430

Wahlen..

(Vom 6. Oktober 1913.)

Militärdepartement.

Generalstabsabteilung.

Kanzlist I. Klasse : Hauptmann Baudenbacher, Gr., zurzeit Kanzlist I. Klasse der Kanzlei des schweizerischen Militärdepartements.

Kanzlist II. Klasse : Artillerieoberlieutenant Schluep. Ad., zurzeit Gehülfe des Zollamtes Basel.

Handels-, Industrie- und

Landwirtschaftsdepartement.

Abteilung Landwirtschaft.

Schweizerische milchwirtschaftliche und bakteriologisc.he Anstalt Liebefeld-Bern. Assistent II. Klasse : Morgenthaler. Dr. Otto, von Ursenbach (Bern), zurzeit Hülfsassistent der genannten Anstalt.

Bekanntmachungen # S T #

v o n

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Zusammenstellung der für den Eintritt nach Russland und den Aufenthalt daselbst geltenden Passvorschriften.

A. Reise nach Russland.

1. Zum Eintritt nach Russland bedarf der Reisende eines Passes, ausgestellt von einer zuständigen kantonaler, oder eidgenössischen Behörde und visiert von einer russischen Gesandtschaft oder Konsularbehörde. Ist die Konfession des Inhabers im Passe nicht angegeben, so ist bei Einholung des Visums, wenn möglich, der Taufschein vorzulegen.

431 2. Das Visum wird mit Datum erteilt und hat 6 Monate Gültigkeit. Innerhalb dieser Frist kann der Passinhaber die Grenze beliebig oft und an beliebigen Übergangspunkten nach Russland überschreiten, ohne dass es eines neuen Visums bedarf. (Vergleiche jedoch wegen der Abreise aus Russland das unter 8 Bemerkte.)

3. Ist die unter 2 erwähnte Frist für die Gültigkeit des Visums abgelaufen, so muss der Pass, falls er selbst noch gültig ist, für eine neue Reise nach Russland bei einer russischen Gesandtschaft oder Konsularbehörde von neuem visiert werden, auch wenn die auf dem Passe vermerkte Aufenthaltsfrist (vgl. 4) noch nicht abgelaufen sein sollte.

4. Auf der russischen Grenzstation erhält der Pass den mit Datum versehenen Grenzstempel. Von der Passbehörde des Bestimmungs- oder ersten Aufenthaltsortes in Russland wird in den Pass der Vermerk eingetragen, dass der Pass für den Aufenthalt in Russland, vom Tage des Grenzstempels an gerechnet, 6 Monate lang bis zu dem und dem Tage Gültigkeit hat.

(Die russischen Behörden berechnen also die Dauer der Erlaubnis zum Aufenthalt in Russland vom Datum des ersten Grenzstempels, dagegen die Dauer der Erlaubnis zum Überschreiten der russischen Grenze vom Datum des Visums ab.)

B. Aufenthalt in Russland.

5. Der mit dem Grenzstempel versehene Reisepass berechtigt den Passinhaber, gleichgültig, ob er auf Grund dieser Passlegitimation das erste oder ein beliebiges späteres Mal nach. Russland kommt, sich bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist (vom Tage des ersten Grenzstempels an) überall in Russland aufzuhalten.

Der Pass ist an jedem Aufenthaltsort der Hausverwaltung auf deren Verlangen vorzulegen, damit sie den Passinhaber bei der Ortspolizeibehörde anmelden kann.

6. Erst nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist muss der Passinhaber mit einem besondern russischen Aufenthaltsscheine versehen sein. Er hat sich dieserhalb rechtzeitig an die Passoder Polizeibehörde zu wenden. Verabsäumt er dies, so hat er für jeden Tag Versäumnis eine Geldstrafe von 30 Kop. zu erlegen.

In diese Geldstrafe verfällt er auch dann, wenn er keinen Aufenthaltsschein, sondern einen russischen Auslandspass (vgl.. 9) nimmt und dabei die sechsmonatige Aufenthältsfrist überschritten hat.

432 7. Braucht der Passinhaber den Pass innerhalb desfien Gültigkeitsdauer zu einer neuen Reise nach Russland, nachdem die auf dem Passe vermerkte, mit dem ersten Grenzstempel beginnende sechsmonatige russische Aufenthaltsfrist verstrichen ist, so muss sofort am ersten Aufenthaltsorte nach der Grenzüberschreitung ein besonderer Aufenthaltsschein gelöst werden.

C. Rückreise.

8. Erfolgt die Rückreise innerhalb der sechsmonatigen russischen Aufenthaltsfrist, so hat sich der Passinhaber lediglich eine bei der Ortspolizeibehörde zu beschaffende Bescheinigung darüber geben zu lassen, dass seiner Abreise aus Russland keine Hindernisse im Wege stehen. Mit dieser Bescheinigung kann er ohne weiteres die Grenze passieren.

9. War er aber im Besitze eines besondern russischen Aufenthaltsscheines, so hat er sich auf Grund der unter 8 erwähnten Beseheinigung mit einem besondern russischen Auslandspässe von der zuständigen Passbehörde zu versehen (der ihm alsdann au der russischen Grenze wieder abgenommen wird).

B e r n , den 2. Oktober

1913.

Schweiz. Justin- und Polizeidepartement.

Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 188E! erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer ändern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben können, sofern eine der folgenden Bedingungen zutrifft : a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem 1. Januar 1876 bestand;

433

b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde ; c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde ; d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim Schweiz.

Lebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer ändern Gesellschaft nach dem ursprünglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein inbegriffen sind.

Anspruchberechtigte werden hiermit ersucht, Sämtliche Prämienquittungen für das Jahr 1913 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname) und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. November nächsthin dem Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins in Basel frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Einsendung ·der Police und des Ernennungsschreibens, sowie die Angabe des Datums des Eintritts in den eidg. Dienst und des Geburtsdatums erforderlich. Besteht daneben eine Versicherung beim Schweiz.

Lebensversicherungsverein, so ist die Policenummer anzugeben.

Das Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin ·direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 6. Oktober 1913.

(3.1..

Departement des Innern.

32I-u.r)LStstiperxd.ieaa.

Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Vollziehungsverordnung vom 25. Januar 1910 kann aus dem Kredit für

434

Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz aüjäirlich eine Summe für die Ausrichtung von Stipendien an schweizerische Künstler verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien, sowie in besonderen Fällen an anerkannte Künstler, eventuell auch zur Erleichterung der Ausführung von Kunstwerken verliehen.

Anspruch auf die Unterstützung haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind, oder deren bisherige Arbeiten darauf schliessen lassen, dass sie mit Erfolg weitere Kunststudien betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die das Stipendium zu erlangen wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin beim unterzeichneten Departemente anmelden.

Das Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Ausserdem sind zwei bis drei Arbeiten des Bewerbers -- wovon wenigstens eine vollständig ausgeführte -- die gestatten, dessen Befähigung zu beurteilen, einzusenden. Diese Arbeiten haben bis längstens am 5. Januar 1914 beim Departemente des Innern einzutreffen.

Das Anmeldeformular und der Auszug aus der Vollziehungsverordnung vom 25. Januar 1910 betreffend die Stipendien, alles Nähere über Verabreichung und Höhe dieser Unterstützungen enthaltend, können, bei der Kanzlei des Departements des Innern bezogen werden.

B e r n , T.Oktober 1913.

(3..).

Eidg. Departement de« Innern.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

,,

Januar bis Ende August .

September . . . . .

Januar bis Ende September B e r n , den 10. Oktober (B.-B. 1913,

IV, 274.)

1913

1^12

4111 641 4752

3573 710 4283

Zu-oder Abnahme

-f 538 -- 69 + 469

1913.

Eidg. Auswanderungsamt.

435

lEinnaliin en der

Zollverwaltung in den Jahren 1912 und 1913.

1913 1912

Monate

Fr.

Januar ,. .

Februar .

März . .

April . .

Mai Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1913

Fr.

6,459,133. 10 6,777,973. 13 6,807,250. 75 6,615,302. 79 7,664,195. 09 7,139,557. 03 7,079,472. 98 7,080,981. 71 7,129,466. 01 6,780,169. -- 6,404,276. 29 6,454,175. 87 6,647,971. 63 6,541,190. 73 6,722,239. 53 6,391,328. 20 6,792,032. 49 7,066,563. 19 8,537,936. 18 7,907,294. 91 8,827,994. 17

Total 86,979,263. 13 Auf Ende Sept. 61,706,037. 87 60,847,241. 65

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

318,840. 03

-- -- 1,508. 73

-- 49,899. 58

-- -- 274,530. 70

--

--

'

191,947. 96 524,638. 06

-- 349,297. 01

-- 106,780. 90 330,911. 33

--

858,796. 22

Oeffentlicher Erbenaufruf.

(Art. 555 ZGB.)

Am 5. Januar 1913 starb in Solothurn Louise Hirt geb. Handlos, Ehefrau des Edmund Hirt, Metzgermeister, von und in Solothurn.

Die Erblasserin hinterlässt weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, es gelangt daher die Erbschaft an den überlebenden Ehegatten und an den Stamm der Grosseltern.

Da die Erben des grosselterlichen Stammes nur zum Teil und ungenügend bekannt sind, werden hiermit alle diejenigen erbberechtigten Personen, welche auf die Erbschaft der obgenannten Frau. Louise Hirt geb. Handlos Anspruch erheben wollen, aufgefordert, sich bis zum 20., September 1915 bei dem unterzeich-

436

neten Amtschreiber zum Erbgange anzumelden. Der Anmeldung sind die zivilstandsamtlichen Erbenausweise beizufügen.

S o l o t h u r n , den G.September 1913.

(3..).

Der Amtschreiber von Solothurn : G. Heinis, Notar.

Versteigerung von Artillerie-Bundespferden.

Eine erste Serie von 20--25 Artillerie-Bundespferden wird am 24. Oktober 1913, vormittags 10 Uhr, in Zürich, bei den Kasernenstallungen, versteigert.

T h u n , den 10. Oktober 1913.

(2.).

Direktion der eidg. Pferderegieanstalt.

Nachlass Epprecht-Liret.

In einer Nachlasssache werden die Verwandten eines Johann Valentin Epprecht und seiner Ehefrau Marguerite geb. Liret gesucht, welche beide ungefähr im Jahre 1805 nach Frankreich zogen und deren Heimat irgendwo in der deutschen Schweiz gewesen sein soll. Epprecht war um 1752 und seine Frau um 1773 geboren.

Wer irgendwelche näheren Angaben zur Ermittlung von Verwandten der Genannten machen kann, wolle seine Mitteilungen baldigst an die schweizerische Bundeskanzlei in Bern gelangen lassen.

B e r n , den 10. Oktober 1913.

(3.)..

Schweiz. Bundeskanzlei.

Zurückerstattung der Kantion au die Hammonia Glas-, Haftpflicht- und Einbruchdiebstahl-Versicheriungs-AktienGesellschaft des Verbandes von Glaser-Innungen Deutschlands, in Hamburg.

Die ,,Hammonia" hat mit Schreiben vom 22. September d. J.

auf die schweizerische Konzession verzichtet und ersucht um Zurückerstasttung der hinterlegten Kaution von 8000 Fr.

437

Allfällige Einsprachen gegen die Herausgabe dieser Kaution sind bis zum 1. Mai 1914 dem unterzeichneten Amte einzureichen .{Bundesgesetz vom 25. Juni 1885, Art. 9, Abs. 3).

B e r n , den S.Oktober 1913.

.

(3.)..

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Verschollenheitsruf.

Laut Mitteilung des tit. Bürgerrates Unterägeri sind die ·nachbezeichneten Personen bezw. Familien nach Amerika ausgewandert und ist von ihnen seit vielen Jahren keine Kunde mehr eingegangen.

I. Iten Carl Bartholome. Binzenmartijakobs genannt, von ·Unterägeri, geb. 5. Januar 1857, lediger Sohn des Iten Jakob und der Maria Anna geb. Iten.

Derselbe ist im Jahre 1884 zum zweitenmal nach Amerika verreist, und ist von ihm seit zirka 25 Jahren keine Kunde mehr eingetroffen.

II. Iten Carl, Binzenkarl genannt, von Unterägeri, geb.

4. Januar 1801, dessen Ehefrau Maria Verena geb Hugener, geb.

22. Dezember 1812, Tochter des Josef Maria und der Maria Anna Staub, sowie die Kinder dieser Eheleute Josef Maria, geb.

.25. Januar 1835, Carl Josef Martin, geb. 28. April 1836, Anna Cathrina Barbara, geb. 14. September 1838, A. M. Josefa Brigitta, geb. 8. Oktober 1840, Anna Maria Verena, geb. 2. August 1842, A. M. Barbara Martina, geb. 11. August 1843, August, geb.

24. November 1844, A. Josefa Elisabeth, geb. 8. August 1847, Josef Andreas, geb. 17. Dezember 1848 und Mr. Anna Fridolina, geb. 11. Oktober 1851, letztere angeblich im Jahre 1852 in Amerika gestorben.

Familie Iten-Hugener ist im Jahre 1851 oder 1852 nach Amerika ausgewandert und von ihr seit über 40 Jahren keine ^Nachricht mehr eingegangen.

III. Heinrich Michael Jakob, des Dillen genannt, von Unter-ägeri, geb. 18. November 1811, dessen Ehefrau A. M. Cathrina geb. Staub, von Menzingen, geb. 15. April 1811, sowie die Kinder dieser Eheleute Maria Anna, geb. 20. Dezember 1842, Wolfgang, geb. 29. September 1844 und Jakob Oswald, geb.

25. Mai 1848.

Familie Heinrich - Staub ist Anfang der 1850er Jahre nach

438

Amerika ausgewandert und von ihr seither keine Nachricht mehr eingegangen.

IV. Hugener Peter Josef, Jagen genannt, von Unterägeri, geb. 15. August 1819, Sohn des Josef Maria und der Maria Anna Staub, angeblich gestorben 1. Dezember 1902, dessen Ehefrau Anna M. Josefa geb. Sidler, sowie die Kinder dieser Ehcleute Anna Maria Josefa, geb. 28. Juli 1849, Anna Maria Cathrina, geb. 22. Januar 1851 und Johann Josef Anton, geb. 20. September 1852.

Familie Hugener-Sidler ist in den 1850er Jahren nach Amerika (Staat Michigan) ausgewandert und von ihr seit ungefähr 20 Jahren keine Kunde mehr eingetroffen.

V. Heinrich Josef Anton, Rösslernazis genannt, von Unterägeri, geh; 21. Februar 1814, dessen Ehefrau Maria Anna Theresia Regina geb. Iten, geb. 6. August 1814, sowie die Kinder dieser Eheleute Cathrina, geb. 13. April 1839, Oswald Jakob, geb.

8. Juni 1841, Anna Elisabeth, geb. 22. August 1843., Carl, geb.

12. Dezember 1844, Josefa Emerentia, geb. 16. Oktober 1847, Clemens, geb. 5. "November 1851 und Johann, geb. 22. November 1854, letzterer angeblich in Dun ville, Canada-West, Amerika.

Familie Heinrich-Iten ist Ende der 1840er oder Anfang der 1850er Jahre nach Amerika ausgewandert und von ihr während der letzten 30 Jahre keine Nachricht mehr eingegangen.

Auf Verlangen des tit. Bürgerrates Unterägeri, im Auftrage von Interessenten, werden anmit in Gemässheit der Art. 35 und 36 Z.-G.-B. die vorgenannten Iten Carl Bartholome, Eheleute Iten-Hugener, Heinrich-Staub, Hugener-Sidler und Heinrich-Iten samt deren Kindern, sowie jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 1. September 1914 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden.

Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, so werden die vorgenannten Personen bezw. Familien als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn deren Tod bewiesen wäre.

Z u g , den 25. Juli 1913.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

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1913

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41

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15.10.1913

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430-438

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10 025 151

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