259 # S T #

4 0

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend FristVerlängerung für eine elektrische Drahtseilbahn von Oberdorf auf den Weissenstein-Kulm (Vom 7. Februar 1913.)

Tit.

Einem aus den Herren K. Müller, Ingenieur, Ad. Tschan, Notar, und G. Holliger, alle in Solothurn, bestehenden Initiativkomitee wurde durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1904 (E. A. S. XX, 242) eine Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Drahtseilbahn von Oberdorf auf den Weissenstein-Kulm erteilt. Da die vorschriftsmässigen Vorlagen nicht innert nützlicher Frist eingereicht werden konnten, musste die in Art. 5 der Konzession festgesetzte Frist wiederholt durch Bundesratsbeschlüsse verlängert werden. Die letzte Fristverlängerung (E. A. S. XXVI, 387) bewilligten wir jedoch nur in der Meinung, dass der Bundesrat nach unbenutztem Ablauf dieser neuen Frist eine weitere Fristerstreckung nicht mehr von sich aus gewähren würde.

Im September 1912 musste sich das oben erwähnte Initiativkomitee infolge Wegzuges des Herrn Ingenieur Müller und Hinscheides des Herrn Holliger ergänzen. Zum Präsidentenwurde Herr Nationalrat Studer und zum Aktuar Herr Ad. Tschan, bisheriges Komiteemitglied, bezeichnet. Mittelst Eingabe vom 31. Dezember 1912, stellt nun das Initiativkomitee neuerdings das Gesuch um Gewährung einer Fristverlängerung, indem es im wesentlichen geltend macht, es handle sich zunächst darum, die Frage des zu erwartenden Reisendenverkehrs abzuklären. Nun habe die Direktion der Solothurn-Münster-Bahn, welche an dem Zustandekommen der Weissensteinbahn ein erhebliches Interesse zu besitzen glaube, beschlossen, sich an der Verwirklichung des Unternehmens zu interessieren. Zu diesem Zwecke habe sie ihre Betriebsverwaltung,

"JfiO

die Emmenlalbahn, beauftragt, auf Grund des gegenwärtigen Personenverkehrs der Solothurn-Münster-Bahn und gestützt auf vorzunehmende Zählungen durch die Stationsvorstände, Berechnungen über den zu erwartenden mutmasslichen Reisendenverkehr anzustellen. Somit werde über diese wichtige und für das weitere Vorgehen grundlegende Frage der mutmasslichen Frequenz und Rendite demnächst möglichste Abklärung geschaffen werden können.

Das Komitee werde es sich, gestützt auf die angeordneten Erhebungen, angelegen sein lassen, jedenfalls innert der zu bewilligenden neuen Frist die Frage endgültig zur Abklärung zu bringen, ob das Unternehmen durchgeführt werden könne oder nicht. Falle die Antwort bejahend aus und gelinge die Finanzierung, so würden innert der neu zu bewilligenden zweijährigen Frist die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie die Statuten der zu gründenden Gesellschaft eingereicht werden. Ergebe sich jedoch, dass das Unternehmen nicht lebensfähig sei, so werde das Komitee das Projekt definitiv fallen lassen.

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn erklärt in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 1913, er habe gegen die nachgesuchte Fristverlängerung keine Einwendungen zu erheben. Wir können dem gestellten Begehren um Verlängerung der konzessionsmässigen Frist auf zwei Jahre ebenfalls zustimmen, in der Meinung, dass es sich um eine l e t z t e Frist (bis 1. Januar 1915) handeln soll. Würden die Vorlagen nicht vor Ablauf dieser Frist eingereicht, so wäre die Konzession ohne weiteres als dahingefallen zu betrachten.

Indem wir Ihnen den nachstehenden ßeschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 7. Februar

1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

261, {Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für eine elektrische Drahtseilbahn von Oberdorf auf den Weissenstein-Kulm.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Initiativkomitees für die Drahtseilbahn von Oberdorf auf den Weissenstein-Kulm vom 31. Dezember 1912-; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Februar 1913, beseht! esst: 1. Die im Art. 5 der Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Oberdorf auf den Weissenstein-Kulm, vom 21. Dezember 1904 (E. A. S. XX, 242), angesetzte, letztmals durch Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1910 (E. A. S. XXVI, 387) erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird zum letzten Male um zwei Jahre, d. h. bis zum 1. Januar 1915, verlängert.

2. Der ßundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses der am 1. Mai 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Drahtseilbahn von Oberdorf auf den Weissenstein-Kulm (Vom 7. Februar 1913.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1913

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

405

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.02.1913

Date Data Seite

259-261

Page Pagina Ref. No

10 024 904

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.