.

Die Aufstellung eines besondern Reglements für das P r e i s g e r i c h t ist einer spätem Konferenz vorbehalten worden. Einstweilen wurden im Art. 20 des Übereinkommens die leitenden Grundsätze für das Preisgericht aufgestellt. Dieser Artikel besagt, dass jedes Land im Preisgericht im Verhältnis zu seiner Beteiligung an der Ausstellung vertreten sein soll, und dass dieser Anteil hauptsächlich bestimmt werde durch die Zahl seiner Aussteller und den von ihnen eingenommenen Ausstellungsraum. Jedes Land hat grundsätzlich Anspruch auf mindestens einen Preisrichter in jeder Klasse, in der seine Erzeugnisse ausgestellt sind. Eine Ausnahme ist nur in dem Falle zulässig, wo zwischen der Ausstellungsverwaltung und dem Kommissär oder Vertreter des betreffenden Landes Übereinstimmung darüber besteht, dass eine Vertretung durch die Bedeutung der Beteiligung in einer Klasse nicht gerechtfertigt sei. Die Höchstzahl der Preisrichter, das ein Land in einer und derselben Klasse haben kann, ist auf sieben festgesetzt. Von dieser Beschränkung sind mit Rücksicht auf dio grosse Zahl der Aussteller und die Mannigfaltigkeit der Produkte die Klassen der festen und der flüssigen Nahrungsmittel ausgenommen.

Die Preisrichter sind nach Möglichkeit aus der Mitte der Aussteller zu wählen. Gemäss dem schweizerischen Vorschlag wurde bestimmt, dass dieses Amt Personen zu übertragen sei, welche die erforderlichen technischen Kenntnisse besitzen.

Mit Bezug auf die Zahl der Instanzen des Preisgerichts
bestand eine Differenz zwischen dem deutschen und dem französischen Entwurf. Im Interesse der Vereinfachung der Arbeiten des Preisgerichts wollte sich Deutschland, unterstützt von England, Russland und Ungarn, mit zwei Instanzen begnügen, während französischer- und belgischerseits das bisherige System von drei Instanzen befürwortet wurde. Die Frage konnte durch Vergleich

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erledigt werden, indem die deutsche Delegation ihr Einverständnis mit dem bisherigen System (Klassenjury, Gruppenjury und Oberjury) erklärte, wogegen die französische Delegation die von ihr anfänglich abgelehnte Beschränkung der Maximalzahl der Preisrichter eines Landes in einer und derselben Klasse akzeptierte.

Im deutschen Entwurf zu einer Übereinkunft war die bisher übliche zweithöchste A u s z e i c h n u n g , nämlich das Ehrendiplom (Diplome d'honneur) fallen gelassen worden. Der Vorschlag wurde in der Konferenz damit begründet, dass diese Auszeichnung in der Praxis häufig mit der Ehrenmeldung (Mention honorable) verwechselt werde. Die französische Delegation sprach sich für die Beibehaltung des Ehrendiploms aus, weil es eine Garantie gegen missbräuchliche Zuerkennung der höchsten Auszeichnung (Grand prix) bilde. Um eine Verwechslung zu vermeiden, schlug sie vor, die Bezeichnung Ehrenmeldung durch die blosse Bezeichnung ,,Erwähnung* (Mention) zu ersetzen. Aus dem gleichen Grunde hatte die Schweiz die Streichung der Ehrenmeldung als Auszeichnung beantragt. Von der Konferenz wurde der französische Vorschlag gutgeheissen.

Von der schweizerischen sowohl als auch von der deutschen Abordnung wurde eine Bestimmung gewünscht, wonach die an frühern Ausstellungen zuerkannten Auszeichnungen auf die Prämiierung eines Ausstellers keinen Einfluss haben sollen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gegenwärtige Praxis, einem zum ersten Male ausstellenden Hause bei gleichem Verdienst eine geringere Auszeichnung zu verleihen als einem Hause, das sich schon an frühern Ausstellungen beteiligt hat, unbillig und zudem geeignet sei, neue Firmen von der Beschickung einer Ausstellung abzuhalten. Der Vorschlag fand allgemeine Zustimmung.

Auf Antrag Frankreichs wurde beschlossen, dass 'das Reglement für das Preisgericht mindestens sechs Monate vor Eröffnung der Ausstellung publiziert werden müsse. Die deutsche Delegation hatte beantragt, dass das Reglement zugleich mit der Einladung zur Ausstellung mitzuteilen sei.

Die Veröffentlichung der Liste der Auszeichnungen hat spätestens einen Monat vor Schluss der Ausstellung zu erfolgen, damit die Aussteller ihre Prämiierung noch in der Ausstellung selbst bekanntgeben können.

Bei allgemeinen Ausstellungen finden die Bestimmungen über das Preisgericht und die
Auszeichnungen auf die Gruppe der schönen Künste keine Anwendung. Die internationalen Kunstausstellungen fallen überhaupt nicht unter die Konvention.

An amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen dürfen nach Art. 7 mit dem Titel K o m m i s s ä r oder Delegierter nur

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diejenigen Personen bezeichnet werden, denen diese Eigenschaft mit Zustimmung ihrer Regierung zuerkannt worden ist. Hinsichtlich der privaten Ausstellungen hat die Konferenz einen dahiozielenden Wunsch im Protokoll zu der Konvention ausgesprochen.

Mit dem Titel ,,Kommissär" ist bisher sehr oft Missbrauch getrieben worden.

Gemäss Art. 13 soll dieDauer der allgemeinen und derSpezialausstellungen sechs Monate nicht überschreiten. Dieser Bestimmung liegt der Wunsch zugrunde, den Unannehmlichkeiten abzuhelfen, mit welchen die Verlängerungen für die Aussteller oft verbunden sind.

Art. 15 betrifft die Z o l l b e h a n d l u n g der Ausstellungsgegenstände. Bei jeder offiziellen allgemeinen Ausstellung sollen diese so behandelt werden, als ob sie sich in einer Zollniederlage oder in einem Freihafengebiet befänden, d. h. unter der Bedingung der Wiederausfuhr zollfrei -eingehen. Da die Gesetzgebung einzelner Länder die Ausdehnung dieser Vergünstigung auf die amtlich nur a n e r k a n n t e n Ausstellungen nicht zuläsfet, hat die Konferenz den Wunsch ausgesprochen, dass die beiden Kategorien von Ausstellungen in dieser Hinsicht allgemein gleichbehandelt werden.

Laut dem im deutschen Entwurf vorgeschlagenen Art. 17 darf in einer offiziellen Ausstellung von der Ausstellungsverwaltung für den jedem Lande zugewiesenen bedeckten oder unbedeckten R a u m keine Abgabe erhoben werden. Die Auswahl und Bemessung des zur Verfügung zu stellenden Platzes ist natürlich Sache der Regierung des die Ausstellung veranstaltenden Landes.

Wenn ein der Ü b e r e i n k u n f t nicht angehörendes Land eine allgemeine Ausstellung veranstaltet, muss nach Art. 25 ein Meinungsaustausch der Vertragsstaaten erfolgen, bevor diese die Einladung annehmen. Infolge dieser Bestimmung liegt es in der Hand dieser Staaten, eine solche Ausstellung zu verunmöglichon, wenn sie nicht die in der Übereinkunft geforderten oder diesen wenigstens gleichwertige Garantien bietet. , Durch Art. 26 verpflichten sich die vertragschliessenden Staaten, von allen Mitteln Gebrauch zu machen, die ihnen nach Lage ihrer Gesetzgebung am geeignetsten erscheinen, um gegen die Veranstalter von S c h w i n d e l a u s s t e l l u n g e n und den Handel mit Ausstellungsauszeichnungen vorzugehen.

Sobald die Übereinkunft von mindestens der Hälfte der vertragschliessenden
Länder ratifiziert worden ist, soll gemäss Art. 34 zu einer erstmaligen Hinterlegung der R a t i f i k a t i o n s u r k u n d e n geschritten werden, und die Übereinkunft für diese Länder sechs Monate nach Aufnahme des Protokolls über die Hinterlegung i n K r a f t t r e t e n . Für die Länder, welche die Ratifikation später

249 vornehmen, tritt die Übereinkunft sechs Monate nach erfolgter Anzeige an die deutsche Regierung in Kraft. Sie ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die K ü n d u n g kann zu jeder Zeit erfolgen und wird mit Bezug auf das Land, von dem sie ausgeht, drei Jahre nach dem Tage, an dem sie der deutschen Regierung erklärt worden ist, wirksam. Für die übrigen beteiligten Länder bleibt die Übereinkunft in Kraft.

Das mit der Übereinkunft unterzeichnete P r o t o k o l l enthält verschiedene an die einzelnen Regierungen gerichtete W ü n s c h e der Konferenz, u. a. betreffend Vorbereitung einer einheitlichen Regelung der Zollbehandlung auf Ausstellungen und der Massnahmen gegen Feuersgefahr, sowie betreffend Transporterleichterungen für Ausstellungsgüter. In letztgenannter Hinsicht wird gewünscht, dass entweder eine Tarifermässigung um 50 °/o für den Hin- und Rückweg gewährt werde, oder aber, dass für den Hintransport die volle Taxe zur Anwendung gelange, der Rücktransport dagegen frachtfrei erfolge. In der Schweiz findet das letztere System schon seit Jahrzehnten Anwendung.

Wir haben uns im vorstehenden darauf beschränkt, diejenigen Bestimmungen der Übereinkunft näher zu berühren, welche das allgemeine Interesse am meisten in Anspruch nehmen. Wir haben die Überzeugung, dass die Verständigung ein nützliches Werk ist und zur Gesundung des Ausstellungswesens vieles beitragen wird. Von der vereinbarten Einschränkung der allgemeinen Ausstellungen ist insbesondere zu erwarten, dass sie den diesen Veranstaltungen innewohnenden Wert erhöhen und den bei uns wie.

in ändern Ländern verbreiteten Klagen über Ausstellungsmüdigkeit steuern werde.

In einem kurzen Bericht über die Verhandlungen der Konferenz beantragt uns die schweizerische Abordnung, Ihnen den Beitritt der Schweiz zur Übereinkunft zu empfehlen. Mit Rücksicht auf die durch die Artikel 26 und 27 übernommenen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Schwindelausstellungen macht sie ferner die Anregung, das Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen vom 26. September 1890 einer Revision zu unterwerfen. Wir haben diese Anregung, sowie die im Protokoll zur Übereinkunft formulierten Wünsche den zuständigen Departementen zur Prüfung und Antragstellung überwiesen.

Einstweilen empfehlen wir Ihnen, durch Annahme des nebenstehenden Beschlussentwurfes dem Beitritt der Schweiz zu der

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Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen Ihre Genehmigung erteilen zu wollen.

Empfangen Sie, Tit., bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 6. Dezember 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

den Beitritt der Schweiz zu der am 26. Oktober 1912 in Berlin abgeschlossenen Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der am 26. Oktober 1912 in Berlin unterzeichneten Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen, einer darauf bezüglichen Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 1913, b e s c h l i esst: 1. Dem Beitritt der Schweiz zu der am 26. Oktober 1912 in Berlin unterzeichneten Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen wird die Genehmigung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

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Übereinkommen betreffend

die internationalen Ausstellungen.

Vom 26. Oktober

1912.

(Von der deutschen Regierung besorgte Übersetzung des französischen Originaltextes.)

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der nachstehend aufgeführten Länder haben, nachdem sie zu einer Konferenz in Berlin zusammengetreten sind, im gemeinsamen Einvernehmen und unter dem Vorbehalt der Ratifikation die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart: Art. 1. Die Ausstellungen werden wie folgt eingeteilt: I. Nach den ausgestellten Gegenständen ist eine Ausstellung eine allgemeine, wenn sie den grössten Teil der Erzeugnisse der menschlichen Betätigung umfasst; eine Spezialausstellung, wenn sie auf eine oder mehrere Erzeugnisse dieser Betätigung beschränkt ist, wie z. B. auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, das Kunstgewerbe, die Sozialpolitik, die Hygiene, die Beförderung durch mechanische Kraft, die Luftschiffahrt, den Sport; II. Nach der Art der Organisation ist eine Ausstellung eine amtliche, falls das Unternehmen von der Regierung oder von ihren Delegierten ins Leben gerufen, geleitet und verwaltet wird ; eine amtlich anerkannte, falls das Unternehmen durch ein Organ ins Leben gerufen, geleitet und verwaltet wird, das zu diesem Zweck die Anerkennung, das Patronat oder die Ermächtigung der Regierung erhalten hat ; eine private, falls sie unter keine der vorstehenden beiden Kategorien fällt;

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III. Nach dem Ursprünge der ausgestellten Erzeugnisse ist eine Ausstellung eine nationale, wenn sie nur Erzeugnisse des Landes und seiner Kolonien zulässt; eiae internationale, wenn auf ihr gleichzeitig mit den nationalen Erzeugnissen solche eines fremden Landes oder mehrerer fremder Länder zugelassen werden.

Art. 2. Die Beteiligung eines fremden Landes an einer Ausstellung ist: 1. eine amtliche, wenn sie von der Regierung oder von ihren Delegierten ins Leben gerufen, geleitet und verwaltet wird ; 2. eine amtlich anerkannte, wenn sie. von einem Organ ins Leben gerufen, geleitet und verwaltet wird, das ausdrücklich zu diesem Zweck die Anerkennung, das Patronat oder die. Ermächtigung der Regierung erhalten hat; 3. eine private, falls sie unter keine der vorstehenden beiden Kategorien fällt.

Art. 3. Eine Ausstellung oder eine Beteiligung an einer solchen darf nur dann die Anerkennung, das Patronat oder die Ermächtigung der Regierung erhalten, wenn sie in der Organisation ihrer Verwaltung und ihrer Finanzen sichere Garantien bietet, und wenn der Regierung und ihren Delegierten die Befugnis zur allgemeinen Kontrolle der Verwaltung und der Finanzgebarung eingeräumt wird.

Art. 4. Die Anerkennung, das Patronat oder die Ermächtigung, die im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, müssen den Gegenstand einer besondern Entschliessung bilden. Von der Anerkennung, dem Patronat oder der Ermächtigung darf nicht eher Gebrauch gemacht werden, als bis die Entschliessung in den amtlichen Organen des Ausstellungs- oder des sich beteiligenden Landes veröffentlicht ist.

Art. 5. Falls eine Regierung einem Organ einen Geldzuschuss bewilligt, der dazu beitragen soll, eine allgemeine Ausstellung oder die Beteiligung an einer solchen Ausstellung ins

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Leben zu rufen, so wird diese Ausstellung oder die Beteiligung zu einer amtlich anerkannten, wenn der Geldzuschuss mindestens ein Drittel der Summe beträgt, die zur Organisation der betreffenden Ausstellung oder der Beteiligung notwendig ist. In diesem Falle finden die Vorschriften des gegenwärtigen Übereinkommens Anwendung.

Art. 6. Den Vorschriften des gegenwärtigen Übereinkommens sind die internationalen amtlichen und amtlich anerkannten Ausstellungen, sowie die amtlichen und amtlieh anerkannten Beteiligungen an internationalen Ausstellungen unterworfen.

Es sind indessen ausgenommen : 1. Spezialausstellungen auf dem Gebiet der schönen Künste und solche Spezialausstellungen, die einen ausschliesslich künstlerischen oder wissenschaftlichen Charakter haben ; 2. Ausstellungen in Verbindung mit einem von der Regierung organisierten oder ihrem Patronat unterstellten Kongress, sofern bei diesen Ausstellungen jeder gewerbliche oder kaufmännische Zweck ausgeschlossen ist, und sofern sie einem öffentlichen Interesse dienen, wie dem Fortschritt der Wissenschaften, dem Unterricht, dem Schutz des menschlichen Lebens ; 3. Beteiligungen an Ausstellungen der in Nr. l und 2 bezeichneten Art; 4. Beteiligungen einer öffentlichen Verwaltung an einer privaten allgemeinen Ausstellung, die in dem Lande der betreffenden Verwaltung selbst stattfindet, unter der Voraussetzung, dass die Beteiligungen nur Gegenstände umfassen, die in den Geschäftsbereich dieser Verwaltung gehören, und dass bei ihnen jeder gewerbliche oder kaufmännische Zweck ausgeschlossen ist; 5. Beteiligungen an allgemeinen Ausstellungen, wenn die Beteiligungen sich auf die Gruppe der schönen Künste beschränken ; 6. zeitweilige Wettbewerbe auf Ausstellungen jeder Art.

Art. 7. 1. Auf einer Ausstellung gelten als nationale Abteilungen nur die amtlichen oder amtlich anerkannten Beteiligungen, sodass nur diese als nationale Abteilungen bezeichnet werden dürfen.

254 2. Bei einer Ausstellung dürfen nur die Personen als Kommissare oder Delegierte bezeichnet werden, denen diese Eigenschaft mit der Zustimmung ihrer Regierung beigelegt worden ist.

Art. 8. Die nationale Abteilung eines Landes darf nur Gegenstände umfassen, die aus diesem Lande stammen.

Jedoch darf in einer nationalen Abteilung mit Zustimmung des Kommissars oder des Delegierten des beteiligten Landes ein aus einem anderen Lande stammender Gegenstand unter der Voraussetzung ausgestellt werden, dass er nur dazu dient, die Einrichtung zu vervollständigen, dass er auf die Zuerkennung eines Preises an den Hauptgegenstand ohne Einfluss bleibt, und dass er im Hinblick hierauf selbst keine Auszeichnung erhält.

Auf dem Gebiet der Industrie und Landwirtschaft gelten die Erzeugnisse als aus'einem Lande stammend, die aus seinem Boden gewonnen oder auf seinem Gebiet geerntet oder hergestellt worden sind.

Art. 9. In ein und demselben Lande darf innerhalb einer Frist von zehn Jahren nicht mehr als eine amtliche oder amtlich anerkannte oder eine private allgemeine Ausstellung, die von der Regierung subventioniert wird, veranstaltet werden.

Keines der vertragschliessenden Länder darf eine amtliche oder eine amtlich anerkannte Beteiligung an einer allgemeinen Ausstellung organisieren oder eine private Beteiligung an einer solchen allgemeinen Ausstellung subventionieren, und zwar auch dann nicht, wenn diese Ausstellung in einem Lande stattfindet, das dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, es sei denn, dass diese Ausstellung von der vorhergegangenen allgemeinen Ausstellung durch einen Zeitraum von mindestens drei Jahren getrennt ist.

Den allgemeinen Ausstellungen sind, was die Anwendung der oben genannten Fristen anbelangt, gleich zu achten die amtlichen, amtlich anerkannten und die privaten, von einer Regierung subventionierten Ausstellungen, die nicht ein bestimmtes und auf ein oder mehrere Erzeugnisse der menschlichen Betätigung fest beschränktes Programm haben.

255 Die in Absatz l und 2 dieses Artikels erwähnten Fristen laufen vom Zeitpunkt der Eröffnung einer Ausstellung.

Falls eine allgemeine Ausstellung nach ihrem Programm und aus besonderen Gründen nur die Beteiligung einer beschränkten Anzahl von Ländern zulässt, so wird diese Ausstellung für die Berechnung der oben erwähnten Fristen nicht in Betracht gezogen.

Wenn für das gleiche Jahr eine allgemeine Ausstellung von zwei oder mehreren Vertragsländern geplant wird, so werden diese Länder in einen Meinungsaustausch eintreten und das Ergebnis ihrer Verständigung den übrigen vertragschli essenden Ländern mitteilen.

Falls eine allgemeine Ausstellung zu gleicher Zeit von einem Vertragsland und von einem Land, das dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, organisiert wird, so werden die übrigen Vertragsländer sich an der Ausstellung des Vertragslandes vorzugsweise beteiligen.

Art. 10. Die Regierung des Landes, in dem eine amtlich anerkannte Ausstellung stattfindet, muss einen Kommissar oder einen Delegierten ernennen, der sie zu vertreten und die im Art. 3 vorgesehene Befugnis zur allgemeinen Kontrolle auszuüben hat.

Zu den Obliegenheiten dieses Kommissars oder Delegierten gehört der geschäftliche Verkehr mit den Kommissaren oder Delegierten der fremden Länder.

Art. 11. Die Regierungen der Länder, die sich an einer Ausstellung beteiligen, müssen Kommissare oder Delegierte ernennen, die sie zu vertreten und die in Art. 3 vorgesehene Befugnis zur allgemeinen Kontrolle auszuüben haben.

Die Kommissare oder Delegierten sind allein berechtigt, die Zuweisung oder die Verteilung der Plätze zwischen den Ausstellern ihres Landes zu regeln.

Art. 12. Die Einladungen zur Beteiligung an einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung müssen von der

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Regierung an die fremden Länder unter Beobachtung der nachstehenden, vor dem Termin der Eröffnung der Ausstellung einzuhaltenden Fristen gerichtet werden : 1. von drei Jahren bei den allgemeinen amtlichen Ausstellungen ; 2. von zwei Jahren bei den allgemeinen amtlich anerkannten Ausstellungen und bei den amtlichen Spezialausstellungen ; 3. von einem Jahre bei den amtlich anerkannten Spezialausstellungen.

Diesen Einladungen sind beizufügen das allgemeine Ausstellungsreglement und Nachweise über die Massnahmen, die getroffen worden sind : 1. um die Sicherheit der Personen und der Ausstollungsbauten zu gewährleisten und insbesondere der Feuergefahr beim Aufbau und beim Betrieb der Ausstellung vorzubeugen ; 2. um den Schutz der patentfähigen Erfindungen, der Gebrauchsmuster, der gewerblichen Muster oder Modelle, der Fabriköder Handelsmarken, des literarischen und künstlerischen Eigentums sicherzustellen ; 3. um die Beförderung zur Ausstellung, sowie zum Ausstellungsstand und die Zollbehandlung der für die Ausstellung bestimmten Gegenstände zu erleichtern.

Art. 13. Die Dauer der allgemeinen und der Spezialuusstellungen darf nicht mehr als sechs Monate betragen.

Art. 14. Jedes Land, in dem eine amtliche oder amtlich anerkannte Ausstellung stattfindet, wird seine Vermittlung eintreten lassen, um von den staatlichen Verwaltungen der Eisenbahnen oder der Schiffahrt, von den Eisenbahn- oder Schiffahrtsgesellschaften und sonstigen Unternehmungen dieser Art Erleichterungen bei der Beförderung der für die Ausstellung bestimmten Gegenstände zu erreichen.

Art. 15. Bei jeder amtlichen allgemeinen Ausstellung sollen die aus dem Ausland eingeführten zollpflichtigen Gegenstände so behandelt werden, als ob sie sich in einer Zollniederlage oder

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in einem Freihafengebiet befänden, unter der Voraussetzung, dass sie in demselben Zustand wieder ausgeführt werden sollen, in dem sie' bei ihrem Eintritt übernommen worden sind.

Falls diese Gegenstände vollständig oder teilweise vernichtet worden sind, behält der Aussteller die Vergünstigung der Zollfreiheit, sofern er nachweist, dass die vernichteten Gegenstände für Zwecke der Ausstellung verwandt worden sind, und sofern der Zolltarif die Einfuhr von Waren im verdorbenen oder unbrauchbar gemachten Zustande nicht mit einem Zoll belegt.

Die oben vorgesehenen Nachweise sind von dem Kommissar oder dem Delegierten des Landes vorzulegen, dem der Aussteller angehört; die Entscheidung steht der Verwaltung des Landes zu, in dem die Ausstellung stattfindet.

Als Ausstellungsgegenstände im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen sind anzusehen: 1. Baumaterialien, selbst wenn sie im Rohzustände eingeführt und erst nach dem Eintreffen im Ausstellungslande bearbeitet werden sollen ; 2. Werkzeuge, Transportmaterialien für Ausstellungsarbeiten ; 3. Gegenstände, die zur inneren und äusseren Ausschmückung der Räume, Stände und Auslagen der Ausstellung dienen ; 4. Gegenstände, die zur Ausschmückung und Einrichtung der Räume dienen, die für die Kommissare oder Delegierten der sich beteiligenden Länder bestimmt sind, ebenso die für deren Gebrauch bestimmten Bureauartikel; 5. Gegenstände, die bei der Aufstellung von Maschinen oder Apparaten verwendet werden, welche im Betrieb vorgeführt werden sollen ; 6. Muster, welche die Preisrichter für die Bewertung und Beurteilung der ausgestellten Erzeugnisse benötigen.

Zollfrei sind ferner zu belassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie wieder ausgeführt werden oder nicht: 1. Amtliche Kataloge, Schriften und Anschläge mit oder ohne Abbildungen, welche die Leitung einer fremden Abteilang veröffentlicht ;

258 2. Kataloge, Schriften, Anschläge und alle anderen Veröffentlichungen, mit oder ohne Abbildungen, die von den Ausstellern kostenlos verteilt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf Staatsmonopole nur unter den Bedingungen anwendbar, die von den zuständigen Verwaltungen vorgeschrieben werden.

Art. 16. Die Monopole gewerblichen oder privaten Charakters, die auf einer Ausstellung vorübergehend eingeräumt werden, dürfen die freie Betätigung der Beteiligungen der fremden Länder nicht beeinträchtigen.

Art. 17. Die Verwaltung einer amtlichen Ausstellung darf weder für Plätze in bedeckten Räumen noch für Plätze im Freien, die einem sich beteiligenden Lande zugewiesen werden, eine Gebühr erheben.

Art. 18. In allen amtlichen Veröffentlichungen, die sich auf eine Ausstellung oder auf eine Beteiligung an einer solchen beziehen, müssen die Bezeichnungen den Einteilungen und Benennungen, wie sie in den Artikeln des gegenwärtigen Übereinkommens gewählt sind, entsprechen.

Schriftstücke, in denen die genannten Einteilungen oder Benennungen nicht beachtet sind, dürfen nicht weitergegeben werden.

Art. 19. Auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung darf zur Kenntlichmachung einer Gruppe oder eines Unternehmens eine geographische Bezeichnung, die sich auf ein sich beteiligendes Land bezieht, nur mit Zustimmung des Kommissars oder des Delegierten dieses Landes gebraucht werden.

Falls ein Vertragsland an einer solchen Ausstellung nicht teilnimmt, so hat die Verwaltung der Ausstellung auf Antrag der Regierung dieses Landes ein entsprechendes Verbot zu erlassen.

Art. 20. Die Bewertung und die Beurteilung der ausgestellten Gegenstände sind einem internationalen Preisgericht

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zu übertragen, das unter Beachtung der folgenden Regeln zu bilden ist: 1. Jedes Land muss in dem Preisgericht im Verhältnis zu seiner Beteiligung an der Ausstellung vertreten sein. Dieser Anteil bestimmt sich vor allem nach der Zahl seiner Aussteller, wobei die geistigen und werktätigen Mitarbeiter nicht mitgerechnet werden, und nach der Grosse der Fläche, die von den Ausstellern eingenommen wird.

Jedes Land hat ein Anrecht auf mindestens einen Preis richter in jeder Klasse, in der seine Erzeugnisse ausgestellt sind, es sei denn, dass die Verwaltung der Ausstellung und der Kommissar oder der Delegierte des beteiligten Landes übereinstimmend der Ansicht sind, dass eine solche Vertretung durch die Bedeutung der Beteiligung in dieser Klasse nicht gerechtfertigt ist.

Kein Land darf durch mehr als sieben Preisrichter in ein und derselben Klasse vertreten sein ; doch tritt diese Beschränkung bei den Klassen ,,feste und flüssige Nahrungsmittel11 nicht ein.

2. Das Amt eines Preisrichters muss Personen übertragen werden, die tunlichst aus der Zahl der Aussteller zu wählen sind, und die die notwendigen technischen Kenntnisse besitzen.

Die verschiedenen Instanzen des Preisgerichts sind befugt, selbst sachverständige technische Prüfungen vorzunehmen oder solche vornehmen zu lassen, es sei denn, dass der Kommissar oder der Delegierte des beteiligten Landes die Vornahme einer derartigen Untersuchung in Anbetracht besonderer Umstände für unmöglich erklärt.

3. Den Preisrichtern dürfen ihre Befugnisse nur mit Genehmigung ihrer Regierung übertragen werden.

4. Das Preisgericht soll sich aus drei zur Beurteilung berufenen Stufen oder Instanzen zusammensetzen.

Im Falle einer Berufung gegen die Entscheidung des Preisgerichts erster Instanz muss zu einer neuen Prüfung der ausgestellten Gegenstände geschritten werden, wenn der Beteiligte es verlangt.

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Art. 21. Die Auszeichnungen sind in sechs Gruppen einzuteilen : 1. Grosser Preis, 2. Ehrendiplom, 3. Goldene Medaille, 4. Silberne Medaille, 5. Bronzene Medaille, 6. Erwähnung.

Ausserdem können den geistigen und werktätigen Mitarbeitern der mit einer Auszeichnung bedachten oder ausser Wettbewerb gestellten Aussteller Diplome verliehen werden.

Jeder Aussteller, auch wenn er zum erstenmale an einer Ausstellung als Preisbewerber teilnimmt, soll die höchsten Auszeichnungen erhalten können.

Früher erhaltene Auszeichnungen geben für sich allein nicht einen Anspruch auf den Empfang gleichwertiger Auszeichnungen.

Art. 22. Die Stellung ausser Wettbewerb, aus welchem Grunde sie auch erfolgen mag, schliesst weder eine Bewertung noch eine Beurteilung der ausgestellten Gegenstände in sich und kann infolgedessen nicht als eine Auszeichnung betrachtet werden.

Von Amts wegen werden ausser Wettbewerb gestellt: 1. Die Aussteller, welche Mitglieder des Preisgerichts sind, und die Gesellschaften, Vereinigungen oder Körperschaften, die in dem Preisgericht durch ihren Präsidenten oder durch ein mit Vertretungsbefugnis ausgestattetes Mitglied des Aufsichtsrats oder durch einen ihrer Direktoren oder Agenten vertreten sind, uud zwar in allen Klassen ; 2. Die Aussteller, die Sachverständige des Preisgerichts sind, in den Klassen, in denen sie als solche tätig sind.

Öffentliche Verwaltungen dürfen, ebenso wie Gesellschaften, Vereinigungen oder Körperschaften, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen, nicht von Amts wegen ausser Wettbewerb gestellt werden.

Ausnahmsweise und auf besonderen Antrag, der mit einer entsprechenden Benachrichtigung des Kommissars oder Delegierten

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ihres Landes, weiterzugeben ist, können ausser Wettbewerb gestellt werden: 1. Die Aussteller, die auf der letzten Ausstellung, an der sie teilgenommen haben, in der gleichen Klasse einen Grossen Preis erhalten haben oder ausser Wettbewerb gestellt worden sind, unter der Voraussetzung jedoch, dass ihre Beteiligung der Bedeutung ihres Unternehmens entspricht; 2. Die öffentlichen Verwaltungen, ebenso wie die Gesellschaften, Vereinigungen oder Körperschaften, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen, ohne dass sie den Nachweis dafür zu bringen haben, dass sie früher einen Grossen Preis erhalten haben, oder ausser Wettbewerb gestellt worden sind; 3. Die Gruppe der schönen Künste.

Die Diplome, die den ausser Wettbewerb gestellten Ausstellern zuerkannt werden, müssen, je nach der Lage des Falls, eine der nachstehenden Bezeichnungen tragen : 1. Ausser Wettbewerb, Mitglied des Preisgerichts ; 2. Ausser Wettbewerb, Sachverständiger des Preisgerichts; 3. Ausser Wettbewerb auf Antrag, nimmt an den Auszeichnungen nicht teil.

Die Stellung ausser Wettbewerb darf nur hervorgehoben werden, wenn gleichzeitig der Wortlaut des Diploms vollständig wiedergegeben wird.

Art. 23. Das Reglement des internationalen Preisgerichts muss Bestimmungen enthalten, die den Artikeln 20 bis 22 des gegenwärtigen Übereinkommens entsprechen.

Dieses Reglement und das Verzeichnis der Auszeichnungen oder Palmarès müssen durch die Verwaltung der Ausstellung veröffentlicht werden.

Das Reglement des Preisgerichts muss spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Eröffnung der Ausstellung, die Liste der Auszeichnungen muss mindestens einen Monat vor Schluss der Ausstellung veröffentlicht werden.

Den sich beteiligenden Ländern sind auf amtlichem Wege alle Schriftstücke mitzuteilen, die das internationale Preisgericht

262

betreffen ; das Verzeichnis der Preisrichter der sich beteiligenden Länder und deren Verteilung auf die verschiedenen Gruppen der Ausstellung muss vor der Einberufung des Preisgerichts bekannt gegeben werden.

Art. 24. Bei allgemeinen Ausstellungen finden die Bestimmungen der Artikel 20, 21 und 23 des gegenwärtigen Übereinkommens auf die Gruppe der schönen Künste keine Anwendung.

Art. 25. Wenn eine allgemeine Ausstellung in einem Lande organisiert wird, das dem gegenwärtigen Übereinkommen nicht beigetreten ist, so werden die Vertragsländer in einen Meinungsaustausch eintreten, bevor sie die Einladung zur Beteiligung an der Ausstellung annehmen.

° Sie werden sich an einer solchen Ausstellung nicht beteiligen, wenn diese nicht die gleichen oder doch wenigstens gleichwertigen Garantien bietet, wie sie von den allgemeinen Ausstellungen der Vertragsländer gefordert werden.

Art. 26. Jedes Vertragsland wird von allen Mitteln Gebrauch machen, die ihm nach Lage seiner Gesetzgebung am meisten hierzu geeignet erscheinen : 1. Um gegen die Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von Ausstellungen vorzugehen, zu denen Teilnehmer in betrügerischer Weise durch falsche Versprechungen, Anzeigen oder Anpreisungen angelockt werden.

2. Um dem Treiben von Personen Einhalt zu tun, die sich mit dem Handel von Ausstellungsauszeichnungen abgeben oder einen unerlaubten Gebrauch davon machen.

Art. 27. Die vertragschliessenden Länder werden sobald als möglich und soweit erforderlich und in Übereinstimmung mit ihren konstitutionellen Gesetzen die Massnahmen ergreifen oder vorschlagen, die zur Durchführung der in dem gegenwärtigen Übereinkommen enthaltenen gegenseitigen Verpflichtungen erforderlich sind.

263

Sie werden sich auf diplomatischem Wege die Gesetze mitteilen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen.

Art. 28. Das gegenwärtige Übereinkommen kann durch spätere Konferenzen abgeändert werden.

Der Ort und der Zeitpunkt dieser Konferenzen werden durch eine Vereinbarung zwischen den Regierungen der Vertragsländer festgesetzt werden.

Art. 29. Die Länder, die an dem gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, können ihm auf Verlangen beitreten. Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Wege der Kaiserlich Deutschen Regierung und von dieser allen anderen Regierungen mitzuteilen.

Er wird drei Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung an die Kaiserlich Deutsche Regierung wirksam.

Er schliesst von' Rechts wegen die Zustimmung zu dem ganzen Inhalt des gegenwärtigen Übereinkommens und die Teilnahme an allen darin festgesetzten Vorteilen in sich.

Art. 30. Die vertragschliessenden Länder haben jederzeit das Recht, dem gegenwärtigen Übereinkommen für ihre Kolonien, Besitzungen, abhängigen Gebiete und Protektorate oder für einzelne von ihnen beizutreten.

Sie können zu diesem Zweck entweder eine allgemeine Erklärung abgeben, durch die alle ihre Kolonien, Besitzungen, abhängigen Gebiete und Protektorate in den Beitritt einbegriffen werden, oder ausdrücklich diejenigen benennen, die darin einbegriffen sind, oder diejenigen angeben, die davon ausgeschlossen sind.

Diese Erklärung ist auf diplomatischem Wege der Kaiserlich Deutschen Regierung und von dieser allen anderen Regierungen mitzuteilen.

Die Vertragsländer können jederzeit und in gleicher Weise das Übereinkommen für ihre Kolonien, Besitzungen, abhängigen Gebiete und Protektorate sowohl für deren Gesamtheit als auch für einzelne von ihnen kündigen.

264

Diese Kündigung soll auf diplomatischem Wege der Kaiserlich Deutschen Regierung drei Jahre vorher bekanntgegeben werden.

Art. 31. Jedes vertragschliessende Land behält die Befugnis, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechende oder nicht entsprechende Beteiligungen an jeder Ausstellung zu organisieren, die in seinen Kolonien, Besitzungen, abhängigen Gebieten und Protektoraten stattfindet.

Falls ein vertragschliessendes Land von dem im Art. 30 vorgesehenen Recht zum Beitritt für eine seiner Kolonien, Besitzungen oder für eines seiner abhängigen Gebiete oder Protektorate Gebrauch gemacht hat, behält die Regierung dieser Kolonie, Besitzung, dieses abhängigen Gebietes oder dieses Protektorats die Befugnis, eine den Bestimmungen des vorstehenden Übereinkommens entsprechende oder nicht entsprechende Beteiligung an jeder Ausstellung zu organisieren, die in diesem vertragschliessenden Lande oder in dessen Kolonien, Besitzungen, abhängigen Gebieten und Protektoraten stattfindet.

Treten Beteiligungen, wie sie in den vorhergehenden Absätzen erwähnt werden, ein, dann steht es den vertragschlicssenden Ländern, falls sie zu den oben erwähnten Ausstellungen eingeladen sind, völlig frei, der Einladung zu entsprechen und zu diesem Zwecke Beteiligungen unter den gleichen Bedingungen zu organisieren.

Indessen besteht Übereinstimmung darüber, dass die Ausstellungen, die in dem gegenwärtigen Artikel erwähnt sind, falls sie auf dem eigentlichen Gebiet der vertragschliessenden Länder veranstaltet werden, den Vorschriften des gegenwärtigen Übereinkommens dann unterworfen sind, wenn sie fremde Beteiligungen zulassen.

Art. 32. Die Ausstellungen, auf die das gegenwärtige Übereinkommen zur Anwendung gelangt, sind diejenigen, für welche Einladungen nach dem 1. November 1912 ergehen werden.

Art. 33. Das gegenwärtige Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert, die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin hinterlegt werden.

2G5

Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden soll durch ein Protokoll festgestellt werden, das von den Vertretern der vertragschliessenden Länder unterzeichnet wird. Zu dieser ersten Hinterlegung soll geschritten werden, sobald das Übereinkommen mindestens von der Hälfte der genannten Länder ratifiziert sein wird.

Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden sollen mittels einer schriftlichen, an die Kaiserlich Deutsche Regierung zu richtenden Mitteilung erfolgen, der die Ratifikationsurkunden beizufügen sind.

Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Hinterlegung von Ratifikationsurkunden und der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen soll allen Ländern, die dem Übereinkommen beigetreten sind, durch die Kaiserlich Deutsche Regierung mitgeteilt werden, die ihnen zugleich bekanntgeben wird, an welchem Tage sie die erwähnte Anzeige erhalten haben wird.

Art. 34. Das gegenwärtige Übereinkommen soll für die Länder, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechs Monate nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, in Kraft treten, für die Länder, die später ratifizieren werden, sechs Monate, nachdem die Kaiserlich Deutsche Regierung die Mitteilung über deren Ratifikation erhalten haben wird ; sie wird auf unbestimmte Zeit in Gültigkeit bleiben.

Falls eines der Länder, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, es kündigen will, hat es der Kaiserlich Deutschen Regierung eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu machen, de von dieser Regierung alsbald an alle anderen Regierungen weiterzugeben ist, wobei ihnen gleichzeitig bekanntzugeben ist, an welchem Tage sie diese Mitteilung erhalten hat.

Diese Kündigung soll nur in Ansehung des Landes wirksam sein, in dessen Namen sie erklärt worden ist, und zwar erst drei Jahre nach dem Tage, an dem sie erfolgt sein wird. Für die übrigen vertragschliessenden Länder bleibt das Übereinkommen in Kraft.

266

Zu Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen in einem Exemplar vollzogen, das in den Archiven der Kaiserlich Deutschen Regierung zu hinterlegen, und.von dem eine beglaubigte Abschrift jedem der Hohen vertragschliessenden Teile zuzustellen ist.

So geschehen zu Berlin, am 26. Oktober Für Deutschland:

Für Österreich und für Ungarn : Für Österreich:

Für Ungarn:

Für Belgien: Für Dänemark :

Für Spanien: Für Frarikreicii :

1912.

Dr. Richter.

Dr. Lewald.

Goetsch.

Albert.

Fischer.

F. v. Landmann.

Goldberger.

Busley.

Horning.

Szögyeny, Österreichisch-Ungarischer Botschafter.

Dr. Rudolph Baron Mensi von Klarbach, Ministerialrat im Kaiserlich Königlich Österreichischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Wilhelm Lers von Szepesbéla, Ministerialrat im Königlich Ungarischen Handelsministerium.

Baron Beyens.

Francotte.

J. C. W. Kruse.

H. Vedel.

G. Busck-Nielsen.

J. Gii Delgado.

]. de Landecho.

Jules Cambon.

F. Chapsal.

267

Für Grossbritannien :

Für Italien: Für Japan: Für Norwegen: Für die Niederlande: Für Portugal: Für Russland:

Für Schweden:

Für die Schweiz:

Emile Dupont.

Manaut.

G. Roger Sandoz.

A. E. Bateman.

U. F. Wintour.

Walter F. Reid.

A. F. Labriola.

J. Silvestri.

Rokuro Moroi.

von Ditten.

Ch. van de Pol).

H. W. van Asch van Wijck.

Sidonio da Silva Paes.

A. Bronevsky.

Ch. von Muller.

B. Salomé.

J. Mamontoff.

Th. Baerenstamm.

Arvid Taube.

Arthur Thiel.

Gustaf Cederström.

Alfred von Claparède.

Gustave Ador.

Boos-Jegher.

268

Protokoll.

(Von der deutschen Regierung besorgte Übersetzuug des französischen Originaltextes.)

Im Begriff, zur Unterzeichnung des von der Berliner Konferenz vereinbarten Übereinkommens, betreffend die internationalen Ausstellungen, zu schreiten, haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes verständigt: I.

Das Übereinkommen (Artikel 30) sieht den Beitritt von Kolonien, Besitzungen, abhängigen Gebieten und Protektoraten vor, ohne die Frage ihres Stimmrechts auf späteren Konferenzen zu regeln.

Die Hohen vertragschliessenden Teile haben übereinstimmend beschlossen, dass diese Frage offen bleiben, und im Falle eines derartigen Beitrittes vor der nächsten Konferenz auf diplomatischem Wege geregelt werden soll.

II.

Es wird von nachstehenden Erklärungen Kenntnis genommen.

1. Die Russische Delegation ist der Ansicht, dass es vorzuziehen wäre, wenn auf den späteren Konferenzen jedes Land nur über eine Stimme verfügte; auf alle Fälle behält sich die Russische Regierung im Falle der Anwendung des Artikels I des gegenwärtigen Protokolls das Recht vor, für ihre Protektorate und Besitzungen die Höchstzahl von Stimmen zu verlangen, die einer anderen Macht zugestanden werden.

239 2. Die Dänische Delegation erklärt bei Unterzeichnung des Übereinkommens, dass sich die Unterzeichnung auf Island und die Farör Inseln nicht bezieht.

3. Die Grossbritannische Regierung behält sich das Recht vor, für die Insel Cypern beizutreten.

m.

Die Konferenz spricht den Wunsch aus: 1. dass die vertragschliessenden Länder Massnahmen treffen möchten, um auf die amtlich anerkannten Ausstellungen die Vergünstigungen auszudehnen, die in dem Übereinkommen für die Zollbehandlung auf amtlichen Ausstellungen gewährt worden sind ; 2. dass jedes von ihnen sich alsbald mit dem Studium umfassender, einer späteren Konferenz vorzulegender Vorschriften beschäftigen möge, die eine einheitliche Regelung der Zollbehandlung auf Ausstellungen und der gegen Feuergefahr zu ergreifenden Massnahmen bezwecken ; 3. dass bei allen Ausstellungen, auch bei privaten, der Titel eines Kommissars oder Delegierten ausschliesslich Personen vorbehalten bleiben möge, denen diese Eigenschaft mit Zustimmung ihrer Regierung beigelegt worden ist ; 4. dass die im Artikel 14 des Übereinkommens erwähnten Transporterleichterungen tunlichst entweder in einer Herabsetzung der Tarife um 50°/o für den Hin- und Rückweg oder in freier Beförderung auf dem Rückweg bei Bezahlung der vollen Gebühr für den Hinweg bestehen mögen. .

Zu Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn seine Bestimmungen in den Text des Übereinkommens selbst, auf das es sich bezieht, aufgenommen worden wären, und sie haben dieses Protokoll in einem Exemplar unterzeichnet, das in den Archiven

270

der Kaiserlich Deutschen Regierung verbleiben und von dem eine beglaubigte Abschrift jedem der Hohen vertragschliessenden Teile zugestellt werden soll.

Geschehen zu Berlin, am 26. Oktober Für Deutschland:

1912.

Dr. Richter.

Dr. Lewald.

Goetsch.

Albert.

Fischer.

F. v. Landmann.

Goldberger.

Busley.

Horning.

Für Österreich und für Szögyeny, Österreichisch-Ungarischer BotUngarn : schafter.

Dr. Rudolph Baron Mensi von Klarbach, Für Österreich: Ministerialrat im Kaiserlich Königlich Österreichischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Wilhelm Lers von Szepesbéla, MinisterialFür Ungarn: rat im Königlich Ungarischen Handelsministerium.

Für Belgien: Baron Beyens.

Francotte.

Für Dänemark: J. C. W. Kruse.

H. Vedel.

G. Busck-Nielsen.

Für Spanien: J. Gii Delgado.

J. de Landecho.

Für Frankreich: Jules Cambon.

F. Chapsal.

Emile Dupont Manaut.

G. Roger Sandoz.

271 Für Grossbritannien:

Für Italien: Für Japan: Für Norwegen: Für die Niederlande: Für Portugal: Für Eussland:

Für Schweden:

Für die Schwein:

A. F. Bateman.

U. F. Wintour.

Walter F. Reid.

A. F. Labriola.

J. Silvestri.

Rokuro Moroi.

von Ditten.

Ch. van de Poli.

H. W. van Asch van Wijck.

Sidonio da Silva Paes.

A. Bronevsky.

Ch. von Muller.

B. Salomé.

J. Mamontoff.

Th. Baerenstamm.

Arvid Taube.

Arthur Thiel.

Gustaf Cederstrom.

Alfred von Claparède.

Gustave Ador.

Boos-Jegher.

-$*<*&·-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 26. Oktober 1912 in Berlin unterzeichnete Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen. (Vom 6.

Dezember 1913.)

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1913

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