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Schweizerisches Bundesblatt.

65. Jahrgang.

31. Dezember 1913.

Band V.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 10 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Raum 15 Bp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Oie. in Bern.

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Bundesgesetz betreffend

die Erweiterung der Aufgabe der schweizerischen meteorologischen Zentralanstalt.

(Vom 19. Dezember 1913.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vorn 7. Februar 1913, beschliesst: Artikel 1.

Die Artikel l, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die schweizerische meteorologische Zentralanstalt, vom 27. Juni 1901, erhalten folgende Fassung: Artikel 1. Der Bund unterhält eine schweizerische meteorologische Zentralanstalt in Zürich und unter derselben Leitung ein meteorologisches Observatorium auf dem Säntis und eine Erdbebenwarte im Degenried bei Zürich.

Artikel 2. Die Aufgaben der meteorologischen Zentralanstalt sind namentlich : a. Veranstaltung von meteorologischen Beobachtungen und Witterungsaufzeichnungen auf den zu diesem Zwecke in den Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. V.

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verschiedenen Landesgegenden errichteten meteorologischen Stationen. Anlage und Unterhalt eines ergänzenden Netzes von besondern Stationen für die Messung der Niederschlüge als Grundlage für die Wassermessung des Landes. Kontrolle, Berechnung, Zusammenstellung und zeitweilige Veröffentlichung der Beobachtungsergebnisse. Verarbeitung des gewonnenen Beobachtungsmaterials für die Klimabeschreibung des Landes und Veröffentlichung der bezüglichen Arbeiten.

b. Beteiligung an dem internationalen Austausch von telegraphischen Witterungsberichten ; Herausgabe eines täglichen, möglichst frühzeitig erscheinenden Weiterberichtes zur Kundgabe der Tatbestände der Witterung und ihres Verlaufs über dem Festland im allgemeinen und in der Schweiz im besondern auf Grundlage der Berichte einer ausreichenden Zahl von Stationen des Aus- und Inlands und Beifügung einer Witterungsvoraussage für die nächste Zukunft.

c. Verwertung der BeobacKtungsergebnisse für die Bedürfnisse des praktischen Lebens durch Erteilung von Auskunft über Witterungszustände in bestimmten Zeitabschnitten und Abgabe von Gutachten über klimatische Verhältnisse einzelner Ortschaften und Landesgegcnden.

d. Förderung der theoretischen Meteorologie und Klinmtologie.

e. Erdbebenforschung; Betrieb der Erdbebenwarte und Überwachung der Apparate ; Sammluiag der Beobachtungen und Berichte über Nahebeben ; Veröffentlichung der gewonnenen Ergebnisse.

Artikel 4. Das die Geschäfte der Anstalt besorgende Personal besteht aus: einem Direktor, einem Adjunkten, den nötigen Assistenten, welche vom Bundesrat auf Grund eines Vorschlages seines Departements des Innern auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt

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werden, sowie aus dem vom Direktor teils dauernd, teils vorübergehend angestellten Hilfspersonal.

Hinsichtlich der Besoldung sind diese Beamten und Angestellten in nachstehende Besoldungsklassen eingereiht: Besoldungsklaese.

Direktor I Adjunkt II Assistenten V--III Hülfspersonal VII--VI Artikel 2.

Durch gegenwärtiges Bundesgesetz werden aufgehoben : ct. der Artikel 8, lit. B, des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1897, betreifend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten (A. S. n. F. XVI, 272) mit Bezug auf die Besoldung des Direktors der meteorologischen Zentralanstalt; o. der Artikel 3, I, des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1908, betreffend die Organisation des schweizerischen Departemente des Innern (A. S. n. F. XXV, 325) mit Bezug auf die Festsetzung der Besoldungsklassen für das Personal der meteorologischen Zentralanstalt.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 18. Dezember 1913.

Der Präsident : Dr. A. T. Planta.

Der Protokollführer: Schatzmanii.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 19. Dezember 1913.

Der Präsident: Dr. Eugène Richard.

Der Protokollführer: David.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

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1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 20. Dezember 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, D e r Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

Note: Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 1913.

Ablauf der Referendumsfrist: 31. März 1914.

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Bundesgesetz sg betreffend

Abänderung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1910 über die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen.

(Vom 17. Dezember 1913.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni

1913, beschliesst: I. Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1910 betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen

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Bundesgesetz betreffend die Erweiterung der Aufgabe der schweizerischen meteorologischen Zentralanstalt. (Vom 19. Dezember 1913.)

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Jahr

1913

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

52

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1913

Date Data Seite

379-382

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