193 Ablauf der Referendumsfrist

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10. Januar 1952 ,

Bundesbeschluss über

Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Vom 3. Oktober 1951) Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 34quinqies Absatz 3, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1951 *), beschliesst : I. Allgemeine Bestimmungen Art. l Der Bund unterstützt die Kantone in ihren Massnahmen zur Grundsatz Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten durch Gewährung von Beiträgen.

2 Bundesbeiträge werden nur für einfache, zweckentsprechende, zu angemessenen Preisen ausgeführte Arbeiten gewährt, die der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse für minderbemittelte Familien dienen. In erster Linie sind Wohnungen für kinderreiche Familien zu berücksichtigen.

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Art. 2 ' .

' 1 Für die Abgrenzung der Berggebiete ist der eidgenössische land- Abgrenzung wirtschaftliche Produktionskataster wegleitend.

der Berggebiete 2 Gemeinden oder Teile von solchen, die städtischen oder halbstädtischen Charakter aufweisen, gehören nicht zum Berggebiet im Sinne dieses Beschlusses. Als Richtlinie für die Ausscheidung dieser Gemeinden oder Gemeindeteile gilt das für die Alters- und Hinterbliebenenversicherung massgebende Genieindeverzeichnis.

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II. Bandesbeiträge Art. 3 ' Bundesbeiträge werden insbesondere gewährt für: . i a. die Wiederinstandstellung gesundheits oder baupolizeilich abgesprochener Wohnungen; : *) BEI 1951, II, 1.

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

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Beitrags-

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· fe. die Verbesserung der Wohnverhältnisse durch -- Zuführung von Licht und Wasser, sofern nicht ein Beitrag auf Grund anderer Bundeserlasse erhältlich ist; -- Einbau sanitärer Installationen; -- Vermehrung der Wohnräume im Verhältnis zur Familiengrösse; c. den Einbau von Wohnungen in unbenutzte Gebäude.

2 Bundesbeiträge werden nicht gewährt für: a. Wohnungsbauten, sofern sie nicht als Ersatz für Wobnungen dienen, die nicht mehr saniert werden können; i>. laufende Unterhalts- und Eeparaturarbeiten; o. die Erstellung landwirtschaftlicher Dienstbotenwohnungen, für die auf Grund anderer Massnahmen Bundesbeiträge gewährt werden können.

3 Für Sanierungen, deren Gesamtbaukosten weniger als 500 Franken oder mehr .als 20 000 Franken pro Wohnung betragen, oder bei denen · die Kosten für den einzelnen Wohnraum 5000 Franken übersteigen, wird kein Bundesbeitrag gewährt. Bei Gemeinschaftsanlagen können auch Arbeiten mit einem Aufwand für das Einzelbauvorhaben von weniger als 500 Franken berücksichtigt werden, sofern der Gesamtaufwand diesen Betrag erreicht.

Art, 4 1

Bemessung des Der Bundesbeitrag beträgt bis 25 Prozent der anrechenbaren Kosten, Bundesbeitrages höcnsteng aj,er 4QQQ Banken je sanierte oder als Ersatz erstellte neue Wohnung. Vorbehalten bleibt Artikel 5, Absatz 3.

2 Als anrechenbare Kosten gelten die Gesamtbaukosten einschliesslicb Gebühren, dagegen nicht die Kosten für den Landerwerb, allfällige Entschädigungen an Dritte und die Bauzinsen. Die vom Träger der Arbeit selber ausgeführten Arbeiten und Lieferungen werden zu ortsüblichen Ansätzen angerechnet.

3 Die Gewährung des Bundesbeitrages kann vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass die Finanzierung der durch den Bundesbeitrag nicht gedeckten Kosten gesichert ist.

Kantonale eis ung

Art. 5 i Der Bundesbeitrag setzt eine mindestens gleich hohe Leistung des Kantons voraus, in dessen Gebiet die Wohnungssanierung ausgeführt wird.

2 Der Kanton kann seine Leistung von der Übernahme eines Anteils durch die Gemeinde abhängig machen.

3 Finanzschwachen Kantonen kann eine Herabsetzung ihrer Leistung gemäss Absatz l bis auf die Hälfte bewilligt werden, sofern auch die Gemeinde, in welcher die Wohnungssanierung durchgeführt wird, offen-

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sichtlich nicht in der Lage ist, den ausfallenden T9Ì1 der Kantonsleistung zu übernehmen. In diesem Falle kann der Bundesbeitrag entsprechend erhöht werden, höchstens aber bis auf % der anrechenbaren Kosten; er darf jedoch das Doppelte der kantonalen Leistung nicht übersteigen.

Art, 6 , Leistungen der Gemeinden und -- sofern sie nicht selber Träger Anrechnung der Arbeit sind -- diejenigen von andern Kantonen, öffentlich-recht- vonDritter18611 liehen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen können auf die Kantonsleistung gemäss Artikel 5 angerechnet werden; sie dürfen diese aber höchstens zu 4/fi ersetzen.

Art. 7 Kantons- und Gemeindeleistungen einschliesslich solcher anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften können auch in anderer Form als durch Beiträge à fonds perdu, so zum Beispiel durch Naturalleistungen und verbilligte Darlehen aufgebracht werden, soweit sie einem Barbeitrag gleichwertig sind.

2 Naturalleistungen an Stelle von Barbeiträgen können von allen in Artikel 6 aufgeführten Dritten aufgebracht werden; sie müssen zusätzlich über solche Leistungen hinaus gewährt werden, auf die der Träger der Arbeit ohnehin Anspruch hat.

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Form ;der Leistung"

1 Die Verrechnung zugesicherter Leistungen des Bundes, der Kan- Verrechnung re ung tone sowie der Gemeinden und anderer Dritter mit Forderungen gegen- tm über dem aus der Zusicherung Berechtigten ist unzulässig, welches auch Art und Ursprung dieser Forderungen sind.

2 Die Abtretung des Anspruches auf zugesicherte Beiträge bedarf der schriftlichen Zustimmung des Kantons. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Abtretung der Sicherstellung einer Forderung dient, die aus beitragsberechtigter Arbeit oder Lieferung von Material für die Sanierung entstanden ist.

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III. Besondere Bestimmungen

Art. 9 Wird ein Grundstück, auf dem sich Wohnbauten befinden, für deren Erstellung oder Sanierung eine Hilfe des Bundes und des Kantons gemäss Artikel 4-7 gewährt wurde, innerhalb von 20 Jahren seinem Zweck entfremdet oder mit Gewinn veräussert, so sind die von den Gemeinwesen bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

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Rückp^icht88"

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Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Behörde im Grundbuch anzumerken.

3 Eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung darf innerhalb von 20 Jahren seit Anmerkung der Eigentumsbeschränkung gemäss Absatz 2 in das Grundbuch nur eingetragen werden, wenn der Eigentümer .die schriftliche Zustimmung des Kantons zur Eigentumsübertragung oder zur Löschung der Anmerkung vorlegt.

4 Sofern der Kanton die Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung verlangt oder zu diesem Zwecke ein gesetzliches Pf andrecht im Sinne von Artikel 836 ZGB einführt, hat sich diese Sicherung auch auf den Rückerstattungsanspruch des Bundes zu erstrecken.

HandwerkerPfandrecht

Art. 10 Handwerkern, Unternehmern, Lieferanten und Architekten, die für Sanierungen beitragsberechtigte Arbeiten ausgeführt oder Material geliefert haben, steht zur Sicherung ihrer Forderungen gegenüber dem Grundeigentümer oder einem Unternehmer ein gesetzliches Pfandrecht an der Forderung auf die Barbeiträge zu, welche dem Träger der Arbeit von den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden zugesichert worden sind. , , ' 2 Das Pfandrecht entsteht mit der Zusicherung der Beiträge und geht mit ihrer Auszahlung an den Träger der Arbeit oder seinen Bevollmächtigten unter. , 3 Will ein Handwerker, Unternehmer, Lieferant oder Architekt das Pfandrecht geltend machen, so hat er seinen Anspruch beim Kanton schriftlich anzumelden und glaubhaft zu machen, dass die Forderung gefährdet ist. Der Anmeldung sind die Ausweise über Bestand und Um^ fang der Forderung beizulegen.

4 Hat der Träger der Arbeit den aus der Beitragszusicherung hervorgegangenen Anspruch auf Barbeiträge als Sicherheit für deren Bevorschussung abgetreten, so kann das Pfandrecht auch vom Zessionar geltend gemacht werden, soweit aus dem Vorschuss Forderungen aus beitragsberechtigter Arbeit oder Lieferung von Material für die Sanierung bezahlt worden sind.

5 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes im Sinne des Artikels 837, Ziffer 3, ZGB, bleibt durch das Pfandrecht gemäss Absatz l hievor unberührt.

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Art. 11 Umfang und Das Pfandrecht ersteckt sich nur auf jenen Teil der Barbeiträge, G ltfmd j ^er ^em Präger der Arbeit nach dem Stand der Bauarbeiten zusteht und n Pfandrechtes nicht ausbezahlt worden ist. Dieser Teil wird vom Kanton endgültig festgesetzt.

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Im Falle der Zahlungseinstellung oder des Konkurses des Trägers der Arbeit ist das Pfandrecht innerhalb einer Verwirkungsfrist von zwei Monaten nach der Mitteilung der Zahlungseinstellung oder nach dem Datum der Konkurseröffnung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle geltend zu machen.

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3 Werden innert nützlicher Frist mehrere Pfandrechte geltend gemacht, so haben sie unter sich den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfandgegenstand, ohne Eücksicht auf das Datum der gesicherten Forderung oder der Geltendmachung des Pfandrechtes.

IV. Sanktionen und Strafbestimmungen

Art. 12 Werden die an die Zusicherung eines Bundesbeitrages geknüpften Bedingungen nicht oder in ungenügender Weise erfüllt oder Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt, oder wird eine solche Irreführung versucht, so kann der zugesicherte Beitrag gekürzt oder eine erteilte Zusicherung rückgängig gemacht werden. Bereits erfolgte Zahlungen können zurückgefordert und fehlbare Träger der Arbeit von der weitern Gewährung von Beiträgen, fehlbare Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und Architekten von der Teilnahme an beitragsberechtigten Arbeiten und Aufträgen ausgeschlossen werden.

2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

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V. Verfügbare Mittel

Art. 13 Zur Durchführung dieses Beschlusses stehen dem Bundesrat, die durch die bisherige Wohnbauaktion nicht beanspruchten Mittel des durch den Bundesbeschluss vom 24. März 1947 geschaffenen Wohnbaufonds zur Verfügung, einschliesslich der bis zum 31. Dezember 1952 auflaufenden Zinsen und allfälligen Eückflüsse infolge von Bückerstattungen und Einsparungen.

2 Der Bundesrat setzt jedes Jahr den Höchstbetrag festy der für die Zusicherung von Bundesbeiträgen verwendet werden kann.

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VI. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Den Kontrollorganen des Bundes, der Kantone und Gemeinden ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Abrechnungen und Unterlagen des Trägers der Arbeit sowie der beteiligten Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und Architekten zu gewähren.

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Kontrolle

198 2 Wird diese Einsichtnahme verweigert, so können Träger der Arbeit von der Gewährung von Bundesbeiträgen, Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und Architekten von der Ausführung beitragsberechtigter Arbeiten, Lieferungen und Aufträge ausgeschlossen werden.

Art. 15 Vollzug

! Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen AusführungsVorschriften ; er kann ihm zustehende Befugnisse dem Volkswirtschaftsdepartement übertragen.

2 Die Kantone sorgen für die Befolgung der bundesrechtlichen Vorschriften und wachen insbesondere darüber, dass die an die Gewährung eines Bundesbeitrages geknüpften Bedingungen eingehalten werden.

Art. 16 Inkrafttreten i Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesund Geltungs- , 1 1 .

, dauer beschlusses fest.

2 Der Beschluss bleibt bis zur abschliessenden Verwendung der gemäss Artikel 13, Absatz l, zur Verfügung stehenden Mittel in Kraft.

3 Tatsachen, .die mit einer auf Grund dieses Beschlusses unterstützten Wohnungssanierung im Zusammenhang stehen, werden auch nach dessen Ausserkrafttreten nach den vorstehenden Bestimmungen beurteilt.

Art. 17 Veröffentlichung Dieser Beschluss ist, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, zu veröffentlichen.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 3. Oktober 1951.

Der Vizepräsident: B. Bossi Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 3. Oktober 1951.

Der Präsident: Aleardo Pini Der Protokollführer: Leimgruber

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Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstellende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den S.Oktober 1951.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber

Datum der Veröffentlichung 12. Oktober 1951 Ablauf der Referendumsfrist 10. Januar 1952 135

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Vom 3. Oktober 1951)

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41

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12.10.1951

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