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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 16. Juni 1913.)

Die vom Bundesrat im Januar an die europäischen Staaten gerichtete Anfrage betreffend Veranstaltung einer neuen Konferenz über internationalen Arbeiterschutz ist von den meisten Regierungen zustimmend beantwortet worden. Der Bundesrat hat demnach die Eröffnung der Konferenz auf den 15. September laufenden Jahres in Bern festgesetzt und an die Regierungen von Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Portugal, Russland und Schweden die nachfolgende "Einladung zur Teilnahme gerichtet: Mit Rundschreiben vom 31. Januar 1913 haben wir den hohen Regierungen von Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, der Niederlande, von Portugal, Rumänien, Russland, Serbien und Schweden den Vorschlag unterbreitet, es sei auf den Monat September 1913 nach Bern eine vorberatende fachmännische Konferenz einzuberufen, um die Grundzüge internationaler Übereinkommen über das Verbot industrieller Nachtarbeit jugendlicher Arbeiter und über die Festsetzung einer Arbeitsdauer von höchstens zehn Stunden für die in der Industrie beschäftigten Frauen und jugendlichen Arbeiter aufzustellen. Den Verhandlungen sollten die in unserer Note vom 31. Januar aufgenommenen Vorschläge der internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz als Grundlage dienen.

Mit Genugtuung können wir feststellen, dass die Regierungen der folgenden Staaten ihre Beteiligung an der Konferenz zugesagt haben : Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, Norwegen, die Niederlande, Portugal, Russland und Schweden. Die Regierungen von Bulgarien, Griechenland und Rumänien haben die Teilnahme an der Konferenz abgelehnt. Einige Regierungen haben in der Antwort bemerkt, dass ihre Zusage nicht als Zustimmung zu den Vorschlägen der internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz ausgelegt werden solle und dass sie sich alle Freiheit für deren Erörterung wahren.

695 Angesichts der zahlreichen Zustimmungserklärungen dürfen wir die Hofinung hegen, dass eine Konferenz zu positiven Resultaten gelangen werde, und wir haben uns daher entschlossen, eine solche einzuberufen.

Wir geben uns daher die Ehre, Ew. Excellenz zu bitten, geneigtest die Bezeichnung von Abgeordneten Ihrer Regierung zu veranlassen und uns deren Namen sobald als möglich mitteilen zu wollen. Den Zusammentritt der Konferenz haben wir auf M o n t a g , den 15. S e p t e m b e r 1913, 3 Uhr nachmittags, im Ständeratssaal des Parlamentsgebäudes in B e r n , festgesetzt.

Mit dieser Einladung verbinden wir die Mitteilung, dass die Vorschläge der internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz bloss als Grundlage der Verhandlungen dienen sollen. Sache der an der Konferenz vertretenen Regierungen wird es sein, zu jenen Vorschlägen die ihnen gutfindende Stellung zu nehmen.

Was die Form der Verhandlungen anbetrifft, so wird sich die schweizerische Delegation gestatten, die Anwendung des Réglementes vorzuschlagen, das von der Konferenz des Jahres 1905 für die damaligen Verhandlungen aufgestellt worden ist.

Auf Wunsch der Regierung von Schweden fügen wir eine Kopie der gesetzlichen Vorschriften bei, welche in diesem Lande gelten.

Die Bestimmungen des schwedischen Arbeiterschutzgesetzes vom 29. Juni 1912 über die Verwendung von Minderjährigen zur Nachtarbeit lauten : Art. 13(ü. Die Minderjährigen, d. h. Personen unter 18 Jahren, können zwischen 7 Uhr abends und 6 Uhr morgens zu keiner Arbeit im Gewerbe verwendet werden. Immerhin dürfen Minderjährige männlichen Geschlechts vom vollendeten 16. Altersjahre an unter der Bedingung in der angegebenen Nachtzeit zur Arbeit verwendet werden, dass die wirkliche Arbeitszeit im Tage 8 Stunden nicht überschreite und ihre Arbeit nur alle drei Wochen in die Zeit zwischen 11 Uhr nachts und 5 Uhr morgens falle.

Art. 16. Mit Bezug auf die im Artikel 15*) bezeichneten Arbeiten, die aus technischen Gründen Tag und Nacht ununter*) Es kommen hier gewerbliche Betriebe in Betracht, die ordnungsmässig sei es wenigstens 10 Arbeiter beschäftigen oder eine Motorkraft von mindestens 5 wirklichen Pferdestärken benutzen, sei es neben der Beschäftigung YOn wenigstens 5 Arbeitern zu gleicher Zeit eine Motorkraft von mindestens 3 wirklichen Pferdestärken ausbeuten.

696 brechen fortgesetzt werden oder vorübergehend dringend sind, kann der König je nach Bedürfnis für die Minderjährigen männlichen Geschlechts mit vollendetem 16. Altersjahre Abweichungen vom Art. 13, lit. d, gestatten, die das dort enthaltene Verbot mildern.

Den Gegenstand der Verhandlungen bilden die industrielle Nachtarbeit jugendlicher Arbeiter und der Zehnstundentag für die in der Industrie beschäftigten Frauen und jugendlichen Arbeiter.

Die internationale Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz, hat ferner die Einsetzung einer internationalen Kommission behufs Beratung von Grundsätzen betreffend die periodische Berichterstattung über den Vollzug der Arbeiterschutzgesetze angeregt.

Dieser Vorschlag fand bei den von ihr angefragten Behörden günstige Aufnahme. Die Kommission wird vom Bundesrat durch nachfolgendes Kreisschreiben auf den 11. September in Bern einberufen : Das Bureau der internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschlitz hat am 25. Oktober 1912 an die europäischen Staatsregierungen die Anfrage gerichtet, ob sie geneigt wären,.

Abgeordnete zu senden an eine Kommission, die über eine internationale Übereinkunft betreffend die periodische statistische Berichterstattung über die Durchführung der Arbeiterschutzgesetze zu beraten hätte. Das Programm, das die Grundsätze einer internationalen Übereinkunft dieser Art enthält, und das dei- Kommission als Grundlage der Verhandlungen dienen soll, ist den Regierungen vom Bureau der internationalen Vereinigung bereits mitgeteilt worden.

Die in Betracht kommenden Regierungen haben mit ganz wenigen Ausnahmen zustimmend geantwortet. Die griechische Regierung teilt mit, dass sie voraussichtlich nicht in der Lage sein werde, Vertreter zu entsenden, aber von vorneherein sich bereit erkläre, sich den Beschlüssen der Kommission anzuschliessen.

Nachdem einige Regierungen ihre Vertreter bereits bezeichnet haben, wäre es dem Bundesrate erwünscht, wenn auch die übrigen Regierungen die Namen ihrer Abgeordneten an den Kommissionsberatungen möglichst bald mitteilen wollten. Wir erachten es für zweckdienlich, dass die Verhandlungen der Kommission vor der II. internationalen Arbeiterschutzkonferenz stattfinden. Die Kommission wird daher am Donnerstag, den 11. S e p t e m b e r 1913, 3 Uhr nachmittags, im Ständeratssaale des Parlamentsgebäudes in B e r n , zusammentreten.

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Dieses Rundschreiben wird an folgende Regierungen gerichtet: Deutsches Reich, Österreich, Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, Norwegen, die ·Niederlande, Portugal, Russland und Schweden.

(Vom 24. Juni 1913.)

In die Aufsichtskommission des Pestalozzi-Neuhofes bei Birr werden als die vom Bundesrat zu bezeichnenden Mitglieder wiedergewählt für die neue Amtsdauer von drei Jahren die Herren : Nationalrat R. G r i e s h a b e r , in Schaffhausen ; Dr. Ernst M ü l l e r , Arzt und Präsident des Erziehungsrates von Uri, in Altdorf, und Prof. Fr. Guex, Direktor der waadtländischen Lehrerbildungsanstalten, in Lausanne.

Der Gemeinde L a u s a n n e wird an die zu 35,000 Fr. veranschlagten Restaurierungsarbeiten am ,,Vieil évôchétt daselbst ein Bundesbeitrag von 30 °/o, höchstens 10,500 Fr., zugesichert.

Dem Kanton St. G a l l e n wird an die zu 100,000 Fr. veranschlagten Entwässerungs- und Ergänzungsarbeiten in der Simmi ein Bundesbeitrag von 50% zugesichert, höchstens 50,000 Fr.

Hauptmann Morel wird, entsprechend seinem Gesuche und unter Verdankung der geleisteten Dienste, als Regimentspfarrer entlassen, und an dessen Stelle wird zum protestantischen Feldprediger des Infanterie-Regiments 9 ernannt: Hauptmann G e r b e r , Robert, in Bévilard, zurzeit zur Verfügung des Bundesrates.

Dem Gesuche des Herrn Grenzwachtoberlieutenant Jules Dubois in Genf um Entlassung aus seiner Stelle wird auf den 1. Juli nächsthin entsprochen, unter Verdankung der geleisteten Dienste.

Der Bundesrat hat durch die Bundeskanzlei an den Verband der Krankenkassen im Kanton Zürich (Präsident Herr Dr. Kraft) in Zürich folgendes Schreiben richten lassen:

698 u Durch Eingabe vom 27. Januar 1913 wünschen Sie vom o' Bundesrat Auskunft darüber, ob nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die K r a n k e n - und U n f a l l v e r s i c h e r u n g die Krankenkassen gehalten sein werden, für jeden einzelnen Fall die Rechnungen der K a s s e n ä r z t e nach den tarif massigen, vertraglich festgesetzten Preisen der Einzelleistungen zu bezahlen oder ob die Bezahlung auch nach ändern Grundsätzen vorgenommen werden darf. Als solche nennen Sie die Pauschal- oder Abzugssysteme.

Wir haben die Ehre, ihnen hierauf auftragsgemäss zu erwidern : Für die Beantwortung dieser Frage ergeben Wortlaut und Zweck des Gesetzes folgendes: Es ist zu unterscheiden zwischen der Aufstellung der Tarife durch die Kantonsregierungen einerseits und ihrer Anwendung in den Verträgen anderseits. Art. 22 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung bestimmt, dass die Kantonsregierungen die Tarife für die einzelnen ärztlichen Leistungen festzusetzen haben. Diese Bestimmung ist klar und schliesst es ·begrifflich aus, dass die kantonalen Tarife irgendwelche Pauschalansätze enthalten. Was sodann die zwischen Kassen und Ärzten abzuschliessenden Verträge betrifft, so ist nach Art. 16 ihr Inhalt ,,auf Grund der Tarifea festzusetzen. Die aufgeworfene Frage stellt sich also hinsichtlich des Wortlautes des Gesetzes so : kann in einem Vertrag, der nur auf Grund eines die Einzelleistungen behandelnden Tarifes abgeschlossen werden darf, ein Pauschalhonorar für die ärztlichen Leistungen vereinbart werden ?

Das ärztliche Honorar wird aus zwei Faktoren berechnet: aus Art und Zahl der einzelnen Leistungen einerseits und aus den tarifmässigen Ansätzen für dieselben anderseits. Das naturgemässe Berechnungsverfahren besteht also darin, dass die für eine Rechnungsperiode ausgewiesenen tatsächlichen Einzelleistungen zusammengezählt und dass, gestützt auf das Ergebnis, auf Grund der tarifmässigen Ansätze das Honorar ermittelt wird. Während aber die Parteien an den einen Faktor, die Höhe der tarifmässigen Ansätze, gebunden sind, besteht kein gesetzliches Hindernis, dass sie die Zahl der Einzelleistungen nach einer ändern Art als nach der t a t s ä c h l i c h e n Zahl einer einzelnen Rechnungsperiode festsetzen. Es ist vielmehr denkbar, dass sie sich für eine Rechnungsperiode oder für eine Mehrzahl von solchen zum voraus auf eine d e n E r f a h r u n g e n e n t s p r e c h e n d e m u t m a s s l i c h e

699 Zahl von Einzelleistungen einigen, die dem Vertrage zugrunde gelegt, und gestützt auf welche in Verbindung mit den tarifmässigen Ansätzen für die Einzelleistungen das ärztliche Honorar in einer festen Summe vereinbart wird.

Bei der Beratung des Gesetzes ist denn auch im Ständerat nebenbei auf die Möglichkeit des Abschlusses von Pauschalverträgen hingewiesen worden, ohne dass gegen diese Auffassung Einspruch erhoben worden wäre.

Erscheint also der Abschluss eines Pauschalvertrages durch das Gesetz nicht als ausgeschlossen, so ist doch ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass aus dem Vertrage die Anwendung des gesetzlichen Tarifes ersichtlich sein muss. Es bedingt dies zweierlei: 1. Einmal muss die Berechnung der Pauschalsumme im Vertrage selbst enthalten sein. Also muss die wahrscheinliche, als Vertragsgrundlage vereinbarte Zahl der Einzelleistungen im Vertrage genannt und für jede Art der Einzelleistungon ein tarifmässiger Betrag ausgesetzt sein, und es muss die Berechnung auf Grund dieser Faktoren mit der vereinbarten Pauschalsumme übereinstim men.

2. Dabei muss ferner die als wahrscheinlich vereinbarte Zahl der Einzelleistungen auch wirklich den Erfahrungen und den örtlichen Verhältnissen entsprechen. Denn ist dies nicht der Fall, so wird es die Ansätze derart beeinflussen, dass sie trotz ihrer formellen Übereinstimmung mit dem Tarif in Tat und Wahrheit doch dessen Rahmen verlassen.

Dazu kommt noch eines : der von den Parteien abgeschlossene Vertrag ist von der Behörde, die ihn zu genehmigen hat, nicht nur auf die Übereinstimmung mit dem Gesetze, sondern auch daraufhin zu prüfen, ob er mit der Billigkeit im Einklänge stehe (Art. 22). Bei dieser Untersuchung wird also nicht nur die Angemessenheit der Faktoren des Pauschalbetrages zu berücksichtigen sein ; Gegenstand der Prüfung wird vielmehr auch die Frage bilden, ob die Vereinbarung eines Pauschalbetrages einer Partei und den Mitgliedern der Kasse billigerweise zugemutet werden darf. In dieser Beziehung wird auch die Dauer, die bei jedem Vertrag zwischen Kasse und Arzt für die Billigkeit eine Rolle spielt, bei einem Pauschal v ertrag von besonderer Bedeutung sein.

Denn da ein Faktor für die Berechnung des ärztlichen Honorars nur auf Mutmassung beruht, so darf es nicht einer Partei durch eine unverhältnismässig lange Vertragsdauer auf Jahre hinaus verunmöglicht werden, in der Wahrscheinlichkeitsberechnung be-

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gangene Irrtümer durch Aufkündung des Vertrages wieder richtigzustellen. Die Behörde, die den Vertrag zu prüfen hat, wird das Vorhandensein der Billigkeit namentlich auch dann besondersuntersuchen, wenn ihr nicht ein reiner Pauschalvertrag, sondern eine der Abarten desselben unterbreitet wird, in denen die Folgen allfälliger Irrtümer in der Mutmassung oder abnormaler Krankheitshäufigkeit einseitig auf die Schultern nur einer der beiden Vertragsparteien geladen werden.

Schliesslich hat der Bundesrat darüber zu wachen, dass der Zweck seiner Beitragsleistung tunlichst erreicht wird. Dazu gehört auch die befriedigende Durchführung der Krankenpflege, und für diese wiederum ist ein Erfordernis ein gutes oder doch ein leidliches Verhältnis zwischen Kasse und Arzt, Hingebung an die vertraglich übernommene Aufgabe beim Arzt, Vertrauen in dessen Pflichtauffassung beim kranken Kassenmitglied. Es fehlt nicht an Stimmen, die nach dieser Richtung hin eine Gefahr im Pauschalsystem erblicken. Scheint auch die weite Verbreitung, die dieses System im Auslande gefunden hat, die Befürchtungen allerdings nicht zu bestätigen, so fehlen doch bis jetzt allgemeine Erfahrungen aus weitern Krankenkassenkreisen der Schweiz. Sollte das Pauschalsystem in seiner Anwendung zwischen anerkannten Kassen und Ärzten überwiegende Nachteile zutage fördern, so muss sich deshalb der Bundesrat vorbehalten, im Interesse einer befriedigenden Durchführung des Gesetzes den Pauschal vertragen seine Genehmigung zu versagen.

Nach diesen Ausführungen fasst der Bundesrat seine Antwort auf die gestellte Frage in folgendem zusammen: 1. Der Abschluss eines Pauschalvertrages widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes nicht, sofern Zahl und Art der mutmasslich berechneten einzelnen Leistungen den Erfahrungen entsprechen, und sofern die Ansätze für dieselben sich im Rahmen des Tarifes bewegen.

2. Bei der Prüfung des Pauschal Vertrages durch die Behörde wird insbesondere auch zu untersuchen sein, ob das System als.

solches im einzelnen Falle der Billigkeit entspricht.

3. Sollte die Anwendung des Systems überwiegende Nachteile für die Krankenpflege erzeigen, so behält sich der Bundesrat vor, dasselbe allgemein als unzulässig zu erklären.

701 "Wahlen.

(Vom

24. Juni 1913.)

Militärdepartement.

Xanzlist II. Klasse der Abteilung für Infanterie : Lieutenant Meier, Johann, von Ober-Siggenthal, in Zürich.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen les Bundes.

Internationaler Fischereikongress in Ostende 1913.

Laut einer von der königlich belgischen Gesandtschaft unterm 12. ds. Mts. an den Bundesrat gerichteten Note findet vom 18. bis '20. August 1913 in Ostende ein internationaler Fischereikongress statt. Zur Teilnahme an diesem Kongress werden die interessierten Kreise des Auslandes eingeladen.

Indem das unterzeichnete Departement vorstehendes zur Kenntnis der beteiligten Kreise bringt, fügt es zugleich bei, dass vom bezüglichen Programm des Kongresses auf der Departementskanzlei Einsicht genommen werden kann.

B e r n , den 21. Juni 1913.

(2.)

Eidg. Departement des Innern.

Erlöschen des Patentes der Auswanderungsagentur Leopold Lazarus in Basel.

Das unterm 28. September 1911 Herrn Leopold Lazarus zum Betriebe einer Auswanderungsagentur in Basel erteilte Auswanderungsagenturpatent ist am 5. Februar 1913 erloschen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1913

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26

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02.07.1913

Date Data Seite

694-701

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