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Schweizerisches Bundesblatt.

«5. Jahrgang.

19. Februar 1913.

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Band I.

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, anlangend die Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Uebermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken, sowie von Requisitionen in Zivil- und Handelssachen.

(Vom 13. Februar 1913.)

Getreue, hebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass die Erklärung zwischen dem Bundesrat und der französischen Regierung betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken sowie von Requisitorien in Zivil- und Handelssachen*), worauf sich das an die Kantonsregierungen gerichtete Kreisschreiben unseres Justiz- und Polizeidepartements vom 11. Juni 1912 bezogen hat, am 1. Februar abbin von den beiderseitigen Bevollmächtigten in Bern unterzeichnet worden ist und am 1. Mai dieses Jahres in Kraft treten wird.

Indem wir Ihnen anbei eine Anzahl Exemplare dieser Erklärung zugehen lassen, ersuchen wir Sie, gefl. veranlassen zu wollen, dass vom 1. Mai 1913 ab von Ihren Behörden gemäss den Bestimmungen der Erklärung verfahren wird.

*) Siehe Eidg. Gesetzsammlung, Bd. XXIX, S. 12.

Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. I.

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Für den Fall, dass die kantonalen Behörden inskünftig die nach Frankreich bestimmten Akten und Requisitorien unmittelbar dorthin an den zuständigen Staatsanwalt (Procureur de' la République) übersenden, sollen von ihnen die französischen Briefformulare benutzt werden, welche der Erklärung beigefügt sind.

Falls dagegen die Kantonalbehörden die Vermittlung des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements in Anspruch nehmen, so kann dies mit einem gewöhnlichen Schreiben geschehen, in welchem die Natur des übermittelten Aktes, der Zweck desselben und die ihm zugrunde liegende Angelegenheit angegeben werden.

Wir machen noch besonders darauf aufmerksam, dass das durch die gegenwärtige Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich vereinbarte Verfahren nur bei Angelegenheiten, welche, sich auf Zivil- und Handelssachen beziehen, Anwendung finden' kann. Für die Übermittlung von Gerichtsakten und Requisitorien in Strafsachen ist wie bis anhin der diplomatische Weg einzuschlagen, und es sollen daher die betreffenden Akten stets dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement zur Weiterleitung an die französische Regierung zugesandt werden.

, Indem wir Sie ersuchen, für allfällig weiter gewünschte Aufschlüsse in der Sache sich an unser Justiz- und Polizeidepartement wenden zu wollen, benutzen wir den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen, B e r n , den 13. Februar 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bandespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, anlangend die Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Uebermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken, sowie von Requisitionen in Zivil- und Han...

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Jahr

1913

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1913

Date Data Seite

295-296

Page Pagina Ref. No

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