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Bekanntmachungen von

Departementen ml aalen Verwaltungsstellen des IDE».

Kreisschreiben des

schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements (Abteilung Grundbuchamt) an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Grundbuchvermessungen.

(Vom

25. Februar 1913.)

Hochgeachtete Herren !

Im Jahre 1910 haben die Bundesbehörden die grundlegenden bundesrechtlichen Vorschriften und Instruktionen über die Art und Weise der Durchführung und Subventionierung der Grundbuchvermessungen erlassen. (Bundesbeschluss betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessungen vom 13. April 1910 ; Verordnung betreffend die Grundbuchver messungen vom 15. Dezember 1910; Instruktion für die Grundbuchvermessungen vom 15. Dezember 1910.)

Nach diesen bundesrechtlichen Vorschriften haben die Kantone und der Bund durch weitere Erlasse noch eine Reihe von Punkten zu regeln, welche die Durchführung der Grundbuchvermessungen betreffen.

I. Den Kantonen wird in den Art. 7, 12 und 31 der eidgenössischen Vermessungsverordnung die Pflicht auferlegt, im Rahmen des Bundesrechts die erforderlichen ergänzenden Vorschriften über die Triangulation IV. Ordnung und die Parzellarvermessung, sowie die notwendigen organisatorischen Bestimmungen über das Vermessungswesen (Neuvermessung und Nachführung) eu erlassen und sie dem Sundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Insbesondere haben die Kantone Vorschriften aufzustellen über die Vermarkung, die öffentliche Auflage und die rechtliche

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Anerkennung der Vermessungswerke, über die Aufbewahrung und Benutzung derselben, über die Tragung der Vermarkungsund Vermessungskosten, sowie über die Pflicht der Grundeigentümer zur Duldung der Vermessungsfixpunkte und über deren Schutz und Erhaltung.

II. Das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement hat «ach Art. 24 der eidgenössischen Vermessungsverordnung die Massnahmen zu treffen, Aie erforderlich sind, um die für die Bestimmung des Bundesbeitrages massgebenden Vermessungskosten festsetzen au können.

III. Endlich ist nach Art. 32 der eidgenössischen Vermessung^ Verordnung zu entscheiden, welche Besoldungen der Nachführungxgeometer subventionsberechtigt sind und welcher Betrag der Besoldung für die Berechnung des Bundesbeitrages massgebend ist.

Ad I.

Die Beantwortung der in unserem Kreisschreiben vom 5. Juni 1912 an sämtliche Kantonsregierungen gestellten Fragen in bezug auf den Stand der zu erlassenden kantonalen Vorschriften über die Triangulation IV. Ordnung und Parzellarvermessung, sowie über das Nachführungswesen hat ergeben, dass sich erst wenige Kantone mit der Aufstellung solcher Vorschriften befasst haben.

Es liegt im allseitigen Interesse und wir erachten es für notwendig, dass diese kantonalen Ergänzungsvorschriften möglichst vollständig und im Sinne und Geiste der grundlegenden bundesrechtlichen Bestimmungen erlassen werden.

Um nun dies zu erreichen und um den Kantonen diese Arbeit zu erleichtern, haben wir eine Übersicht sämtlicher notwendigen oder wünschenswerten Vorschriften in Form einer Anleitung und mit schematischer Gruppierung des Stoffes ausgearbeitet. Wir stellen Ihnen diese A n l e i t u n g als Beilage T.

dieses Kreisschreibens zur Verfügung und verweisen hiermit gleichzeitig auf deren Inhalt.

Der den einzelnen Punkten beigefügte Text soll andeuten, in welcher Weise die Regelung etwa vorgenommen werden kann.

Es wird an Hand dieser Aufzeichnungen jeder Kanton, entsprechend seinen besondern Verhältnissen und Eigentümlichkeiten, sowie seiner bestehenden Gesetzgebung und schon vorhandene u Vermessungsvorschriften entscheiden können, in welchem Umfange und auf welche Art die einzelnen Punkte zu berücksichtigen und zu ordnen sind.

Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. I.

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-....-.

.

Ad II.

Der Bund '.entrichtet den Kantonen für die vorschriftgemäss ausgeführten und vom Bundesrate anerkannten. Grund-, buchvermessungen .(Triangulation und Parzellarvermessung) ein-, malige Beiträge (Art. l des Bundesbeschlusses betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessungen vom 13. April 1910).

1. Die Bundesbeiträge an die T r i a n g u l a t i o n IV. O r d n u n g sind nach festen Ansätzen zu berechnen und betragen für einen Punkt im Gebirge und in grössern städtischen Überbauungen Fr. 70 und für einen Punkt in den übrigen Vermessungsgebieten Fr. 50.

Die Subventionierung dieser Arbeiten erfolgt, wenn sie für ein vom Bundesrat vorher bestimmtes Vermessungsgebiet vollendet und vom Bunde als den eidgenössischen Vorschriften entsprechend anerkannt worden sind.

Es kommen für die Festsetzung des Bundesbeitrages alle diejenigen N e u p u n k t e in Betracht, welche bei Anlass der Prüfung und Genehmigung des Netzentwurfes vom schweizerischen Justiz- und Polizeidepar.tement als subventionsberechtigt bezeichnet worden sind.

Es fallen die Anschlusspunkte höherer Ordnung, die schon bestehenden Punkte IV. Ordnung, sowie die n e u bestimmten unzugänglichen Punkte (Türme, Kamine etc.), die nicht auf den Boden verlegt und wie Stationspunkte versichert wurden, für die Subventionierung ausser Betracht.

. : 2. Der Bund subventioniert die P a r z e l l a r v e r m e s s u n g e n prozentual nach den Vermessungskosten und zwar mit 60 °/o, 70 °/o oder 80 °/o, je nachdem die Vermessungsarbeiten nach Instruktion I, II, beziehungsweise III ausgeführt werden (Art. l, lit. b, des Bundesbeschlusses vom 13. April 1910).

Ausserdem werden nach Bundesratsbeschluss vom 17. November 1911 (A. S. 27, S. 884) an die Kosten der vorschriftsgemässen Versicherung der Polygonpunkte im Instruktionsgebiet I 60 *Yo,. und in den Instruktionsgebieten II und III Fr. 2 für jeden Polygonpunkt, der durch einen behauenen, nur diesem Zwecke dienenden Stein versichert ist, ausgerichtet. Für Vermessungen im Instruktionsgebiet I darf die Gesamtsubvention (Vermessungund Polygonpunktversicherung) den Betrag von Fr. 200 pro Hektare nicht übersteigen.

Für die Berechnung des Bundesbeitrages kommen nur die Kosten der vom Bunde geforderten Vermessungsarbeiten in Beträcht. Es fallen insbesondere nach Art. 24 der Vermessungsverordnung ausser Rechnung:

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a.

:· b.

c.

die Kosten der Vermarkung und alle infolge mangelhafter Vermarkung während der Vermessung, entstehenden Mehrkosten -, die Kosten der kantonalen Vermessungsaufsicht ; ...

die an Gemeindeorgane für deren. Betätigung im. Vermessungswesen geleisteten Entschädigungen; . d. die Kosten der kantonalen Verifikation und der öffentlichen . Auflage der Vermessungswerke ;. .

e. die Entschädigung für den durch die Vermessung entstandenen Kulturschaden; .

/'. die Naturalleistungen der Gemeinden ; .y. die aus Vertrags- und vorschriftswidrigem Verhalten der Kontrahenten entstehenden Mehrkosten ; h. die Kosten der Vermessung von Seen von mehr als zehn Hektaren Gesamtfläche.

· .

· Für die vom Bunde geforderten .Arbeiten sind in bezug auf die Genauigkeit der auszuführenden Vermessungen .die Anforderungen der eidgenössischen Instruktion für die Grundbuchvermessungen vom 15. Dezember 1910, und in bezug auf die Anlage (Bestandteile) des Vermessungsvverkes speziell Art. 115 der genannten Instruktion massgebend.

Die A n z a h l der v e r s c h i e d e n e n in Art. 115 a u f g e f ü h r t e n B e s t a n d t e i l e , welche bei Akkord- und Regievermessungen für die Subventionierung in Rechnung gezogen werden dürfen, werden wie folgt festgelegt : a. Die Akten einer allfälligen Ergänzungstriangülation -(vor Beginn der Detailvermessung einzureichen).

b. Die Winkelhefte der Potygon- und Höhenwinkelmessnng : 1 Exemplar im Original.

c. Die Berechnung der Koordinaten und Höhen der Polygonpunkte : 1 Exemplar im Original mit zugehörigem Netzplan : 3 Exemplare wovon 1--2 Exemplare mit Handriss und Plan« blatteinteilung.

d. Die Handriss- und Planblatteinteilung: (Ist in c enthalten.)

e. Das Verzeichnis der Koordinaten .und Höhen, .wenn .der Vertrag es verlangt: 3 Exemplare.

/'. Die Originalfeldhandrisse, Mess- und Feldbücher : Je 1 Exemplar.

g. Allfällige Handrisspausen mit den vorhandenen Abzügen : 1 Exemplar Pausen und 2--3 Abzüge. (In den Instruktionsgebieten JH und III werden Handrisskopien nur dann subventioniert, wenn sie vom schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement als notwendig bezeichnet worden sind, Art. 86 der eidgenössischen Vermessungsinstruktipn vom 15. I)e-

496 zômber 1910. Wo die direkte Vervielfältigung der Handrisse und Pläne zur Anwendung kommt, fallen allfällige Pausen für die Subventionierung ausser Betracht.)

Ä. Die Originalpläne und Messtischblätter: je 1 Exemplar.

i. Im Gebiet der Instruktion I die von Hand gezeichneten oder mittelst Vervielfältigung hergestellten Plandoppel und die zur Herstellung der letztern benützten Planpausen (Art. 98 und 99 der eidgenössischen Vermessungsinstruktion) : 2 Exemplare von Hand gezeichnet oder Planpause und 2 Vervielfältigungsexemplare.

k. Im Gebiet der Instruktion II und UI die nach Art. 98 und Vertrag geforderten Plankopien und Planpausen: 1 Pause und 2 Vervielfältigungsexemplare.

ü. Den Übersiohtsplan und eine Kopie desselben, letztere zuhanden des eidg. Justiz- und Polizeidepartementes: 4 Exemplare mit Kurven von 10 m Aequidlstanz (Original und 3 Vervielfältigungsexemplare samt Pause.)

tut Die Flächenberechnung, enthaltend sämtliche Belege zu dieser Arbeit : 1 Exemplar im Original n. Das Flächenverzeichnis mit der arealstatistischen Tabelle : 2 Exemplare.

o. Das Besitzstandsregister: 2 Exemplare.

p. Die Güterzeddel, sofern nicht Art. 113 der Instruktion zur Anwendung kommt: Je 1 Exemplar.

g. Das Güterverzeichnis, sofern nicht Art. 113 der Instruktion zur Anwendung kommt: 2 Exemplare.

r. Das Verzeichnis der streitigen Grenzen: 2 Exemplare.

s. Bericht über den Gang der Vermessung: 2 Exemplare, wovon eines zuhanden des eidg. Justiz-und Polizeidepartementes.

Ferner sind noch die Arbeiten für Einfügung (Umrechnungen etc.) von bestehenden partiellen Vermessungen in das allgemeine Vermessungswerk subventionsberechtigt.

Über eventuell noch weiter in Frage kommende Arbeiten wird das eidg. Justiz- und Polizeidepartement in bezug auf die Subventionsfähigkeit von Fall zu Fall entscheiden.

Es ist den Kantonen und Gemeinden anheimgestellt, höhere als die vom Bunde verlangten Anforderungen an die Genauigkeit und Anlage der Vermessungswerke zu stellen. Es fallen jedoch bei der Bemessung der Bundesbeiträge die infolge der erhöhten Anforderungen entstehenden Mehrkosten nicht in Betracht.

Die Ausführung einer Vermessung in A k k o r d ist vor Be-.

ginn der Arbeiten durch einen Vertrag zwischen der vergebenden

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Behörde und dem ausführenden Geometer zu regeln. Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartementes (Art. 3 der eidgenössischen Vermessungsr Instruktion vom 15. Dezember 1910). In diesem Vertrag sollen die allgemeinen geschäftlichen Beziehungen zwischen den Kontrahenten, alle auszuführenden Arbeiten, sowie die Preisansätze festgelegt werden.

Liegen Grundstücke der schweizerischen Eidgenossenschaft im Vermessungsgebiet, so ist ausserdem die Verpflichtung in den Vertrag aufzunehmen, dass ohne besondere Entschädigung Plankopien (Vervielfältigungsexemplar in Aktenformat) von diesen Liegenschaften des Bundes zuhanden des eidgenössischen Justizund Polizeidepartements herzustellen sind.

Die im Vertrage festgesetzten Einheitspreise, welche sich auf die vom Bunde geforderten und subventionsberechtigten Arbeiten beziehen sollen, sind fUr die Festsetzung des Bundesbeitrages massgebend. Alle Mehrforderungen in bezug auf die Genauigkeit und Anlage des Vermessungswerkes sind im Vertrage zu präzisieren.

Um in der allgemeinen Anlage der Verträge für die Akkordvermessungen eine gewisse Einheitlichkeit zu erlangen, fügen wir unserem Kreisschreiben in Beilage II einen Normalvertrag als Wegleitung bei.

Für Vermessungsarbeiten, die in R e g i e durchgeführt werden, sind vom Kanton vor Beginn der Arbeiten ebenfalls Einheitspreise (nach dem Akkordsystem) festzulegen, die für die Bestimmung der Bundessubvention massgebend sind. Diese Preisansätze unterliegen der Genehmigung des schweizerischen Justizund Polizeidepartementes.

Der Bundesbeitrag wird ausbezahlt, wenn die Neuvermessungsarbeiten vollendet sind und das Vermessungswerk vom Bundesrat anerkannt worden ist.

Die Kantone haben zur Erlangung des Bundesbeitrages dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement eine detaillierte Rechnung über die subventionsberechtigten Kosten einzureichen.

Ad III.

° Nach Art. 32 der eidgenössischen Vermessungsverordnung subventioniert der Bund die Nachführung der vom Bundesrate anerkannten V ermessungswerke.

Er leistet alljährlich den Kantonen einen Beitrag von 20 % an die Besoldungen, welche die NachfUhrungsgeometer beziehen.

Die Besoldung von nicht patentierten Geometern, Zeichnern, Ko-

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pisten, Messgehülfen und die Kosten für Reisen, Instrumente, Material, Bureaumiete usw. werden vorn Bunde nicht subventioniert.

Wo ' das Nachführungswesen verstaatlicht ist, die Nachführungsarbeiten also ausschliesslich von fest besoldetem Beamten (patentierten Geometern) ausgeführt werden, sind für die Sub ventionierung die Besoldungsansätze samt den Zulagen für Feldarbeiten (sogenannte Feldzulagen, Taggelder") massgebend In den Kantonen, wo die Nachführung der Vermessungs werke Grundbuchgeometern übertragen ist. die nicht dio Eigenschaft von Staatsbeamten mit festen Besoldungen hüben, kommen für dio Berechnung des Bundesbeitrages diejenigen Beträge in Betracht, welche den Geometern für subventionsberechtigte Nachführungsarbeiten ausgerichtet werden.

Es werden alle diejenigen Nachführungsarbeiten für sub ventionsberechtigt bezeichnet, die im Abschnitt L der eidgenössischen Vermessungsinstruktio vom lo. Dezember 19:10 umschrieben sind und welche sich auf die dem Grundbuchvermessungswerk angehörenden Bestandteile beziehen. Anderweitige Arbeiten, wie Anfertigung von Plankopien und Auszügen an Private, Nachführung von Planexemplaren für Bauzwecke etc.

werden nicht subventioniert.

Die Kantone haben nach Schluss des Kalenderjahres dem Bundesrate alle Ausweise einzureichen, die zur Berechnung des Bundesbeitrages erforderlich sind (Beträge der ausgerichteten Besoldung und Zulagen; Gesamtkostenbeträge jeder einzelnen Gemeinde für subventionsberechtigte Nachführungsarbeiten).

Der Bundesbeitrag wird ausbezahlt, wenn feststeht, dass die Nachführungsarbeiten den Anforderungen des Bundes entspreche«.

Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 25. Februar

1913.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

Cam. Decoppet.

Beilagen I und l I.

.

499 Beäuge T.

I. Die Grundbuchvermessung überhaupt.

1. Obligatorium der Vermessung, Zur Anlegung des Grundbuches sollen alle Gemeinden eines Kantons, die noch keine brauchbaren Vermessungswerke besitzen, vermessen werden {ZGB. Art. 950 und Schi. T. Art. 40).

2. Reihenfolge und Zeitpunkt der Vermessung des Kantons;/ebietus.

bie Bundesbehürden setzen nach Verständigung mit den Kantonen die Zeitperiode fest, innerhalb welcher das Kantousgebiet vermessen werden soll. -- Die Kantone haben alsdann die Reihenfolge und den Zeitpunkt der Vermessung der einzelnen Bezirke oder Gemeinden festzusetzen (siehe Art. 21 der eidgenössischen Vermessungsverordnuug).

.

3. Organisation des Vermessungswesens (Neuvermessung) a. Aufsichtsbehörde. Die Kantone haben die Behörde zu bezeichnen, welcher die allgemeine Leitung und Überwachung des Vermessungswesens übertragen werden soll (Regierungsrat bzw.

einem Departement desselben).

b. Technische Vermessunysaufsieht, 'l. Die Kantone haben zuiLeitung der Triangulationsarbeiten, zur Überwachung und Verifikation der Parzellarvermessungen eine Vermessungsaufsicht zu bestellen (Art. 3 der eidgenössischen Vermessungsverordnung).

Dieser Forderung kann durch Schaffung eines k a n t o n a l e n V e r m e s s u n g s a m t e s , bestehend aus dem Kantonsgeomoter und dem eventuell weiter erforderlichen Personal, nachgekommen werden. Die Wahl, sowie Festsetzung der Besoldung und der Dienstobliegenheiten dieses Personales sind Sache der Kantone.

2. Es können sich auch zwei oder mehrere Kantone zur Bestellung einer gemeinsamen Vermessungsaufsicht vereinigen (Art. 3 der eidgenössischen Vermessungsverordnung).

3. Ebenso können die Kantone die Ausführung der Triangulation IV. Ordnung, sowie die Leitung und Verifikation der l'arzellarvermessung dem Bunde übertragen, nachdem sich die Kantone mit dem Bund über den auf sie entfallenden Kosteniinteil verständigt. haben (Art. 2 der eidgenössischen Vennessungsverordnung).

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II. Triangulation IV. Ordnung.

4. Ausführung. Die Kantone können die Triangulation IV. Ordnung in Regie oder in Akkord ausführen. Bei Wahl des Regiesystems haben sie hierfür das notwendige Personal (Trigonometer) anzustellen und beim Akkordsystem die Arbeiten an einen oder mehrere Geometer vertragsweise zu vergeben. Die ausführenden Geometer sollen der kantonalen Vermessungsaufsicht;,, sowie der Oberaufsicht der Abteilung für Landestopographie unterstellt werden. Die Wahl und Besoldung, sowie die Festsetzung der Anstellungs- und Akkordbedingungen des Geometerpersonalssind Sache der Kantone. Sämtliche Triangulationsarbeiten sollen im Einverständnis mit der schweizerischen Landestopographie ausgeführt werden.

5. 'Einteilung des Kantonsgebietes in Triangulationslereise und Reihenfolge der Ausführung. Die Kantone haben ihr Gebiet in, eine zweckentsprechende Anzahl Triangulationskreise einzuteilen und zu bestimmen, in welcher Reihenfolge diese zu triangulieren sind.

6. Bestehende Triangulationen. Bestehende altere Triangulationen, welche für Grundbuchvermessungen verwendet wurde» oder noch verwendet werden sollen, sind der neuen Triangulation anzugliedern.

7. Errichtung und Schute von trigonometrischen Punkten. Diemeisten Kantone haben in ihren Einführungsgesetzen zum ZGB.

Bestimmungen aufgenommen, nach welchen die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet sind, auf ihrem Grund und Boden die Ausführung von Vermessungsarbeiten zu dulden, sowie die Errichtung, Sicherung und Unterhaltung von trigonometrischen Punkten (Setzen von Versicherungszeichen, Stellen von trigonometrischen Signalen etc.) zu gestatten und diese in ihrer Lage und Gestalt unverändert zu lassen. Es empfiehlt sich, diese Verpflichtung: des Grundeigentümers als Anmerkung in das Grundbuch einzutragen (ZGB Art. 962). Wo nun solche Bestimmungen fehlen, muss über die Erstellung und den Schutz eines jeden trigonometrischen Punktes ein Dienstbarkeitsvertrag mit dem Eigentümer der Signalstelle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen werden (siehe Art. 28 der eidgenössischen Vermessungsinstruktion).

8. Amtliche Bekanntmachung und Anseige an die Giïtndeigentümer. Vor Beginn der Feldarbeiten soll eine allgemeine

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amtliche Bekanntmachung (kantonales Amtsblatt und lokale Blätter) über die vorzunehmende Triangulation erfolgen; ebenso sollen die interessierten Grundeigentümer von der beabsichtigten Errichtung eines trigonometrischen Punktes amtlich benachrichtigt werden (Art. 25 der eidgenössischen Vermessungsinstruktion).

9. Einsprachen gegen die Errichtung von trigonometrischen Punkten. Es soll eine Frist zur Einreichung von allfälligen Einsprachen gegen die Errichtung von trigonometrischen Punkten eingeräumt werden. Diese Einsprachen können z. B. an die kantonale Vermessungsaufsicht, an den Trigonometer oder auch an die betreffende Gemeindebehörde gerichtet werden. Falls eine Erledigung der Einsprachen auf gutlichem Wege nicht erzielt werden kann, sollen sie von einer kantonalen administrativen oder richterlichen Behörde entschieden werden.

10. Entschädigungen für entstehenden Schaden durch Errichten von trigonometrischen Punkten und durch Ausführung von Messungen, Wenn ein Grundeigentümer durch die Errichtung eines trigonometrischen Punktes erheblich geschädigt werden sollte, so empfiehlt es sich, die Signalstelle an einen ändern Ort zu verlegen. Ist eine Verlegung aber nicht möglich, so soll der Grundeigentümer angemessen entschädigt werden, Ebenso sollen die Grundeigentümer für den ihnen durch die Erstellung eines Signales oder durch Vornahme von Messungen zugefugten nennenswerten Kulturschaden entschädigt werden. Solche Entschädigungen können vom Kanton oder von der Gemeinde oder von beiden zusammen getragen werden. Die Höhe dieser Entschädigungen kann auf dem Wege der Vereinbarung oder durch eine vom Kanton za bezeichnende Behörde oder Amtsstelle festgesetzt werden.

11. Erhaltung der KantonstriangulationMDie trigonometrischen Punkte I.--IV. Ordnung des Kantonsgebietes sollen auf unbeschränkte Dauer erhalten werden; sie dürfen weder beseitigt, noch verändert oder beschädigt werden. Die kantonale Vermessungsaufsicht soll für sich und zuhanden der Interessenten ein Verzeichnis über alle trigonometrischen Punkte und über alle vorkommenden Änderungen führen (Art. 34 der eidgenössischen Vermessungsinstruktion). Über das Vorhandensein der trigonometrischen Punkte soll z. B. nach einem oder mehreren Jahren in allen Gemeinden von extra hierfür bestimmten Personen Nachschau gehalten und darüber an die kantonale Vermessungsaufsicht Bericht erstattet werden. Ebenso sollen die staatlichen Organe (Geometer, Förster, Ingenieure, Polizisten etc.), die Gemeinde-

502 behörden und Grundeigentuïner verpflichtet sein, jede -wahrge' 'nomrhene Gefährdung, Beseitigung öder Zerstörung eines trigonometrischen Punktes der kantonalen Vermessungs- oder Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Für den Ersatz gefährdeter, unbrauchbarer oder zerstörter Punkte soll der Kanton besorgt sein. Böswillige Beschädigung und Versetzung von trigonometrischen Punkten, sowie Hinderung der ausführenden Organe an den Messungen sollen strafrechtlich geahndet werden.

ov 12. Kostentragung der Triangulation IV. Ordnung. Die Tragung sämtlicher, nach Abzug der Bnndessubvention verbleibenden Kosten wird in der Regel Sache der Kantone sein. Es können jedoch auch die Gemeinden einen Teil dieser Kosten übernehmen, so 'z. B. die Betreffnisse für Lieferung und Anbringung des notwendigen Versicherungs- oder Signalmateriales, für dessen Transport an den Bestimmungsort, die Entschädigung für Abschluss der Dienstbarkeit. Ebenso werden die Kantone die Vorschüsse -für die. gebietsweise Ausführung der Triangulationsarbeiten leisten.

III. Die Parzellarvermessungen.

1. Allgemeines.

13. Durclifühnmg der Vermessungen. Die Kantone können die Parzellarvermessungen der einzelnen Bezirke oder Gemeinden in Akkord, was Regel sein wird, oder auch in Regie (speziell .Städte und Ortschaften mit stadtischer Bebauungsart etc.) in der vom Bundesrate genehmigten Reihenfolge ausführen lassen. Die Vergebung der einzelnen Vermessungen an die Geometer kann ßache des Kantons oder aber, was meistens der Fall sein wird, Sache der betreffenden Gemeinden sein. Die administrativen Geschäfte (Überwachung der Arbeiten, Führung des Rechnungswesens, Auskunftserteilung etc.) können der Gemeindebehörde oder einer extra hierfür · zu bestellenden Vermessungskommission übertragen 'werden. . . ' · - .

.

: 14. Vermessung und Grundbuchaufnakme von Grundstudien, die von einer Gemeindegrense durchschnitten werden und die demnach in 2 Gemeinden oder Grundbuchkreisen liegen (Art. 952 des ZGB. und Art. l der GBV. vom 22. Februar 1910).

, In Solchen Fälleu soll wo möglich die Gemeindegrenze .so verlegt werden, dass sie keine Grundstücke mehr durchschneidet; ' Ist eine Gemeindegrenzverlegung, oder eine Teilung der Grundstücke aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht durch«

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führbar, so sind von den in beiden Gemeinden liegenden Grundstücken alle diejenigen, von denen der grössere Teil in der zuerst, zur Vermessung kommenden Gemeinde liegt, sowohl in das Vermessungswerk als auch in das Grundbuch dieser Gemeinde ganz aufzunehmen; alle übrigen Gründstücke fallen für die Vermessung nur soweit, als sie in dieser Gerheinde liegen, und für die Aufnahme in das Grundbuch gar nicht in Betracht.

Wenn später die Vermessung der Nachbargcmeinde erfolgt, so ist an das bereits bestehende Vermessungswerk der andern Gemeinde anzuschliessen und es sind daraus die vorhandenen.

Angaben über die von der Gemeindegrenze durchschnittenen Grundstücke zu entnehmen. In das Grundbuch dieser Gemeinde werden ebenfalls nur diejenigen Grundstücke aufgenommen, von denen der grössere Teil in dieser Gemeinde liegt.

Wenn die Gemeindegrenze gleichzeitig die Grenze -von zwei Grandbuchkreisen bildet, die beiden Gemeinden also in verschiedenen Kreisen liegen, so sind ausserdem noch die Bestimmungen des Art. 952 des ZGB. und des Art. 6 der GBV. zu beachten.

'_'.

15. Bestehende Vermessungen. Bereits bestehende partielle Vermessungen sollen, soweit dies möglich und angezeigt erscheint in das allgemeine Verrnessungswerk eingefügt werden.

16. Erriciitung und Schutz von Vermarlcungs- und Vermessungs·seichen. Die Grundeigentümer sollen verpflichtet sein, die Grenzen ihrer Liegenschaften mit Marksteinen, in Mauern mit Grenzbolzen und Kreuzen (Art. 15le der V.J.), zu -bezeichnen und auf ihren Grundstücken oder an deren Grenzen weitere Vermessungszeichen, wie Polygonsteine, Höhenfixpunkte etc., zu dulden und zu schützen.

2. Vermarkung.

17. Obligatorium der Vermarisung, Jeder Parzellarvermessung muss die Bereinigung der Grenzen mit darauffolgender dauerhafter Vermarkung vorangehen (Art. 10 der eidgenössischen Vermessungsinstruktion}.

.

. . .

18: VèrmarJcîtnysJcommission. Für · die . Durchführung der Vermarkungsarbeiten empfiehlt es sieh, eine besondere Kommission zu ernennen (zirka 3 bis-7 Mitglieder), welche mit dein-Geometer die Vermarkungsgeschäfte erledigt und den Verkehr mit den Grundeigentümern und Behörden vermittelt.

19. Technische Dwcliführung. Für die Durchführung der Grenzbereinigungs- und Verrharkungsarbeiten in technischer Be'

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ziehung sind die Vorschriften der eidgenössischen Vermessungsinstruktion, Art. 10 bis 18, und die kantonale Vermarkungsinstruktion massgebend. In diese Vermarkungsinstruktion sollen insbesondere die Vermarkungsbestimmungen technischen Inhalts über Qualität und Dimensionen des zur Verwendung kommenden Steinmaterials oder anderer Grenzzeichen, Grenzausgleichungen, Geradelegung von krummen Grenzen oder Anlage von Grenzbeschreibungen, Aufhebung bestehender oder Anlage zweckmässiger Güter-, Feld- und Gemeindewege, Verbesserung von Feldeinteilungen, Vermarkung von Dienstbarkeilen, Verlegung von Gemeinde-, Orts- und Zivilgrenzen an Grundstücks- oder Strassengrenzen etc. aufgenommen werden.

20. Feststellung der Qrundstvcksgrentsen und Erledigung von Einsprachen. Die Grundeigentümer sollen verpflichtet sein, bei der Grenzbereinigung mitzuwirken und zur Feststellung der Grenzen die erforderlichen Angaben zu machen. Wenn sich die Beteiligten mit der festgelegten Grenze einverstanden erklären, so kann sie vermarkt werden. -- Wenn diese Verhandlung zu keiner Verständigung führt, so kann z. B. die mit der Vermarkung betraute Kommission von sich aus die Grenze festlegen und davon den Beteiligten Mitteilung machen, mit dem Hinweis darauf, dass die Festlegung eine endgültige sei, wenn sie nicht binnen einer gewissen Frist (2--4 Wochen) durch Klage bei der zuständigen Behörde angefochten werde. Diese Klage soll gegen den Nachbarn gerichtet werden, dem gegenüber eine andere Grenze beansprucht wird.

21. Vereinigung von Grundstücken. Mehrere nebeneinanderliegende und dem gleichen Eigentümer gehörende Grundstücke dürfen nur dann zu einem einzigen Grundstück vereinigt und als solches vermarkt werden, wenn keine Grundpfandrechte oder Grundlasten auf den einzelnen Grundstücken lasten oder die Gläubiger dazu einwilligen.

3. Öffentliche Auflage and rechtliche Anerkennung.

22. Öffentliche Auflage. Nach erfolgter Prüfung des Vermessungswerkes durch die Verifikationsinstanz und nach Hebung der von letzterer gerügten Mängel soll die Offenlegung des Vermessungswerkes stattfinden. Für Einreichung von Einsprachen soll eine angemessene Frist (20--40 Tage) angesetzt werden.

23. Erledigung von Einsprachen. Zeigen sich in den aufgelegten . Plänen und Akten unrichtige Eintragungen, so sollen

505 sie im Einverständnis aller Beteiligten sofort verbessert werden.

Einsprachen, die nicht gütlich erledigt werden können, sollen nach einem vom Kanton festzusetzenden Verfahren behandelt werden.

24. Genehmigung des Vermessungswerkes. Nach erfolgter Auflage soll das Vermessungswerk, unter Vorbehalt der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, durch die zuständige kantonale Behörde (Regierungsrat oder Obergericht oder Bezirksgericht etc.) genehmigt werden. Durch die Genehmigung soll das Vermessungswerk rechtskräftig werden und die Eigenschaft von öffentlichen Urkunden erhalten.

4. Aufbewahrung und Benutzung der Vermessungswerke.

25. Die Aufbewahrung des Vermessungswerkes richtet sich in bezug auf den Ort vor allem nach der Grundbuch- und Nachführungsorganisation. Die Bestandteile sollen da aufbewahrt werden, wo sie hauptsächlich gebraucht werden (Grundbuchamt, Gemeinde). Die Vermessungswerke sollen an trockenen Orten aufbewahrt und gegen Feuerschaden versichert werden. Die Grundbuchpläne sollen den Interessenten zur Einsicht offen liegen, keineswegs aber zu irgendwelchen Zwecken herausgegeben werden. Nur der verantwortliche Nachführungsgeometer soll zeichnerische Arbeiten, wie Herstellen von Pausen etc., vornehmen dürfen.

5. Nachführnng der Vermessungwerke.

26. Permanente Nachführimg. Die vom Bunde anerkannten Vermessungswerke sind von den Kantonen ohne Unterbruch nachzuführen. Zur Nachführung gehört auch die Erhaltung und der Ersatz der Vermessungsfixpunkte (Art. 30 der eidgenössischen Vermessungsverordnung).

27. Organisation der Nachführung. Die Kantone haben die Nachfuhrung der Vermessungen für bestimmte Vermessungsbezirke besondern Nachführungsgeometern zu übertragen, die fUr die vorschriftsgemässe Nachführung der Vermessungswerke ihres Kreises verantwortlich sind. Diese Geometer haben sich entweder ganz der Nachführungsarbeit zu widmen (Verstaatlichung der Nachführung), oder es wird ihnen gestattet ausser den Nachführungsarbeiten noch anderweitige geometrische Arbeiten (Privatpraxis) auszuführen. Der Bundesrat kann für die Nachführung

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von Vermessungswerken, welche mit dem Messtisch aufgenommen worden sind, Ausnahmen von dieser Regel gestatten, wo besondere 'Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 31 der eidgenössischen Vermessungsverordnung).

6. Kostentragung der Parzellarvermessungen.

,

28. Vermarkung. Die Tragung der Vermarkungskosten wird Sache der Grundeigentümer sein. Die Kantone können zur Entlastung der Vermarkungskosten Beiträge leisten, z. B. an die Anschaffungskosten der Steine- und Bolzen etc.

29. Vermessung. Der Kanton kann die Kosten der allgemeinen Leitung des Vermessungswesens und auch diejenigen für die Prüfung der Vermessungsarbeiten übernehmen. Auch kann er an die Vermessungskosten einen Beitrag leisten. Die Tragung der, nach Abzug des Bundes und eventuell Staatsbeitrages, übrigbleibenden'Kosten, wird Sache der Gemeinden und Grundeigen-; tümer sein.

30. Nachführuhg. Sämtliche Kosten, die nach Abzug des, Bundesbeitrages übrig bleiben, kann der Kanton den Grundeigentümern, welche die Nachführungsarbeiten verursacht haben, überbinden (siehe Art: 954 des ZGB). Ein Teil dieser Kosten, t. B.

diejenigen für Nachführung der Pläne und Bücher etc., können von der Gemeinde übernommen werden. Ebenso kann der Kanton an die Nachführungskosten einen Beitrag leisten. Es ist angezeigt, die Gebühren, welche für die Nachführung und sonstigen Arbeiten des Nachführungsgeometers erhoben werden sollen, in einem Tarif festzulegen.

31. Kostenverteilung; Erledigung von üeschwerden. Die Art der Verteilung der Kosten auf die Grundeigentümer ist Sache der Kantone oder der Gemeinden. Beschwerden seitens der Grundeigentümer gegen gestellte Forderungen sollen von einer administrativen oder gerichtlichen Behörde entschieden werden.

507 Beilage H.

Vermessungsvertrag (Art. 3 der Instruktion für die Grundbuchvermessungen vom 15. Dezember 1910).

,, . , /Gememde\ Zwischea , \etc.

/ einerseits

:

und dem Grundbuchgeometer ·...; ...

anderseits ist heute folgender Vertrag abgeschlossen -worden.

Art. 1. ' ' Die Gemeinde überträgt dem Grundbuchgeometer die Ausführung der Grundbuchvermessung (Parzellarvermessung) des mit ca ha, ca Parzellen und ca.

Gebäuden und Geometer '.

"... verpflichtet sich, die sämtlichen hierfür erforderlichen Arbeiten genau nach den Vorschriften der eidgenössischen Instruktion für die Grundbuchvermessungen vom 15. Dezember 1910, der kantonalen (Verordnung betreffend vom '.

oder Vermarkungsinstruktion vom etc.), sowie gemäss den in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen auszuführen.

Art. 2.

Die Vermessung soll auf Grund der bestehenden Triangulation IV. Ordnung vorgenommen werden. Die Koordinaten und Höhen der trigonometrischen Punkte, sowie weiter erforderliche Angaben , , yv, , , , /kantonale VermessungsaufsichtN werden dem Ubernehmer durch l\Kantonsgeometer ,, , , ° /l mitgeteilt.

Art. 3.

Die Bereinigung und Feststellung der Eigentumsgrenzen und rechtlichen Verhältnisse der einzelnen Grundstücke hat durch den Übernehmer in Regie nach den Vorschriften der Art. 10--18 der eidgenössischen Vermessungsinstruktion vom 15. Dezember 1910 und den speziellen kantonalen (Vermarkungsvorschriften vom ) zu geschehen.

508

Art. 4.

Die Vermessung in den einzelnen Gebieten hat wie folgt zu geschehen : a. Nach Instruktion I ca. .... ... ha, wovon 1. für ca ha die Pläne im Massstab l : 200 (Handrisse l : ) 2. für ca ha die Pläne im Massstab l : 250 (Handrisse l : ) 3. für ca ha die Pläne im Massstab l : 500 (Handrisse l : ) zu erstellen sind.

Es sind noch abzuliefern : ·j g\ l Exemplaren.

(

b. Nach Instruktion II ca 1. für ca ha die Pläne (Handrisse l : ) 2. für ca. ....... ha die Plane (Handrisse l : ) 3. für ca ha die Pläne (Handrisse l : ) 4. für ca ha die Pläne (Handrisse l : ) 5. für ca.

ha die Pläne (Handrisse l : ) zu erstellen sind.

Es sind noch abzuliefern: j g\ l

(

c. Nach Instruktion III ca 1. für ca ha die Plane (Handrisse l : ) 2. für ca ha die Pläne (Handrisse l : ) 3. für ca ha die Pläne (Handrisse l : ) 4. für ca ha die Pläne (Handrisse l : ) 5. für ca ha die Pläne (Handrisse l : )

ha, wovon im Massstab l : 250 im Massstab l : 500 im Massstab l : 1000 im Massstab 1:2000 im Massstab 1:2500

Exemplaren. .

ha, wovon im Massstab l : 500 im Massstab l : 1000 im Massstab 1:2000 im Massstab l : 2500 im Massstab 1:4000

509

6. für câ (Handrisse i 7. für ca (Bandrisse l zu erstellen sind.

Es sind noch

ha die Pläne im Massstab l : 5000 : ) ha die Pläne im Massstab l : 10000 : ) abzuliefern :

(

^

g\ l Exemplaren.

Für die Detailaufnahme im Massstab l : ist das Verfahren nach Art. 71, lit (a--e), der eidgenössischen Vermessungsinstruktion, für die Detailaufnahme im Massstab l : ist das Verfahren nach Art. 71, lit (a--e), der eidgenössischen Vermessungsinstruktion, für die Detailaufnahme im Massstab l : ist das Verfahren nach Art. 71, lit (a--e), der eidgenössischen Vermessungsinstruktion anzuwenden.

Von den in Art. 115 der eidgenössischen Vermessungsinstruktion fakultativ verlangten Bestandteilen sind abzuliefern : Güterzettel, Güterverzeichnisse (l oder 2 Exemplare).

Der polygonometrische Netzplan ist für die Vermessung im Massstab l :

auf (^ ^^^J anzufertigen.

d. Es ist die schon bestehende Vermessung ins allgemeine Vermessungswerk einzufügen. Die Einfügungsarbeiten bestehen Die Ausdehnung der verschiedenen Instruktions- und Massstabgebiete der sub a--d angeführten Vermessungen ist aus der beigelegten topographischen Karte !.. ' KAnnAJ ersichtlich.

e. In nachfolgenden Fällen werden höhere, als die in der eidgenössischen Instruktion enthaltenen, Anforderungen an die Genauigkeit der Vermessungsarbeiten gestellt: l 2 3 /. Ausser den in Art. 115 der eidgenössischen Vermessungsinstruktion und im Kreisschreiben des Justiz- und Polizeidepartementes vom 25. Februar 1913 verlangten und in Art. 4, sub 3undesblatt. 65. Jahrg. Bd. I.

37

510 a--c, dieses Vertrages näher bezeichneten Bestandteilen des Vermessungswerkes (Handrisskopien, Güterzettel, Güterverzeichnisse) hat der Übernehmer noch auszuführen und abzuliefern : l 2 3

Art. 5.

Die Beschaffung der Instrumente, Messgeräte, der Zeichnungsund Schreibmaterialien und sämtlicher Vermessungsformularien, sowie die Anstellung und Entschädigung der Messgehülfen ist Sache des Übernehmers.

Sämtliche Vermessungsformularien, wie das nötige Handrissund Planpapier sind beim (kantonalen Vermessungsamte) zu beziehen.

Art. 6.

Die Beschaffung der Pfähle, der Marksteine, Markbolzen und Polygonsteine, sowie das Setzen derselben ist Sache der Gemeinde.

Letztere stellt dem Übernehmer überdies zur Durchführung der Vermarkungsarbeiten auf ihre Kosten eine lokalkundige Auskunftsperson, sowie das nötige Hülfspersonal zur Verfügung. Der Geometer ist für die vorschriftsgemässe Ausführung dieser Vermarkungsarbeiten verantwortlich.

Art. 7.

Der Übernehmer verpflichtet sich, bei seinen Aufnahmen die Kulturen möglichst zu schonen und jeweilen rechtzeitig vor Beginn der Vermessung eines bestimmten Gebietes dem l\ 6 IC.

, " l behufs geeigneter Bekanntmachung davon / Anzeige zu machen.

Für die Vergütung von Kulturschaden, soweit dieser nicht zu vermeiden war, steht die Gemeinde ein. Die Gemeinde lässt auch die vom Geometer als notwendig bezeichneten Grenzdurchhiebe in den Waldungen auf ihre Kosten ausführen.

Art. 8.

Der Übernehmer soll nach Abschluss des Vertrages möglichst bald, spätestens im Monat , die Arbeiten beginnen und sie, soweit es die Witterung ermöglicht, ohne Unterbrechung fortführen.

511

Er hat die Verifikationsinstanz über den Arbeitsfortschritt auf dem laufenden zu halten und derselben auf jeweiliges Verlangen die bezüglichen Arbeitsteile zur Prüfung vorzulegen (Art. 117 der eidgenössischen Vermessungsinstruktion).

Das Vermessungswerk ist mit sämtlichen vorgeschriebenen Bestandteilen spätestens den 19 an /Verifikationsinstanz\ , ,. ,, ,, , , VH.

, ,.

Ic, - j l abzuliefern. Sofern der Ubernehmer diesen Endtermin nicht innehält, kann ihm für jeden Monat Verspätung Fr.

als Konventionalstrafe von der Akkordsumme abgezogen werden.

Art. 9.

Die Gemeinde wird dem Übernehmer, sofern dessen Arbeit in allen Teilen vorschriftsgemäss ausgeführt ist und genehmigt werden kann, ein nach folgenden Ansätzen zu berechnendes Honorar ausbezahlen: I. Für die in Art. 4 angeführten Arbeiten, nämlich sub a. Instruktion I: ad l pro ha Fr ·n 11

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sub b. Instruktion II: ad l pro ha Fr.

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sub c. Instruktion III : ad 1 pro ha Fr o 11 q

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etc.

Zuschlage: pro Parzelle Fr pro Gebäude (Assekuranz Nr. ) Fr In vorstehenden Einheitspreisen sind die in Art. 4 unter a--c verlangten Arbeiten (inklusive Handrisskopien, GüterZettel, GKiterverzeichnisse) inbegriffen.

II. Für die in Art. 4 sub d angeführten Arbeiten: Fr III. Für die in Art. 4 sub e angeführten Arbeiten :

ad 1 11 ^ » 3 etc.

IV. Für die in Art. 4 sub f ad 1 * 2 * 3

etc.

Fr 11 ,,

angeführten Arbeiten: Fr.

,, ·,,

Ausser diesem Honorar werden besondere Vergütungen nur für Regiearbeiten bezahlt, und zwar nach folgenden Ansät74en : a. übernehmender Geometer pro Tag Fr , pro V« Tag Fr.

'[ Angestellte (Geometer und Messgehülfen) pro Tag Fr.

£j pro YÜ Tag Fr

,

etc.

Auf Verlangen werden dem Übernehmer vor Vollendung der Arbeit je nach deren Stand Abschlagszahlungen geleistet ; wenigstens (*/3--V») der Akkordsumme wird jedoch zurückbehalten, bis das -tT i j i j- /kantonale Behörde\ , . . ., Vermessungswerk durch die (Bundesbehörde ) genehmigt ist.

Art. 10.

In bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragschliessenden gelten im übrigen die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes über den Werkvertrag (Art. 363--379).

Streitigkeiten, die aus diesem Vertrage entstehen, werden /die ordentlichen kantonalen GrerichteX durch t Schiedsgericht j entschieden.

\die Administrativbehörde etc.

/

Weitere Bestimmungen.

Art Über die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke des Bundes sind ohne besondere Entschädigung Plankopien (Vervielfältigungsexemplar in Aktenformat) zuhanden des eidgenössischen Justizund Polizeidepartements abzuliefern.

Art

513

Art.

Dieser Vertrag ist in gleichlautenden Exemplaren aufgestellt und abgeschlossen worden.

(Ort), den Unterschriften der Kontrahenten.

Genehmigungen :

Ausübung der Fremdenpolizei in Frankreich.

Das französische Gesetz vom 16. Juli 1912 (in Kraft seit 19. Januar 1913) und das zugehörige Vollzugsdekret (règlement d'administration publique) vom 16. Februar 1913 haben neue Vorschriften über die Ausübung der Fremdenpolizei in Frankreich aufgestellt, die andurch zur Kenntnis der schweizerischen Interessenten gebracht werden : Jeder Ausländer, der in einer Gemeinde eintrifft, um daselbst ein Gewerbe, ein Handelsgeschäft oder eine Industrie zu betreiben, hat sich innerhalb acht Tagen nach seiner Ankunft unter Nachweis seiner Identität bei dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeikommissär (im Seine-Departement bei der Polizeipräfektur) anzumelden.' Es wird ihm hierfür gegen eine Taxe von ungefähr 2 Franken ein Immatrikulationszeugnis ausgestellt werden. Im Falle eines Wechsels der Wohngemeinde hat der Ausländer sein Immatrikulationszeugnis binnen zwei Tagen nach seiner Ankunft visieren zu lassen. Alles bei Strafe von 50--200 Franken Busse im Widerhandlungsfalle und von Gefängnis von 2--6 Monaten nebst Busse von 100--300 Franken im Falle unrichtiger Angaben.

Das gleiche Gesetz erklärt als ,,Nomaden"- alle Ausländer, die in Frankreich ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt umherziehen, selbst wenn sie finanzielle Mittel besitzen oder einen Beruf auszuüben beabsichtigen. Diese Nomaden haben sich mit einem anthropometrischen Identitätsbüchlein (livret anthropométrique d'identité) zu versehen und sich zu diesem Zwecke an die Polizeipräfektur in Paris, an die Präfekturen in den Departementshauptorten oder an die Subpräfekturen der Arrondissements zu wenden ; diejenigen, die sich bereits in Frankreich befinden, haben binnen

514

Monatsfrist um das Identitätsbüchlein einzukommen ; diejenigen, die vom Auslande kommen, werden erst dann zum Umherziehen zugelassen, wenn sie sich über ihre Identität durch amtliche Urkunden ausgewiesen und von der Präfektur oder Subpräfektur des Grenzdepartements oder des Grenz-Arrondissements ein Identitätsbüchlein erhalten haben. Im Zuwiderhandlungsfalle finden die auf Landstreicherei gesetzten Strafen Anwendung.

Die Ausländer, welche in Frankreich weder ein Gewerbe, noch eine Industrie, noch Handel betreiben, haben sich gleichwohl polizeilich anzumelden, bezahlen indessen keine Einschreibegebühr (Dekret vom 2. Oktober 1888).

B e r n , den 22. Februar 1913.

(2.).

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Berner Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 60 km lange Eisenbahn von Frutigen durch den Lötschberg nach Brig samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, im II. Rang zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von 42,000,000 'Fr., das zur Vollendung der Bahn verwendet werden soll.

Die Linie ist im I. Rang zur Sicherstellung eines Anleihens von 29,000,000 Fr. verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 12. März 1913 ,zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 18. Februar 1913.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

51.5

Zulassung zu den Grundbuchvermessungen.

Den Inhabern von Konkordatsgeometerpatenten oder von Geometerpatenten der Kantone Freiburg, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf wird hiermit bekannt gegeben, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, um vielfach geäusserten Wünschen zu entsprechen, bereit ist, ihnen einen speziellen Ausweis in Form einer Urkunde über ihre Zulassung zu den schweizerischen Grundbuchvermessungen auszustellen.

Die Ausfertigungsgebühr beträgt 5 Fr. Gesuche um Abgabe dieses Ausweises sind an die unterzeichnete Amtsstelle zu richten.

B e r n , den 31. Januar 1913.

(3..).

Eidg. Grundbuchamt.

# S T #

Konkurrenz- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Inserate.

Schweizerische Postverwaltung.

Tuchlieferung.

Behufs Uniformierung des dienstkleidungsberechtigt Personals pro 1914 wird hiermit über die Lieferung nachbezeichneter Tücher freie Konkurrenz eröffnet: Mindest- Mindest,, . .

Breite M indest Liefertermin Bedarf innert den Gewicht 1914 Leisten Per m m cm g 6,000 dunkelblaumeliertes Uniformtuch . 140 750 5. Januar.

15,000 blaumelierte Manteltuch ohne Strich 140 760 1. Juni.

15,000 blaugrau Satin 140 750 5. Januar.

17,000 dunkelblaumeliertes Blusentuch . . 140 500 5. Januar.

Die Preise werden festgesetzt wie folgt: Für das Uniformtuch auf . . Fr. 11. 45 per Meter.

Für das Manteltuch auf . . ,, 9. 50 ,, ,, Für den Satin auf . . . . ,, 11. 65 ,, ,, Für das Blusentuch auf . . ,, 7. 80 ,, ,, Zahlbar innert 30 Tagen nach erfolgter Prüfung der Ware mit 2 0/0 Skonto.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1913

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09

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05.03.1913

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492-515

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10 024 926

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