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Schweizerisches Bundesblatt.

65. Jahrgang.

24. September 1913.

Band IV.

Jahresabonnement (portofrei in dar ganzen Schweiz 10 Franken.

Einrückungsgebühr per Zelle oder deren Raum 15 Bp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli é Oie. i» Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beaufsichtigung des Schlachtens, der Fleischschau und des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren in der Schweiz im Jahr 1912*).

(Vom 16. September 1913.)

Tit.

Hiermit beehren wir uns, Ihnen als Nachtrag zu unserm Geschäftsbericht pro 1912 noch den Bericht über die Beaufsichtigung des Schlachtens, der Fleischschau und des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren während des letzten Jahres einzureichen.

a. Eidgenössische Aufsicht.

1. Am 10. Juli 1911 unterbreitete der Bezirksrat von Appenzell der Standeskommission von Appenzell I.-Rh. ein Fleischeinfuhrreglement für den Bezirk Appenzell zur Genehmigung. Art. 2 dieses Réglementes enthält folgende Bestimmung: ,,Alle Fleischund Fleischwarensendungen sind bei ihrer Einfuhr in den Bezirk Appenzell in ursprünglicher Verpackung und mit den zugehörigen Ausweisen versehen der obligatorischen Nachfleischschau im Schlachthause unterstellt. In Ausnahmefällen kann durch Bewilligung des Bezirksrates, unter Entrichtung einer Zuschlagstaxe, die Kontrolle des Einfuhrfleisches auch ausser dem Schlachthause stattfinden." . Nach verschiedenen Unterhandlungen mit dem Be*) Nachtrag zum Geschäftsberichte des Bundesrates für 1912.

Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. IV.

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210 zirksrat von Appenzell beschloss die Standeskommission am 27.März 1912, den Art. 2 nur dann zu genehmigen, wenn er nur solche Fleisch- und Fleichwarensendungen betreffe, die aus einem ändern Kanton eingeführt werden.

Der Bezirksrat von Appenzell verweigerte die Abänderung des Réglementes in dem angegebenen Sinne und rekurrierte am 23. Mai 1912 gegen den Beschluss der Standeskommission an uns; er stellte das Ansuchen, dieser Entscheid sei aufzuheben und das von ihm aufgestellte Fleischeinfuhrreglement zu. schützen.

Zur Begründung seiner Beschwerde machte er im wesentlichen folgendes geltend: Nach Art. 2, 3 und 54 der bundesrätlichen Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau, den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren vom 29. Januar 1909, sei er als zuständige Aufsichtsbehörde berechtigt, durch ein Reglement die obligatorische Fleischschau für eingeführtes Fleisch und eingeführte Fleischwaren anzuordnen und die Kontrollstellen zu bezeichnen. Art. 29 der Verordnung, der das Verbringen von bankwürdigem Fleisch aus einer Gemeinde in eine andere regelt, sehe keine Ausnahmen von der Bestimmung des Art. 54 vor. Auch Art. 30, welcher von der Kundenbedienung der Metzger ausserhalb ihrer Gemeinde handelt, falle ausser Betracht.

In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 1912 beantragte die Standeskommission von Appenzell I.-Rh. Abweisung des Rekurses aus folgenden Gründen : Die ihr zustehende Genehmigur gsbefugnis fasse notwendigerweise das Recht in sich, an der Vorlage Änderungen zu verlangen. Sanitätspolizeiliche Gründe seien für die geplante Massnahme zurzeit nicht vorhanden. Die angefochtene Bestimmung würde lediglich seitens der ändern Bezirke Gegenmassregem hervorrufen und dadurch eine Erhöhung der ohnehin schon hohen Fleischpreise zur Folge haben.

Wir haben der Standeskommission darin beigestimmt, dass ihr als der Oberaufsichtsbehörde das Recht zustehe, die von den Gemeindebehörden erlassenen Verordnungen und Gebührentarife einer Überprüfung zu unterziehen und die Genehmigung zu verweigern, wenn sie im Widerspruch zu den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen stehen.

Ein solcher Widerspruch kann aber dem Fleischeinfuhrreglement für den Bezirk Appenzell nicht zur Last gelegt werden.

Denn aus Art. 7 und 8 des Lebensmittelgesetzes, Art. 2, 3,10 und 54 der bundesrätlichen Verordnung über das Schlachten, die Fleischschau etc. und Art. 15 und 18 der von uns am 17. August 1909 genehmigten Vollziehungsverordnung des Kantons Appenzell I.-Rh.

211 zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung geht mit Sicherheit hervor, dass der Bezirksrat von Appenzell befugt ist, sämtliches Fleisch und sämtliche Fleischwaren bei der Einfuhr in den Bezirk der obligatorischen Nachfleischschau zu unterstellen, hierfür eine besondere Kontrollstation zu errichten und für die Ausführung der Kontrolle Gebühren zu erheben. Das zu diesem Behufe vom Bezirksrat aufgestellte Fleischeinfuhrreglement für den Bezirk Appenzell, insbesondere dessen Art. 2 erweist sich als ein für die Durchführung einer geordneten und zuverlässigen Aufsicht über den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren äusserst wichtiger, vom Standpunkt der Gesundheitspolizei durchaus gerechtfertigter Erlass. Dass seine finanzielle Tragweite über das nach Art. 10, Absatz 2, der bundesrätlichen Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau etc. zulässige Mass hinausgehe, ist von der Standeskommission nicht behauptet worden. Das Fleischeinfuhrreglement steht daher materiell mit den bundesrätlichen Vorschriften vollständig im Einklang.

Die Standeskommission bestritt allerdings dem Bezirksrat von Appenzell nicht grundsätzlich das Recht, das in den Bezirk eingeführte Fleisch der obligatorischen Nachschau zu unterstellen.

Sie verlangte bloss, dass dieser Kontrolle auss'chliesslich ,,solche Fleisch- und Fleischwarensendungen unterstellt werden, die aus einem ändern Kanton kommen und über die Kantonsgrenze herein importiert werden1-', während ihrer Meinung nach Fleischsendungen aus einem ändern Bezirk des eigenen Kantons der Kontrolle nicht unterstellt werden sollten. Eine solche, durch die Herkunft der Ware bedingte verschiedenartige Behandlung von Einfuhrsendungen würde eine gesetzwidrige Rechtsungleichheit schaffen, die nach dem Wortlaut des Art. 54 der vorgenannten bundesrätlichen Verordnung unzulässig wäre.

Aus den genannten Gründen haben wir die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 1912 gutgeheissen und die Standeskommission von Appenzell I.-Rh. eingeladen, das vom Bezirksrat von Appenzell aufgestellte Fleischeinfuhrreglement zu genehmigen.

2. Der Gemeinderat von Beckenried gestattete dem dortigen Metzger A. V. die Benutzung des gleichen Lokales zum Schlachten und zum Fleischverkauf. Gegen diese gemeinderätliche Verfügung erhob der Metzgermeisterverband von Nidwaiden Einsprache bei der
kantonalen Regierung. Mit Schreiben vom 19. November 1911 eröffnete der Regierungsrat von Nidwaiden den Beschwerdeführern, er müsse die angefochtene Verfügung schützen, weil das Lokal des A. V. den in Art. 8 und 25 der bundesrätlichen Verordnung über das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch

212 und Fleischwaren enthaltenen Vorschriften entspreche. Der genannte Art. 8 verbiete allerdings die Verwendung des Schlachtlokales zu ändern als Metzgereizwecken, aber der Fleischverkauf müsse eben auch als T)Metzgereizwecka im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden ; auch anderwärts sei nirgends ausdrücklich vorgeschrieben, dass der Fleischverkauf nicht in einem Schlachtlokal ausgeübt werden dürfe.

Der Metzgermeister verband von Nidwaiden beschwerte sich mit Schreiben vom 17. Januar 1912 über obigen Beschluss bei uns. Er machte geltend, Art. 8 müsse so verstanden werden, dass ein Schlachtlokal überhaupt zu keinen ändern als zu Schi achtzwecken gebraucht werden dürfe, und er verlangte von uns eine authentische Interpretation.

In seiner Vernehmlassung fügte der Regierungsrat von Nidwaiden seinen soeben wiedergegebenen Ausführungen noch bei, dass das in Frage stehende Lokal nicht zu gleicher Zeit als Schlacht- und Verkaufslokal dienen müsse, sondern r.ach dem Schlachten werde jeweilen aufgeräumt und erst hierauf mit dem Fleischverkauf begonnen.

Ungefähr gleichzeitig mit diesem Rekurs sind uns auch aus ändern Kantonen Beschwerden betreffend die Benutzung ein und desselben Raumes als Schlacht- und Fleischverkaufslokal eingereicht worden. Es war deshalb notwendig, diese Frage allgemein zu prüfen und Erhebungen anzustellen, wie die einschlägigen Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung über das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren in den verschiedenen Kantonen aufgefasst und angewendet werden. Es hat sich bei diesen Erhebunger, ergeben, dass die Benutzung des gleichen Lokales zu Schlacht- und Verkaufszwecken nicht etwa bloss bei Notschlachtungen, sondern namentlich in kleinern Ortschaften auch von Berufsmetzgern da und dort vorkommt. Ferner hat sich gezeigt, dass auch andere kantonale Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Auffassung der Art. 8, 25 und 35 der genannten Verordnung auf dem gleichen Boden stehen wie der Regierungsrat von Nidwaiden. In einer zur Vorbesprechung der Revision dieser Verordnung einberufenen Konferenz von Sachverständigen ist u. a. auch die vorliegende Frage eingehend besprochen und geprüft worden, und man ist zu dem Ergebnis gelangt, dass allerdings Schlachtlokale nicht als Räumlichkeit zum gewerbsmässigen Feilhalten und Verkaufen von Fleisch und Fleischwaren verwendet werden sollten, dass aber ein derartiges Verbot aus dem Wortlaut der vorerwähnten Artikel

213 der Verordnung nicht unzweifelhaft hervorgehe. Die Kommission beschloss deshalb einstimmig, für die demnächstige Revision der Verordnung die Aufnahme einer neuen Bestimmung zu empfehlen, welche die Verwendung von Schlachtlokalen zum gewerbsmäßigen Feilhalten und Verkaufen von Fleisch und Fleischwaren verbietet.

Wir gedenken, diesem Verlangen bei der Revision Rechnung zu tragen.

Der Metzgermeisterverband von Nidwaiden hat, nachdem ihm von dieser Sachlage Kenntnis gegeben worden ist, am 12. August 1912 seine Beschwerde zurückgezogen.

3. Der Metzgermeisterverein des Kantons Wallis und der westschweizerische Melzgermeisterverband haben sich im Beginn des Jahres in einer begründeten Eingabe darüber beschwert, dass die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Fleich, insbesondere die Bestimmungen über den Hausierverkehr mit Fleisch und Fleischwaren, im Kanton Wallis nicht zur Ausführung gelangten. Die Beschwerdeführer betonten, dass sie gezwungen seien, die Hülfe des Bundesrates anzurufen, da ihre wiederholten Eingaben an die kantonale Behörde keinen Erfolg gehabt hätten. Die Beschwerde wurde die Regierung des Kantons Wallis zur Vernehmlassung übermittelt. Die Walliser Behörden bestritten die Richtigkeit der in der Beschwerdefrist angeführten Tatsachen nicht und versprachen Abhülfe; der verlangte Bericht über die zu diesem Zwecke getroffenen Massnahmen stand jedoch am Ende des Berichtsjahres noch aus.

b. Kantonale Aufsicht.

Gemäss Art. 61 der bundesrätlichen Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren sind die Kantone verpflichtet, dem Bundesrat alljährlich bis Ende Februar über die im abgelaufenen Jahre ausgeübte Beaufsichtigung des Schlachtens, der Fleischschau und des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren nach vorgeschriebenem Schema Bericht zu erstatten. Die meisten Kantone haben dieser Bestimmung gewissenhaft nachgelebt. Einige Berichte sind aber erst auf wiederholte Reklamationen hin eingegangen, wodurch unsere Zusammenstellung ungebührlich verzögert wurde. In einem einzelnen Falle mussten wir zu unserm Bedauern feststellen, dass die Übersichtstabelle der von der Fleischschau ausgeführten Untersuchungen so oberflächlich und lückenhaft war, dass wir sie gar nicht verwenden konnten. Wie aus den bezüglichen Ver-

214 handïungen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde hervorgeht, ist dies hauptsächlich auf die ausserst mangelhafte Führung der Fleischschaukontrolle im Schlachthaus des Hauptortes zurückzuführen. Der fehlbare Beamte ist durch einen ändern ersetzt worden.

Den kantonalen Berichten ist im wesentlichen folgendes zu entnehmen : 1. Ernennung der Fleischschauer.

Es ist zu begrüssen, dass im Bestände der Fleischschauer im grossen und ganzen wenige Veränderungen vorgekommen sind; denn je besser sich diese Beamten in ihren Beruf einleben, um so grösser ist auch die Garantie einer geordneten und zuverlässigen Durchführung der Fleischschau.

Der Bestimmung in Art. 7, Absatz 2, des Lebensmittelgesetzes, die Fleischschau solle, wenn möglich, einem patentierten Tierarzt übergeben werden, wird im allgemeinen nachgelebt. Immerhin melden die kantonalen Berichte noch vereinzelte Fälle, wo Laienfleischschauer gewählt wurden, obschon patentierte Tierärzte zur Verfügung gestanden wären. Es wird Pflicht der Aufsichtsbehörden sein, hier Wandel zu schaffen.

Ein einziger Kanton teilt mit, dass viele seiner Fleischschauer nach abgelaufener dreijähriger Amtsdauer demissioniert haben, wohl ein Zeichen, dass man sich noch nicht überall entsshliessen konnte, die Arbeitsfreudigkeit dieser Beamten durch eine angemessene Besoldung zu fördern.

2. Instruktionskurse für Fleischschauer.

Instruktionskurse für angehende Fleischschauer wurden abgehalten in folgenden Kantonen: Bern 2 Kurse mit 33 Teilnehmern Schaffhausen l ,, ,, 9 ,, Appenzell A.-Rh l ,, ,, 3 ,, St. Gallen 2 ,, ,, 3 7 ,, Tessin l ,, ,, 4 8 ,, Waadt l ,, ,, 2 0 Zusammen 8 Kurse mit 150 Teilnehmern Wiederholungskurse fanden Bern Freiburg Appenzell A.-Rh Zusammen

statt in den Kantonen : 9 Kurse mit 156 Teilnehmern 7 ,, ,,302 ,, l ,, ,, 1 2 ^ 17 Kurse mit 470 Teilnehmern

215 Vereinzelte Äusserungen in den kantonalen Berichten lassen darauf schliessen, dass die Schlachthauskontrolle nicht überall mit der nötigen Genauigkeit geführt, und dass auch die Fleischschauzeugnisse und Fleischbegleitscheine noch nicht von allen Fleischschauern vorschriftsgemäss ausgestellt und kontrolliert werden.

Es dürfte namentlich auch Sache der Wiederholungskurse sein, solche Mängel nach und nach vollständig zu beseitigen.

Baselstadt teilt mit, dass der dortige Schlachthausdirektor im Auftrag der vorgesetzten Behörde an einem vom tierhygienischen Institut der Universität Freiburg i. B. veranstalteten 14tägigen Kurs für Schlachthausbeamte und Tierärzte teilgenommen habe.

3. Öffentliche Schlachthäuser und private Schlachtlokale.

(Auszüge aus den Berichten der kantonalen Aufsichtsbehörden.)

Z ü r i c h . Vom Schlachthof der Stadt Zürich, in dem alle Schlachtungen, mit Ausnahme der Not- oder Privatschlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen zum ausschliesslichen Gebrauch im eigenen Haushalt, zentralisiert sind, ist zu wiederholen, dass die dortigen Einrichtungen allen hygienischen Anforderungen genügen. Die Leistungsfähigkeit der Anlage wird bei weitem nicht ausgenützt. Infolge der vermehrten Fleischeinfuhr ist die Gesamtzahl der Schlachtungen wesentlich zurückgegangen; sie betrug 1910 71,062 Stück 1911 63,036 ,, 1912 59,308 ,, Die Einfuhr von schaupflichtigem frischen Fleisch betrug: 1910 . 4,290,135.kg davon aus dem Ausland: 1,205,355 kg 1911 . 5,110,645 ,, ,, ,, ,, ,, 2,118,305 ,, 1012 . 6,011,232 ,, ,, ,, ,, 2,242,722 ,, Eine ähnliche Steigerung hat auch die Einfuhr von Fleischwaren erfahren.

Von der Schlachthofanlage der Stadt Winterthur berichtet der Bezirkstierarzt, dass sie in keiner Weise mehr den Anforderungen, welche die Verordnung an solche Anstalten stellt, entspreche. Die dortige Gemeindebehörde studiere .denn auch, die Erstellung eines Neubaues.

Über die sanitarische Inspektion der Schlachthäuser und der dem Metzgerei- und Wurstereigewerbe dienenden Lokalitäten gehen die Ansichten der Bezirkstierärzte auseinander. Mit Rück-

216 sieht auf die durch die kantonale Lebensmittelinspektion auch in diesen Betrieben ausgeübte periodische Kontrolle wird eine weitergehende Kontrolle durch die amtlichen Tierärzte mehrfach als überflüssig bezeichnet. Eine gemeinsame Kontrolle durch Lebensmittelinspektor und amtlichen Tierarzt, wie solche in einem Bezirk durchgeführt wurde, dürfte Nachahmung finden.

B e r n . Abgesehen von dem Neubau der städtischen Schlachtanstalt in Bern, die 1914 in Betrieb gesetzt werden soll und dem Wiederaufbau des abgebrannten Gemeindeschlachthauses in Sonvilier, wurden im Berichtsjahre keine öffentlichen Schlachthäuser erstellt und auch keine grösseren Umbauten vorgenommen.

Dagegen wurden eine Anzahl Privatschlachtlokale neu erstellt oder umgebaut. Von 14 Bau- und Einrichtungsbewilligungsgesuchen konnten 9 bedingungslos, 3 mit Vorbehalt genehmigt werden; für 2 Lokale wurde die Benützung nicht gestattet.

L uz er n. Die Zahl der öffentlichen Schlachthäuser ist sich gleichgeblieben; es gibt deren vier: in Luzern, Sursee, Willisau und Ruswil. Im Schlachthaus der Stadt Luzern wurden Vorkehren getroffen zum Zweck der Verhütung der Seuchenverschleppung durch ausländisches Importvieh. Es ist jetzt infolge Erstellung eines Steges über die Reuss möglich, dieses Vieh aus der Bannstallung direkt ins Schlachthaus zu führen. Die Gefrierzelle wurde für die Aufnahme einer Wagenladung Fleisch erweitert. An Stelle der direkten Luftkühlung ist Röhren-, und Luftkühlung getreten. Die Temperatur in der Zelle kann dauernd auf 6--8 Grad unter Null gehalten werden. Das bisher durchaus ungenügende Schlachthaus von Willisau befindet sich im Umbau.

Der Kanton Luzern zählte im Berichtsjahr 71 konzessionierte private Schlächtlokale. Die meisten entsprechen den gesetzlichen Bauvorschriften. Kleinere Mängel bezüglich Wandverputz, Beschaffenheit des Bodens oder des Wasserabflusses wurden meist auf erste Reklamation hin beseitigt. Auch die Ordnung und Reinlichkeit war im allgemeinen gut; ein einziger Fall gab zu einer Strafanzeige ö" Anlass.

Uri. Öffentliche Schlachthäuser gibt es im Kanton Uri nur zwei. Beide entsprechen hinsichtlich Einrichtung und Ausstattung den bundesrätlichen Vorschriften. Während des Berichtsjahres wurden mehrere private Schlachtlokale erstellt oder umgebaut.

Immerhin gibt es noch einige, die den sanitätspolizeiliahen Anforderungen noch nicht genügen.

217 O b w a l d e n . In drei Gemeinden sind öffentliche, in vier private Schlachtlokale vorhanden. Ihre Einrichtungen dürfen im allgemeinen als befriedigend bezeichnet werden.

N i d w al de n. Das einzige öffentliche Schlachthaus befindet sich in Stans. Im letzten Jahr sind darin wieder verschiedene Verbesserungen angebracht worden. Die Berichte über die privaten Schlachtlokale lauten günstig.

Zug. Es wurden mehrere Kühlräume eingerichtet.

F r e i b u r g . Neue Schlachtlokale wurden nicht errichtet.

Die bestehenden befinden sich im allgemeinen in gutem Zustand und besitzen auch die nötigen Einrichtungen.

S o l o t h u r n . Öffentliche Schlachthäuser besitzen : Solothurn, Grenchen, Ölten und Schönenwerd. In den privaten Schlachtlokalen sind die von den Kontrollbeamten verlangten Verbesserungen in der Hauptsache vorgenommen worden.

B a s e l s t a d t . Alle im Kanton Baselstadt vorkommenden gewerbsmässigen Schlachtungen müssen seit Anfang 1912 im Schlachthof Basel vorgenommen werden. Private Schlachtlokale werden keine mehr benützt. Die Schlachthofanlage hat im Berichtsjahr verschiedene Verbesserungen und Erweiterungen erfahren.

B a s e l l a n d . Das einzige öffentliche Schlachthaus besitzt die Stadtgemeinde Liestal. Zurzeit ist dort eine neue Schlachthofanlage im Bau begriffen. Die privaten Schlachtlokale wurden jeweilen vom Lebensmittelinspektor inspiziert und gaben da und dort Veranlassung zu Änderungen baulicher und hygienischer Art.

Zwei Lokale wurden umgebaut.

S c h a f f h a u s e n . Wegen mehrfacher Einschleppung von Maul- und Klauenseuche durch französisches Schlachtvieh musste dieses jeweilen in Col-des-Roches abgeschlachtet werden. Infolgedessen gehen die Schlachtungen in Schaffhausen beständig zurück, und das Metzgereigewerbe sinkt mehr und mehr zum blossen Fleischhandel herab. Diese Faktoren sind schuld, dass der projektierte Neubau eines Schlachthauses in der Hauptstadt bisher noch nicht zur Ausführung kam.

A p p e n z e l l A.-Rh. Die Zahl der öffentlichen Schlachthäuser hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Zwei private Schlachthäuser wurden umgebaut.

A p p e n z e l l I.-Rh. Ein öffentliches Schlachthaus befindet sich einzig im Bezirk Appenzell. Es ist gut eingerichtet, hat

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aber bis heute nicht rentiert. Von den privaten Schlachtlokalen entsprechen einzelne den Vorschriften uach heute noch nicht.

St. G a l l e n . Öffentliche Schlachthäuser befinden sich in St. Gallen, Rorschach und Altstätten. Die sanitären Verhältnisse sind gut. In St. Gallen sind die Schweine- und die Kälberschlachthallen vergrössert worden. In verschiedenen Fällen wurde die Benutzung von Privatschlachträumen, weil den sanitätspolizeilichen Anforderungen nicht genügend, untersagt.

Aargau. Alle öffentlichen Schlachthäuser entsprechen in bezug auf Grosse, bauliche Einrichtungen und Reinlichkeit den gesetzlichen Anforderungen, aber sie entsprechen nicht den Vorschriften hinsichtlich der Entfernung von benachbarten Wohnund Arbeitsräumen. So sind die Schlachthäuser von Aarau, Baden und Zofingen mitten in den Städten gelegen ; die Verlegung ausserhalb des bewohnten Gemeindegebietes ist von den Ortsbehörden in Aussicht genommen worden. Zwei private Schlachtlokale wurden polizeilich geschlossen.

T h u r g a u . In den grossen Gemeinden Arbon und Romanshorn befindet sich die Frage der Erstellung öffentlicher Schlachthäuser immer noch im Vorbereitungsstadium. Die endliche Ausführung wäre sehr zu wünschen. Bei der Eisenbahnstation Sulgen ist von einer Metzgereigenossenschaft ein Schlachthaus mit Quarantänestallungen für importiertes Mastvieh erstellt und in Betrieb gesetzt worden. In Amriswil hat die Konsumgenossenschaft Schlachtund Fleischverkaufslokale erstellt. Vom Bezirksrat von Frauenfeld wird wiederholt auf die Mängel im Schlachthaus i a Frauenfeld hingewiesen, deren Beseitigung durch den Umstand erschwert wird, dass das Schlachthaus nicht der Gemeinde, sondern den Metzgern gehört. In Diessenhofen steht der Umbau des Schlachthauses in Aussicht.

An den privaten Schlachtlokalen sind in den letzten Jahren vielfach Verbesserungen vorgenommen worden, wozu die Inspektionen des Lebensmittelinspektors wesentlich beigetragen haben.

Sein Bericht pro 1912 verzeichnete in 25 Fällen mangelhaften Zustand der Schlachtlokale. Vom Bezirkstierarzt Münchwilen werden namentlich die Verhältnisse in Wuppenau ur.d Schönholzerswilen als mangelhaft bezeichnet.

W a a d t. Die inspizierten öffentlichen und privaten Schlachthäuser haben sich in gutem Zustande befunden.

N e u e n b u r g . In Neuenburg beschäftigt man sich mit dem Projekt eines neuen Schlachthauses. St. Aubin hat den Bau eines

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öffentlichen Schlachthauses beschlossen. Die Mehrzahl der Gemeinden besitzt öffentliche Schlachthäuser, die sich meist in gutem Zustand befinden. Einzelne private Schlachtlokale lassen zu wünschen übrig.

Genf. Im Schlachthaus der Stadt Genf wird die Inspektion häufig erschwert durch die ungünstige Anlage der Privatzellen.

Das Bedürfnis nach einem Geleiseansehluss macht sich je länger je mehr geltend. Nach einer probeweise erstellten Beleuchtungsanlage in einzelnen Partien hat die Stadtbehörde beschlossen, die elektrische Beleuchtung auf den ganzen Schlachthof auszudehnen.

4. Die Tätigkeit der Fleischschauer.

(Auszüge aus den Berichten der kantonalen Aufsichtsbehörden.)

Z ü r i c h . Der Kontrollführang der Fleischschauer wird im allgemeinen ein befriedigendes Zeugnis ausgestellt. Es gibt immerhin einzelne kleine Gemeinden, in denen der Fleischschauer keine nennenswerte Arbeit zu verrichten hat. Dadurch verliert er das Interesse und die für die sachgemässe Beurteilung nötige Übung.

Auch die Übersichtstabellen und Jahresberichte solcher Laienfleischschauer fallen gewöhnlich mangelhaft aus. Es wäre deshalb zu wünschen, dass als Fleischschauer noch mehr als bisher Tierärzte aus benachbarten Gemeinden gewählt und Laien bloss als Stellvertreter ernannt würden.

B e r n . Die eingelangten Beschwerden beziehen sich in der Hauptsache auf die Abgabe mangelhaft ausgefertigter Begleitscheinhefte und auf die Unterlassung der Konfiskation krankhafter Organe. Die Landwirtschaftsdirektion hat den Fehlbaren Verweise erteilt, was aber nicht bei allen den nötigen Erfolg zeitigte.

In noch höherm Masse als die Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren aus dem Ausland hat im Jahr 1912 der Verkehr mit solchem im Inland selber zugenommen (3,150,210 kg frisches Fleisch und 629,052 kg Fleischwaren gegen 1,826,281 kg frisches Fleisch und 382,047 kg Fleischwaren im Jahre 1911).

Uri. Im allgemeinen gibt die Fleischschau zu keinen Bemerkungen Anlass, da sie der Gesetzgebung entsprechend durchgeführt wird. Kleinere Verstösse mögen allerdings da und dort teils aus Mangel an Umsicht, teils aus Unkenntnis vorgekommen sein. So sind ausnahmsweise kontrollpflichtiges Fleisch oder kontrollpflichtige Fleischwaren nicht abgestempelt oder Fleischschauzeugnisse fehlerhaft oder unvollständig ausgefertigt worden.

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Es sind auch einzelne Fälle zu verzeichnen, wo Lieferanten es unterliessen, für die Bedienung von Kunden ausserhalb der Gemeinde eine behördliche Bewilligung einzuholen oder der Sendung Fleischschauzeugnisse oder Fleischbegleitscheine beizulegen.

O b w a l d e n . Hinsichtlich der Zusammenstellung der Einfuhrsendungen von Fleisch und Fleischwaren ist ein Fortschritt zu konstatieren ; immerhin wurden diese Kontrollen weniger genau geführt als die Schlachthauskontrollen.

Dieser Mangel fällt weniger zu Lasten der Fleischschauer, als der Bezüger von Fleisch und Fleischwaren, indem diese es vielfach an den notwendigen Angaben fehlen Hessen.

N i d w a i d e n . In bezug auf den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren hat sich seit dem letzten Jahr schon manches gebessert. Etwas mangelhaft war bis dato immer noch die Abgabe der Begleitpapiere, was eine korrekte Buchung vielfach erschwerte.

G l a r u s. Im Berichtsjahr konnte erfreulicherweise eine vermehrte Tätigkeit der Fleischschauer konstatiert werden. Leider gilt dies nicht für alle Beamten. Aus einzelnen Gemeinden sind lückenhafte Berichte eingegangen, die über den Fleischkonsum ein unvollständiges Bild geben und deutlich zeigen, dass das Wesen einer richtigen Fleischschau noch nicht vollständig erfasst worden ist. Dabei muss allerdings betont werden, deiss ein Teil der Schuld auf die Gemeindebehörden fällt, die in Verkennung der enorm wichtigen und verantwortungsvollen Funktionen der Fleischschauer sich nicht entschliessen können, die Arbeitsfreudigkeit der betreffenden Beamten durch richtige Honorierung zu fördern. Die Kontrolle der Hausierer sollte schärfer sein.

F r e i b u r g . Der schon im Jahr 1911 konstatierte Fortschritt auf dem Gebiete der Fleischschau hat sich letztes Jahr noch deutlicher bemerkbar gemacht. Dieses Ergebnis ist zweifellos in erster Linie darauf zurückzuführen, dass sich die Fleischschauer besser in ihren Beruf eingelebt haben. Anderseits muss anerkannt werden, dass auch die Bevölkerung mit den Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung vertrauter geworden ist.

B a s e l s t a d t erwähnt, dass bei drei Stieren und acht Ochsen Cysticercus inermis (in allen Fällen auch in den irinern oder äussern Kaumuskeln) und bei einem Schwein Cysticercus cellulosae konstatiert worden ist.

221 Am St. Johann-Bahnhof ist eine gedeckte Fleischuntersuchungshalle mit Hochbahngeleise erstellt worden. Von fünf Sendungen Fischen, Wildbret, Geflügel und Schnecken im Totalgewicht von 726 kg, die einer SpezialUntersuchung unterzogen wurden, mussten 417 kg beanstandet werden. Im Auftrage von eidgenössischen, basellandschaftlichea und baselstädtischen Amtsstellen und von Privaten wurden 33 der Schlachthofdirektion eingesandte Proben von Fleisch und Fleischwaren, Fischen und Geflügel untersucht.

16 dieser Proben waren zu beanstanden. In Verkaufslokalen sind durch die Fleischschau 49 Wurstproben erhoben worden.

Drei wurden beanstandet wegen Zusatz von Stärke in Form von Weizenmehl und von Brot, zwei wegen künstlicher Färbung der Wursthüllen.

A p p e n z e l l A.-Rh. Die Sanitätskommission hat ein besonderes Organ zur Kontrolle der Tätigkeit der Fleischschauer geschaffen. Das mit dieser Aufgabe betraute Mitglied der Sanitätskommissipn wird die Inspektion sämtlicher Fleischschauämter des Kantons allmählich durchführen und der Kommission Bericht er·statten. Den bis jetzt eingegangenen Berichten ist zu entnehmen, dass diese Inspektion in der Tat Bedürfnis ist. Die Inspektion erstreckt sich auf die vorschriftsgemässen Befundeintragungen in die Kontrollbücher, auf die Ausübung der Fleischschau selbst und auf die Durchführung der bestehenden Vorschriften. Der der Kommission im März 1912 unterbreitete erste Inspektionsbericht gab Veranlassung zu einem Kreisschreiben an die Ortsgesundheitskommissionen und Fleischschauer, worin auf die zutage getretenen Mängel aufmerksam gemacht und Anleitung zu deren Beseitigung gegeben wurde. Darin wurde namentlich aufmerksam gemacht, dass die Ortsgesundheitskommissionen, die Polizeiorgane und die Fleischschauer sich gegenseitig zu unterstützen haben, um unlautern Anschlägen und Handlungen nachdrücklich entgegentreten zu können.

St. G a l l e n . Mit Ausnahme eines Falles zeigten die Fleischschauer bei ihren Amtshandlungen allgemein anerkennenswertes Pflichtb e w usstsein.

T h u r g a u . Die Tätigkeit der Fleischschauer hat im allgemeinen befriedigt. Es hat namentlich auch in der Führung der Kontrollen gebessert.

T e ss i n. Die Fleischschau ist sorgfältiger geworden und hat sich auch die Sympathie der Bevölkerung erworben. Einzelne

222 Fleischschauer beklagen sich, dass sie bei den Ortsexperten nicht die nötige Unterstützung, oft sogar Widerstand fanden.

Waadt. Die Tätigkeit der Fleischschauer hat keinen Anlass zu wesentlichen Aussetzungen gegeben.

N e u e n b u r g . Die meisten Fleischschauer haben die vorgeschriebene tabellarische Übersicht der ausgeführten Untersuchungen rechtzeitig eingesandt; daneben gab es aber auch solche, die dieser Pflicht erst auf wiederholte Reklamationen hin nachkamen. Auch die letztjährigen Übersichtstabellen waren nicht frei von Auslassungen, Verschreibungen, Rechnungsfehlern etc., wodurch die Verarbeitung des Materials ausserordentlich erschwert wurde.

Ein Vergleich der Übersichtstabellen von 1912 und 1911 ergibt, dass 1912 im Kanton Neuenburg 3491 Tiere weniger geschlachtet worden sind als 1911 ; dagegen ist die Fleischeinfuhr um 690,072 kg gestiegen.

Genf. Das Fleischinspektorat hat sich mehrfach darüber beklagt, dass die Schlachthausverwaltung gelegentlich auch Schlachttiere ohne Gesundheitsschein in das Schlachthaus einführen lasse.

Hierauf ist auch zurückzuführen, dass die Schlachthauskontrolle A nicht genau mit dem Einfuhrverzeichnis der Schlachthaus Verwaltung übereinstimmt. Die Fleischbegleitscheine und Fleischschauzeugnisse werden noch häufig ungenau ausgefüllt, trotz der auf den Umschlägen enthaltenen Anweisungen.

5. Zubereitungs-, Aufbewahrungs- und Verkaufslokale lUr Fleisch und Fleischwaren, Geräte und Maschinen.

Wohl nirgends sind die hygienischen Grundsätze der Neuzeit augenscheinlicher in die Praxis umgesetzt worden, als bei der Einrichtung der modernen städtischen Fleischverkaufslokalo.

Wenn diese erfreulichen Fortschritte auch grossenteils auf das Bestreben der Metzgerschaft, den gesteigerten Anforderungen der Konsumenten zu genügen, zurückzuführen sind, so ist doch nicht zu verkennen, dass auch die Lebensmittelgesetzgebung; in vielen Fällen einen wesentlichen Anstoss zu den ausgeführten Verbesserungen gegeben hat. Aber hinter den Verkaufslokalen befinden sich die Aufbewahrungsräume, die Wurstereien, Salzereien, Räuchereien, Fleischhackereien, Kuttlereien, Darmmagazine etc., die sich den kritischen Blicken der Konsumenten entziehen. Hier bietet sich der amtlichen Kontrolle ein ausgedehntes Arbeitsfeld.

223 In den meisten Kantonen wird diese Kontrolle von den Fleischschauern, den örtlichen Gesundheitskommissionen, den Ortsexperten und den kantonalen Lebensmittelinspektoren gemeinsam ausgeübt.

Den kantonalen Berichten ist hierüber folgendes zu entnehmen : Z ü r i c h . Im Berichtsjahr waren in der Stadt Zürich der Kontrolle durch die Fleischschauer (ausschliesslich Tierärzte) unterstellt: die Fleischverkaufshalle, 156 Fleisch- und Wurstwarenverkaufslokale, 4 Pferdemetzgereien, 101 Wurstereien, 104 Räuchereien, 91 Salzereien, 22 Darmmagazine, 2 öffentliche Hackereien, 10 Kuttelverkaufsstellen, 612 Comestibles- und Spezereihandlungen mit Wurstwaren und Rauchfleischverkauf, der Fisch- und Geflügelmarkt und 2 Freibanklokale. Die Fleischschau kontrolliert die Fleischwarenvorräte und die einlaufenden Fleisch- und Fleischwarensendungen und überwachte die Lokalitäten hinsichtlich des baulichen Zustandes, der Reinhaltung und Lüftung, sowie die Instandhaltung der Maschinen und Geräte.

Aus dem übrigen Kantonsgebiet liegen keine nennenswerten Mitteilungen vor. Immerhin wird wiederholt betont, dass die Ordnung in den dem Metzgereigewerbe dienenden Lokalen gegen über früher viel weniger zu Tadel Veranlassung gebe. Man spüre auch hier die Wirkung des Lebensmittelinspektorats und die regere Tätigkeit vieler Gesundheitsbehörden.

B e r n . Die vorschriftsgemässen vierteljährlichen Inspektionen der Schlacht- und Fleischverkaufslokale, Wurstereien, Salzereien etc. haben im allgemeinen ein sehr günstiges Resultat ergeben.

Beanstandet wurden 7 unreine Lokale. Über die Winkelmetzgereien wurde im Jahr 1912 nur wenig geklagt j in der Mehrzahl betraf es Pferdeschlächtereien.

L uz e r n. Bezüglich all dieser Lokale wird von den Amtstierärzten, welche die Metzgereiinspektionen auszuführen haben, übereinstimmend hervorgehoben, dass betreffend Ordnung und Reinlichkeit grosse Fortschritte zu verzeichnen sind. Fast überall findet man gegenwärtig Kühlanlagen. Die maschinellen Einrichtungen in den Wurstereien haben wiederum an Zahl zugenommen.

Uri. Während die Lokale der Berufsmetzger in den grössern Ortschaften der Hauptsache nach den Anforderungen der Verordnung entsprachen, lassen die Lokale der Metzger in kleinern Ortschaften noch vieles zu wünschen übrig. Da und dort

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fehlt es an der Anlage, der Ventilation und der Reinlichkeit.

Im grossen und ganzen darf gesagt werden, dass sich die Geschäftsinhaber willig den Anordnungen der Anfsichtsorgane unterziehen.

Baselstadt. Die Fleischschauer haben 61 ne'a erstellte, umgebaute oder in neuen Besitz übergegangene Metzgereien, Fleisch- und Fleischwarenverkaufslokale begutachtet und 7089 Metzgerei-, Lokal- und Marktinspektionen vorgenommen. Wegen mangelhaften baulichen Verhältnissen erfolgten 211 Beanstandungen. Die Lokalinspektionen, verbunden mit Belehrungen, Verwarnungen und, wenn solche fruchtlos blieben, mit Vorzeigungen, haben schöne Resultate gezeitigt. Es kann mit Befriedigung festgestellt werden, dass der in den ersten Jahren seit Inkrafttreten der Lebensmittelgesetzgebung vielfach zutage getretene Widerstand gegen Neuerungen nachgelassen hat, und dass sich die Leute nach und nach der neuen Ordnung fügen.

B a s e l l a n d . Die Zubereitungs-, Aufbewahrungs- und Verkaufslokale für Fleisch und Fleischwaren entsprachen mit wenig Ausnahmen den gesetzlichen Anforderungen. Nach Anweisung des Lebensmittelinspektors sind an verschiedenen Orten Verbesserungen angebracht worden.

T h u r g a u. Die Metzgerschaft bemüht sich, hinsichtlich dieser Einrichtungen den Anforderungen der Verordnung gerecht zu werden. Es vermehren sich namentlich die Kühlanlagen. Dass aber die Reinlichkeit da und dort noch zu wünschen tbrig lässt, geht sowohl aus den Berichten der Bezirkstierärzte als auch des Lebensmittelinspektors hervor.

W a a d t. Die Lokale, Geräte und Maschinen sind im allgemeinen sauber und in gutem Zustande. Bezügliche Klagen sind keine eingereicht worden.

N e u e n b u r g . In einigen Metzgereien musste wegen unreiner Salzlake eingeschritten werden. Die Räuchereien waren durchwegs in gutem Zustande.

G e n f . Wie schon früher, sind auch im Berichtsjahr die Fleischverkaufsstellen fleissig inspiziert worden, namentlich die Spezereihandlungen, wo gleichzeitig Fleisch und Petroleum verkauft wird. Der Fleischverkauf wurde nur dort gestattet, wo das Petroleum in einem abgesonderten Lokal aus geschlossenem Behälter verkauft wird. Das Inspektorat hat 138 auf die Er-

225

Öffnung, Wiedereröffnung und den Umbau von Fleischverkaufslokalen bezügliche Gesuche geprüft. Von diesen Lokalen entsprachen den Vorschriften 40 wurden nach Beseitigung kleinerer Mängel gutgeheissen . 36 mussten als ungenügend abgewiesen werden 62 Total 138 Eine Anzahl Zubereitungslokale für Fleischwaren Hess hinsichtlich Reinhaltung zu wünschen übrig. Diese wurden besonders fleissig inspiziert.

Die Mehrzahl der Metzgereien ist mit Trockenluftkühlräumen versehen, worin das Fleisch frisch bleibt, ohne an der Oberfläche schleimig zu werden, wie in den Gefrierräumen.

6. Bei der Kontrolle des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren bis jetzt gemachte Beobachtungen und Erfahrungen. Oberexpertisen, Bestrafungen.

Fast alle Berichte betonen, dass die Fleischeinfuhr aus dem Ausland während der letzten Jahre sehr stark zugenommen habe, dagegen aber die Inlandschlachtungen zurückgegangen seien.

Nach der schweizerischen Handelsstatistik beziffert sich die Einfuhr von schaupflichtigem Fleisch und aus solchem hergestellten Fleischwaren seit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Zolltarifes wie folgt: Total Frisches Fleisch kg

Fleischwaren kg

Fleisch u. Fleischwaren kg

1906 4,653,800 2,417,400 7,071,200 1907 6,014,600 2,870,400 8,885,000 1908 8,177,600 2,882,400 11,060,000 1909 7,307,500 2,406,500 9,714,000 1910 6,583,300 2,398,600 8,981,900 1911 17,044,600 3,382,500 20,427,100 1912 20,162,600 3,636,600 23,799,200 In der Rubrik ,,Frisches Fleischa ist auch das Gefrierfleisch inbegriffen. Die Einfuhr von solchem betrug: 1911 1,113,300 kg.

1912 2,479,800 ,, Über die Einfuhr von frischem Fleisch äussert sich der Regierungsrat von Zürich wie folgt: Bundesblatt. 65. Jahrg.

Bd. IV.

18

226 ,,Die neuerdings vorkommende Einfuhr von geschlachteten Tieren aus dem Ausland, vorab von Kälbern und Schafen im Fell, liess hinsichtlich Sauberkeit und appetitlichem Aussehen sehr zu wünschen übrig, so dass es geboten erscheint, nur enthäutete Tierkörper zur grenztierärztlichen Abfertigung zuzulassen.

Die in der Stadt Zürich durchgeführte Nachfleischschau stellt immer noch fest, dass vielerorts in der Vornahme und Durchführung der Fleischschau nachlässig vorgegangen wird. Es sei keine Seltenheit, dass krankhafte Organe oder Fleischteile bei der Nachkontrolle konfisziert und beseitigt werden müssten. Auch auf eine vorschriftegemässe Aushingabe der Begleitscheine hätte vielfach aufmerksam gemacht werden müssen.a Dem Bericht von Baselstadt ist folgendes zu entnehmen : ,,Bei der Nachfleischschau der aus dem Inland und aus dem Ausland stammenden Fleischwaren hatten weit weniger Beanstandungen zu erfolgen, als in den vorhergehenden Jahren. Es gelangten bedeutend weniger talgig-ranzig und stinkend-sauer zersetzte Salami, sowie auch bedeutend weniger stinkend-sauer zersetzte Schinken und Speckseiten zur Einfuhr, als früher. Eine aus Deutschland kommende Sendung von Wurstwarea wurde wegen künstlicher Färbung der Wursthüllen, wobei die rote Farbe bis tief in die Wurstmasse eingedrungen war, beanstandet."· Dass die Fleisehschau noch vielerorts zu wünschen übrig lässt und durch Anordnung häufiger Wiederholungskurse verbessert werden sollte, beweist folgende Stelle aus dem Bericht des Kantons Appenzell A.-Rh. : ,,In diesem Abschnitte mag die Tatsache registriert werden, dass die Kontrolle über den Verkauf von bedingt bankwürdigem Fleisch noch da und dort zu wünschen übrig lässt, hat es sich doch beispielsweise anlässlich eines Wiederholungskurses für ältere Fleischschauer gezeigt, dass selbst einer dieser Funktionäre seiner Befriedigung darüber Ausdruck gab, dass in seiner Wohngemeinde solches Fleisch fortwährend zu recht hohen Preisen abgesetzt werden könne, dank eines von der Ortsgesundheitskommission eingeführten Verfahrens. Kursleitung und Inspektion nahmen die Gelegenheit wahr, sämtliche Kursteilnehmer nach dieser Richtung eines bessern zu belehren. Vor allem wurde genaue Kontrolle über die Abnehmer von solchem Fleisch empfohlen."

Aus mehreren Berichten geht auch deutlich hervor, dass die Entschädigung der Fleischschauer noch nicht überall im richtigen Verhältnis zu ihrer verantwortungsvollen Arbeit steht.

227

Der Verbrauch von Gefrierfleisch hat gegenüber dem Vorjahr bedeutend zugenommen ; immerhin macht er bloss l,ss °/o des Gesamtverbrauchs aus. Den kantonalen Berichten ist hierüber folgendes zu entnehmen : Z ü r i c h . Die Kontrolle des aus Argentinien und Australien eingeführten Gefrierfleisches zeitigte unbedeutende Beanstandungen.

Vom Gesamtgewicht von 463,084 kg wurden, weil verunreinigt oder schimmlig, 1804 kg auf die Freibank verwiesen und 100 kg beseitigt. Der Grossteil des Gefrierfleisches scheint im Gebiete der Stadt Zürich zum Konsum zu gelangen. Nur von Winterthur und einzelnen grössern Landgemeinden (Altstetten, Dietikon, Oerlikon, Richterswil, Thalwil, Rüti, Töss) wird berichtet, dass Versuche mit Verkauf von Gefrierfleisch gemacht worden seien.

An einzelnen dieser Orte wurde, da sich keine genügende Nachfrage zeigte, der Verkauf wieder eingestellt. Ein Bezirkstierarzt bemerkt, dass es mit dem Gefrierfleisch gehe wie mit dem Verkauf von Meerfischen. Im Anfang wurden solche zentnerweise verkauft, dann flaute der Absatz wieder rasch ab.

B e r n . Ein Wagen von Gefrierfleisch (Ochsen und Schafe) von 8060 kg aus Neuseeland, über England spediert, traf am 4. Januar 1912 in Bern ein. Die Oberexpertise konstatierte völlige Verderbnis der Sendung. Sie .wurde der Kadaververnichtungsanstalt überwiesen.

U r i . Die Einfuhr von Gefrierfleisch hat zu keinen Klagen Anlass gegeben. Die Nachfrage ist ziemlich lebhaft, die Qualität des Fleisches fortwährend gut.

S c h a f f h a u s e n . Der Konsum von Gefrierfleisch scheint .bereits nachgelassen zu haben. Die Konsumenten finden trotz der niedrigen Preise keinen Vorteil.

St. G a l l e n . Von überseeischem Gefrierfleisch wurden eingeführt 140,287 kg gegenüber 164,358 kg im Vorjahre. Die Gefrierfleischeinfuhr scheint entgegen unserer seinerzeitigen Annahme immer mehr zurückzugehen. Die Gründe sind nicht sanitätspolizeilicher Natur, sondern als solche sind anzuführen einerseits die Vorurteile der Konsumenten gegen dieses Fleisch und anderseits die durch Berufsinteressen veranlasste ablehnende Haltung des Metzgerstandes.

Neuenburg.

tionär geblieben.

Die Einfuhr von Gefrierfleisch ist eher sta-

'228 G e n f . Die Gefrierfleischeinfuhr betrug 599,674 hg (1911 : 153,187 kg). Dieses Fleisch wird an 11 Spezialverkaufsstellen; ausgewogen. Ende 1912 ist in Genf eine Genossensshaft zur Errichtung von Gefrierfleischverkaufsstellen gegründet worden ; sie hat bereits 3 Verkaufsstellen errichtet.

Der Kantonstierarzt von Neuenburg hält die Einfuhr von gefrorenem Kalbfleisch als unvereinbar mit Art. 5 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Einfuhr von überseeischem Gefrierfleisch vom 17. November 1911.

Wir können diese Auffassung nicht teilen, und sie ist bisher auch von keiner andarn Seite vertreten worden.

Es scheint gelegentlich der Versuch gemacht zu werden, aus dem Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren Einnahmen zuhanden der Gemeindekasse zu erzielen, was allerdings mib Art. 10, Absatz 2, der Verordnung über das Schlachten, die Fleischschau etc. unvereinbar wäre.

Wir lesen hierüber im Bericht des Kantons Bern : Eine Gemeinde glaubte anhand des hinfällig gewordeneu alten Fleischschaureglementes von einer grossen Fleischhandelsfirma bei jeder Sendung ausser den Fleischschaugebühren noch solche zuhanden der Gemeindekasse in Form von Spezialbewilligungen einkassieren zu können. Eine andere Gemeinde hat den Ertrag der Gebühren für das eingeführte Fleisch der Gemeindekasse zugewiesen, statt der Schlachthausrechnung. Dia betreffenden Gemeinden sind von den kantonalen Aufsichtsbehörden zur Beobachtung der bundesrätlichen Vorschriften angehalten worden.

Oberexpertisen sind wenig verlangt und meist zugunsten der Aufsichtsbeamten erledigt worden.

Die Widerhandlungen gegen die Vorschriften «.ber das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren wurden meist mit kleinern Geldbussen geahndet.

Ausnahmsweise wurden auch Geldbussen bis zu Fr. 100 und Fr. 200 verhängt, in einem Falle verbunden mit l Tag Gefängnis. Es erfolgten Bestrafungen wegen Umgehung der Fleischsohau und der Nachkontrolle, Verheimlichung von Notschlachtungen. Fleischeinfuhr ohne Fleischschauzeugnis oder Begleitschein, Verkauf von verdorbenem Fleisch und verdorbenen Fleischwaren, Färben von Wursthüllen, Erschwerung der Fleischschau, irreführender Bezeichnung von Fleischwaren, Brot- und Mehlzusatz zu Würsten, Verwendung von bedrucktem Papier zur Umhüllung von Fleisch

229'

und Fleischwaren, Unreinlichkeit, Widerhandlung gegen Schlachthausreglemente, Übertretung der Vorschriften betreffend die Einfuhr und den Verkauf von Gefrierfleisch etc.

In vereinzelten Fällen mussten auch gegen Fleischschauer Ordnungsbussen verhängt werden, und einer wurde wegen groben Verstössen mit Fr. 200 gebüsst.

Wie schon in den frühern, finden sich auch in den letzt: jährigen kantonalen Berichten viele lobende Anerkennungen des guten Einflusses der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung auf die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren.

Über die durch die Fleischschauer kontrollierten Schlachtungen, die Beurteilung des Fleisches, das Vorkommen der Tuberkulose bei den Schlachttieren, die Einfuhr von Fleisch, den Fleischkonsum und die Fleischbeschaffung geben die nachstehenden tabellarischen Zusammenstellungen Aufschluss.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. September 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der I. Vizekanzler: David.

230

L Übersicht der von der Fleischschau A. Geschlachtete Davon waren

Zahl der Schlachttiere Tiergattungen

aus dem aus dem Inland Ausland

Total

ordnungsnotgemäss ge- geschlachtet schlachtet

Stück Stück Stück Stück Stück 19,917 Stiere 9,522 29,439 29,106 333 Ochsen 17,706 56,033 73,739 73,193 546 89,307 Kühe 88,319 988 75,492 13,815 Rinder . .

. .

31,207 1,137 32,344 29,425 2,919 317,844 23,370 341,214 337,517 3,697 Kälber 46,763 92,048 138,811 138,631 Schafe 180 Ziegen 42,552 233 42,785 41,533 1,252 Schweine . . . . 359,703 35,340 395,043 392,569 2,474 12,714 Pferde .

. .

8,409 4,305 11,309 1,405 Total 932,420 222,976 1,155.396 1,128,775 26,621 Anmerkung. Die An jaben au i dem Ka nton Appeiizell I.-Eh. fehlen.

*) Einzelne Berich e enthall en die AJQzahl der ' LÎere mit ungeniessB. Einfuhrsendungen von fleischschaupflichtigem Fleisch Ans dem Inland Ergebnis der Untersuchung

Fleisch gattungen Total 1. Frisches Fleisch.

Stierfleisch Ochsenfleisch . . . .

Kuhfleisch Rindfleisch . . . .

Kalbfleisch Schaffleisch . . . .

Ziegenfleisch . . . .

Schweinefleisch. . . .

Pferdefleisch . . . .

Total

kg 703,620 7,128,132 2,112,109 2,289,887 2,773,560 816,124 152,246 4,650,542 450,342 21,076,562

gesund

kg 702,126 7,121,237 2,081,116 2,284,901 2,770,059 815,143 151,805 4,642,299 445,817 21,014,503

beanstandet

kg 1,494 6,895 30,993 4,986 3,501 981 441 8,243 4,525 62,059

231 Tabelle I A.

ausgeführten .Untersuchungen.

Tiere.

Ergebnisse der Fleischschan.

Einzelne Org&ne

Tierkörper beurteilt als

mussten beseitigt werden

bedingt unbankwürdig geniessbar

bankwürdig Stück 29,119 73,258 76,054 30,305 337,379 138,683 41,585 392,108 11,702 1,130,193

Stück 261 403 11,023 1,639 2,981 108 803 2,372 634 20,224

Stück 59 78 2,230 400 854 20 397 563 378 4,979

Von den geschlachteten Tieren zeigten Erscheinungen der Tuberkulose örtliche

Euter

ausgebreitete

Stück ' 1,254 2,898 13,437 847 968 125 166 3,545 83 23,323

Stück -- -- 1,023 8 -- -- 9 3 15 1,058

Stück 58 101 2,982 159 110 2 59 304 7 3,782

*)

3,227 14,173 22,814 3,043 5,308 45,234 961 18,562 2,036 115,358

baren Organen, andere die Anzahl der beseitigten Organe.

Tabelle IB.

und aus solchem hergestellten Fleischwaren.

Total

Aas dem Ausland Ergebnis der Untersuchung Total gesund

beanstandet

kg 692,811 4,561,725 778,309 1,815,950 2,708,111 485,720 49,336 9,888,343

kg 688,807 4,546,784 776,989 1,809,866 2,703,946 484,023 49,336 9,862,467

kg 4,004 14,941 1,320 6,084 4,165 1,697

20,980,305

20,922,218

58,087

25,876

Ergebnis der Untersuchung

Total

gesund

kg kg 1,396,431 1,390,933 11,689,857 11,668,021 2,890,418 2,858,105 4,105,837 4,094,767 5,474,005 5,481,671 1,301,844 1,299,166 201,582 201,141 14,538,885 14,504,766 450,342 445,817 42,056,867 41,936,721

beanstandet kg 5,498 21,836 32,313 11,070 7,666 2,678 441 34,119 4,525 120,146

232 Ans dem Inland Ergebnis der Untersuchung

Fleischgattnngen · Total

2. F l e i s c h w a r e n .

Wurstwaren .

Andere Fleischwaren . .

Total Zusammenzug.

1. Frisches Fleisch . . .

2 . Fleischwaren . . . .

Total

' kg

gesund

beanstandet

kg

kg

3,068,126 1,509,320 4,577,446

3,065,117 1,506,395 4,571,512

3,009 2,925 5,934

21,076,562 4,577,446 25,654,008

21,014,503 4,571,512 25,586,015

62,059 5,934 67,993

C. Einfuhrsendungen von Fleisch und Fleischwaren von Geflügel, Ans dem Inland Ergebnis der Untersuchung

Fleischgattnngen Total

gesund

beanstandet

kg 280,160 325,131 55,228

kg 280,093 324,844 55,095

7,051 667,570

7,013 667,045

38 525

2. F l e i s c h w a r e n .

Konserven in Büchsen und ändern Gefassen .

Andere Fleischwaren Total

58,561 10,271 68,832

58,532 10,258 68,790

29 13 42

Zusammenzug.

1. Frisches Fleisch . . .

2. Fleischwaren . . . .

Total

667,570 68,832 736,402

667,045 68,790 735,835

525 42 567

1. F r i s c h e s F l e i s c h .

Geflügel Fische .

. . .

Wildbret Andere Tiere oder Tierkörper Total

kg 67 287 133

233 Total

Aus dem Ausland Ergebnis der Untersuchung Total

kg

968,067 1,226,465 2,194,532

gesund

beanstandet

kg

kg

963,686 1,224,715 2,188,401

20,980,305 20,922,218 2,194,532 2,188,401 23,174,837 23,110,619

Ergebnis der Untersuchung Total

kg

beanstandet

kg

kg

4,028,803 2,731,110 6,759,913

7,390 4,675 12,065

58,087 42,056,867 41,936,721 6,771,978 6,759,913 6,131 64,218 48,828,845 48,696,634

120,146 12,065 132,211

4,381 1,750 6,131

4,036,193 2,735,785 6,771,978

gesund

Ta belle I C.

Fischen, Wildbret, Krusten- u. Weichtieren, Fröschen u. Schildkröten.

Aus dem Aasland

Total Ergebnis der Untersuchung

Ergebnis der Untersuchung Total

kg

gesund

beanstandet

kg

kg

Total gesund kg

kg

beanstandet

1,651,888 1,377,693 355,439

1,649,945 1,375,037 355,129

1,943 2,656 310

1,932,048 1,702,824 410,667

1,930,038 1,699,881 410,224

kg 2,010 2,943 443

38,192 3,423,212

38,150 3,418,261

42 4,951

45,243 4,090,782

45,163 4,085,306

80 5,476

550,812 16,554 567,366

550,532 16,344 566,876

280 210 490

609,373 26,825 636,198

609,064 26,602 035,666

309 223 532

3,423,212 567,366 3,990,578

3,418,261 566,876 3,985,137

4.951 490 5,441

4,090,782 636,198 4,726,980

4,085,306 635,666 4,720,972

5,476 532 6,008

234

II. Schlachtungen in Geschlachtete Kantone Stiere Stück

Ochsen

Kühe

Rinder

Stück

Stück 9,193 19,124 7,742

Stück

Zürich . . . .

Bern Luzern . . . .

Uri . . . . .

Schwyz . . . .

Obwalden .

Nidwaiden . . .

Glarus . . . .

Zug Freiburg Solothurn .

Baselstadt .

Baselland .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg .

Genf

8,108 1,622 1,174 113 434 72 62 184 483 230 958

11,594

2,080

11,032

374 555 1,353 *) 6,184

649 1,193 1,248 *)

Total

5,107 1,455 357 382 22 24 1,497 762 538 472

835 1,968 640 928 597 2,323 3,663 2,940 2,433 2,492

1,077 3,056

*)

6,247 3,933

1,127 95 400 108 84 193 301 588 2,138 261 1,250 539 402 *)

8,274

2,560 376 380 148 180 195

7,215 2,310 2,597 1,691 3,566 7,436 675 4,683 7,234

2,124 928 923

4,464 557 771 420 310 46

29,439

73,739

89,307

32,344

421

1,193

1,843 5,940 4,607 2,229 3,428

C

*) Es waren keine vollständigen Angaben erhältlich.

2,475 517

5,118

235 Tabelle II.

den Kantonen, Tiere Kälber

Schafe

Ziegen

Schweine

Pferde

Stück

Stück

Stück

Stück

Stück

Stück

36,652 44,817 22,077 2,057 7,697 1,955 2,495 5,580 6,822 5,801 7,637 20,077 7,511 3,267 4,743 *) 38,113 6,678 12,076 12,991 14,216 34,701 7,851 14,252 21,148

8,306 1,279 59,217 13,216 3,122 102,199 3,041 638 12,460 1,242 1,938 912 1,221 6,172 1,780 677 358 1,560 60 1,355 138 516 593 3,012 49 3,661 308 1,059 8,841 1,818 620 411 13,389 25 5,573 8,548 442 277 4,466 203 6,363 5 1,299 438 7,231 *) *) *) 1,276 38,392 6,662 8,617 6,889 9,313 484 1,364 19,552 352 209 18,708 9,952 4,043 16,365 157 33,232 15,193 2,372 4,089 2,242 93 17,122 1,782 45 9,568 58,528

2,024 1,969 632 15 94 252 15 137 62 168 173 599 395 210 129 *) 2,699 199 739 418 150 666 53 294 622

142,620 195,109 50,346 7,564 20,148 5,644 5,161 12,309 14,771 22,706 28,738 50,628 17,856 13,412 19,899 *) 111,290 36,787 49,063 46,000 51,454 95,964 19,974 39,644 98,309

12,714

1,155,396

341,214 138,811 42,785

395,043

Total

236

III. Zusammenstellung der FleischA. Einfuhr von fleischschaupfliichtigem Fleisch Frisches KftntoiiG

Zürich . .

Bern . .

Luzern . .

Uri ...

Schwyz . .

Obwalden .

Nidwaiden .

Glarus . .

Stierfleisch . .

. .

. .

.

.

.

.

.

.

.

.

Zus

kg 131,673 84,529 -- -- -- -- 3,382

Ochsenfleisch

Kuhfleisch

kg 635,769 229,834 49,262 2,517 4,230 -- -- 19,510 1,145

kg 32,063 26,101 426 -- -- -- -- --

Freiburg . . .

-- Solothurn . . .

3,270 16,055 1,048 Baselstadt . . . 169,598 1,478,478 396,844 -- Baselland . . .

8,421 -- Schaffhausen . . 115,971 94,112 1,698 Appenzell A.-Rh.

6,364 33,187 -- Appenzell I.-Rh.

-- -- -- St. Gallen . . . 89,458 380,230 10,755 Graubünden . .

19,713 163,753 288 Aargau . . . .

17,684 2,763 -- Thurgau . . .

1,421 10,506 -- -- Tessin . . . .

3,137 57,169 Waadt . . . .

4,751 265 218,589 Wallis . . . .

619 -- -- Neuenburg . .

1,642 1,038 428,591 Genf 62,762 712,683 299,541 Total

Rindfleisch Kalbfleisch

Schaffleisch

kg 654,413 15,162 7,329

kg 236,680 12,464 13,496

kg 43,949 26,842 1,714

2,694 -- -- 16,417

1,800

-- -- 4,176

36 -- -- 1,761

-- --87 634 897 778,070 1,511,848 138,880 -- -- -- 99,577 35,570 207,873 109 -- -- -- -- -- 21,874 20,701 4,579 39,479 26,640 19,314 165 816 -- 594 4,547 2,283 2,430 87,815 8,186 8,521 48,446 36,005 2,422 1,645 -- 80,820 44,296 21,898 55,519 545,170 113,188

692,811 4,561,725 778,309 1,815,950 2,708,111 485,720

Nach der vom 2'olldepaiï ement hera usgegebe aen -schw îizerischen Handelswaren der obgenannten Art Die Ausfuhr von frischem Fleisch und Fleischwaren .

. . .

Überschuss der Einfahr über die Ausfuhr . . .

Darin ist auch das Gefrierfleisch Inbegriffen mit 2,479,800 k;.

237 Tabelle III A.

einfuhr der Kantone ans dem Ausland.

und aus solchem hergestellten Fleischwaren.

Fleisch

Fleischwaren

Ziegen-

Schweine-

fleisch

fleisch

kg 4,738

-- -- -- -- --

kg

968,166 1,129,360 71,999 -- 1,117 --

Total

Wurstwaren

kg

kg

2,707,451 237,192 1,524,292 25,698 144,226 2,832 2,517 -- 9,877 -- -- -- 90,802 150 3,043 44,150 35,917 -- 145,306 8,177 9,720,980 186,834 10,662 764 1,323,536 487 48,035 1,556

Andere Fleischwaren

kg 381,012 24,899 1,633 -- 653 1,200

Total

Total kg 618,204 50,597 4,465

-- 653 1,200

kg 3,325,655 1,574,889 148,691 2,517 10,630 1,200

408 5,986

558 9,029

-- 6,435 501,185 2,217 6,002 6,874

--14,612 688,019 2,981 6,489 8,430

91,360 53,179 35,917 159,918 10,408,999 13,643 1,330,024 56,465

87,271 22,530 16,822 6,968 5,875 34,113 48,808 53,213 12,361

131,059 32,108 27,459 17,175 114,398 144,631 62,556 183,196 76,713

"887,089 388,629 100,195 53,320 433,788 474,187 67,902 863,189 2,693,551

49,336 9,888,843 20,980,305 968,067 1,226,465

2,194,532

23,174,837

45,556 43,005 -- 35,917 -- 123,315 -- 5,246,080 1,232 2,241 -- 768,734 --82 8,293 4,266 925

--178 2,247 -- -- -- 35,668

224,167 756,030 43,788 356,521 86,409 9,578 51,308 72,736 10,637 16,616 36,145 10,207 158,406 319,390 108,523 329,556 110,518 12,979 660 5,346 13,748 101,708 679,993 129,983 792,307 2,616,838 64,352

Statistik« betrug die Einfuhr v on frischein Fleisch und Fleisch24,359,100 559,900 23,799,200

238

III. Zusammenstellung der FleischB. Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren von Geflügel, Fischen, Frisches Kantone

Zürich . . .

Bern .

.

Luzern . . .

Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zue Freiburg . . .

Solothurn . . .

Baselstadt Baselland . . .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen Graubünden .

Aargau Thurgau Tessin "Waadt .

. .

Wallis Neuenburg Genf

.

.

GeHügel

Fische

kg 389,594 2,060 189,943

kg 301,008 8,738 135,864

.

kg 4,450

6,310

455 197

30,206 33,949 22,210 605 80 489,693 1,719 56,272 433,149

19,625 49,239 36,040 1,735 97 340,372 3,008 35,744 400,571

9,120 2,021 3,100 150

23 133

50,167 518 8,231 162,537

3,092 83 24,099

1,651,888 1,377,693

355,439

38,192

. . .

. . .

Total

kg 91,167 3,224 23,776

Andere Tiere oder Tlerkörper

40 9,118 610 2,000 11,327 309 350 17,908 3,990

1,756

.

.

Wildbret

945 265 218

2

Nach der vom Zolldepart ;ment hera usgegebenen ,,echwei i. HandelsFleischwaren der obgena nnten Art Die Ausfuhr von frischem Fleisch und Fleischwaren der ob genannten Üherschuss der Einfuhr üb er die Aus fuhr

239

Tabelle III B.

einfuhr der Kantone aus dem Ausland.

Wildbret, Krusten- und Weichtieren, Fröschen und Schildkröten.

Fleisch Total kg 786,219 14,022 355,893

Fleischwaren Konserven in Andere BUchsen und ändern Gefässen Fleischwaren kg 108,446 4,098 2,720 --

40 11,819 610 2,000 12,047 726 350 17,908 3,990

-- --

242

-- ~ -- --

Total Total

kg 2,209 354 6,109

kg 110,655 4,452 8,829

--

--

--

242

-- -- 25

-- --

-- -- -- --

-- -- -- --

25

kg 896,874 18,474 364,722

40 12,061 610 2,000 12,072 726 350 17,908 3,990

58,974 85,342 61,350 2,490 177 883,324 5,245 100,330 1,020,356

8,762 8,821 6,476 1,582 5,482 29,854 -- 35,414 343,915

--686 -- -- 640 2,142 -- 53 4,336

3,762 9,507 6,476 1,582 6,122 31,996 -- 35,467 348,251

62,736 94,849 67,826 4,072 6,299 915,320 5,245 135,797 1,368,607

3,423,212

550,812

16,554

567,366

3,990,578

Statistik" betriig die Einfuhr von frischem Fleisch und Art

9,951,500 666,800 9,284,700

240

IV, VerhältnisAuf je 100 geschlachtete fleischschau-

Herkunft Tlergattnngen

inländische Stück

Stiere . . .

. .

Schlachtung

ordnnngs- Notausländische gemäss schlachtung Stück Stück Stück

67,66

32,86

98,i9

1,8,

Ochsen

24,oi

75,99

99,25

0,75

Kühe

98,89

1,11

84,53

15,«

Rinder

96,48

3,52

90,97

9,03

Kälber

93,i5

6,85

98,92

1,08

Schafe

33,69

66,31

99,87

0,18

99,«

2,93

Ziegen Schweine

. . . .

Pferde Total

0,66

97,07

91,05

8,96

99,89

0,61

66,14

33,86

88,16

11,84

80,68

19,32

97,69

2,81

Anmerkung. Die Angaben aus dem Kanton Appeozell I.-Rh. fehlen.

241 Tabelle IV.

Berechnungen.

Pflichtige Tiere einer Gattung kommen :

Tierkörper beurteilt als

Tiere mit Erscheinungen der Tuberkulose

bankwürdig

bedingt bankwürdig

Stück

Stück

98,91

0,89

0,20 ,

4,26

99,35

0,55

0,io

85,i6

12,34

unörtliche geniessbar

Euter

ausgebreitete

Total

Stück

Stück

Stück

·

0,80

4,46

3,98

-- '

0,14

4,07

2,50

15,04

1,14

3,84

0,02

0,49

3,13

0,03

0,31

Stück

Stück

93,69

5,06

1,25

2,62

98,87

0,87

0,25

0,28

99,9i

0,08 °

0,01

0,09 0,39

97,i9

1,87

0,94

99,27

0,60

0,18

0,90

92,04

4,99

2,97

0,65

97,82

1,77

0,41

2,02

19,62

0,09 0,02

0,!4

0,55

0,07

0,97

0,12

0,05

0,82

0,08

0,33

2,43

-

Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. IV.

19

242 Tttbelk V.

V. Verbrauch von fleiscbschaupflichtigem Fleisch und aus solchemhergestellten Fleischwaren in der Schweiz im Jahr 1912.

1. Fleisch von im Inland ausgeführten Schlachtungen.

Tiergattungen

Geniessbare Tierkörper

Durchschnittsgewicht ')

Stück kg 29,380 380 73,661 360 87,077 280 31,944 250 55 340,360 26 138,791 15 42,388 394,480 100 12,336 300 Total 1,150,417 Davon wurden nachträglich b eanstandet(Tab.IB) Zum Verbrauch gelangten

Stiere Ochsen Kühe Rinder Kälber Schafe Ziegen Schweine Pferde

Gewonnenes Fleisch

kg 11,164,400 26!517,960 24:381,560 7.986,000 18!719,800 3:608,566 635,820 39.448,000 3:700,800 136.162,906 67,993 136,094,913

2. Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren obiger Art.

Überschuss der Einfuhr über die Ausfuhr laut der kg ,,Schweiz. Handelsstatistik" (Tab. III A) . . .

23,799,200 Davon wurde beanstandet (Tab. I B) . . . .

64,218 Zum Verbrauch gelangte ~~23,734,982

Zusammenzug,

kg

Verbrauchtes Fleisch inländischer Schlachtung . 136,094,913 Verbrauchtes Einfuhrfleisch 23,734,982 Total Fleischverbrauch der Schweiz ohne Appeseli 1,-Rh. 159,829,895 Verbrauch per Kopf der Bevölkerung 2) 41,926 *) Nach den Angaben der Schlachthausverwaltung an der Engehalde in Bern.

*) Nach den Angaben des eidg. statistischen Bureaus betrug die mutmassliche Bevölkerungszahl auf I.Juli 1912: der Schweiz ' . . . . 3,827,000 des Kantons Appenzell I.-Eh 14,840 Bevölkerungszahl der Schweiz ohne Appenzell I.-Rh.. . 3,812,160

243 Tabelle VI.

VI, Übersicht über die Fleischbeschaffung im Jahr 1912.

(Fleisch und Fleischwaren von Tieren des Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegeschlechtes.)

1. Fleisch inländischer Herkunft.

(Schlachtungen von inländischem Vieh.)

Tiergattungen

UngeTotal niessbare Geniessbare Schlacht- . TierTierkörper tiere kbrper Stück

Stiere Ochsen .

Kühe . .

Rinder .

Kälber . .

Schafe Ziegen .

Schweine , Pferde . .

Total

Stück

Stück

Durchschnittsgewicht

.kg

Gewonnenes Fleisch

·kg

19,917 40 19,877 380 7,553,260 17,706 19 17,687 . 360 6,367,320 88,319 2,205 86,114 280 24,111,920 31,207 386 30,821 250 7,705,250 317,844 796 317,048 55 17,437,640 46,763 7 46,756 1,215,656 26 42,552 395 15 632,355 42,157 359,703 513 359,190 100 35,919,000 8,409 250 8,159 300 2,447,700 932,420

4,611

927,809

103,390,101

244

2. Fleisch ausländischer Herkunft.

a. Im Inland ausgeführte Schlachtungen von ausländischem Vieh.

UngeTotal niessbare Geniessbare DurchSchlachtTier- Tierkörper schnittstiere gewicht körper

Tiergaitungen

Stück 9,522 56,033

.

35,340 4,305

Total

222,976

368

.

.

.

.

988 1,137 23,370 92,048

233

Stück 9,503 55,974

Stück

19 59 25 14 58 13 2 50 128

Stiere .

Ochsen .

Kühe .

Rinder .

Kälber .

Schafe Ziegen .

Schweine Pferde .

kg

Gewonnenes Fleisch kg

4,177

380 3,611,140 360 20,150,640 280 269,640 250 280,750 55 1,282,160 26 2,392,910 15 3,465 100 3,529,000 300 1,253,100

222,608

32,772,805

963 1,123 23,312 92,035

231 35,290

b. Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren.

Überschuss der Einfuhr über die Ausfuhr laut der ,,Schweiz. Handelsstatistik" (Tab. HI A)

23,799,200

Total Fleisch und Fleisch waren ausländischer Herkunft

56,572,005

Zusammenzug.

Fleisch inländischer Herkunft, Fleisch ausländischer Herkunft Total Fleischbedarf

103,390,101 kg = 64,63 % 56,572,005 ,, = 3o,87 °/o 159,962,106 kg

Anmerkung. Die Angaben aus dem Eanton Appenzeü I.-Rh. fehlen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beaufsichtigung des Schlachtens, der Fleischschau und des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren in der Schweiz im Jahr 1912*). (Vom 16. September 1913.)

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24.09.1913

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