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Botschaft dee

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausdehnung der Konzession der Martigny-Orsieres-Bahn auf die Zweigstrecke Sembrancher--Le Châble (Vom 17. April 1951)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die Martigny-Orsieres-Bahn hat ein Gesuch um Ausdehnung ihrer Konzession auf den Bau und Betrieb einer normalspurigen Zweigstrecke von Sembrancher nach Le Châble gestellt. Dieses vom 23. Dezember 1949 datierte Gesuch wurde in grgssen Zügen wie folgt begründet: Die nonnalspurige Mautigny-Orsières-Bahn, dio die gleiche Stromart und Spannung wie die Bundesbahnen benützt, hat in den letzten Jahren eine wirtschaftlich bedeutende Eolle gespielt. Schon seit langer Zeit hat die Gemeinde Bagnes die genannte Bahnunternehmung um die Aufnahme von Studien zur Verwirklichung der Strecke Sembrancher-Le Chablö ersucht.

Le Châble ist der Hauptort einer wichtigen Gemeinde von mehr als 4000 Einwohnern. Die Entwicklung, der sich der Fremdenort Verbier erfreut, die ausgedehnten Erdbeerenkulturen, deren Ertrag bis xu den grossen Verbrauchszentren (Basel, Zürich usw.) versandt wird, sowie die Vieh- und anderen wichtigen Warentransporte sprechen für die Erstellung der geplanten Zweigstrecke.

Der kürzlich gefasste Boschluss zur Erstellung des gewaltigen Staubeckens von Mauvoisin bildet die einmalige Gelegenheit, uin den von der Bevölkerung der ganzen Talschaft gehegten Wunsch zu verwirklichen. In der Tat würde die "neue Linie zum Transport von mehr als 600 000 t Zement und verschiedenen Materialien sowie einer beträchtlichen Anzahl von Eeisenden dienen. Nach Beendigung dieser grossen Bauarbeiten könnte die Linie der entwicklungsfähigen Gegend gute Dienste leisten und deren Industrialisierung im Tal erleichtern. Diese Zweiglinie würde ebenfalls zahlreichen Arbeitern, die in Martigny

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Beschäftigung finden, erlauben, ihren ursprünglichen Wohnsitz in der Gegend beizubehalten.

Gegenwärtig wird die Strecke Sembrancher-Le Châble durch Postautomobile bedient, welche folgenden Linien angehören: Sembrancher-Le GhableFionnay und Sembrancher-Le Chäble-Verbier. Die auf diesen Linien eingesetzten Wagen bedienen alle Châble, das natürliche Zentrum der Gegend, wo übrigens auch der Autohalter wohnt. Nach der Betriebsaufnahme der neuen Linie könnten daher die Postautomobilverbindungen von Châble aus viel leichter hergestellt werden, als dies von Sembrancher aus der Fall war, besonders mit Supplementswagen.

Nach Berücksichtigung aller dieser Vorteile stellt die Martigny-OrsieresBahn das Gesuch um Konzessionierung der erwähnten Zweiglinie.

"Das vorliegende Konzessionsgesuch wurde allen interessierten Amtsstellen des Bundes und des Kantons unterbreitet. Die Generalstabsabteilung hat dem Gesuch grundsätzlich zugestimmt; sie wünscht indessen, dass ein Vorbehalt in die Konzession aufgenommen werde im Hinblick auf die allfällige Zerstörung der bei Sembrancher über die Dranse zu erstellenden Brücke. Die kantonale Eegierung ist der Verwirklichung des Projektes günstig gesinnt. Einzig die Generaldirektion PTT verhält sich dem Projekt gegenüber ablehnend, indem sie darin einen finanziellen Nachteil erblickt; sie hat nämlich bis heute diese Strecke bedient und dabei jedes Jahr einen beträchtlichen Uberschuss erzielt.

Es ist offensichtlich, dass man ohne den Bau des Staubeckens von Mauvoisin nicht an die Erstellung der neuen Linie schreiten könnte. Es scheint deshalb wichtig, diese Gelegenheit zu benützen, da es auf jeden Fall notwendig ·wird, zwischen Sembrancher und Le Châble ein neues Transportmittel zu schaffen. Die Compagnie des forces motrices du Mauvoisin hat zuerst den Bau einer Luftseilbahn in Betracht gezogen. Es würde sich dabei aber um eine verhältnismässig teure Transporteinrichtung handeln, die nur für die Dauer der Bauarbeiten von Interesse sein würde. Die Unternehmung ist heute damit einverstanden, der Martigny-Orsieres-Bahn denjenigen Betrag, welchen sie für die erwähnte Luftseilbahn hätte aufwenden müssen, zur Verfügung zu stellen.

Dank dieses Angebotes ist ein grosser Teil der für die Erstellung der Zweiglinie nötigen Summe schon vorhanden. Gleichzeitig werden grössere Beiträge von der Gemeinde Bagnes und der Energie de l'ouest suisse S. A. erwartet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Kanton seinerseits an den Erstellungskosten der neuen Linie beteiligt. So würde die Zusammenarbeit mehrerer Interessenten es erlauben, dass bei Beendigung der Bauarbeiten der Staumauer von Mauvoism die Zweiglinie Sembrancher-Le Cbable vollständig amortisiert wäre.

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Aue den erwähnten Gründen stellen wir den Antrag, es sei der MartignyOrsieres-Bahn die für den Bau und Betrieb der Zweiglinie Sembrancher-Le Châble notwendige Konzession zu erteilen durch Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 17, April 1951. '

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Ausdehnung der Konzession der Martigny-Orsières-Bahn auf die Zweigstrecke Sembrancher--Le Châble Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsieht in das Gesuch der Martigny-Orsières-Bahn vom 23. Dezember 1949, in die Vernehmlassung des Baudepartementes des Kantons Wallis vom 20. Februar 1950, in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. April 1951, beschliesst: L Die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1904 (EAS 20,144) der MartignyOrsieres-Bahn erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 22. Dezember 1906 und 26. September 1916 (EAS 22, 441 und 32, 61) abgeänderte Konzession wird auf die Zweigstrecke Sembrancher-Le Châble ausgedehnt.

II.

Die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen sind der Aufsichtsbehörde innert 12 Monaten vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet einzureichen.

Innert 12 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Bauarbeiten zu beginnen und der Aufsichtsbehörde vorgängig davon Mitteilung zu machen.

Innert 12 Monaten vom Beginn der Bauarbeiten an gerechnet ist die Linie zu vollenden und dem Betrieb zu übergeben.

Wenn die eine oder andere dieser Fristen nicht eingehalten oder nicht erstreckt wird, erlischt die Konzession für die Zweigstrecke.

III.

Die bei Sembrancher über die Dranse zu erstellende Brücke muss im Kriegsfall mit Leichtigkeit zerstört werden können. Die Detailpläne sind den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Militärdepartementes innerhalb den oben festgesetztenFristen zur Genehmigung zu unterbreiten.

IV.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 1951 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausdehnung der Konzession der Martigny-Orsieres-Bahn auf die Zweigstrecke Sembrancher--Le Châble (Vom 17. April 1951)

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1951

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6059

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.04.1951

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