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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Schmalspurbahn von Stalden nach Saas-Grund und für eine elektrische Drahtseilbahn von Saas-Grund nach Saas-Fee.

(Vom 1. Dezember 1913.)

Durch Bundesbeschluss vom 30. Oktober 1909 (E. A. S. XXV, 282) wurde den Herren Ch. Massen, Bankier in Lausanne, und 0. Kluser, Rechtsanwalt in Brig, eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Schmalspurbahn von Stalden nach Saas-Grund erteilt. Ferner erhielt mit Beschluss vom gleichen Datum (E. A. S. XXV, 290) Herr Ingenieur A. Harter, in Oerlikon, eine Konzession für eine Drahtseilbahn von Saas-Grund nach Saas-Fee.

Diese Konzessionen ersetzten eine Konzession mit alternativem Charakter, welche früher für die gesamte Linie Stalden--Saas-Fee bestand.

Da die vorschriftsmässigen finanziellen und technischen Vorlagen nicht innert nützlicher Frist eingereicht werden konnten, gewährten wir unterm 5. Januar 1912 (E. A. S. XXVIII, 38 und 39) für beide Bahnprojekte eine Fristverlängerung von zwei Jahren. Dabei bemerkten wir aber, der seit einigen Jahren eingeführten strengeren Praxis in Fristerstreckungs-Angelegenheiten entsprechend, dass der Bundesrat eine weitere Fristverlängerung nicht mehr von sich aus bewilligen würde. Mittelst Eingabe vom 26. Oktober 1913 stellen nun die Herren 0. Kluser und A. Massen ein Gesuch um Gewährung einer neuen Fristverlängerung für die beiden Bahnprojekte Stalden--Saas-Grund und Saas-Grund--

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Saas-Fee. Diesem Gesuche schloss sich Herr Harter durch ein Telegramm vom 31. Oktober an. Zur Begründung ihres Begehrens führen die Petenten in ihrer Eingabe aus, sie würden sich alle Mühe geben, das Bahnprojekt möglichst bald zu verwirklichen.

Der Staatsrat des Kantons Wallis, zur Vernehmlassung eingeladen, befürwortet die Gewährung der Fristverlängerung.

Da den projektierten Bahnen -- Schmalspurbahn Stalden-- Saas-Grund und Drahtseilbahn Saas-Grund--Saas-Fee -- eine gewisse volkswirtschaftliche Bedeutung nicht abgesprochen werden kann, haben auch wir gegen die nachgesuchte Verlängerung der Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, nichts einzuwenden.

Dass die Konzessionäre seit der Erteilung der Konzessionen nicht untätig geblieben sind, geht unter anderm auch aus dem Umstände hervor, dass sie bereits eine Gesellschaft für Eisenbahnbau und weitere Entwicklung des Saastales gegründet haben, welche die Verwirklichung des Bahnprojektes in ihr Programm aufgenommen hat.

Die zu gewährende zweijährige Frist, die sich bei Berücksichtigung des Datums des Inkrafttretens der beiden Bundesbeschlüsse bis Ende 1915 erstrecken wird, soll aber, wie üblich, als eine letzte Frist bezeichnet werden.

Indem wir Ihnen die nachstehenden Beschlussentwürfe zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 1. Dezember

1913.

Im Namen dos Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bimdesfoesehluss betreffend

Fristverlängerung für eine elektrische Schmalspurbahn von Stalden nach Saas-Grund.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Herrn 0. Kluser, Rechtsanwalt in Brig, vom 26. und 31. Oktober 1913 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 1913, beschliesst: 1. Die im Art. H der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Stalden nach Saas-Grund, vom 30. Oktober 1909 (E. A. S. XXV, 282), angesetzte und durch Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1912 (E. A. S. XXVIII, 38) erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird zum letzten Male um zwei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 1915, verlängert.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1914 in Kraft tritt, beauftragt.

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(Entwurf.)

Bundestoeschluss betreuend

Fristverlängerung für eine elektrische Drahtseilbahn von Saas Grund nach Saas-Fee.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn A. Hurter, Ingenieur in Zürich, vom 31. Oktober 1913; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 1913, beschliesst: 1. -Die im Art. 6 der Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Saas-Grund nach Saas-Fee, vom 30. Oktober 1909 (E. A. S. XXV, 290), angesetzte und durch Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1912 (E. A. S. XXVIII, 39) erstrekte Frist zur Binreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der G-esellschaftsstatuten, wird zum letzten Male um zwei Jahre, d. h.

bis zum 31. Dezember 1915, verlängert.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1914 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Schmalspurbahn von Stalden nach Saas-Grund und für eine elektrische Drahtseilbahn von Saas-Grund nach Saas-Fee. (Vom 1. Dezember 1913.)

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Jahr

1913

Année Anno Band

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48

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487

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.12.1913

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226-229

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