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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden für das Handelsregister, betreffend die Anerkennung von Krankenkassen und den Abschluss der Betriebsrechnungen.

(Vom 22. Juli 1913.)

Hochgeachtete Herren !

Gestützt auf das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 hat der Bundesrat am 7. Juli 1913 eine Verordnung erlassen, welche mit dem gleichen Tage in Kraft getreten ist und in den Artikeln 23 und 24 eine Änderung der Verordnungen über das Handelsregister vom 6. Mai 1890 und 27. Dezember 1910 enthält.

Wir gestatten uns, Ihnen anbei ein Exemplar der Verordnung vom 7. Juli 1913, betreffend die A n e r k e n n u n g von Krankenkassen und den Abschluss der Betriebsr e c h n u n g e n zu übermitteln und dazu folgendes zu bemerken : Weder das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 noch die in Ausführung desselben erlassene Verordnung vom 7. Juli 1913 schreibt die Eintragung der Krankenkassen in das Handelsregister vor, und auch die als Genossenschaften konstituierten oder als Stiftungen errichteten Kassen bedürfen zur Erlangung des Rechtes der Persönlichkeit nicht mehr der Eintragung in das Handelsregister, da sie dieses Recht auf Grund der Anerkennung durch den Bundesrat von Gesetzes wegen erhalten (Art. l und 29, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911").

Für diejenigen Kassen aber, die sich dennoch in das Handelsregister eintragen lassen, werden durch die Verordnung vom

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7. Juli 1913 die Gebühren zum Teil ganz erlassen, zum Teil herabgesetzt, wie folgt: 1. Die seit dem Erlasse der Verordnung vorgenommene Eintragung einer Kasse, bezw. der Statutenänderung einer solchen, in das Handelsregister, sowie die Ausfertigung eines Auszuges aus dem Handelsregister über die Eintragung einer solchen Kasse, sollen g e b ü h r e nf r ei erfolgen auf die Erklärung hin, dass sich die betreffende Kasse beim Bundesrat um Anerkennung bewerbe, und unter der Voraussetzung, dass sie sich über die Erlangung der letzteren innert Jahresfrist seit der Eintragung ausweist (Art. 23) ; 2. Während der Dauer der Anerkennung haben die Krankenkassen, gleichviel ob sie als Genossenschaften oder anders organisiert sind, für Eintragungen in das Handelsregister folgende e r m ä s s i g t e G e b ü h r e n zu entrichten: a. für Änderung der Statuten oder der Stiftungserrichtung Fr. 3 : b. für Änderungen im Personalbestand des Vorstandes und der . Vertreter, ohne Rücksicht auf die Personenzahl, Fr. l (Art.24), Diese Vorschriften enthalten also eine teilweise Abänderung von Art. 38 der Handelsregisterverordnung vom 6. Mai 1890 und von Art. 5 der Ergänzungsverordnung vom 27. Dezember 1910.

Über diejenigen Krankenkassen, welche von dem ihnen gemäss Art. 23 der Verordnung vom 7. Juli 1913 zustehenden Vorzug der Gebührenfreiheit Gebrauch machen, werden die Registerführer ein Verzeichnis anlegen müssen, um kontrollieren zu können, ob die Voraussetzung der Gebührenfreiheit rechtzeitig erfüllt wird. Bei den Kassen, bei denen dies nicht der Fall sein wird, muss dann die vorschriftsgemässe Gebühr noch nachträglich eingefordert werden, wenn nicht nachgewiesen wird, dass das Anerkennungsgesuch innert Jahresfrist eingereicht, aber noch nicht erledigt worden ist. Solche Beträge sind dann nach erfolgter Bezahlung in laufende Rechnung einzustellen, unter gleichzeitiger Mitteilung an das Schweizerische Handelsregister-Bureau.

Je ein Exemplar der Verordnung vom 7. Juli 1913 und des gegenwärtigen Kreisschreibens haben wir sämtlichen kantonalen Handelsregister-Bureaux zustellen lassen.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement : Cam. Decoppet.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Berner Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 30,283 km lange Linie Scherzligen-Bönigen, samt Zugehören und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 und 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfandung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, im zweiten Range zu verpfänden zur Sicherstellung : a. zweier Anleihen im Restbetrage von Fr. 828,000; o. eines zur Deckung einer Reihe grösserer Ausgaben aufgenommenen Anleihens von Fr. 13,000,000.

Die Linie ist im ersten Range zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 4,800,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 20. August 1913 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

Bern, den 25. Juli 1913.

(2.).

Im Namen des schweizer. Bundesrates, Schweizer. Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Nyon-St. CergueMorez stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 26,4oo km lange Eisenbahn Nyon-St. Cergue-französische Grenze, samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfandung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im ersten Range zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 3,250,000, das zum Bau und zur Ausrüstung der Bahn verwendet werden soll.

Da wo die Linie auf öffentlichem Boden oder auf demjenigen der schweizerischen Bundesbahnen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrische Leitung, nicht aber auch den Boden.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 13. August

es 1913 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige -Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 18. Juli 1913.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerische Handelsstatistik.

Der Jahrgang 1912 der Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande (Jahresband. Bericht nebst 2 graphischen Tabellen) wird voraussichtlich Ende August 1913 erscheinen und kann bei allen Postbureaux, sowie direkt beim Bureau für Handelsstatistik in Bern bestellt werden (Preis Fr. 5).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.)

können auch separat bezogen werden.

B e r n , den 19. Juli 1913.

(3.)..

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Konkurrenz- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Inserate.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Zimmer-, Spengler- und Dachdeckerarbeiten, sowie die Lieferung der Dachziegel zum eidg. Verwaltungsgebäude an der Theodor Kochergasse in Bern wird Konkurrenz eröffnet. Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind im Erdgeschoss des Neubaues (Eingang Theodor Kochergasse) jeweilen vormittags von 9--12 Uhr und nachmittags 3--5 Uhr aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift: ,,Angebot für Verwaltungsgebäude" bis und mit 6. August nächsthin franko einzureichen an die Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 22. Juli 1913.

(2.).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1913

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4

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30

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.07.1913

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62-65

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