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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung ngo der Konzession einer Drahtseilbahn von Luzern auf den Dietschiberg.

(Vom 1. Dezember 1913.)

Durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 1896 (E. A. S. XIV, 166) wurde eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Luzern auf den Dietschiberg erteilt. Nachdem sich vor einigen Jahren eine Aktiengesellschaft für den Bau und Betrieb der Bahn konstituiert hatte, welche die Erstellung der Bahnanlage sofort an Hand nahm, konnte die Betriebseröffnung am 10. August 1912 stattfinden. , Das finanzielle Ergebnis des ersten Betriebsjahres, soweit es bereits festgestellt werden konnte, ist nun durchaus kein günstiges.

Die Bahngesellschaft stellt daher mittelst Eingabe vom 28. Oktober 1913 das Gesuch, es sei ihr eine Erhöhung der konzessionsmässigen Personentaxen in beiden Klassen, welche gegenwärtig Fr. l und 70 Rappen für die Bergfahrt und 60 Rappen, bzw.

50 Rappen für die Talfahrt betragen, zu bewilligen. Nach dem Antrage der Gesellschaft erhielte der Absatz l des Art. 16 ihrer Konzession folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft wird ermächtigt, für die Beförderung von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : in der zweiten Wagenklasse für die Bergfahrt Fr. 1. 30, für die Talfahrt 80 Rappen; in der dritten Wagenklasse für die Bergfahrt Fr. l, für die Talfahrt 60 Rappen."

Zur Begründung ihres Gesuches führt die Dietschibergbahn A.-G. im wesentlichen aus. die Baukosten hätten den seiner-

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zeit aufgestellten Kostenvoranschlag infolge der allgemeinen Steigerung der Baupreise bedeutend überschritten. Zur Deckung des Mehraufwandes habe das Aktienkapital um Fr. 100,000 erhöht werden müssen. Dazu habe die Gesellschaft noch ein Darlehen von Fr. 30,000 aufgenommen. Die Anlage komme somit auf Fr. 430,000, statt, wie vorgesehen, auf Fr. 300,000 zu stehen.

Die neuen Aktien seien von den Zeichnern in der bestimmten Erwartung übernommen worden, dass die Bahngesellschaft Mittel und Wege finde, eine den heutigen Verhältnissen entsprechende Rendite herbeizuführen. Damals schon sei auf das Mittel einer Taxerhöhung hingewiesen worden.

Das diesjährige Betriebsergebnis lasse nun erkennen, dass es nicht möglich sein werde, auf Grund der im Jahre 1896 festgesetzten Fahrtaxen Rechnungsüberschüsse zu erzielen. Die Einnahmen würden für das ganze Jahr voraussichtlich zirka Fr. 26,500 betragen. Wenn auch dieses ungünstige Resultat zum Teil auf die schlechte Witterung zurückgeführt werden müsse, so stehe doch ausser Zweifel, dass die Ergebnisse einer Durchschnittssaison' immer noch ungenügend sein würden, um das Anlagekapital zu; verzinsen und die erforderlichen Rücklagen zu machen. Dies gehe aus folgender Zusammenstellung hervor: : Eigentliche Betriebsausgaben bis Ende September 1913 Fr. 14,800 Verzinsung der Obligationen, I. Semestercoupon 1913 ,, 3,400 Fr. 18,200 Voraussichtliche Betriebsausgaben bis Ende Dezember 1913 Verzinsung der Obligationen, II. Semester 1913 .

,, ,,

3,000 3,400

Fr. 24,600 Bleiben zur Einlage in den Erneuerungsfonds Fr. 26,500 -- Fr. 24,600 = Voraussichtliche vorschriftsmassige Quote zur Einlage in den Erneuerungsfonds

,,

1,900

,,

2,000

Dabei sei aber das Darlehen von Fr. 30,000, das die Bahngesellschaft bei der Schweizerischen Kreditanstalt habe aufnehmen müssen, noch nicht verzinst, und das Aktienkapital von Fr. 250,000 erhalte keine Dividende: Um das Anlagekapital verzinsen und die nötigen Rückstellungen machen zu können, sei eine Einnahme von zirka Fr. 40,000 erforderlich.

Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. V.

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Es liege nahe, den Tarif der Dietschibergbahn mit demjenigen der Sonnenbergbahn, welcher eine Erhöhung der Taxen schon 1902 zugestanden wurde, zu vergleichen. Trotz der bedeutend grössern Bahnlänge der Dietschibergbahn (l,34 km gegen 0,808 km) würden die vorgeschlagenen Taxen für die dritte Klasse immer noch niedriger sein als die der Sonnenbergbahn.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, zur Vernehmlassung über das Konzessionsänderungsgesuch der Dietschibergbahn A.-G.

eingeladen, erklärte in seiner Zuschrift vom 12.. November 1918, er habe gegen die vorgeschlagene Erhöhung der Personentaxen keine Einwendungen zu erheben.

Wir können dem Antrage der Gesellschaft ebenfalls zustimmen.

Wir haben noch zu bemerken, dass im nachstehenden Beschlussesentwurfe die beiden Klassen der Dietschibergbahn als zweite und dritte, statt als erste und zweite, wie in der ursprünglichen Konzession, bezeichnet sind. Damit wird die Vorschrift der Konzession mit den tatsächlichen Verhältnissen in Einklang gebracht.

Im fernem empfiehlt es sich, bei diesem Anlasse auch den zweiten Absatz des Art. 16 abzuändern, um die Altersgrenze der taxfrei, bzw. zur halben Taxe zu befördernden Kinder auf 4 bzw. 12 Jahre, wie in allen Konzessionen neuern Datums, zu erhöhen.

Die Bahngesellsohaft hat sich mit diesen Änderungen noch nachträglich einverstanden erklärt.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 1. Dezember 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

233 (Entwurf.)

ßundesbeschluss betreifend

Àenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Luzern auf den Dietschiberg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Dietschibergbahn A.-Gr. vom 28. Oktober 1913 : 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 1913, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 1896 (E. A. S.

XIV, 166) erteilte Konzession einer Drahtseilbahn von Luzern auf den Dietschiberg wird wie folgt abgeändert : 1. Der erste Absatz des Art. 16 erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : in der zweiten Wagenklasse für die Bergfahrt Fr. 1. 30, für die Talfahrt 80 Rappen; in der dritten Wagenklasse für die Bergfahrt Fr. 1. --, für die Talfahrt 60 Rappen."

2. Der zweite Absatz des Art. 16 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: ,,Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist in beiden Wagenklassen die Hälfte der Taxe zu zahlen."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1914 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Luzern auf den Dietschiberg. (Vom 1. Dezember 1913.)

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1913

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48

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490

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03.12.1913

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230-233

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