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Wahlen.

(Vom 21. November 1913.)

Militärdepartement.

G e n e r a l s t a b sä b t e i l u n g.

Abwart : Spring, Wilhelm, von Gelterfingen, zurzeit Wachtmeister der Fortwache Dailly.

(Vom 28. November 1913.)

Departement des Innern.

Schweizerisches Landesmuseum.

III. Assistent : Frei, Karl, von Frauenfeld, zurzeit Volontär-Assistent des schweizerischen Landesmuseums, in Zürich.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Versteigerung von Artillerie-Bundespferden.

Samstag, den 6. Dezember 1913, vormittags 10 Uhr, werden in Bern, bei der Tierarzneischule, noch einige Artillerie-Bundespferde versteigert.

T h u n , den 28. November 1913.

Direktion der eidg. Pferderegieanstatt.

Zollabfertigungsstelle für Reisendengepäck in Lugano.

Auf den 1. Dezember nächsthin wird im Bahnhof Lugano

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eine Zollabfertigungsstelle für R e i s e n d e n g e p ä c k als Dienstabteilung des dortigen Hauptzollamtes eröffnet.

Infolgedessen kann von jenem Zeitpunkte an aus dem Auslande nach Lugano aufgegebenes Reisegepäck im Bahnverkehr am Bestimmungsort zur endgültigen Zollbehandlung gelangen, sofern dies beim Grenzzollamt verlangt oder in den Bogleitpapieren vorgeschrieben wird.

Zur Abfertigung anderer Güter als Reiseeflekten ist diese Zollabfertigungsstelle nicht befugt.

B e r n , den 28. November 1913.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten : ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."

machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

239 Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober

1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Konkurrenz- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Inserate.

Schweizerische Postverwaltung.

Lieferung von Wagen.

Die schweizerische Postverwaltung bringt die Lieferung der hiernach bezeichneten Wagen zur öffentlichen Ausschreibung: 1. 100 Dezimalwagen von Eichenholz und von 150 kg Tragkraft; 2. 100 Tafelwagen, System Bérenger, Tragkraft 3 kg, mit Gestell aus Weichguss.

Die Wagen sind geeicht zu liefern und haben in bezug auf Grosse, Bau und Haltbarkeit der Bestandteile den von der Verwaltung aufgestellten Mustern zu entsprechen. Diese Muster können beim Materialbureau der Oberpostdirektion in Augenschein genommen werden.

In bezug auf die Empfindlichkeit gelten für die Dezimalwagen die gesetzlichen Vorschriften (Vollziehungsverordnung betreffend Gewichte und Wagen vom 12. Januar 1912). Für die Tafelwagen wird das Doppelte der gesetzlich vorgeschriebenen Genauigkeit verlangt.

Ausländisches Fabrikat wird nicht berücksichtigt.

Angebote in Begleit von Mustern sind einzureichen bis Ende Dezember 1913. Die Eingaben sind mit der Aufschrift ,,Angebot für Wagen" an die Oberpostdirektion und die Muster an das Materialbureau der Oberpostdirektion in Bern zu adressieren. In den Angeboten sind die Fristen an-

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1913

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.12.1913

Date Data Seite

237-239

Page Pagina Ref. No

10 025 200

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